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Beschluss

2 StVK 77/16

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2016:1117.2STVK77.16.00
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Tenor

Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 14.04.2016, mit welcher sie die Annahme und Aushändigung des Buches "Hitler, Mein Kampf - Eine kritische Edition" abgelehnt hat, wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird angewiesen, den Antragsteller unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt, jedoch wird die gerichtliche Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die Landeskasse hat die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu 1/2 zu tragen. Im Übrigen trägt der Antragsteller seine notwendigen Auslagen selbst.

Der Streitwert wird auf bis 500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 14.04.2016, mit welcher sie die Annahme und Aushändigung des Buches "Hitler, Mein Kampf - Eine kritische Edition" abgelehnt hat, wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird angewiesen, den Antragsteller unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt, jedoch wird die gerichtliche Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die Landeskasse hat die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu 1/2 zu tragen. Im Übrigen trägt der Antragsteller seine notwendigen Auslagen selbst. Der Streitwert wird auf bis 500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller verbüßt zurzeit mehrere Freiheitsstrafen wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung u.a. in der Justizvollzugsanstalt X. In dem Urteil des Landgerichts E vom 15.09.2010 wurde die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet, welche voraussichtlich am 26.04.2021 beginnt. Der Antragsteller, welcher der Partei "F" angehört, beantragte bei der Antragsgegnerin die Annahme und Aushändigung des Buches "Hitler, Mein Kampf - Eine kritische Edition", was durch die Antragsgegnerin am 14.04.2016 abgelehnt wurde. Die Antragsgegnerin begründete ihre Entscheidung damit, dass die Inhalte des Buches geeignet seien, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt erheblich zu gefährden. Es handel sich um eine rechtsextremistische Schrift, nämlich eine in der Hauptsache zweckgerichtete Kampf- und Propagandaschrift, die verunglimpfende Meinungen bezüglich bestimmter Bevölkerungsgruppen verbreite. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch Mitgefangene Kenntnis erlangten, was bei Gefangenen mit Migrationshintergrund, die einen Anteil von mehr als 30 % darstellten, Provokationen auslösen könnte und in möglichen tätlichen Auseinandersetzungen münden könnte. Eine kritische Auseinandersetzung mit der historischen Wirklichkeit und gegebenenfalls den Inhalten der Kommentierung erscheine allenfalls in zielgerichteter Begleitung angezeigt. Entsprechende Aussteigerprogramme, die in der Anstalt angeboten würden, könnten durch die ungefilterte, selektive Verinnerlichung des Gedankenguts des Buches unterlaufen werden. Es werde auch das Vollzugsziel gefährdet. Die Aushändigung des Buches würde den Antragsteller in seiner Gesinnung wahrscheinlich verstärken, was zu einer Gefährdung der Wiedereingliederung des Antragstellers führen würde. Gegen die Verweigerung der Aushändigung begehrt der Antragsteller gerichtliche Entscheidung. Er ist der Ansicht, dass er durch die Ablehnung sowohl in seiner Meinungs-, Informations- und Bildungsfreiheit als auch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt werde. Das Buch in der kommentierten Version solle ihm zur Fortbildung dienen. Ein eventuelles Engagement oder Kontakte zu einer legalen Partei gefährdeten weder das Vollzugsziel noch die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt. Er habe zu den Mithäftlingen, auch zu solchen mit Migrationshintergrund, gute Kontakte. Er habe ferner als Hausarbeiter einen sogenannten Vertrauensjob erhalten. Der Antragsteller beantragt, die Entscheidung der Antragsgegnerin aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die kommentierte Version des Buches "Mein Kampf" herauszugeben und ihm zu erlauben, das Buch auf seinem Haftraum zu behalten. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin bezieht sich hierbei auf die Begründung ihrer Entscheidung vom 14.04.2016. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und (teilweise) begründet. Nach § 52 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW dürfen Gefangene nach Maßgabe der Anstalt in angemessenem Umfang Bücher besitzen. Gemäß § 52 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 3 StVollzG NRW dürfen sie aber solche Gegenstände nicht im Gewahrsam haben, die die Übersichtlichkeit des Haftraums behindern, eine unverhältnismäßig aufwändige Überprüfung erfordern oder sonst die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährden können. Insoweit besteht auf Tatbestandsseite ein gewisser Beurteilungsspielraum (OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.2015, III-1 Vollz (Ws) 180/15, zit. nach juris). Versagt die Vollzugsbehörde den Besitz eines Gegenstandes unter Berufung auf § 15 Abs. 2 S. 3 StVollzG NRW, so hat die Strafvollstreckungskammer deshalb nur zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat Dass die Entscheidung der Vollzugsbehörde diesen Anforderungen genügt, ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Der Besitz des Buches "Hitler, mein Kampf - Eine kritische Edition" gefährdet mit der von der Antragsgegnerin vorgebrachten Begründung nicht die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt. Bezüglich der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung ist auf eine abstrakte, vom Verhalten des einzelnen Gefangenen unabhängig zu beurteilende Gefährdung abzustellen (OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.2015, III-1 Vollz (Ws) 180/15, zit. nach juris; Beschluss vom 23.09.2014, III-1 Vollz (Ws) 352/14, zit. nach juris; Beschluss vom 01.12.2000, 1 Vollz (Ws) 165/2000, zit. nach juris). Einen solchen Inhalt weist das Buch "Hitler, Mein Kampf - Eine kritische Edition" nicht auf. Die kritische Edition ist eine Publikation des Instituts für Zeitgeschichte München-Berlin (IfZ), nachdem am 31.12.2015 die Urheberrechte an Hitlers Buch "Mein Kampf" erloschen sind. Es setzt nach eigener Auskunft des staatlichen Instituts auf historisch-politische Aufklärung, wobei es gelte, Hitler und seine Propaganda nachhaltig zu dekonstruieren und damit der nach wie vor wirksamen Symbolkraft des Buches den Boden zu entziehen. Aufgabe der wissenschaftlich kommentierten Fassung sei es daher auch, die Debatte zu versachlichen und ein seriöses Gegenangebot zur ungefilterten Verbreitung von Hitlers Propaganda, seinen Lügen, Halbwahrheiten und Hasstiraden zu machen. Es wendet sich deshalb in Form und Stil bewusst an einen breiten Leserkreis. In der kritischen Edition wurde Hitlers Originaltext mit einer umfangreichen Einleitung, eine Einführung in jedes Kapitel und mit insgesamt mehr als 3.500 wissenschaftlichen Anmerkungen versehen. Sie liefern Hintergrundinformationen zu den dargestellten Personen und Ereignissen, erläutern zentrale ideologische Begriffe, legen Hitlers Quellen offen, erklären die ideengeschichtlichen Wurzeln seiner Weltanschauung, rekonstruieren den zeitgenössischen Kontext, vergleichen Hitlers Theorien mit seiner späteren Politik und setzten Fakten gegen Propaganda, Ideologie und Hass. Zunächst ist insofern festzustellen, dass es sich bei dem Buch "Mein Kampf" nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes um kein Propagandamittel im Sinne des § 86 Abs. 2 StGB handelt (BGH, Urteil vom 25.07.1979, 3 StR 182/79, zit. nach juris). Auch die kommentierte Edition unterfällt nicht dem Begriff des Propagandamittels im Sinne des § 86 Abs. 2 StGB, da der Inhalt der Kommentierung gerade nicht gegen die Verfassungsordnung der Bundesordnung zielt. Zwar ist darüber hinaus der Antragsgegnerin zuzubilligen, dass auch die kritische Edition einen vollständigen Abdruck von Hitlers "Mein Kampf" und damit seinen hetzerischen Ansichten enthält. Jedoch wird der Leser stets mit den umfangreichen und präsenten Kommentierungen konfrontiert. Der Leser wird durch die sachlichen Ausführungen und Hintergründe zu einer Auseinandersetzung mit der Thematik gezwungen. Propagandistische Ziele, die auf Einseitigkeit beruhen, werden so verfehlt. Der Schwerpunkt der Ausgabe liegt gerade auf den kritischen Anmerkungen und nicht auf Hitlers Originalschrift. Hierbei ist auch die Zielrichtung der Kritik klar erkennbar, wobei sie durch ihre Sachlichkeit zu überzeugen vermag und nicht polarisiert. Im Hinblick auf die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ist hierbei insbesondere auch die geschichtliche Bedeutung des Buches zu beachten. Die kommentierte Edition dient der Aufarbeitung der Geschichte, der Aufklärung über den Inhalt und der Entmystifizierung. Hierbei hat die Veröffentlichung auch zu einer umfangreichen Diskussion in der Gesellschaft geführt, von der ein Gefangener im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG nicht auszuschließen ist. Dass das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG hier aufgrund der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zurückzutreten hat, wird durch die Antragsgegnerin nicht ausreichend dargelegt. Dieses folgt insbesondere auch nicht daraus, dass sich Mitinsassen, insbesondere solche mit Migrationshintergrund, provoziert fühlen dürften. Das Zusammenleben von Gefangenen mit rechtsextremistischer bzw. nationalistischer Gesinnung mit ausländischen Gefangenen oder solchen mit Migrationshintergrund ist ohnehin konfliktbelastet. Es ist nicht ersichtlich, dass durch das Buch diese Gefahr maßgeblich erhöht wird. Insbesondere ist bereits auf dem Einband des Buches deutlich hervorgehoben, dass es sich um eine kritische Edition handelt, die im Auftrag des Instituts für Zeitgeschichte München-Berlin herausgegeben wurde. Darüber hinaus legt die Antragsgegnerin auch unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür dar, dass der Besitz des Buches die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zwar nicht abstrakt, aber konkret gefährdet. Der Antragsteller hat vielmehr trotz seiner rechtsradikalen politischen Gesinnung gute Kontakte zu seinen Mitinsassen, auch zu solchen mit Migrationshintergrund. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller jemals versucht hat, andere Mitinsassen zu beeinflussen und für seine Gesinnung geworben hat oder zu provozieren versucht hat. Ferner ist anhand der Begründung der Antragsgegnerin nicht ersichtlich, dass durch den Besitz des Buches die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet würde. Die Mitgliedschaft in der Partei "F " und Kontakte zu politisch gleichgesinnten Personen sind in diesem Zusammenhang ohne Belang, da sie weder durch den Besitz des Buches "Hitler, Mein Kampf - Eine kritische Edition" verstärkt werden noch in einem sonstigen unmittelbaren Zusammenhang stehen. Gemäß § 1 StVollzG NRW ist das vorrangige Ziel des Vollzugs der Freiheitsstrafe, den Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Eine Gefährdung dieses Ziels ist – anders als im Falle der Entscheidung, die dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1995 zu Grunde liegt (BVerfG, Beschluss vom 29.06.1995, 2 BvR 2631/94, zit. nach NStZ 1995, 613, 614) – nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist ausweislich seiner Vollzugsübersicht in erster Linie mit Eigentumsdelikten (Raub, räuberische Erpressung) auffällig geworden. Es ist nicht ersichtlich, dass eine rechtsextreme Gesinnung (Haupt-)Ursache für die Straffälligkeit gewesen wäre. Gegenüber der psychologischen Psychotherapeuten, Frau P, bei der der Antragsteller 5 probatorische Sitzungen und 48 weitere Sitzung bis Mai 2016 wahrgenommen hat, hat er laut ihrem Abschlussbericht zu verschiedenen Zeiten glaub- und standhaft ausgeführt, dass er jegliche rechtsradikalen Aktivitäten, die Verletzungen von Gesetzen nach sich ziehen, weder billige noch anstrebe. Allein die politisch Arbeit in einer nicht verbotenen Partei und der Kontakt zu Gleichgesinnten mag keine konkreten Anhaltspunkte für eine Straffälligkeit liefern. Sofern sich die Antragsgegnerin in ihrer Begründung darauf bezieht, dass die Grundgedanken des Rechtsextremismus und dessen Menschenbild grundsätzlich nicht mit dem Resozialisierungsgedanken in Einklang zu bringen seien, kann diese allgemeine und pauschale Erwägung angesichts der hohen Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit die Verweigerung der Aushändigung nicht rechtfertigen. Diese würde zu einer massiven Einschränkung der grundgesetzlich gewährleisteten Informationsfreiheit führen, ohne dass überhaupt eine konkrete Abwägung hinsichtlich der Gefahren bestimmter Inhalte erforderlich wäre. Ziel des Strafvollzuges ist es gerade nicht, eine sich innerhalb der Legalität bewegende Gesinnung des Gefangenen zu ändern, sei sie auch noch so realitätsfremd oder gar abstoßend. Soweit das Antragsbegehren darüber hinausgehend das Ziel einer unmittelbaren Gewährung der Aushändigung des Buches verfolgt, ist es unbegründet, da eine gebundene Entscheidung nicht vorliegt. Die Vollzugsbehörde hat zunächst ihren Beurteilungsspielraum ordnungsgemäß auszuüben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.