Urteil
5 O 25/10
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2013:0717.5O25.10.00
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Tenor
Die Klage nebst Zwischenklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage nebst Zwischenklage werden abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld sowie die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht für materielle und unvorhersehbare immaterielle Schäden aufgrund aus ihrer Sicht fehlerhafter ärztlicher Behandlung. Die am 19.03.1963 geborene Klägerin begab sich am 21.12.2009 wegen epigastrischer Beschwerden in die stationäre Behandlung des N T, dessen Trägerin die Beklagte ist. Dort wurde die Klägerin zunächst bis zum 29.12.2009 auf der gastroenterologischen Station behandelt und einer ausführlichen Diagnostik unterzogen. Im Rahmen einer am 28.12.2009 durchgeführten hohen Koloskopie wurde ein hochgradig suspekter Kolontumor im Bereich der Ileocäcalklappe festgestellt. Daraufhin wurde die Klägerin zur operativen Therapie des festgestellten Tumors in die chirurgische Abteilung im Haus der Beklagten verlegt. In dem operativen Eingriff vom 05.01.2010 wurde eine Teilentfernung des Dickdarms vorgenommen, wobei zur weiteren Schmerzbehandlung ein Periduralkatheter angelegt wurde. Die anschließende histopathologische Untersuchung des entnommenen Gewebes zeigte ein Adenokarzinom des Colon transversum mit vier tumornahen Lymphknotenmetastasen. Am 10.01.2010 wurde der Perdiduralkatheter entfernt. Als die Klägerin am 13.01.2010 über stärkere Kopfschmerzen klagte, wurden zur Abklärung der Ursache eine Laborkontrolle, ein neurologisches Konsil sowie eine Kernspintomographie der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule veranlasst. Zudem erfolgte eine Liquorpunktion zur weiteren Laboruntersuchung. Bei der MRT-Untersuchung fand sich im posterioren Epiduralraum auf Höhe der LWK 2/3 im Bereich der Einstichstelle des Periduralkatheters ein etwa 2 x 0,9 cm umfassender Abszess sowie ein schmaler, bis auf die Höhe der Deckplatte LWK 2 reichender Abszessausläufer. Bei der Laboruntersuchung wurde eine MRSA-Infektion der Klägerin festgestellt. Am gleichen Tag erfolgte die Verlegung der Klägerin auf die Intensivstation. Nach einer Absprache mit der neurochirurgischen Klinik des U in I wurde zunächst eine konservative Behandlung durchgeführt und die Klägerin mit Antibiotika behandelt. Aufgrund zunehmender Kopf- und Rückenschmerzen, einer diffusen Hypästhesie mit beidseitigem Lumboischialgien und zusätzlichen Blasenentleerungsstörungen wurde am 15.01.2010 eine weitere MRT-Untersuchung der gesamten Wirbelsäule der Klägerin durchgeführt, bei der sich eine Befundverschlechterung mit Zunahme des epiduralen Abszesses und einer gleichzeitigen Infiltration des ventralen Epiduralraums zeigte. Aufgrund dieser Befundverschlechterung wurde die Klägerin am gleichen Tag zur weiteren Versorgung in die neurochirurgische Klinik der Städtischen Kliniken in E verlegt. Dort wurde am Abend des gleichen Tages eine notfallmäßige Empyementlastung über eine Hemilaminektomie LWK 2 rechtsseitig sowie Duraplastik durchgeführt. Der stationäre Aufenthalt der Klägerin in den Städtischen Kliniken E dauerte bis zum 05.02.2010. Die Klägerin behauptet, die von ihr erlittene MRSA-Infektion beruhe auf organisatorischen Hygienemängeln im Krankenhaus der Beklagten. So sei insbesondere die Station 4 des Krankenhauses im Jahr 2009 wiederholt Herd von nosokomialen Infektionen mit MRSA gewesen. Dennoch habe die Klinikleitung kein gezieltes Antiinfektionsmanagement eingeleitet. Außerdem habe die Beklagte das Operationsmanagement nicht der WHO-Checkliste angepasst. Deshalb habe der operative Eingriff bei der Klägerin vom 05.01.2010 nicht in den Operationsräumen der Beklagten stattfinden dürfen. Die Klägerin behauptet außerdem, bei der Anlage des Periduralkatheters sei es zu einer iatrogenen Duraverletzung gekommen, da die Ärzte der Beklagten den Katheter entweder zu tief oder in einem falschen Winkel invasiert hätten. Ferner hätten die Ärzte und die nicht medizinischen Pflegekräfte der Beklagten bei der pflegerischen Begleitung des Periduralkatheters fehlerhaft, nämlich unhygienisch hantiert, weshalb der Epiduralabszess entstanden sei. Die Klägerin behauptet zudem, bei der Operation am 05.01.2010 sei eine gesundheitsgefährdende Anästhesiemethode gewählt worden, die die spätere MRSA-Infektion unterstützt habe. Angesichts der bekannten Krebserkrankung der Klägerin sei von einer verminderten Widerstandskraft auszugehen gewesen, weshalb es sich angeboten hätte, die Anästhesie mittels der Non-Invasiven-Ventilation (NIV) durchzuführen. Die Klägerin behauptet schließlich, die ärztlicherseits verursachte MRSA-Infektion habe ihre schwere Krebserkrankung signifikant negativ beeinflusst. Sie stellt sich ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000 EUR vor. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hätte sie über die bekannten MRSA-Fälle aufklären müssen. Sie selbst hätte den Eingriff dann nicht im Haus der Beklagten, sondern im nahegelegenen Klinikum der Stadt T durchführen lassen. Die Klägerin vertritt weiter die Ansicht, aufgrund der Hygienemängel kämen ihr erhebliche Beweiserleichterungen zu. Die Klägerin beantragt zunächst im Wege der Zwischenklage, die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen durch Herausgabe der anonymisierten Niederschriften über nosokomiale Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen im Sinne des § 23 Abs. 4 IfSchG im Hause der Beklagten für den Zeitraum 01.10.2009 bis 28.02.2010, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihr und/oder ihren Prozessbevollmächtigten Einsicht in die anonymisierten Niederschriften über nosokomiale Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen im Sinne des § 23 Abs. 4 IfSchG im Hause der Beklagten für den Zeitraum 01.10.2009 bis 28.02.2010 zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, einem von der Schweigepflicht entbundenen Sachverständigen Auskunft zu erteilen durch Herausgabe der anonymisierten Niederschriften über nosokomiale Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen im Sinne des § 23 Abs. 4 IfSchG im Hause der Beklagten für den Zeitraum 01.10.2009 bis 28.02.2010 zur Auswertung; und sodann weitergehend, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 30.000 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2010 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jedweden materiellen und, soweit nicht vorhersehbar, weiteren immateriellen Zukunftsschaden aus der am 13.01.2010 bei der Klägerin festgestellten MRSA-Infektion mit begleitendem Epiduralabszess zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet. Die Beklagte beantragt, die Zwischenklage abzuweisen, und im Übrigen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Behandlungsfehlers Sie behauptet, es handele sich um einen insgesamt schicksalhaften Verlauf. Die Anlage des Periduralkatheters sei in jeder Hinsicht fachgerecht und ordnungsgemäß und unter Einhaltung sämtlicher im Haus der Beklagten geltenden Vorgaben gemäß den entsprechenden Arbeitsanweisungen und unter in jeder Hinsicht sterilen Bedingungen erfolgt. Zu einer Duraverletzung sei es zu keinem Zeitpunkt gekommen, hierbei handele es sich um eine völlig unbelegte Behauptung. Auch die anschließende Kontrolle und Pflege des Periduralkatheters sei in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und sorgfältig und unter Einhaltung der im Haus der Beklagten geltenden Hygienemaßnahmen erfolgt. Der von der Klägerin erhobene Vorwurf von Hygienemängeln sei haltlos. Die Anlage des Periduralkatheters sowie der operative Eingriff selbst seien erst nach Abschluss sämtlicher, im Einzelnen aufgeführter, erforderlicher Maßnahmen zur Gewährleistung aseptischer Bedingungen durchgeführt worden. Allein der Umstand, dass die Klägerin eine MRSA-Infektion erlitten habe, begründe nicht den Vorwurf unzureichender Hygiene. Zudem handele es sich bei einem Infektionsrisiko um ein typisches, mit jedem chirurgischen Eingriff verbundenes Risiko, das sich nur minimieren, nicht aber völlig ausschließen lasse und auch bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt nicht stets zu vermeiden sei. Darüber hinaus seien im Haus der Beklagten sämtliche Patienten, bei denen ein MRSA-Nachweis vorgelegen habe, sofort nach Bekanntwerden strikt isoliert und auch entsprechend den im Haus der Beklagten geltenden „Maßnahmen beim Auftreten von MRSA“ behandelt und versorgt worden. Ein Behandlungsfehler ergebe sich auch nicht aus der gewählten Form des Anästhesieverfahrens, da dieses bei Operationen der vorliegenden Art das Mittel der Wahl sei. Das von der Klägerin genannte nicht invasive Ventilationsverfahren hätte demgegenüber das Risiko einer Aspiration von Magensaft geschaffen, was mit dem sehr hohen Risiko pulmonaler Komplikationen verbunden sei. Auch sei ihr kein Aufklärungsfehler anzulasten. Bei dem Risiko einer MRSA-Infektion handele es sich nicht um ein aufklärungspflichtiges Risiko, da es sich hierbei um ein generelles Risiko handele. Die Kammer hat Beweis erhoben durch schriftliche Gutachten der Sachverständigen S und Q. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von S vom 06.09.2011 und auf das Gutachten von Q vom 28.06.2012 Bezug genommen. Die Sachverständigen haben ihre schriftlichen Gutachten in der Sitzung vom 30.01.2013 darüber hinaus mündlich erläutert. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.01.2013 (Bl. 499 ff. d.A.) Bezug genommen. Darüber hinaus hat die Kammer die Zeugen M, L, B, H, Q1, F, U1, D und B1 vernommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird insoweit ebenfalls auf die Sitzungsprotokolle vom 30.01.2013 (Bl. 499 ff. d.A.) und vom 17.07.2013 (Bl. 560 ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Zwischenklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft durch Herausgabe der anonymisierten Niederschriften über nosokomiale Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen aus § 23 Abs. 4 IfSchG oder aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage. § 23 Abs. 4 IfSchG verlangt zwar von Krankenhäusern und von Einrichtungen für ambulantes Operieren, dass Niederschriften über nosokomiale Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen geführt werden. Es wird dem Patienten aber kein Einsichtsrecht in diese Niederschriften gewährt. Gem. § 23 Abs. 4 S. 4 IfSchG steht lediglich dem zuständigen Gesundheitsamt ein Einsichtsrecht zu. Ein Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 611, 242, 280 BGB. Zwar steht dem Patienten ein Anspruch auf Herausgabe der ihn konkret betreffenden Behandlungsunterlagen zu. Ein Einsichtsrecht in die oben genannten Niederschriften ist hiervon jedoch nicht erfasst. Es ist nicht ersichtlich, dass erst durch die Einsichtnahme in die Niederschriften ein Anhaltspunkt für eine eventuelle Fehlbehandlung durch mangelhafte Hygiene ermöglicht wird. Alle erforderlichen medizinischen und pflegerischen Maßnahmen ergeben sich aus der Krankenakte (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 05.04.2011, Az. I-26 U 192/10). Auch die nach der Entscheidung des OLG Hamm erfolgte Gesetzesänderung gibt dem Patienten kein Einsichtsrecht in die Niederschriften. Es besteht weiterhin nur ein Einsichtsrecht für das Gesundheitsamt. Hätte durch die Gesetzesänderung der Patient aufgrund des Sinn und Zwecks des Infektionsschutzgesetzes, wie die Klägerin meint, ein Einsichtsrecht erhalten sollen, hätte es nahegelegen, dies in § 23 Abs. 4 S. 4 IfSchG aufzunehmen und dem Patienten neben dem Gesundheitsamt ein Einsichtsrecht zu geben. Dies ist aber nicht erfolgt. Aufgrund dessen besteht auch kein Einsichtsrecht in die Niederschriften für den Prozessbevollmächtigen und kein Auskunftsrecht zur Herausgabe der Niederschriften an einen Sachverständigen. II. Die zulässige Hauptsacheklage ist ebenfalls unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus §§ 611, 280 BGB oder § 823 BGB i.V.m. jeweils § 253 Abs. 2 BGB zu. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Behandlung der Klägerin durch die Beklagte fehlerhaft erfolgt ist. Die Kammer konnte nicht zu ihrer Überzeugung feststellen, dass die Anlage des Periduralkatheters am 05.01.2010 nicht lege artis durchgeführt worden ist. Der Sachverständige S hat hierzu ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die Anlage des Periduralkatheters unter Einhaltung des fachärztlichen Standards erfolgte. In der Dokumentation vom 08.01.2010 im Rahmen des Konsils zur Schmerztherapie sei vermerkt, dass der Periduralkatheter 8 cm ab Hautniveau liege. Da ein Zurückziehen des Katheters nicht dokumentiert sei, sei davon auszugehen, dass der Periduralkatheter bei der Anlage mit 8 cm ab Hautniveau zum Liegen gekommen sei. Mit 8 cm ab Hautniveau liege ein Periduralkatheter bei der Mehrzahl der Mitteleuropäer nicht zu tief. Auch seien keine Anhaltspunkte für einen falschen Projektionswinkel gegeben. Ein Schmerzensgeldanspruch der Klägerin rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass von der Beklagten nicht die Injektion einer Testdosis dokumentiert worden ist. Der Sachverständige S hat insoweit ausgeführt, dass bei der Anlage eines Periduralkatheters eine Testdosis injiziert werde, um eine Fehllage des Katheters feststellen zu können. Im Narkosejournal der Beklagten sei eine Injektion einer Testdosis mit Adrenalinzusatz nicht dokumentiert. Es sei lediglich eine Injektion mit 10 ml Carbostesin 0,5% isobar mit dem Zusatz von 10µg Sufentanil nach Intubation dokumentiert. Der Sachverständige S hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2013 ergänzend ausgeführt, dass die Testdosis mit Adrenalinzusatz diene ausschließlich dazu auszuschließen, dass man mit dem Periduralkatheter zu tief gerutscht und in den Spinalkanal vorgedrungen sei. Die später eingetretene Entzündung sei hiervon unabhängig. Hätte man eine Testdosis mit oder ohne Adrenalinzusatz gespritzt, so hätte sich an den Folgen für die Klägerin nichts geändert. Ein Behandlungsfehler kann auch nicht wegen der bei der Klägerin später festgestellten Duraverletzung angenommen werden. Dass eine Duraverletzung vorgelegen hat, ergibt sich aus dem Operationsbericht der Städtischen Kliniken E vom 15.01.2010. Dort findet sich ausdrücklich der Hinweis auf eine „langstreckige, am ehesten ältere Duraverletzung mit sichtbaren Faszikeln, die entzündlich verändert und verklebt wirken“. Der Sachverständige S hat hierzu ausgeführt, dass jede Anlage eines Periduralkatheters eine Duraverletzung mit sich führe, da die Nadel, die etwa die Stärke einer Kugelschreibermiene habe, durch das Gewebe in den Epiduralraum vorgeschoben werden müsse. Da das Spritzen einer Testdosis lediglich zur Kontrolle der Lage des Katheters dient, hat es auf die Duraverletzung keinen Einfluss, ob eine entsprechende Testdosis gespritzt worden ist. Ein Behandlungsfehler im Rahmen der pflegerischen Begleitung des angelegten Periduralkatheters konnte aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Sachverständige S hat insoweit ausgeführt, dass die B2 hinsichtlich der Pflege von Zentralvenenkathetern aufgestellt habe, welche in gleicher Weise für den Periduralkatheter zuträfen (z.B. Verbände sind täglich zu inspizieren, vor und nach Verbandswechsel hygienische Händedesinfektion, Katheterstelle bei Verbandswechsel mit Hautdesinfektionsmittel gut benetzen usw.). Der Sachverständige geht davon aus, dass bei der Patientin vermutlich nach diesen Kriterien vorgegangen worden sei. Eine Kontrolle des Periduralkatheters sei vom 06.01. bis 10.01. täglich erfolgt. Es sei aber nicht dokumentiert, was die Kontrolle im Einzelnen beinhaltet habe. Auch die Arbeitsanweisungen der Beklagten enthalten die Anweisung, bei allen Visiten auf katheterassoziierte Komplikationen zu achten. Der Sachverständige S hat in der Sitzung vom 30.01.2013 hierzu ergänzend erklärt, dass ein unauffälliger Befund bei den Kontrollen nicht dokumentationspflichtig sei. Der Periduralkatheter sei im richtigen Zeitfenster entfernt worden. Darin, dass die Klägerin ein Stechen beschrieben hat, sieht der Sachverständige noch keinen Hinweis auf eine Sepsis, so dass unmittelbar nach dem Ziehen des Katheters keine weitere Behandlung aus seiner Sicht erforderlich gewesen sei. Insbesondere sei es im Hinblick auf eine Resistenzbildung nicht angezeigt gewesen, frühzeitiger mit einer Antibiotikagabe zu beginnen. Die Beklagte hat diesbezüglich vorgetragen, dass der Periduralkatheter in der Zeit vom 07.01.10 bis 10.01.10 täglich unter Einhaltung der Hygienevorschriften inspiziert worden sei. Auch nach Entfernung des Periduralkatheters hätten Kontrollen stattgefunden. Die Beklagte hat hierzu die entsprechenden Kontrollberichte vorgelegt. Aus diesen ergibt sich zwar nicht, welche Maßnahmen im Einzelnen durchgeführt worden sind. Die Zeugen M, H, Q1, U1 und B1 haben jedoch im Rahmen ihrer Vernehmung überzeugend und übereinstimmend bekundet, dass die Arbeitsanweisungen zur pflegerischen Begleitung eines Periduralkatheters eingehalten worden seien. So hat der Zeuge M glaubhaft bestätigt, dass durch den Akutschmerzdienst die Lage des Katheters täglich überprüft werde. Die Pflege erfolge dergestalt, dass das Pflaster zunächst abgelöst werde. Sodann werde die Einstichstelle begutachtet und gegebenenfalls gesäubert. An Sterilisierungsmaßnahmen werde die Einstichstelle mit Cutasept abgesprüht. Sodann werde wieder ein Pflaster angebracht. Dieser Vortrag wurde ebenfalls von dem Zeugen H bestätigt. Der Zeuge hat ebenfalls glaubhaft bekundet, dass täglich eine pflegerische Betreuung von Periduralkathetern erfolge. Es werde täglich eine Kontrolle des Verbandes, der Einstichstelle und der Pumpen durchgeführt. Hierzu werde jeweils der Verband abgenommen. Sodann werde die Einstichstelle im Hinblick auf mögliche Auffälligkeiten inspiziert. Die Einstichstelle werde sodann mit Cutasept eingesprüht. Danach werde wieder ein steriler Tupfer angelegt und die Einstichstelle verbunden. Seit 2010 seien teilweise auch durchsichtige Pflaster eingesetzt worden. Bei diesen sei eine Kontrolle der Einstichstelle möglich, ohne dass jeweils das Pflaster entfernt werden müsse. Auch die Zeugin Q1 hat ebenfalls überzeugend ausgesagt, dass die Einstichstelle mit Cutasept behandelt worden sei, bevor wieder ein steriler Tupfer aufgebracht worden sei. Die von den vorgenannten Zeugen beschriebene Vorgehensweise wurde ebenfalls von der Zeugin U1 glaubhaft bestätigt. Die tägliche Kontrolle von liegenden Periduralkathetern hat auch der Zeuge B1 bekundet, auch wenn er als Arzt nicht unmittelbar mit der eigentlichen Kontrolle befasst war. Zwar konnten sich die Zeugen überwiegend aufgrund des Zeitablaufs und der Anzahl der zu betreuenden Patienten nicht mehr an die Klägerin konkret erinnern. Die Zeugen konnten jedoch überzeugend bestätigen, wie die Pflege von Periduralkathetern von ihnen generell vorgenommen wird. Auf Grund des mittlerweile seit dem Vorfall verstrichenen Zeitraums und des Umstandes, dass für die Zeugen zum damaligen Zeitpunkt kein Anlass bestand, sich die streitgegenständlichen Vorgänge besonders einzuprägen, ist die fehlende Erinnerung der Zeugen lebensnah. Es spricht ferner für die Glaubwürdigkeit der Zeugen, dass sie Erinnerungslücken offen eingeräumt haben. Durch die Zeugenvernehmung hat die Beklagte zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass eine tägliche Kontrolle des Periduralkatheters entsprechend ihrer Arbeitsanweisung erfolgt ist. Ein Behandlungsfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass zwischen dem Ziehen des Periduralkatheters am 10.01.2010 und der weiteren Behandlung der Einstichstelle am 12.01.2010 keine weitere Kontrolle der Einstichstelle dokumentiert worden ist. Der Sachverständige S hat hierzu ausgeführt, dass der Periduralkatheter im richtigen Zeitfenster entfernt worden sei. Darin, dass die Klägerin ein Stechen beschrieben hat, sieht der Sachverständige noch keinen Hinweis auf eine Sepsis, so dass unmittelbar nach dem Ziehen des Katheders keine weitere Behandlung aus seiner Sicht erforderlich war. Insbesondere sei es im Hinblick auf eine Resistenzbildung nicht angezeigt gewesen, frühzeitiger mit einer Antibiotikagabe zu beginnen. Der Sachverständige hat darüber hinaus ausgeführt, dass eine engmaschigere Kontrolle der Einstichstelle den weiteren Verlauf vermutlich nicht signifikant beeinflusst hätte, da eine lokale Therapie der Hautinfektion den wahrscheinlich bereits bestehenden epiduralen Abszess nicht hätte erreichen können. Darüber hinaus sei die Behandlung der am 12.01.10 diagnostizierten Pustel lokal mit Antibiotika zunächst ausreichend gewesen, da keine neurologischen Beschwerden oder Rückenschmerzen beklagt worden seien. Eine weiterführende Diagnostik sei dann bei Auftreten von Rücken- und Kopfschmerzen am 13.01.2010 eingeleitet worden. Diese Ausführungen werden auch durch den zweiten Sachverständigen Q gestützt. Dieser hat erklärt, dass die Vornahme von weiteren Kontrollen vermutlich den späteren Verlauf nicht wesentlich beeinflusst hätten, da der Erreger zu dem Zeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits im Liquor gewesen sei. Ein Behandlungsfehler kann auch nicht aufgrund der angewandten Anästhesiemethode angenommen werden. Bei der bei der Klägerin am 05.01.2010 durchgeführten erweiterten Colonresektion mit radikulärer Lymphadenektomie und Wiederherstellung durch Ileodeszendostomie ist von einem großen Baucheingriff auszugehen. Dabei ist nach den Ausführungen des Sachverständigen S die Kombination aus Allgemeinanästhesie und Periduralanästhesie aufgrund der guten analgetischen Wirksamkeit sowie der günstigen Effekte auf den Gasaustausch das Mittel der Wahl. Die von der Klägerin vorgebrachte Non-invasive Ventilation ist ein Verfahren zur Entwöhnung von der Beatmung oder kann postoperativ angewendet werden, um die Entwöhnung von der Beatmung zu erleichtern und einer möglichen Reintubation vorzubeugen. Der Sachverständige S hat hierzu ausgeführt, dass die Non-invasive Ventilation bei dem bei der Klägerin durchgeführten Eingriff kontraindiziert gewesen sei, da bei dieser Operation eine erheblich erhöhte Aspirationsgefahr gegeben sei. Eine Muskelrelaxierung, die das operative Vorgehen erleichtere, sei bei der Technik der NIV ebenfalls nicht möglich. Der Sachverständige S hat im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens ergänzend angegeben, dass die gewählte Anästesiemethode auch im Hinblick auf die Krebserkrankung der Klägerin die richtige gewesen sei. Diese Methode werde durchgängig angewandt. Sie sei mit einer geringeren Sterblichkeit verbunden. Zudem seien auch die postoperativen Komplikationen geringer als bei anderen Methoden. Daher sei die Methode die Beste. Ein Behandlungsfehler der Beklagten ergibt sich auch nicht aus einer Zurechnung möglicher Behandlungsfehler der neurochirurgischen Ärzte der U in I. Der Sachverständige S hat hierzu ausgeführt, dass die Beklagte gegenüber den neurochirurgischen Ärzten in Hamm die Größe und Lage des Abszesses genau beschrieben habe und damit die neurochirurgischen Ärzte sich auch ohne zusätzliche Bildgebung einen hinreichenden Eindruck verschaffen konnten. Bei der horizontalen Arbeitsteilung gilt der Vertrauensgrundsatz. Jeder Arzt hat denjenigen Gefahren zu begegnen, die in seinem Aufgabenbereich entstehen. Grundsätzlich besteht keine gegenseitige Überwachungspflicht, da davon ausgegangen werden kann, dass der Kollege des anderen Fachgebiets seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt (vgl. BGH, NJW 1999, 1779, 1780). Vorliegend durfte sich die Beklagte auf die Auskunft der neurochirurgischen Kollegen verlassen, da Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung der Neurochirurgen aus Hamm offensichtlich fehlerhaft war, für die Beklagte nicht bestanden. Da eine mögliche fehlerhafte Auskunft der Neurochirurgen der Beklagten nicht zuzurechnen ist, ist die Einholung eines weiteren neurochirurgischen Gutachtens nicht veranlasst gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte die Klägerin auch nicht beweisen, dass bei ihrer Behandlung die gebotenen Hygienemaßnahmen im Haus der Beklagten nicht eingehalten worden sind. Der Sachverständige Q hat hinsichtlich der Hygienemaßnahmen zunächst ausgeführt, dass nicht gesagt werden könne, wann und wie der Erreger (MRSA) eingebracht worden sei. Es könne bereits bei Legen des Periduralkatheters passiert sein, aber auch erst in der Folge im Rahmen der Versorgung des Periduralkatheters oder auch bei Injektionen in den Periduralkatheter. In Bezug auf die Einhaltung der Hygienemaßnahmen beim Legen des Periduralkatheter weist der Sachverständige darauf hin, dass er aus der Akte nicht nachvollziehen könne, ob die Arbeitsanweisung „Rückenmarknahe Regionalanästhesieverfahren“ eingehalten worden sei. Insbesondere sei das Desinfektionsmittel nicht bekannt. Darüber hinaus lasse bereits die Arbeitsanweisung die Fragen offen, welches Präparat zur Hautdesinfektion verwendet werden soll und mit welcher Einwirkzeit. Auch die weitere Arbeitsanweisung „Hautdesinfektion vor Injektionen, Punktionen und Blutentnahmen“ lasse Fragen offen und sei widersprüchlich. So enthalte sie z.B. widersprüchliche Angaben zur Einwirkzeit. Aus der Akte lasse sich nicht entnehmen, welches Mittel verwandt worden sei und ob die Einwirkzeit eingehalten worden sei. Auch werde in der Tabelle von sterilen Tupfer gesprochen, was richtig sei, im Textteil jedoch von sterilisierten Tupfern, was falsch sei. Aufgrund dessen konnte der Sachverständige bei seinem schriftlichen Sachverständigengutachten nicht beantworten, ob hygienisch korrekt gearbeitet worden ist. Die Beklagte hat nach Eingang des Gutachtens vorgetragen, dass in ihrem Hause nur fertig abgepackte Systeme der C zur Periduralkatheter-Anlage verwendet würden. Darin befänden sich sterile (und nicht sterilisierte) Tupfer. Darüber hinaus würden die Desinfektionsmittel stets entsprechend den Arbeitsanweisungen zur rückenmarknahen Regionalanästhesie aufgetragen. Als Desinfektionsmittel sei Cutasept F verwendet worden. Hinsichtlich der Einwirkzeit wird von Herstellerseite mindestens 15 Sekunden bis zu 10 Minuten empfohlen. Es würden bei rückenmarksnahen Punktionen Einwirkzeiten von mindestens 10 Minuten eingehalten. Darüber hinaus hat die Beklagte nun ihren Hygieneplan vorgelegt. Der Sachverständige Q hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2013 sodann ausgeführt, dass ihm die abgepackten Systeme der C N1 bekannt seien. Sofern diese ordnungsgemäß angewandt worden seien, seien die Hygienevorschriften eingehalten worden. Der Zeuge M hat im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft die ordnungsgemäße Verwendung eines vorgefertigten Sets der C bestätigt. Auch die Zeugin B hat bestätigt, dass ein Set der C zum Einsatz gekommen sei. Der Sachverständige Q sieht in dem von den beiden Zeugen geschilderten Vorgang keine Anhaltspunkte für Hygienemängel. Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen S und Q aus eigener Überzeugung an. Die beiden Sachverständigen sind aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation für die Beantwortung der Beweisfragen besonders geeignet. Nach der herrschenden Rechtsprechung hat ein Patient für eine Haftung aus Hygienemängeln grundsätzlich darzulegen und zu beweisen, dass eine medizinisch notwendige organisatorische Hygienemaßnahme nicht eingehalten oder fehlerhaft ausgeführt worden ist, dass dies vorhersehbar und vermeidbar war und dass die Infektion tatsächlich auf der unterlassenen oder fehlerhaften Hygienemaßnahme beruht. Nur wenn feststeht, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen sein muss, hat der Krankenhausträger für die Folgen der Infektion einzustehen, sofern er sich nicht im Einzelfall entlasten kann (vgl. OLG Hamm, Az. 3 U 122/09, Beschluss vom 09.12.2009 m.w.N.) Zwar hat der Sachverständige Q in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2013 ausgeführt, dass, wenn es im Rahmen eines Epiduralkatheters zu einer MRSA-Infektion gekommen sei, man davon ausgehen müsse, dass irgendetwas „schief gelaufen“ sei. Hingegen hat der Sachverständige Q jedoch nicht bestätigen können, dass das Risiko einer MRSA-Infektion für die Beklagtenseite voll beherrschbar war. Diesbezüglich hat der Sachverständige bekundet, dass das Risiko einer Infektion stark verringert und in gewissen Bereichen gegen null gedrückt werden könne. Hierzu bedürfe es jedoch entsprechender Maßnahmen und vor allem einer entsprechenden Personalausstattung, die es in den meisten Fällen leider nicht gebe. Dass das deutsche Gesundheitssystem aufgrund von Personalmangel nicht alle denkbaren Maßnahmen vorsieht, um ein Infektionsrisiko weiter zu minimieren, kann jedoch nicht der Beklagten angelastet werden, da sie ebenso wie die anderen Krankenhäuser mit der gegebenen Personalsituation auskommen muss. Anhaltspunkte für konkrete Hygienemängel, für die die Klägerin beweispflichtig ist, haben sich aufgrund der vernommenen Zeugen, sowohl in Bezug auf die Anlage des Periduralkatheters als auch in Bezug auf dessen tägliche Pflege nicht ergeben. Insbesondere ergibt sich ein konkreter Hygienemangel nicht aus der Bekundung der Zeugin U1 habe, dass sie vor der Pflege von Kathetern ihre Hände im Aufwachraum gewaschen, sodann zu der Station gelaufen sei und hierbei gelegentlich auch Türen geöffnet habe. Entscheidend für die Einhaltung der Hygienemaßnahmen ist, wie es auch von der Zeugin D ausgeführt wurde, dass unmittelbar vor der Behandlung eine Desinfektion der Hände erfolgt, da Händewaschen zwar der groben Reinigung der Hände dient, jedoch für den Schutz gegen Krankheitserreger nicht ausreichend ist. Eine entsprechende Händedesinfektion ist von der Zeugin U1 glaubhaft bekundet worden. Die Klägerin kann ihren Schmerzensgeldanspruch auch nicht darauf stützen, dass eine Aufklärung über eine mögliche MRSA-Infektion vor dem operativen Eingriff unterblieben ist. Eine Aufklärungspflicht über die Möglichkeit einer MRSA-Infektion bestand nicht. Bei einer MRSA-Infektion handelt es sich nicht um ein spezifisches Risiko eines bestimmten Eingriffs oder eines bestimmten Patienten, sondern um ein generelles Problem von Antibiotikaresistenzen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2008, 3 U 148/07, zitiert bei Juris). Wenn jedoch eine Aufklärung über das Risiko einer solchen Infektion nicht erforderlich ist, dann ist es ebenfalls nicht geboten, einen Patienten darüber aufzuklären, dass zur gleichen Zeit in dem Krankenhaus andere Patienten behandelt werden, die eine MRSA-Infektion haben. Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein behandlungsfehlerhaftes Verhalten der Beklagten festgestellt werden konnte, ist auch der Klageantrag zu 2) auf Feststellung einer weiteren Einstandspflicht unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.