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Urteil

2 O 238/14

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAR:2015:0306.2O238.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus drei Grundschuldurkunden. 3 Die Beklagte ließ sich zu den notariellen Grundschuldurkunden vom 5. Mai 1989, URNr. XXX/1989, vom 30. Januar 1995, URNr. XX/1995 und vom 12. Mai 1997, URNr. XXX/97 vollstreckbare Ausfertigungen erteilen und stellte diese dem Kläger zu. Die Grundschulden sind vom Tage ihrer Eintragung an zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils nachträglich am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres fällig. Wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen und sonstiger Nebenleistungen hat sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung in die jeweiligen Pfandobjekte unterworfen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Grundschuldurkunden wird auf die Anlagen K1-K3 (Bl. 66-81 d.A.) Bezug genommen. 4 Die Beklagte betreibt seit dem 31. August 2010 vor dem Amtsgericht Meschede die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger. Dingliche Zinsen macht sie aus den vorgenannten Grundschuldurkunden " zunächst " ab dem 1. Januar 2007 geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Antrags vom 31. August 2010 wird auf die Anlage KE1 (Bl. 119 f. d.A.) Bezug genommen. 5 Das Amtsgericht Meschede hat die Beschränkung auf die ab 2007 entstandenen Zinsen in seinem Beschluss zu dem Aktenzeichen 002 K 037/10 (Anlage KE2, Bl. 121 d.A.) antragsgemäß berücksichtigt. 6 Der Kläger forderte die Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 3. Juni 2014 unter Fristsetzung bis zum 10. Juni 2014 auf, die ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen herauszugeben oder einen Austausch vorzunehmen oder letzteren zuzusichern, weil die Titel verjährte Grundschuldzinsen enthielten. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die zur Gerichtsake gereichte Ablichtung (Anlage K5, Bl. 83 d.A.) Bezug genommen. 7 Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2015 erklärt die Beklagte nunmehr einen materiellen, unwiderruflichen Anspruchsverzicht hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2007 fällig gewordenen Grundschuldzinsen aus den o.g. vollstreckbaren Ausfertigungen. 8 Zur Begründung seines Klageanspruches ist der Kläger der Ansicht, dass der Zwangsvollstreckung durch die Beklagte der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe. Die Beklagte habe verjährte Grundschuldzinsansprüche titulieren lassen. Bezüglich der vor dem 1. Januar 2007 fällig gewordenen Zinsen erhebe er die Einrede der Verjährung. Die Grundschuldzinsen bis zum 31. Dezember 2001 unterlägen der vierjährigen Verjährung nach § 197 BGB a.F., für die Grundschuldzinsen seit dem 1. Januar 2002 gelte die dreijährige Regelverjährung nach §§ 197 Abs. 2, 195 BGB. Ein Neubeginn der Verjährung sei erst durch die Vollstreckungshandlungen der Beklagten im Jahr 2010 eingetreten. Die Zinsen eines Jahres würden zum Beginn des Folgejahres fällig und mit dem Ablauf des dritten darauffolgenden Kalenderjahres verjähren. Ausgehend vom Neubeginn der Verjährung im Jahr 2010 durch die Vollstreckungshandlungen der Beklagten seien die Zinsen bis einschließlich für das Jahr 2005 verjährt. Die Zwangsvollstreckung sei vollständig einzustellen. Die Beklagte müsse sich einen "beschränkten" Titel besorgen. Dass die Beklagte die Zwangsversteigerung nicht wegen nichtverjährter Grundschuldzinsen betreibe, stehe der vorliegend erhobenen Klage nicht entgegen. Einen entsprechenden Verzicht hatte sie bislang nicht erklärt, sondern lediglich ihren Antrag beschränkt. Die Titel seien jedoch auch hinsichtlich der verjährten Zinsen noch vollstreckungsfähig. 9 Der Kläger beantragt zuletzt, 10 die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Ausfertigungen der notariellen Grundschuldurkunden ohne Brief des Notars D vom 5. Mai 1989 URNr. XXX/1989 und vom 30. Januar 1995 URNr. XX/1995 und vom 12. Mai 1997 URNr. XXX/97 hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2007 fällig gewordenen Grundschuldzinsen für unzulässig zu erklären. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die erhobene Vollstreckungsgegenklage bereits unzulässig sei. Für sie fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Sie, die Beklagte, habe in der Zwangsvollstreckung zu keinem Zeitpunkt verjährte Grundschuldzinsen geltend gemacht. Die Zinsen des Jahres 2007 seien zum 2. Januar 2008 fällig geworden. Verjährung hätte diesbezüglich frühestens zum 31. Dezember 2011 eintreten können. Aufgrund des mit Antrag vom 31. August 2010 zwischenzeitlich eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens habe die Verjährung jedoch neu zu laufen begonnen, § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Vor diesem Hintergrund hätte sie sogar noch die Zinsen des Jahres 2006 geltend machen können. Verjährt seien lediglich die vor dem 1. Januar 2007 fällig gewordenen Grundschuldzinsen aus den Jahren bis 2005. Die vorliegende Klage sei lediglich vor dem Hintergrund einer abstrakten, theoretischen Möglichkeit erhoben worden, welche für das insoweit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht ausreiche. Schutzmaßnahmen seien auch noch möglich, wenn tatsächlich wegen verjährter Grundschuldzinsen vollstreckt würde. Solange erweise sich die Vollstreckungsabwehrklage als rechtsmissbräuchlich. 14 Die Kammer hatte die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden mit Beschluss vom 10. Juli 2014 (Bl. 87 d.A.) zunächst einstweilen eingestellt, soweit die vor dem 1. Januar 2009 fälligen Zinsforderungen betroffen sind. Die hiergegen erhobene Gegenvorstellung des Klägers auf vollständige Einstellung der Zwangsvollstreckung hatte die Kammer mit weiterem Beschluss vom 22. Juli 2014 (Bl. 101 d.A.) zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 (Bl. 133 d.A.) hat die Kammer die Zwangsvollstreckung schließlich nach Änderung des Antrags insoweit einstweilen eingestellt, als die vor dem 1. Januar 2007 fällig gewordenen Zinsen betroffen sind. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen. 16 Entscheidungsgründe 17 I. 18 Die vom Kläger erhobene statthafte Vollstreckungsabwehrklage erwies sich als unzulässig. Spätestens mit dem im Schriftsatz der Beklagten vom 5. Februar 2015 erklärten materiellen, unwiderruflichen Anspruchsverzicht hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2007 entstandenen Grundschuldzinsen ist das insoweit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage entfallen. 19 Nach §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 767 Abs. 1, 797 Abs. 5 ZPO sind Einwendungen, die den durch eine notarielle Urkunde festgestellten Anspruch selbst betreffen, vom Schuldner im Wege der Klage bei dem Gericht, bei dem er im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, geltend zu machen. Der Gerichtsstand ist ausschließlich, § 802 ZPO. 20 Der allgemeine Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) des Klägers liegt in N im Bezirk des angerufenen Gerichts. Die sachliche Zuständigkeit folgt streitwertgemäß nach §§ 71 Abs. 1, 23 GVG. 21 Der Kläger erhebt hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2007 entstandenen Grundschuldzinsen die Einrede der Verjährung (§§ 195, 199 BGB) und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den Grundschuldurkunden für unzulässig zu erklären. 22 Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist jedoch, dass für die Vollstreckungsabwehrklage ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist (Zöller/Herget, ZPO, 28. Auflage, § 767 Rn. 8). Das Rechtsschutzbedürfnis besteht, sobald ein Titel vorliegt, der zur Zwangsvollstreckung geeignet ist. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Beginn der Zwangsvollstreckung, sofern eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme bevorsteht (Thomas/Putzo, ZPO, 29. Auflage, § 767, Rn. 14). Solange der Gläubiger den Titel in den Händen hat, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis auch dann nicht, wenn die Beteiligten sich einig sind, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt. Ist die titulierte Forderung teilweise erloschen, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis des Weiteren noch nicht, wenn der Gläubiger sich für teilweise befriedigt erklärt und auf die weitere Zwangsvollstreckung verzichtet (BGH NJW 1992, 2148), sondern nur, wenn für den Rest eine Zwangsvollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht (BGH NJW-RR 1989, 124). Ein vom Gläubiger erklärter Verzicht auf die Zwangsvollstreckung ohne Titelherausgabe beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis nach h.M. noch nicht (MünchKomm-ZPO/, 4. Aufl. 2012, § 767, Rn. 43). Erhebt der Schuldner ohne konkrete Vollstreckungsgefahr eine Vollstreckungsgegenklage, ist diese nicht unzulässig – dem Schutz des Gläubigers ist mit der Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO hinreichend Rechnung getragen. 23 Eine Ausnahme gilt jedoch bei einem Titel auf wiederkehrende Leistungen, den der Gläubiger noch für künftige Leistungen benötigt. Da hier zum einen nicht erwartet werden darf, dass der Gläubiger den weiterhin benötigten Titel herausgibt, und zum anderen wegen der Vergangenheit aufgrund des Verzichts keine Vollstreckung mehr droht, ist eine Klage nach § 767 ZPO mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Dass der Gläubiger den Titel in der Hand behält, begründet nämlich nicht schon für sich allein die Besorgnis, er werde daraus trotz bereits eingetretener (Teil-)Erfüllung noch einmal gegen den Schuldner vollstrecken (BGH NJW 1984, 2826). 24 Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt bei sachgerechter Betrachtung danach, wenn eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Falles unzweifelhaft nicht mehr droht und/oder der Gläubiger (diesbezüglich) unzweifelhaft keine Vollstreckung mehr beabsichtigt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Auflage, § 767, Rn. 39 m.w.N.; Musielak, ZPO, 14. Auflage, § 767, Rn. 18). 25 Wird die Zwangsvollstreckung wegen verjährter Zinsen nicht betrieben, fehlt mithin das Rechtsschutzbedürfnis. Die Vollstreckungsabwehrklage ist lediglich vor dem Hintergrund einer abstrakten, theoretischen Möglichkeit erhoben. Schutzmaßnahmen sind dem Schuldner schließlich auch dann noch möglich, wenn tatsächlich eine Vollstreckung wegen verjährter Zinsen erfolgt. Würde man in diesen Fällen ein Rechtsschutzbedürfnis bereits aufgrund der rein theoretischen Möglichkeit der Vollstreckung bejahen, ermöglichte dies geradezu mutwillige Klagen, welche von einer vernünftigen Partei niemals erhoben würden (OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 25. Februar 2013 und 9. Mai 2014, Aktenzeichen 24 W 2/13 m.V.a. BGH IX ZR 230/09). 26 Unter Beachtung der vorstehenden Maßstäbe vermochte die Kammer ein Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Vollstreckungsabwehrklage nicht zu erkennen. Spätestens mit der Verzichtserklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 5. Februar 2015 ist dies jedoch entfallen. 27 Der Kläger wendet nur hinsichtlich eines Teils der Grundschuldzinsen Verjährung ein. Die Parteien stimmen diesbezüglich zutreffend dahin überein, dass Verjährung nur insoweit eingetreten ist, als diese vor dem 1. Januar 2007 entstanden sind. Durch den Antrag der Beklagten auf Zwangsversteigerung vom 31. August 2010 hat die Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB neu zu laufen begonnen. 28 Die Zinsen der Grundschulden fallen jährlich und damit wiederkehrend an. Die Beklagte hat also ein berechtigtes Interesse daran, den Titel auch zukünftig zu behalten. 29 Die Beklagte hat den Zwangsversteigerungsantrag auf die Zinsforderungen seit dem 1. Januar 2007 beschränkt. Eine Zwangsvollstreckung in verjährte Grundschuldzinsen erfolgte somit (zunächst) nicht. Die Beklagte hat auch nicht durch anderweitige Maßnahmen zu erkennen gegeben, dass eine Erweiterung der Zwangsvollstreckung auf verjährte Grundschuldzinsen beabsichtigt ist. Die vorliegende Vollstreckungsabwehrklage ist somit (zunächst) vor dem nur theoretischen Hintergrund einer Erweiterung der Zwangsvollstreckung auch auf verjährte Grundschuldzinsen erhoben worden. Auf die Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage nach den vorstehenden Grundsätzen gleichwohl bestehen bleibt, kam es jedoch nicht mehr an. 30 Denn um in Bezug auf diese Sorge des Klägers letzte Zweifel auszuräumen, hat die Beklagte schließlich mit Schriftsatz vom 5. Februar 2015 einen materiellen und unwiderruflichen Anspruchsverzicht hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2007 entstandenen Grundschuldzinsen erklärt. Damit hat sie jedenfalls abschließend und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass dem Kläger eine Zwangsvollstreckung wegen verjährter Grundschuldzinsen, die sie auch zuvor schon nicht betrieben hat, definitiv nicht mehr droht. Das Rechtsschutzbedürfnis der Vollstreckungsabwehrklage ist hiermit endgültig entfallen, sodass die Klage abzuweisen war. Ab diesem Zeitpunkt hätte es nahegelegen, den Rechtsstreit in der Hauptsache nunmehr für erledigt zu erklären. 31 II. 32 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. 33 III. 34 Der Streitwert wird auf 347.269,45 EUR festgesetzt. Dies entspricht dem Nennbetrag der vor dem 1. Januar 2009 entstanden Zinsforderungen aus den Grundschuldurkunden. 35 Rechtsbehelfsbelehrung: 36 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 37 a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 38 b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. 39 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 40 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. 41 Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 42 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.