Beschluss
6 T 140/13
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAR:2013:0716.6T140.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Warstein vom 04.04.2013 (Geschäftszeichen: 3 M 207/13) auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wie folgt weiter ergänzt: Gepfändet werden ferner die Ansprüche auf Rückgewähr – Rückabtretung aller pfändbaren Lohn- und Gehaltsanteile nach Wegfall des mit der Abtretung verfolgten Sicherungszwecks und im Falle einer auflösend bedingten Abtretung das Anwartschaftsrecht auf Rückgewähr aller pfändbaren Lohn- und Gehaltsteile nach Wegfall des Sicherungszwecks. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. 1 Gründe: 2 Die Gläubigerin hat aufgrund eines vollstreckbaren Titels einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt, mit welchem in die Konten des Schuldners bei der Drittschuldnerin vollstreckt wird. Das Amtsgericht hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am 04.04.2013 mit Ausnahme der Anlage zu Anspruch D stattgegeben. Mit Anlage zu Anspruch D hat die Gläubigerin die Pfändung der Ansprüche auf Rückgewähr, Rückabtretung aller pfändbaren Lohn- und Gehaltsteile nach Wegfall des mit der Abtretung verfolgten Sicherungszwecks und im Falle einer auflösend bedingten Abtretung das Anwartschaftsrecht auf Rückgewähr aller pfändbaren Lohn- und Gehaltsteile nach Wegfall des Sicherungszwecks beantragt. Die Gläubigerin hat in dem Zusammenhang vorgetragen, es handele sich um pfändbare Rückgewähransprüche bezüglich der zur Sicherheit an die Bank abgetretenen Lohn- bzw. Gehaltsforderungen des Schuldners. 3 Das Amtsgericht führt zur Begründung der Zurückweisung dieses Teils des Pfändungsanspruchs aus, ein pfändbarer Anspruch auf Rückabtretung von Arbeitseinkommen oder eine pfändbare Anwartschaft bestehe bezüglich einer Sicherungsabtretung des Arbeitseinkommens an den Drittschuldner nicht und könne daher auch nicht gepfändet werden. Es müsse das Einkommen selber gepfändet werden. Das Amtsgericht verweist zur Begründung auf den Kommentar Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage, Randnummer 1258 f. 4 Die Gläubigerin hat gegen die Teilzurückweisung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Beschwerde eingelegt. Die vertritt die Ansicht, dass Rückabtretungsansprüche aus abgetretenen Arbeitseinkommen pfändbar sind. 5 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat das Verfahren dem Landgericht Arnsberg – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt. 6 Im Beschwerdeverfahren sind die Beteiligten ergänzend angehört worden. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. 7 Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist gem. § 793, 567 f. ZPO zulässig und auch begründet. 8 Grundsätzlich können laufende Lohnansprüche wirksam gepfändet werden, auch wenn diese vorab abgetreten wurden. (OLG Celle 13.02.1998 Az: 4 O 107/97) 9 Im vorliegenden Verfahren hat die Gläubigerin jedoch nicht die Pfändung der Lohnansprüche, sondern die Pfändung des Rückübertragungsanspruchs des Schuldners beantragt. In der Literatur und Rechtsprechung ist streitig, ob der Anspruch auf Rückübertragung eines sicherungshalber abgetretenen Arbeitseinkommens pfändbar ist oder nicht. Stöber (Forderungspfändung, 15. Auflage, Randnummer 1258 h, 1258 c und 1258 g) vertritt die Ansicht, dass die Pfändung eines derartigen Rückübertragungsanspruches nicht möglich ist, da mit dem Entfallenden des Sicherungszweckes der Anspruch auf Lohnauszahlung sogleich wieder unmittelbar dem Arbeitnehmer – Schuldner gehöre, aus diesem Grunde bestehe während der Lohnabtretung kein pfändbares Anwartschaftsrecht auf Rückabtretung des künftigen Lohns und damit kein pfändbarer Rückabtretungsanspruch. Das OLG Celle (Beschluss 13.02.1998 Az: 4 O 107/97, Randnummer 35) geht – ohne weitere Begründung – von der Zulässigkeit der Pfändung des Rückabtretungsanspruches aus. Die Pfändbarkeit eines Rückübertragungsanspruches bei abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüchen nehmen ebenfalls das Landgericht Verden (Rechtspfleger 86, 394); das Landgericht Berlin (MDR 77, 412) an. Auch der BGH nimmt in seiner Entscheidung vom 24.11.1975 (Az: III ZR 81/73 MDR 76, 383) die Pfändbarkeit des Anspruchs des Schuldners auf Rückabtretung an. 10 Die Kammer schließt sich im hiesigen Verfahren der zuletzt genannten Ansicht an. Bei der Sicherungsabtretung von einer Lohnforderung hat der Schuldner je nach vertraglicher Regelung einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückabtretung, wenn der Sicherungszweck erfüllt ist. Dieser Anspruch ist pfändbar. Die Möglichkeit der Pfändung des Rückgewähranspruches entfällt nur dann, wenn eine Lohnforderung unter einer auflösenden Bedingung der Befriedigung des Zessionars abgetreten ist. Dafür, dass die Abtretung im vorliegenden Fall an eine auflösende Bedingung geknüpft wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Selbst wenn es sich um einen Abtretung unter einer auflösenden Bedingung handelt, ginge die vorliegende Pfändung allenfalls ins Leere. Wenn es sich um eine Sicherungsabtretung handelt, die dem Schuldner lediglich einen Rückgewähranspruch gibt hat die Gläubigerin dieses Verfahrens die Möglichkeit den Rückgewähranspruch geltend zu machen und selber in die künftigen Lohnansprüche zu vollstrecken. 11 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da der Schuldner im vorliegenden Verfahren nichts als Partei aufgetreten ist.