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Grund- und Teilurteil

2 O 83/13

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2014:0911.2O83.13.00
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Tenor

Die Klage ist dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von 25 % zulasten der Beklagten gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, alle zukünftigen materiellen und unvorhergesehenen immateriellen Schäden des Klägers aus dem Unfall vom 16.07.2011, 14:10 Uhr in A-B nach einer Mithaftungsquote von 25 % zu ersetzen, soweit kein Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte erfolgt oder bereits erfolgt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von 25 % zulasten der Beklagten gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, alle zukünftigen materiellen und unvorhergesehenen immateriellen Schäden des Klägers aus dem Unfall vom 16.07.2011, 14:10 Uhr in A-B nach einer Mithaftungsquote von 25 % zu ersetzen, soweit kein Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte erfolgt oder bereits erfolgt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Tatbestand: Der Kläger begehrt von den Beklagten Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Feststellung der weiteren Einstandspflicht der Beklagten nach einem Verkehrsunfall. Am 16.07.2011 befuhr der Kläger gegen 14.10 Uhr mit seinem Motorrad CXXX – X 00 die L 001 (B Straße) im Ortsgebiet A aus Richtung D kommend in Fahrtrichtung E. Zeitgleich befuhr der Beklagte zu 1) die L 001 in entgegengesetzter Fahrtrichtung mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Motorrad F XXX – XX 01. In Höhe km 5,5 kam es zur Kollision beider Motorräder, in deren Folge der Kläger und der Beklagte zu 1) stürzten und sich erhebliche Verletzungen zuzogen. Die L 001 verläuft im Unfallbereich in Fahrtrichtung des Klägers in einer Rechtskurve. Wegen der genauen Örtlichkeit wird auf das Lichtbild Anlage A 1 zu dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G vom 21.02.2014 sowie die Lichtbilder Bl. 10-14 der Beiakte Bezug genommen. Die Kollision ereignete sich aus Sicht des Klägers links einer gedachten Mittellinie, das Motorrad des Klägers befand sich im Kollisionszeitpunkt auf der Gegenfahrbahn. Durch den Unfall erlitt der Kläger ein Schädelhirntrauma ersten Grades mit retrograder Amnesie, eine Fraktur des 3. Mittelhandknochens links, eine Grundgliedbasisfraktur des kleinen Fingers der rechten Hand, eine imprimierte Grundgliedfraktur des linken Ringfingers, eine Meißelfraktur des linken Ellenbogens, eine Thoraxprellung mit klinischen Rippenfrakturen, eine Schulterprellung links, eine Knieprellung links, ein subunguales Hämatom der linken Großzehe und eine Distorsion des oberen linken Sprunggelenks. Mit Anwaltsschreiben vom 13.12.2012 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 27.12.2012 und unter Zugrundelegung einer Haftung des Beklagten zu 1) von 50 % zur Zahlung materiellen Schadensersatzes sowie eines Schmerzensgeldvorschusses in Höhe von insgesamt 28.754,06 € auf. Mit Schreiben vom 16.01.2013 lehnte die Beklagte zu 2) eine Haftung ab. Der Kläger behauptet, er sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h durch die schlecht einsehbare Rechtskurve gefahren, als ihm der Beklagte zu 1) auf seiner - des Klägers - Fahrspur entgegen gekommen sei. Er habe sofort eine Vollbremsung unternommen und sei infolge dessen geradeaus in Richtung Fahrbahnmitte gerutscht. Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund der von beiden Fahrzeugen ausgehenden identischen Betriebsgefahr bestehe eine Mithaftung der Beklagten zu 50 %. Der Kläger behauptet, ihm sei ein materieller Schaden in Höhe von 42.508,12 € in Form des Schadens an dem Motorrad, der Abmeldekosten, des Schadens an der am Unfalltag getragenen, vollständig beschädigten Kleidung, der Kosten für den Abtransport des Motorrads, Zuzahlungen für Krankenbehandlungen, Fahrtkosten zu Behandlungsmaßnahmen und anlässlich von Besuchen seiner Ehefrau, eines Haushaltsführungsschadens und Verdienstausfallschadens für die Zeit vom 01.08.2011 bis zum 15.09.2012. Hierzu behauptet der Kläger weiter, er sei zwar am Unfalltag wegen einer Bandscheibenoperation vom 17.02.2011 noch arbeitsunfähig gewesen, seine Arbeitsfähigkeit wäre jedoch ohne den Unfall ab dem 01.08.2011 vollständig wieder hergestellt gewesen. Unfallbedingt habe er seinen 1-Mann-Betrieb als Fliesenleger aufgeben müssen und das Gewerbe am 27.02.2012 abgemeldet, seit dem 15.09.2012 sei er als Hausmeister bei der Volksbank H – I beschäftigt. Er behauptet weiter, es seien unfallbedingte Dauerfolgen eingetreten. Zum einen sei er aufgrund einer Steifheit der linken Hand nicht mehr zum Faustschluss und daher nicht mehr zur Ausübung seines erlernten Berufs als Fliesenleger in der Lage. Zudem leide er an Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im linken Ellenbogengelenk und Schmerzen im linken Sprunggelenk, wodurch er nur noch maximal 2 km am Stück schmerzfrei gehen könne. Unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 50 % stellt sich der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € vor. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 21.254,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2012 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2012 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden des Klägers aus dem Unfall vom 16.07.2011, 14.10 Uhr in A – B nach einer Mithaftungsquote von 50 % zu ersetzen, soweit kein Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte erfolgt, 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger z. Hd. der RAe J und K in L vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 € zu erstatten. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) sei an der Unfallstelle nicht schneller als 50 km/h gefahren und habe sich weit rechts gehalten. Der Kläger habe über das von ihm geführte Motorrad die Kontrolle verloren, sei durch die Kurve „geschlingert“ und geradeaus auf die Fahrbahn des Beklagten zu 1) gefahren und dort mit diesem kollidiert. Dabei sei davon auszugehen, dass der Kläger – auch infolge der vorangegangenen Bandscheibenoperation – das schwere Motorrad nicht ausreichend sicher beherrscht habe. Der Beklagte ist der Ansicht, bereits aus dem Umstand, dass sich der Kläger bei der Kollision auf der aus seiner Sicht Gegenfahrbahn befunden habe, ergäbe sich der Anschein für einen Verstoß des Klägers gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO. Hinter diesem Verschulden des Klägers trete die Betriebsgefahr des von dem Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs vollständig zurück, der Unfall sei für den Beklagten zu 1) unabwendbar gewesen. Ein Feststellungsinteresse des Klägers bestehe nicht, da bereits zu erwartende Folgeschäden bereits jetzt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen seien. Die Kammer hat zu dem Unfallhergang Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G vom 21.02.2014 Bezug genommen. Ferner ist die Akte 110 Js 1008/11 der Staatsanwaltschaft Arnsberg beigezogen worden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und im Umfang der Tenorierung begründet. 1. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten auch für weitere Schäden. Die erheblichen Verletzungen, die der Kläger durch den streitgegenständlichen Unfall erlitten hat, sind zwischen den Parteien unstreitig. Es ist möglich, dass sich hieraus weitere Schadensfolgen ergeben, die bei dem Kläger zu einem materiellen Schaden oder – bei unvorhergesehenen Folgen – auch zu einem immateriellen Schaden führen können. Das Feststellungsinteresse ergibt sich daher bereits aus der bezweckten Verjährungshemmung. 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus §§ 18 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. § 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG nach einer Haftungsquote von 25 % zu. a) Der Kläger erlitt am 16.07.2011 bei dem Betrieb seines Motorrades und dem Betrieb des Motorrades des Beklagten zu 1) eine Körperverletzung und einen Sachschaden. b) Der Beklagte zu 1) hat den ihm obliegenden Beweis, dass der Unfall nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist, nicht erbracht, so dass seine Haftung nicht nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG entfällt. Nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. G vom 21.02.2014 sind beide von den Parteien behaupteten Unfallhergänge möglich und gleich wahrscheinlich. An der Richtigkeit dieser sachverständigen Feststellung, die auch von den Parteien nicht angegriffen wird, bestehen keine Zweifel. Es ist danach möglich, dass der Beklagte zu 1) wie von dem Kläger behauptet diesem zunächst auf dessen Fahrbahn entgegen gekommen ist, dies den Kläger zu einem Bremsmanöver veranlasst hat, wodurch er mit seinem Motorrad auf die Spur des Beklagten zu 1) gelangte und dort mit dem wieder auf seine Fahrbahn eingescherten Motorrad des Beklagten zu 1) kollidierte. In diesem Fall wäre der Unfall durch ein Verschulden des Beklagten zu 1) und zwar einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO verursacht worden. Ein Verschulden des Beklagten zu 1) kann demnach nicht ausgeschlossen werden, so dass der Entlastungsbeweis nicht geführt ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, 42. Auflage, § 18 StVG Rn. 4). c) Der Haftungsumfang ist gem. §§ 18 Abs. 3 i. V. m. 17 Abs. 1 und 2 StVG durch eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge festzulegen. aa) Die Haftung der Beklagten ist dabei nicht nach § 17 Abs. 3 S. 1 StVG ausgeschlossen, da diese nicht den Nachweis erbracht haben, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 2 StVG dargestellt hat. Die Beweislast für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses trifft denjenigen, der sich entsprechend entlasten möchte, wobei die Unaufklärbarkeit tatsächlicher Umstände zu Lasten des Beweispflichtigen geht (Hentschel/König/Dauer, 42. Aufl., § 17 StVG Rn. 23). Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens lässt sich der genaue Unfallhergang nicht sicher rekonstruieren, die Beklagten konnten damit nicht nachweisen, dass sich der Unfall aufgrund des behaupteten Fahrfehlers des Klägers ereignet und der Beklagte zu 1) seinerseits jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Aufgrund der Unaufklärbarkeit des genauen Unfallhergangs stellte der Unfall auch für den Kläger kein unabwendbares Ereignis dar. bb) Bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ergibt sich eine Haftungsquote der Beklagten von 25 %. Bei der Abwägung ist in erster Linie auf das Maß der Verursachung, also das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten, für den Unfall kausalen Schadensursachen, abzustellen (Hentschel/König/Dauer, 42. Aufl., § 17 StVG Rn. 4). Dabei ist zunächst auf Seiten des Klägers ein Verursachungsbeitrag in Form eines Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen. Das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO verletzt, wer sich ohne vernünftigen Grund nicht auf seiner Seite rechts hält und vorwerfbar zu weit nach links gerät (LG Berlin, Urteil vom 07.12.2005, 24 O 422/05, Schaden-Praxis 2006, 125-126 m. w. N.). Der Beweis des ersten Anscheins spricht daher gegen denjenigen, der von seiner Fahrbahn abkommt und auf der falschen Seite mit dem Gegenverkehr kollidiert (LG Berlin, aaO; BGH, Urteil vom 19.11.1985, VI ZR 176/84, VersR 1986, 343-345; Hentschel/König/Dauer, 42. Aufl., § 2 StVO Rn. 74 m. w. N.). Nachdem sich der Unfall unstreitig aus Sicht des Klägers auf der Gegenfahrbahn ereignet hat, spricht zunächst der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Kläger das Rechtsfahrgebot verletzt hat. Es liegt auch kein atypischer Sachverhalt vor, der bereits die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises ausschließen würde. Dem Kläger ist es nicht gelungen, den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften. Der Anscheinsbeweis wird durch bewiesene Tatsachen entkräftet, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (Hentschel/König/Dauer, aaO; BGH Urteil vom 11.10.1983, VI ZR 141/82, VersR 1984, 44-45). Der Kläger hat keine Tatsachen bewiesen, aus denen sich ergibt, dass es sich bei dem von ihm vorgetragenen Unfallhergang - Bremsmanöver aufgrund des ihm auf seiner Spur entgegenkommenden Beklagten zu 1) und dadurch bedingtes Rutschen in den Gegenverkehr – nicht nur um eine theoretische, sondern ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs handelt. Objektive Unfallspuren, die diesen Vortrag des Klägers stützen könnten, gibt es nicht. Auf den nach dem Unfall vor Ort von den Polizeibeamten gefertigten und von dem Sachverständigen in dem gegen den Kläger geführten Strafverfahren ausgewerteten Lichtbildern (Bl. 12, 14 und 71 der Beiakte) sowie der polizeilichen Unfallskizze (Bl. 7 der Beiakte) ist eindeutig erkennbar, dass sich die ersten von dem klägerischen Motorrad verursachten Spuren bereits im Bereich der Straßenmitte befinden. Zwar ist aus dem Umstand, dass die Spur leicht schräg von der Fahrbahn des Klägers auf die Gegenfahrbahn verläuft, erkennbar, dass die Reaktion des Klägers (gerade) noch auf seiner Fahrbahn einsetzte. Da sich jedoch bereits der Beginn der Spur in der Fahrbahnmitte befindet, kann aus ihrem Verlauf nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die Bremsreaktion des Klägers bereits zu einem Zeitpunkt einsetzte, als sich dieser noch mit seinem Motorrad hinreichend weit rechts auf seiner Fahrbahn befand. Die von dem durch den Beklagten zu 1) geführten Motorrad verursachten Spuren befinden sich ausschließlich im Bereich der Mitte seiner Fahrbahn und sind nach der Einschätzung des Sachverständigen dem Kollisionsgeschehen zuzuordnen. Vorkollisonäre Spuren des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) sind nicht vorhanden, so dass kein sicherer Rückschluss auf dessen Fahrweise vor dem Unfall möglich ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. G sei es anhand der wenigen vorhandenen objektiven Unfallspuren zwar möglich, dass der Beklagte zu 1) dem Kläger zunächst auf dessen Fahrspur entgegen gekommen und wieder auf die eigene Fahrspur gewechselt sei, wo es dann zur Kollision kam. Es sei aber genauso gut möglich, dass der Beklagte zu 1) durchgängig auf seiner Fahrspur gefahren sei. Danach besteht zwar die theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, hierbei handelt es sich mangels feststehender oder bewiesener Tatsachen, die für diesen Geschehensablauf sprechen, jedoch nicht um eine ernsthafte Möglichkeit. Soweit in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2014 darauf hingewiesen worden ist, dass von einer Erschütterung des Anscheinsbeweises auszugehen sein dürfte, war ein erneuter abweichender Hinweis oder die Gewährung einer Schriftsatzfrist nicht erforderlich. Nachdem die ursprünglich zuständige Dezernentin in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2013 darauf hingewiesen hat, dass sie den Kläger als darlegungs- und beweisbelastet für den von ihm vorgetragenen Unfallhergang ansieht, sind die rechtlichen Fragen des Anscheinsbeweises und dessen Erschütterung von den Parteien umfassend thematisiert worden. Der Gewährung einer weiteren Stellungnahmefrist zu dieser Rechtsfrage bedurfte es daher nicht. Auf Seiten der Beklagten ist bei der Abwägung lediglich die von dem von dem Beklagten zu 1) geführten Motorrad ausgehende Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die vorliegend nicht hinter dem schuldhaften Verursachungsbeitrag des Klägers zurücktritt. Ein völliges Zurücktreten der Betriebsgefahr kommt in der Regel nur bei einem in Bezug auf den Unfallverlauf groben Verschulden des anderen Betracht (Hentschelt/König/Dauer, 42. Aufl., § 17 StVG Rn. 16). Ein solches grobes Verschulden des Klägers ist vorliegend nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus dem Beklagtenvortrag. Nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist eine Haftungsverteilung von 75 % zu Lasten des Klägers und 25 % zu Lasten der Beklagten angemessen. 3. Der Feststellungsantrag ist im Umfang der Haftungsquote begründet, denn dem Kläger steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu und er hat schlüssig vorgetragen, dass die Möglichkeit weiterer, zur Zeit noch nicht entstandener Schäden besteht. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs ist der Feststellungsantrag insoweit nur im Hinblick auf die nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden begründet.