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Urteil

2 O 83/14

LG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Unternehmer haftet nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts für einen Betonboden, der für die vom Besteller bekannt gemachte und vertraglich vorausgesetzte Verwendung (Befahren mit Pkw, Aufstellen von Hebebühnen) ungeeignet ist (§§ 633, 634 BGB). • Zur Mangelhaftigkeit genügt die Ungeeignetheit für die vereinbarte Nutzung; die Kenntnis des Unternehmers von der beabsichtigten Nutzung begründet dessen Verpflichtung, ein dafür geeignetes Werk zu liefern. • Eine Nachfristsetzung entfällt, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 281 Abs. 2 BGB). • Schadensersatz in Form der Naturalrestitution umfasst die Kosten, die für die Herstellung eines mangelfreien Zustands notwendig sind; der Besteller kann insoweit auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen. • Feststellungsanspruch besteht, soweit künftige, noch nicht bezifferbare Kosten des Austauschs der Bodenplatte zu tragen sind (§ 256 ZPO).
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen mangelhafter Betonbodenplatte für befahrbare Halle • Der Unternehmer haftet nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts für einen Betonboden, der für die vom Besteller bekannt gemachte und vertraglich vorausgesetzte Verwendung (Befahren mit Pkw, Aufstellen von Hebebühnen) ungeeignet ist (§§ 633, 634 BGB). • Zur Mangelhaftigkeit genügt die Ungeeignetheit für die vereinbarte Nutzung; die Kenntnis des Unternehmers von der beabsichtigten Nutzung begründet dessen Verpflichtung, ein dafür geeignetes Werk zu liefern. • Eine Nachfristsetzung entfällt, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 281 Abs. 2 BGB). • Schadensersatz in Form der Naturalrestitution umfasst die Kosten, die für die Herstellung eines mangelfreien Zustands notwendig sind; der Besteller kann insoweit auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen. • Feststellungsanspruch besteht, soweit künftige, noch nicht bezifferbare Kosten des Austauschs der Bodenplatte zu tragen sind (§ 256 ZPO). Der Kläger betreibt einen Kfz-Betrieb und ließ auf seinem Grundstück eine Mehrzweckhalle errichten. Er beauftragte den Beklagten mit Herstellung der Betonbodenplatte; der Beklagte erstellte eine 15 cm bzw. 25 cm starke Platte mit einer bestimmten Bewehrung. Dem Beklagten war bekannt, dass in einem Hallenbereich Hebebühnen installiert und die Fläche mit Pkw befahren werden sollte. Etwa ein Jahr nach Ausführung traten Risse auf; ein Gutachten stellte unzureichende Bewehrung und Abweichungen von DIN 1045-1 fest. Der Beklagte bot nur Versiegelung an und verweigerte den vollständigen Austausch. Der Kläger begehrt Ersatz der Kosten für Erneuerung der Bodenplatte (insgesamt 27.000 € netto) sowie vorgerichtliche Anwaltskosten und die Feststellung der Tragung weiterer Austauschkosten durch den Beklagten. • Zwischen den Parteien bestand unstreitig ein Werkvertrag über die Herstellung des Hallenbodens; der Beklagte war über die beabsichtigte Nutzung (Befahren mit Pkw, Hebebühnen) informiert. Nach § 633 Abs. 2 S.2 Nr.1 BGB hat der Unternehmer ein für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignetes Werk zu liefern. • Sachverständigenfeststellungen: Die eingebaute Bewehrung (Q- und R-Matten) war unzureichend; die Bodenplatte entsprach nicht den anerkannten Regeln der Technik bzw. DIN 1045-1. Für die tatsächliche Nutzung hätte eine durchgehende Mindeststärke von 16 cm und eine zweilagige Q-Mattenbewehrung oder alternativ Dehnungsfugen in engen Abständen vorhanden sein müssen. • Damit ist die Bodenplatte mangelhaft, weil sie sich nicht zum Befahren mit Pkw eignet. Die bloße Versiegelung der Risse stellt keine fachgerechte Herstellung des mangelfreien Zustands dar; der Kläger kann daher Austausch verlangen (§§ 249, 633 BGB). • Eine Nachfrist nach § 281 Abs.1 BGB war entbehrlich, weil der Beklagte die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat (§ 281 Abs.2 BGB). • Der Schaden bemisst sich nach den erforderlichen Kosten der Naturalrestitution; das Gutachten beziffert die Erneuerungskosten, abzüglich sogenannter Sowieso-Kosten. Ferner sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als erforderliche Rechtsverfolgung erstattungsfähig. • Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet, weil ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Verpflichtung zur Tragung noch nicht bezifferbarer weiterer Austauschkosten besteht (§ 256 ZPO). • Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs.2 BGB; prozessuale Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 91 Abs.1, 709 S.2 ZPO. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 27.000,00 € und 335,00 € sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2014 verurteilt. Zudem wurde festgestellt, dass der Beklagte alle weitergehenden mit dem Austausch der Bodenplatte verbundenen Kosten, einschließlich etwaiger Verdienstausfälle, zu tragen hat. Die Klagegründe beruhen auf der Mangelhaftigkeit der Bodenplatte wegen unzureichender Bewehrung und der Verweigerung ernsthafter Nacherfüllung; der Kläger hat daher Anspruch auf Naturalrestitution und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Kosten des Rechtsstreits und des selbständigen Beweisverfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar.