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Urteil

2 O 85/15

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAR:2015:1007.2O85.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 2 Tatbestand: 3 Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Rentenversicherung des Zeugen Q geltend. 4 Die Ansprüche aus der streitgegenständlichen Versicherung wurden mit Wirkung zum 25.04.2013 zugunsten der C gepfändet. 5 Die Klägerin behauptet, der Zeuge Q habe ihr die Ansprüche aus der Versicherung bereits am 12.03.2013 abgetreten. Die schriftliche Abtretungsvereinbarung habe sie noch am selben Tag mit einem Anschreiben (Bl. 16 d. A.) per einfachem Brief an die Beklagte geschickt. Sie meint, deshalb vorrangig vor der C an der Versicherungsleistung berechtigt zu sein. Außerdem meint sie, die C könne die Versicherungsleistung nicht mehr verlangen, weil der Zeuge Q – unstreitig – mit seiner früheren Arbeitgeberin, der T, vor dem Landgericht I einen Vergleich geschlossen habe, nach dem sämtliche Ansprüche aus der Tätigkeit des Zeugen Q abgegolten seien. Dies betreffe auch die streitgegenständlichen Ansprüche. 6 Die Klägerin hat zunächst beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, die unter der Lebensversicherungsnummer x/xxxxxx/xxxx zugunsten des Versicherungsnehmers Q bestehende B zugunsten der Klägerin freizugeben. 8 Nach Klageänderung beantragt sie nunmehr, 9 die Beklagte zu verurteilen, die unter der Lebensversicherungsnummer x/xxxxxx/xxxx zugunsten des Versicherungsnehmers Q bestehende B bei Ablauf am 01.12.2015 an die Klägerin auszuzahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie beruft sich auf § 24 Abs. 4 der auf den Vertrag anwendbaren Versicherungsbedingungen (Bl. 5 ff. d. A.) und meint, die Abtretung werde erst mit Zugang der Abtretungsanzeige bei ihr wirksam. Sie bestreitet, dass die Klägerin die auf den 12.03.2013 datierte Abtretungsanzeige bereits an diesem Tag abgeschickt hat und behauptet, die Abtretungsanzeige sei erst am 19.06.2013 bei ihr eingegangen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 15 Die Umstellung der Klage durch die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18.08.2015 ist als Klageänderung wegen Sachdienlichkeit nach § 263 ZPO zulässig. 16 Jegliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte setzen jedoch voraus, dass sie der Beklagten die Abtretung vor dem 25.04.2013 angezeigt hat. Dies kann die Klägerin nicht beweisen. 17 Die Regelung in § 24 Abs. 4 der Versicherungsbedingungen der Beklagten, wonach die Abtretung erst mit Eingang einer entsprechenden Anzeige bei der Beklagten Wirkung entfaltet, begegnet keinen Bedenken. Insbesondere kann darin kein Verstoß gegen §§ 307 ff. BGB gesehen werden (BGH, Urteil vom 31.10.1990, Az. IV ZR 24/90, BGHZ 112, 387; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.08.2012, Az. 11 U 120/11, ZInsO 2012, 2100). 18 Die Klägerin kann nicht beweisen, dass sie der Beklagten die Abtretung vor dem 25.04.2013 angezeigt hat. Soweit sie behauptet, die Abtretungsanzeige bereits am 12.03.2013 abgesendet zu haben, ist dies unerheblich, weshalb der Zeuge Q hierüber nicht vernommen werden musste. Es kommt ausschließlich darauf an, ob die Klägerin den Zugang der Erklärung (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB) bei der Beklagten beweisen kann. Wer sich auf die Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung beruft, muss deren Zugang beweisen (OLG Saarbrücken NJW 2004, 2908; OLG Rostock NJOZ 2004, 2121). Die Grundsätze über den Anscheinsbeweis sind hierbei nicht anwendbar. Insbesondere ist durch den Beweis, dass ein Brief bei der Post eingeliefert wurde, der Beweis des Zugangs nicht geführt. Es wird nicht vermutet, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht (BGH NJW 1964, 1176; BAG NJW 1961, 2132; OLG Frankfurt VersR 1996, 90). Ist die Rechtzeitigkeit des Zugangs streitig, muss derjenige, der sich auf sie beruft, auch die Rechtzeitigkeit beweisen (BGH NJW 1978, 886). Es gibt keinen Anscheinsbeweis, wonach eine Postsendung nach einer bestimmten Zeit beim Adressaten abgeliefert zu werden pflegt (BGH NJW 1964, 1176, 1177; OLG Braunschweig NJOZ 2004, 1866, 1868). 19 Für den rechtzeitigen Zugang der Abtretungsanzeige fehlt der Klägerin nach den oben dargestellten Grundsätzen jeglicher Beweis. 20 Auf den vor dem Landgericht I zwischen dem Zeugen Q und der T geschlossenen Vergleich kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Dieser Vergleich bindet weder die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits noch die C. Deren Pfändung ist vorrangig gegenüber der Abtretung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung an die Klägerin. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. 22 Der Streitwert wird festgesetzt auf 30.000,00 EUR. 23