Beschluss
4 OH 17/14
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2015:0107.4OH17.14.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 11.10.2014 gegen die Kostenrechnung des Notars T vom 13.08.2014 (ohne Nummer, Betreff: P / Q u.A.) in Form der geänderten Kostenrechnung vom 10.09.2014 (UR-Nr. 204/2014, Betreff: P / Q u.A. – Verwalterzustimmung) wird diese insoweit aufgehoben, als sie eine Auswärtsgebühr nach KV 26002 in Ansatz bringt.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 11.10.2014 gegen die Kostenrechnung des Notars T vom 13.08.2014 (ohne Nummer, Betreff: P / Q u.A.) in Form der geänderten Kostenrechnung vom 10.09.2014 (UR-Nr. 204/2014, Betreff: P / Q u.A. – Verwalterzustimmung) wird diese insoweit aufgehoben, als sie eine Auswärtsgebühr nach KV 26002 in Ansatz bringt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Beteiligte zu 1) begehrt die Überprüfung zweier Kostenrechnungen des Beteiligten zu 2) vom 13.08.2014 und 10.09.2014. Der Beteiligte zu 1) erwarb durch von dem Notar S aus I beurkundeten Vertrag vom 08.07.2014 eine Eigentumswohnung in R. Unter § 7 Nr. 1 des Vertrags erklärte der Beteiligte zu 1), alle mit diesem Vertrage und seiner Ausführung verbundenen Kosten und Gebühren zu tragen. Die Veräußerung bedurfte der notariell zu beurkundeten Zustimmung der Wohnungsverwalterin, der Fa. P GmbH. Der Beteiligte zu 2) beglaubigte durch Unterschriftsbeglaubigung vom 11.08.2014 die Zustimmung der Wohnungsverwalterin, die die Zustimmung auf ihren Wunsch an ihrem Geschäftssitz in U erteilte. Zeitgleich nahm der Beteiligte zu 2) ein weiteres– nicht näher dargelegtes – Geschäft am Sitz der Wohnungsverwalterin vor. Der Beteiligte zu 2) stellte dem Beteiligten zu 1) mit Kostenrechnung vom 13.08.2014 unter anderem eine Auswärtsgebühr nach KV 26002 in Höhe von 50,00 EUR in Rechnung. Mit Kostenrechnung vom 10.09.2014 änderte er die vorherige Rechnung dahingehend ab, dass er nur noch eine Auswärtsgebühr in Höhe von 25,00 EUR ansetzte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kostenrechnungen vom 13.08.2014 und 10.09.2014 (Bl. 3-5, 7-8 d. A.) verwiesen. Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, die angesetzte Auswärtsgebühr sei nicht entstanden. Der Beteiligte zu 2) vertritt die Auffassung, dass von dem Beteiligten zu 1) aufgrund der in den Geschäftsräumen der Wohnungsverwalterin erteilten Zustimmung eine Auswärtsgebühr zu entrichten sei. Der Beteiligte zu 3) erachtet in seiner Stellungnahme vom 21.11.2014 die Inanspruchnahme des Beteiligten zu 1) für die angesetzte Auswärtsgebühr als unzutreffend und führt aus, dass die Voraussetzungen einer Kostenschuldnerschaft des Beteiligten zu 1) nach § 29 GNotKG nicht vorliegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 21.11.2014 (Bl. 13-14 d. A.) verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Auffassung des Beteiligten zu 2), der Beteiligte zu 1) schulde die geltend gemachte Auswärtsgebühr, trifft nicht zu. Für die Auswärtsgebühr ist der Beteiligte zu 1) nicht Kostenschuldner im Sinne von 29 GNotKG. Danach schuldet Notarkosten, wer 1. den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat, 2. die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder 3. für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Der Beteiligte zu 1) hat weder nach § 29 Nr. 1 GNotKG den Auftrag zur Unterschriftsbeglaubigung in den Geschäftsräumen der Wohnungsverwalterin erteilt noch die Kostenschuld gegenüber dem Beteiligten zu 2) nach § 29 Nr. 2 GNotKG übernommen. Soweit der Beteiligte zu 1) in dem notariellen Vertrag vom 07.07.2014 eine Kostenübernahme erklärt hat, folgt daraus keine abweichende Beurteilung. Vielmehr gilt diese Kostenübernahme nach § 30 Abs. 3 GNotKG nur gegenüber dem Notar S. Eine Kostenschuldnerschaft des Beteiligten zu 1) folgt schließlich auch nicht nach § 29 Nr. 3 GNotKG aus dem Gesetz. III. Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, 130 Abs. 3 GNotKG.