OffeneUrteileSuche
Urteil

2 O 633/12

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAR:2014:0403.2O633.12.00
1mal zitiert
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz nach Abriss eines Nachbargebäudes in Anspruch. 3 Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks O X in B, welches unmittelbar an das Grundstück C-Straße X angrenzt. An das auf dem klägerischen Grundstück befindliche Gebäude wurde zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt auf dem Grundstück C-Straße X ein eingeschossiger Anbau errichtet. Unstreitig verband beide Gebäude nur eine Wand, die ursprüngliche Außenwand des Gebäudes O X. Der genaue Standort dieser Wand im Hinblick auf die beteiligten Grundstücke ist streitig. 4 Nach einem Brandschaden im Jahr 2008 ließen die Beklagten als damalige Eigentümer das Gebäude auf dem Grundstück C-Straße X im Jahr 2009 durch die Firma H, einem Abbruchunternehmen, abreißen, wobei die ebenerdige Bodenplatte des abgerissenen Anbaus auf dem Grundstück verblieb. 5 Nach dem Abriss nahm die Fa. H eine provisorische Abdeckung im oberen Bereich der Außenwand des Gebäudes auf dem Grundstück O X vor. Nach dem Abbruch des Anbaus wies das klägerische Gebäude im Teilbereich der Abbruchstelle Putz- und Mauerschäden auf. 6 Mit Anwaltsschreiben vom 14.11.2012 forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 28.11.2012 auf, für durch den Abbruch entstandene Schäden an seinem Haus Schadensersatz in Höhe von 10.600,00 € zu leisten. Die Beklagten lehnten mit Anwaltsschreiben vom 19.11.2012 eine Einstandspflicht für vorliegende Schäden ab. 7 In der zweiten Hälfte des Jahres 2012 veräußerten die Beklagten das Grundstück C-Straße X, jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vom 03.04.2014 waren die Beklagten unstreitig nicht mehr Eigentümer des Grundstücks. 8 Der Kläger behauptet, die streitgegenständliche Wand stehe mittig auf der Grenze der beiden Grundstücke. Er behauptet weiter, der Abriss des Gebäudes C-Straße X sei nicht fachgerecht vorgenommen worden. Die vor dem Anbau des Gebäudes C-Straße X intakte Außenwand seines Gebäudes sei in einem beschädigten und der Witterung keinen Schutz bietenden Zustand zurückgelassen worden. An dieser Außenwand bestünden zahlreiche Schäden, die auf unzureichende Sicherungsmaßnahmen im Zuge des Abrisses des Gebäudes C-Straße X zurückzuführen seien. Durch die durch den Abriss verursachten Wandbeschädigungen träte Feuchtigkeit in das Gebäude des Klägers ein. Für die Beseitigung dieser Schäden seien Kosten in Höhe von 10.600 € aufzuwenden. Der Beklagte zu 2) habe ihm, dem Kläger, in einem Gespräch wenige Wochen nach dem Abriss die Zusage erteilt, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. 9 Weiter behauptet der Kläger, dass die nach dem Abriss des Gebäudes C-Straße X auf diesem Grundstück verbliebene Betondecke Feuchtigkeit aufnähme und diese horizontal durch die Bodenplatte in die Außenwand des Gebäudes des Klägers leite. Dies resultiere daraus, dass diese Betondecke als Innenbaudecke ausgeführt sei, die nicht geeignet sei, dauerhaft der Witterung ausgesetzt zu sein. 10 Der Kläger beantragt, 11 1. 12 Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 10.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.11.2012 zu zahlen. 13 2. 14 Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von einer Verbindlichkeit gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten in Höhe von 837,52 € freizustellen. 15 Die Beklagten beantragen 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beklagten behaupten, die von dem Kläger zugrunde gelegte Kostenschätzung beinhalte Maßnahmen zur kompletten Sanierung der Wand, zu welcher sie ihrer Ansicht nach nicht verpflichtet seien. Sie behaupten weiter, etwaige in der Wand befindliche, von der Dachkonstruktion des abgerissenen Anbaus stammende Löcher seien zwischenzeitlich ausbetoniert worden. 18 Auf Antrag des Klägers vom 04.04.2012 ist in dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Arnsberg (12 H 2/12) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis über die Schäden an der streitgegenständlichen Wand des klägerischen Grundstücks und deren Ursache erhoben worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen U vom 04.10.2012 (Bl. 5 ff. d. A.) Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 I. 21 Die Klage ist unbegründet, dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen Schäden an seinem Gebäude infolge des Abrisses des Gebäudes C-Straße X zu. 22 1. 23 Vertragliche Ansprüche scheiden mangels Schuldverhältnisses zwischen den Parteien aus. 24 Allein die Tatsache, dass die Parteien zum Zeitpunkt der Abrissarbeiten Nachbarn waren, begründet kein gesetzliches Schuldverhältnis mit der Folge, dass den Beklagten gemäß § 278 BGB ein etwaiges Verschulden der die Abrissarbeiten durchführenden Fa. H zuzurechnen wäre. 25 2. 26 Dem Kläger steht kein Zahlungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 922 S. 3, 249 BGB zu. 27 a) 28 Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2, 922 S. 3, 249 BGB setzt zunächst das Vorliegen einer Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB voraus. Bei der streitgegenständlichen Wand müsste es sich daher um eine Nachbarwand handeln. Bei einer Nachbarwand handelt es sich um eine – nicht notwendig mittig – auf der Grundstücksgrenze stehende Wand, die durch Anbau auf beiden Seiten wesentlicher Bestandteil sowohl eines Bauwerks auf dem einen als auch auf dem anderen Grundstück ist oder werden kann. Sie entsteht entweder durch einen einseitigen Anbau auf der Seite des Erbauers oder durch Anbauten auf beiden Seiten (Palandt/Bassenge, BGB, 72. Auflage, § 921 Rn. 6). 29 Nachdem die Parteien mit Verfügung vom 27.02.2013 (Bl. 57 d. A.) aufgefordert worden sind, näher zu der Lage / Ausgestaltung der streitgegenständlichen Wand vorzutragen, war in der Folge zwischen den Parteien unstreitig, dass die Wand vollständig auf dem klägerischen Grundstück steht, es sich also insoweit um eine Grenzwand im Sinne des § 19 NachbG NRW handelt. 30 In der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2014 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten behauptet, die Wand stehe mittig auf der Grenze beider Grundstücke, was sich erst im Laufe von Vermessungsarbeiten durch den neuen Eigentümer des Grundstücks C-Straße X herausgestellt habe. Der Beklagtenvertreter hat diese Behauptung zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Einen Beweis für seine Behauptung hat der Kläger nicht angeboten. 31 Eines gesonderten Hinweises auf die Entscheidungserheblichkeit und die Beweisbedürftigkeit dieser Behauptung bedurfte es nicht, da die mit dem Standort der Wand zusammenhängenden rechtlichen Fragestellungen zwischen den Parteien ausführlich erörtert worden sind und auch Gegenstand des gerichtlichen Hinweisbeschlusses vom 15.10.2013 (Bl. 93 ff. d. A.) waren. 32 Der Kläger ist damit hinsichtlich seiner Behauptung, die Wand stehe auf der Grenze der benachbarten Grundstücke, beweisfällig geblieben. Eine direkte Anwendung der §§ 921, 922 BGB scheidet demnach aus. 33 b) 34 Es kommt auch keine analoge Anwendung der §§ 921, 922 BGB in Betracht. 35 Gegen eine analoge Anwendbarkeit spricht bereits die systematische Stellung der §§ 921, 922 BGB im Abschnitt zur Inhaltsbestimmung des Eigentums sowie der Grundrechtscharakter des Eigentumsrechts nach Art. 14 GG, weshalb von einer eng am Wortlaut orientierten Auslegung der Vorschriften, die eine Einschränkung der nach § 903 BGB grundsätzlich umfassenden Eigentumsrechte darstellen, auszugehen ist (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.12.2010, 2 U 79/10, BauR 2011, 1062). 36 Desweiteren fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage. Die in § 922 S. 3 BGB enthaltene Einschränkung des grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts beruht in erster Linie auf der Unaufklärbarkeit des Eigentums an der Nachbarwand und nur in zweiter Linie auf der Ähnlichkeit dieser Konstellation zur Gemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, aaO). Aufgrund der Unaufklärbarkeit der Eigentumslage wird das Recht zur gemeinschaftlichen Benutzung nach § 921 BGB vermutet. Dass die Unaufklärbarkeit der Eigentumslage an einer Nachbarwand maßgeblich für die gesetzliche Regelung war, folgt bereits aus dem Wortlaut des § 921 BGB, wonach die Vermutung dann nicht gilt, wenn äußere Merkmale auf Alleineigentum eines Nachbarn hindeuten. 37 Die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Interessenlage ist auf die vorliegende Konstellation eines Anbaus an eine Grenzwand nicht zu übertragen. Die Eigentumslage ist ohne weiteres überprüfbar, der Eigentümer der Grenzwand kann einen Anbau an diese zulassen, er ist jedoch nicht zur Gestattung des Anbaus verpflichtet. Gestattet der Eigentümer der Grenzwand einen Anbau an diese, so erwirbt er nach § 20 Abs. 2 und 3 NachbG einen Vergütungsanspruch gegen den anbauenden Nachbarn. Gleichzeitig ist es dem Eigentümer unbenommen, seine Zustimmung nur unter der Voraussetzung zu erteilen, dass sich der Anbauende verpflichtet, bei einem etwaigen Abriss den ursprünglichen Zustand der Grenzwand wiederherzustellen. 38 3. 39 Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften des NachbG NRW. 40 Ein möglicher Schadensersatzanspruch aus § 14 NachbG NRW scheidet schon mangels Nachweises des Vorliegens einer Nachbarwand aus. 41 Die Regelungen zur Grenzwand in §§ 19 ff. NachbG NRW sehen einen Schadensersatzanspruch des Eigentümers der Grenzwand gegen den Anbauenden nicht vor. 42 4. 43 Dem Kläger steht gegen die Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zu. 44 Soweit durch den Abbruch des Anbaus Substanzschäden an der klägerischen Wand verursacht worden sind, sind diese jedenfalls nicht unmittelbar durch die Beklagten, sondern nur auf deren Veranlassung durch das Abbruchunternehmen verursacht worden, so dass kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht. 45 Eine Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus einem Unterlassen des Entfernens der unmittelbar an das klägerische Gebäude angrenzenden Bodenplatte, da insoweit ein Verschulden der Beklagten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Es ist nicht vorgetragen, dass den Beklagten bekannt gewesen wäre, dass die nach dem Abriss des Gebäudes C-Straße X auf ihrem Grundstück verbleibende Betondecke feuchtigkeitsaufnehmend und -leitend wäre und dass es aufgrund einer Verbindung zum Grundstück des Klägers zu einer Einleitung von Feuchtigkeit in das Gebäude des Klägers kommen würde. Die Beklagten haben auch nicht fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB gehandelt, indem sie sich nicht selbst über die Feuchtigkeitsaufnahme- und -leitfähigkeit der Bodenplatte und deren Verbindung zum Gebäude des Klägers informiert haben. Die Beklagten, die den Abriss durch ein Abbruchunternehmen vornehmen ließen, durften davon ausgehen, dass dieses Unternehmen alle in Zusammenhang mit einem Abbruch erforderlichen Maßnahmen vornehmen würde. 46 Die Beklagten haften auch nicht nach § 831 BGB für eine mögliche unerlaubte Handlung des Abbruchunternehmers, da es sich bei diesem nicht um einen Verrichtungsgehilfen der Beklagten handelte. Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB ist ein Dritter, wenn ihm von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall steht und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden ist (Palandt/Sprau, BGB, 72. Auflage, § 831 Rn. 5 m. w. N.). Selbständige Unternehmer und Handwerker sind dabei in der Regel keine Verrichtungsgehilfen des Bauherrn (BGH, NJW 1994, 2756 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass die für den Abriss des Gebäudes C-Straße X eingesetzten Mitarbeiter der Fa. H ausnahmsweise den Weisungen der Beklagten, insbesondere im Hinblick auf Zeit und Umfang ihrer Tätigkeit, unterworfen waren und deshalb als deren Verrichtungsgehilfen anzusehen wären, bestehen nicht. 47 5. 48 Ein Anspruch des Klägers aus einer analogen Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB scheitert schon daran, dass die Beklagten nicht mehr Eigentümer des benachbarten Grundstücks sind, so dass offen bleiben kann, ob die von dem Kläger geltend gemachten Schäden an seinem Eigentum auf Einwirkungen von dem Nachbargrundstück beruhen. 49 6. 50 Es besteht auch kein Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2) aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB i. V. m. 780, 781 BGB. 51 Selbst wenn der Beklagte zu 2) dem Kläger bei einem Besprechungstermin vor Ort in B zugesagt haben sollte, die Schäden an der Außenwand des Gebäudes des Klägers zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand dieser Wand wiederherstellen zu lassen, begründet diese behauptete Zusage kein wirksames Schuldanerkenntnis, da es an der nach §§ 780, 781 BGB erforderlichen Schriftform fehlt. 52 7. 53 Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. 54 II. 55 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.