Urteil
II-2 KLs-360 Js 221/16-26/16
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2017:0131.II2KLS360JS221.16.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Missbrauchs von Titeln in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
neun (9) Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Der Angeklagte ist für den Vollzug der Untersuchungshaft im Zeitraum vom 10.06.2016 bis zum 28.12.2016 zu entschädigen.
– §§ 132a Abs. 1 Nr. 1, 2, 52, 53 StGB, § 2 Abs. 1 StrEG –
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Missbrauchs von Titeln in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun (9) Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte ist für den Vollzug der Untersuchungshaft im Zeitraum vom 10.06.2016 bis zum 28.12.2016 zu entschädigen. – §§ 132a Abs. 1 Nr. 1, 2, 52, 53 StGB, § 2 Abs. 1 StrEG – Gründe (abgekürzt nach § 267 Abs. 4, 5 StPO) I. 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 51 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.00 in SIA (Niederlande) geboren und ist niederländischer Staatsangehöriger. Die Eltern sind verstorben. 2. Der Angeklagte wurde regelgerecht eingeschult. Nach Abschluss des Gymnasiums besuchte er eine psychiatrische Klinik in TS (Niederlande), in der er eine interne Ausbildung zum psychiatrischen Krankenpfleger absolvierte. Er spezialisierte sich im Anschluss auf den Bereich Drogensucht und Traumatherapie. Anfang der 90er Jahre schulte der Angeklagte in den Niederlanden für den Gastronomiebereich um, in dem er fortan beruflich tätig war. Als ab Oktober 2015 die Jugendherberge B.-K. als Notunterkunft für Flüchtlinge genutzt wurde, wurde der Angeklagte beginnend mit November 2015 durch die A. U. GmbH als Betreuungsverband als Einrichtungsleiter in der Notunterkunft eingesetzt. Nachdem das Auftragsverhältnis der A. U. GmbH für die Einrichtung auslief, da diese fortan nicht mehr als Notunterkunft, sondern als Wohnheim für Flüchtlinge genutzt wurde und die Hausleitung der Einrichtung durch Herrn H. übernommen wurde, endete zum 08.02.2016 das Arbeitsverhältnis zwischen der A. U. GmbH und dem Angeklagten. Dieser war in der Folge noch bis Ende März 2016 in Teilzeit für die Stadt B. als Wohnbereichsleiter in der Unterkunft tätig. Im Anschluss trat der Angeklagte eine Stelle als Servicekraft in einem Restaurant an, die er nach seiner Inhaftierung verlor. Zur Zeit bemüht sich der Angeklagte wieder um eine Arbeitsstelle im Gastronomiebereich. 3. Der Angeklagte hat vier Kinder, zwei Mädchen im Alter von Mitte 20 sowie zwei Jungen im Grundschulalter, die bei der Mutter leben. Im Jahr 2001 lernte der Angeklagte die Zeugin N. G. R. Q. in den Niederlanden kennen und ging mit ihr eine Beziehung ein. Im Jahr 2013 verzogen der Angeklagte und die Zeugin Q. in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, zunächst nahe Enschede an die niederländische Grenze, dann im Jahr 2015 nach I.-F., wo sie fortan in einem Einfamilienhaus zur Miete wohnten. Die Beziehung blieb kinderlos. Zurzeit bestreiten der Angeklagte und die Zeugin Q. ihren Lebensunterhalt durch die Einkünfte der Zeugin Q., die in Teilzeit sowohl in einem Blumengeschäft in L. als auch in einem Museum in P. (Niederlande) arbeitet und aushilfsweise in einer Gastwirtschaft in Eslohe tätig ist. 4. Von ernsthaften Krankheiten oder Unfällen ebenso wie von einem Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten hat die Kammer keine Kenntnis erlangt. 5. Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. EC.) Der Bundeszentralregisterauszug vom 31.07.2016 enthält zwei Eintragungen: - Am 30.06.2014 verhängte das Amtsgericht T. gegen den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in sieben Fällen eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,00 €. - Unter dem 12.05.2015 verhängte das Amtsgericht T. sodann gegen den Angeklagten wegen leichtfertiger Geldwäsche unter Einbeziehung der Strafe aus seiner Entscheidung vom 30.06.2014 eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,00 €. b) Ausweislich der Auskunft aus dem belgischen Strafregister vom 14.07.2016 ist der Angeklagte dort einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten: - Durch Urteil des Cour d´appel Antwerpen vom 28.05.2015 wurde der Angeklagte wegen Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Geldstrafe von 5.500,00 € verurteilt. c) Die Auskunft aus dem niederländischen Strafregister vom 14.07.2016 enthält insgesamt 19 Eintragungen, wobei unter Ziff. 18 die Entscheidung aus dem deutschen Bundeszentralregisterauszug vom 30.06.2014 und unter Ziff. 19 die Entscheidung aus dem belgischen Strafregister vom 28.05.2015 aufgeführt ist. Neben sonstigen Entscheidungen enthält das niederländische Strafregister unter anderem folgende Eintragungen: - Am 29.10.1985 verurteilte die Rechtbank X. den Angeklagten wegen Betrugsdelikten zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen. - Durch Urteil vom 30.08.1988 verhängte die Rechtbank X. gegen den Angeklagten wegen Fälschung von amtlichen Dokumenten durch eine Privatperson eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. - Am 07.12.1993 verhängte die Rechtbank P. gegen den Angeklagten wegen widerrechtlicher Aneignung eine Strafe zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen oder Arbeit in Höhe von 140 Stunden. - Am 30.08.1999 verurteilte ihn das Griffie Ressort P. wegen Fälschung von amtlichen Dokumenten durch eine Privatperson zu einer Geldstrafe von 3.600,00 Niederländischen Gulden und einer Strafe zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen oder Arbeit in Höhe von 180 Stunden. - Die Rechtbank P. verurteilte den Angeklagten am 07.10.1999 wegen Fälschung von amtlichen Dokumenten durch eine Privatperson zu einer Geldstrafe von 1.200,00 Niederländischen Gulden. - Am 11.07.2003 verurteilte ihn die Rechtbank P. wegen Betrugsdelikten zu einer Geldstrafe von 600,00 € und einer Freiheitsstrafe von einem Monat, deren Vollstreckung für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. - In jüngerer Vergangenheit, am 10.05.2010, verurteilte ihn das Griffie Ressort P. wegen Betrugsdelikten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung teilweise für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. - Zuletzt verurteilte ihn das Griffie Ressort P.-Leeuwarden am 30.10.2013 wegen Fälschung von amtlichen Dokumenten durch eine Privatperson zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen oder Arbeit in Verbindung mit anderen restriktiven Maßnahmen in Höhe von 120 Stunden. 6. Der Angeklagte wurde in vorliegender Sache am 10.06.2016 vorläufig festgenommen und befand sich seit diesem Tag aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts I. vom 10.06.2016 – 8 Gs-360 Js 221/16-66/16 – in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt J.. Der Haftbefehl wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung durch Beschluss der Kammer vom 28.12.2016 aufgehoben. Der Angeklagte wurde noch am gleichen Tag aus der Untersuchungshaft entlassen. II. Im Zeitraum vom 22.02.2016 bis zum 20.04.2016 versandte der Angeklagte sieben E-Mails von seiner E-Mail-Adresse O.@gmail.com an Mitarbeiter der Städte B., C., I. und des Kreises V. sowie an den neuen Leiter des Wohnheimes für Flüchtlinge in B.-K.. Hierbei gab er sich stets bei den Absenderangaben hinter der Grußformel am Ende der E-Mails als „Dr. med.“ aus. In einer E-Mail berief er sich ferner auf seine Schweigepflicht als „Facharzt“ für Psychiatrie. Der Angeklagte verwendete den akademischen Grad „Dr. med.“ und die Berufsbezeichnung „Arzt“, um hierdurch gegenüber den mit der Flüchtlingsbetreuung zuständigen Behörden und Einrichtungen eine erhöhte Seriosität und Fachkompetenz vorzugeben, obwohl ihm bewusst war, dass er hierzu nicht berechtigt war, da er kein medizinisches Hochschulstudium abschloss und weder promovierte noch in einem Land durch die national zuständige Stelle als Arzt zugelassen wurde. Im Einzelnen kam es zu den nachfolgend aufgeführten sieben E-Mails, welche der Angeklagte hinter der Grußformel „Mit freundlichen Grüßen“ mit der Absenderinformation „Dr. med. M. S.“ nebst Adress- und Kontaktinformationen beendete: Fall 1 (= Fall 7 der Anklageschrift): Am 22.02.2016 schrieb der Angeklagte um 14:41 Uhr an Herrn E. des Kreises V. (Y..E.@kreis-olpe.de) eine entsprechende E-Mail. Fall 2 (= Fall 8 der Anklageschrift): Am 02.03.2016 versandte der Angeklagte um 14:02 Uhr ebenso eine E-Mail an die Mitarbeiterinnen der Stadt I., Frau W. (RI..W.@AM..de), Frau CY. (EC..CY.@AM..de), Frau WV. (IT.WV@AM..de) und Frau HL. (DQ..HL@AM..de), wobei er den Mitarbeitern der Stadt B., Herrn TV. (EC.TV@SE.de) und Herrn TF. (RO..TF@SE.de), eine Kopie der E-Mail zukommen ließ. Fälle 3-5 (= Fälle 9-11 der Anklageschrift): Weitere E-Mails vom 17.03.2016 um 12:15 ( Fall 3 ), vom 17.03.2016 um 19:56 Uhr ( Fall 4 ) und vom 18.03.2016 um 23:40 Uhr ( Fall 5 ) richtete der Angeklagte entsprechend an die für die Flüchtlingshilfe zuständigen Mitarbeiterinnen der Stadt C., Frau KY. und Frau KK., unter der E-Mailadresse QY.@UN..com. Hierbei gab der Angeklagte in der an Frau KY. gerichteten E-Mail vom 17.03.2016 um 19:56 Uhr ( Fall 4 ) zusätzlich an, dass er leider wegen seiner Schweigepflicht als „Facharzt Psychiatrie (Trauma Behandlung)“ keine weitere Auskunft geben könne. Fall 6 (= Fall 12 der Anklageschrift): Ferner ließ der Angeklagte am 22.03.2016 um 10:43 Uhr dem neuen Leiter der Asylbewerberunterkunft B.-K., Herrn H., eine entsprechende E-Mail zukommen (fu-SE.SX..leitung@OF..de; fu-SE.SX.@OF..de), wobei er Herrn TV. von der Stadt B. (EC.AK.@SE.de) ins „cc“ setzte. Fall 7 (= Fall 13 der Anklageschrift): Ebenso verfuhr der Angeklagte in seiner E-Mail vom 20.04.2016 um 17:01 Uhr an Herr E. des Kreises V.(Y.E@kreis-olpe.de), die er in Kopie an Herrn GT. (XZ..GT@UN..de) und die Flüchtlingshilfe der Stadt C. (QY.@UN..com) sowie an Herrn TV. der Stadt B. (EC.AK.@SE..de) weiterleitete. III. Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeit sich aus den Sitzungsniederschriften ergeben. 1. Die Feststellungen zur Person beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, den Angaben der Zeugin Q. und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 31.07.2016 sowie den Auszügen aus dem niederländischen und belgischen Strafregister vom 14.07.2016. 2. In der Sache ergeben sich die Feststellungen ebenfalls aus der Einlassung des Angeklagten, der die Taten vollumfänglich eingeräumt hat. Verifiziert wird das Geständnis durch die auszugsweise verlesenen E-Mails vom 22.02.2016 um 14:41 Uhr, 02.03.2016 um 14:02 Uhr, 17.03.2016 um 12:15 und 19:56 Uhr, 18.03.2016 um 23:40 Uhr, 22.03.2016 um 10:43 Uhr und 20.04.2016 um 17:01 Uhr sowie durch das aus dem niederländischen übersetzte und in der Hauptverhandlung verlesene Protokoll des H.J.G. ZL., leitender Ermittler der taktischen Kripo, über Ermittlungsergebnisse vom 11.07.2016 nebst Anlage (Antwort-E-Mail). IV. Aufgrund der unter Ziff. II getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Missbrauchs von Titeln nach § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB in sieben Fällen schuldigt gemacht, wobei er bei Fall 4 tateinheitlich den Tatbestand des § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht hat. V. Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Hinsichtlich aller Fälle war der Strafrahmen des § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB – Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe – zugrunde zu legen. Innerhalb des so eröffneten Strafrahmens hat die Kammer bei der Bemessung der für jede der Taten des Angeklagten zu bestimmenden Einzelstrafen zu Gunsten des Angeklagten zunächst seine vollumfänglich geständige und von Reue geprägte Einlassung berücksichtigt. Ferner musste es sich im Rahmen der einzelnen Fälle strafmildernd auswirken, dass der Angeklagte den akademischen Grad des „Dr. med.“ – ebenso wie die Berufsbezeichnung „Arzt“ – nur in E-Mails verwandt hat, die lediglich an einen begrenzten, sich auch wiederholenden Adressatenkreis gerichtet waren. Hierbei befand sich die Bezeichnung als „Dr. med.“ lediglich in den Absenderinformationen. Die E-Mails standen allesamt in einem zeitlichen und situativen Zusammenhang. Der Angeklagte hat darüber hinaus nicht als Arzt praktiziert oder medizinischen Rat erteilt. Es ging ihm lediglich um eine gesteigerte Anerkennung seiner Person. Zu Gunsten des Angeklagten war ebenfalls die Belastung, die mit der medialen Berichterstattung über das hiesige Verfahren, insbesondere die Vergewaltigungsvorwürfe, verbunden war, zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte vielfach vorbestraft ist und hierbei insbesondere auch mit Delikten wie dem Fälschen von amtlichen Dokumenten oder Betrugsdelikten, die eine ähnliche kriminelle Energie zu Tage treten lassen und ein ähnliches Rechtsgut schützen, auffällig geworden ist. Schließlich war bei Fall 4 strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zwei Tatbestände tateinheitlich verwirklicht hat. Bei der Bemessung der zu bildenden Einzelstrafen hat die Kammer unter Abwägung dieser sowie der weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB die nachfolgenden Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen gehalten: Fälle 1, 2, 3, 5, 6, 7: drei (e) Monate Fall 4: vier (4) Monate Aus den vorgenannten Einsatzstrafen hat das Gericht unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe und nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Strafzumessungskriterien sowie unter zusammenfassender Würdigung seiner Persönlichkeit gem. §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun (9) Monaten gebildet. Hierbei hat die Kammer insbesondere nochmals zu Gunsten des Angeklagten den Umstand berücksichtigt, dass der Angeklagte die Taten vollumfänglich eingeräumt hat. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte verfügt über ausreichende soziale Bindungen. Ferner wird gegen ihn in der Bundesrepublik Deutschland erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt. Der Angeklagte ist insbesondere nachhaltig durch die erlittene Untersuchungshaft beeindruckt. Unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände erscheint eine positive Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB daher insgesamt gerechtfertigt. VI. Soweit dem Angeklagten mit den Fällen 1 bis 6 der Anklageschrift sexuelle Nötigung (Fall 1 der Anklageschrift) sowie Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen (Fälle 2-5 der Anklageschrift) sowie vorsätzliche Körperverletzung (Fall 6 der Anklageschrift) vorgeworfen wurde, war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Denn mit den der Kammer zur Verfügung stehenden Beweismitteln war insoweit ein Tatnachweis nicht zu führen. Die Angaben der Zeugin PP. NG. waren nicht geeignet, Feststellungen zu widerspruchsfreien und hinreichend konkretisierbaren Einzeltaten und Ausführungshandlungen mit der gebotenen Sicherheit zu treffen. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der Fälle 1 bis 6 der Anklageschrift nicht zur Sache eingelassen. Die Zeugin PP. NG. hat im Rahmen ihrer Vernehmung, die sich über insgesamt sechs Verhandlungstage erstreckte, bekundet, dass der Angeklagte ihr nach Silvester 2015 gezeigt habe, dass er Interesse an ihr habe. Sie habe ihn aber stets mit der Begründung abgewiesen, dass der Altersunterschied und die Sprachbarriere zu groß seien. Der Angeklagte habe dennoch nicht von ihr abgelassen und ziemlich bald sogar das Thema Heirat zur Sprache gebracht, was sie jedoch ebenfalls abgelehnt habe. Er habe sie häufig zu sich in das Büro in der Flüchtlingsunterkunft gerufen. Außerhalb hätten sie sich nie getroffen. Eines Tages habe der Angeklagte dann zu ihr gesagt, dass er sie über Nacht mit zu sich nach Haus nehmen wolle. Sie habe darauf bestanden, dass MQ., die Tochter ihres Cousins, die sie jedoch als Schwester angegeben hat, mitkomme. An dem Abend sei es im Haus des Angeklagten zu dem ersten Übergriff gekommen, indem der Angeklagte sie gegen die Wand gedrückt und auf den Mund geküsst habe. Am nächsten Morgen habe er sie und MQ. wieder zurück in die Flüchtlingsunterkunft gebracht. Als ihr Cousin mit seinen Kindern zu seiner Ehefrau nach C. ziehen durfte, habe sie den Angeklagten gefragt, ob sie mitgehen könne, was dieser verneint habe. Sie habe dann, als die Familie umgezogen sei, bei ihm zu Hause wohnen sollen, was sie nicht gewollt habe und nur aufgrund einer Drohung des Angeklagten gemacht habe. Sie sei dann für ca. zwei Monate ununterbrochen in dem Haus des Angeklagten geblieben. Der Angeklagte sei in der Zeit vielleicht ein oder zwei Mal zur Arbeit nach B.-K. gefahren. Ansonsten sei er zu Hause geblieben und habe von dort gearbeitet. Sie habe das Haus nie alleine verlassen. Von Anfang an habe der Angeklagte bei ihr im Zimmer geschlafen. In der dritten oder vierten Nacht habe er sie umarmt, geküsst und sie mehrfach geschlagen, als sie sich hiergegen zur Wehr setzte. Er habe schließlich ihre Hose ausgezogen und trotz ihrer Gegenwehr mit seiner Zunge und seinen Fingern in ihrem Intimbereich manipuliert, bis er sich schließlich trotz ihrer Versuche, sich ihm zu entziehen, auf sie gelegt habe und gegen ihren Willen vaginal in sie eingedrungen sei. Von da an habe er jede Nacht den Geschlechtsverkehr mit ihr gegen ihren Willen vollzogen. Wenn sie sich gewehrt habe, habe er sie geschlagen. Bereits aus aussagepsychologischer Sicht erfüllt die so getätigte Aussage der Zeugin PP. NG. im Hinblick auf deren Qualität für sich allein betrachtet nicht die Kriterien für die Annahme einer erlebnisbasierten Aussage bezüglich der in der Anklage im Einzelnen konkretisierten Taten. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung werden die Anforderungen an die Detailliertheit der Aussage, ihre logische Konsistenz und Konstanz als Mindestvoraussetzungen einer hohen inhaltlichen Qualität einer Aussage nicht erfüllt. Insoweit weist die Aussage der Zeugin PP. NG. in Bezug auf Einzelgeschehnisse der hier angeklagten Taten unter den Fällen 1-6 eine zu große Anzahl an Auslassungen und Widersprüchen auf. So hat es die Zeugin nicht vermocht, Details zu den einzelnen Vorkommnissen, insbesondere zu den einzelnen Ausführungshandlungen, wiederzugeben. Insbesondere bei Fragen, welche sexuellen Handlungen der Angeklagte im Einzelnen an ihr durchgeführt hat und wie sich das Geschehen konkret entwickelte, blieb die Aussage der Zeugin oberflächlich. Zumeist beschrieb sie pauschal Handlungsweisen, wie sie sich bei jedem Übergriff durch den Angeklagten ereignet haben sollen. Auch Fragen zum Randgeschehen vermochte die Zeugin nicht oder nur mit allgemeinen Ausführungen zu beantworten. Sofern die Zeugin einzelne Handlungsweisen auflistete, wies ihre Aussage zum Teil Widersprüche zu ihrer Aussage während der polizeilichen Vernehmung auf. So hat sie während ihrer Aussage bei der Polizei zum Beispiel nicht erwähnt, dass der Angeklagte sie, bevor er vaginal in sie eindrang, mit seiner Zunge und Fingern im Intimbereich berührt hat. Damit genügt die Aussage bezogen auf die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten 1-6 für sich genommen nicht den Mindestanforderungen an die Aussagekonstanz. Die Zweifel, die bei der Kammer bereits aufgrund dieser aussagepsychologischen Kriterien, entstanden sind, wurden sodann gehörig durch den Inhalt des seitens der Verteidigung am 22.12.2016 vorgelegten und im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten WhatsApp-Chatverkehrs verstärkt, so dass der Aussage der Zeugin insgesamt nicht gefolgt werden konnte. Der WhatsApp-Chatverkehr vermittelt nachdrücklich den Eindruck, dass sich eine einvernehmliche Liebesbeziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin PP. NG. entwickelt hat, bei der es im Laufe der Zeit zunehmend zu Streitigkeiten kam. Insbesondere die wiederholten Liebesbekundungen und die entsprechende Bildsprache in Form von kleinen bunten Bildern wie Herzen und Smileys, sog. Emojis, legen diesen Schluss nahe. Sie spiegeln gerade nicht die Einschätzung der Zeugin, welche diese auf Nachfrage der Staatsanwältin bekundet hat, wieder, dass jemand, der den Chatverlauf liest, an keine Liebesbeziehung denken würde. In dem WhatsApp-Chatverkehr treten darüber hinaus viele Widersprüche zu der während der Hauptverhandlung getätigten Aussage der Zeugin PP. NG. auf. So hat die Zeugin dem Angeklagten am Abend des 16.01.2016 augenscheinlich nicht nur zuerst geschrieben, dass sie ihn liebe, sondern dies auch auf die erstaunte Nachfrage des Angeklagten bekräftigt und auf die nachfolgende Frage des Angeklagten, ob der Altersunterschied für sie kein Problem darstelle, angegeben, dass dies für sie kein Problem sei. In der Folge fragte die Zeugin den Angeklagten mehrfach per WhatsApp (vgl. 25.01.2016 21:26 Uhr, 26.01.2016 17:59 Uhr, 04.02.2016 20:33 Uhr), ob er über Nacht in der Unterkunft bleiben könne und bat ihn zu sich aufs Zimmer. Ferner sprach die Zeugin von sich aus wiederholt das Thema Hochzeit an, unter anderem am 17.01.2016 um 23:38 Uhr und am 22.01.2016 um 23:29 Uhr, und bestätigte gegenüber dem Angeklagten am 02.02.2016, ihn heiraten zu wollen. Ferner teilte sie am 30.01.2017 um 16:04 Uhr mit, zukünftig drei Kinder mit ihm haben zu wollen. Entgegen ihrer Aussage vor der Kammer bat die Zeugin den Angeklagten per WhatsApp mehrfach (vgl. 16.01.2016 um 20:41 Uhr und um 21:46 Uhr, am 26.01.2016 um 22:23 Uhr, am 27.01.2016 um 16:56 Uhr und am 01.02.2016 um 1:43 Uhr und 23:47 Uhr), nicht mit der Familie ihres Cousins zusammenziehen zu müssen. Sie betonte vielmehr am 18.01.2016 um 09:17 Uhr, am 27.01.2016 um 16:59 Uhr, am 02.02.2016 um 14:08 Uhr und um 17:09 Uhr, in I. wohnen zu wollen. Als der Angeklagte sie am Nachmittag des 18.01.2016 fragte, ob sie mit MQ. zu ihm nach Hause kommen wolle, fragt die Zeugin nach, warum auch MQ. mitkommen solle und bringt durch „Sister no.“ zum Ausdruck, dass sie lieber alleine mitkommen möchte. Darüber hinaus geht aus dem WhatsApp-Verkehr deutlich hervor, dass die Zeugin sich zwischendurch immer wieder in der Flüchtlingsunterkunft aufhielt (vgl. Nachrichten vom 15.02.2016 um 23:17 Uhr, 21.02.2016 um 01:28 Uhr, 24.02.2016 um 14:45 Uhr, 25.02.2016 um 11:54 Uhr und 25.02.2016 um 23:32 Uhr) und der Angeklagte, wenn sich die Zeugin bei ihm zu Hause aufhielt, dennoch in B.-K. seiner Arbeit nachging (vgl. Nachrichten vom 10.02.2016 um 14:53 Uhr, 12.02.2016 um 09:01 Uhr, 19.02.2016 um 12:30 Uhr und 17:30 Uhr, 22.02.2016 um 15:15 Uhr und 02.03.2016 um 14:05 Uhr). Dem vorgelegten Nachrichtenverkehr ist ferner zu entnehmen, dass die Zeugin auch ohne den Angeklagten das Haus verließ und zum Beispiel zum Einkaufen ging (vgl. Nachricht vom 12.02.2016 um 16:22 Uhr und vom 16.02.2016 um 14:13 Uhr). Die Zeugin, die bestätigt hat, diesen WhatsApp-Chat mit dem Angeklagten geführt zu haben, konnte die entstandenen Widersprüche nicht auflösen. Zwar korrigierte sie auf nachdrücklichen Vorhalt einzelner Nachrichten aus dem WhatsApp-Chatverkehr einzelne Punkte ihrer Aussage und räumte zum Beispiel ein, zwischendurch für ein bis zwei Nächte in der Flüchtlingsunterkunft übernachtet zu haben und einmal mit einer anderen Frau zum Einkaufen von Kleidung gegangen zu sein. Sie hielt jedoch an ihrer Aussage fest, zu keinem Zeitpunkt in den Angeklagten verliebt gewesen zu sein, dies gegenüber dem Angeklagten – auch in dem WhatsApp-Chat – deutlich zum Ausdruck gebracht zu haben und jede Nacht während ihres Aufenthalts bei dem Angeklagten von diesem gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehrs gezwungen worden zu sein. Neben diesen Widersprüchen ergeben sich aus dem WhatsApp-Chatverkehr einige Auslassungen in der Aussage der Zeugin. So hat sie zum Beispiel einen gemeinsamen Ausflug mit dem Angeklagten nach XV. Ende Januar 2016 nicht erwähnt. Verstärkt werden die durch den WhatsApp-Chatverkehr aufgetretenen Widersprüche durch die Aussage der Zeugin Q., die ebenfalls bekundet hat, dass die Zeugin PP. NG. sich im Zeitraum Januar bis März 2016 zwar längere Zeit bei ihnen zu Hause aufgehalten habe, zwischendurch jedoch auch immer wieder bei ihren Verwandten in C. und in der Flüchlingsunterkunft aufhältig gewesen sei. Die Zeugin hat ferner im Widerspruch zu der Zeugin NG. und in Einklang mit dem Inhalt des WhatsApp-Chatverlaufs angegeben, dass die Zeugin PP. NG. dauerhaft nicht zu ihren Verwandten nach C. gehen, sondern vielmehr nach I. ziehen wollte. Sie hätten auch schon einmal zu dritt etwas unternommen. So hätten sie der Zeugin NG. zum Beispiel die Umgebung gezeigt, damit sie weiß, wo man einkaufen könne. Auch seien sie zusammen ausgegangen, etwa in ein Restaurant zum Essen mit Freunden. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO. VII. Der Angeklagte ist nach § 2 Abs. 1 StrEG für den Vollzug der Untersuchungshaft im Zeitraum vom 10.06.2016 bis zum 28.12.2016 zu entschädigen. Nach § 2 StrEG ist bei Vorliegen eines freisprechenden Urteils derjenige aus der Staatskasse zu entschädigen, der durch den Vollzug der Untersuchungshaft einen Schaden erlitten hat. Dies gilt auch bei einem teilweisen Freispruch (OLG J., Beschluss vom 03.11.2016, 5 Ws 318/16, zit. nach juris). Der Angeklagte befand sich vom 10.06.2016 bis zum 28.12.2016 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts I. vom 10.06.2016 – 8 Gs-360 Js 221/16-66/16 – in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt J.. Der Haftbefehl stützte sich maßgeblich auf den dringenden Tatverdacht bezüglich der Taten, wegen derer der Angeklagte nunmehr freigesprochen wurde. Wie sich aus dem Beschluss der Kammer vom 28.12.2016 ergibt, wären allein die Taten des Titelmissbrauchs, wegen derer der Angeklagte verurteilt wurde, nicht ausreichend gewesen, um einen Haftbefehl zu erlassen. Die Anordnung der Untersuchungshaft wäre allein wegen des dringenden Tatverdachts des Titelmissbrauchs nicht verhältnismäßig. § 2 Abs. 1 StrEG wird hier nicht von der vorrangig zu berücksichtigenden Regelung des § 51 Abs. 1 S. 1 StGB verdrängt. Zwar ist es für die Anwendung des § 51 Abs. 1 S. 1 StGB nach dem Grundsatz der Verfahrensidentität ausreichend, wenn die Freiheitsentziehung aus Anlass einer Tat erfolgt ist, die Gegenstand des Verfahrens ist oder war. Das Verfahren muss sich während irgendeiner Phase auch auf eine Tat bezogen haben, die zumindest einer der Anlässe der Freiheitsentziehung war (OLG J., Beschluss vom 03.11.2016, 5 Ws 318/16, zit. nach juris). Dies gilt jedoch nur, wenn die abgeurteilten Taten in einem engeren Verhältnis zu den Taten standen, wegen derer der Freispruch erfolgte, da nur dann davon auszugehen ist, dass die in einer Verurteilung mündenden Taten die strafprozessuale Maßnahme mitgetragen haben. Dies ist im Wege einer Gesamtabwägung unter Billigkeitsgesichtspunkten zu beurteilen (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 17.07.2003, 1 Ws 183/03, zit. nach juris). Die angeklagten Taten der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung und der vorsätzlichen Körperverletzungen stehen in keinem engeren Verhältnis zu den abgeurteilten Taten des Titelmissbrauchs. Weder hinsichtlich des geschützten Rechtsgutes noch hinsichtlich desjenigen, gegenüber dem die Taten vorgenommen wurden, besteht Identität. Es besteht lediglich ein zeitlicher Zusammenhang, der jedoch dem Zufall geschuldet ist. Die Taten wurden auch nur aus verfahrensökonomischen Gründen zusammen angeklagt, weil die Ermittlungen zeitgleich beendet waren. Ein Sachzusammenhang liegt nicht vor. Aus diesen Gründen ist der Angeklagte insbesondere unter Billigkeitsgesichtspunkten wegen der Untersuchungshaft, die er ausschließlich aufgrund der Taten wegen derer er freigesprochen wurde, zu verbüßen hatte, zu entschädigen. Insofern hat die Kammer vor allem die erheblichen Versäumnisse der Ermittlungsbehörden berücksichtigt. Der Angeklagte hat die Ermittlungsbehörden bereits kurz nach seiner Inhaftierung im Juni 2016 auf den WhatsApp-Chatverkehr hingewiesen und diesen Hinweis auch in der Folge mehrfach wiederholt und den Speicherort des Chatverkehrs umschrieben. Dennoch waren die Ermittlungsbehörden lange Zeit nicht in der Lage, den Chatverlauf auf den bereits zuvor im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Speichermedien zu finden. Erst nach der Vorlage des WhatsApp-Chatverlaufs durch die Verteidigung konnte dessen Vorhandensein auf den Speichermedien durch die Ermittlungsbehörden bestätigt werden, so dass erst am 28.12.2016 eine Aufhebung des Haftbefehls erfolgt ist. Eine Entschädigung des Angeklagten war vorliegend weder nach § 5 StrEG ausgeschlossen noch nach § 6 StrEG zu versagen.