Beschluss
5 T 21/16
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAR:2016:0816.5T21.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 21.07.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 07.07.2016 (8 M 0506-16) aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auferlegt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.207,77 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem am 09.02.2016 von dem Landgericht Hamburg erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss (327 O 224/15) in Höhe von 2.207,77 € inkl. bezifferter Zinsen. 4 Am 19.02.2016 beantragte die Gläubigerin an ihrem Unternehmenssitz in Texas/USA ihre Löschung nach den dort geltenden Vorschriften. 5 Im Hinblick auf den o. g. Kostenfestsetzungsbeschluss ist zwischen den Beteiligten vor dem Landgericht Hamburg (327 O 140/16) eine Vollstreckungsgegenklage anhängig, in deren Verlauf sich die Gläubigerin auf ihre fehlende Rechts- und Parteifähigkeit infolge der am 19.02.2016 beantragten Löschung berufen hat. 6 Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht Werl am 21.06.2016 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem Ansprüche des Schuldners gegen die Sparkasse N (Drittschuldnerin) gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden. 7 Hiergegen wandte sich der Schuldner mit Erinnerung vom 24.06.2016, die er auf eine infolge der Löschung fehlende Rechts- und Parteifähigkeit der Gläubigerin stützte. 8 Nach Anhörung der Gläubigerin hob das Amtsgericht Werl durch den angefochtenen Beschluss vom 07.07.2016 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21.06.2016 im Hinblick auf ein Erlöschen der Gläubigerin zum 24.02.2016 auf. 9 Gegen diese Entscheidung wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 21.07.2016, die sie darauf stützt, dass sie aufgrund des ihr zustehenden titulierten Anspruchs gegen den Schuldner jedenfalls weiter als rechts- und prozessfähig anzusehen sei. 10 Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 10.08.2016 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. 11 II. 12 Die nach §§ 567 Abs. 1, 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 13 Der Gläubigerin fehlt es trotz ihrer Löschung im vorliegenden Verfahren nicht an der erforderlichen Rechts- und Parteifähigkeit. Zwar hat die Löschung einer Gesellschaft im Allgemeinen zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit und damit auch ihre Parteifähigkeit im Sinne des § 50 ZPO verliert, da die Gesellschaft mit ihrer Löschung materiell-rechtlich nicht mehr existent ist. Bestehen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz Löschung rechts- und parteifähig (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2012, III ZR 116/11). Das gilt auch dann, wenn es sich bei der erloschenen Gesellschaft um eine ausländische Gesellschaft handelte, die noch über Vermögen im Inland verfügt, das ansonsten keinem Rechtsträger zugeordnet werden könnte; in dem Fall besteht die Gesellschaft bis zu ihrer endgültigen Beendigung nach Abschluss der Abwicklung fort (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2014, I-12 U 142/13 m. w. N.). 14 Die Gläubigerin ist zwar nach dem unstreitigen Vorbringen beider Beteiligten nach dem Recht ihres Gründungsstaates erloschen. Ihr stand jedoch bereits vor dem Erlöschen aus dem o. g. Kostenfestsetzungsbeschluss ein im Inland titulierter Zahlungsanspruch gegen den Schuldner zu. Wegen dieses Vermögenswertes bleibt die Gläubigerin trotz Löschung rechts- und damit parteifähig. Dem steht nicht entgegen, dass die Gläubigerin selbst sich in dem vor dem Landgericht Hamburg anhängigen Vollstreckungsabwehrklageverfahren - möglicherweise aus prozesstaktischen Erwägungen - auf den Standpunkt gestellt hat, ihre Rechtsfähigkeit sei mit der Löschung entfallen, denn diese Prozessvoraussetzung ist von Amts wegen allein aufgrund der materiellen Rechtslage zu prüfen. 15 Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21.06.2016 ist somit zu Recht erlassen worden. Für die von dem Schuldner beantragte einstweilige Anordnung in entsprechender Anwendung von § 711 ZPO ist demnach kein Raum. 16 Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der hierfür nach § 574 Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.