Urteil
3 S 210/14
LG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine an einen Sachverständigen abgetretene Forderung über Sachverständigenhonorar ist grundsätzlich wirksam, wenn sie hinreichend bestimmt ist und nicht gegen das RDG verstößt.
• Die Haftpflichtversicherung hat die erforderlichen Kosten eines Gutachtens nach § 249 Abs.2 S.1 BGB zu ersetzen; bei fehlender Honorarvereinbarung ist die übliche Vergütung (§ 632 Abs.2 BGB) bzw. eine Schätzung nach § 287 ZPO heranzuziehen.
• Bei fehlender Vorlage des Gutachtens sind streitige Nebenkosten pauschal zu kürzen; der Gläubiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der einzelnen Positionen.
• Vorprozessuale Teilzahlungen der Haftpflichtversicherung führen nicht automatisch zum Verlust der Aktivlegitimation des ursprünglichen Anspruchsinhabers; substantiiertes Bestreiten der Eigentümerstellung ist erforderlich.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Teilerstattung von Sachverständigenkosten nach abgetretenem Recht • Eine an einen Sachverständigen abgetretene Forderung über Sachverständigenhonorar ist grundsätzlich wirksam, wenn sie hinreichend bestimmt ist und nicht gegen das RDG verstößt. • Die Haftpflichtversicherung hat die erforderlichen Kosten eines Gutachtens nach § 249 Abs.2 S.1 BGB zu ersetzen; bei fehlender Honorarvereinbarung ist die übliche Vergütung (§ 632 Abs.2 BGB) bzw. eine Schätzung nach § 287 ZPO heranzuziehen. • Bei fehlender Vorlage des Gutachtens sind streitige Nebenkosten pauschal zu kürzen; der Gläubiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der einzelnen Positionen. • Vorprozessuale Teilzahlungen der Haftpflichtversicherung führen nicht automatisch zum Verlust der Aktivlegitimation des ursprünglichen Anspruchsinhabers; substantiiertes Bestreiten der Eigentümerstellung ist erforderlich. Der geschädigte Fahrzeughalter beauftragte ein Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Gutachtens und trat dessen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars an das Büro ab. Dieses verkaufte die Forderung weiter an die Klägerin, ein Forderungsankaufsunternehmen, das die restlichen offenen Forderungsbeträge gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend machte. Das Sachverständigenbüro stellte eine Rechnung über 526,18 € brutto; die Versicherung zahlte bereits 356,00 €. Die Klägerin forderte weitere Zahlung und setzte Fristen; die Versicherung lehnte weitergehende Zahlungen ab. Die Klägerin klagte auf Zahlung der restlichen Forderung sowie Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten. Das Amtsgericht wies die Klage ab; das Landgericht änderte das Urteil im Berufungsverfahren insoweit ab, dass die Klägerin einen Teilbetrag zugesprochen erhält. • Aktivlegitimation: Die Klägerin ist wegen wirksamer Abtretung aktivlegitimiert. Die Abtretung des Geschädigten an das Sachverständigenbüro sowie die anschließende Abtretung an die Klägerin verstoßen nicht gegen das RDG, da die Forderungseinziehung Nebenleistung des Sachverständigen ist (§ 5 Abs.1 RDG) und die Klägerin das wirtschaftliche Risiko übernommen hat. • Bestimmtheit der Abtretung: Die Abtretung war hinreichend bestimmt, da sie sich konkret auf die Sachverständigenkosten bezog und die Bezugnahme auf die ausgestellte Rechnung die Höhe bestimmbar machte. • Erforderlichkeit und Höhe der Kosten: Bei fehlender konkreter Honorarvereinbarung ist die übliche Vergütung nach § 632 Abs.2 BGB bzw. eine Schätzung nach § 287 ZPO heranzuziehen. Die BVSK-Honorarbefragung ist als geeignete Schätzgrundlage anerkannt. Nebenkosten sind nicht pauschal in voller Höhe ersatzfähig; mangels Vorlage des Gutachtens war eine Überprüfung einzelner Nebenkosten nicht möglich, sodass diese pauschal zu kürzen sind. • Kürzungspraxis: Die Kammer kürzte einzelne Nebenkosten pauschal (Fotokosten, Fahrtkosten, Porto/Telefon/Schreibgebühren) wegen fehlender Unterlagen und ergab daraus einen konkret ersatzfähigen Gesamtbetrag. • Zins- und Kostenansprüche: Zinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 280 Abs.1,2, 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB ab dem 10.05.2014 zu, da die Frist aus dem Schreiben vom 02.05.2014 erfolglos verstrich. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind erstattungsfähig, weil das Schreiben vom 06.03.2014 keine endgültige Erfüllungsverweigerung darstellte. • Teilsieg der Klägerin: Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung der Beklagten verbleibt eine Restforderung in geringem Umfang zugunsten der Klägerin. Die Berufung der Klägerin ist nur teilweise erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen. Die restliche Klage wurde abgewiesen, da nur ein Teil der in Rechnung gestellten Nebenkosten und das Grundhonorar als erforderlich anerkannt wurden; die Versicherung hatte bereits 356,00 € gezahlt, sodass sich ein Restbetrag von 34,25 € ergab. Die Entscheidung stützt sich auf die Wirksamkeit der Abtretungen, die Anwendbarkeit der üblichen Vergütung bzw. Schätzung nach § 287 ZPO und die pauschale Kürzung nicht nachgewiesener Nebenkosten. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 80 % und der Beklagten zu 20 % auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.