Beschluss
6 T 367/12
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2013:0206.6T367.12.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 25.10.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 08.10.2012 – 21 IN 288/07 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 25.10.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 08.10.2012 – 21 IN 288/07 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.07.2012 (Bl. 474 d. A.) beantragte das P1 als Gläubigerin unter Bezugnahme auf die Schriftsätze vom 22.09.2011 (Bl. 351 d. A.) und 06.10.2011 (Bl. 391 d. A.) die Einberufung einer Gläubigerversammlung zum Zwecke der Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters. Mit Beschluss vom 18.07.2012 (Bl. 488 d. A.) bestimmte das Amtsgericht Arnsberg einen Termin „zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Durchsetzung eines auf Ersatz eine Gesamtschadens gerichteten Anspruchs gegenüber dem Insolvenzverwalter P2“ auf den 28.09.2012. Am 28.09.2012 fasste die Gläubigerversammlung ausweislich des gerichtlichen Sitzungsprotokolls (Bl. 543 d. A.) einstimmig den folgenden Beschluss: „Es soll ein Sonderinsolvenzverwalter eingesetzt werden zur Prüfung und zur Durchsetzung eines gegen den Insolvenzverwalter gerichteten Schadensersatzanspruches gemäß Schriftsatz der Anwaltskanzlei A1 vom 22.09.2011.“ In der Sitzung beantragte der Insolvenzverwalter die Aufhebung des vorbezeichneten Beschlusses gem. § 78 InsO und übergab eine Antragsbegründungsschrift vom gleichen Tag (Bl. 535 d. A.). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.10.2012 (Bl. 567 d. A.) ergänzte der Insolvenzverwalter die Begründung seines Antrages. Mit Beschluss vom 08.10.2012 (Bl. 571 d. A.), den Verfahrensbevollmächtigten des Insolvenzverwalters zugestellt am 11.10.2012, wies das Amtsgericht den vorbezeichneten Antrag als unbegründet zurück. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.10.2012 (Bl. 580 d. A.), bei dem Amtsgericht eingegangen am gleichen Tag, hat der Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Arnsberg – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gem. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 78 Abs. 2 Satz 3 InsO statthafte und zulässig eingelegte (§§ 4 InsO, 569 ZPO) sofortige Beschwerde ist unbegründet. 1. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Aufhebungsantrag des Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Der Antrag ist bereits unzulässig, da dem Insolvenzverwalter die Antragsbefugnis fehlt. Zwar lässt der Wortlaut des § 78 Abs. 1 InsO eine Antragstellung durch den Insolvenzverwalter ausdrücklich zu. Bei systematischer und teleologischer Auslegung kann dies jedoch nicht für den hier maßgeblichen Fall gelten. Eine Aufhebung gem. § 78 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Beschluss „dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger“ widerspricht. Das „gemeinsame Interesse“ ist auf die bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger – nicht nur der Mehrheit – gerichtet (BGH, Beschluss vom 12.06.2008 – IX ZB 220/07 m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks erklärt und rechtfertigt sich die Antragsberechtigung des Insolvenzverwalters dadurch, dass er seiner gesetzlichen Aufgabenzuweisung nach dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger verpflichtet ist (vgl. etwa Ehricke, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2007, § 78 InsO Rn. 8; Blersch, in: Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht, § 78 Inso Rn. 5). Eine Ausprägung dieses Grundsatzes findet sich etwa in § 92 Satz 1 InsO, wonach die Geltendmachung eines Gesamtschadens dem Insolvenzverwalter vorbehalten ist (vgl. Smid, Praxishandbuch Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2007, S. 312 Rn. 38). Daraus folgt aber zugleich, dass eine Antragsbefugnis dann nicht gegeben sein kann, wenn der Beschlussgegenstand der Wahrnehmungskompetenz des Insolvenzverwalters entzogen ist (vgl. Smid, aaO.). Das ist hier der Fall: Gem. § 92 Satz 2 InsO können Ansprüche gegen den Verwalter von diesem nicht geltend gemacht werden. Insoweit ist ein naturgemäß auch die Prüfung entsprechender Ansprüche umschließender (vgl. Fölsing, NZI 2009, 297; BGH NZI 2009, 238), in die Verwaltungstätigkeit des Insolvenzverwalters nicht einbezogener Sonderbereich betroffen, der, solange das Insolvenzverfahren läuft, ausschließlich durch einen Sonderverwalter wahrgenommen werden kann (vgl. BGH NZI 2007, 237, 238). Diese sachliche Abgrenzung setzt sich auch verfahrensrechtlich fort; so ist der Insolvenzverwalter etwa hinsichtlich der Einsetzung eines Sonderverwalters nicht beschwerdebefugt (vgl. BGH NZI 2007, 237, 238; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25.01.2007 – IX ZB 240/05). Das einer Beschwerdebefugnis entgegenstehende Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer alsbaldigen Klärung der gegen den Insolvenzverwalter erhobenen Vorwürfe sowie an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens (vgl. dazu BGH NZI 2007, 237, 238) liefe leer, wenn der Insolvenzverwalter gem. § 78 InsO die Aufhebung von Beschlüssen, die die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters lediglich vorbereiten sollen, beantragen könnte. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Anwendung der §§ 91 ff. ZPO steht entgegen, dass sich die Beteiligten hier nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen. 3. Gegen den Beschluss hat die Kammer nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung: Der Entscheidung kommt eine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, soweit es die Frage betrifft, ob ein Insolvenzverwalter gem. § 78 InsO dazu berechtigt ist, die Aufhebung eines auf die Bestellung eines Sonderverwalters gerichteten Beschlusses der Gläubigerversammlung zu beantragen.