Beschluss
2 T 29/15
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2015:1216.2T29.15.00
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Tenor
Die Beschwerde vom 02.12.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts X vom 01.12.2015 - 2 XIV(B) 143/15 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde vom 02.12.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts X vom 01.12.2015 - 2 XIV(B) 143/15 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Es wird hinsichtlich des Tatbestandes Bezug genommen auf die Beschlüsse des Amtsgerichts X vom 16.09.2015, 01.12.2015 sowie 04.12.2015 und des Landgerichts B vom 04.11.2015. Zwischenzeitlich wurde zudem die Abschiebung des Beschwerdeführers für den 16.12.2015 mitgeteilt seitens der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 26.11.2015 (Bl. 121 d.A.). Mit Schreiben vom 18.11.2015 hat der Beschwerdeführer die Aufhebung der Haft, § 426 Abs. 2 FamFG, beantragt. Eine Begründung ist erst mit Schreiben vom 02.12.2015 erfolgt. Zuvor ist der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts ergangen, mit welchem der Antrag abgelehnt worden ist. Das Amtsgericht hat den Schriftsatz vom 02.12.2015 als Beschwerde ausgelegt, dieser jedoch nicht abgeholfen und sie daher dem Landgericht als zuständiges Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Das Amtsgericht hat den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 02.12.2015 als Beschwerde gegen den eigenen Beschluss vom 01.12.2015 ausgelegt. Wenngleich dies fraglich erscheint, da der angegriffene Beschluss der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers erst am 08.12.2015 zugestellt worden ist und mithin nach Erstellung des Schriftsatzes vom 02.12.2015, kann eine Entscheidung insoweit dahinstehen, da die Beschwerde unbegründet ist. 2. a) Weder aus der Beschwerdeschrift noch aus sonstigen Gesichtspunkten ergibt sich, dass die Anordnung der Abschiebehaft unrechtmäßig gewesen oder zwischenzeitlich geworden wäre. Auch insoweit wird zunächst Bezug genommen auf die Beschlüsse des Amtsgerichts X vom 16.09.2015, 01.12.2015 sowie 04.12.2015 und des Landgerichts B vom 04.11.2015. Den dortigen Ausführungen schließt sich das Gericht weiterhin an. b) Darüber hinaus ist hinsichtlich der Beschwerdeschrift ergänzend folgendes festzuhalten: aa) Einwendungen gegen die Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes gehen fehl, jedenfalls nachdem nunmehr die Abschiebung für den 16.12.2015 und mithin innerhalb der Haftdauer angesetzt wurde. bb) Die Ausführungen der Beschwerde zur Bezeichnung des Haftgrundes gehen ebenso fehl. In den zuvor ergangenen Beschlüssen wurde stets der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG bejaht. Entgegenstehendes wird nicht weiter vorgetragen und ist nicht ersichtlich. cc) Der Verweis auf die Haftbedingung des Art. 10 der Richtlinie 2013/33/EU führt ebenfalls nicht zu einem Aufhebungsgrund. Unabhängig von der Frage, ob eine entsprechend getrennte Unterbringung tatsächlich erfolgt, oder nicht, handelt es sich hierbei um eine Soll-Vorschrift, wie Art. 10 Abs. 1 S. 4 Richtlinie 2013/33/EU zeigt: "Können in Haft genommene Antragsteller nicht getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen untergebracht werden, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Haftbedingungen angewandt werden." Das sonstige Haftbedingungen nicht eingehalten würden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. dd) Einer Zustimmung der Staatsanwaltschaft bedurfte es aufgrund der Ausführungen der vorangegangenen Beschlüsse nicht. ee) Ein gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nach Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar. Vielmehr zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers, dass er in kurzen Abständen seinen Aufenthalt wechselt. Es blieb daher bei der Zuständigkeit der Ausgangsbehörde. ff) Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, er habe in der JVA C nicht telefonieren können. Derartiges erwähnte er auch nicht im Rahmen der Anhörung durch das Landgericht am 23.10.2015 ( Bl. 91 d.A.). Es ist daher nicht ersichtlich, dass es insoweit zu einem Verstoß gekommen wäre, der zu einer Haftaufhebung führen müsste. gg) Zweifel an einer - zweimaligen - ordnungsgemäßen Anhörung des Beschwerdeführers sind angesichts der Anhörungsprotokolle (Bl. 44 und 91 d.A.) nicht ersichtlich. hh) Eine etwaig nicht hinreichend erfolgte Prognosedarstellung wirkte sich vorliegend jedenfalls nicht aus, da die Abschiebung für einen Zeitpunkt innerhalb der ursprünglich festgesetzten Haftdauer angesetzt wurde. ii) Der Beschluss des Amtsgerichts vom 16.09.2015 ist auch wirksam. Er wurde noch am gleichen Tage der Geschäftsstelle übergeben und dort dem Beschwerdeführer durch Übergabe zugestellt. Insoweit wird verwiesen auf den handschriftlichen Vermerkt auf Bl. 48 d.A.: "Der Beschluss wurde dem Betroffenen durch Übergabe auf der Geschäftsstelle zugestellt. War, 16.9.2015" Unterschrift. jj) Das Amtsgericht X war hier auch örtlich zuständig, da der Beschwerdeführer in S festgenommen und auf der Polizeiwache X zunächst vernommen wurde, ausweislich des Vernehmungsprotokolls vom 16.09.2015 (Bl. 31ff. d.A.). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.