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Urteil

1 O 11/11

LG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des schädigenden Unfallereignisses; der Vollbeweis nach § 286 ZPO ist erforderlich. • Kann ein Teil der geltend gemachten Schäden mit Sicherheit nicht auf das behauptete Unfallereignis zurückgeführt werden, entlastet dies den Anspruchsteller nicht; er muss für die übrigen Schäden den Vollbeweis führen. • Liegt für wesentliche Schadensbereiche kein Individualnachweis einer Kollision vor und bestehen widersprüchliche oder unergiebige Zeugenaussagen, ist der Anspruch unbegründet.
Entscheidungsgründe
Beweislosigkeit führt zur Abweisung von Kfz-Schadensforderung • Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des schädigenden Unfallereignisses; der Vollbeweis nach § 286 ZPO ist erforderlich. • Kann ein Teil der geltend gemachten Schäden mit Sicherheit nicht auf das behauptete Unfallereignis zurückgeführt werden, entlastet dies den Anspruchsteller nicht; er muss für die übrigen Schäden den Vollbeweis führen. • Liegt für wesentliche Schadensbereiche kein Individualnachweis einer Kollision vor und bestehen widersprüchliche oder unergiebige Zeugenaussagen, ist der Anspruch unbegründet. Der Kläger ist Eigentümer eines handgefertigten Luxusfahrzeugs und verlangt von den Beklagten Zahlung von 77.119,12 Euro wegen Beschädigungen nach einem behaupteten Verkehrsunfall. Der Beklagte zu 1. fuhr einen Citroën; die Beklagte zu 2. ist seine Haftpflichtversichererin. Der Kläger schildert einen nächtlichen Ausweichvorgang wegen Wildwechsels, bei dem er über eine Bankette in den Graben und mit Front und Heck an Felsen gestoßen sei; er macht Reparaturkosten, Nutzungsausfall und merkantile Minderung geltend. Die Beklagten bestreiten den Unfall bzw. die Unfallbedingtheit der Schäden und rügen Widersprüche und Indizien für ein manipuliertes Geschehen. Gerichtliche Beweisaufnahme erfolgte durch Zeugenvernehmungen und ein Sachverständigengutachten, das u. a. die Heckschäden eindeutig nicht dem behaupteten Unfall zuordnete. • Anspruchsgrundlagen §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG i.V.m. ggf. PflVG und VVG wurden geprüft; der Kläger ist darlegungs- und beweisbelastet für den äußeren Unfallhergang und die kausale Verursachung der Schäden (§ 286 ZPO einschlägig). • Das Sachverständigengutachten stellt fest, dass der hintere rechte Schaden nicht aus dem behaupteten Unfall resultiert; die Spurenlage und Schadensrichtung sprechen für einen Rückwärtsschaden und nicht für das behauptete Überfahren der Bankette. Der Sachverständige konnte für den vorderen rechten Schaden keinen Individualnachweis einer Kollision führen; er hielt die Anstoßkonstellation zwar für möglich, fand aber keine rekonstruktionsrelevanten Kontaktspuren. • Wegen des mit Sicherheit feststehenden Teilschadens, der nicht auf das Ereignis zurückzuführen ist, entfällt jede Beweiserleichterung; der Kläger musste den Vollbeweis auch für die übrigen Schäden führen. Diesen Vollbeweis erbrach er nicht, da das Gutachten nur Möglichkeiten, nicht aber einen ausreichenden Individualnachweis darlegt. • Die Zeugenaussagen waren widersprüchlich bzw. unergiebig: Der Polizeizeuge konnte keine rekonstruktionsrelevanten Feststellungen treffen; der mitfahrende Zeuge ist parteinah und seine Angaben zu Randumständen widersprechen dem Vortrag des Klägers und erscheinen nicht vollständig glaubwürdig. • Mangels überzeugender Beweisführung gegenüber den Beklagten ist der geltend gemachte Hauptanspruch unbegründet; daraus folgt auch der Untergang der nebengeforderten Zinsen und der vorgerichtlichen Anwaltshonorarforderung, weil die vorgerichtliche Rechtsverfolgung nicht als erforderliche und zweckentsprechende Maßnahme anzusehen war. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat nicht den erforderlichen Vollbeweis erbracht, dass die streitgegenständlichen Schäden kausal durch das behauptete Unfallereignis verursacht wurden; das Sachverständigengutachten weist einige erhebliche Schadensbereiche dem Ereignis eindeutig nicht zu und liefert für die übrigen Schäden keinen ausreichenden Individualnachweis. Zeugenaussagen stützen die Darstellung des Klägers nicht überzeugend und weisen teils Widersprüche auf. Mangels Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf Zinsen oder Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.