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Beschluss

5 T 32/15

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2015:0224.5T32.15.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Betreuers vom 20.01.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 09.01.2015 dahingehend abgeändert, dass dem Betreuer für die Betreuung in der Zeit vom 01.10.2013 bis zum 30.09.2014 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1848 EUR zusteht. Der Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Landeskasse, §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 BGB sowie § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 VBVG.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Betreuers vom 20.01.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 09.01.2015 dahingehend abgeändert, dass dem Betreuer für die Betreuung in der Zeit vom 01.10.2013 bis zum 30.09.2014 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1848 EUR zusteht. Der Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Landeskasse, §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 BGB sowie § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 VBVG. Gründe: I. Der Beteiligte zu 1) ist Betreuer für Herrn G. C. Dieser wohnt in einer Außenwohngruppe des Sozialwerkes St. H. in T. Da der Betreute mittellos ist, wird die Vergütung des Beteiligten zu 1) von der Staatskasse bezahlt. Der Beteiligte zu 1) hat in seinem Vergütungsantrag vom 04.10.2014 für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 eine Vergütung von insgesamt 1848 EUR beantragt. Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 09.01.2015 für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 insgesamt lediglich 1056 EUR festgesetzt und den darüber hinausgehenden Vergütungsantrag zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) hat gegen den am 10.01.2015 zugestellten Beschluss mit Schreiben vom 20.01.2015, eingegangen am gleichen Tage, Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sei der Aufenthalt des Betreuten vergütungsrechtlich nicht als Heimunterbringung anzusehen, sondern es sei der Vergütungsstatus in Wohnung lebend, zugrundezulegen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Betreute mit zwei Mitbewohnern in einer Außenwohnung lebe, eine zweckgebundene Verpflegungspauschale erhalte und sich unter Verwendung der von ihm gekauften Lebensmittel seine Mahlzeiten in der zur Wohnung gehörenden Küche selbst zubereite. Bereits hierin liege nach der Rechtsprechung des OLG Hamm ein wesentliches Abgrenzungsmerkmal. Aus diesem Grunde sei auch bei vergleichbaren früheren Wohn-und Betreuungssituationen des Betreuten in I. und U. keine Heimunterbringung angenommen worden. Ergänzend hat sich der Beteiligte zu 1) auf eine Stellungnahme des Sozialwerkes St. H. vom 20.01.2015 bezogen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Bl. 329, 330 der Akte Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Vermerk vom 21.01.2015 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Arnsberg - Beschwerdekammer- zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig und auch begründet. Der einem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist gemäß § 5 VBVG nach einem pauschalierten Stundensatz zu bestimmen. Dieser beträgt nach § 5 Abs. 2 S. 1 VBVG für einen mittellosen Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat, zwei Stunden pro Monat, und nach § 5 Abs. 2 S. 2 VBVG für einen mittellosen Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat, dreieinhalb Stunden. Nach Auffassung der Kammer ist vorliegend die Wohnform des Betreuten in der konkreten Ausgestaltung in der Außenwohnung " W.“ nicht als Heimunterbringung im Sinne des Vergütungsrechts anzusehen. Nach § 5 Abs. 3 S. 1 VBVG ist ein Heim eine Einrichtung, die dem Zweck dient, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig ist und entgeltlich betrieben wird. Die Definition eines Heimes im Sinne dieser Vorschrift ist im Wesentlichen dem § 1 Abs. 1 HeimG nachgebildet, erfährt jedoch eine eigenständige vergütungsrechtliche Bestimmung. Mit dem VBVG wird unter anderem das Ziel verfolgt, durch pauschalierende Stundensätze die Abrechnung der Betreuungsvergütung zu vereinfachen. Der Bundesgerichtshof hat hervorgehoben, dass die erstrebte Vereinfachung nicht oder nur unzulänglich erreicht würde, wenn der Begriff eines Aufenthaltes in einem Heim auch solche Wohnformen umfasse, deren Subsumtion unter den Heimbegriff unter Umständen umfängliche Recherche erfordere. Es sei daher sinnvoll, von einem strikten, griffigen und leicht feststellbaren Kriterium betreffend des Verständnisses des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs auszugehen (OLG Hamm in FamRZ 2010, 2021 unter Hinweis auf BGH in BtPrax 2008,118). Nach diesen Erwägungen ist eine teleologische Auslegung des Heimbegriffs im Vergütungsrecht geboten, die auf der gesetzgeberischen Vorstellung beruht, dass der Aufwand des Betreuers sich erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim lebt. Die deutliche Verringerung der anfallenden Betreueraufgaben im Falle eines Heimaufenthaltes im Vergleich zu anderen Wohnform beruht darauf, dass ein Heim herkömmlicher Weise professionell, also von einer geschulten Heimleitung und unter Heranziehung von ausgebildetem Pflegepersonal geführt wird. Dabei kommt es nicht auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der von dem Einrichtungsträger gegenüber dem Betreuten zu erbringenden Leistungen an, sondern auf eine abstrakte Betrachtungsweise, die sich auf die typische Lebenssituation eines Bewohners der betreffenden Einrichtung bezieht (OLG Hamm, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Dabei kann auch der Aufenthalt in einer Außenwohngruppe oder in einer Wohnform des betreuten Wohnens den Begriff des Heimaufenthalts erfüllen (LG Duisburg, BtPrax 2007, 266; LG Koblenz, FamRZ 2006, 971). Maßgebliches Abgrenzungsmerkmal der Heimunterbringung gegenüber sonstigen Formen des Betreuten Wohnens ist nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (a.a.O.), der sich die Kammer anschließt, das Vorhalten und Zurverfügungstellen von Verpflegung. Dabei lässt es das OLG nicht ausreichen, wenn die Verpflegung durch Überlassung einer Küche als Gemeinschaftsraum gesichert wird. Vielmehr beinhalte der vergütungsrechtliche Heimbegriff im Hinblick auf das Erfordernis „umfassender Betreuungsleistung“ grundsätzlich, dass die Einrichtung sämtliche Hauptmahlzeiten anbietet und diese Leistung im Heimpreis inbegriffen ist (OLG Hamm a.a.O. unter Hinweis auf OLG Schleswig, BtPrax 2006,115). Die Wohnsituation des Betreuten in der „W.“ ist ausweislich des Schreibens des Sozialwerkes St. H. vom 20.01.2015 dadurch gekennzeichnet, dass der Betreute wöchentlich ein Verpflegungsgeld erhält, dies für eigenständige Einkäufe nutzt und seine Mahlzeiten in der Gemeinschaftsküche der Wohngruppe selbst zubereitet. Auch wenn dem Betreuten hierbei Unterstützung durch das Personal des Sozialwerkes bei Bedarf zur Verfügung steht, so ist gleichwohl ein ganz wesentliches Merkmal der Heimunterbringung - das Anbieten der Hauptmahlzeiten - nicht erfüllt. An einer ggf. abweichenden Rechtsprechung der Kammer in anderer Besetzung wird nicht mehr festgehalten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Betreuung von Herrn C. im Gegensatz zu der regelmäßig auch pflegerisch-betreuenden Versorgung in einem Heim „klassischer Art“ in der Außenwohnung „W.“ ersichtlich eine pädagogische Grundausrichtung aufweist und im wesentlichen durch pädagogisches Fachpersonal gewährleistet wird. Schließlich liegt nach Auffassung der Kammer vorliegend auch deshalb keine Heimunterbringung vor, weil die Einrichtung innerhalb der Wohngemeinschaft des Betreuten eine - wenn auch betreuend begleitete - Möglichkeit der eigenen Haushaltsführung gewährt, was ebenfalls ein beachtliches Abgrenzungskriterium zur Heimunterbringung darstellt (vergleiche OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.). Denn bei der „W.“ lebt der Betreute in einem Einzelzimmer. In der Wohnung, die er mit zwei Mitbewohnern teilt, stehen ihm Koch-und Waschgelegenheiten für die Führung eines eigenen Haushalts zur Verfügung, die es ihm ermöglichen, seinen persönlichen Wohnraum und seine Wäsche eigenständig zu reinigen. Der Betreute hat sich gegenüber dem Sozialwerk vertraglich verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten alle Tätigkeiten, insbesondere im lebenspraktischen Bereich, aktiv zu gestalten bzw. selbst zu tätigen. Entsprechend dem grundlegenden Ziel der Verselbstständigung werden diese Maßnahmen nach Bedarf befördert. Der Schwerpunkt der pädagogischen Betreuung der Einrichtung liegt ausweislich des Schreibens des Sozialwerkes vom 20.01.2015 in der Begleitung der Alltagsgestaltung und Vorbereitung auf ein eigenständiges Leben und aus diesem Grunde nicht in einer heimmäßigen Betreuung und Versorgung. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Betreute selbst bereits mehrere Jahre in einer Wohnform des betreuten Wohnens lebt und ihm bisher ein Leben außerhalb einer Einrichtung nicht möglich war. Das Amtsgericht hat daher zu Unrecht in dem angefochtenen Vergütungsbeschluss lediglich einen pauschalen Vergütungssatz von 2 Stunden monatlich angesetzt. Der Beschluss war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss ist rechtskräftig. Am 07.04.2015 erging bezüglich der Berichtigung des Tenors folgender Beschluss: Der Tenor des Beschlusses des Landgerichts Arnsberg - 5. Zivilkammer - Arnsberg vom 24.02.2015 wird entsprechend § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet: Auf die sofortige Beschwerde des Betreuers vom 20.01.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts Schmallenberg vom 09.01.2015 dahingehend abgeändert, dass dem Betreuer für die Betreuung in der Zeit vom 01.10.2013 bis zum 30.09.2014 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1848 EUR zusteht. Der Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Landeskasse, §§ 1908i, 1836 Abs. 1 BGB sowie § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 VBVG. Gründe: Der Beschluss war entsprechend § 319 ZPO zu berichtigen, da eine offensichtlich unzutreffende Bezeichnung des Amtsgerichts - Arnsberg statt Schmallenberg - vorlag.