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Beschluss

8 T 4/16

LG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes der Einigungsstelle ist die sofortige Beschwerde nach § 15 Abs. 5 S.3 Alt.2 UWG zulässig. • Das Ausbleiben einer Partei in einem Einigungsstellentermin kann wie das Ausbleiben eines Zeugen nach § 141 Abs.3 ZPO mit einem Ordnungsgeld geahndet werden; die Beschwerde hiergegen ist nach § 380 Abs.3, § 567 ZPO statthaft. • Eine Aufhebung des Ordnungsgeldes nach § 381 Abs.1 ZPO erfordert glaubhafte Nachholung der Entschuldigung; bloße, nicht unterlegte Behauptungen genügen nicht. • Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes ist das Ermessen unter Hinweis auf Zweck und Schranken des § 141 Abs.3 ZPO auszuüben und zu begründen; mangelhafte Begründung rechtfertigt ggf. Abänderung der Höhe.
Entscheidungsgründe
Abänderung des Ordnungsgeldes wegen unentschuldigten Ausbleibens in Einigungsstellentermin • Gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes der Einigungsstelle ist die sofortige Beschwerde nach § 15 Abs. 5 S.3 Alt.2 UWG zulässig. • Das Ausbleiben einer Partei in einem Einigungsstellentermin kann wie das Ausbleiben eines Zeugen nach § 141 Abs.3 ZPO mit einem Ordnungsgeld geahndet werden; die Beschwerde hiergegen ist nach § 380 Abs.3, § 567 ZPO statthaft. • Eine Aufhebung des Ordnungsgeldes nach § 381 Abs.1 ZPO erfordert glaubhafte Nachholung der Entschuldigung; bloße, nicht unterlegte Behauptungen genügen nicht. • Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes ist das Ermessen unter Hinweis auf Zweck und Schranken des § 141 Abs.3 ZPO auszuüben und zu begründen; mangelhafte Begründung rechtfertigt ggf. Abänderung der Höhe. Die Einigungsstelle der IHK hatte den Antragsgegner zum persönlichen Erscheinen am 03.08.2016 geladen. Der Antragsgegner erschien nicht; die Einigungsstelle setzte ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 € fest. Der Antragsgegner legte am 05.08.2016 einen als "Widerspruch" bezeichneten Rechtsbehelf ein und gab als Grund eine Autopanne an und bat um einen neuen Termin. Die Einigungsstelle wies diesen Widerspruch zurück. Die Sache wurde der Kammer des Landgerichts zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde und forderte den Antragsgegner zur substantiierten Darlegung der Autopanne auf; dieser ließ eine solche Darstellung jedoch unvollständig. • Zulässigkeit: Der als Widerspruch bezeichnete Rechtsbehelf ist als sofortige Beschwerde nach § 15 Abs.5 S.3 Alt.2 UWG auszulegen; zur Entscheidung berufen ist gemäß § 349 Abs.2 Nr.12 ZPO der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen. • Rechtliche Grundlage der Sanktion: § 141 Abs.3 ZPO (i.V.m. § 15 Abs.5 UWG) erlaubt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen im Termin ausgebliebene Parteien nach Maßgabe des § 380 Abs.3 ZPO. • Aufhebungsprüfung: Nach § 381 Abs.1 ZPO ist das Ordnungsgeld nur aufzuheben, wenn das Ausbleiben nachträglich genügend entschuldigt wird; der Antragsgegner hat keine hinreichend substantiierten Angaben zu Zeitpunkt und Umstand der Autopanne sowie zur Unterrichtung der Einigungsstelle vorgelegt und damit die Unverschuldetheit nicht glaubhaft gemacht. • Ermessensausübung bei Höhe: Die Einigungsstelle hat ihr Ermessen nach Zweck des § 141 Abs.3 ZPO auszuüben und zu begründen; die ursprüngliche Entscheidung fehlte an genügender Begründung zur Höhe des Ordnungsgeldes. • Konkrete Abwägung: Das Schreiben des Antragsgegners, in dem er um einen neuen Termin bat, indiziert Mitwirkungsbereitschaft; daher ist zurückhaltend ein Ordnungsgeld zu verhängen und die Höhe zu reduzieren. • Ergebnis der Abwägung: Unter Berücksichtigung der Zwecksetzung und der mangelnden Glaubhaftmachung der Entschuldigung ist ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,00 € angemessen. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise erfolgreich; der Ordnungsgeldbeschluss der Einigungsstelle wird insoweit abgeändert, dass gegen den Antragsgegner wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin vom 03.08.2016 ein Ordnungsgeld von 100,00 € festgesetzt wird. Eine vollständige Aufhebung kommt nicht in Betracht, weil der Antragsgegner die Unverschuldetheit seines Ausbleibens nicht glaubhaft gemacht hat. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Gericht begründet die Herabsetzung mit der erkennbaren Mitwirkungsbereitschaft des Antragsgegners und dem gebotenen zurückhaltenden Einsatz von Ordnungsgeldern; die Kammer zahlt keine außergerichtlichen Kosten.