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Urteil

4 O 309/10

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2013:1001.4O309.10.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.520,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.000,00 € seit dem 03.07.2010 sowie aus 1.520,72 € seit dem 03.09.2010

sowie weitere 124,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2010

sowie weitere 2.070,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2011

sowie weitere 2.051,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2012 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des am 07.03.2002 geborenen Hengstes "K", Farbe Braun, Chipnummer xxxxxxxxxxxxxxxx.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 825,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.07.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren notwendigen Aufwendungen zu ersetzen, welche ihr zukünftig für den Hengst "K" entstehen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des am 07.03.2002 geborenen Hengstes "K", Farbe Braun, Chipnummer xxxxxxxxxxxxxxxxx in Verzug befindet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.520,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.000,00 € seit dem 03.07.2010 sowie aus 1.520,72 € seit dem 03.09.2010 sowie weitere 124,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2010 sowie weitere 2.070,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2011 sowie weitere 2.051,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2012 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des am 07.03.2002 geborenen Hengstes "K", Farbe Braun, Chipnummer xxxxxxxxxxxxxxxx. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 825,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.07.2010 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren notwendigen Aufwendungen zu ersetzen, welche ihr zukünftig für den Hengst "K" entstehen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des am 07.03.2002 geborenen Hengstes "K", Farbe Braun, Chipnummer xxxxxxxxxxxxxxxxx in Verzug befindet. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Pferd. Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 21.10.2009 von der Beklagten das Pferd „K“, Farbe Braun, Chipnummer xxxxxxxxxxxxxxx zu einem Preis von 8.000,00 €. Die Beklagte ist gewerbliche Pferdehändlerin. In dem Kaufvertrag heißt es unter anderem (wörtlich, Fehler übernommen) in § 2 Beschaffenheitsmerkmale: „4. Tierärztliche Untersuchung Gesundheitliche Beschaffenheit auf Grund tierärztlicher Untersuchung. Vereinbart wird der Gesundheitszustand, der sich aus der tierärztlichen Untersuchung ergibt. Eine Untersuchung findet nur vor Ort statt und wird als solche vom Käufer anerkannt. Der Inhalt des auf Grund der tierärztlichen Untersuchung / Gutachtens wird zum Bestandteil des Vertrages gemacht. Die dort getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Pferdes bestimmen die Beschaffenheit. (…) Die Röntgenaufnahmen werden mit Abholung des Pferdes vom Käufer anerkannt. (…) Die Untersuchung soll am 22.10.2009 stattfinden, das Ergebnis wurde dem Käufer mitgeteilt und somit von ihm anerkannt. Auftraggeber der Untersuchung ist der Käufer, welcher somit die Kosten und Aufwendungen trägt. (…) 5. Eigenheiten / Besonderheiten (…) Die Parteien sind sich einig das Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind: Das heißt, dass nach erfolgter Ausbesserung nur der Kaufpreis und nicht womöglich entstandene Futter, Tierarzt, Schmiede und andere Kosten erstattet werden.“ Die in Bezug genommene Ankaufsuntersuchung wurde durchgeführt. Vorher hatte bereits am 11.02.2010 eine röntgenologische Untersuchung des Pferdes stattgefunden. Die Kosten der Ankaufsuntersuchung übernahm die Klägerin. In dem Untersuchungsprotokoll wurde das Pferd zusammenfassend mit „klinisch ohne besonderen Befund“ bewertet. Röntgenologisch wurde es in die Klasse II des Röntgenleitfadens eingestuft. Für den weiteren Inhalt des Vertrags und des Untersuchungsprotokolls wird auf den Vertrag (Bl. 14 ff.) und das Untersuchungsprotokoll (Bl. 72 ff.) Bezug genommen. Unter dem 13.12.2009 holte die Klägerin das Pferd bei der Beklagten ab. Der Kaufpreis wurde entrichtet. Die Klägerin kontaktierte die Beklagte am 26.05.2010 per E-Mail und rügte streitige Erkrankungen des Pferdes. Als eine Reaktion nicht erfolgte, wandte sie sich mit Schreiben vom 29.05.2010 erneut an die Beklagte und erbat eine Stellungnahme bis zum 07.06.2010. Als erneut keine Reaktion erfolgte, ließ die Klägerin ein Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2010 aufsetzen, mit welchem sie den Rücktritt erklärte und eine Frist zur Rückabwicklung bis zum 25.06.2010 setzte. Das Pferd wurde zur sofortigen Abholung angeboten. Dieses Schreiben wurde per Einschreiben mit Rückschein aufgeben und wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit dem Vermerk der F1 „Annahme verweigert“ zurückgesandt. Die Klägerin behauptet, das von ihr erworbene Pferd habe nach den bei der Ankaufsuntersuchung verwerteten röntgenologischen Befunden nicht in die Klasse 2 eingeordnet werden dürfen. Vielmehr sei eine Einordnung in die Klassen 3-5 geboten gewesen. Ferner sei eine deutliche Lahmheit am vorderen rechten Bein festzustellen. Überdies liege eine deutlich zu lange Zehe rechts und ein Bruch der rechten Zehenachse vor. Zudem leide das Pferd an einer Hufgelenksentzündung und allergischen Reaktionen. Insbesondere leide es an Gnitzen. Zum Rücktritt sei sie schon deshalb berechtigt gewesen, da die Beklagte ihre fehlende Nacherfüllungsbereitschaft durch die Verweigerung der Annahme ihres Schreibens vom 15.06.2010 zum Ausdruck gebracht habe. Im Übrigen sei eine Nacherfüllung aber auch nicht möglich gewesen. Sie verlangt vor dem Hintergrund des erklärten Rücktritts die Rückerstattung des Kaufpreises. Ferner habe sie folgende Auslagen tätigen müssen:  Tierarztkosten 540,00 €  Kosten Allergietest 110,00 €  Hufbeschlagskosten 342,00 €  Mückenlotion 35,13 €  Fliegen-Deo, Pflegeöl 76,70 €  Effol Bremsenblocker 18,15 €  Ekzemdecke 65,88 €  Unterbringungskosten, 98 €/Mt. Dez. 09 - April 10 706,00 €  Stalldecke 69,95 €  Stirnkette 16,09 €  Zaum 80,82 € Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10.60,72 € nebst Zinsen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Pferdes und Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 825,27 € zu verurteilen, den Annahmeverzug der Beklagten und deren Verpflichtung zum Ersatz noch entstehender Aufwendungen festzustellen. Mit Schriftsatz vom 13.12.2010 hat sie die Klage erweitert und weitere Tierarzt-, Medikaments- und Hufbeschlagskosten in Höhe von insgesamt 502,94 € verlangt. Dieser Schriftsatz wurde der Beklagten am 20.12.2010 zugestellt. Unter dem 18.10.2011 erweiterte sie die Klage erneut folgende Posten:  Hufschmied 105,00 €  Hufbeschlag (*5) 410,00 €  Unterstellkosten, 165 €/Mt. (6 Mt.) 990,00 €  Futterkosten 131,32 €  Medikamente 84,83 €  Wiesenpacht 2010-2011 235,00 €  Versicherungskosten 219,01 € 2.070,16 € Dieser Schriftsatz wurde der Beklagten am 01.12.2011 zugestellt. Unter dem 02.11.2012 reichte die Klägerin eine weitere Klageerweiterung ein, mit der folgende Kosten geltend gemacht wurden:  Hufschmied 105,00 €  Hufbeschlag (*3) 320,00 €  Unterstellkosten 1364,00 €  Pacht Grünfläche, 1 Jahr 360,00 €  Futtermittel 118,92 €  Versicherungskosten 122,64 €  Deckenwaschung 11,00 €  Wurmkur 10,00 €  Anschaffung Exemdecke 74,49 € 2.381,05 € Dieser Schriftsatz wurde der Beklagten am 27.11.2012 zugestellt. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.060,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9.008,00 € seit dem 03.07.2010 sowie aus 1.052,72 € seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Herausgabe des am 07.03.2002 geborenen Hengstes „K“, Farbe Braun, Chipnummer xxxxxxxxxxxxxxxx; sowie weitere 502,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; sowie weitere 2.070,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; sowie weitere 2.381,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 825,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.07.2010 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, ihr sämtliche weitere ihr zukünftig für den Hengst „K“ anfallenden Aufwendungen zu ersetzten und dass sich die Beklagte mit der Annahme des am 07.03.2002 geborenen Hengstes „K“, Farbe Braun, Chipnummer xxxxxxxxxxxxxxxx in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet jedweden Mangel des verkauften Pferdes. In der bloßen Einordnung in eine bestimmte Röntgenklasse sei nach der Rechtsprechung des BGH kein Abweichen von der üblichen Beschaffenheit zu sehen. Jedenfalls habe man der Klägerin die Röntgenaufnahmen vor Abschluss des Kaufvertrages überlassen. Ein Käufer, der auf die Auswertung dieser Röntgenaufnahmen verzichte, akzeptiere damit Krankheiten, welche sich in röntgenologischen Befunderhebungen gezeigt hätten. Sie ist der Ansicht, dass Ansprüche der Klägerin aber jedenfalls aus Rechtsgründen ausschieden. Von einer Nacherfüllungsverweigerung könne keine Rede sein. Die Annahme des klägerischen Schreibens habe sie nicht selbst verweigert, dies könne allenfalls ein Stallmitarbeiter gewesen sein. Die Klägerin habe zudem ihre Schadensminderungspflicht verletzt, indem sie einem – unstreitigen – kostenlosen Unterstellungsangebot unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits für das streitgegenständliche Pferd seitens der Beklagten nicht nachgekommen sei. Jedenfalls schulde die Klägerin Nutzungsersatz in Höhe des Verwendungsersatzes. Das Gericht hat Beweis über die Behauptungen der Parteien erhoben durch Einholung zweier schriftlicher Sachverständigengutachten der Sachverständigen SV1 und SV2. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. A) Kaufpreis 4. Rücktritt Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Kaufpreises, Zug-um-Zug gegen Übergabe des streitgegenständlichen Pferdes gegen die Beklagte gemäß §§ 437 Nr. 2, 434 I 1, 323, 346 I BGB zu. Sie hat den Rücktritt mit Schreiben vom 15.06.2010 und E-Mail vom 24.06.2010 gemäß § 349 BGB erklärt. Ihr stand gemäß §§ 437 Nr. 2, 434 I 1, 323 BGB auch ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag zu. 2. Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang Der streitgegenständliche Hengst war zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft im Sinne der §§ 437 Nr. 2, 434 I 1 BGB, da er nicht die gemäß § 434 I 1 BGB vereinbarte Beschaffenheit aufwies. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung kann ausdrücklich oder auch konkludent (vgl. insoweit OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2011, I-19 U 164/10, Rn. 18, zitiert nach juris) getroffen werden. a) Beschaffenheitsvereinbarung Die Parteien haben im Kaufvertrag vom 21.09.2009 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Inhalt der tierärztlichen Untersuchung zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden sollte. Ausdrücklich sollte „der Gesundheitszustand, der sich aus der tierärztlichen Untersuchung ergibt“ vereinbart sein. Dieser Passus findet sich unter § 2 Nr. 4 (Beschaffenheitsmerkmale/Tierärztliche Untersuchung) des Vertrages, somit auch an der systematisch richtigen Stelle, an der eine Beschaffenheitsvereinbarung zu vermuten ist. Dem Untersuchungsprotokoll, welches somit von den Parteien zum Vertragsinhalt erhoben wurde, hat der untersuchende Tierarzt das streitgegenständliche Pferd der Röntgenklasse II zugeteilt. b) Tatsächlicher Zustand Dies ist aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine unvertretbare Einordnung gewesen, sodass der tatsächliche Zustand des Pferdes von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Dies steht aufgrund der Gutachten der Sachverständigen SV1 und SV2 fest. Wie der Sachverständige SV1 in seinem Gutachten auf S. 4-5 ausführt, lagen auch in den schon bei der Ankaufsuntersuchung vorliegenden Röntgenaufnahmen Befunde vor, welche eine Einstufung in die Röntgenklasse II als nicht mehr vertretbar erscheinen lassen. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass eine Zehe (90° RF) der Röntgenklasse III bzw. II-III zugeordnet werden müsse, da jedenfalls eine Zubildung am Kronbein Randwulst dorsal vorliege. Zudem sei auch die Zehe 90° LF nur der Röntgenklasse II-III zuzuordnen. Hier stellte er die Befunde 1.12.2 (Kronbein 90° dorsale Zubildung, proximal, extraartikulär) und 1.11.4 (Hufgelenk 90° Zubildung Kronbein Randwulst dorsal) fest. Der Sachverständige SV2 hat sich diesen Einordnungen angeschlossen. Überdies hat er auch für die Zehe 90° VR mit dem Befund 1.11.4 festgestellt, welches diese ebenfalls der Röntgenklasse II-III zuweise. Er hat weiterhin ausgeführt, dass ein Befund der Klasse II-III, III, III-IV oder IV nach dem Röntgenleitfanden hätte beschrieben werden müssen. Gleichfalls sei es erforderlich, einen Befund, der der Klasse II-III nach dem Röntgenleitfaden zuzuordnen sei, aber vom Untersuchenden in die Klasse II oder III eingeteilt werde, diese Abweichung nachvollziehbar zu begründen. Von den im Röntgenleitfaden beschriebenen Einordnungen dürfe nicht abgewichen werden. Insgesamt entspreche die röntgenologische Gesamtbeurteilung der des höchsten Einzelbefundes. Folglich hätte aufgrund der bereits auf den Röntgenbildern vom 14.01.2008 und 04.08.2009 erstellten Röntgenbildern vorhandenen Befunde an den o.g. Zehen sich dergestalt in dem Untersuchungsprotokoll niederschlagen müssen, dass eine Zuordnung zur Röntgenklasse III, jedenfalls aber II-III zu erfolgen hatte. Vor diesem Hintergrund hat es der Sachverständige SV2 als aus veterinärmedizinischer Sicht nicht vertretbar bezeichnet, das Pferd zum Zeitpunkt der Begutachtung bei der Ankaufsuntersuchung in die Röntgenklasse II einzuordnen. Das Gericht folgt diesen gut nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen. Folglich ist bereits durch das nicht unerhebliche Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit des Pferdes ein Mangel im Sinne des § 434 I 1 BGB festzustellen. Der Verweis der Klägerseite auf das Urteil des BGH vom 07.02.2007 (VIII ZR 266/06) verfängt nicht, da bei dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt eine Beschaffenheitsvereinbarung gerade nicht festgestellt werden konnte und somit die übliche Beschaffenheit nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB entscheidend war. Die Beklagte kann sich auch nicht durch den Hinweis entlasten, dass der Klägerin die Röntgenaufnahmen im Vorfeld des Vertragsabschlusses überlassen worden seien. Im Kaufvertrag wurde ausdrücklich der Zustand des Pferdes, der sich aus der - im Übrigen nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auch von der Klägerin bezahlten – Ankaufsuntersuchung als Beschaffenheit vereinbart. Dass die Klägerin keinen eigenen Tierarzt mit einer weiteren Begutachtung der Röntgenbilder beauftragt hat, ist ihr nicht anzulasten. Dazu hatte sie aufgrund der im Vertrag getroffenen Regelungen keinerlei Anlass. Zu der Sachverhaltskonstellation der von der Beklagten ins Feld geführten Entscheidung des OLG Düsseldorf (RdL 2008, 319) besteht keine Vergleichbarkeit. Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich auf Röntgenaufnahmen feststellbarer Mängel wurde hier – Gegenteiliges steht sogar fest – gerade nicht getroffen. Aus der Erkennbarkeit der Röntgenbefunde auf den Bildern von August 2009 folgt, dass der Zustand des Pferdes notwendigerweise bei Gefahrübergang i.S.d. § 434 BGB bereits vorlag. 3. Fristsetzung Die Klägerin war hier nach § 323 II Nr. 1 BGB auch nicht zur Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung verpflichtet, da sie das Verhalten der Beklagten als ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung verstehen musste. Mit Rücksicht auf die schweren nachteiligen Folgen einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind an die tatsächlichen Voraussetzungen einer solchen strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt nur vor, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seinen Vertragspflichten nicht nachkommen werde, und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Nachfristsetzung umstimmen ließe. Diese Voraussetzungen lagen hier zugunsten der Klägerin vor. Es ist unstreitig, dass die Klägerin die Beklagte mit E-Mail vom 26.05.2010 und Schreiben vom 29.05.2010 erfolglos zu erreichen versuchte. Die Beklagte wurde hier zur Stellungnahme bezüglich der behaupteten Mängel am streitgegenständlichen Pferd aufgefordert. Als die Klägerin daraufhin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2010 erneut an die Beklagte heranzutreten versuchte, gelangte dieses Schreiben mit dem Postvermerk „Annahme verweigert“ zurück an die Klägerin. Unbeschadet der Frage, ob die Klägerin selbst den Brief hat zurückgehen lassen oder dies – wie im späten Verfahrensstadium von ihr behauptet – von einem Stallmitarbeiter veranlasst wurde, bedarf keiner Aufklärung. Jedenfalls dokumentierte der Fakt der aufgrund Annahmeverweigerung nicht erfolgten Zustellung an die Beklagte für die Klägerin, dass die Verkäuferin sich offenbar nicht mit ihrem Anliegen auseinanderzusetzen gedachte. Versucht ein Käufer mehrfach, mit der Verkäuferin wegen angeblicher Mängel in Kontakt zu treten und erhält er ein drittes Schreiben als nicht zustellbar aufgrund Verweigerung der Annahme zurück, ist es nicht zumutbar, eine weitere Frist zur Mängelbeseitigung zu gewähren. Die Beklagte wurde hierauf auch bereits mit Beschluss vom 18.02.2011 hingewiesen. 4. Zurückbehaltungsrecht Der Klägerin steht der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 8.000,00 € gleichwohl nur gegen Rückgewähr des näher bezeichneten Pferdes zu. Die Beklagte war hier daher gemäß § 348 BGB nur zur Leistung Zug-um-Zug zu verurteilen. A) Verwendungsersatz Die Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten Verwendungsersatzansprüche nur teilweise begründet. Grundsätzlich ist die Beklagte bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß § 347 II 1 BGB zum Ersatz notwendiger Verwendungen verpflichtet. 1. Tierarztkosten Ein Anspruch auf Ersatz der Tierarztkosten konnte der Klägerin nicht zugebilligt werden. Die Beklagte hat den Anfall der Kosten und deren tatsächliche Begleichung durch die Klägerin in Abrede gestellt. Es ist nicht konkret dargelegt worden, warum die Kosten konkret angefallen sind. Die Tierarztrechnung über 540,00 €, welche als Anlage K10 angekündigt wurde, ist nicht nachgereicht worden. Somit konnte eine substantiierte Darlegung eines Verwendungsersatzanspruches nicht angenommen werden. 2. Hufbeschlagskosten Soweit die Klägerin Hufbeschlagskosten und Hufschmied in Höhe von:  342,00 € (Klage)  105,00 € (1. Klageerweiterung)  515,00 € (2. Klageerweiterung)  425,00 € (3. Klageerweiterung) beansprucht, liegt insoweit nahe, dass es sich um regelmäßig wiederkehrende Kosten handelt, die zur artgerechten Haltung des Pferdes erforderlich sind. Jedenfalls bezüglich der späteren Klageerweiterungen hat die Beklagte diese Kosten auch nicht mehr bestritten. 3. Unterstellkosten Der Klägerin waren ferner die Unterstellkosten als notwendige Verwendung wie folgt zuzusprechen:  706,00 € (Klage)  990,00 € (2. Klageerweiterung)  1364,00 € (3. Klageerweiterung). Soweit die Beklagte diese Kosten in Abrede gestellt hat, ist dieses Bestreiten als unsubstantiiert zu qualifizieren. Es liegt nach der Lebenserfahrung auf der Hand, dass der Klägerin Kosten für die Unterbringung des Pferdes entstanden sind. Hingegen war nicht hinreichend erkennbar, dass die Klägerin eine Grünfläche allein für das streitgegenständliche Pferd angemietet/gepachtet hätte. Sie hat nach eigenen Angaben mehrere Pferde, sodass schon nicht ersichtlich ist, ob diese Kosten ihr nicht ohnehin entstanden wären. Insoweit unterlag die Klage der Abweisung. 4. Versicherungskosten Gleichfalls ersatzfähig als notwendige Verwendungen sind die Versicherungskosten in Höhe von 219,01 € (2. Klageerweiterung) und 122,64 € (3. Klageerweiterung). 5. Medikamente und Futterkosten Auch diese Positionen unterfallen dem Anwendungsbereich des § 347 II 1 BGB. Soweit die Beklagte überhaupt deren Erforderlichkeit bestritten hat, ist dies jedenfalls nicht in substantiierter Weise erfolgt. 6. Pflegeprodukte/Decken Auch die erworbenen Decken, inklusive deren Reinigung, unterfallen den erforderlichen Ausgaben. Soweit die Klägerin offenbar zwei Ekzemdecken erworben hat, ist nicht dargetan, warum dies erforderlich war. Ihr konnte daher nur die erste geltend gemachte Anschaffung zum Preis von 65,88 € zugesprochen werden. Hinsichtlich der üblichen Pflegeprodukte (Fliegendeo, Mückenlotion) liegt die Erforderlichkeit gleichfalls nahe. B) Schadensminderungspflicht Der Klägerin ist kein Verstoß der in § 254 II 1 BGB normierte Schadensminderungspflicht anzulasten. Sie war nicht verpflichtet, das mit der Klageerwiderung unterbreitete Angebot der Beklagten anzunehmen, das Pferd kostenlos bei dieser unterzustellen. Die Klägerin macht die Rückabwicklung des Kaufvertrages geltend. Den aus dem Rückgewährschuldverhältnis wechselseitig erwachsenden Pflichten, vermag der jeweilige Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht entgegenzuhalten. Dieses durch Unterstellung des Pferdes aufzugeben, konnte der Klägerin nicht zugemutet worden, insbesondere da es sich um ein Lebewesen handelt. C) Nutzungsersatz Die Klägerin muss sich auch keinen Nutzungsersatzanspruch gemäß § 347 I BGB entgegenhalten lassen. Aufgrund des festgestellt mangelhaften Zustands des Pferdes war sie jedenfalls nicht verpflichtet, Nutzungen jedweder Art aus dem Pferd zu ziehen, sodass auch ein entsprechender Anspruch auf Ersatz derselben nicht besteht. Dieser wäre auch der Höhe nach nicht hinreichend dargelegt. Die der Klägerin zugesprochenen Beträge setzen sich mithin wie folgt zusammen: Klage: Kaufpreis: 8.000,00 € Kosten Allergietest 110,00 € Hufbeschlagskosten 342,00 € Mückenlotion 35,13 € Fliegen-Deo, Pflegeöl 76,70 € Effol Bremsenblocker 18,15 € Ekzemdecke 65,88 € Unterbringungskosten, 98 €/Mt. Dez. 09 - April 10 706,00 € Stalldecke 69,95 € Stirnkette 16,09 € Zaum 80,82 € 9.520,72 € Erste Klageerweiterung: Medikamente 19,64 € Hufbeschlag 105,00 € 124,64 € Zweite Klageerweiterung: Hufschmied 105,00 € Hufbeschlag (*5) 410,00 € Unterstellkosten, 165 €/Mt. (6 Mt.) 990,00 € Futterkosten 131,32 € Medikamente 84,83 € Versicherungskosten 219,01 € 2.070,16 € Dritte Klageerweiterung: Hufschmied 105,00 € Hufbeschlag (*3) 320,00 € Unterstellkosten 1364,00 € Futtermittel 118,92 € Versicherungskosten 122,64 € Deckenwaschung 11,00 € Wurmkur 10,00 € 2.051,56 € D) Feststellungsanträge Es war ferner auszusprechen, dass der Klägerin auch die künftigen Aufwendungen, soweit sie notwendig sind, gemäß § 347 II 1 BGB zu erstatten sind. Das Entstehen weiterer Kosten, insbesondere Futterkosten, liegt nahe. Die Klägerin hat ferner die Beklagte in Annahmeverzug gesetzt. Diese war zur Annahme des Pferdes nur vorübergehend, zur Vermeidung von Kosten, bereit. Es war daher auch der Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB festzustellen. E) Nebenforderungen Die zugesprochenen Nebenforderungen finden ihre Grundlage in §§ 280 I, II, 286, 288, 291 BGB. Die Prozesszinsen für die mit der Klageerweiterung begehrten Posten waren nur jeweils ab Zustellung der entsprechenden Schriftsätze zuzusprechen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 12.560,72 € bis zum 13.12.2010, ab dann 13.063,66 € bis zum 18.10.2011, ab dann 15.133,82 € bis zum 05.11.2012, ab dann 17.514,87 € EUR festgesetzt.