Urteil
5 O 27/13
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2014:1209.5O27.13.00
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Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 7.500,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2013 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7/10, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/10.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der jeweils beizutreibenden Beträge vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 7.500,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2013 zu zahlen. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7/10, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/10. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der jeweils beizutreibenden Beträge vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld, Feststellung der weiteren Eintrittspflicht aus Anlass einer behaupteten ärztlichen Falschbehandlung, Herausgabe der Krankenunterlagen sowie die Feststellung, dass verschiedene in Rechnung gestellte Kosten, vom Kläger nicht gefordert werden können. Der am 00.00.1948 geborene Kläger wurde am 12.03.2013 im G- Hospital in X, dessen Trägerin die Beklagte zu 1) und deren unfallchirurgischer Chefarzt der Beklagte zu 3) war, aufgenommen, nachdem er bei Glätte ausgerutscht und auf die rechte Hüfte gefallen war. Der Beklagte zu 2) war unfallchirurgischer Oberarzt. Bekannt war bei Aufnahme des Klägers als zusätzliche Erkrankung ein Diabetes mellitus mit Polyneuropathie beider Füße und Zustand nach Zehenamputation links (2001) wegen einer Durchblutungsstörung. Nach röntgenologischer Untersuchung wurde eine rechtsseitige körpernahe Oberschenkelspiralfraktur mit Abriss des kleinen Rollhügels (subtrochantere Mehrfragmentspiralfraktur) diagnostiziert. Noch am selben Tag erfolgte die osteosynthetische Versorgung der Fraktur. Die Osteosynthese wurde in Spinalanästhesie vorgenommen, die Fraktur intraoperativ geschlossen reponiert und auf dem Extensionstisch eine proximale Femurnagelung mit statischer Verriegelung durchgeführt. In der postoperativen Aufwachphase wurde im Aufwachraum auf eine bekannte Gefühlsstörung des Fußes hingewiesen. Am 13.03.2013 erfolgte eine postoperative Röntgenkontrolle. Ab diesem Tag wurde das rechte Bein des Klägers in einer AO-Schiene gelagert. Die Pflegedokumentation beschreibt für den 14.03.2013 einen Dekubitus II.° an der Ferse trotz Polsterung. Es wurde ein Schaumstoffverband angelegt und auf eine notwendige tägliche Kontrolle hingewiesen. Eine Dekubitusprophylaxe zweimal täglich wurde ab dem 16.03.2013 mittels Handzeichen dokumentiert. Unter dem 27.03.2013 fand eine erneute Röntgenkontrolle statt. Die stationäre Behandlung des Klägers endete am 28.03.2013. Nach Durchsicht der Röntgenaufnahmen und persistierender Beschwerden wurde der Kläger am 08.04.2013 stationär in der unfallchirurgisch-orthopädischen Abteilung des I-Krankenhauses in N aufgenommen. Am 11.04.2013 wurde das Osteosynthesematerial entfernt und die Fraktur mittels langer DCP plus Trochanterabstützplatte versorgt. Des Weiteren wurde während des stationären Aufenthaltes ein Dekubitus an der rechten Ferse festgestellt und behandelt. Vom 21. 05. bis 11.06.2013 erfolgte eine Reha- Maßnahme in der Klinik B. Der Kläger behauptet, die Operation im Hause der Beklagten zu 1) sei fehlerhaft durchgeführt worden, weil der frakturierte Oberschenkelhalsknochen nicht ordnungsgemäß fixiert worden sei. So sei die Reposition fehlerhaft erfolgt und es sei versäumt worden, ein Fixationselement entlang der gebrochenen Knochenenden einzubauen. Außerdem sei es fehlerhaft gewesen Nägel anstatt Schrauben zu verwenden. Schließlich sei ein im Operationsgebiet befindlicher Hauptnerv im hinteren Oberschenkel geschädigt bzw. durchschnitten worden. Aufgrund dieser Nervschädigung werde sein Gangbild nie mehr richtig hergestellt werden können. Aufgrund der fehlerhaften Operationsmaßnahmen habe in einer komplizierten Revisionsoperation eine Entfernung der drei Nägel und der Schraube erfolgen und eine Reposition und Neufixierung der Knochenenden erfolgen müssen. Der Kläger behauptet des Weiteren eine Falschbehandlung seiner rechten Ferse. Trotz des bekannten Diabetes sei der Behandlung seiner rechten Ferse nicht genügend Beachtung geschenkt worden, mit der Folge eines eingetretenen Fersendekubitus. Eine Wundbehandlung sei nicht durchgeführt worden, obwohl seine Ehefrau sowohl auf die Diabetes-Erkrankung als auch den eingetretenen Fersendekubitus hingewiesen habe. Die Freilegung und anschließende Versorgung der Ferse sei ausschließlich von seiner Ehefrau durchgeführt worden. Die zunächst abgelehnte antibiotische Behandlung des Dekubitus sei erst auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers und seiner Ehefrau erfolgt. Die operative Nachbehandlung sei vom Beklagten zu 2) durchgeführt worden, welcher nach Erinnerung des Klägers auch die Operation selbst durchgeführt habe. Im Hinblick auf die Behauptung der Beklagten zu 1), der Beklagte zu 3) habe die Operation durchgeführt, hat der Kläger die Klage erweitert. Angesichts der von ihm erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen hält der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8700 EUR für angemessen. Aufgrund seiner dauerhaften Gehbeeinträchtigung begehrt der Kläger eine Schmerzensgeldrente i.H.v. 330 EUR monatlich. Hinsichtlich seines Feststellungsantrages behauptet er, aufgrund der notwendigen Entfernung der eingebrachten Schraube in der Revisionsoperation sei es zu einer Schädigung des Innenmaterials im Gelenkskopf gekommen, was unweigerlich zu einer Arthrose und damit zu einer Gelenkversteifung im Oberschenkel im Bereich des Kugelkopfes führe. Spätschäden seien daher zu befürchten. Die Beklagten seien zudem vergeblich aufgefordert worden, die Krankenakten herauszugeben. Aufgrund der eklatanten Fehlbehandlung durch die Beklagten seien diese auch nicht berechtigt, die in den Klageanträgen bezeichneten Rechnungen einzufordern. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld anlässlich der Operation vom 12.3.2013 bei der Beklagten zu 1. nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 13.3.2013 zu zahlen; 2. Beklagten zu verurteilen, an ihn anlässlich der unzulässigen Behandlung eine monatliche Schmerzensgeldrente i.H.v. 330 EUR zu zahlen, die vierteljährlich zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. fällig wird; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche Schäden, die ihm künftig aus dem Ereignis vom 12.3.2013 entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind und übergehen; 4. festzustellen, dass die Beklagte zu 1. nicht berechtigt ist, für ihre Fehlbehandlung Kosten i.H.v. 965,85 EUR gemäß Rechnung vom 10.5.2013 -Re.Nr. 001/13-, sowie Kosten i.H.v. 39,81 EUR gemäß Rechnung vom 14.6.2013 –Re.Nr. 002/13 AWU- vom Kläger zu fordern; 5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Krankenakten des Klägers an diesen herauszugeben; 6. die Beklagten zu verurteilen, die außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten i.H.v. 899,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 4.7.2013 zu zahlen; 7. festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die Rechnung der Beklagten zu 1. mit Datum vom 17.11.2013 über einen Betrag von 437,63 EUR und die Rechnung vom 11.12.2013 über einen Betrag i.H.v. 39,81 EUR zu erstatten. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie bestreiten zunächst die Passivlegitimation des Beklagten zu 2) und behaupten, dieser sei an der streitgegenständlichen Operation nicht beteiligt gewesen; vielmehr habe der Beklagte zu 3) den Eingriff durchgeführt. Die Beklagten halten zudem den Klageantrag zu Ziffer 5) für unzulässig. Darüber hinaus behaupten sie, die Operation am 12.3.2013 sei lege artis durchgeführt worden. Die dislozierte Fraktur sei ordnungsgemäß reponiert und fixiert worden. Dies sei intraoperativ mittels Bildwandler kontrolliert worden. Die postoperative Röntgenkontrolle habe eine korrekte Lage des Schenkelhalses und des Rotationspins sowie der peripheren doppelstatischen Verriegelung gezeigt. Das intraoperative technische Vorgehen sei nicht zu beanstanden. Die Kontaktfläche der Fragmente korrespondiere über eine ausreichend lange Strecke, weshalb die Versorgung weder fehlerhaft noch eine verzögerte Knochenbruchheilung zu erwarten gewesen sei. Die Darlegungen zur Nervenproblematik seien unverständlich. Der Operationsbericht beschreibe ein umsichtiges Vorgehen im Hinblick auf die im Operationsbereich vorhandenen Strukturen. Eine etwaige Nervproblematik sei ausschließlich frakturbedingt. Weiter behaupten die Beklagten, der Fersendekubitus sei regelhaft versorgt worden. Die Pflegedokumentation beschreibe bereits für den 14.3.2013 eine fortlaufende Polsterung der rechten Ferse. Es sei exakt an diesem Tag der Dekubitus dokumentiert worden. Die Ferse sei daraufhin freigelegt und mit einem Schaumstoffverband versorgt worden. Hier seien zugleich tägliche Kontrollen angeordnet und durchgeführt worden. Aus der weitergehenden Dokumentation „allgemeine Pflege“ gehe hervor, dass beim Kläger täglich eine entsprechende Dekubitus-Prophylaxe sowie eine Kontrakturen-Prophylaxe durchgeführt worden sei. Auch sei der Kläger in einem entsprechenden Bett gelagert worden. Die Entstehung des Fersen Dekubitus sei insoweit schicksalhaft und ausschließlich der grundleidenden Diabetesproblematik geschuldet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen unfallchirurgisch/orthopädischen Gutachtens des Sachverständigen F. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 3.6.2014 (Bl. 84 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Sachverständige hat zudem sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 9.12.2014 erläutert. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 151 ff. der Akten) verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet, im Übrigen bleibt ihr der Erfolg versagt. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus Vertrag gemäß §§ 611, 630a, 280 Abs. 1 BGB und aus Delikt gemäß § 823 Abs. 1 BGB jeweils i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB i.H.v. 7500 EUR zu. Der Kläger hat mit der Beklagten zu 1) als Trägerin des G-Hospital in X einen totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Wahlleistungsvereinbarung geschlossen. Dementsprechend haftet die Beklagte zu 1) als Krankenhausträger vertraglich für alle an der Behandlung Beteiligten nach § 278 BGB, also für die gesamte nichtärztliche Pflege, und zwar auch im Rahmen der speziellen Weisungspflege durch den selbstliquidierenden Arzt, ferner für Fehler des selbstliquidierenden Arztes und auch für die nachgeordnete ärztliche Assistenz. Die deliktische Haftung resultiert aus §§ 823, 31, 89 BGB sowie aus § 831 BGB. Die Passivlegitimation des Beklagten zu 2) ergibt sich aus der Tatsache, dass er in die postoperative Behandlung des Klägers als Oberarzt der Abteilung einbezogen war. Der Beklagte zu 3) hat ausweislich der Dokumentation die Operation am 12.3.2013 selbst durchgeführt und war in die weitere Behandlung des Klägers einbezogen. Nach den glaubhaften Bekundungen des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 9.12.2014 ist die Inanspruchnahme des Verkehrssicherungspflichtigen für den Glätteunfall bisher nicht erfolgt. a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stellt sich die beim Kläger durchgeführte operative osteosynthetische Versorgung der Oberschenkelfraktur am 12.3.2013 als behandlungsfehlerhaft dar. In seinem schriftlichen Gutachten hat F festgestellt, dass bei der geschlossenen operativen Versorgung des vom Kläger erlittenen Oberschenkelbruches nur eine ungenügende Reposition der Fraktur erreicht worden ist. Erkennbar sei dies bereits in den ersten postoperativen Röntgenaufnahmen vom 13.3.2013. Es zeige sich bei regelrechter Lage des Osteosynthesematerials noch eine Dislokation der proximalen Hauptfragmente um drei Kortikalisbreiten. In den unmittelbar vor der Entlassung des Klägers aus der stationären Behandlung am 27.3.2013 angefertigten Röntgenaufnahmen werde bei exakter seitlicher Ebene die Fehlstellung noch deutlicher. Es sei eine weite Dislokation des dorsalen Hauptfragmentes um annähernd Schaftbreite zu erkennen. Der Sachverständige hat diese Reposition des Oberschenkelknochens als unzureichend erachtet. Das hat er bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens nachvollziehbar damit begründet, dass bei einer Oberschenkelfraktur der vorliegenden Art eine möglichst genaue anatomische Reposition des Knochens für einen Heilungserfolg entscheidend sei. Denn ein häufiges Problem der osteosynthetischen Versorgung in diesem Bereich sei ein sekundäres Implantatversagen noch vor einem Abheilen der Fraktur. Um ein solches Implantatversagen zu verhindern, gelte es, keinerlei Scherkräfte auftreten und nur eine axiale Belastung entstehen zu lassen. Unabdingbare Voraussetzung hierfür sei eine möglichst exakte anatomische Reposition der Fraktur. Eine solche sei vorliegend beim Kläger durch die Operation nicht erreicht worden, weil eine Rotationsinstabilität verblieben sei. Trotz der richtigen Lage des Implantates sei daher die Reposition des Knochens fehlerhaft erfolgt. Bei seiner Bewertung ist der Sachverständige auch auf Vorhalt der Beklagten geblieben. F hat den zwischen den Knochenfragmenten intraoperativ hergestellten Kontakt nicht für ausreichend angesehen. Um die besonders wichtige anatomische Reposition der Fraktur zu erreichen, war es nach der Erläuterung des Sachverständigen bereits bei der operativen Erstversorgung geboten, vor der Nagelung zunächst mittels zwei Cerclagen das Hauptfragment an den Knochen heranzuziehen. Nach Einschätzung des Sachverständigen ist eine Heilung des Knochens bei der im Hause der Beklagten zu 1) durchgeführten Reposition nicht zu erwarten gewesen. Denn aufgrund der mangelhaften Reposition seien Scherkräfte aufgetreten, welche praktisch zu einem Wettlauf zwischen der Knochenheilung einerseits und der Belastbarkeit des Implantates andererseits geführt hätten. In 80 % dieser Fälle komme es dann noch vor der Frakturheilung zu einem Ausbrechen des Implantates mit der Notwendigkeit einer deutlich schwierigeren und aufwändigeren Reoperation. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des vorgenommenen operativen Eingriffes hat der Sachverständige die primär unzureichende Reposition als einfachen Behandlungsfehler qualifiziert. Die Kammer schließt sich den überzeugenden und gut begründeten Darlegungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, aus eigener Überzeugungsbildung an. b) Der Sachverständige hat es auch als fehlerhaft angesehen, dass im Hause der Beklagten zu 1) angesichts der postoperativen Röntgenbilder vom 13.3.2013 und vom 27.3.2013 auf die erkennbar unzureichende Frakturreposition nicht reagiert worden ist. Nach den Ausführungen von F war die unzureichende Frakturreposition schon auf den ersten postoperativen Röntgenaufnahmen erkennbar. Auf dem Röntgenbild vom 27.3.2013 zeigt sich die Abweichung nach den Erläuterungen des Sachverständigen optisch noch deutlicher. Spätestens am 27.3.2013 hätte man im Hause der Beklagten zu 1) nach Ansicht des Sachverständigen erkennen müssen, dass ein Heilungserfolg nicht zu erreichen sei. Die auf den Röntgenbildern deutlich erkennbare Fehlstellung des Knochens führe zu einer Erhöhung der Ausrissrate beim Implantat auf 80 %; damit sei keine Heilung der Fraktur in dieser Stellung zu erwarten gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe man - so der Sachverständige - zügig reagieren müssen. Denn eine Reoperation nach einem Implantat-Ausriss sei deutlich schwieriger und aufwändiger; als Versorgungsalternative sei dann lediglich eine Prothese des Hüftkopfes in Betracht gekommen. Ein weiteres Zuwarten hat der Sachverständige auf Nachfrage der Beklagten für nicht vertretbar erachtet. Zur Begründung hat er ausgeführt, eine solche Fraktur brauche gewöhnlich drei Monate bis zur Heilung. So lange habe man mit der vorhandenen Knochenstellung wegen der drohenden Folgen nicht abwarten können. Die mangelnde Reaktion im Hause der Beklagten zu 1) am 27.3.2013 auf die erkennbar unzureichende Reposition hat der Sachverständige als unverständlich bezeichnet. Es habe zügig eine Nachoperation angeraten und durchgeführt werden müssen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer damit fest, dass die Behandlung der vom Kläger erlittenen Oberschenkelfraktur in der Gesamtschau grob fehlerhaft erfolgt ist. Zwar stellt sich die primär intraoperativ unzureichend durchgeführte Reposition des Knochens im Hinblick auf die Schwierigkeit des Eingriffs als einfach fehlerhaft dar. Die Kammer schließt sich insoweit der medizinischen Bewertung des Sachverständigen auch aus juristischer Sicht an. In der Gesamtschau mit der unverständlicherweise unterbliebenen Reaktion auf die Röntgenbilder, insbesondere vom 27.3.2013, stellt sich nach Ansicht der Kammer die Behandlung der Fraktur insgesamt als grob fehlerhaft dar. c) Indessen hat der Kläger nicht zu beweisen vermocht, dass es unter der Operation vom 12.3.2013 zu einer Nervenschädigung an seinem Oberschenkel gekommen ist. F hat nach Auswertung sämtlicher Behandlungsunterlagen keinen Anhaltspunkt dafür festzustellen vermocht, dass es beim Kläger intraoperativ zu einer Verletzung oder Beeinträchtigung eines Nerves am Oberschenkel gekommen ist. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass beim Kläger überhaupt ein Nervenschaden am rechten Oberschenkel besteht. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, der Kläger leide unter einer Polyneuropathie. Diese Erkrankung gehe mit einem fehlenden Gefühl in den unteren Gliedmaßen einher. Ein Zusammenhang mit dem Eingriff vom 12.3.2013 bestehe insoweit aber nicht. d) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ferner fest, dass die Dekubitusprophylaxe beim Kläger im Hause der Beklagten zu 1) fehlerhaft erfolgt ist. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist mit der Dekubitusprophylaxe beim Kläger zu spät begonnen worden. Der Kläger ist bereits seit 20 Jahren Diabetiker und leidet an einer Polyneuropathie. Aufgrund dessen bestand nach den Ausführungen von F ein deutlich erhöhtes Risiko während der Behandlung für die Ausbildung eines Fersendekubitus. Bei einem solchen Hochrisikopatienten entspreche es der notwendigen Behandlung, bereits ab dem Aufnahmetag eine besondere Lagerungsprophylaxe und eine lokale Prophylaxe mittels Abpolsterung der Ferse vorzunehmen. Dies sei insbesondere deshalb erforderlich, weil ein Patient nach der Behandlung einer hüftgelenksnahen Fraktur in Spinalanästhesie die betroffene Extremität nicht selbstständig bewegen könne. Zudem habe der Kläger aufgrund der Polyneuropathie kein Gefühl in den unteren Gliedmaßen und spüre daher das Entstehen einer Wunde nicht. Der hieraus folgenden Pflicht von Anbeginn der Behandlung an eine Dekubitusprophylaxe durchzuführen, haben die angestellten Ärzte und Pflegekräfte im Hause der Beklagten zu 1) nicht genügt. Denn eine Dekubitusprophylaxe für den Kläger ist ausweislich der Behandlungsunterlagen am 14.3.2013 angeordnet worden; ihre Durchführung ist ab dem 16.3.2013 dokumentiert. Indessen hätte nach den Ausführungen des Sachverständigen die Polsterung der Ferse nicht erst ab dem 14.3.2013, dem zweiten postoperativen Tag, an dem bereits der Dekubitus II.° nachgewiesen worden ist, angeordnet werden müssen, sondern bereits unmittelbar mit der stationären Aufnahme. Geboten gewesen wären derartige Maßnahmen und eine entsprechende Lagerung bereits ab dem 12.3.2013. Die unzureichende und verspätete Lagerung des Klägers zur Dekubitusprophylaxe hat der Sachverständige als medizinisch völlig unverständlich bezeichnet. Dieser Einschätzung eines groben Behandlungsfehlers schließt sich die Kammer aus juristischer Sicht an. e) Durch die Behandlungsfehler im Hause der Beklagten zu 1) hat der Kläger Gesundheitsschäden erlitten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen beruhen die Behandlung des Klägers im I-Krankenhaus in N und insbesondere die Revisionsoperation am 11.4.2013, bei der das primär eingebrachte Osteosynthesematerial entfernt und die Fraktur neu durch Plattenosteosynthese versorgt wurde, auf der fehlerhaften Erstoperation. Hierdurch sei es insgesamt zu einer Heilungsverzögerung beim Kläger von ca. sechs Wochen gekommen. Weitere kausale Folgen der fehlerhaften Behandlung sind indessen gänzlich unwahrscheinlich. Die Fraktur ist zwischenzeitlich nach den Feststellungen des Sachverständigen lege artis verheilt. Das Ergebnis der Revisionsoperation in N sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit identisch mit dem zu erwartenden Ergebnis einer korrekt durchgeführten Erstoperation. Die noch bestehenden funktionellen Beeinträchtigungen und die Belastungsinsuffizienz seien unfallbedingt und nicht den Behandlungsfehlern geschuldet. Kausale Folge der unzureichenden Dekubitusprophylaxe im Hause der Beklagten zu 1) ist die Entstehung eines Dekubitus II. ° beim Kläger. Denn nach den Darlegungen des Sachverständigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Fersendekubitus nicht schon intraoperativ, sondern erst im Anschluss an die Operation vom 12.3.2013 entstanden ist. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des sehr erfahrenen und auf höchstem wissenschaftlichem Stand argumentierenden Sachverständigen F an. f) Angesichts der Tatsache, dass sich der Kläger aufgrund der fehlerhaften Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) einer weiteren Operation unterziehen musste und eine Heilungsverzögerung von ca. sechs Wochen eingetreten ist, sowie unter Berücksichtigung des erlittenen Fersendekubitus hält die Kammer ein Schmerzensgeld i.H.v. 7500 EUR für angemessen, aber auch ausreichend. Hierbei hat die Schwere der Behandlungsfehler ebenso Beachtung gefunden wie der Umstand, dass die weiterhin vorhandenen Bewegungsbeeinträchtigungen nicht auf der fehlerhaften Behandlung, sondern auf dem Unfall selbst beruhen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Die Schmerzensgeldforderung des Klägers ist auch nicht i.H.v. 965,85 EUR durch Aufrechnung mit dem Honoraranspruch des Beklagten zu 3) aus der Rechnung vom 10.5.2013 erloschen. Dem Beklagten zu 3) steht die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht zu, weil der Kläger dem Honoraranspruch einen eigenen auf Befreiung von der Vergütungspflicht gerichteten Schadensersatzanspruch entgegensetzen kann. Denn die vom Beklagten zu 3) durchgeführte Operation vom 12.3.2013 konnte aufgrund der unzureichenden Reposition der Fraktur nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu einem Heilungserfolg führen. Die ärztliche Leistung des Beklagten zu 3) war daher für den Kläger ohne Interesse und völlig unbrauchbar, so dass der Schaden des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB unmittelbar auf Befreiung von der Vergütungspflicht gerichtet ist. 2. Der Kläger hat indessen keinen Anspruch auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dem Kläger kein gesundheitlicher Dauerschaden als Folge eines Behandlungsfehlers entstanden ist. Die verbliebenen Beeinträchtigungen beruhen auf dem Unfall. 3. Der auf eine Eintrittspflicht der Beklagten für künftige Schäden gerichtete Feststellungsantrag des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen sind sowohl die Oberschenkelfraktur als auch der Dekubitus des Klägers ausgeheilt. Der Eintritt weiterer Schäden ist nach den Ausführungen des Sachverständigen weder erfolgt noch zu erwarten. 4. Hinsichtlich des Klageantrages zu 4.) fehlt es an einem Feststellungsinteresse des Klägers. Die Honorarrechnung vom 10.5.2013 über 965,85 EUR ist vom Beklagten zu 3) als selbstliquidierendem Arzt gestellt worden. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso der Kläger ein Interesse daran haben sollte, festzustellen, dass die Beklagte zu 1) nicht berechtigt ist, den Rechnungsbetrag vom Kläger zu fordern. Die Beklagte zu 1) hat den vorgenannten Zahlungsbetrag nicht eingefordert. Dasselbe gilt für die Rechnung vom 14.6.2013 über 39,81 EUR. Denn bei dieser Rechnung handelt es sich um die Honorarforderung über die privatärztliche Tätigkeit des selbstliquidierenden Internisten Y. Auch diese Forderung ist nicht von der Beklagten zu 1) erhoben worden und hat den Vergütungsanspruch eines am Rechtsstreit nicht beteiligten Arztes zum Gegenstand. 5. Ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Krankenunterlagen über die streitgegenständliche Behandlung besteht nicht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat ein Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Behandlungsunterlagen. Dem Patienten sollen - so der Bundesgerichtshof- auf sein ausdrückliches Verlangen die Aufzeichnungen auch zum selbstständigen Studium überlassen werden, wobei an die Stelle der Originale auch auf Kosten des Patienten zu fertigende Ablichtungen treten mögen (BGH NJW 1983,328 ff.). Ein solcher Anspruch auf Überlassung von Kopien der eigenen Krankenunterlagen - als Ausfluss des Einsichtsrechtes - ist jedoch nicht ausnahmslos und auch nicht ohne Rücksicht auf die berechtigten Belange des Verwahrers der Behandlungsdokumentation gegeben. Mit dem vorprozessualen Aufforderungsschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13.5.2013 wurde eine Herausgabe der kompletten Krankenakten verlangt. Ein Anspruch auf Herausgabe der Original-Dokumentation besteht ohnehin nicht, sondern lediglich ein Einsichtsrecht. Eine Verpflichtung zur Verfügungstellung von Kopien der Krankenakten besteht erst bei Erstattung der dafür anfallenden Kosten (OLG Hamm, Urteil vom 14.9.2009, 3 U 30/09; OLG München, MedR 2007, 47,48). Eine Erstattung der Kopierkosten hat der Kläger indessen weder vorprozessual noch im Laufe des Rechtsstreits angeboten. Darüber hinaus bestand seit der gerichtlichen Beiziehung der Behandlungsunterlagen die Möglichkeit zur Einsichtnahme und gegebenenfalls zur Fertigung von Kopien. Dem Klagebegehren auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen steht demnach unter Würdigung aller dem Verlangen bei Schluss der mündlichen Verhandlung zu Grunde liegenden Umstände der Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) entgegen. 6. Schließlich bleibt der Klage auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag bezüglich der Rechnungen vom 17.11.2013 und vom 11.12.2013 (Klageantrag zu 7.) der Erfolg versagt. Denn bei dem zur Akte gereichten Schreiben vom 11.12.2013 (Bl. 70 der Akte) handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine Rechnung, sondern um eine Mahnung betreffend die Rechnung vom 14.6.2014, die bereits Gegenstand des Klageantrages zu 2.) ist. Hierbei handelt es sich um eine Arztrechnung des selbstliquidierenden Internisten Y, der am Rechtsstreit nicht beteiligt ist. Der Kläger hat weder dargelegt noch ist ersichtlich, in welchem Zusammenhang die berechneten ärztlichen Leistungen des Internisten mit der fehlerhaften ärztlichen Behandlung anlässlich seiner Oberschenkelfraktur stehen. Allein der Umstand, dass die ärztlichen Leistungen des Internisten im Hause der Beklagten zu 1) erbracht wurden, berechtigt den Kläger noch nicht, ihm gegenüber die Zahlung des Honorars zu verweigern. Bei der Rechnung vom 17.11.2013 handelt es sich um die privatärztliche Rechnung der im Hause der Beklagten zu 1) tätigen Anästhesisten. Da die Leistungen der Anästhesie vom Kläger nicht beanstandet worden sind, ist nicht ersichtlich, weshalb der Honoraranspruch der dortigen Ärzte nicht bestehen sollte. 7. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren. Diese Gebühren berechnen sich indessen lediglich nach dem Streitwert, in welchem die Klage Erfolg hat. Unter Berücksichtigung eines Streitwertes von 7500 EUR ergeben sich außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 729,23 EUR. Der Zinsanspruch resultiert aus § 291 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO. Bei der Festsetzung des Streitwertes ist die Hilfsaufrechnung der Beklagten i.H.v. 965,85 EUR nicht in Ansatz gebracht worden, da dieser Wert bereits beim Klageantrag zu 4.) berücksichtigt wurde.