Beschluss
2 Ks-411 Js 9/15-2/15
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2016:1202.2KS411JS9.15.2.15.00
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Tenor
Auf die Erinnerung vom 15.11.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.11.2016 werden die dem Rechtsanwalt D zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 2.791,54 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung vom 15.11.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.11.2016 werden die dem Rechtsanwalt D zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 2.791,54 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe: I. Durch Urteil des Amtsgerichts Medebach vom 18.12.2014 - 6 Ds-191 Js 597/14-82/14 - wurde der Angeklagte B L wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung, Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung, Bedrohung in 2 Fällen, Sachbeschädigung und wegen Erschleichens von Leistungen in 9 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Zuvor hat das Amtsgericht in der Hauptverhandlung vom 18.12.2015 nach Abtrennung des Verfahrens das Verfahren gegen den Angeklagten B L wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - 6 Ds-411 Js 9/15-11/15 - an die große Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Arnsberg - 2 Ks 2/15 - verwiesen (Bl. 47, 75 d.A.). Am 23.02.2015 wurde dem Angeklagten in diesem Verfahren Rechtsanwalt D aus C als Pflichtverteidiger beigeordnet (Bl. 118 d.A.). Termin zur Hauptverhandlung wurde auf den 20.05.2015 bestimmt mit Fortsetzungsterminen am 22.05.2015, 10.06.2015, 15.06.2015 und 19.06.2015 (Bl. 120 d.A.). Aufgrund einer Erkrankung des Vorsitzenden Richters wurde, nachdem die vorangegangenen Hauptverhandlungstermine stattfanden, der Hauptverhandlungstermin am 15.06.22015 und die folgenden Termine aufgehoben (Bl. 197 d.A.). Am 07.01.2016 wurde die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Medebach vom 18.12.2014 mit der Maßgabe verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf 1 Jahr zurückgeführt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (Bl. 362 ff. d.A.). Mit Schriftsatz vom 08.01.2016 wies der Verteidiger unter Bezug auf die bisher durchgeführte Beweisaufnahme darauf hin, dass ein hinreichender Tatverdacht eines versuchten Tötungsdelikts aus seiner Sicht nicht mehr vertretbar sei. Es ergebe sich lediglich der Verdacht der gefährlichen Körperverletzung. Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung in der Parallelsache regte der Verteidiger an, das vorliegende Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen (Bl. 357 f. d.A.). Nachdem ein entsprechender Antrag zunächst nicht von der Staatsanwaltschaft gestellt wurde, wurde ein solcher schließlich am 08.08.2016 auf Bitte des Vorsitzenden um nochmalige Prüfung gestellt (Bl. 377 d.A.). Daraufhin wurde mit Beschluss der Kammer vom 10.08.2016 das Verfahren vorläufig nach § 154 Abs. 2, 1 Nr. 1 Alt. 1 StPO eingestellt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt (Bl. 378 d.A.). Unter dem 18.08.2016 beantragte Rechtsanwalt D, die ihm zustehenden Gebühren und Auslagen mit einem Betrag von insgesamt 2.791,54 € festzusetzen. Der Antrag enthielt unter anderem die Gebühr nach Ziff. 4141 RVG-VV in Höhe von 316,00 € nebst hierauf entfallender Mehrwertsteuer in Höhe von 60,04 € (Bl. 385 f. d.A.). In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.11.2016 wurden Gebühren und Auslagen in Höhe von 2.415,50 € festgesetzt (Bl. 397 f. d.A.). Die angemeldete Gebühr nach Ziff. 4141 RVG-VV wurde dagegen mit der Begründung abgesetzt, dass zum einen das vorliegende Strafverfahren nicht durch Beschluss gemäß § 411 Abs. 1 S. 3 StPO eingestellt worden sei und zum anderen die Entstehung der Gebühr voraussetze, dass durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich geworden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da in dem vorliegenden Strafverfahren bereits zwei Hauptverhandlungstermine stattgefunden hätten. Es gelte der Grundsatz der Einheit der Hauptverhandlung. Hiergegen hat Rechtsanwalt D mit Schriftsatz vom 15.11.201 Erinnerung eingelegt (Bl. 403 d.A). Die zuständige Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der zuständigen Kammer zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 404 d.A.). II. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, über welche nach § 56 Abs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist zulässig und begründet. Dem Antragsteller steht neben den bereits festgesetzten Gebühren und Auslagen auch die weitere Gebühr in Höhe von 316,00 € nebst 60,04 € Mehrwertsteuer zu. Die Gebühr nach Ziff. 4141 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV ist entstanden. Die Regelung der Ziff. 4141 RVG-VV hat den Grundgedanken des § 84 Abs. 2 BRAGO übernommen, nämlich intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen, gebührenrechtlich zu honorieren. Die Befriedungsgebühr nach Ziff. 4141 RVG-VV soll den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, erhöhen, und somit zu weniger Hauptverhandlungen und damit einer Entlastung der Gerichte führen (BT-Drucks. 15/1971 S. 227; BGH, Urteil vom 14.04.2011, IX ZR 153/10, zit. nach juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 16.01.2007, 1 Ws 856/06, zit. nach juris). Zwar führt der Festsetzungsbeschluss zutreffend aus, dass die Gebühr nach Ziff. 4141 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV nicht entsteht, wenn eine Einstellung erst innerhalb der Hauptverhandlung erfolgt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Einstellung am ersten Tag der Hauptverhandlung oder an einem späteren Terminstag bzw. zwischen zwei Terminstagen geschieht, insbesondere, ob hierdurch Fortsetzungstermine vermieden werden. Die Gebühr kann aber - entgegen der Ansicht der Erinnerungsgegnerin - dann entstehen, wenn bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, die jedoch ausgesetzt wurde und eine neu anzuberaumende Hauptverhandlung entbehrlich wird, weil das Verfahren danach außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt wird (BGH, Urteil vom 14.04.2011, IX ZR 153/10, zit. nach juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 16.01.2007, 1 Ws 856/06, zit. nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2007, 2 (s) Sbd IX-155/07, zit. nach juris). Weder aus dem Gesetzestext noch aus der Gesetzesbegründung folgt, dass die Instanz gänzlich ohne Durchführung einer Hauptverhandlung erledigt werden muss. Auch bei der Vermeidung einer weiteren Hauptverhandlung werden Aufwand und Kosten erspart. Die bereits stattgefundene Hauptverhandlung wurde hier mit der Aufhebung der weiteren Fortsetzungstermine und mangels zeitnaher Neuterminierung mehr als drei Wochen unterbrochen, so dass die Höchstdauer nach § 229 Abs. 1 StPO überschritten wurde. Gemäß § 229 Abs. 4 S. 4 StPO wäre deswegen mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen gewesen. Diese neue Hauptverhandlung wurde durch Mitwirkung des Erinnerungsführers und eine Einstellung des Strafverfahrens entbehrlich. Hierbei ist auch die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO von der Regelung der Ziff. 4141 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV erfasst. Zwar ist die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO dem Wortlaut nach vorläufig. Jedoch stehen einer Fortführung des Verfahrens § 154 Abs. 4, 5 StPO entgegen, so dass die Einstellung faktisch endgültig ist (LG Saarbrücken, Beschluss vom 06.03.2015, 4 KLs 22/13, zit. nach juris; Mayer/ Kroiß/Ludwig , RVG, 6. Auflage 2013, RVG Nr. 4141-4147 Rn. 4). Indem Rechtsanwalt D die Einstellung angeregt hat, hat er auch daran mitgewirkt, dass eine neue Hauptverhandlung entbehrlich wurde. An das Maß der Mitwirkung dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, dass die anwaltliche Tätigkeit für die Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung zumindest mitursächlich war. Ausreichend ist, dass die Tätigkeit objektiv geeignet war, das Verfahren im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern. Weitergehende Anforderungen an die Quantität oder Qualität der Mitwirkung, insbesondere im Sinne einer intensiven und zeitaufwendigen anwaltlichen Mitwirkung, bestehen nicht (Mayer/ Kroiß/Ludwig , RVG, 6. Auflage 2013, RVG Nr. 4141-4147 Rn. 14). Die Höhe der Gebühr richtet sich gemäß Ziff. 4141 RVG-VV nach der Höhe der Verfahrensgebühr. Diese beträgt für den ersten Rechtszug vor dem Schwurgericht nach Ziff. 4118 RVG-VV für einen Pflichtverteidiger 316,00 €. Die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % beläuft sich auf 60,04 €. Diese Beträge sind den bereits festgesetzten Gebühren und Auslagen in Höhe von 2.415,50 € hinzuzurechnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.