Urteil
1 O 113/12
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2014:1015.1O113.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. T a t b e s t a n d: Die Parteien sind Grundstücksnachbarn und streiten um Ansprüche auf Beseitigung und Neuerrichtung einer im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze gelegenen Mauer. Die Parteien sind dabei Eigentümer der unmittelbar nebeneinander liegenden Grundstücke hinsichtlich des klägerischen Grundstücks A.weg 23 und des Grundstücks des Beklagten A.weg 25 in D.. Auf dem Grundstück des Beklagten steht ein von ihm Mitte der 60er Jahre gebautes Einfamilienhaus, das er mit seiner Familie selbst bewohnt. Das klägerische Grundstück wird von Mietern bewohnt. Die gemeinsame Grundstücksgrenze verläuft über einer Länge von ca. 26 Metern. Im Zusammenhang mit der Errichtung des Einfamilienhauses des Beklagten wurde eine Anschüttung von Erdreich vorgenommen. Zur Abstützung der Anschüttung errichtete der Beklagte damals im Grenzbereich der benachbarten Grundstücke eine Betonstützmauer. Diese Stützmauer hat eine Länge von ca. 23 Metern. Im Juli 2009 entfernte der Beklagte den im Laufe der Jahre entstandenen Bewuchs der Mauer mit Efeu mit der Folge, dass die Stützmauer auf der Grundstücksseite des klägerischen Grundstücks freigelegt wurde. Dabei wurde offenbar, dass die Mauer auf der oberen Grundstückshälfte in voller Höhe durchgebrochen war und sich der untere Mauerteil durch den Druck des von der Grundstücksseite des Beklagten gegendrückenden Erdreichs ca. 10 cm zur Seite des Grundstücks des Rechtsvorgängers der Klägerin geneigt hatte. Der untere Mauerteil befand sich in Schräglage und war vom oberen Mauerteil deutlich versetzt. Aufgrund der Befürchtung des Rechtsvorgängers der Klägerin, die Mauer könne brechen und auf sein Grundstück stürzen, leitete dieser nach vergeblicher außergerichtlicher Aufforderung an den Beklagten, den gegenwärtigen Zustand zu beseitigen, ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung der mangelnden statischen Sicherheit der Stützmauer und der erforderlichen Maßnahmen und Aufwendungen zur Herstellung einer statisch sicheren Stützmauer bei dem Landgericht Arnsberg unter dem Aktenzeichen: I-1 OH 35/09 ein. Der vom Gericht mit der Beantwortung der Beweisfragen beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. B. W. bestätigte aufgrund des von ihm am 09.04.2010 durchgeführten Ortstermins in seinem Gutachten vom 15.06.2010 die Mangelhaftigkeit der Mauer. Er führte hierzu aus, eine für die Stützwand erforderliche Winkelkonstruktion sei offensichtlich nicht ausgeführt worden. Ursache für den Schaden sei die nicht ausreichende Gründung mittels Fundamentfuß und die fehlende Bewehrung des Mauerteils. Dabei hielt der Sachverständige allerdings den vollständigen Neubau der Mauer mit Fundament nicht für zwingend erforderlich. Vielmehr schlug er vor, die vorhandene Mauer ca. 20 cm über der Geländeoberkante des klägerischen Grundstücks abzuschneiden und zu entfernen. Hinter dem belassenen Mauerrest solle dann anschließend eine Winkelstützwand aus Betonfertigteilen, alternativ eine Trockenmauer aus Böschungsringen, Bewallstein, Gabionen etc. erstellt werden. Das Fundament und der verbleibende Mauerrest der alten Mauer sollten dann als Stütze für den Fuß der neuen Wand bzw. Böschung dienen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachvortrag der Parteien und den Feststellungen des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren wird auf die beigezogene Akte 1 OH 35/09 Bezug genommen. Im Jahr 2011 nahm der Beklagte dann tatsächlich Sanierungsarbeiten an der Mauer seiner Grundstückseite vor. Dabei ließ er die Stützmauer teilweise abschneiden, wobei eine Verkürzung zwischen 20 und 40 cm vorgenommen wurde. Desweiteren stellte er von seiner Grundstücksseite eine Gabionenkonstruktion dagegen. Im Lauf des Rechtsstreits übertrug der ursprünglich als Kläger aufgetretene Herr C. U. das Eigentum an dem klägerischen Grundstück A.weg 23 unstreitig auf die Klägerin, die hiernach an Stelle des ursprünglichen Klägers in den Rechtsstreit eintrat. Die Klägerin behauptet, die Mauer sei erheblich auf ihr Grundstück überbaut. Die Sanierung der Mauer sei nicht entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen Schmitz erfolgt. Deshalb habe sich die Neigung der Stützmauer um weitere 1,2 m² vergrößert. Dieser Zustand werde sich weiter verschlechtern, da der ganze vom Grundstück des Beklagten ausgehende Druck nun auf dem verbliebenen Mauerstumpf laste. Durch die weiterhin bestehende, nicht beseitigte Neigung der gekippten und gebrochenen Stützmauer sei die Nutzung des klägerischen Grundstücks erheblich eingeschränkt. Außerdem seien durch die unterschiedlichen Höhen der Mauer und den neuen Aufbau neben der Garage Abflussrinnen für Niederschlagswasser entstanden. Bei Regen laufe das Niederschlagswasser ungehindert auf das Grundstück des Klägers ab. So sei es auch am 23.07.2013 in Folge eines nicht ungewöhnlichen Starkregenereignisses zum Austreten von Material aus der Gabionenmauer gekommen. Hinzu komme, dass das Ergebnis der neuen Grenzbebauung des Beklagten für sie optisch nicht hinzunehmen sei. Hierdurch seien die bestimmungsgemäße Nutzung des Gartens und die Vermietbarkeit der Wohnungen erheblich eingeschränkt. Die Klägerin beantragt, 1. den Überbau der zwischen den benachbarten Grundstücken der Parteien A.weg 23 und A.weg 25 in D. verlaufenden Stützmauer auf dem Grundstück der Klägerin durch Rückbau der Stützmauer zu beseitigen, 2. eine statisch stabile und sichere Grenzbefestigung zur Sicherung der benannten Nachbargrundstücke der Parteien herzustellen, 3. den Niederschlagswasserübertritt auf das Grundstück des Klägers A.weg 23 in D. über die vorgenannte Stützmauer zu beseitigen, 4. die vorgenannte Stützmauer optisch durchgehend einheitlich zu gestalten, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, die Errichtung der Stützmauer am heutigen Standort sei mit dem Schwiegervater der Klägerin als damaligem Eigentümer des klägerischen Grundstücks abgestimmt gewesen. Die Mauer stehe entsprechend auf der Grundstücksgrenze. Bei der Änderung der Konstruktion der Mauer und der zusätzlichen Errichtung der Gabionenkonstruktion seien die Vorgaben des Sachverständigen W. eingehalten worden. Soweit die alte Stützmauer lediglich auf ca. 40 cm gekürzt worden sei, sei dies mit dem Sachverständigen W. abgesprochen gewesen. Durch das Abschneiden der gerissenen und gekippten Mauer sei die durch die Kippung entstandene Grenzüberbauung beseitigt. Bei dem Regenereignis am 23.07.2013 handele es sich um ein außergewöhnliches Starkregenereignis, aus dem die Klägerin keine Reche herleiten könne. Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. E. Z. vom 26.06.2013 nebst Ergänzungsgutachten vom 18.12.2013 zur Klärung ob und inwieweit die Mauer in das klägerische Grundstück hineinragt und inwieweit die jetzt von dem Beklagten errichtete Konstruktion statisch sicher ist, sowie hinsichtlich des Ergänzungsgutachtens auch hinsichtlich der Frage der Auswirkungen von Regenereignissen. Auf das Ergebnis der Begutachtung wird Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Klage ist zulässig, insbesondere war nicht vorab ein Güteschlichtungsverfahren durchzuführen. Dieses gilt nur für nachbarrechtliche Ansprüche aus dem Nachbarrechtsgesetz NW. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche aber auf §§ 1004, 903 Satz 1 BGB. II. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Beseitigung der Überbauung der zwischen den benachbarten Grundstücken verlaufenden Stützmauer durch Rückbau zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 1004 Abs. 1 BGB. Zwar sind grundsätzlich Grenzüberschreitungen von körperlichen Gegenständen als Eingriff in das Eigentumsrecht abwehrfähig (vgl. Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 903 Randnr. 7/8). Dass der Beklagte eine solche Überbauung durch Errichtung der Mauer teilweise auf dem klägerischen Grundstück vorgenommen hat, steht nach dem Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. Z. dabei auch zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Sachverständige hat hierzu unter Zuhilfenahme des Vermessungsbüro U. ausgeführt, dass die Mauer insgesamt eine Überstandsfläche in das klägerische Grundstück hinein von ca. 3,4 m² aufweist, wobei hiervon 1,2 m² auf einen Überstand im Fußbereich der Wandkonstruktion entfallen, während gemessen an der heutigen Wandoberkante ein Überstand von insgesamt 3,4 m² festzustellen ist. Allerdings ist dieser Überstand von der Klägerin zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB). Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus der Vorschrift des § 912 Abs. 1 BGB, da die Überbauung der Mauer auf das klägerische Grundstück keinen Überbau im Sinne der Vorschrift des § 912 Abs. 1 BGB darstellt. Hiervon sind lediglich umfriedete Bauwerke erfasst, nicht jedoch eine einfache Mauer (vgl. Palandt, AO, § 912, Randnr. 4). Auch ist eine Duldungspflicht der Klägerin nicht wegen eines Einverständnisses ihres Voreigentümers hinsichtlich der Errichtung anzunehmen. Unabhängig davon, dass sich ein solches Einverständnis des Schwiegervaters der Klägerin nicht auf die erst später eingetretene Neigung der Mauer in das klägerische Grundstück hinein erstreckt haben kann, ist ein Einverständnis des Schwiegervaters der Klägerin mit der Errichtung der Mauer an erfolgter Stelle streitig und von Beklagtenseite nicht unter Beweis gestellt worden. Eine Duldungspflicht ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung gem. § 242 BGB wegen unbeanstandeter Hinnahme des bestehenden Zustandes. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerseite vor 2009 Kenntnis von der Überbauung der Mauer auf das klägerische Grundstück hatte. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Neigung der Mauer nämlich erst offenbar und im Zusammenhang damit eine Klärung des Standortes der Mauer durch Vermessung erreicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerseite vor diesem Zeitpunkt von einem Standort der Mauer jenseits der Grundstücksgrenze auf dem klägerischen Grundstück ausgehen musste. Mangels des erforderlichen Zeitmoments kommt eine Verwirkung hiernach nicht in Betracht. Allerdings ist die Klägerseite unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB zur Duldung der Überbauung der Mauer auf ihr Grundstück verpflichtet. Das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis regelt dabei den Bereich des notwendigen Zusammenlebens von Grundstücksnachbarn, aus dem Pflichten zu gegenseitiger Rücksicht für die Eigentümer- und Nutzungsberechtigten entspringen (Palandt, BGB, AO; § 903, Randnr. 13 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend ist die Überbauung der Mauer auf das klägerische Grundstück nach wertender Betrachtung als geringfügig anzusehen und deshalb hinzunehmen. Zwar hat der Sachverständige festgestellt, dass die Überbauung insgesamt 3,4 m² des klägerischen Grundstücks betrifft. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass dies bezogen auf die Gesamtlänge der Mauer von 23 Metern berechnet wurde. Der Überstand der Mauer erfolgt dabei bemessen auf 2,2 m² allein durch die Schrägneigung des verbleibenden Mauerstumpfes und beeinträchtigt die Nutzung des Grundstücks hierdurch nur unwesentlich. Im Übrigen reicht der Überstand allenfalls in der Breite der alten Mauer in das klägerische Grundstück hinein. Diese hat ausweislich der Detailaufnahme Bild 4 im Gutachten des Sachverständigen Dr. Z. vom 26.06.2013, eine Breite von ca. 26 cm. Dass diese geringfügige Überbauung in das klägerische Grundstück hinein die Nutzung des klägerischen Grundstücks merklich beeinträchtigt, ist nicht ersichtlich, weswegen sie hinzunehmen ist. Zwar kann eine Duldungspflicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis entfallen, wenn das Bauwerk nicht den Regeln der Baukunst entspricht (BGH 22.09.1972, MDR 1973, 39-40 zitiert nach Juris). Dies ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Z. aber nicht der Fall. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Gesamtkonstruktion unter der Stützwirkung des Fußauflegers in der alten Stahlbetonwand statisch sicher ist. In der Ergänzung seines Gutachtens hat er hierzu ausgeführt, die innere Wandsicherheit der nachträglich errichteten Stützwandkonstruktion mittels Gabionen sei nach seiner Auffassung statisch durch den Beklagten mit Vorlage der statischen Berechnung des Statikers F. vom 18.02.2013 nachgewiesen, wobei sich der Sachverständige in seinem Hauptgutachten mit dieser statischen Berechnung auch kritisch auseinander gesetzt hat. Eine Verschiebung der Wandscheibe in horizontale Richtung bzw. Zunahme der Wandneigung, Bruchansätze oder Ähnliches seien im Übrigen nicht erkennbar. Bei Zugrundelegung dieser Feststellungen ist von hinreichender statischer Sicherheit der Gesamtkonstruktion auszugehen. Bedenken gegen die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen bestehen dabei nicht. 2.) Der Anspruch ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil unter optischen Gesichtspunkten der alte Mauerstumpf zu beseitigen ist und danach die statische Sicherheit des Gabionensystems allein nicht mehr gewährleistet ist. Denn ein Anspruch auf optisch ansprechendere Gestaltung der Mauer besteht nicht. Insoweit ist anerkannt, dass Handlungen auf dem eigenen Grundstück, die das ästhetische Empfinden des Nachbarn verletzen oder den Verkehrswert des Nachbargrundstücks mindern, nicht als Eigentumsbeeinträchtigung nach § 1004 BGB abwehrbar sind (Palandt, BGB, aaO, § 903, Randnr. 10). Der optische Mangel der Konstruktion beruht vorliegend aber auch nach den Feststellungen des Sachverständigen insbesondere auf der überkalibrigen Schüttung der in den Gabionen eingestapelten Packlage, die sich auf dem Beklagtengrundstück befindet. Im Übrigen lehnt sich die Gesamtkonstruktion jedenfalls an den Vorschlag des Sachverständigen W. im selbstständigen Beweisverfahren hinsichtlich einer Kürzung der Mauer und der Errichtung eines dahinter gelegenen Gabionensystems an und ist auch unter optischen Gesichtspunkten von der Klägerin hinzunehmen. Hiernach besteht auch ein Anspruch auf die von der Klägerin begehrte optisch durchgehend einheitliche Gestaltung der Stützmauer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. 3.) Es besteht auch kein Anspruch auf Beseitigung eines Niederschlagswasserübertritts auf das Grundstück der Klägerin über die vorgenannte Stützmauer. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 1004 BGB i.V.m. § 115 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein Westfalen. Der Abwehranspruch setzt dabei voraus, dass der Beklagte den Ablauf des wild abfließenden Wassers künstlich so geändert hat, dass das tiefer liegende Grundstück belästigt wird. Den durch die natürlichen Geländeverhältnisse bedingten Wasserzufluss muss der Eigentümer eines Grundstücks hinnehmen (vgl. BGH, 18.04.1991, III ZR 1/90, zitiert nach Juris). Dass vorliegend unnatürliche Mengen von Niederschlagswasser auf das klägerische Grundstück gelangen, ist seitens der Klägerin bereits nicht substantiiert behauptet worden. Auch soweit die Klägerin sich auf ein Regenereignis vom 23.07.2013 bezieht, ist nicht ersichtlich, dass es hierdurch zu einem unnatürlichen Abfluss von Niederschlagswasser gekommen ist. Im Übrigen hat der Sachverständige ausgeführt, dass das Gabionensystem bei Starkregenereignissen nicht beeinträchtigt wird, ein Ausspülen von Steinmaterial nicht zu erwarten ist und der Materialdurchtritt von Feinstoffen wegen der hinterlegten Geotextilien allenfalls untergeordnete Bedeutung hat. Soweit der Sachverständige ausführt, bei Starkregenereignissen könne es zu Hautrutschungen kommen, bei denen partiell Bodenmaterial über die Körbe des Gabionensystems auf das klägerische Grundstück abläuft, wendet sich die Klägerin hiergegen mit dem allein auf Beseitigung des Niederschlagswasserübertritts gerichteten Antrag nicht. III Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.