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Urteil

2 O 167/15

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2016:0422.2O167.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages. Die Parteien unterzeichneten im Jahre 2005 den als Anlage B4 zur Akte gereichten Darlehensvertrag. Darin heißt es am Ende vor den zwei Unterschriftsfeldern unter „Ort, Datum“ jeweils „T 06.04.05“, wobei „T“ maschinenschriftlich und „06.04.05“ handschriftlich eingetragen sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde Bezug genommen. In der Anlage B4 ist zudem eine „Legitimationsprüfung“ zur Akte gereicht worden, die ebenfalls als Ausstelldatum und Ausstellort „T 06.04.05“ ausweist und von einem Mitarbeiter der Beklagten unterzeichnet worden ist. Darin wird bestätigt, dass der Kläger die Unterschrift unter dem Darlehensvertrag vor dem Unterzeichner geleistet und sich durch seinen Personalausweis ausgewiesen hat. Ebenfalls im Jahre 2005 unterzeichnete der Kläger die ebenfalls in der Anlage B4 zur Akte gereichte Widerrufsbelehrung, die als Ausstellort- und Ausstelldatum wiederum „T 06.04.05“ ausweist. In der Widerrufsbelehrung heißt es auszugsweise: „Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. (…) Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie diese Leistungen uns ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten.“ Weiterhin finden sich in der Widerrufsbelehrung auch Hinweise zu – hier nicht vorliegenden – finanzierten Geschäften. Wegen der Einzelheiten wird auf die Widerrufsbelehrung Bezug genommen. Mit Schreiben vom 02.12.2014 (Bl. 19 d. A.) erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Widerruf rechtzeitig erklärt worden sei. Zu den Umständen des Vertragsschlusses hat der Kläger schriftsätzlich vorgetragen, dass die Unterschriften entgegen des Vertragswortlauts nicht am gleichen Tag geleistet worden seien. Vielmehr sei dem Kläger vor Leistung der eigenen Unterschrift das Darlehensangebot der Beklagten bereits auf dem Postwege übermittelt worden. Diesbezüglich hätte die Beklagte zwei Ausfertigungen, nämlich fertig erstellte, bereits vollständig ausgefüllte Vertragsangebote mit Widerrufsbelehrung dem Kläger vorab zugesandt. Das insoweit zugesandte Angebot der Beklagten sei von dieser bereits unterzeichnet gewesen (Bl. 83 f. d. A.). Der Kläger beantragt die Feststellungen, dass 1. sich die Restforderung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag vom 06.04.2005, Kto-Nr. 0000000000, per 02.12.2014 auf 96.231,51 EUR zugunsten der Beklagten beläuft und der Beklagten über die Zahlung dieses Betrages hinaus keine weiteren Ansprüche gegen den Kläger zustehen und 2. der Kläger seine Vertragserklärung bezüglich des Darlehensvertrags vom 06.04.2005, Kto-Nr. 0000000000, mit Schreiben vom 02.12.2014 wirksam widerrufen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass hier – entsprechend dem Vertragswortlaut – ein Präsenzgeschäft vorliege, bei dem die Parteien die Unterschrift in der Filiale der Beklagten in T geleistet hätten. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Protokoll über die Sitzung vom 01.04.2016 (Bl. 144 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der klägerseits erklärte Widerruf ist verfristet. Die Widerrufsfrist endete am 20.04.2005. Der Kläger hat die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Darlehensurkunde, wonach die maßgeblichen Unterschriften am 06.04.2005 in T geleistet wurden, nicht entkräften können. 1. Soweit der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung erklärt hat, er habe den Darlehensvertrag bereits vor dem 24.03.2005 (Gründonnerstag) unterzeichnet, kann dies nicht nachvollzogen werden. Der Kläger hatte bereits keine nachvollziehbare Erklärung dafür, warum der Darlehensvertrag andere Daten ausweist. Der Kläger konnte auch kein Übersendungsschreiben vorlegen. Für die Richtigkeit der Darlehensurkunde spricht im Übrigen auch die im Tatbestand zitierte „Legitimationsprüfung“. 2. Die Belehrung entspricht auch den inhaltlichen Vorgaben des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. Danach muss die an den Verbraucher gerichtete Belehrung vollständig und inhaltlich zutreffend sein. Sie hat, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig zu sein. Maßgeblich dafür, ob eine Belehrung ausreichend ist, ist der Einzelfall (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2016 – I-7 U 21/15: „Kann aber festgestellt werden, dass der Verbraucherschutz in der konkreten Situation gewahrt ist, weil der mögliche abstrakte Irrtum in der konkreten Situation gar nicht aufkommen kann, ist ein unendliches Widerrufsrecht nicht gerechtfertigt (…). Zum Schutz des Verbrauchers soll der Darlehnsgeber diesen über den Fristbeginn zutreffend belehren, damit er in die Lage versetzt wird, sein Widerrufsrecht auszuüben. Ist er dazu unter den konkreten Umständen des Einzelfalls ohne weiteres in der Lage, ist es aus Verbraucherschutzgesichtspunkten nicht geboten, dem Darlehnsnehmer das Widerrufsrecht über die gesetzlich vorgesehene Frist von 2 Wochen hinaus zu erhalten.“). a) Unerheblich ist, dass die Widerrufsbelehrung alternativ über die Widerrufsfrist belehrt. Da hier von einem Präsenzgeschäft auszugehen ist (s. o.), also sämtliche Erklärungen am gleichen Tag und am gleichen Ort unterzeichnet worden sind, konnte die Belehrung nicht anders verstanden werden, als dass sich die Widerrufsfrist auf Grund der taggleichen Belehrung auf zwei Wochen beläuft (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O.; OLG Köln, Urteil vom 13.01.2016 – 13 U 84/15; LG Münster, Urteil vom 28.01.2016 – 14 O 334/15; LG Duisburg, Urteil vom 22.01.2016 – 6 O 149/15). b) Unerheblich ist auch, dass die Widerrufsbelehrung auf ein „Widerspruchsrecht“ abstellt, da sich aus dem Sinnzusammenhang eindeutig ergibt, dass sich dies auf das Widerrufsrecht bezieht. c) Unerheblich ist auch, dass die Widerrufsbelehrung über finanzierte Geschäfte belehrt und insoweit nicht spezifisch auf Grundstücksgeschäfte zugeschnitten ist. Da kein finanziertes Geschäft vorliegt, muss darüber auch nicht belehrt werden (vgl. etwa OLG Düsseldorf a. a. O.). Die gleichwohl erfolgte Belehrung konnte auch nicht zu einer Fehlvorstellung des Klägers führen, da sie die Bedingungen ihrer Geltung klar und eindeutig mit Erläuterungen voranstellt („Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn (…)“). d) Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch die Belehrung über die Widerrufsfolgen ordnungsgemäß. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die empfangenen Leistungen beidseitig zurückzugewähren sind. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. III. Der Streitwert wird auf bis 110.000,00 € festgesetzt.