Es wird festgestellt, dass die bis zum 13.07.2016 verzögerte Aushändigung des am 06.07.2016 zu übergebenden Schreibens des Rechtsanwalts G. aus O. rechtswidrig war. Es wird ferner festgestellt, dass die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung zur Zustimmung des Öffnens und der inhaltlichen Kontrolle von eindeutig als Verteidigerpost gekennzeichneten Schreiben rechtswidrig war. Im Übrigen werden die Anträge auf gerichtliche Entscheidung und einstweiligen Rechtschutz zurückgewiesen. Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. F. aus O. ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bewilligt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers werden nach einem Gegenstandswert von bis zu 300,00 € der Antragsgegnerin und dem Antragsteller je zur Hälfte auferlegt. I. Der Antragsteller befindet sich seit März 2010 und nach zwischenzeitlicher Strafhaftunterbrechung ab November 2014 wieder in der Sicherungsverwahrung, derzeit in der JVA Werl. Die Antragsgegnerin führt eine Liste von für den jeweiligen Untergebrachten eingetragenen Verteidigern. Eine Aufnahme in die Liste der eingetragenen Verteidiger erfolgt, wenn der Antragsgegnerin ein Nachweis über die Verteidigereigenschaft durch Vorlage einer Vollmacht oder Bestellungsanordnung vorliegt. Ist ein Schreiben als Verteidigerpost gekennzeichnet, liegt ein Nachweis über die Verteidigereigenschaft aber noch nicht vor, öffnet die Antragsgegnerin das Schreiben zum Zwecke einer Sicht- und Inhaltskontrolle mit Zustimmung des jeweiligen Untergebrachten. Erteilt der jeweilige Untergebrachte die Zustimmung nicht, wird das Schreiben an den Absender unter Hinweis auf den fehlenden Nachweis der Verteidigereigenschaft zurückgesandt. Am 12.05.2016 wurde der Antragsteller zur Durchführung einer Berufungshauptverhandlung zum Landgericht Arnsberg vorgeführt. Im dortigen Verfahren war Rechtsanwalt G. aus O. dem Antragssteller beigeordnet. Am 13.06.2016 ging ein als Verteidigerpost gekennzeichnetes Schreiben des Rechtsanwalts G. für den Antragsteller ein. Zu diesem Zeitpunkt war im System der Antragsgegnerin Rechtsanwalt G. nicht als Verteidiger des Antragstellers eingetragen. Dem Antragsteller wurde dies mitgeteilt und ihm erläutert, dass das Schreiben entsprechend der üblichen Praxis mit seiner Zustimmung und in seinem Beisein zum Zwecke Kontrolle geöffnet werden soll. Der Antragsteller verweigerte die Zustimmung. Das Schreiben wurde an Rechtsanwalt G. unter Hinweis auf den fehlenden Nachweis der Verteidigereigenschaft zurückgesandt und ist dort am 29.06.2016 eingegangen. Am 28.06.2016 faxte Rechtsanwalt G. die Protokollabschrift der Berufungsverhandlung vom 12.05.2016 und eine vom Antragsteller auszufüllende Vollmacht. Die vom Antragsteller unterzeichnete Vollmacht datiert auf den 03.07.2016. Am 06.07.2016 und 07.07.2016 wurde der Antragsteller wegen eines weiteren als Verteidigerpost gekennzeichneten Schreibens von Rechtsanwalt G. jeweils erneut aufgefordert, dem Öffnen und der Kontrolle des Schreibens zuzustimmen, was der Antragsteller verweigerte. Rechtsanwalt G. wurde am 08.07.2016 als Verteidiger des Antragstellers im System der Antragsgegnerin eingetragen. Das zuletzt genannte Schreiben von Rechtsanwalt G. wurde am 13.07.2016 im Zimmer des Antragstellers abgelegt. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Hausverfügung, nach der Untergebrachte dem Öffnen und der Kontrolle zustimmen müssten, sei unzulässig. Die Verweigerung der Herausgabe von Verteidigerpost sei rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe aufgrund der übrigen Postkontrolle zweifelsohne davon Kenntnis gehabt, wer seine Verteidigung führe, was im Übrigen durch ein kurzes Telefonat hätte geklärt werden könnte. Der Antragsteller beantragt mit Schreiben vom 18.06.2016 Antrag auf gerichtliche Entscheidung und mit Schreiben vom 08.07.2016 Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Beide Schreiben sind am 13.07.2016 beim Landgericht eingegangen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 1. festzustellen, dass das Anhalten der Verteidigerpost des Rechtsanwalts G. rechtswidrig war; 2. der Antragsgegnerin zu verbieten, die Hausverfügung über die Zustimmung zum Öffnen und zur Kontrolle von als Verteidigerpost gekennzeichnete Schreiben zu verwenden; 3. im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, die angehaltenen Schreiben des Rechtsanwalts G. ihm ungeöffnet auszuhändigen; 4. ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. F. Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin stellt auf die nach § 24 Abs. 1 SVVollzG NRW vorgesehene Briefkontrolle und darauf ab, Rechtsanwalt G. wäre erst am 08.07.2016 für alle Bediensteten sichtbar im System eingetragen. Sie hält die Praxis, als Verteidigerpost gekennzeichnete Schreiben mit Zustimmung des Untergebrachten zu öffnen und zu kontrollieren, anderenfalls die Schreiben zurückzusenden, für zulässig, solange kein Nachweis über die Verteidigereigenschaft vorläge, da die Kennzeichnung als Verteidigerpost in der Vergangenheit zwecks Umgehung der Postkontrolle missbraucht worden sei. Auf den Hinweis der tatsächlichen Erledigung auch des Eilantrages vom 18.11.2016 hat der Antragsteller keine Stellung genommen. II. 1. Die Feststellungsanträge zu 1) und 2) sind zulässig. Insbesondere das erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Es ist von Wiederholungsgefahr auszugehen, da das Anhalten von als Verteidigerpost gekennzeichneter Schreiben und deren Öffnen und Kontrolle mit Zustimmung des Untergebrachten bei der Antragsgegnerin die übliche Praxis ist, wenn und solange im System die Verteidigereigenschaft nicht eingetragen ist. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war zum Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht unzulässig, da es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag fehlte. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Wahrung der Rechte des Betroffenen nicht mehr erforderlich ist (vgl. Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel StVollzG 12. Aufl., P 62). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Wahrung der Rechte des Antragstellers war zum Zeitpunkt der Antragstellung, also zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Landgericht, nicht mehr erforderlich. Das Schreiben, das am 13.06.2016 ausgehändigt werden sollte, ist bereits am 29.06.2016 an den Absender zurückgesandt worden, so dass eine Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Aushändigung nicht mehr möglich war. Das Schreiben, das am 06.07.2016 ausgehändigt werden sollte, ist dem Antragsteller am 13.07.2016 tatsächlich zugegangen, sodass eine Verpflichtung zur Aushändigung nicht mehr zur Wahrung der Rechte des Antragstellers erforderlich war. 2. Der Antrag zu 1) ist teilweise begründet. Der Antrag zu 2) ist weitüberwiegend begründet. Ein- und ausgehende Schreiben werden nach § 24 Abs. 1 SVVollzG NRW auf verbotene Gegenstände kontrolliert und dürfen nach § 24 Abs. 2 SVVollzG NRW inhaltlich überwacht werden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur Erreichung der Vollzugsziele erforderlich ist. Von der Kontrolle nach § 24 Abs. 2 SVVollzG NRW ist der Schriftwechsel der Untergebrachten mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern ausgenommen (§ 28 Abs. 3 S. 1 SVVollzG NRW). Zugelassen ist aber die Überprüfung durch die Vollzugsbehörde, ob es sich um Verteidigerpost handelt, wobei die Überprüfung nach äußeren Merkmalen zu erfolgen hat (vgl. OLG München NStZ 2013, 170; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel StVollzG 12. Aufl., E 74; Arloth StVollzG 3. Aufl., § 29, Rz. 6). Für die Ausnahme von der Postkontrolle nach § 28 Abs. 3 SVVollzG NRW muss die Funktion als Verteidiger feststehen. Dies erfolgt in der Regel durch Nachweis gegenüber der Vollzugsbehörde durch Vorlage einer Vollmacht oder einer Bestellungsanordnung (vgl. Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel StVollzG 12. Aufl., E 74; Arloth StVollzG 3. Aufl., § 29, Rz. 6). Die Vollzugsbehörde darf bei Zweifeln durch Rückfragen klären, ob es sich um Verteidigerpost handelt (vgl. Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel StVollzG 12. Aufl., E 74). Bis zum Beweis des Gegenteils ist die als solche gekennzeichnete Post als Verteidigerpost zu behandeln, wenn der Absender zugelassener Rechtsanwalt ist (OLG Dresden NStZ 2007, 707 m.w.N.; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel StVollzG 12. Aufl., E 74). Liegt der Nachweis der Verteidigereigenschaft nicht vor, ist ein Zurücksenden des Schreibens rechtmäßig und geboten. Die Frage, ob mit Einverständnis des betroffenen Untergebrachten ein Öffnen der Verteidigerpost und eine inhaltliche Kontrolle zulässig sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die überwiegenden Stimmen in Rechtsprechung und Literatur vertreten die Ansicht, dass auch mit Einverständnis des betroffenen Untergebrachten ein Öffnen der Verteidigerpost und eine inhaltliche Kontrolle unzulässig sind, da das Überwachungsverbot dem Schutz des unbefangenen Verkehrs zwischen Verteidiger und Untergebrachten diene, über das der Untergebrachte nicht allein die Dispositionsbefugnis habe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2011 – 2 BvR 979/10 m.w.N.; OLG Dresden NStZ 2007, 707 m.w.N.; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel StVollzG 12. Aufl., E 75 m.w.N.). Dem Verteidiger stünde vielmehr ein eigenes Recht auch mit eigenem Antragsrecht nach § 109 StVollzG zu (OLG Dresden NStZ 2007, 707 m.w.N.). Ein kleiner Teil der Rechtsprechung und Literatur gesteht dem Untergebrachten eine Dispositionsbefugnis zu, da es diesem vorrangig darauf ankomme, ohne Zeitverzögerung vom Inhalt des Briefes Kenntnis nehmen zu können (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2011, 348 zur nachträglichen Feststellung nach erteilter Zustimmung; Arloth StVollzG 3. Aufl., § 29, Rz. 6). Die ablehnende Meinung führt dagegen an, dass die Freiwilligkeit der Zustimmung und damit ein zulässiger Verzicht auf das Grundrecht des Briefgeheimnisses nur dann angenommen werden kann, wenn keinerlei Drucksituation vorliegt. Ein solcher unzulässiger Druck könnte bereits dann angenommen werden, wenn die Eigenschaft als Verteidigerpost bereits geklärt war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2011 – 2 BvR 979/10 – zur Situation nach vorheriger telefonischer Rückfrage ohne eindeutige Kennzeichnung als Verteidigerpost auf dem eingehenden Brief). Das Gericht schließt sich der erstgenannten Meinung an, da diese überzeugend auf die Rechte sowohl des Verteidigers als auch des Untergebrachten und damit auf die Rechte beider an dem Schriftwechsel beteiligten Personen abstellt. Ferner führt die erstgenannte Meinung zu Recht die Entstehungsgeschichte des § 29 StVollzG an, der inhaltsgleich zur Regelung des § 28 Abs. 3 SVVollzG NRW ist. a) Für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags zu 1) folgt daraus, dass die Verweigerung der Aushändigung und Rücksendung des am 13.06.2016 zu übergebenden Schreibens zu Recht erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt lag der Antragsgegnerin noch nicht der Nachweis vor, dass es sich bei dem Absender des Schreibens um einen Verteidiger des Antragstellers handelt. Das Abhängigmachen der Aushändigung von als Verteidigerpost gekennzeichneter Schreiben vom Nachweis der Verteidigereigenschaft ist grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall zulässig. Es liegt im Interesse des Untergebrachten und des Verteidigers, den Nachweis über die Verteidigereigenschaft der Vollzugsbehörde vorzulegen. Die Vollzugsbehörde ist nicht verpflichtet, sich einen solchen Nachweis selbst zu verschaffen. Zum Zeitpunkt des Eingangs des ersten Schreibens lag ein Nachweis über die Verteidigereigenschaft des Rechtsanwalts G. noch nicht vor. Zwar hatte die Antragsgegnerin bereits zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte, dass für den Antragsteller aktuell ein Verteidigungsverhältnis bestand, da sie ihn bereits im Mai 2016 zum Landgericht, bei dem nach § 140 Nr. 5 StPO zwingend ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, vorgeführt hat. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin die Person des im Berufungsverfahren bestellten Verteidigers bereits bekannt war. Eine Mitteilung über die Beiordnung erfolgt seitens des beiordnenden Landgerichts grundsätzlich nicht. Eine Kenntnis über die Person ergibt sich auch nicht aus dem Vorführersuchen. Da für den Antragsteller zu diesem Zeitpunkt drei verschiedene Rechtsanwälte eingetragen waren, war auch nicht offensichtlich, dass nicht einer dieser Rechtsanwälte beigeordnet war. Spätestens mit Übersendung der Protokollabschrift von der Hauptverhandlung vom 12.05.2016, als spätestens am 28.06.2016, lag aber ein ausreichender Nachweis über die Verteidigereigenschaft des Rechtsanwalts G. vor. Aus dem Protokoll ist Rechtsanwalt G. eindeutig als Verteidiger benannt. Das Einreichen einer Vollmacht war zum Nachweis nicht mehr erforderlich. Zum Zeitpunkt, als der Nachweis der Verteidigereigenschaft vorlag, war das erste Schreiben bereits zurückgesandt. Die Verweigerung bzw. die Verzögerung der Aushändigung des am 06.07.2016 zu übergebenden Schreibens erfolgte dagegen zu Unrecht. Zu diesem Zeitpunkt lag der Antragsgegnerin der Nachweis der Verteidigereigenschaft bereits vor. Eine zeitliche Verzögerung des Vermerkens im System der Antragsgegnerin kann nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. b) Für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags zu 2) folgt daraus, dass die mehrfache Aufforderung zur Zustimmung gegenüber dem Antragsteller rechtswidrig war, da vorliegend zu berücksichtigen war, dass die im Juni und Juli 2016 eingegangenen Schreiben jeweils eindeutig als Verteidigerpost gekennzeichnet waren. Die Antragsgegnerin war daher gehalten, diese als Verteidigerpost zu behandeln und aufgrund des bis zum 28.06.2016 nicht vorliegenden Nachweises umgehend zurückzusenden. Die Aufforderungen zur Zustimmung am 06.07. und 07.07.2016 waren darüber hinaus rechtswidrig, weil eine unmittelbare Aushändigung nach Vorliegen des Nachweises hätte erfolgen müssen. Der Antragsteller kann aber nur die Rechtswidrigkeit der Verwendung der sog. Hausverfügung ihm gegenüber feststellen lassen. Für ein Feststellen einer Verwendung gegenüber allen Untergebrachten, fehlt es an einer durch den Antragsteller anfechtbaren Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG. III. Aufgrund der schwierigen Rechtslage und der im Rahmen der summarischen Prüfung anzunehmenden Erfolgsaussichten war dem Antragsteller ratenfreie Prozesskostenhilfe nach §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ff ZPO zu bewilligen und Rechtsanwalt F. beizuordnen. Es ist gerichtsbekannt, dass dem Antragsteller keine ausreichenden finanziellen Mittel im Sinne des § 115 ZPO zur Verfügung stehen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 StVollzG, 473 StPO. Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.