Urteil
3 S 108/12
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2012:1218.3S108.12.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.07.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Werl (4 C 483/11) abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.607,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2010 sowie 151,45 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.07.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Werl (4 C 483/11) abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.607,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2010 sowie 151,45 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Vergütung für Telekommunikationsdienstleistungen sowie auf Zahlung von Schadensersatz nach Kündigung in Anspruch. Im Dezember 2007 schloss der Beklagte mit der Klägerin einen Mobilfunkvertrag zu der Rufnummer XXXX/XXXXXX1 ab, der erstmals am 19.02.2009 verlängert wurde. Dabei stellte der Beklagte seinen Tarif um auf den Tarif W1, die Vertragslaufzeit betrug 24 Monate. Ebenfalls am 19.02.2009 unterzeichnete der Beklagte in dem W-Shop in K einen Neuauftrag zur Bereitstellung einer W-Karte für den Tarif W2 und wählte zusätzlich die Option W3, nach Ziffer 6 1) betrug die Vertragslaufzeit 24 Monate. Die Klägerin stellte dem Beklagten hierzu in der Folge eine W-Karte mit der Rufnummer XXXX/XXXXXX2 zur Verfügung. In den folgenden Monaten wechselte der Beklagte mehrfach den ursprünglich gewählten Tarif zu der Rufnummer XXXX/XXXXXX1 und buchte einzelne Zusatzoptionen hinzu. Am 04.03.2010 begab sich der Beklagte in Begleitung der Zeugin E erneut in den von der Q GmbH betriebenen W-Shop in K und unterzeichnete dort eine „Zusatzvereinbarung zum bestehenden Vertrag über W-Dienstleistungen“ zu dem Vertrag mit der Rufnummer XXXX/XXXXXX1. Nach dem Inhalt der Zusatzvereinbarung erteilte der Beklagte dabei den Auftrag zum Wechsel des Vertrages in den Tarif W1 und zur Löschung der Tarifoptionen W4, W5 und W6. Zudem unterzeichnete der Beklagte ein als „Neuauftrag“ überschriebenes Formular der Klägerin, in dem der Beklagte zum einen die Bereitstellung einer W- Karte für den Tarif W7 und zum anderen die Bereitstellung einer W- Karte für den Tarif W8 beauftragte. In Bezug auf letzteres wurden zudem die Tarifoptionen W9 und W4 gewählt. Beide am 04.03.2010 unterzeichneten Formulare sahen eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten vor. Die Klägerin stellte dem Beklagten in der Folge für den Tarif W10 eine Karte mit der Rufnummer XXXX/XXXXXX3 und für den Tarif W8 eine Karte mit der Rufnummer XXXX/XXXXXX4 zur Verfügung. Der Inhalt der in dem W-Shop am 04.03.2010 geführten Gespräche ist zwischen den Parteien streitig. Am 19.03.2010 stellte die Klägerin dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 171,53 € in Rechnung, den die Klägerin am 30.03.2010 im Lastschriftverfahren einzog. Am 21.04.2010 stellte die Klägerin dem Beklagten für den Zeitraum vom 15.03.2010 bis zum 14.04.2010 einen Betrag in Höhe von 175,18 € in Rechnung, mit Datum vom 22.04.2010 berechnete die Klägerin dem Beklagten für den Zeitraum vom 15.04.2010 bis zum 16.04.2010 einen Betrag in Höhe von 121,81 €. Der im Wege des Lastschriftverfahrens seitens der Klägerin eingezogene Gesamtbetrag von 296,99 € wurde am gleichen Tag zurück gebucht. Aufgrund der hohen Rechnungsbeträge wandte sich der Beklagte telefonisch an die Klägerin und kündigte seine Verträge. Daraufhin bestätigte die Klägerin mit Schreiben vom 05.05.2010 die Kündigung des Vertrages zu der Rufnummer XXXX/XXXXXX4 zum 03.03.2012. Am 07.05.2010 wünschte der Beklagte telefonisch die Umstellung des Tarifs für die Rufnummer XXXX/XXXXXX1 auf den Tarif W11. Die Umstellung bestätigte die Klägerin mit Schreiben vom 11.05.2010. Am 11.05.2010 zahlte der Beklagte 130,00 € an die Klägerin. Am 21.05.2010 stellte die Klägerin dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 686,85 € in Rechnung. Am 07.06.2010 erfolgte eine weitere Zahlung des Beklagten in Höhe von 130,00 €. Am 23.06.2010 stellte die Klägerin dem Beklagte einen Betrag in Höhe von 335,96 € in Rechnung. Am 02.07.2010 zahlte der Beklagte 100,00 € an die Klägerin. Weitere Zahlungen erbrachte der Beklagte nicht. Mit Rechnungen vom 22.07.2010 und 23.08.2010 stellte die Klägerin dem Beklagen jeweils einen Betrag in Höhe von 170,50 € in Rechnung. Mit Schreiben vom 18.08.2010 wandte sich die Prozessbevollmächtigte des Beklagten für diesen an die Klägerin und bat um Überprüfung der in Rechnung gestellten Beträge, da insbesondere Anrufe zu Rufnummern in Slowenien, die zuvor kostenlos gewesen seien, nun berechnet worden seien, obwohl dem Beklagten am 04.03.2010 in dem W-Shop in K zugesagt worden sei, dass er aufgrund der Superflatrate international kostenlos von zuhause aus innerhalb Europas telefonieren könne. Mit Antwortschreiben vom 07.09.2010 teilte die Klägerin der Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit, dass nach Überprüfung die Beträge korrekt in Rechnung gestellt seien. Es habe sich nach korrigierten Informationen des slovenischen Netzbetreibers herausgestellt, dass es sich bei einigen der von dem Beklagten angewählten Rufnummern in Slowenien um Mobilfunknummern handele, die von der Flatrate nicht umfasst seien. Sie, die Klägerin, werde selbst zu Mobilfunkkonditionen abgerechnet und rechne auch gegenüber dem Beklagten seit dem 14.04.2010 zu den vereinbarten Mobilfunkkonditionen ab. Aus Kulanz erfolge keine Nachberechnung der in der Vergangenheit zu diesen Rufnummern erfolgten Anrufe, zudem werde dem Beklagten aus Kulanz für die Gespräche im Zeitraum vom 17.04.2010 bis 16.05.2010 ein Betrag in Höhe von 466,00 € brutto gutgeschrieben. Im Hinblick auf offene Beträge in Höhe von insgesamt 834,80 € kündigte die Klägerin die Sperrung der Karten bis zum Ausgleich der Forderung an. Zudem bestätigte die Klägerin dem Beklagten die fristgerechte Kündigung sämtlicher Verträge zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Aufgrund der kulanzweise erfolgten Gutschrift wies die Rechnung der Klägerin vom 23.09.2010 ein Guthaben zugunsten des Beklagten in Höhe von 296,14 € aus. Im Hinblick auf die noch offene Forderung aus der Rechnung vom 21.05.2010 in Höhe von 327,70 € sowie die offenen Beträge aus den Rechnungen vom 23.06.2010, 22.07.2010 und 23.08.2010 beendete die Klägerin das Vertragsverhältnis zu dem Beklagten außerordentlich mit Wirkung zum 06.10.2010. Mit Rechnung vom 22.10.2010 machte die Klägerin für die Restlaufzeit der Verträge vom 07.10.2010 bis zum 04.03.2012 Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.603,30 € geltend, wobei sie eine Abzinsung für die sofortige Fälligkeit der Beträge in Höhe von 153,52 € brutto sowie einen Betrag in Höhe von 16,00 € für ersparte Aufwendungen berücksichtigte. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, etwaige Äußerungen eines Mitarbeiters des W-Shops in K müsse sie sich nicht zurechnen lassen, da dieser lediglich Aufträge an sie vermittele, die dann durch Aktivierung und Zuweisung einer Rufnummer seitens der Klägerin angenommen werden würden. Unter Berücksichtigung der seitens des Beklagten geleisteten Zahlungen sowie der Gutschrift aus der Rechnung vom 23.09.2010 hat die Klägerin eine offene Gesamtforderung in Höhe von 2.607,96 € errechnet, die sie mit der Klage geltend gemacht hat. Die Klägerin hat zudem Ersatz vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 7,50 €, Kosten für die Einholung einer Schufa-Auskunft in Höhe von 1,10 € sowie Inkassokosten in Höhe von 142,85 € geltend gemacht. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.607,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2010 sowie 151,45 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, der Abschluss des neuen Vertrages am 04.03.2010 sei mit der Maßgabe erfolgt, dass dieser Vertrag den bestehenden Vertrag unter Mitnahme der ursprünglichen Handynummer ablösen sollte. Einen neuen, zusätzlichen Vertrag habe er, der Beklagte, nicht haben wollen. In dem W-Shop in K sei ihm an dem Tag für einen Pauschalpreis von 125,00 € ein Tarif angeboten worden, der für die Handy-Karte eine Superflatrate und gleichzeitig eine Zuhause-Option beinhalte. Dabei sei dem Beklagten von dem Verkäufer versichert worden, dass er alle Vorteile, die er zuvor als Flatrate gehabt habe, nunmehr auch auf den Festnetzanschluss ausdehnen könne und dass er aufgrund der Superflatrate international von zuhause aus kostenlos innerhalb Europas telefonieren könne. Die Vereinbarung sei von dem Mitarbeiter des Shops handschriftlich festgehalten worden. Tatsächlich seien dann ursprünglich kostenlose Anrufe nunmehr in Rechnung gestellt worden. Er habe sich daraufhin an den W-Shop in K gewandt, wo man ihm gesagt habe, es sei versehentlich eine dritte Nummer aktiviert worden, dies sei behoben und in der nächsten Rechnung erledigt. Hinsichtlich der weiteren Rechnungen habe er die Klägerin mehrfach aufgefordert zu erklären, wie es zu den Steigerungen der Rechnungsbeträge gekommen sei. Eine Klärung sei jedoch nicht erfolgt. Zudem hat der Beklagte behauptet, er sei wenige Tage nach Erhalt der neuen Internet-Karte mit der alten Internet-Karte zu dem W-Shop in K gegangen, wo die alte Karte durch den dortigen Mitarbeiter Herrn M zerschnitten worden sei. Er hat die Ansicht vertreten, Kosten für diese Karte hätten ihm daher nicht berechnet werden dürfen. Die Kündigung der Verträge sei nicht berechtigt gewesen, Schadensersatz könne die Klägerin daher nicht verlangen. Das Amtsgericht hat die Klage nach persönlicher Anhörung des Beklagten und uneidlicher Vernehmung der Zeugin E abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Klägerin stehe weder ein Anspruch auf Zahlung offener Rechnungsbeträge noch auf Schadensersatz zu, da die in Rechnung gestellten Beträge nicht den Vereinbarungen zwischen den Parteien entsprächen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte am 04.03.2010 keinen neuen zusätzlichen Vertrag abgeschlossen, sondern lediglich den bestehenden Vertrag geändert und erweitert habe, wobei ein Paket-Preis von 125,00 € vereinbart worden sei. Die Erklärungen des Mitarbeiters des W-Shops in K müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Vertragsbedingungen auf Papier mit dem Schriftzug der Klägerin festgehalten seien. Zudem könne die Klägerin den Auftrag des Beklagten nur so annehmen, wie er ihr angetragen worden sei. Da sich der Beklagte mehrfach unmittelbar an die Klägerin gewandt habe, komme ein Ausschluss der Einwendungen nach dem TKG nicht in Betracht. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie den erstinstanzlichen Zahlungsantrag vollumfänglich weiter verfolgt. Zur Begründung führt die Berufung aus, das Amtsgericht habe inhaltlich nur über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch, nicht aber über die ebenfalls geltend gemachten Rechnungsbeträge entschieden. Nach Auffassung des Amtsgerichts habe der Beklagte jedenfalls einen Basispreis von 125,00 € monatlich geschuldet, dieser sei jedoch nicht zugesprochen worden. Zudem habe das Amtsgericht rechtsirrig einen Verzug des Beklagten mit der Zahlung der in Rechnung gestellten Beträge verneint. Selbst wenn die Klägerin zu hohe Beträge in Rechnung gestellt hätte, wäre der Beklagte jedenfalls zur Zahlung der 125,00 € monatlich verpflichtet gewesen und durch die Nichtzahlung in Verzug geraten. Auch bei Zugrundelegung einer monatlichen Grundgebühr von 125,00 € habe ein so hoher Zahlungsrückstand bestanden, dass die Klägerin zur Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt gewesen sei. Das Amtsgericht sei auch rechtsirrig davon ausgegangen, dass sich die Klägerin nicht auf den Einwendungsausschluss nach dem TKG berufen könne, wirksame Einwendungen habe der Beklagte nicht erhoben. Zudem sei das Amtsgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass sich die Klägerin Erklärungen eines Mitarbeiters der Q GmbH habe zurechnen lassen müssen. Eine Rechtsgrundlage hierfür sei nicht ersichtlich. Die Berufung rügt ferner die Tatsachenfeststellung und die Beweiswürdigung des Amtsgerichts. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 13.07.2012 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Werl (4 C 483/11) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.607,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2010 sowie 151,45 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zu. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der noch offenen Rechnungsbeträge aus den Rechnungen vom 21.05.2010, 23.06.2010, 22.07.2010 und 23.08.2010 in Höhe von insgesamt 1.004,66 € aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. den zwischen den Parteien geschlossenen Mobilfunkverträgen und den zuletzt vereinbarten Tarifen. a) Im Dezember 2007 schloss der Beklagte einen Mobilfunkvertrag zu der Rufnummer XXXX/XXXXXX1 mit der Klägerin. Aufgrund des Angebots des Beklagten vom 19.02.2009 erfolgte im Februar 2009 der Vertragsschluss hinsichtlich der Internetkarte mit der Rufnummer XXXX/XXXXXX2. Diese Verträge sind in der Folge nicht außerordentlich gekündigt worden. aa) Dabei kann es dahinstehen, ob der Beklagte – wie von ihm behauptet – am 04.03.2010 in dem W-Shop in K gegenüber dem dortigen Mitarbeiter geäußert hat, er wolle die alten Verträge ablösen. Zwar dürfte eine solche Äußerung als Kündigungserklärung auszulegen sein, diese ist der Klägerin jedoch nicht zugegangen. Der Mitarbeiter des W-Shops, der nicht durch die Klägerin, sondern die Q GmbH betrieben wird, war nicht Empfangsvertreter der Klägerin gem. § 164 Abs. 3 BGB. Eine Bevollmächtigung durch die Klägerin ist von dieser bestritten und seitens des Beklagten nicht konkret vorgetragen worden. Allein der Umstand, dass der Shop Handyverträge mit der Klägerin vermittelt, begründet auch nicht den Anschein, dieser sei zur Entgegennahme von Willenserklärungen für die Klägerin berechtigt. Der Mitarbeiter des Shops war demnach lediglich Empfangsbote. Ein etwaiger Kündigungswunsch des Beklagten ist jedoch nicht an die Klägerin weitergeleitet worden. Eine wirksame außerordentliche Kündigung der o. g. Mobilfunkverträge ist danach durch die Gespräche in dem Shop am 04.03.2010 nicht erfolgt. bb) Auch durch die Unterzeichnung der Formulare am 04.03.2010 hat der Beklagte die Mobilfunkverträge nicht gekündigt, da die Formulare schon inhaltlich keinen Rückschluss auf einen Kündigungswillen des Beklagten zulassen. Die unterzeichnete Zusatzvereinbarung zu der Mobilfunknummer XXXX/XXXXXX1 enthält vielmehr ausdrücklich einen Auftrag zur Vertragsverlängerung. cc) Soweit der Beklagte eine Kündigung aller Verträge im April 2010 aufgrund der hohen Rechnungsbeträge behauptet hat, wird durch das zum Beweis dieser Kündigung vorgelegte Schreiben der Klägerin vom 05.05.2010 lediglich die fristgerechte Kündigung des Vertrages zu der Rufnummer XXXX/XXXXXX4 mit Wirkung zum 03.03.2012 bestätigt. dd) Der erstmals in der Berufungserwiderung erfolgte Vortrag des Beklagten, er habe seinerseits die Verträge schriftlich fristlos gekündigt, da die Klägerin überhöhte Gebühren in Ansatz gebracht und ohne vorherige Ankündigung Gebühren für Telefonate erhoben habe, die vorher kostenlos gewesen seien, ist ohne Vorlage des behaupteten Kündigungsschreibens bereits unsubstantiiert. Darüber hinaus ist der Beklagte mit diesem neuen Vortrag gem. § 531 Abs. 1 ZPO in der Berufung ausgeschlossen. Ein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO ist nicht ersichtlich, insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Beklagte ohne Nachlässigkeit gehindert gewesen wäre, eine etwaige schriftliche fristlose Kündigung sämtlicher Verträge bereits in erster Instanz vorzutragen. b) Hinsichtlich der Rufnummern XXXX/XXXXXX3 (Internet-Karte) und XXXX/XXXXXX4 (Handy-Karte) hat der Beklagte unstreitig am 04.03.2010 das mit „Neuauftrag“ überschriebene Formular der Klägerin unterzeichnet. In der Unterzeichnung dieses Formulars ist ein Angebot des Beklagten an die Klägerin zum Abschluss der entsprechenden Mobilfunkdienstleistungsverträge zu sehen, welches die Klägerin durch Zusendung der Karten und deren Freischaltung angenommen hat. Wie oben ausgeführt war der Mitarbeiter des W-Shops nicht Empfangsvertreter der Klägerin gem. § 164 Abs. 3 BGB. Ein Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist daher nicht schon durch das Gespräch zwischen dem Beklagten und dem Mitarbeiter des Shops am 04.03.2010 geschlossen worden. Letzterer hat vielmehr die Willenserklärung des Beklagten an die Klägerin weitergeleitet, wobei es offen bleiben kann, ob dieser dabei als Bote für den Beklagten oder für die Klägerin tätig geworden ist. Dabei ist es für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unbeachtlich, welche Erklärungen der Mitarbeiter des W-Shops hinsichtlich der Ausgestaltung der Verträge – Abschluss des einen als Ablösung des anderen – möglicherweise abgegeben hat, da diese Erklärungen der Klägerin nicht zuzurechnen sind. Eine Zurechnung nach den §§ 164 ff. BGB kommt mangels einer Bevollmächtigung durch die Klägerin nicht in Betracht. Der Anschein einer Bevollmächtigung ergibt sich dabei nicht bereits daraus, dass in dem Shop Papier mit Schriftzug der Klägerin benutzt worden sein soll, um den Inhalt der Gespräche festzuhalten. Allein durch die Zurverfügungstellung solchen Briefpapiers wird nicht der Anschein erweckt, derjenige, der über das Papier verfügt, sei auch berechtigt, Erklärungen für und gegen die Klägerin abzugeben oder in Empfang zu nehmen. Es scheidet auch eine Zurechnung nach § 278 BGB oder § 831 BGB aus, da der Mitarbeiter weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe der Klägerin gewesen ist. Soweit die von dem Beklagten am 04.03.2010 unterzeichneten Erklärungen nicht seinem wirklichen Willen entsprachen, da seiner Auffassung nach etwas anderes mit dem Mitarbeiter des Shops besprochen worden war, hätte er die Erklärungen nicht unterschreiben dürfen. Bereits durch die Überschriften beider Formulare wäre für den Beklagten auch ohne weiteres erkennbar gewesen, dass er mit seinen Unterschriften zum einen eine Verlängerung des bestehenden Vertrages und zum anderen den Abschluss neuer Verträge beauftragt. Spätestens hätte der Beklagte dies der nächsten Rechnung vom 19.03.2010 entnehmen können, auf deren Seite 3 nunmehr sämtliche vier Rufnummern mit den entsprechenden Tarifen aufgeführt sind. Wenn die von dem Beklagten am 04.03.2010 abgegebenen Willenserklärungen nicht seinem wirklichen Willen entsprochen haben, dann hätte der Beklagte diese nach Erhalt der Rechnung gem. § 119 Abs. 1 1. Alt. BGB wegen Irrtums anfechten können. Eine solche Anfechtung ist gegenüber der Klägerin jedoch nicht erfolgt. c) Soweit die Klägerin in ihrem Schreiben vom 07.09.2010 die Kündigung sämtlicher Verträge durch den Beklagten bestätigt hat, handelt es sich hierbei lediglich um eine ordentliche Kündigung mit Wirkung zum 18.02.2011 hinsichtlich der Rufnummer XXXX/XXXXXX2 und zum 03.03.2012 hinsichtlich der übrigen Rufnummern, so dass der Beklagte nicht vorher von seiner Zahlungspflicht frei geworden ist. d) Die Höhe der in Rechnung gestellten Beträge ist nicht zu beanstanden. aa) Die Klägerin hat unstreitig die zu den jeweiligen Verträgen vereinbarten Nettobasispreise berechnet. bb) Hinsichtlich der zusätzlich in Rechnung gestellten Verbindungskosten - die im Wesentlichen durch Verbindungen zu slowenischen Mobilfunknummern verursacht worden sind - hat der Beklagte das Zustandekommen der Verbindungen nicht bestritten, sondern nur angegeben, er sei davon ausgegangen, dass die Anrufe nach Slowenien – wie bisher – von der Flatrate umfasst seien. Unstreitig umfasst die von dem Beklagten zusätzlich gewählte Tarifoption W4 jedoch nur Anrufe zu Festnetzanschlüssen im Ausland, nicht aber Anrufe in ausländische Mobilfunknetze. Dass es sich bei den von ihm angewählten Rufnummern in Slowenien um Mobilfunknummern handelt, hat der Beklagte nicht bestritten. Die Klägerin war demnach berechtigt, die Verbindungsentgelte für diese Telefonate zu erheben. Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass die bislang nicht berechneten Anrufe nunmehr in Rechnung gestellt werden würden. Dem Beklagten war bekannt, dass nur Anrufe zu Festnetznummern von der Flatrate umfasst waren, er hätte sich daher bei seinen Gesprächspartnern im Ausland erkundigen können, ob die von ihm gewählte Nummer eine Festnetznummer ist. Zudem war für den Beklagten aus den Rechnungen vom 22.04.2010 und 21.05.2010 ersichtlich, dass die zuvor kostenlosen Telefonate nun in Rechnung gestellt wurden, wobei die Klägerin die hierbei angefallenen Verbindungsentgelte dem Beklagten fast vollständig aus Kulanz erstattet hat. Diese Rechnungen hätten den Beklagten veranlassen müssen, sich entweder konkret bei der Klägerin zu erkundigen oder aber die Telefonate zu diesen Rufnummern einzustellen. cc) Die noch offene Forderung aus den Rechnungen von Mai bis September 2010 ist durch die Klägerin zutreffend berechnet. Nach Abzug der seitens des Beklagten geleisteten Zahlungen sowie der Gutschrift aus der Rechnung vom 23.09.2010 ergibt sich eine offene Forderung in Höhe von 1.004,66 €. Dass er weitere, noch nicht berücksichtigte Zahlungen erbracht hat, hat der Beklagte nicht konkret dargelegt. Die pauschale Angabe, auf die monatlichen Rechnungen habe der Beklagte zunächst noch gezahlt, aber da die Vertragsumstellung nicht erfolgt sei, habe er die Rechnungsbeträge gekürzt, stellt keinen ausreichenden Vortrag für weitere Zahlungen seitens des Beklagten dar. 2. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach außerordentlicher Kündigung der Verträge in Höhe von 1.603,30 € aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB zu. a) Indem der Beklagte die fälligen Rechnungsbeträge nicht zahlte, verletzte er seine Pflicht aus § 611 Abs. 1 BGB zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Die Klägerin hat den Beklagten mehrfach zur Zahlung aufgefordert, u. a. mit Schreiben vom 07.09.2010 sowie in der Rechnung vom 23.09.2010. Letztere enthielt eine Zahlungsfrist bis zum 04.10.2010, die nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich erforderliche Nachfristsetzung ist demnach erfolgt, so dass es auf die Frage ihrer Erforderlichkeit nicht ankommt. Diese Pflichtverletzung hat der Beklagte auch zu vertreten, eine Entlastungsmöglichkeit nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ist nicht ersichtlich. Seine unzutreffende rechtliche Einschätzung der eigenen Zahlungspflicht lässt ein Verschulden jedenfalls nicht entfallen. b) Gem. § 249 Abs. 1 BGB ist die Klägerin so zu stellen, wie sie bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung durch den Beklagten gestanden hätte. Dann hätte sie jedenfalls die für die weitere Vertragslaufzeit geschuldeten Basisgebühren erhalten. Die Berechnung der Klägerin ist schlüssig und vom Beklagten nicht angegriffen worden. Insbesondere hat die Klägerin einen Abschlag dafür vorgenommen, dass sie nun im Wege des Schadensersatzes bereits die gesamten Beträge geltend machen kann, die ihr ansonsten erst sukzessive monatlich zugestanden hätten. Ferner hat die Klägerin sich ersparte Aufwendungen durch den Wegfall ansonsten zu erstellender Rechnungen für weitere 16 Monate angerechnet. Dass die Klägerin durch die vorzeitige Kündigung der Verträge weitere Aufwendungen erspart, ist nicht ersichtlich. c) Die Klägerin war auch berechtigt, die Verträge mit dem Beklagten gem. § 314 Abs. 1, Abs. 2 BGB außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar machen (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 314 Rn. 7). Der Klägerin war die Fortsetzung des Vertrages mit dem Beklagten angesichts des Umstandes, dass dieser in der Zeit von Mai bis Juli 2010 nur Teilzahlungen und anschließend trotz Mahnung gar keine Zahlungen mehr erbrachte, nicht zuzumuten. Indem die Klägerin dem Beklagten in der Rechnung vom 23.09.2010 eine Zahlungsfrist bis zum 04.10.2010 setzte, hat sie dem Erfordernis der Fristsetzung nach § 314 Abs. 2 BGB Genüge getan. 3. Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten beruht auf §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Gem. Ziffer 3.4 der AGB der Klägerin sind Rechnungsbeträge spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung fällig. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass dem Beklagten die Rechnungen jeweils am Folgetag zugegangen sind. Die Rechnung vom 22.10.2010 war demnach am 03.11.2010 fällig, so dass sich der Beklagte seit dem 04.11.2010 mit der Zahlung des Rechnungsbetrages in Verzug befindet. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.