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Urteil

2 Ks-412 Js 36/12-3/13

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2013:0717.2KS412JS36.12.3.1.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Totschlags und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Die Kammer sieht von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab. Die gerichtlichen Kosten des Adhäsionsverfahrens tragen die Adhäsionskläger, ihre außergerichtlichen Kosten trägt insoweit jede der Parteien selbst.

§§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 53, 54 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Totschlags und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Die Kammer sieht von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab. Die gerichtlichen Kosten des Adhäsionsverfahrens tragen die Adhäsionskläger, ihre außergerichtlichen Kosten trägt insoweit jede der Parteien selbst. §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 53, 54 StGB Gründe I. Zur Person des Angeklagten Der Angeklagte S. K. P. wurde am 00.00.0000 in Mombasa/Kenia als Sohn von X. P. und S1. X1. geboren. Seine Kindheit verbrachte er in Kenia, wo er im Anschluss an die Grundschule bis zu seiner Ausreise nach Deutschland ein Internat besucht haben soll. Genauere Feststellungen zur Kindheit des Angeklagten vermochte die Kammer nicht zu treffen. Gemeinsam mit seinem 1 ½ Jahre jüngeren Bruder U. siedelte er am 09.06.2001 nach Deutschland über. Sein Vater X. P. lebte bereits seit einigen Jahren in F. Die Brüder lebten gemeinsam mit dem weiteren - im Jahr 0000 geborenen - Bruder J. im Haushalt ihres Vaters und der Stiefmutter, bis im Jahr 2005 ihre leibliche Mutter ebenfalls nach Deutschland kam. Im selben Jahr zog der Angeklagte kurzzeitig zu seiner leiblichen Mutter, mit der er jedoch nicht zurechtkam. Seit dem 23.05.2005 ist der Angeklagte deutscher Staatsbürger. Nach seiner Übersiedlung besuchte der Angeklagte zunächst ein Schuljahr lang die Auffangklasse der U1.-Realschule in F. Sodann wechselte er zu G.-Gesamtschule, wo er im Jahr 2005 die Fachoberschulreife mit Qualifikation erlangte. Anschließend besuchte er die dortige gymnasiale Oberstufe, erreichte allerdings zwei Mal in Folge nicht die Versetzung in die Jahrgangsstufe 12. Die Jugendhilfe vermittelte ihn in das Programm „Migra“, an dem er ab dem 27.07.2007 teilnahm. Da er sich in dem Projekt nicht genügend motivierte und unentschuldigt fernblieb, kündigte die Jugendhilfe seine Teilnahme im November 2007. Bis zum 15.05.2008 war der Angeklagte arbeitslos gemeldet. Der Angeklagte war vom 16.05.2008 bis zum 15.02.2009 Zivildienstleistender. Er hatte sich ursprünglich in der Jugendherberge am Q. in F. beworben und dort eine Stelle bekommen, die er jedoch nicht antrat. Stattdessen schickte er am Tag des Dienstantritts seinen Bruder zum Leiter der Jugendherberge, um sich entschuldigen zu lassen, während er selbst draußen im Gebüsch wartete. Die Jugendherberge ermöglichte ihm daher einen Wechsel zum CVJM in F., wo er ab dem 05.06.2008 Dienst leistete. Im Februar 2009 bezog der Angeklagte seine Wohnung in der C.-Straße in F., die er bis zu seiner Inhaftierung bewohnte. Vom 16.02.2009 bis zum 01.02.2010 war der Angeklagte wieder arbeitslos gemeldet, bevor er für ein Semester ein städtisches Weiterbildungskolleg besuchte. Seit dem 30.08.2010 ging er auf das O.-Abendgymnasium, um das Abitur nachzuholen. Da er dem Unterricht ab dem 21.03.2012 unentschuldigt ferngeblieben war, kündigte ihm das Bistum F. den Schulvertrag zum 16.05.2012. Seit September 2011 war der Angeklagte bei der Fa. N. in F. auf 400 Euro-Basis als Aushilfe in der Altenpflege beschäftigt. In seiner Freizeit betätigte sich der Angeklagte überwiegend sportlich. Er spielte in mehreren Mannschaften American Football und hegte den Wunsch, Profispieler zu werden. Bei den „D“ war er zeitweilig in der 1. Liga eingesetzt. Zudem war er Mitglied in einem Kampfsportverein in C1. und in einem Fitnessstudio. Gelegentlich nahm er Jobs als Model an. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er unterhielt seit dem Jahr 2006 mehrere Beziehungen zu im Wesentlichen gleichaltrigen Partnerinnen. Von Dezember 2006 bis März 2009 war er mit der Zeugin B. G., die damals in W. wohnte, zusammen. Im Februar 2009 lernte er die Nebenklägerin C2. C3. kennen. Von dieser trennte er sich im April 2010. Von Juni bis Oktober 2010 unterhielt er eine Beziehung zu der in den Niederlanden wohnenden S2. W1. Im Oktober freundete er sich mit der Zeugin L. B1. an, die an einer Beziehung zu dem Angeklagten zunächst ernsthaft interessiert war, hiervon jedoch infolge der zu ihrem Nachteil begangenen Tat absah. Seit November 2010 war der Angeklagte mit der Getöteten M. T. zusammen. Im März 2012 lernte er die Zeugin D1. T1 kennen. Anfang Oktober 2011 versuchte der Angeklagte, sich durch die Einnahme von Tabletten und Alkohol das Leben zu nehmen. Gravierende somatische oder psychische Erkrankungen oder Unfälle mit Kopfbeteiligung sind nicht bekannt. Der Angeklagte ist vorbestraft. Am 31.05.2006 sah die Staatsanwaltschaft Essen gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung eines Verfahrens wegen gefährlicher Körperverletzung ab. Am 18.09.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Essen wegen Diebstahls zur Erbringung von Arbeitsleistungen und 1 Freizeit Jugendarrest. Am 22.07.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Essen wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 €. Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Essen mit Urteil vom 19.05.2011 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war (Aktenzeichen 50 Ds – 12 Js 1592/10 – 71/11). Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde rechtskräftig widerrufen. Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit dem 10.05.2012 in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Arnsberg vom selben Tag (Az. 5 Gs 640/12), den die Kammer nach Haftprüfung am 11.03.2013 nach Maßgabe der Anklageschrift neu gefasst hat. Vom 25.05.2012 bis zum 23.11.2012 war die Untersuchungshaft zwecks Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 19.05.2011 unterbrochen. II. Zur Sache Die Kammer hat folgende Feststellungen zur Sache getroffen: 1. Beziehung zur Zeugin B. G. Von Dezember 2006 bis März 2009 war der Angeklagte mit der Zeugin B. G., die damals in W. wohnte, zusammen. Der Angeklagte hatte die Zeugin G. über gemeinsame Freundinnen in einer Diskothek kennengelernt. Nach einiger Zeit verhielt er sich eifersüchtig und versuchte, die Zeugin einzuschränken. Er verbot ihr, im Sommer kurze Röcke zu tragen und gab ihr zu verstehen, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihren männlichen Bekannten haben sollte. Später verbot er ihr auch den Umgang mit ihrer besten Freundin, da er fürchtete, die Zeugin könne in deren Bekanntenkreis mit anderen Männern in Kontakt kommen. Seither achtete die Zeugin G. darauf, wer bei Unternehmungen mit ihrer Freundin außerdem dabei war. Die Zeugin G. bemerkte, dass der Angeklagte an ihrem Computer heimlich ihre sozialen Kontakte über ein Instant-Messenger-System (ICQ) kontrolliert hatte. Hierüber war sie sauer, sprach das jedoch nicht gegenüber dem Angeklagten an. Im Gegenzug schaute sie in seinem Handy nach Kurzmitteilungen. Während der Beziehung zum Angeklagten veränderte sich die Zeugin G. Sie wurde verschlossener. Ihre Eltern sprachen sie darauf an und legten ihr nahe, die Beziehung zu beenden. Da sie ihr den Umgang mit dem Angeklagten nicht verbieten konnten, untersagten sie jedoch weitere Treffen in ihrem Haus. Die Zeugin G. hat den Angeklagten – abgesehen von der Eifersucht – als nett, sympathisch und zuvorkommend in Erinnerung behalten. Gewalt hat er in der Beziehung nicht gegen sie angewendet. Nachdem die Beziehung bereits beendet war, besuchte die Zeugin G. den Angeklagten noch einmal in seiner Wohnung. Als es an der Tür klingelte, bat der Angeklagte die Zeugin, sich auf den Dachboden zu begeben, weil vor der Tür eine ehemalige Freundin stehe, die sie aber nicht sehen solle. Die Zeugin kam dem Wunsch nach. 2. Beziehung zur Zeugin C2. C3. und Tat zu ihrem Nachteil a) Kennenlernen und Entwicklung der Beziehung Im Februar 2009 lernte der Angeklagte bei einer Modeveranstaltung in E2., bei der er als Model eingesetzt war, die als Stylistin tätige Nebenklägerin C2. C3. kennen. Nach der Trennung von der Zeugin G. nahm der Angeklagte eine Beziehung zu dieser auf. Die Beziehung verlief im ersten halben Jahr harmonisch. Die Zeugin C3. nahm den Angeklagten zunächst als einen liebenswerten Menschen wahr. Mit der Zeit wurde der Angeklagte jedoch eifersüchtig. Er begann, der Zeugin vorschreiben zu wollen, mit wem sie reden dürfe und was sie anziehen solle. Er nahm Kleinigkeiten und alltägliche Begebenheiten, die ihn störten, zum Anlass für Streitereien und Eifersuchtsszenen, etwa, wenn er den Eindruck hatte, bei einem Einkaufsbummel in der Stadt habe ein anderer Mann seine Freundin zu lange angeschaut. Dem Angeklagten missfiel, dass die Zeugin C3. weiterhin als Stylistin arbeiten wollte, weil sie dabei auch männliche Models ankleidete. Er reagierte hierauf sehr aufbrausend und eifersüchtig, was die Zeugin C3. veranlasste, ihm nicht mehr von jeder Nebentätigkeit zu erzählen. Im Sommer 2009 verbrachte der Angeklagte einen mehrwöchigen Urlaub mit seiner Familie in Kenia. Nach seiner Rückkehr fand die Zeugin C3. in seinem Handy Kurznachrichten, aus denen sie schloss, dass der Angeklagte in Kenia eine Affäre mit einer anderen Frau gehabt habe. Der Angeklagte reagierte seine Wut bei Auseinandersetzungen in der Beziehung mehrfach mit Gewalt gegen Sachen ab, die im Eigentum der Zeugin C3. standen. An im einzelnen nicht mehr feststellbaren Tagen zerbrach er ihr Handy und warf es weg, ein anderes Mal schlug er mit der Handkante einen IKEA-Schuhschrank von oben bis unten durch und bei anderer Gelegenheit schlug er mit der Hand so kräftig auf einen massiven Tisch, dass ein Tischbein splitterte. Danach begab sich der Angeklagte zumeist in seine Wohnung. Der Angeklagte begann, die Zeugin C3. im Laufe der Streitigkeiten körperlich zu züchtigen, indem er ihr mehrfach die Handgelenke verdrehte, so dass diese mehrere Tage lang Schmerzen empfand. Dabei ließ er selbst dann nicht von ihr ab, wenn sie am Boden lag und vor Schmerzen schrie. An einem nicht mehr feststellbaren Tag traf die Zeugin C3. in der Wohnung des Angeklagten eine andere Frau mit einem Säugling an, von denen sie vermutete, dass sie die neue Freundin und das Kind des Angeklagten waren. Tatsächlich handelte es sich um eine Bekannte des Angeklagten. Die Zeugin C3. nahm die Situation zum Anlass, die Football-Ausrüstung des Angeklagten, die sie in ihrem Auto mitgebracht hatte, vor dem Haus des Angeklagten auf die Straße zu werfen. Der Angeklagte lief ihr hinterher, zog sie in den Hauseingang und gab ihr rechts und links eine Backpfeife. Die Situation klärte er erst später auf. Ein weiterer Streit entzündete sich daran, dass der Angeklagte Anstoß daran nahm, dass eine Unterleibsoperation der Zeugin C3. von einem männlichen Operateur vorgenommen werden sollte. Die Zeugin versprach ihm zum Schein, sie wolle sich darum bemühen, dass eine Ärztin die Operation ausführen würde. Der Angeklagte zog sich während der Beziehung zur Zeugin C3. einen Fußbruch zu. Da er schnell wieder trainieren wollte, nahm er sich den Gips mehrfach eigenmächtig ab, obwohl der Bruch noch nicht verheilt war. Die Zeugin C3. kritisierte sein Verhalten und bemühte sich darum, ihn wieder zu einer ärztlichen Behandlung zu bewegen. Hieraus entstanden weitere Auseinandersetzungen. b) Zur Tat Nr. 1 der Anklage An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag im Herbst 2009 gerieten der Angeklagte und die Nebenklägerin C3. in der Stadt aus einem nicht mehr feststellbaren Anlass in Streit, der sich anschließend auf dem Sofa in der Wohnung des Angeklagten fortsetzte. Die Nebenklägerin C3., die sich die Vorwürfe des Angeklagten nicht gefallen lassen wollte, redete unermüdlich auf ihn ein, so dass er nicht mehr zu Wort kam. Dabei bezeichnete sie ihn als dumm. Daraufhin packte der Angeklagte die Nebenklägerin C3. am Hals, drückte sie gegen die Wand und würgte sie, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, ob er die Nebenklägerin mit einer oder mit beiden Händen würgte. Dabei stierte der Angeklagte geradeaus. Die Nebenklägerin hatte Angst, das Bewusstsein zu verlieren. Weil sie sich nicht anders zu wehren wusste, spuckte sie den Angeklagten an. Dieser ließ darauf von ihrem Hals ab, packte sie erneut und warf sie gegen einen Türrahmen. Nachdem sie auf dem Fußboden zu sitzen gekommen war, schüttete der Angeklagte eine Wasserflasche über ihrem Kopf aus mit der Bemerkung, damit sie „wieder klar komme“. Die Nebenklägerin hatte nach dem Würgen einen Bluterguss am Hals. Der Angeklagte entschuldigte sich später bei ihr mit den Worten, er habe überreagiert. Die Zeugin C3. entschloss sich, die Beziehung fortzusetzen. Nachdem die Staatsanwaltschaft aufgrund der Aussage der Zeugin C3. ein Ermittlungsverfahren wegen dieser Tat eingeleitet hatte, beschäftigten die Erlebnisse mit dem Angeklagten die Zeugin C3. wieder. Sie nimmt deswegen psychotherapeutische Hilfe in Anspruch. c) Entwicklung nach der Tat Der Angeklagte nutzte Anfang 2010 das Auto der Zeugin C3. für einen zweitägigen Ausflug in die Niederlande, bei dem er es erheblich beschädigte. Als die Zeugin C3. es reparieren lassen wollte, nahm er das Auto erneut an sich und fuhr damit weg, weil er den Eindruck hatte, der Werkstattbesitzer habe ein Auge auf die Zeugin C3. geworfen. Die Zeugin suchte ihn daraufhin mit einem Taxi in F. Dabei suchte sie auch den Trainingsplatz des Football-Teams auf, wo sie mit Mannschaftskollegen ins Gespräch kam. Diese boten ihr Hilfe an; zu diesem Zweck gab ihr ein Spieler seine Handynummer. Der Angeklagte reagierte eifersüchtig, als er davon erfuhr. Er veranlasste die Zeugin, seinen Teamkollegen anzurufen und ihm mitzuteilen, dass sie nichts von ihm wolle. Der Zeugin kam das absurd vor. Der Angeklagte verlor zunehmend das Interesse an der Zeugin C3. und wies diese zurück, obwohl sie um eine Fortsetzung der Beziehung bettelte. Er beendete die Beziehung im April 2010. 3. Beziehungen zu S2. W1. und N1. C4. Von Juni bis Oktober 2010 unterhielt er eine Beziehung zu der in den Niederlanden wohnenden S2. W1. Gewalttaten in der Beziehung sind nicht bekannt. Ebenfalls im Jahr 2010 unterhielt der Angeklagte einen losen Kontakt zu N1. C4. aus H., aus dem sich letztlich keine Beziehung ergab. Gegenüber N1. C4. verhielt sich der Angeklagte nett und hilfsbereit. 4. Beziehungsanbahnung L. B1. und Feststellungen des AG Essen Im Oktober 2010 freundete sich der Angeklagte mit der Zeugin L. B1. an, die an einer Beziehung mit ihm ernsthaft interessiert war. Sie fand jedoch heraus, dass der Angeklagte gleichzeitig eine Beziehung zu S2. W1. unterhielt. Das Amtsgericht Essen hat in seinem Urteil vom 19.05.2011 (Az. 50 Ds 71/11) folgenden Sachverhalt rechtskräftig festgestellt: Am 02.11.2010 klingelte der Angeklagte gegen 19:40 Uhr an der Wohnungstür der Geschädigten L. B1. in der C5-Str. F.. Die Geschädigte B1. hatte den Angeklagten zuvor über ein Internetportal (Facebook) kennengelernt und mit ihm eine kurze, auch sexuelle, Beziehung geführt. Die Geschädigte erblickte auf einem Foto, welches in Facebook im Internet ausgestellt war, den Angeklagten zusammen mit einem weiteren jungen Mädchen. Mit diesem Mädchen nahm sie Kontakt auf und fragte diese, ob sie die Freundin des Angeklagten sei. Es entwickelte sich ein kurzer Emailverkehr zwischen den beiden jungen Frauen, in welchem die Geschädigte B1. der anderen jungen Frau mitteilte, dass der Angeklagte nicht ganz ehrlich sei und noch andere Frauen treffe. Aufgrund der Unehrlichkeit des Angeklagten brach die Geschädigte B1. dann die Beziehung zu dem Angeklagten ab. Am 02.11.2010 hatte sie bereits einen neuen Freund. Der Angeklagte kam am 02.11.2010 zur Wohnungstür der Geschädigten B1., um sie zur Rede zu stellen, letztlich, warum sie Kontakt zu seiner Freundin aufgenommen habe und dieser mitgeteilt habe, er, der Angeklagte, sei "fremd gegangen". Die Geschädigte, die eigentlich Ihren neuen Freund erwartet hatte, öffnete die Haustür. Der Angeklagte kam bis in den dritten Stock des Mehrfamilienhauses hoch und vor die Tür. Nachdem die Geschädigte die Tür geöffnet hatte, fragte sie den Angeklagten warum er denn käme, woraufhin er antwortete, er wolle mit ihr reden. Der Angeklagte war dabei laut und posierte aggressiv. Die Geschädigte entgegnete dem Angeklagten, dass es nichts mehr zu bereden gäbe, woraufhin der Angeklagte ihr gegenüber aggressiv äußerte, sie würde ihn nicht kennen. Er hielt ihr vor, dass sie mit seiner Freundin Kontakt aufgenommen hätte und er erfahren hätte, dass er fremdgegangen sei. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt bereits in die Wohnung der Geschädigten in den Flur eingedrungen und schlug dann mit seiner rechten Hand in das Gesicht der Geschädigten, die in eine Ecke gedrängt im Flur auch zu Boden ging. Der Angeklagte schlug die Geschädigte nochmals, dieses Mal in Richtung des Oberkörpers der Geschädigten. Die Geschädigte erlitt durch die Schläge eine gerötete Wange, Kopfschmerz sowie eine Rötung im Halsbereich. Im unmittelbaren Zusammenhang zog der Angeklagte seine PTB Waffe der Marke Umarex Modell 44 Magnum, Nr. 0000 mit PTB-Zeichen 000 im Kreis, einen schwarzen Revolver mit langem Lauf und hielt diesen an die Schläfe der Geschädigten. Der Angeklagte wollte der Geschädigten zum einen Angst machen, zum anderen forderte er sie unter Vorhalt der Waffe auf, sich seinem Wunsch zu beugen und seine neue Freundin anzurufen, dort sollte die Geschädigte dann der Wahrheit zuwider behaupten, dass es keine Beziehung zwischen ihr und dem Angeklagten gegeben habe. Hierzu führte der Angeklagte die Geschädigte dann von dem Flur in das Wohnzimmer der Geschädigten. Dort kam die Zeugin der Aufforderung des Angeklagten nach und sprach mit der aktuellen Freundin des Angeklagten. Dem Angeklagten war bekannt, dass er nicht im Besitz eines erforderlichen Waffenscheines zum Führen des PTB Revolvers war. Aufgrund dieses Vorfalls erlosch das Interesse der Zeugin B1. an dem Angeklagten. Da er sie in der Folge noch einmal aufsuchte, erwirkte sie gegen ihn beim Amtsgericht Essen eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz. 5. Beziehung zur Getöteten M. T. a) Kennenlernen und Entwicklung der Beziehung Der Angeklagte lernte im Oktober 2010 die ungefähr gleichaltrige M. T. in einer Diskothek in E. kennen. M. T. befand sich zu dieser Zeit noch in der Ausbildung als Dialogkauffrau bei der E1. in E. Sie wohnte mit ihrem jüngeren Bruder R. T. jun. im Haus ihrer Eltern, der Nebenkläger B2. und R. T., in Y., einem dörflich geprägten Ortsteil der Stadt Y1. M. T. führte ein für eine junge Frau in ihrem Alter normales Leben. Ihre Freizeit verbrachte sie gerne mit ihren besten Freundinnen. Ihre Mutter beschreibt sie als selbstbewusst, lebensfroh, gut angesehen und zielstrebig. M. T. und der Angeklagte verstanden sich gut und interessierten sich für einander. Damals bestand noch die Beziehung zu S2. W1., von welcher der Angeklagte sich trennen wollte. M. T. verliebte sich in den Angeklagten, der ihre Gefühle erwiderte. Die beiden kamen im November 2010 zusammen. Die Beziehung verlief zunächst harmonisch. M. hatte den Angeklagten ihren Eltern vorgestellt. Er war im Haus der Nebenkläger seinerzeit immer willkommen. Der Angeklagte war Ms. zweiter Freund. Für M. T. war die Beziehung zu ihm etwas ganz besonderes. Sie hielt nichts davon, ihren Lebenspartner häufig zu wechseln und war fest davon überzeugt, die Liebe ihres Lebens gefunden zu haben. Sie glaubte an eine gemeinsame Zukunft mit dem Angeklagten, mit dem sie später eine Familie gründen wollte. Anfang des Jahres 2011 begann der Angeklagte, auch an M. T. Wünsche in Bezug auf ihr Verhalten heranzutragen. So verbot er ihr, mit ihren Freundinnen an den Wochenenden auszugehen und zu feiern sowie mit anderen Männern zu reden. Er war der Auffassung, M. sei kein vernünftiges Mädchen und er müsse sie ändern. Er untersagte ihr auch den Kontakt zu ihrer besten Freundin G1. B.3, weil diese kein guter Umgang für sie sei. Hieraus erwuchsen emotionale Konflikte für M., die nicht verstehen konnte, weshalb der Mann, den sie liebte, dies von ihr verlangte. Sie war deswegen zunehmend traurig und belastete sich mit Gedanken. Wenn sie gegenüber dem Angeklagten äußerte, sie wolle so nicht behandelt werden, reagierte er aggressiv. Ihre Freundinnen machten sich Sorgen um sie, fanden jedoch meist keinen Zugang mehr zu ihr. Soweit die Kontakte zu ihren Freundinnen nicht unter den Restriktionen des Angeklagten litten, traf sich M. fortan heimlich mit ihnen. Die Beziehung des Angeklagten zu M. T. war zudem mehr und mehr von Drohungen und körperlicher Gewalt geprägt. Hierzu hat die Kammer die folgenden Vorfälle feststellen können. b) Vorfall in der Wohnung des Angeklagten Am 24. oder 25. August 2011 gerieten M. T. und der Angeklagte in dessen Wohnung in F. miteinander in einen heftigen Streit über ihre Beziehung. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass M. T. während der Auseinandersetzung Gegenstände nahm und damit warf. Der sportlich trainierte Angeklagte, der der zart gebauten M. T. körperlich erheblich überlegen war, schlug mehrfach auf sie ein, fesselte sie an das Bett, drückte ihr den Hals zu, dass sie keine Luft mehr bekam und knebelte sie mit einer Socke. Die Kammer hat keine Feststellungen treffen können, dass die Fesselung über einen längeren Zeitraum aufrecht erhalten wurde. Am 04.09.2011 verfasste M. einen Brief an den Angeklagten, in dem sie sich mit dem Geschehen auseinandersetzt. Sie hat diesen Brief nicht abgeschickt; der Entwurf wurde nach ihrem Verschwinden von der Zeugin T2. in ihrem Zimmer aufgefunden. c) Vorfall vor dem Club Z. in E2. An einem nicht genauer bestimmbaren Tag vor dem 3. Oktober 2011 fuhr der Angeklagte mit seinen Freunden nach E2., um den Abend im Club Z. zu verbringen. M. T. wollte den Abend ursprünglich zu Hause verbringen, entschied sich dann jedoch, gemeinsam mit ihrer Freundin G1. B3. ebenfalls in diese Diskothek zu fahren. Über ihre Absicht informierte sie den Angeklagten nicht, vielmehr hatte sie vor, ihm eine sms zu senden, wenn sie in der Diskothek angekommen wäre. Vor der Kasse hatte sich eine Schlange gebildet, in welcher der Angeklagte mit seinem Freund, dem Zeugen H1. C6., wartete. M. reihte sich mit ihrer Freundin weiter hinten ein. Der Angeklagte sah sie, als er sich zufällig umdrehte. Er war wütend, dass M. ebenfalls dort aufgetaucht war, ohne dass er davon wusste. Er lief auf sie zu, packte sie am Arm, riss sie aus der Warteschlange und drückte sie gegen ein geparktes Auto. Dabei fragte er sie, was sie hier mache und warf ihr vor, sie sei dort, um einen anderen Mann kennenzulernen. Anschließend kniff er M. heftig in den Arm, so dass sie vor Schmerzen schrie. Die Zeugin G1. B3. rief um Hilfe. Der Zeuge H1. C6. fühlte sich verpflichtet dazwischen zu gehen, obwohl er eigentlich der Ansicht war, es handele sich um eine Sache zwischen S. und M. Denn er befürchtete, der Angeklagte könne vor den vielen Umstehenden total ausrasten. Er versuchte, diesen zu beschwichtigen, er solle M. loslassen, das könne er doch nicht machen. Der Angeklagte war völlig auf M. fixiert und schnaufte. Es gelang dem ebenfalls kräftig gebauten Zeugen C6. nur unter Einsatz seiner gesamten Kraft, M. aus seinem Griff zu befreien. Der Zeuge hielt den Angeklagten sodann noch eine Weile fest. Die sichtlich verstörte M. T. lief weinend in die E2er Altstadt, wo sie ihre Freundin später wieder fand. Entgegen deren Rat erstattete M. T. keine Strafanzeige wegen dieses Vorfalls. Der Angeklagte warf dem Zeugen C6. in der Folge vor, sich in seine Angelegenheiten eingemischt zu haben, worunter die Freundschaft der beiden zeitweilig litt. d) Ms. Suizidversuch Kurze Zeit nach dem Suizidversuch des Angeklagten im Herbst 2011 versuchte auch M. T., sich das Leben zu nehmen. Hierzu nahm sie in der Nacht vom 16. auf den 17. Oktober in ihrem Zimmer über 20 Tabletten ein und trank eine Flasche Alkohol. Anschließend rief sie von ihrem Handy aus auf dem Handy ihrer Mutter an. Diese wunderte sich über den Anruf, weil sie wusste, dass M. in ihrem Zimmer war. Als sie nachschaute, fand sie ihre Tochter benommen auf dem Bett liegen. Die Eheleute T. brachten M. ins Krankenhaus, wo sie zunächst zwei Tage intensivmedizinisch betreut wurde. Ab dem 19. Oktober wurde M. T. in der LWL-Klinik für Psychiatrie in X2 behandelt, am 22. Oktober wurde sie auf eigenen Wunsch nach glaubhafter Distanzierung von Suizidgedanken in die ambulante Betreuung ihrer Hausärztin, der Zeugin Z1., entlassen. Gegenüber ihrer Mutter gab M. später an, sie wisse, dass sie einen Fehler gemacht habe, und was sie ihren Eltern mit einem Suizid angetan hätte. Sie habe es aus Liebe zu S. getan, weil er es ihr so schwer gemacht habe. Von den Gewalttätigkeiten ihr gegenüber erzählte M. ihren Eltern nichts. Gegenüber G1. B3. äußerte M., sie habe S. beweisen wollen, wie sehr sie ihn liebe. In der Folge luden die Nebenkläger T. die Familie P. zu sich ein, um in einem klärenden Gespräch zu überlegen, wie es mit S. und M. weitergehen sollte, damit es nicht erneut zu Suizidversuchen komme. Eine Lösung wurde nicht gefunden. e) Auseinandersetzung am 01.11.2011 und vermutete Schwangerschaft Am 01.11.2011 besuchte M. T. den Angeklagten in seiner F.er Wohnung. Auf dem Bettlaken entdeckte sie Flecken, aus denen sie schloss, der Angeklagte habe mit einer anderen Frau geschlafen. Hieran entzündete sich ein heftiger Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte M. schlug, würgte und aus der Wohnung warf. M. T. fuhr darauf nach Hause. In den folgenden Tagen thematisierten der Angeklagte und M. den Vorfall in einem WhatsApp-Chat, dessen Inhalt M. T. auf ihrem Rechner speicherte. Kurz darauf nahm M. irrtümlich an, sie sei vom Angeklagten schwanger, was sie ihm ebenfalls mitteilte. f) Übernachtung auf dem Dachboden Anfang des Jahres 2012 fuhr M. abends mit dem Zug nach F., um den Angeklagten zu besuchen. Dieser ließ sie jedoch nicht in seine Wohnung, obwohl um diese Zeit kein Zug zurück nach Y1. mehr ging. M. übernachtete deswegen auf einem Sofa, das auf dem Dachboden des Hauses abgestellt war. Am nächsten Morgen holte die Zeugin G1. B3. sie aus F. zurück nach Y1. g) Nasenpiercing Im Januar oder Februar 2012 ließ sich M. T. ein neues Nasenpiercing stechen. Dieses gefiel dem Angeklagten überhaupt nicht. Er war darüber so wütend, dass er versuchte, das Piercing mit einer Zange herauszureißen. Als Folge dieser Manipulation war M.s Nase mehrere Tage entzündet und geschwollen. M. war aufgrund des Vorfalls sehr verstört. h) Weitere Entwicklung und Trennung Im Laufe der Beziehung hatten M.s Freundinnen ihr mehrfach geraten, die Beziehung zum Angeklagten zu beenden, wozu M. jedoch aufgrund ihrer starken Gefühle nicht in der Lage war. Wenn es in der Beziehung zur Trennung gekommen war, wurde diese unmittelbar wieder revidiert. Im Februar 2012 gelang es M., sich vom Angeklagten zu trennen. Sie blieb mit ihm jedoch weiter per sms und E-Mail in Kontakt. Sie setzte die in der LWL-Klinik X2 begonnene psychiatrische Behandlung mit Fluoxetin ambulant bei ihrer Hausärztin fort. M. ging es wieder besser und ihre Stimmung hellte sich auf. Versuche des Angeklagten, sie zu weiteren Treffen zu bewegen, lehnte sie ab. Sie plante einen einjährigen Auslandsaufenthalt im Disneyland in Florida, den sie im Sommer 2012 beginnen wollte. Sie konzentrierte sich wieder auf die Planung ihrer Reise und der geplanten Abschiedsparty. Auch der Umgang mit ihrer Familie änderte sich. War es in den Monaten zuvor zu erheblichen Spannungen mit ihren Eltern gekommen, nahm M. wieder vermehrt am Familienleben teil. Sie öffnete sich ihren Eltern. Sie kam wieder zum gemeinsamen Sonntagsfrühstück der Familie T. Der Angeklagte nahm nach der Trennung im März 2012 eine Beziehung zu der Zeugin D1. T1. aus L1. auf. Er verhielt sich ihr gegenüber liebevoll, einfühlsam und bemühte sich um sie. Anfang April 2012 schien M. endgültig mit ihm abgeschlossen zu haben. Sie packte Kleidung und persönliche Gegenstände des Angeklagten, die noch bei ihr verblieben waren, in einen Versandhauskarton und schickte das Paket an seine Adresse in F. Den Abend des 07.04.2012 verbrachte M. in der Diskothek „W2“ in E., wo sie zufällig ihren früheren Bekannten C7. U2. traf. Die beiden unterhielten sich an diesem Abend, kamen sich näher und verabredeten sich für das nächste Wochenende. Am 13.04.2012 fuhr M. zum Zeugen U2. nach C1., wo sie gemeinsam mit ihm eine Geburtstagsfeier besuchte. Auf dem Rückweg erzählte sie dem Zeugen von den Problemen in ihrer vorherigen Beziehung zu ihrem Ex-Freund, dessen Namen sie aber nicht nannte. Auf seine Nachfrage berichtete sie ihm von den Vorfällen vor der Diskothek in E2 und in der Wohnung des Ex-Freunds. Da M. anfing zu weinen, fragte der Zeuge nicht weiter nach. Während sie in einer Pizzeria auf ihr Essen warteten, war M. sichtlich nervös und starrte ständig auf ihr Handy. Sie sagte dem Zeugen, sie bekomme ständig Anrufe und befürchte, jemand habe sie zusammen gesehen und ihren Ex-Freund informiert. 6. Tat zum Nachteil M. T. (Nr. 2 der Anklage) a) Am Abend des 14.04.2012 fuhr M. T. gemeinsam mit der Zeugin G1. B3. ins W2. nach E. Dort versuchte ein Bekannter des Angeklagten, mit M. zu flirten. Als diese ihn darauf ansprach, stritt er ab, den Angeklagten zu kennen. Im Laufe des Abends begegnete M. in der Diskothek ihrem früheren Bekannten K1. Y2., mit dem sie zu zwei Liedern tanzte. Dies sah der Zeuge F1., ein früherer Mannschaftskollege des Angeklagten, der den Abend ebenfalls im W2. verbrachte. Diese Beobachtung teilte er in einem sms-Wechsel dem Angeklagten mit, der sich zu dieser Zeit bei seiner neuen Freundin D1. T1. in L1. aufhielt. Der Angeklagte forderte den Zeugen per sms auf herauszufinden, mit wem M. getanzt habe. Dies war dem Zeugen jedoch nicht mehr möglich, da K1. Y2. das W2. bereits verlassen hatte. Der Angeklagte fragte auch danach, wie eng der Unbekannte mit M. getanzt habe und ob er sie angefasst habe. Als der Angeklagte den Zeugen F1. später bat, M. auf ihren Tanzpartner anzusprechen, befand sich der Zeuge F1. bereits auf dem Weg nach Hause. Der Angeklagte hatte in der Nacht vom 14. auf den 15.04.2012 die Zeugin T1. von ihrer Arbeit in einem L1.er Club abgeholt und sie nach Hause begleitet. Als die sms des Zeugen F1. eintraf, merkte die Zeugin T1., wie sich der Angeklagte veränderte. Sie merkte, dass ihn irgendetwas innerlich aufgewühlt hatte und ihn beschäftigte. Sie vermutete, dass eventuell einem Familienangehörigen etwas passiert sein könnte. Ihre Frage, was passiert sei, beantwortete er nicht. Erst im Laufe des Sonntags erzählte er ihr, dass jemand M. gesehen habe. Die Zeugin T1. fragte ihn darauf, warum ihn das so mitnehme. Weil sie Wert auf eine unbelastete Beziehung legte, riet sie ihm, die Sache mit M. zu klären und einen Schlussstrich zu ziehen. Der Angeklagte versuchte noch im Laufe des Sonntags, ein Treffen mit M. zu arrangieren, die seine Ersuchen jedoch zurückwies. Gleichzeitig bemühte er sich, bei Freunden und Bekannten ein Auto zu leihen, mit dem er nach Y1. fahren könnte. Unter anderem fragte er seinen Freund, den Zeugen G2. C8., ob dieser ihm sein Auto überlassen konnte. Der Zeuge C8. lehnte dies jedoch ab. b) Im Laufe des Montags, 16.04.2012, versuchte der Angeklagte weiterhin per sms, M. T. zu einer persönlichen Aussprache zu bewegen. M. lehnte ein Treffen ab. Am Abend des 16.04.2012 war der Angeklagte in der F.er Innenstadt unterwegs. Um 19:01 Uhr hob er an einem Geldautomaten der Sparkasse F. am Y3.-Platz 15,00 Euro von seinem Girokonto ab, sechs Minuten später am Geldautomaten Hauptbahnhof 150,00 Euro. Um 19:24 Uhr mietete der Angeklagte in der Filiale der Autovermietung Europcar an der T3. XX in F. einen schwarzen VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 für einen Tag an. Weil der Angeklagte bereits im Januar seinen Führerschein verloren hatte, bei der Verlustmeldung aber keine vorläufige Fahrerlaubnis beantragt hatte, legte der Angeklagte den Führerschein seines Bruders U. vor. Da dieser in der Kundendatei der Autovermietung erfasst war, generierte das Computersystem den Vertrag auf dessen Namen. Der Angeklagte sollte 250,00 Euro als Sicherheit für den zu erwartenden Mietpreis und Kaution hinterlegen. Um 19:41 Uhr hob er weitere 100,00 Euro an einem Geldautomaten der Sparkasse F. am nahegelegen W3.-Platz ab. Um 20:15 Uhr hob der Angeklagte weitere 50,00 Euro am Geldautomaten X3. in der T4.-Straße ab, der in unmittelbarer Nähe der Auffahrt zur Autobahn 00 in Richtung E. steht. Währenddessen hatte M. T. ihre Arbeit in E. beendet und war mit dem Zug in Richtung Y1.-Y. gefahren. Aus dem Zug heraus hatte sie ihre Mutter angerufen und sie gebeten, das Abendessen vorzubereiten. Tatsächlich fuhr M. jedoch nur bis zum Bahnhof Y1., da sie dort ihre Freundinnen G1. und G3. B3. in Empfang nahmen. Gemeinsam mit ihnen fuhr M. nach Hause in die C9.-Straße in Y. Die drei verbrachten einen geselligen Abend miteinander, bevor sich die Schwestern B3. um 22 Uhr herum von M. verabschiedeten. M. T. wollte sodann zu Bett gehen und zog sich ihren Schlafanzug an. Der Angeklagte befand sich inzwischen auf der Fahrt nach Y1. Er führte zwei Mobiltelefone mit sich, ein Nokia N96, das er normalerweise für die Kommunikation mit M. T. benutzte, sowie ein Palm Pixi. Um 22:01 Uhr hielt er sich im Bereich der A 00 in C1. auf. Um 22:17 Uhr passierte er das Gebiet T5. in E. Um 22:42 Uhr war der Angeklagte in Y1. angekommen. Er rief M. T. von seinem Mobiltelefon Palm Pixi aus an. Das Telefonat dauerte 16 Minuten. Den Inhalt des Gesprächs konnte die Kammer nicht feststellen. Nachdem ein erster Kontakt zustande gekommen und M. sich offenbar gesprächsbereit gezeigt hatte, wählte der Angeklagte um 22:59 Uhr Ms. Nummer mit seinem Nokia N96. Dieses weitere Telefonat dauerte 4:35 Minuten. Zu dieser Zeit verließ M. T. noch einmal ihr Elternhaus. Ihrer Mutter teilte sie mit, sie wolle noch einmal zu ihrer Freundin G1. B3. fahren. Tatsächlich begab sich M. T. zunächst zum nahegelegenen Bahnhof Y., wo sie gegen 23 Uhr auf dem nördlichen Bahnsteig stand, an dem die Züge aus T6. in Richtung Y1. und E. halten. Dabei machte sie den Eindruck, als ob sie auf jemanden warte, der mit dem Zug aus Richtung T6. kommen werde. Um 23:10 Uhr hielt an diesem Bahnsteig die Regionalbahn von T6.. M. T. drehte sich anschließend um und ging anscheinend frustriert vom Bahnsteig über den Bahnübergang an der Y4-Straße zum Parkplatz, auf dem sie ihren gelben Twingo abgestellt hatte. Um 23:12 Uhr versuchte der Angeklagte erneut, M. von seinem Nokia N96 aus zu erreichen. Eine Verbindung kam nicht zustande; als M. an ihrem Auto stand, beschäftigte sie sich jedoch mit ihrem Handy, dessen Display aufleuchtete. M. T. kehrte noch einmal in das Haus ihrer Eltern zurück, wo sie ihr Handy in ihrem Zimmer in die Ladeschale legte. c) Der Angeklagte schaffte es schließlich, M. zu einem persönlichen Treffen und zu einer „letzten Aussprache“ zu bewegen. Wo die Aussprache stattfand, konnte die Kammer nicht feststellen. Im weiteren Verlauf fuhren der Angeklagte mit dem gemieteten VW Polo und M. T. mit ihrem gelben Renault Twingo zu einem Feldweg in der Nähe Autobahnauffahrt Y1.-Süd der A 01. Bei dem namenlosen Weg handelt es sich um die Zufahrt zum Motocross-Gelände „Y1.-Ring“, die von Y1. aus kommend etwa 400 m vor der Autobahnauffahrt von der P1-Straße (B 000) abzweigt. Von Ortskundigen wird der Feldweg als Abkürzung zwischen der Autobahn und Y. genutzt. Befährt man diesen Weg von der P1.-Straße aus, zweigt nach ungefähr 200 m nach rechts die Zufahrt zu einem Speditionsgelände ab. Hinter dieser Zufahrt liegt das Motocross-Gelände. Entlang dieser Zufahrt befindet sich ein breiter Schotterstreifen, der als Parkmöglichkeit sowohl für den Y1.-Ring als auch für Spaziergänger, die ihre Hunde in den Feldern ausführen, dient. Der gelbe Renault Twingo von M. wurde zwischen 0:00 Uhr und 01:30 Uhr zwischen der Abzweigung von der P1.-Straße und dem Zufahrtsweg zur Spedition, ungefähr 73 m von der P1.-Straße entfernt abgestellt. Das Fahrzeug stand ursprünglich am rechten Wegesrand, wobei es ungefähr zur Hälfte auf der mit Schotter befestigten Bankette abgestellt war. Wegen der Einzelheiten der Umgebung sowie des ursprünglichen Auffindeortes und des Abstellortes des Twingo wird auf die Lichtbilder Band II Bl. 6-18 d.A. gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Im Laufe des Gesprächs, dessen Inhalt und nähere Umstände die Kammer nicht festzustellen vermochte, griff der Angeklagte M. T. an den Hals und würgte sie mehrere Minuten lang, so dass sie zu Tode kam. Dabei nahm er ihren Tod zumindest billigend in Kauf. Die Kammer hält es für möglich, dass es bei dem Gespräch zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und M. T. gekommen ist und der Angeklagte deshalb emotional erregt war. Diese Erregung hatte keinen Einfluss auf die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Tuns zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Anschließend lud er die Leiche der M. T. in den Kofferraum des VW Polo. Gegen 1 Uhr erwachte die Zeugin B2. T., die wegen der Abwesenheit ihres Ehemannes einen leichten Schlaf hatte, und wunderte sich, dass sie M., die am nächsten Morgen früh zur Arbeit musste, gar nicht hatte zurückkommen hören. Als sie aus dem Fenster schaute, konnte sie den gelben Twingo weder vor dem Haus, noch auf dem nahe gelegenen Parkplatz des Bahnhofs sehen. Daraufhin rief sie ihre Tochter an, deren Handy in der Ladeschale in ihrem Zimmer klingelte. Sodann fuhr die Zeugin B2. T. zur Anschrift der Familie B3., wo der Twingo ebenfalls nicht stand. Zurück zu Hause weckte sie ihren Sohn R., der anhand der in Ms. Handy gefundenen Kurznachrichten schloss, M. müsse sich mit dem Angeklagten getroffen haben. Um 01:37 Uhr schickte B2. T. dem Angeklagten eine sms mit dem Inhalt: „Ich möchte M. sprechen sonst rufe ich jetzt deinen Vater an“ auf sein Nokia N96. Zu dieser Zeit befand sich der Angeklagte noch im Raum Y1., ebenso als um 01:45 Uhr eine sms der Zeugin D1. T1. einging. Spätestens ab 02:04 Uhr verließ der Angeklagte mit dem VW Polo Y1. in Richtung F., gegen halb drei passierte er den Bereich der A 00 zwischen E. und C1. in der Nähe des Funkmasten F2.--Straße. Zu dieser Zeit gingen auf dem Nokia N96 noch eine sms von R. T. jun. und ein Anrufversuch von B2. T. ein, die im Umfeld von Y. weiter nach M. suchten. Der Angeklagte erreichte gegen 3:00 Uhr F. und fuhr in den südlich der Autobahn 00 gelegenen Stadtteil X4., der ihm aus der Zeit mit der Zeugin G. vertraut war. Von F.-X4. aus gelangt man über die Straße „L2.“ hinauf in Richtung der Jugendherberge. Auf dem L2. befinden sich im Bereich einer X-förmigen Kreuzung die Bushaltestellen „K2.“. In diesem Bereich suchte der Angeklagte nach einem geeigneten Ablageort für die sterblichen Überreste der M. T.. Von F.-X4. aus gesehen mündet hier scharf rechts der Weg „Q.“ ein, von dem etwas oberhalb die Zufahrt zur Jugendherberge abgeht. Auf der linken Seite der Kreuzung liegt die Haltebucht für Busse Richtung F.-Innenstadt, hinter der die Anliegerstraße „Q1.“ einmündet. Hinter dieser Bushaltestelle liegt in einer Senke ein Waldstück, das halbkreisförmig nach Süden und nach Osten durch die Straße „Q1.“ begrenzt wird. Von der Bushaltestelle führt ein Trampelpfad in das Wäldchen hinab. Das Gelände fällt in diesem Bereich schnell um 2-3 m gegenüber dem Straßenniveau ab. Der Angeklagte vergrub den Leichnam neben dem Trampelpfad in diesem Waldstück, ca. 15 m hinter der Haltestellenbucht, in einem 80 cm tiefen, 150 cm langen und 120 cm breiten Erdgrab, das er mit Blättern und Ästen bedeckte. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die Luftbilder Band VII Bl. 1336, 1337 und 1356 d.A., den Kartenausschnitt Band VII Bl. 1395 d.A., die Skizze Band VII Bl. 1354 d.A. sowie die Lichtbilder Band VII Bl. 1342-1348 d.A. und Sonderband Lichtbildmappe „Bergung der Leiche“ gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. d) Die Zeugin B2. T. hatte in der Nacht ebenfalls versucht, Kontakt zum Vater des Angeklagten X. P. herzustellen. Nach einem Telefonat am Morgen des 17.04.2012 schaute dieser gegen 7:30 Uhr in der Wohnung des Angeklagten nach, den er dort nicht antraf. Der Angeklagte hob um 7:43 Uhr am Geldautomaten am D2. in F. weitere 50,00 Euro ab. Anschließend gab er den gemieteten Polo um 8:01 Uhr zurück; er hatte mit dem Fahrzeug 189 km zurückgelegt. Um 8:33 Uhr gelang es R. T. jun., eine Telefonverbindung zu dem Angeklagten herzustellen. Im Laufe des Gesprächs räumte der Angeklagte auf den mehrfachen Vorhalt des Zeugen R. T. ein, sich am Vorabend mit M. getroffen zu haben. Der Zeuge R. T. jun. reichte das Telefon an seine Mutter weiter, die ebenfalls mit dem Angeklagten sprach. Gegenüber den Zeugen äußerte der Angeklagte, er sei abends mit dem Zug nach Y. gekommen. Zurück nach F. sei er getrampt. M. habe ihn zur Autobahnauffahrt Y1.-Süd gebracht und ihm ein Auto angehalten, das ihn mitgenommen habe. Aufgrund dieser Information machte sich die Zeugin B2. T. auf den Weg zur Autobahnauffahrt Y1.-Süd. Den gelben Twingo ihrer Tochter sah sie schon von weitem in dem Feldweg stehen. Das Fahrzeug war unverschlossen, der Zündschlüssel steckte. Die Zeugin stieg in das Fahrzeug und versuchte, es anzulassen, was ihr aber in der Aufregung wegen der aktivierten Wegfahrsperre nicht gelang. Die Zeugin B2. T. informierte die Polizei in Y1. und erstattete Vermisstenanzeige. Weil der Twingo für größere landwirtschaftliche Fahrzeuge und den Lieferverkehr der nahen Spedition ein Hindernis darstellte, versetzte der Zeuge PHK T7. das Fahrzeug zweimal, zuletzt auf den Parkstreifen am „Y1.-Ring“. Dabei sprang es jeweils problemlos an. An der vorderen linken Fahrzeugseite befand sich im Bereich der Fahrertür und des linken vorderen Kotflügels eine deutliche Wischspur, deren Herkunft jedoch nicht aufgeklärt werden konnte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Band II d.A. Bl. 39 oben, 40 oben und 41 oben gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. e) Am 27.10.2012 fanden spielende Kinder in dem Waldstück am L2./Q.1 in F. ein skelettiertes menschliches Bein. Die hinzugezogene Polizei entdeckte in der Nähe das Erdgrab mit dem Leichnam der M. T., von dem sich das rechte Bein gelöst hatte. Die Leiche wurde am 28.10.2012 geborgen. Unter der Leiche lag Ms. Schal, zudem wurden in dem Erdgrab mehrere rötliche Stoffstreifen aufgefunden, deren Herkunft oder Verwendungszweck nicht aufgeklärt werden konnte. III. Beweiswürdigung Diese Feststellungen der Kammer beruhen auf der in Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, wegen deren Umfang und Förmlichkeiten auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen wird. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung weder zu seiner Person noch zur Sache eingelassen. 1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen der Zeugen KHKin T2. und KHK T8. Diesen oblag es innerhalb der beim Polizeipräsidium E. gebildeten Mordkommission, den Lebenslauf des Angeklagten zu ermitteln. Die Zeugen haben den Lebenslauf des Angeklagten wie von der Kammer festgestellt in der Hauptverhandlung geschildert. Die Zeugin T2. hat hierzu angegeben, das Ergebnis ihrer Ermittlungen beruhe auf Mitteilungen des Einwohnermeldeamtes, des Ausländeramtes sowie der Arbeitsgemeinschaft der Arbeitsagentur mit der Stadt F. Sie habe außerdem die Schülerakten des Angeklagten der von ihm besuchten Schulen in absteigender Reihenfolge, angefangen beim O.-Abendgymnasium, in den Sekretariaten beschafft und ausgewertet. In den Akten hätten sich auch vom Angeklagten erstellte tabellarische Lebensläufe befunden. Sie habe im Rahmen der Ermittlungen keine Informationen aus Kenia erhalten, weshalb sie nicht sagen könne, unter welchen Umständen der Angeklagte dort aufgewachsen sei. Aus der Zeugenvernehmung einer der früheren Lebensgefährtinnen sei ihr noch in Erinnerung, dass diese angegeben habe, der Angeklagte habe ihr erzählt, er sei in Kenia in einem Internat gewesen. Der Zeuge T8. hat ausgesagt, er habe die Ermittlungen zur Person des Angeklagten in einem Aktenvermerk zusammengefasst. Der tabellarische Lebenslauf des Angeklagten habe Angaben zu einem Praktikum in einem türkischen Supermarkt im Rahmen des Jugendhilfeprojekts enthalten. Er habe aber nicht ermitteln können, ob der Angeklagte das Praktikum tatsächlich geleistet habe. Über die Ermittlungsergebnisse zur Freizeitgestaltung des Angeklagten hätten ihn – den Zeugen T8. – die Kollegen aus der Kommission informiert. Vom Ausländeramt habe er die Information bekommen, dass dem Angeklagten am 23.05.2005 die deutsche Staatsbürgerschaft verliehen worden sei. Die Feststellungen zum Zivildienst des Angeklagten hat die Kammer aufgrund der Aussage des Zeugen K3. M1., des Leiters der Jugendherberge in F.-X4., getroffen. Dieser hat ausgesagt, der Angeklagte habe sich einige Wochen vor dem geplanten Dienstbeginn am 16.05.2008 in der Jugendherberge vorgestellt. Weil er den Eindruck gehabt habe, der Angeklagte passe gut in das Team der Jugendherberge, habe er ihn eingestellt. Der Angeklagte sei jedoch nicht zum Dienstantritt erschienen. Vielmehr sei dessen Bruder zu ihm ins Büro gekommen und habe fadenscheinige Argumente vorgebracht. Hierüber habe er sich geärgert, da er die fünf Zivildienstplanstellen immer nahtlos besetzen wolle und auch der Angeklagte schon für bestimmte Dienste eingeplant gewesen sei. Er habe sich deswegen schnell darum bemüht, einen anderen Zivildienstleistenden zu bekommen und den Angeklagten zu versetzen. Der Angeklagte habe deswegen auch für die Zeit Sold bekommen, obwohl er keinen einzigen Tag Dienst geleistet habe. Nachdem der Bruder des Angeklagten am 16.05.2008 sein Büro verlassen habe, sei er – der Zeuge – ebenfalls durch die Eingangshalle der Jugendherberge zurückgegangen und habe dem Bruder hinterher geschaut. Aus dem Gebüsch rechts vom Weg sei dann der Angeklagte gekommen. Er sei deswegen noch einmal hinter den beiden hergelaufen und habe den Angeklagten kurz angesprochen. Dieser habe aber nicht mit ihm reden wollen, sondern sei weiter mit seinem Bruder in Richtung der ca. 200 m entfernt liegenden Bushaltestelle gegangen. Der Zeuge äußerte auf Nachfrage und Vorhalt des Empfangsbekenntnisses des Angeklagten auf der Versetzungsverfügung des Bundesamts für Zivildienst vom 04.06.2008, er könne sich nicht erinnern, dass S. P. an diesem Tag noch einmal in der Jugendherberge gewesen sie. Die Versetzungsverfügungen würden in der Regel vom örtlichen Regionalbetreuer der Zivildienstleistenden vorbereitet und auch von diesem ausgehändigt. Die Kammer hat an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen M1. sowie an dessen Glaubwürdigkeit keine Zweifel. Der Zeuge konnte seine Wahrnehmungen aus dem Jahr 2008 schlüssig und widerspruchsfrei wiedergeben, wobei er die Personalakte der Jugendherberge zur Hilfe nahm. Die Zeugin B. G. hat bekundet, sie habe den Angeklagten einmal mit dem Auto zur Jugendherberge gefahren. Sie wisse aber nicht mehr, was er dort gemacht habe. Es könne sein, dass er dort Papiere abgeholt habe. Die Feststellungen zum Jugendhilfeprojekt Migra beruhen auf der Aussage der Zeugin N2. F.3., die dort damals als Pädagogin tätig war. Der Angeklagte sei nachträglich in das Programm eingestiegen. Der Kontakt zu ihm habe sich schwierig gestaltet. Er sei kaum gesprächsbereit gewesen und habe sich zurückgezogen. Ihr Eindruck sei gewesen, dass er die Möglichkeiten, die ihm das Programm bieten könne, nicht für sich habe nutzen wollen. Er sei nicht motiviert gewesen, obwohl sie versucht habe, mit ihm zu arbeiten. Er habe im Zusammenhang mit seinem Auszug bei der Mutter jedoch über die Probleme gesprochen, die er mit dieser habe. Seine Mutter soll ihn als dumm bezeichnet haben. Irgendwann sei er dann nicht mehr erschienen, so dass die Jugendhilfe seine Teilnahme gekündigt habe. Insgesamt habe er drei bis vier Monate teilgenommen. Die Kammer hat an der Glaubwürdigkeit der Zeugin F.3 und an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, die mit den übrigen Ermittlungsergebnissen im Einklang steht, keine Zweifel. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten stützt die Kammer ferner auf den in der Hauptverhandlung verlesenen tabellarischen Lebenslauf (Band VII Bl. 1522 d. A.) aus der Schülerakte des Abendgymnasiums sowie auf die Feststellungen des Amtsgerichts Essen zur Person und zu den Vorstrafen im insoweit verlesenen Urteil vom 19.05.2011. 2. a) Die Feststellungen zur Beziehung des Angeklagten mit der Zeugin G. beruhen auf der Aussage der Zeugin B. G. in der Hauptverhandlung. Diese hat das Geschehen wie unter II.1. festgestellt schlüssig und widerspruchsfrei geschildert. Sie hat dazu ausgeführt, am Anfang sei in der Beziehung alles „total in Ordnung“ gewesen und es habe keine Probleme gegeben. Die spätere Eifersucht erkläre sie sich aus heutiger Sicht mit der Mentalität des Angeklagten. Damals habe sie sein Verhalten als normal empfunden. Sie sei unerfahren gewesen. Er sei ihr erster Freund gewesen. Die Eifersucht habe sich nicht gesteigert. Vielmehr sei ihre „rosarote Brille abgefallen“, sie sei im Verlauf der Beziehung kritischer geworden. Ihre Eltern seien eher aufmerksam geworden, als der Angeklagte noch oft bei ihr war. Nach einiger Zeit hätten sie beschlossen, dass sie mit der Situation nicht umgehen könnten. Ihnen sei bewusst gewesen, dass sie 18 Jahre alt gewesen sei, und sie ihr die Beziehung nicht verbieten konnten. Sie hätten aber gesagt, dass Treffen nur noch bei ihm stattfinden sollten. Auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage sagte die Zeugin, es sei rückblickend richtig, dass er besitzergreifend und eifersüchtig gewesen sei. Ein Kontaktverbot mit männlichen Bekannten würde sie heute nicht wieder akzeptieren. Sie habe das Verhalten des Angeklagten damals jedoch nicht als psychischen Druck empfunden. Bedrohungen, auch unterschwellig, habe es nicht gegeben. Sie habe ihm eigentlich kaum widersprochen. Lediglich das Verbot, sich mit ihrer besten Freundin zu treffen, habe sie nicht hingenommen. In der Beziehung sei öfters mal Schluss gewesen, aber nie von langer Dauer. Der Angeklagte habe die Beziehung beendet, aber nach einer Aussprache seien sie wieder zusammengekommen. Auf Vorhalt bestätigte die Zeugin, der Angeklagte habe ihr oft gesagt, er sei in E. bei Freunden. Dann sei er immer nicht erreichbar gewesen. Das habe sie gewundert. Was er tatsächlich in der Zeit gemacht hat, wisse sie nicht. Die Kammer hat an der Glaubwürdigkeit der Zeugin G. und an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage keine Zweifel. Die Zeugin hat den Angeklagten nicht überschießend belastet. Sie gab an, sie habe seine Anweisungen in der Regel widerspruchslos hingenommen und sie damals nicht als Einschränkung empfunden. Sie konnte sich nicht mehr daran erinnern, was die Zeugin C3. ihr später über die Tatvorwürfe berichtet habe, meinte aber, es sei wohl um eine Gewalttätigkeit gegangen. Die Zeugin G. hat eingeräumt, auch selbst eifersüchtig gewesen zu sein und das Handy des Angeklagten auf Kontakte kontrolliert zu haben. b) Die Feststellungen zur Beziehung zur Nebenklägerin C3. und der angeklagten Tat zu ihrem Nachteil hat die Kammer aufgrund der Aussage der Zeugin C3. in der Hauptverhandlung festgestellt. Die Zeugin C3. hat den Verlauf der Beziehung und das Tatgeschehen wie von der Kammer festgestellt geschildert. Sie hat berichtet, der Streit habe sich wegen der Eifersucht des Angeklagten immer wieder an Nichtigkeiten entzündet. Sie habe dann versucht, ihn wieder zu besänftigen, indem sie gesagt habe, sie habe doch eigentlich gar nichts gemacht. Sie habe versucht, sich zu erklären oder zu rechtfertigen. Zwischendurch seien sie einmal getrennt gewesen, hätten sich aber noch einmal wieder getroffen. Sie habe gesagt, sie könne das nicht mehr. Da sei er weinend zusammengebrochen und sie habe ihn zurück genommen. Der angeklagte Vorfall habe sich eher gegen Schluss der Beziehung ereignet, jedenfalls nach dem Kenia-Urlaub des Angeklagten im Sommer 2009. Sie habe die Beziehung danach noch fortgesetzt. An den Anlass für den Streit erinnere sie sich nicht mehr, er sei aber mit den übrigen Anlässen vergleichbar gewesen. Sie habe im Laufe der Zeit gemerkt, wie sie den Angeklagten „zum Ausflippen“ bringen konnte. Wenn man selbstsicher gewesen sei, und ihn niedergeredet habe, dann habe man gewusst, jetzt passierts. Themen seien etwa die Abendschule, die er nicht richtig machte, oder der Gips, den er sich immer wieder selbst abnahm, gewesen. Die Kammer hat an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin C3. keinen Zweifel. Diese schilderte ihre Wahrnehmungen während der Beziehung zum Angeklagten zusammenhängend, in sich geschlossen und widerspruchsfrei. Sie machte deutlich, woran sie sich nicht mehr genau erinnern konnte. Die Zeugin konnte beispielhaft Anlässe für Eifersüchteleien und Streitigkeiten wiedergeben. Sie berichtete der Kammer anschaulich über die Erwartungen des Angeklagten an ihre Lebensführung und ihre Reaktionen und Veränderungen. So habe sie einmal scherzhaft auf die Bekleidungsvorschriften geantwortet, sie könne ja noch ein Kopftuch tragen. Die einzelnen berichteten Vorfälle konnte sie klar voneinander abgrenzen und zeitlich ungefähr einordnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorgänge nunmehr vier Jahre zurückliegen und die Zeugin ihnen damals keine besondere Bedeutung beigemessen hat. Sie war in der Lage, ihre damaligen Gedanken und Gefühle zu schildern. Sie habe damals nicht verstehen können, warum der Angeklagte ihr Vorschriften hinsichtlich ihrer Kleidung und des Umgangs mit anderen Männern machte. Schließlich habe sie ihn ja in der Modebranche kennengelernt, wo ein lockerer und unbefangener Umgang mit einander herrsche. Das sei für sie ein Widerspruch gewesen. Die Zeugin C3. hat keine überschießende Belastungstendenz gezeigt. Sie habe den Angeklagten geliebt und immer wieder versucht, ihm zu helfen. Sie hat eingeräumt, der Würgevorgang habe nur eine kurze Zeit lang angedauert, ungefähr drei Sekunden. Sie hat nicht in Abrede gestellt, den Angeklagten im Verlaufe des Streits provoziert zu haben, indem sie auf ihn einredete und ihn als dumm bezeichnete. Sie habe den Eindruck gehabt, als wenn sich in dem Angeklagten etwas angestaut hätte, das dann schlagartig aus ihm herausgebrochen sei. Auch bei der Schilderung eines weiteren Vorfalls hat sie den Angeklagten nicht übermäßig belastet. Sie habe einmal im Badezimmer Rasierklingen in der Hand gehabt, weil sie mit dem Gedanken gespielt habe, sich umzubringen. Der Angeklagte habe ihre Absicht mitbekommen und ihre Hände fest zugedrückt, wodurch sie Schnittwunden erlitten habe. Sie hat aber ausdrücklich betont, sie wisse nicht, ob er überhaupt wahrgenommen habe, dass sie die Klingen in den Händen gehalten habe. Er habe sie eher davon abhalten wollen, sich zu ritzen, und sie aufgefordert, sie solle das lassen. Die Zeugin war in ihrer Aussage durchaus selbstkritisch. Sie habe sich einiges gefallen lassen. Sie sei „blind vor Liebe“ gewesen und habe nach der Trennung gedacht, die Welt gehe unter. Das sehe sie heute anders. Der gesunde Menschenverstand sei zurückgekehrt, sie sei vorsichtig geworden. Es ist für die Kammer auch nachvollziehbar, dass die Zeugin C3. seit Beginn des Ermittlungsverfahrens unter den Folgen der Tat und der in der Beziehung erlittenen Misshandlungen leidet. Denn sie hatte dieses Kapitel bereits für sich abgeschlossen und sich nicht weiter mit ihrer Beziehung zum Angeklagten beschäftigt. Sie hatte nach dem Vorfall keine Strafanzeige erstattet. Es ist verständlich, dass ihre polizeilichen Vernehmungen die Vorfälle in der Beziehung wieder aufgewühlt haben und ihr erst im Nachhinein das Ausmaß der Gewalt bewusst geworden ist. Die Zeugin stand auch in der Hauptverhandlung ersichtlich unter dem Eindruck des erlebten Geschehens. c) Die Feststellungen zur Beziehung des Angeklagten mit S2. W1. ergeben sich aus den Aussagen der Zeuginnen C3. und B1.. Diese haben S2. W1. jeweils als ihre Vorgängerin bzw. Nachfolgerin bezeichnet. Die Feststellungen hinsichtlich des Kontakts zu N1. C4. hat die Kammer zugunsten des Angeklagten auf der Grundlage des Vermerks der Zeugin KHK’in I. vom 28.08.2012 (Band VI Bl. 924 d.A.) als wahr unterstellt. d) Die Feststellungen hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten gegenüber der Zeugin B1. beruhen auf der Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung sowie auf dem insoweit verlesenen Urteil des Amtsgerichts Essen. Die Zeugin B1. hat angegeben, sie habe den Angeklagten im Herbst 2010 über eine Freundin in einer Diskothek in F. kennengelernt. Sie hätte Interesse an ihm gehabt und ihn deswegen wieder treffen wollen. Dann habe sie bei Facebook gesehen, dass er wohl eine Freundin habe und deswegen mit dieser Kontakt aufgenommen. Diese habe in Holland gewohnt. Nachdem der Angeklagte davon erfahren habe, sei es zu der vom Amtsgericht Essen abgeurteilten Tat gekommen. Die Zeugin schilderte den Tatablauf in seinen wesentlichen Zügen wie vom Amtsgericht Essen festgestellt. Ihre Aussage ist konstant. Sie führte weiter aus, zwei Wochen später habe er wieder vor der Tür gestanden und Einlass begehrt, weil er mit ihr habe sprechen wollen. Sie habe heruntergerufen, es gäbe nichts zu besprechen und anschließend eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt. Sie habe dann ein weiteres Kennenlernen schnell abgebrochen. e) aa) Die Feststellungen der Kammer zur Person der Getöteten M. T. geben das Bild wieder, das ihre Familienangehörigen B2. T., R. T. sen., und R. T. jun. sowie ihre guten Freundinnen G1. B3., I1. Z2. und N3. I2. in ihren Aussagen in der Hauptverhandlung zeichneten. Die Kammer sieht keinen Anlass, an den mitgeteilten persönlichen Eindrücken, die ein in sich geschlossenes Porträt von M. T. vermitteln, zu zweifeln. Alle Zeugen schilderten eindrucksvoll die tiefe emotionale Zerrissenheit zwischen Ms. Verliebtheit, den damit verbundenen Erwartungen an den Angeklagten und ihren Plänen einerseits und der von ihr nicht verstandenen und beiseite geschobenen Realität ihrer Beziehung andererseits. Sie beschrieben in ähnlicher Weise, wie sich M. von einer anfänglich fröhlichen, unbefangenen jungen Frau in einen traurigen, verzweifelten Menschen verwandelte, aber auch, wie sie sich wieder zum positiven entwickelte, nachdem sie den Entschluss zur endgültigen Trennung gefasst hatte und weitere Treffen mit dem Angeklagten ablehnte, obwohl ihr dies innerlich schwer fiel. Die Zeugin B2. T. führte hierzu aus, ihre Tochter habe ihre Veränderung selbst wahrgenommen und diese habe sie belastet. M. habe ihr einmal gesagt, sie könne überhaupt nicht mehr lachen; das falle ihr etwa auf, wenn sie mit ihren Freundinnen einen lustigen Film in Kino anschaue. Die Zeugin B2. T. schilderte die Schwierigkeiten, die sich im Umgang mit M. ergaben. Diese sei zornig und hysterisch geworden, sie habe oft keinen Zugang zu ihrer Tochter gefunden. Einmal sei M. nach einem Telefonat mit dem Angeklagten so außer sich gewesen, dass sie ihr eine Ohrfeige habe geben müsse, um sie zur Besinnung zu bringen. Für die Zeugin ging hiermit ein innerer Konflikt einher; einerseits wollte sie ihrer erwachsenen Tochter helfen, fürchtete aber andererseits, diese könnte eine Einflussnahme als Einmischung empfinden und deswegen den Kontakt zur Familie noch weiter reduzieren bis hin zum Auszug aus dem Elternhaus. Der Zeuge R. T. jun. gab an, M. sei verschlossen gewesen. Manchmal habe sie mit ihm über ihre Beziehung gesprochen, wenn er zu ihr gegangen sei, weil sie geweint oder geschrien habe. Sie habe dann geäußert, sie dürfe nicht rausgehen oder mit ihren Freunden sprechen, habe diese bei Facebook löschen müssen. Sie dürfe nicht mehr tanzen. Der Zeuge konnte sich daran erinnern, dass sich M. einmal in ihrer Verzweiflung eingeschlossen habe und die Familie kurz davor gewesen sei, ihre Zimmertür mit einer Brechstange zu öffnen. M. habe angegeben, der Angeklagte sei allgemein gewalttätig. Sie habe aber aufgrund ihres Zustands hierzu keine näheren Angaben machen können. Ms. Freundinnen, die Zeuginnen G1. B3., I1. Z2. und N3. I“: sagten aus, M. habe ihnen von den Vorschriften, Einschränkungen und der Gewalt in der Beziehung berichtet. Die Zeugin B3. schilderte ihren Eindruck, M. sei dem Angeklagten hörig gewesen. Dieser habe ihr ständig ein schlechtes Gewissen eingeredet. Er habe sie nach seinen Vorstellungen ändern wollen. Zeitweilig habe sie M. nicht wiedererkannt. Der Angeklagte habe nach ein paar Monaten versucht, den Kontakt zwischen M. und ihr zu verhindern. Sie sei einmal mit M. in der U3.-Galerie in E. bummeln gewesen, als der Angeklagte M. angerufen habe. Diese habe ihr dann bedeutet, leise zu sein, damit er nicht mitbekomme, dass sie zusammen unterwegs seien. Der Zeugin Z2. war erinnerlich, dass M. im Rahmen der Ausbildung an einer dreitägigen Schulung in E2. teilnehmen sollte. Der Angeklagte sei darüber erbost gewesen, weil auch männliche Teilnehmer in dem Schulungszentrum übernachteten. Die Zeugin N3. I2. führte aus, M. sei für sie wie eine kleine Schwester gewesen. Nach ihrem Umzug nach P3., wo sie eine Ausbildung im Hotelgewerbe gemacht habe, seien sie in Kontakt geblieben und hätten sich regelmäßig mindestens einmal im Monat besucht. M. habe ihr erzählt, anfangs sei die Beziehung normal verlaufen. Das habe sich dann geändert. Es sei nur noch alles gut gewesen, wenn sie zu zweit gewesen seien. Wenn eine andere Person dabei gewesen sei, habe er sich verändert, sei aggressiver, brutaler geworden und habe sie mehr unter Druck gesetzt. Er habe ihr die Schuld an allem zugewiesen. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihren Freundinnen haben dürfen. Die Zeugin I2. fuhr fort, sie hätten sich fortan heimlich getroffen. Wenn der Angeklagte M. dann angerufen habe, hätten sie still sein müssen. M. habe sich verändert, sei traurig geworden, habe oft geweint und Probleme mit ihrer Familie bekommen. Sie sie nicht mehr die alte M. gewesen. Die Zeugin I2. untermauerte die ihr von M. mitgeteilten Geschehnisse durch eigene Wahrnehmungen anlässlich der Besuche Ms. Ihr Freund und sie hätten M. und den Angeklagten einmal zum Essen eingeladen. Der Angeklagte habe M. jedoch völlig von ihnen abgesondert, wofür sich M. im Nachhinein noch entschuldigt habe. M. habe einmal weinend in ihrem Badezimmer gesessen, nachdem S. sie angerufen hatte. M. habe sich ihm gegenüber für den Besuch bei ihr und ihrem Freund rechtfertigen müssen. Er habe ihr mit Konsequenzen gedroht, falls das noch einmal passiere. Die Zeuginnen berichteten übereinstimmend die zunehmende Gewaltprägung der Beziehung. Die Zeugin B3. führte aus, es sei so viel vorgefallen, dass sie gar nicht alles trennen könne. Es sei ständig etwas gewesen. Die I2. gab an, M. habe ihr gesagt, wenn sie stritten, schlage der Angeklagte sie. Einmal habe er sie gefesselt. Er habe sie mal eingesperrt. Einmal sei sie abends mit Zug nach F. gekommen. Weil der Angeklagte sie nicht hereingelassen habe, habe sie auf dem Dachboden geschlafen. Die Kammer verkennt nicht, dass das Verhältnis der mit M. befreundeten Zeuginnen zum Angeklagten belastet war. Gleichwohl haben die Zeuginnen keine überschießende Belastungstendenz gezeigt. Sie haben aus der - gegenseitigen - Abneigung keinen Hehl gemacht. So hat die Zeugin B3. eingeräumt, sich einmal heftig mit dem Angeklagten am Telefon beschimpft zu haben. Dabei schilderten die Zeuginnen auch, zunächst sei der Kontakt zum Angeklagten unproblematisch gewesen, erst nach ein paar Monaten habe sich das Verhältnis verschlechtert. Der Angeklagte habe zunehmend versucht, M. zu isolieren, indem er ihre Freundinnen schlecht gemacht habe. bb) Die Feststellungen zu den Geschehnissen in der Wohnung des Angeklagten am 24. bzw. 25. August 2012 beruhen auf den Aussagen der Zeugen G1. B3., H1. C6. und C7. U2. Die Zeugin G1. B3. schilderte, M. habe ihr in einem Gespräch erzählt, der Angeklagte habe sie gewürgt, an die Wand gedrückt, und ihr an den Hals gepackt. Er habe sie ans Bett gefesselt und an ihren Haaren gerissen. Die Zeugin erinnerte sich, dass M. ihr im Zusammenhang damit blaue Flecke gezeigt habe. Der Zeuge C6., ein Freund des Angeklagten, berichtete, M. habe ihn nach diesem Vorfall angerufen. Sie habe wohl mit ihm darüber reden wollen. Sie habe ihm mitgeteilt, der Angeklagte habe sich während eines heftigen Streits im Bett auf sie gelegt, so dass sie sich nicht mehr habe bewegen können. Er habe sie mit den Händen an das Bett gefesselt und ihr den Mund zugedrückt. Er habe sie geschlagen und ihr die Faust in den Bauch gerammt. Die Gewalt solle mehrere Minuten lang angedauert haben. Der Zeuge führte aus, das habe M. sehr belastet, mit ihren Eltern habe sie darüber nicht sprechen können. Der Zeuge C6. war von dieser Schilderung so beeindruckt, dass er den Angeklagten anrief und ihn darauf ansprach, weil er dessen Verhalten unangemessen fand. Dieser habe ihm erzählt, es habe einen Krach gegeben, auf den die Nachbarschaft aufmerksam geworden wäre. M. und er hätten miteinander gekämpft und seien beide handgreiflich geworden. Sie habe mit Gegenständen nach ihm geworfen. Er sei ausgerastet, habe versucht, sie zu beruhigen. Er habe sich auf M. gesetzt, weil sie Stress gemacht und alles kurz und klein geschlagen hätte. Sie sei mit einem Messer oder scharfen Gegenstand auf ihn zugekommen. Er habe sich dann auf sie gesetzt, vielleicht 2 Minuten. Er habe wohl ein bisschen übertrieben. Der Zeuge C7. U2. gab zu seinem Gespräch mit M. am 13.04.2012 an, diese habe ihm erzählt, ihr Ex-Freund habe sie einmal bei ihm zu Hause ans Bett gefesselt und ihr eine Socke in den Mund gesteckt, damit sie nicht schrie. Er habe jedoch nicht weiter nachfragen wollen, weil M. in diesem Moment in Tränen ausgebrochen sei. Die Kammer hat an der Richtigkeit der dargestellten Zeugenaussagen keinen Zweifel. Die Zeugen schilderten übereinstimmend ein Kerngeschehen, von dem M. T. sie bei unterschiedlichen Gelegenheiten informiert hat. Aus den Aussagen der Zeugen geht hervor, dass M. das Geschehen konstant geschildert hat und dabei emotional belastet war. Dieser Umstand spricht dafür, dass M. T. den Zeugen tatsächlich Erlebtes berichtete. Der Aussage des Zeugen C6. misst die Kammer besondere Bedeutung bei, da er von dem Geschehen nicht nur von M., sondern auch vom Angeklagten erfuhr. Die Kammer verkennt nicht, dass sich die Vernehmung des Zeugen C6. schwierig gestaltete, weil dieser zunächst versuchte, seine polizeiliche Aussage zu relativieren, etwa indem er seinen Bericht damit einleitete, es gebe ja in jeder Beziehung Probleme und das sei vorrangig die Sache der Betroffenen. Die Kammer versteht, dass es für den Zeugen unangenehm war, gegen seinen Freund auszusagen. Auf umfangreiche Vorhalte und Ermahnungen zur Wahrheitspflicht konnte sich der Zeuge schließlich überwinden, einzuräumen, auch der Angeklagte habe ihm den Vorfall geschildert. Dieser habe aber gesagt, es sei alles nicht so schlimm gewesen und er solle sich keine Sorgen machen. M. sei außer sich gewesen, habe mit Vasen und Tellern nach ihm geworfen und er habe sich nicht anders zu helfen gewusst. An die Knebelung mit einer Socke, die er in der polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, vermochte sich der Zeuge auch auf Vorhalt nicht zu erinnern. Diese wird aber bestätigt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen U2., der keinen Grund hätte, eine derartige Offenbarung von M. T. zu erfinden, zumal diese ihm den Namen ihres Ex-Freundes überhaupt nicht genannt hat. Die Aussagen der Zeugen werden bestätigt durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Briefentwurf vom 04.09.2011 (Band III Bl. 70 ff. d.A.). In diesem von M. T. handgeschriebenem und mit „M.“ unterschriebenem Dokument äußert sie: „ Ich sehe dich immer über mir mit deinem verzerrten Blick als du mich gefesselt hast und meinen Hals gedrückt hast. Mit diesem hasserfüllten Blick. [...] Und draufhauen wenn man als Frau schon am Boden liegt und schreit schlag mich nicht!?[...] Ich war an dem Tag im Krankenhaus zur Untersuchung, alleine. Hab mir ne Geschichte ausgedacht was mit passiert ist. Habe Tabletten bekommen und Schmerzmittel und Salbe. Meine Hände und Arme waren blau, weil du mich ganz doll festgehalten und gedrückt hast. Kopfschmerzen, klar, ist selbstverständlich nach so vielen Schlägen auf den Kopf .“ Die Kammer verkennt nicht, dass M. in dem Brief schreibt, sie habe über den Vorfall mit niemanden gesprochen und wolle das auch zukünftig nicht, weil ihr der Vorfall selbst zu peinlich sei. Die Kammer hält es aber für plausibel, dass M. die Peinlichkeit, über die Gewaltexzesse des Angeklagten zu reden, später überwunden hat. Hierfür spricht vor allem die Vielzahl von Zeugen, denen gegenüber sie den konkreten Vorfall, bei dem sie ans Bett gefesselt worden ist, berichtet hat, zumal sie später insgesamt offener über die Misshandlungen sprach. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass dieser Briefentwurf von M. T. stammt. Die von ihr angesprochene Gewalt ist nämlich ersichtlich nur der Anlass des Schreibens, nicht jedoch dessen Hauptanliegen. M. geht es vielmehr darum, dem Angeklagten ihre starken Gefühle zu ihm mitzuteilen und ihm den inneren Zwiespalt zu verdeutlichen, in den er sie mit den Misshandlungen bringt. Sie schildert ihre Verunsicherung, wie sie sich ihm gegenüber verhalten solle und ihre Zerrissenheit zwischen der von ihr empfundenen Liebe ihres Lebens und der Realität, die sie an den Gefühlen des Angeklagten zweifeln lässt. Soweit die Verteidigung durch Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen unter Beweis gestellt hat, der handschriftliche Brief sei mit der mit G1. B3. unterzeichneten schriftlichen Zeugenaussage aus der Beiakte identisch, hat die Kammer sich auf ihre eigene Sachkunde berufen. Die eigene Sachkunde des Gerichts setzt nicht voraus, dass jedes einzelne Mitglied des Spruchkörpers über diese Sachkunde verfügt; ausreichend ist, wenn zumindest einer der Richter den übrigen seine Sachkunde vermitteln kann. Die drei Berufsrichter verfügen über Kenntnisse der Schriftvergleichung aus zahlreichen von ihnen bearbeiteten Verfahren insbesondere in Nachlass- und Zivilsachen. Zu berücksichtigen ist bei der Bewertung der Urheberidentität der Schriftstücke, dass es nicht etwa um die Herkunft einer Unterschrift geht, sondern um den Vergleich mehrerer seitenlanger, zusammenhängender Texte. Der Kammer steht daher schon mit den betreffenden Texten ausreichendes Vergleichsmaterial zur Verfügung. Zudem hat die Kammer aus der Beiakte 362 Js 398/10 der StA Arnsberg ein weiteres Schriftstück, nämlich den Zeugenfragebogen M. T. (Bl. 18-21 der Beiakte) ausgewertet. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der handschriftliche Brief und der Zeugenfragebogen M. T. vom selben Urheber stammen, nicht hingegen der Zeugefragebogen G1. B3. Schon auf den ersten Blick offenbaren sich deutliche Unterschiede nicht nur im Schriftbild, die sogar ein nicht Sachkundiger erkennen kann. Auffallend ist schon der unterschiedlich starke Andruck des Schreibgeräts. Sowohl der handschriftliche Brief als auch der Zeugenfragebogen M. T. weisen eine dünne, zarte Linie auf, während der Zeugenfragebogen G1. B3. mit deutlich mehr Druck geschrieben worden ist, was an der breiten Linie ersichtlich ist. Die beiden Handschriften sind unterschiedlich geneigt. Die von M. T. herrührenden Dokumente sind in einer sehr geraden Schrift geschrieben, während die Schrift auf dem Zeugenfragebogen G1. B3. wahrnehmbar nach links abkippt. Auch einzelne, immer wieder kehrende Schriftzeichen weichen deutlich voneinander ab. Besonders auffällig ist dies bei der Ziffer 1, die M. T. stets wie ein „I“ schreibt; wohingegen im Zeugenfragebogen G1. B3. das aufschwingende Häkchen der „1“ nicht nur deutlich erkennbar, sondern sogar überlang von der Grundlinie der Schrift aus geführt wird. Die Kammer schließt aus, dass ein ungeübter Mensch seine Schrift in einem zusammenhängenden Text über mehrere Seiten derart konsequent verstellen kann. Die Kammer weist noch einmal darauf hin, dass sie bereits aufgrund des Inhalts des handschriftlichen Briefs aus anderen Gründen von der Urheberschaft M. Ts. überzeugt ist. Die Feststellungen zu der Tätlichkeit werden weiter durch einen Facebook-Chat zwischen M. T. und U. P. zwischen dem 25.08. und 05.09.2011 (Hauptakte Band VIII Bl. 2362-2371), den die Kammer im Selbstleseverfahren eingeführt hat, bestätigt. Die Nachricht von M. T. ist im Rahmen der Ermittlungen sowohl auf ihrem eigenen Rechner als auch auf dem des Angeklagten, der sich im Laufe des Nachrichtenverlaufs in den Austausch einschaltete, aufgefunden worden. M. schreibt darin: „hallo U., es ist etwas heftiges passiert. dein bruder hat mich verprügelt, ich weiß nicht, wie oft er mich geschlagen hat. gestern nacht und heute morgen. bis ich nicht mehr wusste was mit mir passiert. immer wieder drauf. weil ich nicht mein mund gehalten habe hat er meine Hände und beine zusammengebunden und hat mich mit seiner hand so auf den hals gedrückt das ich keine luft mehr bekommen habe und wollte mir ein tuch um den mund binden. [...] vor ca. 2 wochen hat er mich so geschlagen, dass ich ne gehirnerschütterung hätte.“ Im weiteren Verlauf mischt sich der Angeklagte ein, er schreibt von einem leichten Klaps auf die Schulter und räumt ein, M. gefesselt zu haben: „ich wollte nur dass du im Bett liegen bleibst, und ich dich noch nicht mal für eine sec gefesselt und wieder aufgemacht.“ M. beharrt jedoch darauf, er habe sie mehrfach ins Gesicht und an den Kopf geschlagen und seinen Arm auf ihren Hals gepresst. cc) Die Feststellungen zu dem Vorfall vor dem Club Z. in E2. beruhen auf den Aussagen der Zeugen G1. B3., H1. C6. und U2. Die Zeugen B3. und C6. haben das Geschehen übereinstimmend wie festgestellt geschildert. Die Zeugin B3 beschrieb den Gesichtsausdruck des Angeklagten während seiner Attacke auf M. als hasserfüllt und aggressiv. M. sei verstört in die E2er. Altstadt gelaufen. Sie sei hinterher und habe Mühe gehabt, M. wiederzufinden. Sie habe M. später in einer Gasse in der Altstadt getroffen. Der Zeuge C6. bekundete, der Angeklagte habe sich wegen seines Einschreitens in seiner Ehre gekränkt gefühlt. Darunter habe ihre Freundschaft eine Weile gelitten. Die übereinstimmenden Aussagen der beiden unmittelbaren Zeugen sind glaubhaft. Sie werden bestätigt durch eine bei der Auswertung von M. Ts. Rechner aufgefundene E-Mail an den Angeklagten vom 03.10.2011 (lfd. Nr. 2 c) der Anlagen zum Selbstleseverfahren zum Hauptverhandlungsprotokoll der Sitzung vom 19.06.2013). In dieser wirft M. dem Angeklagten vor, sie über seine Pläne für diesen Abend belogen zu haben, indem er etwas von einem Geburtstag erzählt habe. Sie habe aber über facebook herausgefunden, dass er mit seinen Kollegen nach E2. wolle. Sie habe sich an dem Abend nach einem Anruf ihrer Freundin spontan entschieden, ebenfalls dorthin zu fahren, weil sie wissen wollte, ob der Angeklagte wirklich dort sei. In dieser E-Mail heißt es weiter: „dann stehst du plötlich neben mir und ziehst mich brutal da weg. ich dachte du schlägst mich da jez tot. wie du aussahst. ich habe gedacht meine letzte stunde schlägt. so schlimm. [...] keiner hat eine chance gegen dich. du hast mir weh getan. vor all den leuten. ich hatte nur angst vor dir. mehr als angst.“ Zudem offenbarte sich M. am 13.04.2012 gegenüber dem Zeugen U2. Er führte in seiner Vernehmung aus, M. habe ihm von einem weiteren Vorfall berichtet, der vor einer Diskothek in E2. geschehen sei. Sie sei mit ihrer Freundin dort gewesen. Der Angeklagte sei deswegen sauer geworden und habe Gewalt angewendet. Diese Gewalt habe M. jedoch nicht näher beschrieben. dd) Die Feststellungen zu Ms. Suizidversuch hat die Kammer aufgrund der entsprechenden Bekundungen der Zeuginnen B2. T., G1. B3. und der behandelnden Hausärztin Z1. getroffen. ee) Die Feststellungen zu der Auseinandersetzung am 01.11.2011 beruhen auf der im Selbstleseverfahren eingeführten Textdatei „WhatsApp Chat mit S. Neu.txt“ in dem M. sich unter anderem darüber beschwert, der Angeklagte habe sie „geschlagen, gewürgt und weggeschmissen. So wie gestern. Weh tun und rausgeschmissen.“ Im weiteren Verlauf des Chats eröffnet M. S. die Vermutung, sie sei schwanger. Die Kammer verkennt nicht, dass es sich bei dem Dokument um eine von M. erstellte Datei handelt, hat jedoch keinen vernünftigen Zweifel daran, dass M. damit einen tatsächlich so stattgefundenen Nachrichtenaustausch dokumentiert hat. Denn die Zeugin B2. T. hat in ihrer ergänzenden Vernehmung bestätigt, der Angeklagte habe sie wegen der vermeintlichen Schwangerschaft angerufen. Auch die vom Angeklagten zu seiner Rechtfertigung angeführte Ohrfeige habe es gegeben. Der Verdacht auf eine Schwangerschaft habe sich bei einem Bluttest jedoch nicht bestätigt. Hierzu gab die Zeugin nachvollziehbar an, M. habe unter einer unregelmäßigen Regelblutung gelitten. Auch deswegen sei ihr die Anti-Baby-Pille verordnet worden. M. sei nach ihrem Eindruck ernsthaft davon ausgegangen, möglicherweise von dem Angeklagten schwanger zu sein, sie habe sich gedanklich damit auseinandergesetzt („Nicht, dass ich jetzt auch noch von ihm schwanger bin!“). Daraufhin habe sie, die Zeugin B2. T., in der Apotheke einen Test besorgt, dessen negatives Ergebnis sich durch die frauenärztliche Untersuchung bestätigt habe. Diese doppelte Abklärung spricht ebenfalls dafür, dass M. eine mögliche Schwangerschaft ernstlich in Betracht zog und nicht gegenüber dem Angeklagten geblufft hat, um diesen unter Druck zu setzen. Diese tatsächlich verifizierbaren Punkte rechtfertigen für die Kammer die Annahme, dass das Dokument insgesamt einen tatsächlichen Chatverlauf widerspiegelt, zumal die Beiträge des Angeklagten sich von denen Ms. sprachlich deutlich unterscheiden. ff) Die Zeuginnen B3. und I2 berichteten beide, M. habe einmal auf dem Dachboden übernachten müssen, weil der Angeklagte sie nicht herein gelassen habe. Hierzu führte die Zeugin B3. aus, sie habe deswegen am Telefon eine Auseinandersetzung mit dem Angeklagten gehabt, in der sie einander heftig beschimpft hätten. Grund für den Streit sei gewesen, dass sie M. am nächsten Morgen in F. abgeholt habe. gg) Die Zeuginnen G1. B3. und I1. Z2. haben der Kammer glaubhaft davon berichtet, M. habe ihnen erzählt, dass der Angeklagte versucht habe, ihr Nasenpiercing mit der Zange zu entfernen. Die Zeugin B3. hat hierzu ausgesagt, sie habe sich nach Weihnachten 2011 ein Piercing machen lassen. M. habe dann einige Wochen später ebenfalls ein Nacenpiercing stechen lassen. Die Zeugin Z2. hat angegeben, sie habe M. in den Tagen nach dem Vorfall gesehen. Ihre Nase sei total entzündet und dick geschwollen gewesen. Das von den Zeuginnen geschilderte Geschehen steht im Einklang mit einem E-Mail-Wechsel zwischen M. und dem Angeklagten vom 19.02.2011 (Anlage lfd. Nr. 2d) der Anlage zum Selbstleseverfahren zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 19.06.2013). S. schreibt: „ ich hab jede 2te minute dein Schrei in meinem kopf als dass mit deine nase passiert ist.“ M. beschreibt erneut S. hasserfülltes Gesicht, wenn er Gewalt gegen sie anwendet. S. antwortet darauf: „ Ich hab dein Nase nicht mit Absicht verletzt. “ hh) Die Feststellungen zur Trennung und zur weiteren Entwicklung von M. T. stützt die Kammer auf die entsprechenden glaubhaften Aussagen der Zeugen B2. T., R. T. sen., R. T. jun., G1. B3., N3. I2., I1. Z2. und Z1. Diese haben übereinstimmend ausgeführt, M. T. habe in den letzten Monaten ihres Lebens optimistisch in die Zukunft geblickt. Die Zeugen T. schilderten die von ihnen bemerkten positiven Auswirkungen auf das Familienleben und die zunehmende Offenheit von M. Sie habe den Amerika-Aufenthalt als Chance begriffen, Abstand zu gewinnen und vom Angeklagten loszukommen. Sie Zeugin Z1. erinnerte sich daran, M. habe beim letzten Besuch in der Praxis, als sie von dem bevorstehenden Aufenthalt im Disneyland erzählte, ein Micky-Maus-T-Shirt getragen. Die Feststellungen zur Beziehung des Angeklagten mit der Zeugin T1. beruhen auf deren glaubhaften Angaben in ihrer Vernehmung. Als Beispiel für das Bemühen des Angeklagten führte sie an, dieser sei sogar einmal abends von F. nach L1. gekommen, nur um sie von der Arbeit nach Hause zu bringen, weil es ihr an dem Tag nicht gut gegangen sei. Die Zeugin G1. B3. sagte aus, M. habe ihr erzählt, dass sie dem Angeklagten ein Paket mit seinen Sachen geschickt habe. Nach Ms. Verschwinden habe sie in ihrem Portemonnaie auch die Paketquittung gesehen. Die Zeugin B2. T. erklärte, sie habe die Quittung gefunden und von G1. B3. gehört, dass M. S. ein Paket geschickt habe. Die Zeugin T2., die diesbezügliche Ermittlungen durchgeführt hat, bekundete, das Paket sei Anfang April abgesandt worden. Über die Sendungsverfolgung habe sie herausfinden können, dass das Paket am 04.04.2013 an die Adresse des Angeklagten zugestellt worden sei. Dieses Paket habe auch auf dem Balkon der Wohnung des Angeklagten gelegen, sei jedoch leider nicht beschlagnahmt worden und deswegen bei der Räumung der Wohnung entfernt worden. Die Kammer hat gemeinsam mit der Zeugin die Lichtbilder Band III Bl. 50 d.A. in Augenschein genommen. Auf dem oberen Lichtbild ist auf dem Paket die Empfängeranschrift deutlich zu sehen, mit etwas Anstrengung lässt sich auch die Absenderangabe am unteren Rand der Paketoberseite entziffern. Die Feststellungen zu den Treffen Ms. mit dem Zeugen U2. am 07.04. und 13.04.2012 beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. ii) Die dargestellten Aussagen der einzelnen Zeugen stehen miteinander im Einklang und fügen sich zu einem stimmigen, geschlossenen Bild der Beziehung zwischen dem Angeklagten und M. T. sowie deren Entwicklung. Die Kammer verkennt nicht, dass sie hinsichtlich der Äußerungen von M. T. auf sogenannte Zeugen vom Hörensagen angewiesen war. Sie hat aber keine Zweifel daran, dass M. T. den vernommenen Zeugen ihre Wahrnehmungen so mitgeteilt hat und diese auf einem eigenen Erleben von M. beruhen. Denn für die Richtigkeit der Zeugenaussagen spricht insgesamt die weite Übereinstimmung der verschiedenen Berichte, die eine sichere Feststellung der zugrunde gelegten Tatsachen ermöglicht. Für jede einzelne Zeugenaussage spricht, dass die Zeugen einzelne Tatsachen unterschiedlich stark gewichteten und in ihre Aussagen stets eigene und damit gegenüber den anderen Zeugen individuelle Erlebnisse einbrachten. Nach Auffassung der Kammer stehen die festgestellten gewaltfreien Beziehungen des Angeklagten zu der Zeugin B. G., S2. W1., N1. C4. und zur Zeugin D1. T1. den Feststellungen zur Gewaltprägung der Beziehung des Angeklagten zu M. T. nicht entgegen. Alle Zeugen haben übereinstimmend ausgeführt, dass auch die Beziehung zu M. in den ersten Monaten harmonisch und gewaltfrei verlief und vom Bemühen des Angeklagten um sie geprägt war. Dieses Verhaltensmuster des Angeklagten zieht sich wie ein roter Faden durch seine Liebesbeziehungen. Dabei ist hinsichtlich der Beziehungen zu S2. W1. und N1. C4. andererseits zu würdigen, dass diese jeweils nicht lange andauerten, so dass die anfängliche „Werbephase“ noch nicht abgeschlossen war. Diese gilt erst recht für die noch in der Anbahnungsphase befindliche Beziehung zur Zeugin T1. Die Kammer ist der Auffassung, dass auch die mehrjährige Beziehung zur Zeugin B. G. unter einem anderen Blickwinkel zu betrachten ist. Die Partnerschaft zwischen ihr und dem Angeklagten war ganz anders geprägt. Seine Versuche, seine Lebenspartnerin nach seinen Wünschen und Vorstellungen zu prägen, stießen im Gegensatz zu M. T. und C2. C3. bei B. G. auf fruchtbaren Boden. Sie setzte ihm, nach ihrer eigenen Einschätzung aus Unerfahrenheit, keinen Widerstand entgegen und empfand die Wünsche des Angeklagten nicht als Einschränkungen. M. T. hingegen begehrte gegen den Angeklagten auf, worauf er reagieren musste. Die grundsätzliche Gewaltbereitschaft des Angeklagten Frauen gegenüber hat auch der Zeuge C6. in seiner Aussage bestätigt. Auf den Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung, ob S. gesagt habe, es sei normal, Frauen zu schlagen, versuchte er zwar zunächst auszuweichen, das habe er – der Zeuge – der Polizei so nicht gesagt. Dabei war dem Zeugen anzumerken, dass ihm dieser Punkt sichtlich unangenehm war. Auf weitere Nachfragen, warum die Polizei seine Aussage denn so protokolliert hatte, bemühte er sich, die Einstellung des Angeklagten zu Frauen mit dessen afrikanischer Herkunft zu erklären. Es gäbe dort eben Bevölkerungsteile, in denen das anders gesehen werde. Schließlich räumte er ein, er könne sagen, S. sei jedenfalls der Meinung, dass es nicht so schlimm sei, Frauen zu schlagen. Die Aussagen der Zeugen stehen zudem im Einklang mit der von der Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten und bei der Urteilsfindung ausgewerteten umfangreichen Kommunikation zwischen M. T. und dem Angeklagten. Für viele der von den Zeugen berichteten Geschehensabläufe gibt es entsprechende Anhaltspunkte im kommunikativen Austausch. M. T. hat sich nicht nur in Gesprächen mit ihren Freundinnen über die in der Beziehung erlebte Gewalt geäußert, sondern wegen einzelner Vorfälle auch direkte Kritik an den Angeklagten gerichtet. Dia Kammer schließt aus, dass insbesondere die Zeugen G1. B3., N3. I2. und I1. Z2. ihre Zeugenaussagen mit der Familie T. abgesprochen oder abgestimmt hätten. Die Aussagen der Zeuginnen waren deutlich individuell geprägt und von eigenen Wahrnehmungen getragen. Die Kammer findet es auch nicht verwerflich, dass die Zeuginnen – Ms. beste Freundinnen – weiterhin Kontakt zur Familie T. halten und dort zu besonderen Anlässen zu Gast sind. Die Zeuginnen haben auf die entsprechenden Nachfragen der Verteidigung ihre Verbindungen zur Familie T. offengelegt. Sie haben bestätigt, dass sie im Haus der Nebenkläger den Ladungsplan für die Hauptverhandlung gesehen haben. Dabei sei es ihnen jedoch darum gegangen, herauszufinden, ob sie im Gericht mit bestimmten Leuten zusammentreffen würden. Die Zeuginnen haben glaubhaft versichert, von den Ermittlungsakten keine Kenntnis genommen zu haben. Angesichts des Umfangs der Akten (allein neun 8cm-Ordner Hauptakte und zahlreiche Sonderbände) ist dies auch naheliegend, da eine Befassung mit den Ermittlungsergebnissen jegliches geselliges Zusammensein gesprengt hätte. Zudem werden die Feststellungen zum Fesseln und zum Vorfall vor dem Club Z. in E2., den beiden erheblichsten Gewalttaten, durch die Aussage des Zeugen C6., eines Freundes des Angeklagten, bestätigt. Die Verwendung schriftlicher Notizen, die sich einige Zeugen angefertigt hatten, begegnet bei der Kammer keinen Bedenken und begründet auch grundsätzlich nicht den Verdacht, ein Zeuge wolle damit eine erfunden Aussage vorlesen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Zeuge berechtigt ist, sich bei der Vernehmung schriftlicher Unterlagen zu bedienen, um seine Erinnerung aufzufrischen. Der Kammer scheint dies zur Vorbereitung einer Aussage zu Geschehensabläufen über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren äußerst sinnvoll. Die Vorbereitung der Zeugen unterstreicht, dass sie ihre Aussage für bedeutsam hielten und um eine vollständige Aussage bemüht waren. Es entspricht der täglichen Erfahrung der Kammer, dass Zeugen, die meist erstmals vor Gericht erscheinen, bei ihrer Aussage aufgeregt sind. Der Gefahr, aufgrund dessen für wichtig erachtete Dinge schlicht zu vergessen, kann durch eine kleine Gedankenstütze vorgebeugt werden. Keiner der Zeugen, die sich eigener Notizen bedient haben, hat einen zusammenhängenden Text vom Blatt abgelesen. Alle Zeugen haben frei ausgesagt. Den Zeugen war zudem ihre persönliche Betroffenheit deutlich anzumerken. 3. a) Die Zeugen G1. B3. und F1. schilderten das Geschehen im W2. in der Nacht vom 14. auf den 15. April 2012 wie festgestellt. Die Richtigkeit ihrer Aussage wird durch die ausgewertete Telekommunikation bestätigt. Der Zeuge KHK Y5. berichtete über den von ihm ausgewerteten sms-Austausch zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen F1. in den frühen Morgenstunden des 15.04.2012 sowie zwischen dem Angeklagten und M. am Mittag des 15.04. und am Folgetag. Die Kammer hat Ausdrucke dieser Kurznachrichten im Selbstleseverfahren eingeführt (Band 1 d.A. Bl. 375-377, 378-82, 346-356, 367-370; als Anlagen Selbstleseverfahren lfd. Nr. 3a)-3d) zum Protokoll vom 19.06.2013). Die Nachrichten sind aus dem Speicher des Handy N96 des Angeklagten ausgelesen worden. Diese Kurznachrichten bestätigen den vom Zeugen F1. geschilderten Verlauf mit dem Angeklagten. M. T. beschwert sich in den am Mittag an den Angeklagten gesandten Nachrichten darüber, dass sein „Kollege“ aus F. mit dem großen schwarzen Auto sie „angemacht“ habe. Sie rechtfertigt sich für den Tanz mit K1. Y2., obwohl auch deutlich wird, dass sie meint, das nicht zu müssen: „Ich wollte tanzen! Ich darf tanzen.. Und dann ham wir getanzt [...]“. Die Zeugin D1. T1. beschrieb ihr Treffen mit dem Angeklagten an diesem Wochenende wie festgestellt. Die Situation, nachdem der Angeklagte die sms des Zeugen F1. erhalten hatte, gab sie detailliert wieder. Sie habe eine deutliche Stimmungsänderung des Angeklagten gespürt und deswegen vermutet, es müsse etwas passiert sein, was ihn sehr mitnimmt. Sie habe das aber nicht aus ihm heraus bekommen, erst am nächsten Tag habe er sich geöffnet. Diese Schilderung eigener Gefühle, eines der Realkennzeichen einer auf eigenem Erleben beruhenden Aussage, zog sich durch ihre gesamte Vernehmung vor der Kammer. Dabei berichtete die Zeugin auch über ihre Motivation für ihr Verhalten. Ihr sei es wichtig gewesen, dass der Angeklagte eine Beziehung zu ihr unbelastet eingehe, weshalb sie ihm in beiderseitigem Interesse dazu geraten habe, die Angelegenheit mit M. zu klären. Auf Vorhalt aus ihrer polizeilichen Vernehmung erinnerte sich die Zeugin T1. daran, dass der Angeklagte noch im Laufe des Sonntags von L1. aus versuchte, ein Auto zu leihen, mit dem er zu M. fahren wollte. Er habe deswegen Freunde angeschrieben, sie habe ihm noch ihr Handy geliehen, damit er das schnell klären konnte. Der Zeuge G2. C8. bekundete ebenfalls die Bemühungen des Angeklagten um ein Auto. Dieser habe ihm erst eine sms geschickt, später hätten sie wegen der Autoleihe telefoniert. Er – der Zeuge – habe zwar ein Fahrzeug zur Verfügung gehabt. Dieses habe er dem Angeklagten jedoch nicht leihen wollen, zum einen, da Zulassung und Versicherung über seine Mutter liefen, zum anderen, weil er es am Montag selbst für den Transport von Baumarkteinkäufen nutzen wollte. b) aa) Die weiteren Versuche des Angeklagten, am 16.04.2012 M. T. zu einem persönlichen Treffen zu bewegen, ergeben sich aus der Auswertung der aus dem Speicher des Nokia N96 des Angeklagten ausgelesenen Kurzmitteilungen (Band I Bl. 346-356 d.A.). Insgesamt lassen sich zwischen 12:39 Uhr und 22:21 Uhr 75 wechselseitige sms zwischen dem Nokia N96 des Angeklagten und M. T. feststellen. Der Angeklagte bittet M. mehrfach um ein kurzes Treffen, um mit ihr abschließen zu können. M. lehnt das stets kategorisch ab, beispielsweise um 13:07 Uhr: „ Ich treff mich nicht mit dir “ (5. Mitteilung auf Bl. 346), 14:06 Uhr: „ Ich will dich nicht mehr sehen! “ (3. Mitteilung Bl. 348), 14:58 Uhr: „ Ich will es nicht! “ (5. Mitteilung Bl. 349), 17:09 Uhr: „ Ich will es aber NIIIIICCCCHHHHT!! “ (1. Mitteilung Bl. 352), 17:10 Uhr: „ Ich will dich nicht mehr sehen! “ (2. Mitteilung Bl. 352), 17:19 Uhr: „ Was willst du!? Ich komme nicht zu dir! “ (4. Mitteilung Bl. 352) und 17:38 Uhr: „ Ich möchte dich nicht sehn. “ (2. Mitteilung Bl. 353). bb) Die Feststellungen zu den Abhebungen an Geldautomaten der Sparkasse F. beruhen auf den durchgeführten Finanzermittlungen, zu denen die Kammer die Zeugin I., die Aktenführerin der eingesetzten Mordkommission, vernommen hat. Diese gab an, die Kontenauswertung habe die Kollegin G4. durchgeführt und ihr die Kontodaten übermittelt. Für den Abend des 16.04.2012 habe die Kommission recht zeitnah verschiedene Kontenbewegungen festgestellt. Die Abhebungen am Geldautomaten wurden anhand der Kontoverdichtung mit der Zeugin erörtert. Die zusätzlich in Augenschein genommenen Lichtbilder (Band VII Bl. 1695-1699 d.A.) zu den Abhebevorgängen an den Geldautomaten Hauptbahnhof am 16.04.2012, 19:07:59 Uhr; Foyer vom 16.04.2012, 19:41:42 Uhr (Filiale W3.-Platz); D2. am 17.04.2012 um 07:43:12 Uhr zeigen allesamt den Angeklagten. cc) Die Feststellungen zur Anmietung des VW Polo stützt die Kammer auf die Aussagen der Zeugen KHK T9., N4. E3. und D3. N5. sowie auf den in der Hauptverhandlung seinem wesentlichen Inhalt nach verlesenen Mietvertrag vom 16.04.2012, Band III Bl. 427 d.A. Der Zeuge T9. schilderte seine Ermittlungsarbeit auf der Suche nach einem vom Angeklagten genutzten Fahrzeug. Er habe deswegen die Autovermietungen angefragt und von der Fa. Europcar die Rückmeldung erhalten, dass am Abend des 16.04.2012 in F. ein Fahrzeug auf den Namen U. P. angemietet worden sei. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass das Fahrzeug am nächsten Morgen mit einer Fahrleistung von 189 km zurückgegeben worden sei. Es sei danach noch an fünf weitere Nutzer vermietet worden Er habe dann die Sicherstellung des Fahrzeugs eingeleitet, das in F4. zurückgegeben werden sollte. Das Fahrzeug sei dann von F4. zur Kriminaltechnischen Untersuchung nach E. verbracht worden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte das Fahrzeug mietete und nicht sein Bruder U., dessen Führerschein bei der Anmietung vorgelegt wurde. Der Zeuge N5., ein Mitarbeiter der Autovermietung Europcar, der am Abend des 16.04.2012 gemeinsam mit dem Zeugen E3. in der Filiale F. T3. arbeitete, teilte mit, an den Mietvorgang keine Erinnerung zu haben, weil ihm nichts besonderes aufgefallen sei. Allgemein sei es so, dass Bestandskunden, die im System bereits erfasst seien, bei einer Neuanmietung des Fahrzeugs lediglich ihren Führerschein vorlegen müssten. Die Personalausweisnummer werde mit den weiteren Daten aus dem System geladen. Der Kunde habe wohl eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Foto auf dem vorgelegten Dokument gehabt. Als er dem Kunden das Fahrzeug übergeben wollte, sei ihnen auf dem Hof sein Kollege E3. entgegen gekommen. Dieser habe den Kunden gekannt und begrüßt. Darüber habe er mit Herrn E3. später gesprochen, als sie zurück im Büro gewesen seien. Der Zeuge E3. führte aus, zwei bis drei Wochen nach der Vermietung des Fahrzeugs sei die Polizei gekommen, weshalb er die Verträge durchgesehen habe. Herr N5. habe das Fahrzeug übergeben. Er habe den Kunden von der G.-Gesamtschule gekannt. Er sei sich, auch bei der Gegenüberstellung in der Hauptverhandlung, sicher, dass es der Angeklagte gewesen sei. Auch auf den beiden von der Polizei vorgelegten Fotos der beiden Brüder sei er sich sicher gewesen. Er könne sich an den Angeklagten gut erinnern, weil sie gemeinsam zur Schule gegangen seien. Zwar seien sie nicht in einer Klasse gewesen, er kenne ihn jedoch aus der Kickerstube und vom Pausenhof. Als sein Kollege nach der Übergabe wieder ins Büro gekommen sei, um die Unterlagen abzuheften, habe er ihm gesagt, er kenne den Kunden von der Schule. Die Kammer hat an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen E3. keinen Zweifel. Er hat nachvollziehbar dargelegt, woher er den Angeklagten kannte. Es ist deswegen plausibel, dass er den Angeklagten eindeutig von dessen Bruder unterscheiden kann, obwohl der Zeuge N5. aufgrund des vorgelegten Führerscheins den Kunden für U. P. gehalten hatte. Die Kammer unterstellt als wahr, dass der Angeklagte den Verlust seines Führerscheins bereits am 09.01.2012 angezeigt hat. Die Kammer geht deswegen nicht davon aus, dass er den Führerschein seines Bruders bei der Anmietung des Fahrzeugs vorlegt, um ein geplantes Tötungsdelikt zu verschleiern. Einen Ersatzführerschein hat der Angeklagte nämlich erst am 26.04.2012, zehn Tage nach der Fahrzeuganmietung, beantragt; für eine Fahrzeuganmietung musste er jedoch ein Führerscheindokument vorlegen. Eine erneute Vernehmung der Zeugen E3. und N5. und die Beiziehung der Akte 77 UJs 1195/12 StA Essen (Hilfsbeweisanträge des Verteidigers Rechtsanwalt Prof. Dr. U5. vom 16.07.2013, Anlagen zum Protokoll) war deswegen nicht erforderlich. dd) Die Zeugen B2. T., G1. B3. und R. T. jun. haben den geselligen Abend im Hause T. wie festgestellt geschildert. Dass M. anschließend auf dem Bahnhof Y auf den 23:10-Uhr-Zug aus T6. gewartet hat, ergibt sich aus den Beobachtungen der Zeugen G5. und G6., die die Freundin des Zeugen G5. zum Bahnhof begleiteten. Die Zeugen haben übereinstimmend angegeben, M. T., die ihnen aus Y. bekannt war, am Bahnsteig gesehen zu haben. Sie habe gewirkt, als warte sie auf jemanden. Sie sei dann stampfend zum Parkplatz gegangen. Beide Zeugen gaben an, M. habe etwas mit ihrem Handy gemacht, wenn sie sich auch nicht mehr erinnern konnten, ob sie eher telefoniert habe oder eine sms geschrieben habe. Diese Beobachtung steht im Einklang mit der ausgewerteten Telekommunikation, wonach M. zwischen 22:59 und 23:03 Uhr mit dem Angeklagten telefonierte und um 23:12 Uhr, als M. Richtung Parkplatz ging oder bereits ihr Auto erreicht hatte, ihr Handy aufgrund des weiteren Anrufversuchs kurz geklingelt und das Display aufgeleuchtet haben muss. Die Zeugen B2. T. und R. T. jun. berichteten übereinstimmend, Ms. Handy habe in der Nacht in ihrem Zimmer gelegen. Diese Tatsache lässt nur den Schluss zu, dass M. nach ihrer Rückkehr vom Bahnhof noch einmal in ihrem Zimmer gewesen sein muss. ee) Das von der Kammer zugrundegelegte Bewegungsprofil des Angeklagten beruht auf den Aussagen der Zeugen KHK X5., KHK I3. und KOKin L3., die mit der Ermittlung und Auswertung der Telekommunikationsdaten befasst waren. Der Zeuge X5. berichtete, er habe die Anträge zur Datenübermittlung an die Mobilfunkbetreiber gestellt. Er habe von den Kollegen die Daten von zwei Mobiltelefonen bekommen, zu denen er die gesamten Verkehrsdaten angefordert habe. Diese Daten habe er dem Zeugen I3. zur Verfügung gestellt. Er selbst habe in einem ersten Zugriff schon einmal nach Standorten von Mobilfunkmasten geschaut, die Daten im ersten Zugriff aber nur sehr oberflächlich umgesetzt. Ab E. sei die Bewegung der Mobiltelefone in einem Korridor verlaufen, in dem sowohl die Eisenbahnstrecke E.-V.-Y1. als auch die Autobahn 01 liegen, da beide in einem geringen Abstand parallel verlaufen. Bei der Verfolgung des Rückwegs liege der letzte Standort des Handys im Bereich E.-West in der Nähe zur A 02. Es gebe mehrere Erklärungen dafür, warum das Mobiltelefon an dem Masten F2.-Straße eingebucht geblieben sei. Ursache sei ein sogenanntes „hartes“ Ausschalten, d.h. die abrupte Trennung des Telefons vom Netz. Der Zeuge führte hierzu aus, moderne Mobilfunkgeräte meldeten sich beim Ausschalten vom Netz ab und würden ausgebucht. Die Abmeldung bleibe jedoch aus, wenn die Stromversorgung des Geräts abrupt unterbrochen werde, etwa durch das Herausnehmen des Akkus bei eingeschaltetem Handy. Bei einigen Geräten passiere das harte Ausschalten auch, wenn der Akku vollständig entleert sei. Insbesondere im E-Plus-Netz bliebe ein hart ausgeschaltetes Handy teilweise noch über Stunden am letzten Masten eingebucht, auch wenn keine Funkverbindung mehr bestehe. In diesem Fall, der daran erkennbar sei, dass keinerlei Telefondaten mehr anfallen, bedeute ein gleichbleibender Netzstandort nicht, dass sich das Handy nicht mehr bewege. Er wisse nicht, wie lange die Daten am letzten Funkmasten generiert würden. Aus dienstlichen Kontakten zum Netzbetreiber sei ihm bekannt, dass nicht einmal E-Plus hierzu Angaben machen könne. Der Zeuge I3. führte aus, er habe die Verbindungsdaten in das System „Famex“, ein auf einer Excel-Tabelle und Datenbank basierendes Auswerteprogramm für retrograde Verbindungsdaten und Funkzellendaten, übertragen. Vom System würden die Funkzellendaten mit Rufnummern abgeglichen. Am Bildschirm würden alle Rufnummern mit Datum, Uhrzeit und Standort angezeigt. Über die für jedes Gerät individuelle IMEI-Nummer könnten die Verkehrsdaten eindeutig einem bestimmten Handy zugeordnet werden. Die Zeugin KOKin L3. vom Cybercrime Kompetenzzentrum des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen hat anhand der Telekommunikationsdaten die Bewegung des Mobiltelefons auf einer Karte visualisiert. Sie hat hierzu ausgeführt, zunächst sei ihr Auftrag gewesen, eine mögliche Bahnanreise von F. nach Y. zu überprüfen. Sie habe hierzu die Daten mit dem Bahnfahrplan abgeglichen. Hierbei sei sie auf Abweichungen gestoßen, die eine Bahnanreise unwahrscheinlich erscheinen ließen; das Handy Nokia N96 habe sich bereits eine Viertelstunde vor der planmäßigen Ankunft der Regionalbahn im Raum Y1. befunden. Sie habe dann anhand der Daten zu den Mobilfunkrufnummern 00000000001 (Palm Pixi) und 000000000002 (Nokia N96) ein Bewegungsprofil erarbeitet. Die retrograden Mobilfunkdaten seien im Gesamtkontext zu betrachten. Sie beschrieben die Nutzung von Sendedaten in verschiedenen Bereichen. Sie habe die Daten mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen verknüpft, die ihr in persönlichen Rücksprachen mit den Ermittlern mitgeteilt worden seien. Aus den Ergebnissen ziehe sie den Schluss, dass der Angeklagte sich in der Nacht vom 16. auf den 17. April 2012 zwischen 22:42 Uhr und 02:04 Uhr im Bereich Y1. aufgehalten habe. Eine genauere Standortbestimmung in Y1. sei nicht möglich, da die Sendemasten im ländlich geprägten Raum teilweise recht große Gebiete abdeckten. Sie habe keine Anhaltspunkte aus den Daten gewinnen können, die auf eine Begleitperson hindeuteten; sowohl auf dem Hin- als auch auf dem Rückweg habe sich keine andere Person jeweils gleichzeitig in denselben Funkzellen wie der Angeklagte befunden. Die Zeugin veranschaulichte auf der Karte die Standorte der genutzten Funkmasten und die abgedeckten Mobilfunkzellen für die jeweiligen Telekommunikationsdaten. Ab ca. 21:00 Uhr lasse sich die Bewegung von F. über C1. und E. nach Y1. verfolgen. Um 22:42 Uhr sei ein Telefongespräch vom Palm Pixi zu M. Ts. Rufnummer geführt worden. Dieses sei die erste Kommunikation, die im Raum Y1. erfolgt sei. Wenig später habe es um 22:59 Uhr eine Telefonverbindung über 4:35 Min vom N96 aus zu M. T. gegeben. Die nachfolgenden Daten beider Telefone seien über wechselnde Sendemasten im Raum Y1. übertragen worden. Um 23:30 Uhr herum sei Kommunikation über einen Sendemasten erfasst worden, der sowohl die Wohnanschrift der Familie T. als auch den Bahnhaltpunkt Y. abdeckt. Die letzten Verbindungen im Raum Y1. seien um 02:04 Uhr am Standort D3. erfolgt. Anhand des folgenden Datenverkehrs des Palm Pixi mit dem Mobilfunknetz lasse sich die Bewegung in Richtung V. – E. nachvollziehen. Um 2:05 Uhr sei ein Mast im Bereich A 03/B X1, um 02:08 Uhr ein Mast in der Nähe A 01/V.-V1., um 02:10 Uhr ein Mast in der Nähe A 01/V.-L4.. genutzt worden. Anschließend habe das Telefon E. passiert; um 02:21 Uhr B X2/Y6., um 02:26 Uhr B X2/E4., bis schließlich um 02:28 Uhr A 02/F2.-Straße als letzter Standort des Palm Pixi zurückbleibe. Um 02:31 Uhr sei dann auf dem Nokia N96 im Bereich A 00/D4.-Straße in C1. ein sieben-sekündiger Anrufversuch von einer Mobilfunknummer der Familie T. eingegangen. Dies sei bis 08:08 Uhr, als im Bereich der B4.-Straße in F. eine sms zugestellt worden sei, die letzte Kommunikation des Nokia N96 gewesen. Die Zeugin L3. erläuterte, die Techniker des Landesamts für Zentrale Polizeiliche Dienste hätten die Funkzellendaten vermessen. Hierzu seien die Autobahn und die Bahnstrecke abgefahren worden. Die Grenzen zwischen den Funkzellen seien fließend. Es sei deswegen nicht möglich gewesen, ein konkretes Bewegungsprofil im Bereich Y1./Y./Y1er.-Ring zu erstellen. In dicht besiedelten Bereichen sei dies grundsätzlich möglich. Die Zeugin L3. hat ihre Arbeitsweise und die Ergebnisse ihrer Ermittlungen der Kammer äußerst verständlich präsentiert. Die Kammer konnte nachvollziehen, wie die für Laien abstrakten Telekommunikationsdaten räumlich zugeordnet werden können, wie daraus ein Bewegungsprofil entsteht und welche Rückschlüsse daraus gezogen werden können. Die Kammer ist von der Zuverlässigkeit der Ergebnisse überzeugt. Für sie spricht der äußerst umfangreiche zugrundliegende Datenverkehr. Die einzelnen Standorte ergeben ein in sich schlüssiges stetiges Bewegungsprofil, in dem es nicht zu großen Sprüngen oder weißen Flecken kommt. Dem steht nicht entgegen, dass vereinzelt weiter entfernt liegende Masten (etwa in I4.) genutzt werden. Hierzu haben sowohl der Zeuge X5. als auch die Zeugin L3. erläutert, dass es in ländlichen Gebieten sogenannte „Überstrahler“ gibt, d.h. Masten mit einer besonders starken Sendeleistung, die in schwach besiedelten Gegenden Lücken im Netz ausfüllen sollen. Die Kammer verkennt nicht, dass die von den Zeugen I3., X5. und L3. ausgewerteten Verbindungen nur einen direkten Rückschluss auf die Bewegung eines Telefons zulassen. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass der Angeklagte in der Nacht vom 16. auf den 17. April 2012 sowohl das Nokia N96 als auch das Palm Pixi bei sich führte. Diese Überzeugung stützt die Kammer auf die weiteren Beweisergebnisse, insbesondere auf den Inhalt der im Rahmen der Ermittlungen ausgewerteten Telekommunikation. Der Angeklagte hat bereits seit dem Mittag ununterbrochen über das Nokia N96 mit M. T. kommuniziert; auch nach 20 Uhr tauschen beide über dieses Telefon noch Mitteilungen aus. Die Zeugin T1. hat ausgesagt, sie habe den Angeklagten an dem Abend angerufen, er habe ihr gesagt, er sei gerade im Zug und rufe sie zurück. Aus den Telekommunikationsdaten ergibt sich, dass ihr Anruf um 22:02 Uhr im Bereich C1. auf dem N96 einging. Das auf den Angeklagten registrierte Palm Pixi wurde für ein 16-minütiges Telefonat um 22:42 Uhr zu M. Ts. Nummer genutzt. Unmittelbar, nachdem das Gespräch beendet war, folgt die weitere Verbindung zu M. Ts. Handy um 22:59 Uhr. Zudem weisen beide Handys einen identischen Bewegungsverlauf auf. Soweit das Bewegungsprofil des Angeklagten um 02:30 Uhr in der Nacht im Bereich zwischen E. und C1. endet, geht die Kammer nicht davon aus, dass der Angeklagte die Akkus aus den eingeschalteten Handys entfernt hat. Der Hilfsbeweisantrag des Verteidigers Prof. Dr. U5. geht schon unzutreffend davon aus, dass das Nokia N96 durch „hartes“ Ausschalten vom Netz gegangen ist. Tatsächlich handelt es sich um das Palm Pixi, das im Netz des Betreibers E-Plus eingebucht war und am Funkmasten F2.-Straße „hängen“ blieb, d.h. fortan weiter dessen Koordinaten als Standort des Geräts angegeben wurden. Für das Nokia N96 waren nach den Ausführungen der Ermittlungsbeamten zwischen 02:31 Uhr (Funkmast D4.-Straße/A 00 in C1.) bis um 08:08 Uhr (F. Innenstadt) keine Geodaten zu ermitteln, es war ordnungsgemäß vom Netz gegangen. Die Kammer hält den Grund für das Ausschalten der Geräte für tatsächlich bedeutungslos. Sie geht nicht davon aus, dass der Angeklagte seine Telefone ausschaltete oder die Akkus entnahm, weil ihm bewusst wurde, dass er über die Mobiltelefone möglicherweise geortet werden könnte. Die Kammer erachtet es im Hinblick auf das hart ausgebuchte Palm Pixi sogar für wahrscheinlich, dass der Akku leer war. Für einen schwachen Akku spricht bereits, dass das um 22:42 Uhr mit dem Palm Pixi begonnene Telefongespräch nach 16 Minuten offensichtlich auf dem N96 fortgesetzt worden ist. Eine andere plausible Erklärung für das Ausschalten des N96 ist – neben Problemen mit dem Ladezustand der Akkus, dass der Angeklagte Ruhe vor den zahlreichen Anrufversuchen der Familie T. haben wollte. c) Die Kammer konnte nicht feststellen, wie der Angeklagte und M. T. an diesem Abend schließlich aufeinandertrafen. Sie hat aber keine Zweifel daran, dass es ein Treffen gab. M. T. hat zwischen 23:15 Uhr und 1:00 Uhr ihr Elternhaus wieder verlassen. Die vom Zeugen R. T. jun. aufgefunden Kurznachrichten in Ms. Handy gaben einen Hinweis auf ein Treffen. Aufgrund des Bewegungsprofils des Angeklagten steht fest, dass er sich ab 22:45 Uhr im Raum Y1. aufhielt. Der Angeklagte selbst räumte im Telefongespräch mit den Zeugen R. T. jun. und B2. T. am nächsten Morgen ein, M. in der Nacht getroffen zu haben. Die Kammer ist aufgrund der Aussagen der beiden Zeugen überzeugt, dass das Telefongespräch, dessen Daten sich aus den Telekommunikationsdaten ergeben, diesen Inhalt hatte. Die Zeugin B2. T. bekundete, ihr Sohn habe ständig versucht, S. zu erreichen. Irgendwann sei der rangegangen. Sie sei gegen 9 Uhr zur Autobahnauffahrt gefahren. Das Telefonat sei vorher gewesen, denn der Angeklagte habe gesagt, er sei zurück nach F. getrampt und M. habe ihm ein Auto angehalten, das ihn mitgenommen habe. Er habe ihr gesagt, welche Autobahnauffahrt, sie dass sie danach sofort zur Anschlussstelle Y1.-Süd gefahren sei. Der Zeuge R. T. jun. sagte in der Hauptverhandlung über das Telefongespräch aus, er habe den Angeklagten morgens um halb neun erreicht. Dieser habe zunächst ein Treffen abgestritten, M. sei nicht bei ihm gewesen. Irgendwann im Laufe des Gesprächs habe er dann auf den mehrfachen Vorhalt „Du brauchst mir nichts zu erzählen“ das Treffen eingeräumt. Der Angeklagte habe erzählt, er sei um halb drei per Anhalter zurück. Das Treffen habe an der Autobahnauffahrt stattgefunden. Der Vernehmung der Zeugen KHKin T2. und KHK H2. über den Inhalt der polizeilichen Vernehmung des Zeugen R. T. jun. bedurfte es nicht. Die Kammer hatte dem Hilfsbeweisantrag der Verteidigerin Rechtsanwältin P2. (modifizierter Schriftsatz vom 09.07.2013, Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 16.07.2013) nicht nachzugehen. Es ist richtig, dass die beiden Zeugen den Zeugen R. T. jun. am 07.05.2012 als Zeugen vernommen haben und der Zeuge bereits zuvor im Rahmen der Ermittlungen Angaben gegenüber der Zeugin T2. machte. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung ebenfalls – konstant zur Vernehmung vom 07.05.2012 – bekundet, dass er den Angeklagten in dem Telefonat nach M. gefragt habe und dieser erklärt habe, er wisse nicht, wo M. sei; nach einem Treffen habe man sich verabschiedet und er sei nach F. gefahren. Die Kammer hält es für möglich, dass R. T. jun. in der Vernehmung nicht davon gesprochen hat, der Angeklagte habe zunächst behauptet, er habe M. in der Nacht nicht getroffen, das Treffen erst langsam zugegeben, eventuell bei einem zweiten Telefonat. Den von der Verteidigung intendierten möglichen Schluss, die Aussage des Zeugen sei in diesem Punkt nicht konstant und deswegen nicht glaubhaft, vermag die Kammer aber hieraus nicht zu ziehen. Dem Zeugen R. T. jun. sind in seiner Vernehmung auch Vorhalte aus der polizeilichen Vernehmung vom 07.05.2012 (Band III Bl. 298-304 d.A.) gemacht worden. Der Inhalt des Telefonats war jedoch gar nicht Gegenstand der polizeilichen Vernehmung. Der Zeuge hat – wie in der Hauptverhandlung – bekundet, er habe S. P. gegen 08:30 Uhr erreicht, zuvor sei immer nur die Mailbox an gewesen. Im Anschluss daran ist der Zeuge gefragt worden, ob er in der Nacht weitere Personen kontaktiert und nach dem Verschwinden seiner Schwester befragt habe. Die Kammer geht davon aus, dass die Vernehmungsbeamten Angaben des Zeugen zum Inhalt des Gesprächs in die Niederschrift aufgenommen hätten. Insoweit ist eine Konstanzanalyse der Aussage an dieser Stelle mangels Angaben in der polizeilichen Vernehmung nicht möglich. Es ist müßig, dem Zeugen vorzuhalten, er habe zu einem Punkt, zu dem er nicht befragt worden ist, keine Angaben gemacht. Darüber hinaus ist die Aussagekonstanz nur eines von vielen Realkennzeichen, das in eine Bewertung der Aussage als glaubhaft einfließt. Der Zeuge R. T. jun. schilderte den Verlauf, seine Vorhalte an den Angeklagten und dessen Einlenken sehr anschaulich und lebensnah. Er habe dem Angeklagten, der zunächst alles bestritten habe, mehrfach gesagt, er solle ihm nichts erzählen. Diese Schilderung stellt für den Zeugen eine Komplikation im Handlungsverlauf dar: Nachdem er den Angeklagten erreicht hatte, weicht dieser zunächst aus; Informationen sind erst auf mehrfache Nachfrage zu erlangen. Es steht fest, dass entweder im Laufe dieses Telefongesprächs oder in zwei zeitlich nah beieinander liegenden Gesprächen beide Zeugen jeweils mit dem Angeklagten gesprochen haben. Die Kammer hält es für möglich, dass der Zeuge R. T. jun. das Telefon an seine Mutter weitergereicht hat, oder es B2. T. zu dieser Zeit ebenfalls gelungen ist, den Angeklagten zu erreichen. Denn diese hat angegeben, sie habe den Angeklagten am Telefon beschimpft, dass er eine junge Frau nachts alleine an der Autobahn stehen lasse, und sie sei aufgrund der Information zielgerichtet in Richtung der Autobahnauffahrt gefahren, in deren Nähe sie Ms. Auto entdeckt habe. Die Zeugin D1. T1. gab in ihrer Vernehmung ebenfalls an, der Angeklagte habe ihr gegenüber mehrfach bestätigt, M. am Abend des 16.04.2012 getroffen zu haben. In einem Telefongespräch am 17.04.2012 habe er geäußert, er habe Stress, weil M. nach einem kurzen Treffen verschwunden sei, und man ihn verdächtigen würde. Er habe geschildert, M. und er seien friedlich auseinander gegangen und hätten sich zum Abschied umarmt. Ms. Eltern und ihr Bruder hätten ihn jedoch angerufen und ihm vorgeworfen, er habe damit zu tun. Die Zeugin fuhr fort, der Angeklagte habe ihr in einem persönlichen Gespräch ein paar Tage später erneut von seinem Treffen mit M. berichtet. Die Zeugin D1. T1. erinnerte sich zudem daran, dass der Angeklagte ihr gegenüber am 22.04.2012 eingeräumt habe, er sei mit der Bahn nach Y1. gefahren und zurück nach F. getrampt, erwähnte aber andererseits, zuvor habe er wohl davon gesprochen, mit dem Auto nach Y1. gefahren zu sein. Die Kammer stützt ihre Feststellungen zu den Angaben des Angeklagten zu den benutzten Verkehrsmitteln ausdrücklich nicht auf die Aussage der Zeugin T1. Der Zeugin T1. ist in der polizeilichen Vernehmung vom 21.04.2012 vorgehalten worden, der Angeklagte habe angegeben, mit der Bahn nach Y. und zurück per Anhalter gefahren zu sein. Die Zeugin hat den Angeklagten erst aufgrund dieses Wissens am 22.04.2012 hierauf angesprochen. Insofern ist es für die Kammer verständlich, dass der Angeklagte den Vorhalt bestätigte. In der Vernehmung vor der Kammer machte die Zeugin deutlich, dass sie von den vorgehaltenen Ermittlungsergebnissen in den polizeilichen Vernehmungen überrascht und überrumpelt gewesen sei. Sie habe deswegen darauf bestanden, dass im Vernehmungsprotokoll vom 21.04.2012 als ihre Reaktion auf das Trampen die Äußerung, es nehme doch niemand nachts einen schwarzen Rastaman mit, gestrichen werde. Sie habe das Gefühl gehabt, die Polizei wolle ihr das in den Mund legen. M. T. selbst ging offensichtlich davon aus, dass es sich um ein äußerst kurzes Treffen handeln sollte, da sie weder ihr Portemonnaie, noch ihr Handy mitnahm. Nach den Ausführungen der Zeugen T. war es höchst ungewöhnlich, dass M. ohne ihr Handy das Haus verließ; M. ohne Handy gebe es gar nicht. Die Kammer vermochte nicht aufzuklären, ob der Angeklagte und M. T. unmittelbar nach dem Zusammentreffen in die Nähe des Y1er.-Rings fuhren oder ob sie zunächst an einem anderen Ort miteinander sprachen. Es steht jedoch fest, dass der Twingo zwischen 0.00 Uhr und 01:30 Uhr in der Nacht am späteren Fundort abgestellt worden ist. Hiervon ist die Kammer nach der Würdigung der Aussagen der Zeugen L5. E5., G7. L6. und O1. K4. überzeugt. Der Zeuge E5. hat angegeben, er sei am Abend des 16.04.2012 um kurz nach 22 Uhr mit seinem Transporter von der P1.-Straße in den Feldweg eingebogen, der als Zufahrt zum Grundstück P1.-Straße XXa dient. Im Bereich der Einmündung an der P1.-Straße habe auf der rechten Seite ein gelbes Fahrzeug gestanden, an dem er nur mit Mühe links vorbei gekommen sei. An dem Auto seien die Begrenzungsleuchten eingeschaltet gewesen und eine Person habe auf dem Fahrersitz gesessen. Weil das Auto im Weg stand, habe er die Polizei gerufen, die ihm gesagt habe, sie könne nichts machen. Am nächsten Morgen um 06:30 Uhr sei derselbe Pkw etwa 10m weiter in dem Weg abgestellt gewesen. Die Aussage des Zeugen E5. weicht in wesentlichen Punkten von dessen Angaben in der polizeilichen Befragung vom 18.04.2012 (Band V Bl. 533 d.A.) ab. Der Zeuge hatte bei der Polizei angegeben, ein gelber Twingo habe am Abend nach ca. 50 m am rechten Fahrbahnrand des Feldwegs gestanden, was in etwa dem Auffindeort entspricht. In der Hauptverhandlung beharrte der Zeuge auch auf Vorhalt darauf, der Twingo habe im Bereich der Einmündung gestanden, was er auf dem Lichtbild Band II Bl. 14 unten d.A. verdeutlichte. Er habe sich gerade deswegen über den Standort des Fahrzeugs geärgert, weil auf der linken Seite ein Stromverteilerkasten sei und er mit dem langen Transporter nur knapp zwischen diesem und dem abgestellten Fahrzeug hindurch gepasst habe. Zudem hat der Zeuge bei der Polizei angegeben, das Fahrzeug habe am nächsten Morgen, an dem er erst um 10:00 Uhr losgefahren sei, an exakt derselben Stelle gestanden wie abends. Diese Widersprüche ließen sich in der Vernehmung des Zeugen nicht aufklären. Die Kammer hält es durchaus für möglich, dass der Zeuge den gelben Twingo am Morgen des 17.04.2012 im Bereich des Feldwegs gesehen hat. Hinsichtlich des Vorabends geht die Kammer aber von einem Irrtum aus. Sollte der Zeuge um kurz nach 22 Uhr ein Fahrzeug an der Einmündung gesehen haben, so kann es sich schon deswegen nicht um den Twingo der M. T. gehandelt haben, weil diese nach den glaubhaften Aussagen mehrerer Zeugen zu dieser Zeit noch in ihrem Elternhaus war. Die Zeugin KHKin I. schilderte zudem in der Hauptverhandlung ihre Bemühungen, einen etwaigen Anruf bei der Y1er. Polizei wegen eines in der Einmündung abgestellten Autos aufzuklären. Es habe sich niemand der diensthabenden Polizisten erinnern können und Aufzeichnungen über einen solchen Anruf seien nicht vorhanden. Der Kammer ist auch nicht verständlich, warum der Zeuge E5. die Polizei verständigte, obwohl das Auto nach seinen Angaben mit eingeschaltetem Licht dort stand und sich ein Fahrer darin befand. In diesem Fall ist nach der Lebenserfahrung eher davon auszugehen, dass das Fahrzeug nicht dauerhaft in der Einmündung abgestellt ist, sondern jemand nur kurz hält. Zudem hätte es gereicht, den Fahrer auf sein Fehlverhalten anzusprechen. Aufgrund der Aussage des Zeugen L6. steht fest, dass der gelbe Twingo frühestens um Mitternacht in dem Feldweg abgestellt worden sein kann. Dieser hat ausgesagt, er habe an dem Abend den Weg als Abkürzung nach Y. genutzt. Er habe am 17.04. Geburtstag, und er habe rechtzeitig um Mitternacht zu Hause sein wollen, weil er hoffte, dass seine Familie noch wach sei, um mit ihm anzustoßen. Er könne deswegen sicher sagen, dass er die Stelle kurz vor 0:00 Uhr passiert habe. Ihm sei dort am rechten Wegesrand kein Fahrzeug aufgefallen, dem er habe ausweichen müssen. Die Polizei habe ihm bei der Befragung sogar die Stelle gezeigt, an der morgens das Auto gefunden worden sei. Die Kammer hat an der Richtigkeit dieser Beobachtung keinen Zweifel. Der Zeuge hat mit seinem Geburtstag einen nachvollziehbaren Grund, weshalb er sich an seine Fahrt durch den Feldweg und die genaue Uhrzeit erinnern konnte. Seine Angaben sind gegenüber seiner polizeilichen Vernehmung konstant. Dass sich der Twingo um 01:30 Uhr bereits am späteren Abstellort befand, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin K4., welche die Kammer insoweit den Feststellungen zugrundegelegt hat. Die Zeugin schilderte, sie habe am 16.04.2012 als Schichtleiterin bei McDonald‘s in Y1. in der Nachtschicht gearbeitet. Das Restaurant – das sich am anderen Ende der Stadt an der I4.-Straße befindet - schließe um 0 Uhr. Nach der Reinigung sei um 1 Uhr Feierabend. Sie habe sich auf den Heimweg nach N6.-H3. gemacht. In Y1. habe sie zunächst noch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin nach Hause gebracht. Anschließend sei sie gegen 01:30 Uhr an der „Y7.-Kreuzung“ (dabei handelt es sich um die Kreuzung zwischen der P1.-Straße und der Ortsumgehung Y1./Bundesstraße X2, an der eine alte Windmühle steht) nach rechts abgebogen in Richtung I5.-Weg. In dem ersten oder zweiten Feldweg habe ein gelbes Auto, ihrer Erinnerung nach ein Renault Twingo, gestanden. Sie fahre selber ein gelbes Auto und ihre Cousine einen lila Twingo, so dass ihr das aufgefallen sei. Das Fahrzeug habe rechts am Fahrbahnrand gestanden und sie habe auf das Heck geschaut. Dort sei ihr etwas schwarzes aufgefallen, möglicherweise ein Aufkleber oder ein abgeknickter Scheibenwischer. Die Kammer hält diesen Teil der Aussage der Zeugin für glaubhaft. Er ist konstant zu ihren Angaben in den polizeilichen Befragungen, in denen sie eine identische Beobachtung geschildert hatte. Diese ist mit den übrigen Feststellungen der Kammer zeitlich in Einklang zu bringen. Die Zeugin K4. berichtete auch einen plausiblen Anlass, ihre Beobachtung in der Nacht der Polizei mitzuteilen. Im Rahmen der Suchmaßnahmen hätten zwei Polizisten ein Plakat bei McDonald’s aufgehangen. Auf dem sei der gelbe Twingo abgebildet gewesen. Soweit die Zeugin jedoch ein Geschehen schilderte, das sie in der fraglichen Nacht auf dem etwa 300 m weiter an der P1.-Straße liegenden Pendlerparkplatz im Bereich der Autobahnauffahrt wahrgenommen haben will, vermag die Kammer ihr nicht zu folgen. Die Zeugin K4. berichtete trotz mehrfacher Befragungen im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung erstmals, an einem schwarzen Kleinwagen auf diesem Parkplatz, wobei sie sich im Laufe der Vernehmung immer sicherer wurde, es sei ein schwarzer Polo gewesen, hätten zwei Personen gestanden, die sich auffällig weggeduckt hätten, als sie vorbeigefahren sei. Die Kammer geht davon aus, dass dieser Teil der Aussage der Zeugin unbewusst von den im Laufe der Ermittlungen an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen beeinflusst ist. Der Kammer ist bekannt, dass insbesondere die regionalen Medien, aber auch überregionale Medien, groß angelegt über das Verschwinden der M. T. und die Ermittlungen berichtet haben. Gegenstand der Berichterstattung war auch der sichergestellte schwarze VW Polo. Selbst wenn die Zeugin auf Nachfrage angab, keine Tageszeitung zu lesen und auch kein Radio zu hören, kann die Kammer eine Beeinflussung nicht sicher ausschließen. Denn es ist der Kammer ebenso bekannt, dass die Entwicklungen im Fall „M. T.“ insbesondere im Raum Y1. jeweils Tagesgespräch waren. Die Zeugin konnte sich auch daran erinnern, dass im Kollegenkreis durchaus darüber gesprochen worden sei. Eine Kollegin habe das Verschwinden bedauert, weil M. ja habe auswandern wollen. Die Zeugin räumte weiter ein, als sie die Ladung zur Hauptverhandlung erhalten habe, habe sie mit dem Namen des Angeklagten nichts anfangen können. Sie habe aber darauf geschlossen, dass es sich wohl um einen Farbigen handele, da sei ihr eingefallen, das könne nur diese Sache sein. Der Zeugin war also durchaus bewusst, dass sich der Verdacht gegen den afrikanischstämmigen Ex-Freund richtete, zumal in späteren Aufrufen auch nach diesbezüglichen Hinweisen gefragt worden ist. Auch in den sogenannten „sozialen Medien“ ist der Fall intensiv diskutiert worden. Eine bei facebook zu dem Thema eingerichtete Gruppe hatte mehrere 10.000 Mitglieder. Zudem konnte die Zeugin den Widerspruch, warum sie eine derart wichtige Beobachtung nicht gleich der Polizei mitgeteilt hatte, nicht auflösen. Vielmehr ging sie selbst davon aus, sie habe das der Polizei doch mitgeteilt. Auf den Vorhalt, dass sie das nicht getan habe, vermutete sie, dann sei sie nach Beobachtungen auf dem Pendlerparkplatz wohl nicht gefragt worden. Wenn sie danach gefragt worden sei, müsse sie das angegeben haben. Dies steht im Widerspruch zu ihrer Befragung vom 18.07.2012, Band V Bl. 605 d.A. (dort Nr. 3), die der Zeugin ebenfalls vorgehalten worden ist. Die Feststellungen zur Suche nach M. in der Nacht stützen sich auf den entsprechenden Bericht der Zeugin B2. T. d) Die Überzeugung der Kammer, die Zeugin B2. T. habe am Morgen des 17.04.2012 in einem Telefonat mit dem Vater des Angeklagten X. P. erfahren, der Angeklagte habe sich um 07:30 Uhr nicht ein seiner Wohnung befunden, gründen auf der Schilderung der Zeugin B2. T. Die Auffindesituation des Twingo hat die Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugen B2. T. und PHK T7. festgestellt. Die weiteren um den Fundort durchgeführten Ermittlungen haben keine darüber hinaus gehenden Erkenntnisse gebracht. Zwar haben sowohl die Zeugin D5. M2. als auch der Zeuge PHK Q2. die unmittelbare Umgebung ausgehend vom Fundort mit ihren Man-Trailer-Spürhunden abgesucht. Die Hunde beider Zeugen lieferten keinen Befund, der sichere Rückschlüsse zulässt. Alle Hunde suchten im Bereich des Feldweges und zeigten schließlich durch Verbellen an, dass sie keine wegführende Geruchsspur von M. T. aufnehmen konnten. Dabei hielten beide Hundeführer aufgrund der äußeren Bedingungen - Wind, abfallendes Gelände, nicht hoch bewachsene Felder – auch eine Verwehung von Geruchspartikeln ebenso für möglich. e) Die Feststellungen zum Leichenfundort beruhen auf der Aussage des Zeugen KHK C10. Dieser war am Wochenende 27./28. Oktober 2012 bei der Fer. Polizei als Mordbereitschaftsbeamter eingesetzt. Er schilderte den Gang der Ermittlungen und beschrieb den Leichenfundort wie von der Kammer festgestellt. Dabei erläuterte er die anlässlich des Leichenfunds und der Leichenbergung gefertigten Lichtbilder. Die Aussage des Zeugen wird durch die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. U4. zum Leichenfund bestätigt. Der Sachverständige war bei der Leichenbergung anwesend und hat den Fundort begutachtet. In seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten hat er sein rechtsmedizinisches Gutachten zum Leichenfundort (Band VII Bl. 1404 ff. d.A.) erläutert. 4. Der Angeklagte hat sich zur Tat zum Nachteil der M. T. nicht eingelassen. Er ist jedoch der festgestellten Tat überführt, wenngleich unmittelbare Tatzeugen oder Zeugen, die den Angeklagten beim Transport oder Vergraben der Leiche beobachtet haben, nicht ermittelt werden konnten. Die Kammer ist nach einer wertenden Gesamtschau der im Übrigen festgestellten Tatsachen, der erhobenen Beweise und der vorliegenden Indizien von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt. a) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte M. T. mehrere Minuten gewürgt hat, bis ihr Tod eintrat. aa) M. T. war eine gesunde junge Frau im Alter von 23 Jahren. Die sachverständige Zeugin Z1. hat hierzu angegeben, sie sei seit 2011, seit sie als angestellte Ärztin in der Praxis Dr. S3. tätig sei, die Hausärztin der Getöteten gewesen. Aus der Patientenakte seien ihr aber auch die vorherige Anamnese und Befunde bekannt. M. T. sei seit Februar 2006 Patientin in der Praxis. Sie habe M. T. regelmäßig gesehen. Sie sei wegen Kleinigkeiten bei ihr gewesen, etwa wegen grippaler Infekte oder Harnwegsinfekten, die aber bei Frauen in dem Alter nicht ungewöhnlich seien. Aus den Unterlagen ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine natürliche Todesursache. M. T. habe nicht an chronischen Erkrankungen gelitten oder sei auf regelmäßige Medikamenteneinnahmen angewiesen gewesen. Es gebe keine Hinweise auf eine Erkrankung des Herz-Kreislaufsystems oder des Gehirns, keine Ohnmachtsanfälle oder Krämpfe. Ein EEG im Jahr 2006, das zur Abklärung von Kopfschmerzen angefertigt worden sei, zeige keine fokalen Anfälle. Ein Blutbild im Jahr 2011 sei ebenfalls ohne Befund geblieben. Bis zu ihrem Suizidversuch sei M. T. lebensfroh gewesen. Sie habe ihr gegenüber nie suizidale Gedanken geäußert. Nach der Initialbehandlung im N7.-Krankenhaus sei M. T. in der Psychiatrie in X2. behandelt worden. Im Zusammenhang mit der Entlassung habe sie – die Zeugin Z1. – mit den behandelnden Psychiatern Rücksprache gehalten. Diese hätten ihr mitgeteilt, dass die Weiterbehandlung durch die Hausärztin ausreichend und eine weitere fachärztliche Behandlung nicht erforderlich sei, die Patientin sei nicht mehr akut suizidal. Sie habe M. dann an die in der Praxis tätige Psychotherapeutin verwiesen. M. sei es dann Stück für Stück wieder besser gegangen. Im Januar habe sie einen kleinen Stimmungsrückschlag erlitten, weshalb sie ihr Fluoxetin, einen Hemmer zur Stimmungsaufhellung, verschrieben habe. Sie habe das mildeste Präparat gewählt, 20 Stück mit 10 mg und 100 Stück mit 20 mg Wirkstoff. Die Rezepte habe sie am 31.01.2012 ausgestellt. Es entspreche den Regeln der ärztlichen Kunst, Fluoxetin aufzudosieren. Der Körper müsse einen Spiegel aufbauen. Die Wirkung zeige sich deswegen erst nach zwei bis drei Wochen. Am 6. März 2012 sei M. zuletzt in der Praxis gewesen. Anlass sei ein Harnwegsinfekt gewesen. M. habe mitgeteilt, es ginge ihr sehr gut. Sie habe alles geordnet. Als Auslöser für den Suizidversuch habe M. Konflikte mit ihrem Freund genannt, von dem sie sich nicht lösen könne. Das habe sie wohl überwunden, der Kontakt sei positiv gewesen. M. habe ein Micky-Maus-T-Shirt getragen. Die Zeugin gab auf Nachfrage der Verteidigung an, das allgemeine Befinden habe sie aus ihrer Erinnerung geschildert. M. sei fröhlich und zugewandt gewesen, sie habe nicht mehr nach unten geschaut. Die Frage, ob ihr schon einmal Würgemale oder Verletzungen an M. aufgefallen seien, verneinte die Zeugin mit dem Hinweis darauf, dass sie anlassbezogen untersuche und M. nie über Verletzungen geklagt habe. Die Aussage der Zeugin Z1. ist glaubhaft. Die Zeugin belegte ihre Einschätzung, M. T. sei eine gesunde junge Frau gewesen, plausibel und für die Kammer nachvollziehbar anhand der Patientenakte, von der sie einen Ausdruck für das Gericht mitgebracht hatte. Die Zeugin hatte sich ersichtlich gründlich auf ihre Aussage vorbereitet. Sie hatte hierzu die Patientenakte studiert und die enthaltenen Untersuchungsbefunde aus der Zeit vor ihrem Eintritt in die Praxis sorgfältig ausgewertet. So hat sie zum EEG ausgeführt, Krampfanfälle oder deren Vorboten seien dort nicht zu erkennen. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Sachkunde der Zeugin. Sie ist ausgebildete und praktizierende Internistin. Sie war in der Lage, über Vorerkrankungen von M. T. anhand der Patientenakte umfassend Auskunft zu geben und Fragen zu beantworten. Die Zeugin schilderte ihre Gespräche mit M. T. mit der gebotenen Sachlichkeit und ergänzte sie mit ihrem eigenen Eindruck von der Patientin. Dabei zeichnete sie ein Stimmungsbild, das mit den von den Zeugen aus dem familiären und freundschaftlichen Umfeld geschilderten Wahrnehmungen in Einklang steht. bb) Der Sachverständige Dr. U4. hat sein Gutachten in der Hauptverhandlung ausgehend von seinem Obduktionsbefund (Band VII Bl. 1411 d.A.) erstattet. Bereits anhand einer Vielzahl an körperlichen Merkmalen des Leichnams und der Bekleidung habe bei der Obduktion mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, dass es sich um die Vermisste M. T. gehandelt habe. Ein durchgeführter DNA-Abgleich habe dies bestätigt. Der Leichnam, der sich in der Umwandlung in eine Fettwachsleiche befunden habe, sei stark fäulnisverändert gewesen. Die Obduktionsbefunde seien deswegen vorsichtig zu beurteilen. Die Organe, soweit sie noch vorhanden gewesen seien, hätten keine Hinweise auf die Todesursache aufgewiesen. Fetzige Ausreißungen des Magens seien durch Fäulnis entstanden. Der Kopf- und Rumpfbereich des Leichnams habe keine Anzeichen einer todesursächlichen Verletzung gezeigt. Knöcherne Verletzungen habe er nicht feststellen können. Die Abtrennung des rechten Beins sei erst während der Liegezeit geschehen. Am Leichenfundort habe die knöcherne Beckenschaufel aus der Erde geragt. Wahrscheinlich sei das rechte Bein nur oberflächlich bedeckt gewesen. Es gebe keine Hinweise auf eine Intoxikation. Die toxikologischen Untersuchungen hätten keinen Nachweis eines Giftstoffes in todesursächlicher Konzentration erbracht. Der Vortest auf Amphetamin habe sich als falsch positiv erwiesen, es sei zu einer Kreuzreaktion mit Fäulnisprodukten gekommen. Im Magen sei Fluoxetin nachgewiesen worden, allerdings nicht über die bei regelmäßiger Einnahme zu erwartende Konzentration hinaus. Soweit der Milzpresssaft eine Alkoholkonzentration von 0,12 ‰ im Mittelwert aufgewiesen habe, entspreche dies einem halben Glas Wein, wobei es sich aber wahrscheinlich um Fäulnisalkohole handele. Aufgrund dieses äußerst geringen Werts sei eine Abklärung über die Alkoholdifferenzierung nicht indiziert gewesen. Während der Obduktion habe die Präparation der Halsweichteile zunächst auf einen Befund im Bereich des Kehlkopfs hingedeutet. Es habe Anhaltspunkte für eine kleine fragliche Einblutung im Bereich der Speiseröhre, eine übermäßige Beweglichkeit des Zungenbeins und für einen Knick des linken Schildknorpelhorns gegeben. Dies habe Anlass gegeben, unter Ausschluss anderer Ursachen vom Verdacht auf eine komprimierende Gewalteinwirkung gegen den Hals auszugehen, etwa Würgen, Drosseln oder Schwitzkasten. Der Sachverständige führte dazu aus, hierfür typische Befunde seien aufgrund des Zustands der Leiche nicht zu erheben gewesen. Zu erwarten gewesen seien bei einem nicht fäulnisverändertem Leichnam meist Einblutungen und Frakturen im Bereich des Kehlkopfgerüstes, und Zeichen von Einflussstauungen im Kopfbereich. Bei der komprimierenden Gewalt gegen den Hals würden die Venen als erstes zugedrückt. Das Blut, das vom Herzen weiter in den Kopf gepumpt werde, könne deswegen nicht abfließen, so dass ein Überdruck entstehe. Aufgrund dieses Überdrucks rissen dann die Kapillarblutgefäße auf, wodurch punktförmige Einblutungen (Petechien) entstünden, die man etwa in den Augenbindehäuten erkennen, und bei der Präparation im Gewebe nachweisen könne. Der Sachverständige führte zu den weiteren Untersuchungen aus, die Radiologie habe keinen Nachweis einer Kehlkopfverletzung erbracht; die Histologie habe ergeben, dass es sich bei fraglichen Blutungen überwiegend um Fäulniserscheinungen gehandelt habe. Ein schwacher Hinweis auf diskrete Blutungen im Bereich des Kehlkopfes, des Unterkiefers und der Zunge sei eigentlich durch die Fäulnis entwertet. Ein Erstickungstod durch Erwürgen, Erdrosseln oder „spurenarmes Töten“ etwa weiches Bedecken oder Zuhalten von Mund und Nase, Knebeln oder Thoraxkompression lasse sich mit den Obduktionsbefunden in Einklang bringen. Die Kammer macht sich die Ausführungen des Sachverständigen Dr. U4. nach eigener kritischer Überprüfung zu Eigen. Der Sachverständige berichtete sachlich von den Ergebnissen der Obduktion und der weiteren Nachuntersuchungen. Er wies wiederholt darauf hin, dass er aufgrund des Zustands der Leiche die genaue Todesursache nicht habe ermitteln können und die Befunde vorsichtig zu beurteilen seien. Die Kammer hat – auch unter Berücksichtigung der vom weiteren Sachverständigen Prof. Dr. T10. geäußerten Kritik - keine Zweifel an der Fachkunde des Sachverständigen Dr. U4. Der Sachverständige Prof. Dr. T10. argumentierte auf einem höchst wissenschaftlichen rechtsmedizinischen Niveau und legte nach Auffassung der Kammer sehr hohe Maßstäbe an eine Obduktion an, wie sie sich in Praxis sicher nicht immer erreichen lassen. Es mag sein, dass die vom Sachverständigen Dr. U4. angewandte Präparationsmethode des Kehlkopfes nicht mehr Stand der Wissenschaft ist. Der Sachverständige Prof. Dr. T10. führte aber andererseits aus, diese sei weit verbreitet und üblich. Die Kammer kann zwar die Bedenken gegen das dorsale Aufschneiden des Kehlkopfes nachvollziehen, gibt aber zu bedenken, dass die Umsetzung einer Änderung wissenschaftlicher Standards nie von einem auf den anderen Tag gelingen kann, sondern sich neue, gegebenenfalls bessere Verfahren erst durchsetzen müssen. Wissenschaft ist ein lebendiger Prozess und ihr jeweiliger Stand ist zuweilen heftig umstritten. Dieser Umstand ist daher nicht geeignet, Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen Dr. U4. zu wecken. Der Sachverständige Dr. U4. ist ein erfahrener Rechtsmediziner. Nach den Erläuterungen der Gutachten in der Hauptverhandlung ergeben sich in den Ergebnissen der rechtsmedizinischen Sachverständigen keine nennenswerten Abweichungen. cc) Der Sachverständige Prof. Dr. T10., dem Kehlkopf, Zungenbein und histologische Präparate zur ergänzenden Begutachtung überlassen worden sind, erklärte, die Diagnosen und der Befund von Blutungen in der Kehlkopfmuskulatur und der unteren Luftröhre hätten bei der eigenen histologischen Nachuntersuchung und in eigenen Nachschnitten aus dem eingeblockten Material nicht bestätigt werden können. Die Ergebnisse der Obduktion des Leichnams erklärten nicht, woran M. T. gestorben sei. Dies sei stimmig mit den ärztlichen Untersuchungsbefunden der Hausärztin Z1., die M. T. als eine gesunde junge Frau beschrieben habe. Der Sachverständige schilderte sodann sein Vorgehen bei der Nachpräparation des Kehlkopfs und des Zungenbeins sowie die hieraus gewonnenen Erkenntnisse. Seine Ausführungen erläuterte er hierbei anschaulich anhand der von ihm gefertigten Lichtbilder der Präparation sowie von zu diesem Zweck angefertigten Skizzen des Zungenbeins. Er äußerte Kritik an der vorgenommenen Präparation des Kehlkopfs durch dorsales Aufschneiden und ventrales Aufbiegen. Dies sei zwar eine verbreitete Methode in Deutschland, entspreche aber nicht wissenschaftlichen Standards der Rechtsmedizin. Nach seinen Befunden sei das linke Schildknorpelhorn im Widerspruch zum Obduktionsbericht nicht widernatürlich beweglich, sondern fest. Er habe auch keine Anomalie des Schildknorpelhorns feststellen können. Es gebe unterschiedlich geformte Schildknorpelhörner. Die im Obduktionsbericht beschriebene Abknickung stellte sich präparativ als eine häufige Form der bogenförmigen Krümmung des Horns nach vorn dar. Eine Asymmetrie, d.h. zwei unterschiedlich gekrümmte Schildknorpeloberhörner, seien durchaus häufig anzutreffen. Bei einer flächigen Krafteinwirkung in Form eines Drosselns oder Erhängen würden die Halsweichteile mit dem Kehlskelett nach hinten gegen die Halswirbelsäule gezogen. Finde dabei der Kehlkopf nicht mit beiden Kehlkopfoberhörnern, sondern nur mit einem Horn Kontakt an der Halswirbelsäule, wäre deshalb fast von einer Punktlast auszugehen, d.h. von einer hohen Biegebeanspruchung dieses Horns an seiner Basis. Die Fraktur des Schildknorpeloberhorns sei in diesem Fall die häufigste knöcherne Verletzung des Kehlskeletts. Eine solche habe er nicht festgestellt. Das Zungenbein habe eine Hyperbelform aufgewiesen. Seines Erachtens könne aus CT-Aufnahmen ein Bruch des Zungenbeins nicht ausreichend beurteilt werden. Er halte eine Präparation für unabdingbar. Diese habe keine Anomalie ergeben. Der Sachverständige erläuterte den Aufbau des Zungenbeins aus dem Körper, den beiden großen Hörnern, den beiden kleinen Zungenbeinhörnern und den Verbindungsgelenken. Nehme man eine flächige Krafteinleitung an, führe diese zu einem Anstemmen der Endbereiche der großen Zungenbeinhörner gegen die Wirbelsäule; die großen Hörner würden sich durch entsprechende Bewegungen in ihren Gelenken mit dem Körper nach außen (lateral) öffnen. Die Folge wäre eine Zugspannung in der Gelenkkapsel auf der Dorsalseite. Bei der Präparation der Zungenbeine hätten sich die Rückflächen der Gelenke beidseitig als unverletzt erwiesen. In den Randpartien seien feine Fäulnisdurchsetzungen in der umgebenden Muskulatur, gering auch unter der Muskelhaut der beteiligten großen Zungenbeinhörner vorhanden gewesen. In den vorderen und oberen Gelenkpartien seien die Gelenkkapseln auf beiden Seiten intakt, die Gelenke nicht eröffnet gewesen. Hingegen sei beidseitig über den unteren Partien eine zarte bräunliche Verfärbung der Weichteile und auch des Zungenbeinkörpers aufgefallen. Das Zungenbein liefere damit zusammenfassend keinen Hinweis auf eine flächige Krafteinwirkung. Eine dorsale Verletzung der Gelenkkapseln sei jedoch kein obligater Befund bei Drosseln oder Erhängen, weshalb die Zusammenschau der Befunde von Kehlkopf und Zungenbein eine sicherere Aussage ermögliche, dass kein Drosseln oder Erhängen stattgefunden habe. Die erhobenen Befunde seien jedoch vereinbar mit einem Druck von der Seite auf das Zungenbein. Diese würde in den Gelenkkapseln des Zungenbeins nicht zu einer Zugspannung, sondern zu einer Druckbelastung führen. Die Präparation habe Veränderungen in den Gelenkkapseln gezeigt, die bei einer nicht fäulnisbeeinflussten Leiche den Schluss auf eine punktförmige seitliche Einwirkung gegen den Hals im Sinne eines Würgegeschehens zulasse. Die Befunde könnten aber ebenso durch Fäulnis entstanden sein. Die Gelenke hätten Anzeichen von Fäulnis aufgewiesen, so dass eine Abgrenzung nicht sicher möglich sei. Zur Gefährlichkeit des Würgens äußerte der Sachverständige, das Opfer durchlaufe mehrere Phasen, bevor letztlich der Erstickungstod eintrete. Nach einer Weile träte Ohnmacht ein, meist einhergehend mit dem Abgang von Stuhl und Urin. Werde der Hals weiter komprimiert, entstehe ein Sauerstoffmangelschaden im Gehirn, der abhängig von der Dauer der Kompression der Halsgefäße tödlich verlaufe. Üblicherweise sei das Würgen nach 3-5 Minuten tödlich. Praktisch dauere es länger, da der Druck mit der Hand nicht kontinuierlich aufrecht erhalten werden könne. Die Kammer folgt den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. T10. nach eigener Würdigung. Der Sachverständige hat seine Untersuchungen und Ergebnisse äußerst anschaulich anhand der Lichtbildmappe und der gefertigten Skizzen erläutert. Dabei ist für die Kammer die unterschiedliche Belastung der Zungenbeingelenke beim Würgen bzw. Drosseln deutlich geworden. Auch der Sachverständige Prof. Dr. T10. machte deutlich, dass er letztlich nicht sicher sagen könne, ob M. T. erwürgt worden ist. Der Sachverständige erstattete sein Gutachten objektiv und neutral, insbesondere passt er seine Ergebnisse nicht vermeintlichen Ermittlungsergebnissen an. Ein von der Staatsanwaltschaft für möglich gehaltenes Erdrosseln mit dem Schal der Getöteten oder den im Grab aufgefundenen Stoffstreifen schloss der Sachverständige nachvollziehbar aus. An der Sachkunde des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. dd) Aufgrund der Bekundungen der Zeugin Z1. sowie der Sachverständigen Dr. U4. und Prof. Dr. T10. liegt die Annahme eines plötzlichen natürlichen Todes der M. T. fern. Ein Erstickungstod durch Erwürgen steht mit den Feststellungen beider rechtsmedizinischer Sachverständiger in Einklang, wenngleich die Befunde aus rechtsmedizinischer Sicht auch anders erklärt werden können. Nach den Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte sowohl die Nebenklägerin C3., als auch M. T. bei mindestens einer Gelegenheit gewürgt; einmal hat er M. T. mit dem Arm die Luft abgedrückt. Die Kammer ist nach den Schilderungen der Zeugin C3. davon überzeugt, dass der Angeklagte sie mit erheblicher Kraft gewürgt hat. Die Zeugin schilderte sowohl ihre Angst als auch die blauen Flecken an ihrem Hals. Der Angeklagte hat den Würgevorgang abgebrochen, weil ihn die Zeugin C3. angespuckt hat. Die Kammer schließt aus, dass M. T. für den Angeklagten unvorhersehbar nach einem kurzen Griff an den Hals eines Karotissinusreflextodes starb. Dem Karotissinusreflex liegt folgender Mechanismus zugrunde: An den Gabelungen der Halsschlagadern (Karotiden) in die äußere und innere Arteria carotis befinden sich Barorezeptoren, die den Blutdruck regeln. Registrieren sie zu hohen Druck, wird über das Gehirn auf den Herzschlag eingewirkt, um den Blut(hoch)druck abzusenken. Dieser Mechanismus kann grundsätzlich auch durch äußeren Druck auf die Halsschlagadern ausgelöst werden. Das Regelsystem des Kreislaufs geht dann fälschlich von einem zu hohen Blutdruck aus und senkt die Herzfrequenz bis hin zum Herzstillstand. Der Sachverständige Prof. Dr. T10. hat einen derartigen Geschehensablauf mit Bestimmtheit abgelehnt. Die Lebensbedrohlichkeit des Karotissinusreflexes sei mehr theoretisch. Der Reflextod sei in der Literatur zwar beschrieben worden und der Reflex sei auslösbar. Er halte es aber nicht für belegt, dass es dadurch bisher zu Todesfällen gekommen wäre. Der Sachverständige Dr. U4. hat in seinem ergänzenden Gutachten im Termin vom 03.07.2013 die Grundlagen des Karotissinusreflexes erläutert. Die Frage des Reflextodes werde in der Rechtsmedizin immer wieder diskutiert. Es gehe um die Frage, wann nach einer Gewalteinwirkung auf den Hals der Tod eintrete. Todesursächlich könnten verschiedene Verläufe sein. Ein Gefäßverschluss, d.h. das völlige Abdrücken der Karotiden führe zu einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns, das diese nur eine geringe Zeit tolerieren könne. Bei einem Verschluss der Luftröhre sei der Gasaustausch über die Lunge unterbrochen, was ebenfalls zu einer Hypoxie führe. Eine weitere Möglichkeit sei die Herunterregelung des Herzschlags durch Druck auf die Barorezeptoren in den Karotiden im Sinne des Karotisssinusreflextodes. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass der Regelkreislauf des Körpers auch umgekehrt funktioniere. Werde der Druck auf den Hals gelöst, höre der Reiz an den Barorezeptoren auf. Der Kreislauf, dem nunmehr kein zu hoher Blutdruck mehr gemeldet werde, stabilisiere sich wieder. Deswegen sei davon auszugehen, dass ein kurzer Griff von wenigen Sekunden nicht ausreiche, um einen tödlichen Verlauf herbeizuführen, sondern auch der Karotissinus mindestens über 30 Sekunden und länger stimuliert werden müsse. Druckversuche, die von Kleemann et. al. in einer Literaturstudie ( W.J. Kleemann, R. Urban, U. Graf, H.D. Tröger, Kann ein Griff an den Hals zum reflektorischen Herztod führen?, In: Ersticken: Fortschritte in der Beweiswürdigung, Festschrift für Werner Jansen, Springer 1990) zusammengefasst worden seien, hätten keine Todesfälle belegt. Der Karotissinusreflex werde auch therapeutisch genutzt, etwa in der Notfallbehandlung zur Blutdrucksenkung. Auch aus dem Kampfsport, in dem es gezielte Griffe an den Hals gebe, um den Gegner kampfunfähig zu machen, seien keine Todesfälle bekannt. Es sei davon auszugehen, dass Todesfälle aufgrund der Stimulation des Karotissinus bei gesunden jungen Menschen ohne schwerwiegende Vorerkrankungen etwa des Herz-/Kreislaufsystems nicht aufträten. Aus sachverständiger Sicht sei ein Karotissinusreflextod einer gesunden 23-jährigen Frau auszuschließen. Die Kammer folgt dem Sachverständigen Dr. U4. nach eigener Bewertung des ergänzenden Gutachtens. Der Sachverständige Dr. U4. hat das Ergebnis seines Gutachtens anhand rechtsmedizinischer Literatur begründet. Die zitierte Literaturstudie lag der Kammer vor. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass mit einem gesteigerten Karotissinusreflex erst ab dem 35. Lebensjahr zu rechnen ist und es erst ab dem 60. Lebensjahr häufiger zu Asystolien nach Druck auf den Karotissinus kommt. Als Grund für die Altersabhängigkeit wird die zunehmende Arteriosklerose angenommen. In der Studie wird ein Fall beschrieben, bei dem es nach einem drei Sekunden dauernden Druck auf den Karotissinus zu einem tödlichen Kammerflimmern kam, wobei allerdings drei Voraussetzungen für einen krankhaft gesteigerten Reflex vorlagen: Gelbsucht, die Behandlung mit herzwirksamen Glykosiden und Herzrhythmusstörungen. Risikofaktoren für ein Karotissinussyndrom lagen bei M. T. nicht vor. Im Obduktionsbericht hat der Sachverständige Dr. U4. die Halsschlagadern als zart beschrieben. Sie waren nicht geschädigt oder gar zerrissen. b) Die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte die Leiche der M. T. im Kofferraum des gemieteten VW Polo nach F. transportierte, beruhen auf der Aussage der Zeugen PHK U6. und KHK Y2. sowie auf den Gutachten der Sachverständigen Dr. I6. und Dr. O2. vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Dr. B5. von der M3.-Universität N8. und Dr. I7. vom Institut für forensische Genetik in V2. aa) Der Zeuge PHK U6. schilderte die Einsätze der Leichenhunde an den abgespürten Fahrzeugen. Am 07.05.2012 habe er mit dem Diensthund „F5.“ den VW Polo in der Garage der Kriminaltechnischen Untersuchung in E. abgespürt. F5. habe links neben dem Griff des Kofferraumbodens angezeigt. Der Zeuge erläuterte die Ausbildung und Arbeitsweise der Hunde. F5. sei sieben Jahre alt und seit ihrem zweiten Lebensjahr im Einsatz. Leichenspürhunde seien sowohl auf den Geruch von Blut als auch von Leichen konditioniert. Ob sie Blut oder Leichengeruch wahrgenommen hätten, könne an ihrem Anzeigeverhalten nicht unterschieden werden. Die Kammer hat die Videoaufzeichnung des Einsatzes in Augenschein genommen. Sie zeigt das Abspüren des VW Polo. Der Zeuge erklärte dazu, wie er den Hund an der Hand führt. Am Ende des Videos steht F5. im Kofferraum des Fahrzeugs, schnüffelt intensiv im Bereich des Griffs des Kofferraumzwischenbodens und bellt. Wegen der Einzelheiten wird auf das zu den Akten genommene Video gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass F5. an dieser Stelle entweder Blut oder Leichengeruch wahrgenommen hat. Nach den glaubhaften Ausführungen des Zeugen spielt es dabei keine Rolle, dass eine Spur von M. T. bereits drei Wochen alt gewesen wäre. Die Hunde seien in der Lage, sehr viel ältere Spuren zu entdecken, das werde auch regelmäßig trainiert. In einem Fall habe ein Hund nach einem halben Jahr eine Spur auf einem chemisch gereinigten Teppich gefunden. Der Befund sei später durch ein Geständnis verifiziert worden. Reinigungsmittel oder Luminol beeinflussten das Ergebnis der Arbeit nicht. Auf die Größe der Blutspur komme es nicht an, allerdings sei naturgemäß ein kleiner Tropfen Blut schwieriger zu finden. Das Ergebnis der Absuche des VW Polo mit einem Leichenspürhund ist äußerst zurückhaltend zu bewerten. Zu berücksichtigen ist, dass die Hunde in ihrer Wahrnehmung nicht zwischen Blut und Leichengeruch unterscheiden. Es handelt sich bei dem VW Polo um ein Mietfahrzeug, das vor dem Angeklagten an eine Vielzahl von Nutzern vermietet und nach ihm fünf weiteren Mietern überlassen worden ist. Der Kammer sind deswegen sichere Feststellungen zur Geschichte des Fahrzeugs nicht möglich. Es ist nicht auszuschließen, dass F5. die Blutspur eines anderen Mieters wahrgenommen hat, der möglicherweise mit einer verletzten Hand den Kofferraumboden herausgenommen hat. Bei der Spurensicherung im Polo ist ein prominenter Spurenleger aufgefallen, der zahlreiche, teilweise mit Blutanhaftungen versehene Hautschüppchen verloren hat. Die Kammer erachtet es gleichwohl für unwahrscheinlich, dass F5. aufgrund dieser Schüppchen angeschlagen hat; denn in diesem Fall wäre ein Anzeigeverhalten fast überall im Polo zu erwarten gewesen. bb) Der Zeuge KHK Y2. berichtete über die im sichergestellten Polo durchgeführten Spurensicherungsmaßnahmen. Er beschrieb anschaulich die Arbeitsweise und Methodik der Spurensicherung, insbesondere erläuterte er die unterschiedlichen angewandten Abklebeverfahren. Arbeitshypothese bei der Spurensicherung am VW Polo sei auch gewesen, dass die Polizei einen Transport im Kofferraum für möglich hielt. Im gesamten Fahrzeug seien Abriebe und Folienabzüge genommen worden. Zur weiteren Analyse habe er Untersuchungsaufträge an das LKA und die beteiligten Institute geschrieben. Die Haare würden durch Auskratzen der Folien in einem Reinraum mit Schutzkleidung unter spezieller Beleuchtung abgenommen. Bei der Entnahme der Folien achte er nicht darauf, unter welcher Folie Haare seien; die könne man nicht sehen. Auch ein langes dunkles Frauenhaar würde man nicht erkennen. Er halte die Folien nicht gegen das Licht, sondern klebe sie sofort ab, damit nichts herunterfalle. Erst beim Auskratzen zeige sich, ob Haare abgeklebt worden seien. Er beschrifte die Folien nur mit Nummern, anhand derer sich das abgeklebte Areal nachvollziehen lasse. Die von den Abklebungen gefertigten Lichtbilder wurden von dem Zeugen erläutert. Der Zeuge berichtete über die Untersuchungsergebnisse der Sachverständigen. Die von ihm erstellte Übersicht über die Verteilung der Spuren im Kofferraum (Band VIII Bl. 2039 d.A.), auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde erörtert. Der Zeuge erklärte hierzu, er habe das Bild eines baugleichen Fahrzeugs genommen, weil unter den bei der Spurensicherung gefertigten Lichtbildern kein geeignetes gewesen sei. Später habe er eine weitere Abklebung nach dem “hessischen Verfahren“ durchgeführt. Diese Mikrofolien könnten auf Hautschuppen untersucht werden. Das Verfahren stecke beim LKA noch in den Kinderschuhen, so dass das hierin erfahrene IfG V2. beauftragt worden sei. Der Zeuge gab weiter an, er habe ein deutlicheres Spurenbild erwartet. Es seien extrem wenig Spuren gefunden worden. Mögliche Erklärungen seien, dass der Kofferraum extrem ausgiebig und gründlich gereinigt worden sei, oder die Tote extrem gut verpackt gewesen sei. Der Sachverständige Dr. I6. habe ihm berichtet, dass die Fläche des Kofferraumteppichbodens unter Luminol vollständig aufgeleuchtet habe. Er gehe von einer Reinigung aus, das flächige Aufleuchten könne ein Anzeichen für ein flüssiges Reinigungsmittel sein. Nach den Ermittlungsergebnissen würden die Mietwagen nur gereinigt, wenn sie optisch einen verschmutzten Eindruck machten. Der Zeuge erklärte, ungefähr einen Monat später sei bei einer erneuten Spurensicherung in der Reserveradmulde ein Haar mit Wurzel (Folie 195) aufgefunden worden. Das Fahrzeug habe bei der Fa. X6. in E. gestanden. Die Nachsuche sei veranlasst worden, weil die Ergebnisses der bisherigen Maßnahmen nicht wie erwartet ausgefallen seien. Einer Spurenverschleppung werde dadurch begegnet, dass er bei jeder Untersuchung einen neuen Einmalanzug und neue Handschuhe trage. Er richte sich nach den Vorgaben des Landeskriminalamts für die Spurensicherung. Am Tag der ersten Spurensicherung Anfang Mai habe er ausschließlich den Polo untersucht. Jedes Asservat werde einzeln spurenschonend verpackt, um eine Spurenübertragung auszuschließen. Die Kammer hat keine Zweifel an der Aussage des Zeugen Y2., der ein erfahrener Spurensicherer ist. Er verdeutlichte die Sorgfalt und Gründlichkeit bei der Arbeit. Dass die Spurensicherung einen Transport im Kofferraum des Polo als Arbeitshypothese zugrunde legte, ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Um eine kriminaltechnische Untersuchung planen und zielgerichtet durchführen zu können, müssen Überlegungen angestellt werden, wonach gesucht werden soll. Der Zeuge schilderte die Spurensicherung als dynamischen Prozess, in dessen Verlauf die bisherigen Ergebnisse bewertet werden und über weitere Maßnahmen entschieden wird. Der Zeuge räumte ein, dass er ein deutlich klareres Spurenbild erwartet hätte. Die Kammer hat die einzelnen Arbeitsschritte und Maßnahmen gegen Spurenkontamination anhand der Aussage des Zeugen gut nachvollziehen können. Die spurenschonende Einzelverpackung der Asservate ist von den Sachverständigen in deren Gutachten bestätig worden. Die Fundorte der einzelnen Spuren sind anhand der vom Zeugen Y2. gefertigten Lichtbilder und den Spuren- bzw. Asservatenummern zweifelsfrei zuzuordnen. cc) Der Sachverständige Dr. I6. erstattete sein Gutachten über die von ihm mittels Real Time PCR und der Analyse autosomaler DNA-Merkmale ausgewerteten Spuren aus dem Twingo und dem Polo. Im Renault Twingo sei keine DNA des Beschuldigten nachzuweisen gewesen. Die Absaugung des Kofferraumbodens des Polo (Asservat 39, Spur 119.3) habe eine von mehreren (mindestens vier) Spurenlegern verursachte Mischspur ergeben, die auch DNA-Merkmale des Beschuldigten enthalten habe. Eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagte die Spur mitverursacht habe, lasse sich aber nicht errechnen. Der Abrieb des linken Bereichs der Ladekante (Asservat 42.10) habe eine Mischspur aufgewiesen, die von der Getöteten mitverursacht worden sein könnte. Hierfür habe er eine Wahrscheinlichkeit von 1:4000 Personen errechnen können. Die Untersuchung der weiteren Abriebe im Bereich des Kofferraumschlosses (Asservate 36.38 und 42.13) hätten nur geringe Beimengung von Merkmalen der Geschädigten ergeben, eine biostatistische Berechnung sei deswegen nicht möglich. Die Mitverursachung der Spur durch M. T. sei nicht auszuschließen. In den festgestellten Mischspuren seien jeweils alle DNA-Merkmale der Geschädigten vorhanden. Der Sachverständige erläuterte auf Nachfrage das Vorgehen bei der Absaugung des Spurenmaterials. Er habe die Absaugung gemeinsam mit einem Assistenten selbst durchgeführt. Hierzu werde eine Vakuumpumpe genutzt. An die Pumpe werde eine 1x-Pipettenspitzen mit eingebautem Filter angeschlossen. Das abgesaugte Material bleibe im Filter hängen. dd) Der Sachverständige Dr. O2. führte aus, er habe mehrere in den Fahrzeugen aufgefundene Haare morphologisch untersucht. Dies erfolge unter dem Mikroskop. Zunächst werde geprüft, ob das Haar eine Wurzel aufweise, die für einen DNA-Abgleich geeignet sei. Mit dem zweiten Antrag seien ihm sechs Haare übersandt worden, die bereits von den Folien von der Rückseite der Rücksitzbank des Polo abgenommen worden waren. Die Haarbänder der Geschädigten seien nicht als Vergleichsmaterial geeignet gewesen, weil die dort gefundenen Haare zwei Personen zugeordnet werden konnten. Zum Abgleich habe jedoch das 43 cm lange Haar 49.1 zur Verfügung gestanden. Dessen Wurzel sei abgetrennt worden und habe bei der DNA-Untersuchung zweifelsfrei die DNA der Getöteten aufgewiesen. Die sechs Haare seien völlig unterschiedlich gewesen, wie dies in einem Mietwagen zu erwarten sei. Das Haar 49.7, ein 4 cm langes Fragment, entspreche mikroskopisch und hinsichtlich der Färbung einem gleich langen Abschnitt von Haar 49.1, der sich im wurzelnahen Bereich befinde. Eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Haarabschnitt 49.1 von der Getöteten stamme, könne er nicht angeben. Unter dem Mikroskop werden Pigmentierung, Durchmesser, Aussehen und Schuppenstruktur betrachtet. ee) Die Sachverständige Dr. B5. führte aus, ihr Institut habe bereits aufbereitete Spuren, Auskratzungen und Haare, übersandt bekommen. Die Spurennummern der Polizei seien beibehalten worden. Die Spuren seien gemäß der internationalen Einigung mit 16 Systemen untersucht worden, die in den schriftlichen Gutachten vom 21.06.2012 und 19.07.2012 dargestellt seien. Die Ergebnisse der aus den Auskratzungen gewonnen DNA seien mit den mitübersandten Identifizierungsmustern abgeglichen worden. Die DNA-Muster der beiden Mitarbeiter des PP E., die die Auskratzungen vorgenommen hatten, seien darunter gewesen. Auskratzungen von Folien seien klassische Mischproben, bei denen in der Analyse eine Merkmalsmischung aus der DNA mehrerer Personen zu erwarten sei. Die Getötete sei als Mitverursacherin der Spur 37.11, die Merkmale von mindestens fünf Personen enthalte, nicht auszuschließen. Eine biostatistische Berechnung könne nicht erfolgen. Die Hauptkomponenten der Spur seien viele unbekannte Personen. In einem weiteren Gutachten seien Haare untersucht worden. Es seien drei Haare menschlichen Ursprungs darunter gewesen, die für eine DNA-Isolation geeignet gewesen seien. Die Quantifizierung sei durch eine Doppelbestimmung vorgenommen worden. Bei einem der Haare (Spur 49.1, Folie 152) sei die Typisierung nach den 16 Systemen möglich gewesen. Es könne einer weiblichen Person zugeordnet werden, deren Merkmale mit dem übersandten Profil L.S. 1988 vollständig übereinstimmten. Die Sachverständige gab in der biostatistischen Beurteilung 10-23 als Seltenheitswert für das Profil an. Nach Häufigkeitsberechnungen auf der Grundlage von Frequenztabellen für die europäische Bevölkerung zeige eine von über 1 Billion Personen das dargestellte DNA-Identifizierungsmuster. Die Zuordnung erfolge daher ohne vernünftige Zweifel. ff) Der Sachverständige Dr. I7. berichtete über die Analyseergebnisse der Asservate, die dem IfG überlassen worden waren. Der Zeuge Y2. habe Stücke aus dem Kofferraumboden und Abklebefolien übergeben. Die einzelnen Spurenarten seien in den schriftlichen Gutachten vom 21.09.2012 und 16.11.2012 dargestellt. Es sei für die Bestimmung der DNA ausschließlich das PCR-Verfahren zur Anwendung gelangt. Für das Haar unter Folie 195 habe sich ein weibliches DNA-Profil isolieren lassen, dass auf 16 in den schriftlichen Gutachten dargestellte Systeme untersucht worden sei. Es stimme überein mit der DNA der Vermissten, die zum Vergleich aus dem Meldebogen des LKA übernommen worden sei. Für die Häufigkeit des DNA-Profils lasse sich eine Wahrscheinlichkeit von 2*10-23 angeben, daraus folge eine eindeutige, zweifelsfreie Zuordnung. Zu der Berechnung ergänzte der Sachverständige, diese sei anhand der Merkmalshäufigkeiten für die deutsche Bevölkerung nach dem Hardy-Weinberg-Gesetz ermittelt worden. Für ein vollständiges DNA-Profil sei es typisch, dass es deutlich seltener auftrete als die gesamte Weltbevölkerung. Die weiteren Untersuchungen hätten keine Ergebnisse gebracht, anhand derer man Spuren dem Angeklagten oder M. T. zuordnen könne. gg) Die Kammer hat keinen Zweifel an den dargestellten Ergebnissen der Spurensicherung. Die gehörten Sachverständigen sind allesamt auf ihrem Gebiet fachkundig und erfahren. Sie erläuterten ihre Arbeitsweise, Methodik und die Ergebnisse anschaulich und verständlich. Nach eigener kritischer Würdigung folgt die Kammer den Ergebnissen ihrer Gutachten. Auch die Kammer verkennt nicht, dass die Spurenlage im Kofferraum des VW Polo insgesamt dürftig ist. Es steht jedoch dem von der Kammer angenommenen Transport der Leiche nicht entgegen, sondern lässt diesen als möglich erscheinen. Wichtigste Beweistatsachen hierfür sind die beiden Haare, die zweifelsfrei M. T. zugeordnet wurden; das von der Sachverständigen Dr. B5. untersuchte Haar aus dem hinteren Bereich des Kofferraumbodens beifahrerseitig (Asservat 49.1) sowie das vom Sachverständigen Dr. I7. aus der Reserveradmulde (Folie 195, Asservat 63) untersuchte Haar. Bei der Bewertung der Mischspuren ist nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass der Mietwagen einem größeren Personenkreis zur Nutzung überlassen worden ist, sich aber andererseits mögliche Spurenleger auch auf den Kreis der Mieter eingrenzen lassen. Insofern ist auch eine Mischspur, in der die Merkmale der Getöteten mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:4000 auftauchen, nicht gänzlich unbedeutend. Auch der kompletten Übereinstimmung eines immerhin 4 cm langen Haarabschnittes kommt ein gewisses Gewicht zu. Das menschliche Haar wächst im Monat etwa um 1 cm. Das abgeglichene Fragment gibt damit ungefähr über eine viermonatige Wachstumsperiode Auskunft. Ein entsprechender Abschnitt fand sich auf dem Vergleichshaar wurzelnah. Es könnte sich bei dem untersuchten Stück um ein jüngeres Haar von M. T. gehandelt haben. Die Kammer erachtet die vom Zeugen Y2. genannten Erklärungen für das vorgefundene Spurenbild durchaus für plausibel, wenngleich letztlich nicht feststellbar ist, ob der Angeklagte die Leiche der M. T. vor dem Transport verpackte oder das Fahrzeug vor der Rückgabe gründlich reinigte. Beide Varianten wären mit dem von der Kammer festgestellten Sachverhalt vereinbar. Auch lässt sich eine Reinigung durch einen weiteren Nutzer des Fahrzeugs letztlich nicht mit Sicherheit ausschließen. Die Kammer schließt eine Spurenübertragung oder –verschleppung während der Ermittlungen aus. Nach dem gewonnenen Beweisergebnis geht sie davon aus, dass alle Beteiligten mit äußerster Sorgfalt gearbeitet haben. Die Sachverständigen haben die spurenschonende, doppelte Verpackung der Asservate bestätigt. Die kriminaltechnische Untersuchung des VW Polo liefert daher für die Kammer einen Hinweis auf die Täterschaft des Angeklagten. c) Die Feststellung, dass der Angeklagte am 17.04.2012 nach 3:00 Uhr nach einem Ablageort für die Leiche von M. T. suchte, stützt die Kammer auf die Aussage des Zeugen I8. O3. Dieser hat angegeben, er sei in der fraglichen Nacht zwischen 2 und 4 Uhr in der Nähe der Jugendherberge joggen gewesen. Er sei vom L2. aus den Berg hoch gelaufen und habe seine Route über den Q. fortgesetzt. In diesem Bereich, in dem die Straßen spitzwinklig aufeinander zulaufen, kürze er über die Böschung ab, um sich die Spitzkehre zu sparen. Als er auf der Straße Q. angekommen sei, habe er unvermittelt vor einem schwarzen Kleinwagen gestanden, der nicht oder nur sehr langsam gefahren sei und allenfalls mit Standlicht beleuchtet gewesen sei. Das Auto sei von rechts, Richtung Jugendherberge gekommen. Die Kammer hat an der Beobachtung des Zeugen O3. keinen Zweifel. Zwar mutet es zunächst ungewöhnlich an, dass jemand mitten in der Nacht in einem Waldgebiet joggt. Der Zeuge O3. arbeitet jedoch als Nachtportier in einem Hotel, weshalb sich nach seinen Angaben sein Tag- und Nacht-Rhythmus verschoben hat. Er laufe zu den ungewöhnlichsten Zeiten. Der Zeuge O3. führte aus, er habe am 17.04.2012 ab 14 Uhr arbeiten müssen, weil er als Urlaubsvertreter eingesetzt gewesen sei. Er habe Probleme gehabt, einzuschlafen, weshalb er sich entschieden habe, noch laufen zu gehen. Er sei deswegen sehr spät gelaufen, nach seiner Einschätzung zwischen 2 und 4 Uhr. Deswegen sei er über das Auto erschrocken gewesen. Um 1 Uhr hätte er noch mit Fahrzeugen im Bereich der Jugendherberge gerechnet. Der Zeuge war sich zudem sicher, dass er seine Beobachtung am 17.04.2012 gemacht hatte. Dies hält die Kammer ebenfalls für glaubhaft. Der Zeuge O3. hat über seine Arbeitszeiten und über seine Laufstrecken nebst Dauer in seinem Kalender Buch geführt. Er hat die Eintragungen dort nachvollziehbar erläutert. Der Zeuge konnte deswegen ausschließen, seine Beobachtung zwei Nächte später gemacht zu haben. Zwar sei er da eine ähnliche Runde gelaufen. Er gab jedoch an, er müsse da deutlich eher gelaufen sein. Dies hat er nachvollziehbar damit begründet, dass er aufgrund seiner abweichenden Schlafgewohnheiten nach zwei Tagen Arbeit ab 14.00 Uhr abends so ermüdet sei, dass er spätestens um 23 Uhr jogge. Der Zeuge hat seine im Kalender vermerkten Arbeitszeiten später durch die Vorlage von Schichtnachweisen seines Arbeitgebers bestätigt. Die Kammer hält die Aussage des Zeugen O3. nicht deswegen für unbrauchbar, weil sich der Zeuge erst am 28.12.2012 bei der Polizei in F. meldete. Hierzu hat der Zeuge angegeben, er habe ungefähr Mitte Dezember 2012 nachts in einem Bericht des ZDF gesehen, dass an der Bushaltstelle am L2. ein Schild aufgestellt worden sei, mit dem nach Hinweisen gesucht werden sollte. Dort sei auch der Wagen gezeigt worden, deshalb sei er drauf gekommen. Er habe darauf in seinen Kalender geschaut und festgestellt, dass er in der Nacht dort laufen gewesen sei. Die Kammer hatte nicht den Eindruck, dass sich der Zeuge O3. mit einer vermeintlichen Beobachtung wichtigmachen wollte. Dagegen sprechen schon die Umstände seiner polizeilichen Aussage. Der Zeuge gab an, er habe wegen des Diebstahls seines Fahrrads eine Ladung bekommen. Erst bei der Gelegenheit habe er seine Wahrnehmungen mitgeteilt. Er sei dann für diese Aussage zu einem anderen Beamten gebracht worden. Der Zeuge O3. machte mehrfach deutlich, wenn er Dinge nicht mehr sicher wusste oder auf Tatsachen schloss. So sagte er aus, er könne sich an einen Fahrer nicht erinnern. Es habe wohl jemand hinter dem Steuer gesessen, weil man da ja kein Fahrzeug abstellen würde. Der Zeuge hat konstant von einem schwarzen Kleinwagen berichtet. Insoweit hält er selbst es für möglich, dass er einen schwarzen VW Polo gesehen habe, es könne aber auch ein anderes unauffälliges Standardmodell gewesen sein. Der Zeuge war sich hinsichtlich des Kennzeichens des Fahrzeugs nicht sicher. Hierzu hat er selbst angegeben, dass über das Kennzeichen wohl auch im Fernsehen berichtet worden sei. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Aussage des Zeugen O3. nicht suggestiv durch den Bericht im Fernsehen beeinflusst ist. Der Zeuge O3. hat nämlich gerade nicht wiedergegeben, was ihm aus dem Fernsehbericht bekannt war. Er hat weiterhin von einem Kleinwagen und gerade nicht von einem Polo gesprochen. Er hat bei der Polizei keine Angaben zum Kennzeichen gemacht, obwohl ihm damals das im Fernsehbericht erwähnte Kennzeichen noch frischer im Gedächtnis war. Der Zeuge hat auch nicht angegeben, den Kleinwagen an der Bushaltestellenbucht, an der die Polizei die Fahndungsschilder aufgestellt hat, gesehen zu haben, sondern etwa 25 m davon entfernt in einer Nebenstraße. Dies alles spricht dafür, dass der Zeuge O3. ein erlebtes Geschehen wahrheitsgemäß wiedergegeben hat. Der Zeuge O3. ist erst gerade durch den Zeugenaufruf bewusst geworden, dass seine Beobachtung acht Monate zuvor im Zusammenhang mit einem Verbrechen stehen könnte. Er hat zunächst auch noch überlegt, ob er überhaupt zur Polizei gehen soll. Zwar besteht durch die mediale Verbreitung von Ermittlungsdetails die Gefahr einer unbewussten Verfälschung von Zeugenaussagen. Diese kann die Kammer wie dargelegt beim Zeugen O3. ausschließen. Andererseits wäre die Beobachtung des Zeugen jedoch ohne die Öffentlichkeitsarbeit bei den Ermittlungen unbekannt geblieben. Die Kammer hält es für plausibel, dass der Angeklagte im Bereich der Jugendherberge nach einem Ablageort suchte. Die Beweisaufnahme hat belegt, dass ihm die Gegend bekannt war. Der Angeklagte wusste, dass es dort schmale, wenig befahrene Straßen und Waldstücke gibt. Die Ortskenntnis steht fest aufgrund der dargestellten Aussagen der Zeugen M1., G. und C3. Das Vergraben der Leiche am späteren Fundort steht auch räumlich und zeitlich im Einklang mit den übrigen Feststellungen der Kammer und dem daraus rekonstruierten Ablauf in der Tatnacht. Nachdem der Angeklagte um halb drei den Bereich zwischen E. und C1. passiert hatte, konnte er den Q. in F. bei zielgerichteter Fahrt und nächtlichen Verkehrsverhältnissen in spätestens einer Dreiviertelstunde erreichen, so dass ihm bis zu vier Stunden Zeit zur Verfügung standen. Der Angeklagte legte mit dem VW Polo bei zur Rückgabe 189 km zurück. Unter Nutzung der verkehrsüblichen Strecken errechnet sich mit gängigen Routenplanern für den Weg F. (T3. XX) – Y. (C9.-Straße/Bahnhof) – F. Jugendherberge – Autovermietung eine Strecke von 166 km. Dabei ist noch unberücksichtigt, dass der Angeklagte vor oder auf der Fahrt nach Y1. möglicherweise weitere Erledigungen machte oder etwa im Bereich Y1. herumfuhr, bevor er auf M. T. traf. Insoweit steht eine um gut 20 km höhere Fahrleistung nicht im Widerspruch. d) Die Kammer ist nach einer bewertenden Gesamtwürdigung aller erhobenen Beweise, Beweisanzeichen und Indizien von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Sie hat keine vernünftigen Zweifel an dem festgestellten Sachverhalt. Die Tatbegehung erscheint nicht lediglich als bloße Möglichkeit. Jede der von der Kammer festgestellten Indiztatsachen enthält jeweils für sich einen mehr oder weniger starken Hinweis auf die Täterschaft des Angeklagten, wenngleich jedes Indiz für sich allein genommen nicht geeignet ist, eine hinreichende Überzeugung von der Tatbegehung zu gewinnen, weil jeweils auch andere Folgerungen möglich sind. Die vielen in der Beweisaufnahme zu Tage getretenen Mosaikstückchen fügen sich in ihrer Gesamtheit zu einem stimmigen Bild zusammen, das vernünftigen Zweifeln an dem festgestellten Geschehen Schweigen gebietet. Für die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Eine das Gegenteil oder andere Möglichkeiten ausschließende absolute Gewissheit ist hingegen nicht erforderlich. Der Grundsatz der Bewertung „im Zweifel für den Angeklagten“ ist nicht isoliert auf jedes einzelne der Indizien, sondern auf deren Gesamtschau anzuwenden. aa) Die Kammer hat die Persönlichkeit des Angeklagten und seine Beziehung zu M. T. in der Beweisaufnahme ausführlich beleuchtet. Sie hat dabei das Bild eines anfänglich liebenswürdigen und gewinnenden Menschen erhellt, dem es gelang, seine Partnerinnen für sich einzunehmen, dem es danach aber daran gelegen war, diese durch Einschüchterung, Vorgaben in der Lebensführung und schließlich auch seelischer und körperlicher Gewaltanwendung zu dominieren, wobei er Widerspruch oder gar Aufbegehren nicht duldete. Das Verhalten des Angeklagten war, auch aufgrund seiner Eifersucht, geprägt davon, das Leben seiner Partnerinnen vollständig zu kontrollieren. Der Kammer ist durchaus bewusst, dass Zeugenaussagen aufgrund von Sympathie oder Abneigung dem Angeklagten gegenüber eingefärbt sein können. Sie hat sich um eine neutrale, sachliche Aufklärung bemüht und stützt ihre Feststellungen ausdrücklich auf die Gesamtheit der Zeugenaussagen. Auch die neutralen und die dem Angeklagten nahestehenden Zeugen haben angegeben, dass M. T. ihnen von Aggressionen und Gewalttätigkeiten berichtet hat. Die Kammer hatte dabei stets den Eindruck, dass die Zeugen Ms. Äußerungen durchaus ernst genommen haben. So sah der Zeuge C6. sich veranlasst, den Angeklagten darauf anzusprechen. Die Schilderungen insbesondere des Zeugen C6. standen mit den Aussagen des Umfelds von M. T. in Einklang. Umgekehrt haben auch die Zeugen, die den Angeklagten belastet haben, hervorgehoben, dass er anfangs sehr fürsorglich aufgetreten sei und sich die Beziehungen in den ersten Monaten überaus harmonisch gestaltet hätten. bb) Es steht fest, dass der Angeklagte die letzte Kontaktperson von M. T. gewesen ist. Auf Drängen des Angeklagten hatte M. einem persönlichen Treffen nachgegeben. Der Angeklagte hatte am nächsten Morgen gegenüber der Familie T. telefonisch angegeben, M. habe ihn zur Autobahnauffahrt Y1.-Süd begleitet. In der Nähe wurde ihr Twingo unverschlossen und mit steckendem Zündschlüssel aufgefunden. Der Twingo ist bereits zu einer Zeit dort abgestellt worden, als sich der Angeklagte noch in Y1. aufhielt. Die Kammer hält deswegen das Dazwischentreten eines unbekannten Täters für völlig abwegig. Die Erklärung des Angeklagten gegenüber Familie T., M. habe ihn zur Autobahn begleitet, ist unplausibel. In diesem Fall hätte M. ihr Auto nicht unverschlossen am späteren Fundort abgestellt und den Angeklagten zu Fuß zur 300 m entfernten Autobahnauffahrt, an der sich zudem ein Parkplatz befindet, begleitet. cc) Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und M. T. war in den letzten Monaten geprägt von einer langandauernden Trennungsphase. Insbesondere M. T. war zwischen ihren immer noch bestehenden Gefühlen für den Angeklagten und der erlebten Realität hin- und hergerissen. Dies führte zu kurzzeitigen Trennungen und anschließenden Versöhnungen; ab Februar 2012 ist aber erkennbar, dass Ms. Bestreben, eine endgültige Trennung zu akzeptieren und loszulassen, immer stärker ausgeprägt ist. Sie hatte das Treffen am 16. April 2012 bis zuletzt abgelehnt. Der Angeklagte hingegen hatte einen konkreten Anlass, M. „zur Rede zu stellen“, nämlich ihren Tanz mit K1. Y2. Aus der Gesamtschau der von der Zeugin T1. beschriebenen Veränderung des Verhaltens der Angeklagten, als er davon erfuhr, ihrem Rat, die Angelegenheit zu klären, seinen Versuchen, ein Fahrzeug zu leihen und insbesondere der Thematisierung des Tanzes in zahlreichen Kurzmitteilungen an M. T. folgert die Kammer, dass Ms. Verhalten im W2. ein beherrschendes Thema der Aussprache gewesen sein muss. M. T. hatte sich bereits im Kurznachrichtenwechsel für den Tanz gerechtfertigt, dem Angeklagten aber auch zu verstehen gegeben, dass sie das gar nicht brauche. Danach ist davon auszugehen, dass der Angeklagte während des Treffens M. heftige Vorwürfe gemacht hat, kurz nach der Trennung mit einem anderen Mann in einer Diskothek zu tanzen, die diese nicht auf sich sitzen lassen wollte. Nach dem von vielen Zeugen übereinstimmend geschilderten Verlauf zunächst verbaler Auseinandersetzungen ist anzunehmen, dass der Angeklagte schließlich Gewalt anwendete, weil M. ihm widersprach. Gewalt war für ihn ein probates Mittel, seine Vorstellungen und Wünsche durchzusetzen und Widerstand seiner Partnerinnen zu brechen. Diese Gewaltanwendung endete für M. T. tödlich. dd) Der Angeklagte hat M. T. erwürgt. Aufgrund der rechtsmedizinischen Feststellungen sind andere Todesursachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. M. T. war eine gesunde junge Frau. Ihr Leichnam wies keine Verletzungsspuren eines tödlichen Traumas auf. Soweit als weitere Möglichkeiten ein spurenarmes Töten, etwa in der Form der weichen Bedeckung oder der Thoraxkompression zu diskutieren ist, erscheinen diese Möglichkeiten fernliegend. Der Angeklagte hat in der Vergangenheit sowohl die Nebenklägerin C3. als auch die Getötete M. T. gewürgt, wobei diese aufgrund des hasserfüllten Blicks dabei um ihr Leben fürchteten. Die Kammer schließt aus, dass M. T. für den Angeklagten plötzlich und unerwartet tot zusammengebrochen ist und er in Panik, er könne verdächtigt werden, die Leiche eingeladen und nach F. verbracht hat. ee) Auch der Leichenfundort in F. spricht für die Täterschaft des Angeklagten und gegen ein Dazwischentreten eines Dritten. Die Kammer hat ermitteln können, dass dem Angeklagten die Gegend um die Jugendherberge zumindest bekannt ist und darüber hinaus wegen des als „I9.“ bezeichneten Phänomens auch eine gewisse Faszination auf den Angeklagten ausgeübt hat. Er hat die optische Täuschung nämlich der Zeugin C3. gezeigt. Die Ortskenntnis ist bedeutsam, weil es sich bei der Stelle um einen günstigen Ablageort handelt. Er befindet sich sichtgeschützt in einer Senke und bietet durch die umgebenden Wege in der Nähe Möglichkeiten, eine Leiche aus einem Auto auszuladen. Bedeutung kommt ebenfalls der Beobachtung eines schwarzen Kleinwagens durch den Zeugen O3. in der Nähe des Leichenfundorts in der Tatnacht bei. Der Angeklagte hatte schließlich genügend Zeit, eine Leiche zu vergraben. Dem steht nicht entgegen, dass trotz intensiver Bemühungen letztlich nicht sicher ermittelt werden konnte, wo der Angeklagte Grabewerkzeug beschafft hat. Auch hierfür verblieben ihm Zeit und Möglichkeiten. ff) Soweit die Möglichkeit besteht, dass nach einem Treffen mit M. T. Haare von ihr an der Kleidung des Angeklagten hängen geblieben und bei einem Öffnen des Kofferraums in den Polo gelangt sind, hält die Kammer dies in der Gesamtbetrachtung der Indizien für fernliegend, wenngleich diese Möglichkeit angesichts des Spurenbildes besteht. Das Spurenbild steht umgekehrt einem Transport der Leiche im Kofferraum nicht entgegen; eine Verpackung der Leiche oder eine sorgfältige Reinigung des Kofferraums ist ebenso möglich. Für einen spurenarmen Transport oder die Beseitigung von Spuren durch Reinigung spricht das Auffinden der Leiche in F. Der Angeklagte war mit dem gemieteten VW Polo in Y1. und ist mit dem Polo in der Nacht zurück nach F. gefahren. Der Zeuge O3. hat einen schwarzen Kleinwagen am Q. gesehen. Die gefahrene Strecke deckt den Umweg über die Jugendherberge auf der Rückfahrt und weitere kurze Zusatzwege ab. In dieses Gesamtbild fügt sich auch das Anschlagen des Leichenspürhundes im Kofferraum des Fahrzeugs ein. Es kann keinen vernünftigen Zweifel daran geben, dass der Angeklagte die Leiche nach F. verbracht hat, um sie verschwinden zu lassen. gg) Dem Beweisergebnis steht die Aussage der Zeugin A. D6. nicht entgegen. Diese hat zwar ausgesagt, sie sei am Morgen des 17.04.2012 in F6.-A1. gewesen und habe den Eindruck gehabt, M. habe in einem vorbeifahrenden großen silbernen Auto gesessen. Die Zeugin selbst hielt jedoch einen Irrtum für möglich, wenngleich sie in der polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, sie sei sich zu fast 100% sicher. Sie gehe jetzt eher davon aus, dass die Person M. nur ähnlich gesehen habe, was sie an den langen dunkelblonden oder braunen Locken festgemacht habe. Ihre Schwester, die Zeugin I1. Z2. hat hierzu angegeben, ihre Schwester sei sich über ihre Beobachtung nicht sicher gewesen. Sie habe ihrer Schwester dann geraten, trotzdem zur Polizei zu gehen, weil jeder Hinweis wichtig sein könnte. Die Kammer geht davon aus, dass sich die Zeugin D6. bei ihrer Beobachtung am 17.04.2012 geirrt hat. In der vorgehaltenen polizeilichen Vernehmung hat die Zeugin zunächst gesagt, bei der Beifahrerin habe sie gedacht, dass es sich um M. handeln könnte. Erst auf nochmalige Nachfrage hat sie am Ende der polizeilichen Vernehmung angegeben, sie sei sich „zu fast 100% sicher“. Zweifel daran, dass sich die Zeugin sicher war, M. gesehen zu haben, ergeben sich aus den entsprechenden Bekundungen ihrer Schwester. Bei der Bewertung der polizeilichen Aussage ist nach Auffassung der Kammer auch zu berücksichtigen, dass damals mit Hochdruck nach der als vermisst geltenden M. T. gesucht worden ist. Insofern konnte jeder noch so kleine Hinweis möglicherweise entscheidend sein. Dieses Bewusstsein mag die Zeugin D6. in ihrem Irrtum bis hin zur Sicherheit in der polizeilichen Vernehmung bestärkt haben. Auch die Umstände der von der Zeugin D6. geschilderten Begegnung nähren Zweifel daran, dass sie wirklich M. T. gesehen hat. Denn nach ihrem eigenen Bekunden hat sich die Zeugin gewundert, weshalb die Person, die sie für M. hielt, die ihr persönlich als Freundin ihrer Schwester bekannt war, sie nicht gegrüßt habe. 5. Die Kammer schließt bei beiden Taten aus den festgestellten objektiven Tatumständen auf einen entsprechenden Vorsatz des Angeklagten. a) Der Angeklagte hat die Nebenklägerin C3. am Hals gefasst, gegen die Wand gedrückt gewürgt und anschließend gegen den Türrahmen geworfen. Der Angeklagte wollte die Nebenklägerin, die ihn im vorausgegangenen Streit als dumm bezeichnet hatte, hierdurch körperlich misshandeln. Dabei war ihm bewusst, dass er durch das Würgen Halsschmerzen und blaue Flecke am Hals verursachen würde. b) Nach den Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte die Getötete M. T. erwürgt. Die rechtsmedizinischen Sachverständigen haben in der Hauptverhandlung dargelegt, dass der Erstickungstod durch Erwürgen kein plötzlich eintretender Tod ist. Es handelt sich um ein mehrminütiges Tötungsgeschehen, in dessen Verlauf das Opfer mehrere Phasen durchläuft. Nach ungefähr einer Minute tritt die Bewusstlosigkeit des Opfers ein; bis zum Todeseintritt dauert es jedoch weitere Minuten. Lässt der Täter bei Eintritt der Bewusstlossigkeit von seinem Opfer ab, überlebt es, wenn auch möglicherweise mit irreparablen Schädigungen des Gehirns. Der Angeklagte hat M. T. nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit weiter gewürgt. Wenngleich ihm bei Beginn des Würgevorgangs noch nicht zwingend bewusst gewesen sein musste, dass dieser einen tödlichen Verlauf nehmen könnte, nahm der Angeklagte den Tod der M. T. spätestens billigend in Kauf, als er sich entschloss, diese trotz der inzwischen eingetretenen Bewusstlosigkeit weiter zu würgen. Die Kammer hat bei ihrer Bewertung der subjektiven Tatseite die hohe Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines Menschen berücksichtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 16.05.2013, 3 StR 45/13, NStZ-RR 2013, 242; Urt. v. 28.02.2012, 3 StR 17/12, BeckRS 2012, 06614, je m.w.N.; Beschl. v. 18.10.2006, 2 StR 340/06, NStZ-RR 2007, 45) kann insbesondere bei spontanen, unüberlegten und in affektiver Erregung ausgeführten Taten aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt nicht allein auf das voluntative Vorsatzelement geschlossen werden; die Besonderheiten, die sich aus der Persönlichkeit des Täters und der Tat ergeben, sind zu würdigen. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte nach einem vorangegangen Streit spontan zur Tötung entschloss. Die hieraus entstandene Erregung erreichte die Schwelle zum vorsatzbeeinflussenden Affekt allerdings nicht. Die Kammer stützt diese Bewertung im Einklang mit dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. N9. insbesondere auf das Nachtatverhalten. Die Persönlichkeit des Angeklagten unmittelbar nach der Tatbegehung ist nicht von einem planlosen, panikartigen, impulsiven oder hilflosen Verhalten geprägt. Der Angeklagte handelte zielgerichtet und planvoll, indem er die Leiche in den Kofferraum lud, nach F. verbachte und dort vergrub. Zudem war dem Angeklagten vor dem Treffen mit M. bewusst, dass diese sich bereits seit einiger Zeit von ihm gelöst hatte. Auch der Tanz mit K1. Y2. am Wochenende vor der Tat war ihm bekannt. Diese Umstände können den Vorsatz oder die Motivation des Angeklagten nicht spontan beeinflusst haben, denn er hat von ihnen gerade nicht plötzlich und völlig unerwartet in dem von ihm initiierten letzten Gespräch erfahren. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte sich mit dem für möglich gehaltenen Todeseintritt abfand, als er M. T. auch nach dem Eintreten der Bewusstlosigkeit weiter würgte. Die Wahrnehmung des Angeklagten und sein Denkvermögen waren nicht beeinträchtigt; es liegt fern, dass er mit Blick auf die erkannte Lebensgefährlichkeit seiner Handlung auf einen guten Ausgang vertraute. IV. Rechtliche Würdigung 1. Der Angeklagte hat sich wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin C3. gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die Tat war entgegen der Bewertung in der Anklageschrift nicht als gefährliche Körperverletzung zu qualifizieren, da ein Würgevorgang von nur drei Sekunden Dauer keine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB darstellt. Die Staatsanwaltschaft hat insoweit auf den Hinweis der Kammer das gemäß § 230 Abs. 1 S. 1 StGB erforderliche öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. 2. Die Tötung der M. T. ist als Totschlag gemäß § 212 StGB zu werten. Die Kammer konnte aufgrund der dargestellten Beweislage keine tat- oder täterbezogenen Mordmerkmale im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Schon dem Tatbestand des Totschlags wohnt die Tötung eines Menschen aus einem verwerflichen Beweggrund inne. Das Mordmerkmal der niederen Beweggründe setzt voraus, dass sich die Motivation der konkreten Tat nicht bloß als verwerflich darstellt, sondern sittlich auf tiefster Stufe steht und als besonders verachtenswert erscheint. V. Strafzumessung Die Kammer hatte im Rahmen der Strafzumessung zunächst für jede der beiden Taten eine tat- und schuldangemessene Einzelstrafe zu finden. 1. Bei der Bemessung der Strafe für die Tat zum Nachteil M. T. hat die Kammer den Strafrahmen aus § 212 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren vorsieht. a) Die Kammer lehnt die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 213 StGB ab. aa) Die Kammer kann einen Fall der Tatprovokation im Sinne der 1. Alt. der Vorschrift nicht feststellen. Hinweise auf eine von M. T. ausgehende Misshandlung, also eine schwere körperliche oder seelische Beeinträchtigung des Angeklagten, haben sich nicht ergeben. Auch eine schwere Kränkung des Angeklagten im Sinne einer schweren Beleidigung liegt nicht vor. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass M. T. den Angeklagten in dem den Treffen vorangehenden Nachrichtenaustausch als „dumm“ bezeichnete und sich auch aus dem E-Mail-Verkehr aus der Beziehungsvergangenheit Anhaltspunkte dafür ergeben, dass M. T. dem Angeklagten wegen seines Verhaltens Vorwürfe machte und ihn beleidigte. Im Hinblick auf das Leben eines Menschen als besonders hohes verletztes Rechtsgut kann nicht jede Provokation genügen, sondern nur eine solche, die nach ihrer Art und Schwere geeignet ist, einen heftigen Affekt beim Täter hervorzurufen. Denn nicht jeder vorangehende Streit lässt die Tötung eines Menschen in einem milderen Licht erscheinen. Bei der Bewertung ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Die Handlung des Opfers muss auf der Grundlage aller maßgeblichen Umstände unter objektiver Betrachtung und nicht nur aus der Sicht des Täters als schwer beleidigend zu beurteilen sein, wobei Gegenstand der konkrete Geschehensablauf unter Berücksichtigung von Persönlichkeit und Lebenskreis der Beteiligten ist, insbesondere die Ausgestaltung ihrer Beziehung. Nach Auffassung der Kammer liegt es nahe, dass M. T. auf das plötzliche Auftauchen des Angeklagten nicht begeistert reagierte und es zwischen den beiden eher zu einem Streit als zu einer friedlichen Aussprache gekommen ist. Schon aus der Kommunikation vor dem Treffen deutet sich an, dass sich M. nicht für ihren Tanz mit K1. Y2. rechtfertigen möchte. Der Angeklagte beharrte jedoch darauf, diesen Punkt mit ihr klären zu wollen und führte gegen ihren Willen ein Treffen herbei. Dabei waren dem Angeklagten die Auseinandersetzungen mit M. T. in der Vergangenheit bekannt. Zudem hatte sich M. von dem Angeklagten getrennt und versuchte, persönlichen Kontakt zu vermeiden. Der Angeklagte konnte daher nicht davon ausgehen, dass ein von ihm herbeigeführtes Treffen zu einer sachlichen Aussprache führen würde. Er wusste, dass er im Umgang mit Frauen gewalttätig werden konnte und zu Überreaktionen neigte, wenn diese ihm Widerspruch entgegensetzten. Einer etwaigen Bezeichnung des Angeklagten als „dumm“ misst die Kammer Bagatellcharakter bei. Sie ist, auch in der Summierung, objektiv nicht geeignet, die Ehre des Angeklagten erheblich zu verletzen. Zu berücksichtigen ist, dass M. T. dem Angeklagten weiter Gefühle entgegenbrachte und sie ihm vorwarf, ihren Lebensentwurf zerstört zu haben. Ihre Vorwürfe zielten daher nicht darauf ab, den Angeklagten, mit dem sie sich insgeheim sogar noch eine gemeinsame Zukunft vorstellte und auf dessen Verhaltensänderung sie hoffte, anzugreifen, sondern ihre eigene Enttäuschung und Zerrissenheit zu verdeutlichen. Der Sachverständige Dr. N9. hat in seinem Gutachten die Annahme einer Affekttat aus psychiatrischer Sicht ebenfalls abgelehnt. Gehe man von einer ungeplanten Tat aus, müsse die Begegnung mit der Geschädigten im Zuge der eingeforderten letzten Aussprache eine schwere seelische Erschütterung des Angeklagten ausgelöst haben, die ihn zur Tat motiviert habe. Da der Angeklagte die Mitwirkung an der Begutachtung verweigert habe und keine Einlassung vorliege, könne er insoweit nur das Nachtatverhalten untersuchen, wenngleich es sich um ein schwaches Kriterium handele. Dieses deute jedoch nicht auf ein planloses oder impulsives Verhalten nach der Tat, ein panikartiges Fortlaufen oder hilflose Verzweifelung hin, die für die Annahme einer hohen affektiven Anspannung und damit einhergehenden Beeinträchtigung sprächen. Dieser sachverständigen Einschätzung folgt die Kammer nach eigener Würdigung. Die zielgerichtete Fahrt nach F., das Vergraben der Leiche an einem versteckten Ort, die Rückgabe des Mietfahrzeugs und das Telefonat mit der Familie T. am nächsten Morgen stellen auch nach Auffassung der Kammer ein planvolles, zielgerichtetes und kontrolliertes Nachtatverhalten dar, von dem nicht auf einen Affekt bei der Tatbegehung geschlossen werden kann. bb) Ein unbenannter „sonst minder schwerer Fall“ im Sinne der 2. Alt. des § 213 StGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Tat hebt sich nicht auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sein können, und einer Abwägung der wesentlichen entlastenden und belastenden Faktoren gegeneinander in einem solchen Grad vom „Normalfall“ einer vorsätzlichen Tötung ab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen wäre. Die Anforderungen an das Vorliegen eines minder schweren Falles dürfen wegen des hohen Rangs des Rechtsguts Leben einerseits und der milden Strafandrohung des § 213 andererseits nicht zu niedrig angesetzt werden. Die von der Kammer festgestellten Umstände sprechen nicht dafür, dass sich der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in einer verständlichen hohen Erregung befand. Ein Streit mit der Getöteten im Verlauf der Aussprache war zu erwarten. Der Angeklagte begab sich gleichwohl in Kenntnis seiner geringen Hemmung vor Gewalttaten gegenüber Frauen in die Tatsituation. Zu berücksichtigen in der Bewertung ist ferner, dass es allein der Angeklagte war, der durch sein Insistieren und letztlich durch die eigenmächtige Anreise von F. nach Y1. in den späten Abendstunden die Gelegenheit zur Tatbegehung schuf. Die Kammer geht nicht davon aus, dass dem Angeklagten auf Grund seiner kulturellen Prägung die Fähigkeit fehlt, sich von seinen möglicherweise durch die Kindheit in Kenia geprägten Wertvorstellungen zu distanzieren. Es ist schon offen geblieben, wie der Angeklagte in seiner Kindheit soziokulturell geprägt worden ist und welche Erwartungen er deswegen an die Anpassungsbereitschaft seiner Partnerinnen hegte. Soweit in der Vernehmung des Zeugen C6. anklang, in Afrika gebe es bestimmte Stämme, in denen Gewalt gegenüber Frauen anders gesehen werde, war dieser Teil der Aussage deutlich von Verlegenheit getragen. Der Zeuge distanzierte sich von seiner polizeilichen Aussage, der Angeklagte habe es als „normal“ bezeichnet, Frauen zu schlagen. Er erachte das wohl für „nicht so schlimm“. Die Kammer geht mit dem Sachverständigen Dr. N9. davon aus, dass mögliche soziokulturelle Prägungen vor dem Hintergrund der weiteren Sozialisation des Angeklagten nicht zu hoch zu bewerten sind. Der Angeklagte kam bereits im Alter von 13 Jahren nach Deutschland. Er wuchs in der Familie seines Vaters und dessen deutscher Ehefrau auf. Häusliche Gewalt dort ist nicht bekannt geworden. Er zeigte hinsichtlich der Schulbildung einen angepassten Verlauf. Er besuchte zunächst eine spezielle Auffangklasse der Realschule und konnte anschließend die Regelschule besuchen, die er mit der Fachoberschulreife abschloss. Hilfeleistung bei der Integration boten ihm zudem das Integrationsprojekt Migra, wenngleich er dieses nicht annahm, in noch viel größerem Maße jedoch seine Mitgliedschaften in verschiedenen Football-Vereinen. Der Vater des Angeklagten hat zu diesem ein eher fürsorgliches Verhältnis, so vermittelte er ihm etwa eine Beschäftigung beim eigenen Arbeitgeber. b) Der Angeklagte war bei Begehung der Tat voll schuldfähig. Die Kammer folgt nach eigener Würdigung dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. N9., der ihr aus vielen Verfahren als zuverlässiger psychiatrischer Sachverständiger bekannt ist und an dessen Eignung und Sachkunde die Kammer keine Zweifel hat. Der Sachverständige hat hierzu plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, es liege bereits kein Eingangsmerkmal für die Beeinflussung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vor. Er wies zu Beginn der Begutachtung auf die Schwierigkeiten der Beurteilung hin. Das wichtigste Arbeitsmittel des Psychiaters sei die persönliche Exploration des Betroffenen, an welcher der Angeklagte nicht mitgewirkt habe. Auch eine psychometrische Testung des Persönlichkeitsinventars war damit nicht möglich. Der Sachverständige arbeitete sodann die einzelnen Merkmale unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ab; Abweichungen von seinem schriftlichen Gutachten ergaben sich in seiner Beurteilung nicht. Der Angeklagte leide nicht an „Schwachsinn“. Der Sachverständige führte hierzu aus, er habe keinen Hinweis auf eine Minderbegabung gefunden. Der Angeklagte sei durchschnittlich intelligent. Er habe weder eine krankhafte seelische Störung noch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zur Tatzeit feststellen können. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter berauschenden oder anderen psychiatrisch wirksamen Substanzen gestanden habe. Die Zeugin C3. habe zwar den Verdacht auf einen Missbrauch von Stereoiden geäußert, den sie mit herumliegenden Spritzen begründet hat. Es bleibe aber bei dieser einmaligen Beobachtung. Andere Partnerinnen hätten vergleichbare Wahrnehmungen nicht berichten können. Somit bleibe es eine bloße Hypothese, dass mit den Anabolika eine Zunahme der Gewaltbereitschaft einhergegangen sei, zumal die Zeugin C3. die Einnahme auf den Wunsch des Angeklagten zurückführte, möglichst bald im Training wieder voll belastbar zu sein. Auch soweit sich aus dem Nachrichtenaustausch mit M. T. Hinweise auf einen übermäßigen Alkoholkonsum ergäben, bliebe es bei einem einmaligen Vorwurf, der keine Annahme einer forensisch relevanten Intoxikation zur Tatzeit rechtfertige. Darüber hinaus war der Angeklagte in der Lage, die Strecke F.-Y1. und zurück unauffällig mit dem Auto zurückzulegen. Auch die von der Kammer festgestellte Tatbegehung und das zielgerichtete Nachtatverhalten sprechen gegen eine erhebliche Alkoholisierung. Zudem hat die Zeugin T1. angegeben, der Angeklagte habe einen von ihr angebotenen Cocktail angelehnt und einen Orangensaft verlangt. Der Sachverständige führte weiter aus, der Suizidversuch 2011 sei kein Bilanzselbstmord als Ausdruck einer depressiven Verstimmung gewesen, sondern stelle sich als Folge einer impulsiven Persönlichkeitsakzentuierung dar. Die Mischintoxikation lasse keine Rückschlüsse auf einen Missbrauch von Substanzen zu. Wie bereits oben dargelegt, verneinte der Sachverständige einen tiefgreifenden Affekt des Angeklagten. Hinsichtlich einer schweren seelischen Abartigkeit könne er beim Angeklagten keine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren. Der Angeklagte zeige Elemente einer emotional instabilen Persönlichkeit vom impulsiven Typ und dissozialen Typ. Die Impulsivität zeige sich in unerwartetem Handeln, launenhaften Stimmungswechseln und Kontrollschwierigkeiten. Der Angeklagte zeige impulsive Verhaltensweisen mit wenig Reflexivität bis hin zur Selbstschädigung, wie sie etwa in der Abnahme des Gipsverbands oder der akuten Mischintoxikation bei seinem Suizidversuch zum Ausdruck gekommen sei. Der dissoziale Typ sei gekennzeichnet durch ein dauerhaftes Hinwegsetzen über soziale Normen. Der Angeklagte zeige in seinen Beziehungen wenig Empathie, neige zu Aggressivität und zur Externalisierung, indem er die Ursachen seines Verhaltens nicht bei sich, sondern bei seinen Partnerinnen suche. Die dissozialen Züge in der Persönlichkeit des Angeklagten würden jedoch nur tendenziell deutlich; seine Persönlichkeit sei nicht von einer chronischen Delinquenz geprägt. Die dargestellten Persönlichkeitskomponenten erreichten aber sicher nicht den Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung. Eine solche Diagnose setze voraus, dass die festgestellten Wesensmerkmale den Betroffenen in allen Lebensbereichen beeinflussten, die Störung sich als ständige Quelle des Leids darstelle. Derartige gravierende Beeinträchtigungen seien bereits aus der Jugend und Adoleszenz nachzuvollziehen. Aus der Schule seien etwa keine schwerwiegenden Abweichungen des Sozialverhaltens erkennbar. Es habe dem Angeklagten lediglich an Disziplin gefehlt, seinen weiteren Abschluss als Ziel nachhaltig zu verfolgen. Beim Angeklagten sei folglich nur von einer Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen, die sich in der Bandbreite der als normal zu beurteilenden Persönlichkeit ohne Krankheitswert bewege. c) Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass nach den Feststellungen von einer Spontantat auszugehen ist und der Angeklagte nicht mit einer Form des dolus directus, sondern mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Die Tat wurzelte in der auch den Angeklagten emotional belastenden Beziehung zum Tatopfer. Letztlich kann die Kammer eine Provokation oder Beschimpfung des Angeklagten durch M. T., die aber deutlich unter der Schwelle des § 213 StGB zurückbleibt, nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen. Die Übersiedlung des Angeklagten von Kenia nach Deutschland im Alter von 13 Jahren wertet die Kammer als einen bedeutenden Bruch im Lebenslauf, der an den Angeklagten besondere Herausforderungen stellte. Wenngleich die Kindheit des Angeklagten in Kenia nicht aufgeklärt werden konnte, klangen Hinweise darauf an, dass der Angeklagte in einer Heim- oder Internatsunterbringung möglicherweise eigene Gewalterfahrungen machen musste. Zudem wirken sich die lange Untersuchungshaft und die mit seiner langjährigen Inhaftierung verbundenen Nachteile für die Familie des Angeklagten strafmildernd aus. Zu Lasten des Angeklagten musste die Kammer jedoch dessen Vorstrafen, insbesondere aus der Tat zum Nachteil der Zeugin B1., werten. Hinzu tritt, dass die Aussetzung der zunächst zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wegen des Verhaltens des Angeklagten in der Bewährungszeit widerrufen worden ist. Die während seiner Beziehung zu M. T. verhängte Freiheitsstrafe hat ihn nicht von weiteren erheblichen Gewalttaten zum Nachteil seiner Lebenspartnerinnen abhalten können. Die Persönlichkeit des Angeklagten ist erheblich durch seine Aggressionsbereitschaft geprägt. Gewalt ist für ihn ein probates Mittel, seine Vorstellungen gegenüber seinen Partnerinnen durchzusetzen. Die Anwendung für Gewalt hält er dabei auch durchaus für legitim. Die in der Beziehung immer wieder gegen M. T. gerichtete Gewalt konnte nicht unberücksichtigt bleiben. Auch die Entstehung der Tat wirkt sich strafschärfend aus. Motiv für den Angeklagten, das Treffen herbeizuführen, war seine verletzte Ehre, er wollte sich nicht damit abfinden, dass M. sich nunmehr endgültig von ihm getrennt hatte und er sie nicht mehr kontrollieren konnte. Indem der Angeklagte auf das Treffen bestand und dies durch sein Auftauchen in Y1. einseitig durchsetzte, hat er eine ihm zurechenbare Konfliktlage geschaffen, aus der sich die Tat entwickelte. Er wusste, dass er schon häufiger in Auseinandersetzungen mit M. tätlich geworden war. Letztlich hatte die Kammer die Tatfolgen für die Familie T., die unermesslich unter dem Verlust der Tochter bzw. Schwester leidet, zu würdigen. Die Kammer hält deswegen unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren für erforderlich, aber auch ausreichend, um das mit der Tat begangene Unrecht zu sühnen. 2. Auf die Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin C3. war der Strafrahmen aus § 223 Abs. 1 StGB von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe anzuwenden. Eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB war nicht vorzunehmen. Auf die obigen Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten wird verwiesen. Der Angeklagte handelte auch bei der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin C3. nicht aus einer affektiven Erregung heraus, die dem Eingangsmerkmal einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung entspräche. Soweit die Verteidigung den von der Zeugin C3. geschilderten Blick, das verengte „Stieren“ des Angeklagten anführt, ist dies mit den Schilderungen von M. T., die mehrfach einen „hasserfüllten Blick“ während der Gewalttaten beschreibt, vor dem sie sich gefürchtet habe, und der Angabe des Zeugen C6., der Angeklagte sei während des Vorfalls in E2. in seiner Wut nur auf M. und sich fokussiert gewesen, vergleichbar. Die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin C3. erfüllt die vom Sachverständigen Dr. N9. in seinem Gutachten aufgestellten Voraussetzungen für eine hochgradige, affektive Erregung ebenfalls nicht. Da insoweit ebenfalls keine Einlassung des Angeklagten vorliegt, ist eine Beurteilung anhand des Tatablaufs und Nachtatverhaltens vorzunehmen. Es liegt ein mehraktiges Tatgeschehen vor, dass der Angeklagte sicher beherrschte und kontrollierte. Nachdem er die Nebenklägerin am Hals gepackt hatte, drückte er sie gegen die Wand und würgte sie. Der Angeklagte reagierte auf das Anspucken. Er löste seinen Würgegriff, warf die Zeugin auf den Boden und leerte anschließend noch eine Wasserflasche über ihr aus mit der Bemerkung, damit sie wieder „klarkomme“. Dieser kontrollierte Tatablauf steht nach Auffassung der Kammer einer Beeinflussung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit entgegen. Bei der Bemessung der Einzelstrafe hat die Kammer neben den bereits erörterten biografischen Umständen zugunsten des Angeklagten gewertet, dass dieser bei der Tatbegehung im Jahr 2009 noch nicht einschlägig vorbestraft war. Die Tat ist ebenfalls spontan aus einer Auseinandersetzung entstanden, in deren Verlauf die Zeugin C3. ununterbrochen auf den Angeklagten eingeredet hat, obwohl ihr bewusst war, dass dieses Verhalten seine Aggression steigern würde. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass die Beziehung des Angeklagten zur Nebenklägerin C3. durch mehrere Gewaltausbrüche des Angeklagten geprägt war. Seine Persönlichkeit war gekennzeichnet durch starke Eifersucht, die immer wieder zu Auseinandersetzungen führte. Erhebliches Gewicht kommt den Folgen der Tat für die Nebenklägerin C3. zu, die sich aufgrund der Tat in therapeutischer Behandlung befindet. Die Kammer erachtet unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. Sie ist zur Einwirkung auf den Angeklagten angesichts der wiederholten Gewalt in der Beziehung zur Nebenklägerin C3. erforderlich, aber auch angemessen, um dem begangenen Unrecht Rechnung zu tragen. 3. Aus diesen Strafen hat die Kammer gemäß § 54 StGB unter Erhöhung der für den Totschlag verhängten Einzelstrafe unter nachmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine insgesamt tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und 3 Monaten gebildet. Bei der zusammenfassenden Würdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten stand für die Kammer die Gewaltbereitschaft und Aggressivität des Angeklagten gegenüber seinen Partnerinnen, die in beiden Taten Ausdruck gefunden hat, deutlich im Vordergrund. Der Angeklagte hat in Bezug auf schwere Gewalttaten eine deutlich gesenkte Hemmschwelle. Ferner war zu berücksichtigen, dass sich die Taten gegen unterschiedliche Personen richteten. Die Kammer verkennt nicht, dass die für Körperverletzung verhängte Freiheitsstrafe an sich mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen gesamtstrafenfähig gewesen wäre, wenn die Tat dem damaligen Tatrichter bekannt gewesen wäre. Einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs.1 StGB steht nunmehr die vollständige Vollstreckung der Vorstrafe entgegen. Gleichwohl war kein Härteausgleich vorzunehmen. Dem Angeklagten kommt zu Gute, dass die Kammer mit der weiteren verhängten Freiheitsstrafe ebenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden hatte, weil nach der Erledigung der Strafvollstreckung das Urteil des AG Essen keine Sperrwirkung mehr entfaltet. Ein etwaiger Nachteil ist dadurch völlig ausgeglichen (vgl. Fischer, StGB, 59. Auflage 2012, § 55 Rn. 21a). VI. Zum Adhäsionsantrag Die Kammer hat von der Möglichkeit des § 406 Abs. 1 S. 3 StPO Gebrauch gemacht, von einer Entscheidung über den Revisionsantrag abzusehen. Gemäß § 404 Abs. 1 S. 2 StPO muss der Adhäsionsantrag unter anderem den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen. Form und Inhalt der Antragsschrift müssen daher den Anforderungen an eine Zivilklage entsprechen. Dies gilt besonders hinsichtlich der Substantiierung des Adhäsionsvorbringens und der geltend gemachten Schäden. Dabei ist im Adhäsionsverfahren zu berücksichtigen, dass die Parteimaxime des Zivilprozesses keine Geltung finden kann. Der adhäsionsbeklagte Angeklagte unterliegt nämlich im Strafverfahren – anders als der Beklagte im Zivilverfahren – nicht der prozessualen Wahrheitspflicht. Zudem ist er nicht verpflichtet, sich überhaupt zu den Tatvorwürfen zu äußern. Es obliegt ihm deswegen nicht, die im Adhäsionsvorbringen aufgeführten Tatsachen zu bestreiten. Das bedeutet aber, dass die mögliche Entstehung der geltend gemachten Schäden von den Adhäsionsklägern vollumfänglich darzulegen ist, wenn sie eine Ersatzverpflichtung des Angeklagten dem Grunde nach begehren. Drohen den Adhäsionsklägern keine weitergehenden Schäden, fehlt ihnen das Rechtsschutzinteresse für einen feststellenden Ausspruch dem Grunde nach. Die Kammer verkennt nicht, dass den Adhäsionsklägern bereits konkrete Schäden, etwa in Form der Beisetzungskosten entstanden sind. Insoweit waren die Adhäsionskläger jedoch auf den Leistungsantrag zu verweisen, da es ihnen möglich ist, diese Schäden zu beziffern. Soweit die Adhäsionskläger die Notwendigkeit therapeutischer Behandlungen anführen, ist das Vorbringen nicht substantiiert genug. Im Strafprozess reicht die Behauptung, es sei unklar, ob die Nebenklägerin B2. T. wieder arbeitsfähig werde, nicht aus. Es ist auch nicht vorgetragen, ob eine angedachte Therapie unter die begehrte Feststellung fällt, da übergegangene Ansprüche der Sozialversicherungsträger ausgenommen sind. Der Amtsermittlungsgrundsatz reicht im Adhäsionsverfahren nicht so weit, dass er das Gericht zu umfangreichen Ermittlungen verpflichtet. Denn ein solcher Antrag wäre in der Regel zur Erledigung ungeeignet im Sinne von § 406 Abs. 1 S. 4 und 5 StPO, so dass von einer Entscheidung aus diesem Grund abgesehen werden könnte. Die Kammer merkt noch einmal an, dass sie das unermessliche Leid, dass die abgeurteilte Tat den Adhäsionsklägern bereitet hat, mit dieser Entscheidung nicht in Abrede stellt. Der Zivilrechtsweg steht ihnen weiter offen. VII. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 StPO. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens folgt aus § 472 Abs. 2 StPO. Insoweit spricht es billigem Ermessen, den Adhäsionsklägern wegen ihres unzureichenden Antrags die gerichtlichen Kosten und ihre eigenen Auslagen aufzuerlegen, und den Angeklagten mit seinen eigene Auslagen zu belasten, weil er wegen der dem Adhäsionsverfahren zugrunde liegenden Tat verurteilt worden ist.