Beschluss
IV 2 StVK 217/16
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2017:0518.IV2STVK217.16.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag des Antragstellers vom 20.07.2016, ihm den Einkauf von Pfeffer erneut zu ermöglichen, unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts zu bescheiden.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. V. aus N. als Pflichtverteidiger ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bewilligt.
Die Kosten des Verfahrens werden nach einem Gegenstandswert von bis zu 300,00 € der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag des Antragstellers vom 20.07.2016, ihm den Einkauf von Pfeffer erneut zu ermöglichen, unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts zu bescheiden. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. V. aus N. als Pflichtverteidiger ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bewilligt. Die Kosten des Verfahrens werden nach einem Gegenstandswert von bis zu 300,00 € der Staatskasse auferlegt. I. Der Antragsteller befindet sich seit März 2010 und nach zwischenzeitlicher Haftunterbrechung ab November 2014 wieder in der Sicherungsverwahrung, derzeit in der JVA Werl. Die in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten konnten seit 2012 bei dem zuvor die Einrichtung der Antragsgegnerin beliefernden Metzger Pfeffer, insbesondere schwarzen Pfeffer, weißen Pfeffer und Pfefferkörner, bestellen und einkaufen. Nach Neuzulassung eines anderen Anstaltskaufmanns hat die Antragsgegnerin im Februar 2016 den Bezug von Pfeffer und anderen scharfen Gewürzen wie Chili von der Einkaufsliste entfernt. Zu Missbrauch von Pfeffer in der Abteilung der Sicherungsverwahrung ist es zuvor nicht gekommen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Bezug von Pfeffer über den Anstaltskaufmann erneut zu ermöglichen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin stellt auf die Regelung des § 18 Abs. 2 SVVollzG NRW ab und führt aus, schwarzer Pfeffer sei in der Strafhaft nicht zugelassen. Es handele sich dabei um einen gefährlichen Gegenstand, der geeignet ist, seinem Gegenüber empfindliche Verletzungen zuzufügen und ihn zumindest vorübergehend handlungs- und kampfunfähig zu machen. Die Gefahrenlage unterscheide sich nicht zwischen der Strafhaft und der Sicherungsverwahrung. Auch das Abstands- und Besserstellungsgebot führe nicht zu einer Minderung der Sicherheitsanforderungen einer Vollzugsanstalt. Die Nutzung des Gewürzes sei auch nicht zwingend notwendig. Sie ist der Ansicht, es handele sich auch nicht um einen Widerruf nach § 83 SVVollzG NRW, da es eine allgemeine Regelung betreffe. Die vorherige Zulassung sei auf Grundlage des StVollzG ergangen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Der Antragsteller hat einen Verpflichtungsantrag nach § 113 gestellt. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist die Antragsfrist abgelaufen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch begründet. Nach § 18 Abs. 1 SVVollzG NRW erhalten Untergebrachte die Möglichkeit, mindestens einmal wöchentlich durch Vermittlung der Einrichtung in angemessenem Umfang einzukaufen, wobei das Angebot auf die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht nehmen soll. Nach § 18 Abs. 2 SVVollzG NRW sind Gegenstände, welche die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährden, vom Einkauf ausgeschlossen. Bei den Begriffen Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die gerichtlich voll überprüfbar sind und die die Vollzugsbehörde bei der konkretisierenden Anwendung in tatsächlicher Hinsicht auszufüllen hat (Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. April 2016 – Vollz (Ws) 13/14 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22. November 2011 – 1 Vollz (Ws) 421/11 –, juris; vgl. Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel StVollzG 12. Aufl., Rz. P 86 m.w.N.). Die Auslegung und die Anwendung dieser Rechtsbegriffe sind am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszurichten (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. April 2016 – Vollz (Ws) 13/14 –, zitiert nach juris, m.w.N.). In der Rechtsfolge sieht die gesetzliche Regelung des § 18 Abs. 2 SVVollzG NRW eine gebundene Entscheidung vor. Bei der Entscheidung der Antragsgegnerin, den Pfeffer von der Einkaufsliste für die Untergebrachten zu streichen, sind nicht alle Aspekte berücksichtigt worden. Zwar führt die Antragsgegnerin zutreffend aus, dass es sich bei Pfeffer um einen Gegenstand handelt, der abstrakt die Sicherheit der Anstalt gefährdet. Unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen gebundenen Entscheidung einerseits und dem Abstands- und Besserstellungsgebot für Sicherungsverwahrte anderseits, ist aber nicht auf eine lediglich abstrakte Gefährdung abzustellen. Ein Ausschluss von Gegenständen vom Einkauf kann nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nur dann erfolgen, wenn auch eine konkrete Gefährdung der Sicherheit anzunehmen ist. Für diese Beurteilung zieht das Gericht folgende Erwägungen heran: Die vor Inkrafttreten des SVVollzG NRW auch für die in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten geltende Regelung des § 22 Abs. 2 S. 1 StVollzG sah bei Vorliegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt eine Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde vor, Gegenstände vom Einkauf auszuschließen. Eine solche Ermessensentscheidung enthält auch die Regelung des nunmehr für die Strafhaft geltenden § 17 Abs. 4 StVollzG NRW. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hätte die Vollzugsbehörde bei Vorliegen einer abstrakten Gefährdung der Sicherheit im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen gehabt, ob eine konkrete Gefährdung aufgrund geänderter Umstände anzunehmen ist (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. April 2016 – Vollz (Ws) 13/14 –, zitiert nach juris – zur Streichung von alkoholhaltigen Aftershaves von der Einkaufliste). Ebenso wäre der Gesichtspunkt des Vertrauens- bzw. Bestandsschutzes zu berücksichtigen gewesen (vgl. OLG Hamm NStZ 1996, 253 zum Besitz von Gegenständen zur Freizeitgestaltung). Ließe man das Vorliegen einer abstrakten Gefahr für die Sicherheit im vorliegenden Fall ausreichen, stünde der Antragsteller als Sicherungsverwahrter schlechter als ein Strafgefangener, bei dem der vorherige Bezug des Gewürzes über die Einkaufliste im Rahmen der Ermessensentscheidung hätte berücksichtigt werden können. Eine solche Schlechterstellung widerspräche aber dem Ziel des Gesetzgebers bei Erlass des SVVollzG NRW, dass Einschränkungen auf das Unumgängliche zu reduzieren sind (S. 2 der Gesetzesbegründung LT-Drucksache 16/1435) und dass die Unterbringung – ausgehend von den allgemeinen Lebensverhältnissen – so wenig wie möglich belastend auszugestalten ist, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen (Gesetzesbegründung zu § 2 SVVollzG NRW, S. 59 LT-Drucksache 16/1435). Bei der Entscheidung, Pfeffer von der Einkaufsliste zu streichen, hat die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Stellungnahme vom 18.10.2016 auf die generelle Gefährlichkeit des Gewürzes abgestellt und die Gefahrenlage mit dem des Strafvollzuges verglichen. Dabei hat sie angeführt, dass der Bezug von Pfeffer in der Strafhaft nicht zugelassen ist. Diese Einschätzung wird durch Anfang der 90-er Jahre ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen gestützt (vgl. KG Berlin, Entscheidung vom 13. März 1992 – 5 Ws 31/91 Vollz –, juris; OLG Koblenz, Entscheidung vom 31. Dezember 1991 – 2 VAs 8/91 –, juris). Ob auch berücksichtigt wurde, dass der Bezug von Pfeffer durch die Untergebrachten zuvor über mehrere Jahre möglich war und es zu keinen Zwischenfällen gekommen ist, die die Sicherheit der Anstalt konkret gefährdeten, ergibt sich aus der Stellungnahme nicht. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine konkrete Gefahr für die Sicherheit der Anstalt vorliegt, könnte auch zu berücksichtigen sein, ob sich durch Hinzukommen oder Entlassung anderer Untergebrachter die Gefahrenlage gegenüber der Gefahrenlage, die zum Zeitpunkt des möglichen Bezuges von Pfeffer bestand, geändert hat. Die Streichung des Pfeffers von der Einkaufsliste erfolgte im Februar 2016. Wie gerichtbekannt ist, erfolgte die Verlegung aller Untergebrachten aus der JVA N. im Mai 2016. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass auch sog. Anschlusssicherungsverwahrte mittlerweile die Sicherungsverwahrung angetreten haben oder Untergebrachte entlassen wurden. Das Gericht hat eine Verpflichtung zur Neubescheidung ausgesprochen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Regelung des § 18 Abs. 2 SVVollzG NRW eine gebundene Entscheidung vorsieht. Es sieht sich aber an einer eigenen Entscheidung unter dem Gesichtspunkt gehindert, dass hier Erwägungen wie bei einer Ermessensentscheidung bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind. III. Aufgrund der schwierigen Rechtslage im Hinblick auf das Heranziehen von Ermessenserwägungen und der im Rahmen der summarischen Prüfung anzunehmenden Erfolgsaussichten war dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nach §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ff ZPO zu bewilligen und Rechtsanwalt V. als Pflichtverteidiger (§§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, 140 Abs. 2 StPO analog) beizuordnen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 StVollzG, 473 StPO. Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.