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Urteil

4 O 453/15

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2017:0601.4O453.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger verlangen als Erben des Herrn P1 von dem Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls vom 22.07.2014. Folgender Sachverhalt liegt zugrunde: Die Klägerin zu 1) ist die Ehefrau des am 22.07.2014 tödlich verunglückten P1; die Kläger zu 2) und 3) sind dessen Kinder. P1 fuhr an diesem Tag gegen 13:30 Uhr mit seinem Fahrrad auf dem durch Waldgebiet führenden O1 von O2 in Richtung O3. Kurz vor dem Abzweig „O4“ kam es zu einem Zusammenstoß mit einer umgestürzten ca. 20m hohen Eiche, die dort an einer Böschung in enger Vereinigung mit einer Esche stand und in Bodennähe am Stamm umgeknickt war. Wie genau sich der Unfall ereignete, ist zwischen den Parteien streitig. Der verunglückte P1 erlitt bei dem Unfall schwere Verletzungen, an denen er noch am selben Tag verstarb. Zur näheren Veranschaulichung der Unfallstelle und ihrer näheren Umgebung nimmt das Gericht Bezug auf die von dem im späteren Verfahren 4 OH 9/14 bestellten Gerichtssachverständigen P2 angefertigten Lichtbilder, Bl. 1, 2, 6, 7, 21, 25, 49-51 des Anlagebandes zu seinem Gutachten vom 27.02.2015. Das beklagte Land ist Eigentümer der entsprechenden Verkehrsflächen und verkehrssicherungspflichtig für den Radweg. Es hatte am 28.05.2014 für die Beschäftigten des F1 die „Allgemeine Rundverfügung Nummer 81 der Hauptabteilung 4 Betrieb und Verkehr zur Überwachung von Straßenbäumen und flächigen Gehölzbeständen“ erlassen, die auch zum Zeitpunkt des Unfalls galt (vgl. Bl. 107 ff. d.A.). Danach sollten unter anderem die Regelkontrollen von Einzelbäumen, Baumreihen und Alleen in Form einer Sichtkontrolle vom Boden aus erfolgen und sich auf Krone, Stamm und Stammfuß/Wurzelbereich beziehen. Bei im Rahmen der Regelkontrolle festgestellten Auffälligkeiten sei eine eingehende Untersuchung durch einen Baumsachverständigen erforderlich. Bäume in flächenhaften Beständen sollten demgegenüber von der Streckenwartung zunächst in langsamer Vorbeifahrt beobachtet werden, wobei im Bedarfsfall anzuhalten und zur näheren Betrachtung auszusteigen sei. Ein von der Staatsanwaltschaft Arnsberg wegen des Unfall eingeleitetes Ermittlungsverfahren (unter dem Az.: 411 UJs 296/14) wurde zwischenzeitlich eingestellt. Die Kläger nehmen den Beklagten wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Anspruch. Zum Unfallhergang behaupten sie, P1 sei von dem im Zeitpunkt des Vorbeifahrens umknickenden Baum von oben herab erschlagen worden. Dies, so die Kläger weiter, habe nur passieren können, weil der Beklagte es unterlassen habe, die ihm obliegenden qualifizierten Baumkontrollen vorzunehmen. Es werde bestritten, dass im Jahr 2014 überhaupt der Baumbestand vor Ort überprüft worden sei. Obwohl vor dem streitgegenständlichen Unfall mehrere Personen die Mitarbeiter des Beklagten auf die Gefahr durch umstürzende Bäume hingewiesen hätten, hätte der Beklagte nichts weiter unternommen. Außerdem reiche es nach Ansicht der Kläger keinesfalls aus, den Radweg lediglich mit dem Auto abzufahren; dies widerspreche schon den vom Beklagten selbst erlassenen Richtlinien. Vielmehr hätten qualifizierte Baumkontrolleure eine Sichtkontrolle jedes einzelnen Baumes von allen Seiten durchführen müssen. Dabei, so behaupten die Kläger, wäre sofort aufgefallen, dass die Eiche hier auf unnatürliche Weise mit einer Esche zusammengewachsen sei und diese Tatsache zwingend auf Baumdefekte schließen lasse. Zumal sich die Eiche bereits nach vorne geneigt habe, hätte die Umsturzgefahr erkannt werden können. Die Kläger sind ferner der Meinung, der Beklagte hätte nach dem Pfingstunwetter am 09./10.06.2014 mit Windgeschwindigkeiten von über 50 km/h an der Unfallstelle eine erneute Baumschau vornehmen müssen. Jedenfalls dann, so behaupten sie, wäre aufgefallen, dass die Eiche abgefault und extrem umsturzgefährdet gewesen sei. Dass die Baumkontrollen vor dem Unfall unzureichend gewesen seien, zeige sich im Übrigen auch daran, dass nur kurz nach dem Unfall ein weiterer Baum auf den Radweg gestürzt sei, und der Beklagte dann den Radweg für mehrere Monate habe sperren und mehrere 100 Bäume habe entfernen lassen. Die Kläger verlangen von dem Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie behaupten, durch den Unfall seien Gegenstände im Wert von 4.614,00 € beschädigt worden. Die im Zusammenhang mit der Beerdigung angefallenen Kosten beliefen sich auf 12.152,58 €. Aufgrund des durch den Unfall hervorgerufenen Schockzustands stünde den Klägern eine Entschädigung in Höhe von jeweils mindestens 5.000,00 € zu. Da zudem der Verstorbene seiner Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig gewesen sei, habe diese Anspruch auf Ersatz des Barunterhalts- und Haushaltsführungsschadens in Höhe von monatlich insgesamt 1.011.79 €, gerechnet vom 01.08.2014 an bis zum 31.12.2013 entsprechend der statistischen Lebenserwartung des Verstorbenen. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 16.766,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2014 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zu 1) – 3) jeweils ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2014 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 14.165,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) eine monatliche Geldrente in Höhe von 1.011,79 €, beginnend mit dem 01.10.2015, jeweils vierteljährlich im Voraus bis zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres, bis zum 31.12.2013 zu bezahlen, den Beklagten zu verurteilen, die Kläger von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 2.217,45 € freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, eine schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten könne ihm nicht vorgeworfen werden, weil er die Baumkontrolle regelmäßig und stets ordnungsgemäß durchgeführt habe. Zweimal jährlich, so behauptet er, würden die Bäume an dem durch den Wald führenden Radweg überprüft, einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand. Vor dem Unfall sei dies zuletzt am 11.10.2013 sowie am 24.01.2014 erfolgt; außerdem hätten Mitarbeiter nach dem Pfingstunwetter Anfang Juni 2014 den Radweg nochmals kontrolliert, obwohl für die Umgebung kein extremes Wetterereignis zu verzeichnen gewesen sei. Bei beiden Kontrollen im Jahr 2014 seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Die Umsturzgefährdung der Eiche, hervorgerufen durch innere Fäulnis im Stammbereich, sei von außen im Rahmen der notwendigen und zumutbaren Kontrollen nicht erkennbar gewesen. Allein ein möglicher Schiefstand des Baumes, der im Übrigen standortbedingt auch eine Vielzahl weiterer Bäume betreffe, habe keinen Anlass für weitere Untersuchungen gegeben. Der Beklagte behauptet im Übrigen, dass nicht der Baum den Verunglückten erschlagen habe, sondern vielmehr P1 bei gut einsehbarem Streckenverlauf mit überhöhter Geschwindigkeit gegen den bereits zuvor umgestürzten Baum gefahren sei. Es liege daher ein haftungsausschließendes Mitverschulden vor. Die Kläger haben zunächst ein selbständiges Beweisverfahren vor dem erkennenden Gericht eingeleitet (Az.: 4 OH 9/14). Das darin eingeholte Gutachten des Sachverständigen P2 vom 27.02.2015 hat die Kammer gem. § 493 ZPO zu Beweiszwecken verwertet. Im Hauptsacheverfahren hat die Kammer weiteren Beweis erhoben durch ergänzendes Gutachten des Sachverständigen P2 vom 03.10.2016; zudem sind die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren 411 UJs 296/14 eingeholten Gutachten des Sachverständigen P3 vom 29.08.2014 (Baumschadensgutachten) und des Sachverständigen P4 vom 18.12.2014 nebst Ergänzung vom 21.05.2015 (Unfallrekonstruktion) zu Beweiszwecken beigezogen und verwertet worden. Auf den Inhalt der vorgenannten Gutachten nimmt die Kammer Bezug. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gem. Art. 34 GG, §§ 839 Abs. 1, 249 ff., 253 Abs. 2 BGB. Denn der zum Tod des Radfahrers P1 führende Unfall vom 22.07.2014 wurde nicht kausal durch eine etwaige Amtspflicht- bzw. Verkehrssicherungspflichtverletzung der Mitarbeiter des Beklagten verursacht. 1) Das beklagte Land ist als Eigentümer und Träger der – hoheitlich als Amtspflicht ausgestalteten – Straßenbaulast gem. §§ 2 Abs. 2, 9, 9a, 43 StrWG NRW verkehrssicherungspflichtig für den streitgegenständlichen Radweg. Wer als Inhaber der Verkehrssicherungspflicht eine Gefahrenlage schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dabei muss allerdings nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Vielmehr sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 08.11.2005 – VI ZR 332/04; Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11). Soweit – wie hier - mögliche Gefahren von Bäumen und deren Gehölz ausgehen, hängen Art und Umfang der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen maßgeblich von der Zweckbestimmung der jeweiligen Fläche und der Verkehrserwartung ihrer Benutzer ab. Dabei ist die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber doch auf die Sicherung gegen solche Gefahren beschränkt, die im Wald atypisch sind. Einen Schutz vor waldtypischen Gefahren, zu denen auch das Abbrechen von Bäumen oder Ästen gehört, kann der Besucher eines Waldes oder Waldweges dagegen grundsätzlich nicht erwarten (BGH, Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11). Anders die Situation bei Straßenbäumen: Hier ist nach gefestigter Rechtsprechung in angemessenen Abständen eine äußere Sichtprüfung vorzunehmen, bezogen auf die Gesundheit und Standsicherheit eines Baumes, und zwar regelmäßig mindestens zweimal jährlich im belaubten und unbelaubten Zustand (OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2003 – 9 U 144/02; OLG Brandenburg, Urteil vom 16.04.2002 – 2 U 17/01; OLG Celle, Urteil vom 12.07.2012 – 8 U 61/12). Wenn hiernach konkrete Umstände vorliegen, die auf eine besondere Gefährdung hindeuten, wie z.B. erkennbare äußere Schäden, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall, hat dann eine eingehende fachmännische Überprüfung zu erfolgen (vgl. OLG Hamm, aaO, OLG Brandenburg, aaO). In welcher Art und Weise die Kontrollen genau durchzuführen sind, hängt unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von den Umständen des Einzelfalles ab. Die für die Sicherheit von Straßenbäumen entwickelten Grundsätze jedenfalls gelten entsprechend, wenn ein Waldgrundstück an eine öffentliche Straße angrenzt, weil auch dann von dem Baumbestand Gefahren für den die Straße oder den Weg nutzenden Verkehr durch umstürzende Bäume ausgehen, also die Sicherheit des Verkehrs betroffen ist (OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2007 – 13 U 62/06). Bestimmend für die Intensität der anzustellenden Untersuchungen und die Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind dann das Maß der jeweiligen Gefahr und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (OLG Hamm, aaO). 2) Hiervon ausgehend, war es nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall notwendig, aber auch ausreichend, den Baumbestand im Bereich der Unfallstelle in den oben genannten zeitlichen Intervallen durch Vorbeigehen oder (langsames) Vorbeifahren zunächst vom Weg aus zu besichtigen, bei dann erkennbaren Auffälligkeiten einzuschreiten und ggfls. den betroffenen Baum eingehend zu untersuchen. Nicht erforderlich war es dagegen, bereits von vornherein und ohne konkrete Anzeichen für Gefahren jeden einzelnen Baum am Rande des Radwegs umfassend im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich zu überprüfen. Die als Anlage zum Gutachten des Sachverständigen P2 im Verfahren 4 OH 9/14 eingereichten Lichtbilder zeigen im Bereich der Unfallstelle einen für Laubwälder typischen dichten Baumbestand mit teils hochgewachsenen Bäumen, verbunden mit ebenso dichtem Gestrüpp und Moosbildung in Bodennähe. Der im Ermittlungsverfahren beauftragte Sachverständige P3 spricht in seinem Gutachten zur Beschreibung des Unfallumfelds unter anderem von einem „waldartigen Eindruck“ mit „naturverjüngtem Gehölz“ (S. 5) sowie von „dichtem Bewuchs mit sehr vielen Einzelgehölzen, im teilweise steilen und nur schwer bzw. überhaupt nicht begehbaren Gelände“ an einer „steilen Böschung“ (S. 7). Auch der Sachverständige P2 nimmt im Ergänzungsgutachten (dort S. 7) Bezug auf den „Hang von ca. 40 – 50 Grad Neigung“, an dem sich der umgestürzte Baum befand. Sollte unter diesen Gegebenheiten eine Einzelkontrolle aller auch nur potentiell gefährlichen Bäume in allen Bereichen erfolgen, müsste zunächst jeder Baum am Boden von Gestrüpp freigeschnitten werden, um überhaupt einen Blick auf das Wurzelwerk zu erhalten. Ferner müsste aufgrund der extremen Hanglage mit spezieller Ausrüstung, ggfls. auch mit speziellen Klettertechniken gearbeitet werden, um überhaupt möglichst gefahrlos alle relevanten Bäume zu erreichen. Der Schrägstand des Hangs und die dichte, hohe Bewaldung führten außerdem dazu, dass eine letztlich unabsehbare Vielzahl von Bäumen überprüft werden müsste, nämlich alle Bäume, deren Stamm und/oder Krone im Falle des Umsturzes theoretisch den Radweg erreichen könnten. Eine solch umfangreiche, gleichsam idealtypische Kontrolle wäre sicherlich wünschenswert, um den Benutzern des Radwegs absolute Sicherheit zu bieten. Sie ist aus Sicht der Kammer allerdings unter Berücksichtigung der begrenzten personellen und sachlichen Ressourcen auf Beklagtenseite nicht mehr realistisch und damit nicht zumutbar. Anders ausgedrückt: Forderte man für alle Bäume in der Nähe von Straßen oder Wegen, auch in (wie hier) extrem unwegsamem Gelände, von vornherein eine noch gründlichere Kontrolle, liefe dies in der Praxis letztlich auf eine Art Gefährdungshaftung hinaus, da diese Kontrolle faktisch vielerorts nicht erfüllbar ist. Eine Gefährdungshaftung für Schäden durch umstürzende Bäume ist bislang aber nicht vorgesehen. Aufgrund der beschriebenen besonderen Begebenheiten vor Ort können nach Auffassung der Kammer auch die Grundsätze der Kontrollpflichten für „Straßenbäume“ hier nur im oben genannten Sinn Anwendung finden. Mit dem Bild einer Kulturlandschaft von erkennbar vereinzelten Bäumen am Straßen- oder Wegesrand ist der hier gegebene, gleichsam verwilderte Zustand des Waldes an der Böschung des Radwegs nicht vergleichbar. Sachgerecht – jedenfalls für diesen Fall - erscheint insofern die Differenzierung nach der Allgemeinen Rundverfügung Nummer 81 (Bl. 107 ff. d.A.) zwischen der Regelkontrolle von Einzelbäumen, Baumreihen und Alleen einerseits und der – hier greifenden – Kontrolle von Bäumen in flächenhaften Beständen andererseits, die (gemäß den Grundsätzen) auch zweimal jährlich, dies allerdings ohne konkreten Anlass nur in Form einer „Baumbeobachtungsfahrt“ erfolgen muss. Auch die Ausführungen im Urteil des OLG Hamm vom 30.03.2007 (13 U 62/06), eine visuelle Baumuntersuchung setzte voraus, dass „so weit in den Baumbestand hineingegangen wird, dass alles, was erforderlich ist ggf. gesehen werden kann“, sind auf diesen Fall nicht übertragbar. Denn in jener Konstellation ging es um einen 12-14m langen, ca. 60cm dicken Stämmling einer Rotbuche, der bereits vor Abbruch quer über den Weg bis ins jenseitige Feld ragte. Schon ohne weitere Anzeichen von Schäden oder Krankheit bestand dort augenscheinlich Anlass zur näheren Beobachtung und Kontrolle des Baumes. Dies war hier, wie nachfolgend erörtert, anders. 3) Ob der Beklagte hier eine Baumschau nach den von der Kammer angelegten Maßstäben durchgeführt hat, ist nicht geklärt und wird insbesondere für das Jahr 2014 von den Klägern bestritten. Diese Frage kann im Ergebnis aber offenbleiben. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass bei (unterstellt) pflichtgemäßem Verhalten der Umsturz des Baumes hätte verhindert werden können. Darlegungs- und beweispflichtig für die Ursächlichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden sind die Kläger. Ihnen obliegt der Nachweis, dass bei einer zumutbaren Überwachung des Baumbestandes eine Schädigung entdeckt worden wäre; weil das Umstürzen eines Baumes vielfältige Ursachen haben kann, kommen ihnen keine Beweiserleichterungen, etwa nach Art des Anscheinsbeweises, zugute (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2004 – III ZR 225/03; OLG Celle, Urteil vom 12.07.2012 – 8 U 61/12). Ebendieser Nachweis ist hier nicht erbracht. Dass ein auf dem Gebiet der Forstwirtschaft fachlich beratener Baumkontrolleuer – nicht ein speziell geschulter Sachverständiger (vgl. zum Bewertungsmaßstab OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2007 – 13 U 62/06) - die Umsturzgefahr bei Durchführung der in diesem Fall zumutbaren Maßnahmen hätten erkennen können, kann nicht sicher festgestellt werden. Ursächlich für den Umsturz des Baumes war nach den Feststellungen des Sachverständigen P2 letztlich, dass dieser im unteren Stammfußbereich faul und aufgrund dessen angebrochen gewesen ist. Dies aber sei, so der Sachverständige weiter, aufgrund der besonderen Wuchssituation selbst bei einer Regelkontrolle des konkreten Baumes im Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich von außen wahrscheinlich nicht erkennbar gewesen (vgl. Ausgangsgutachten, S. 27, 36; Ergänzungsgutachten, S. 6). Die streitgegenständliche Eiche stand an der Böschung extrem nah neben einer in etwa gleichalten Esche; sie war mit jener im Stammbereich derart verbunden, dass man beide bei flüchtiger Betrachtung und mit Busch- und Strauchwerk im Vordergrund für einen Baum hätte halten können. Davon abgesehen war ihr Zustand laut Angaben des Sachverständigen eher unauffällig und keineswegs das Paradebeispiel eines faulen und umsturzgefährdeten Baumes. Für die Kammer ergeben sich aus diesem Befund keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eiche im Vorfeld gezielt näher hätte untersucht oder gar sachverständig hätte begutachtet werden müssen. Auch die weiteren Ausführungen des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten können im Ergebnis eine Kausalität nicht begründen: Dass die Eiche vor ihrem Umstürzen bereits schräg am Hang stand und eine nur einseitig ausgebildete Krone aufwies, gab für sich allein betrachtet bereits deshalb keinen zwingenden Anlass für weitere Untersuchungen, weil auch nach Aussage des Sachverständigen sich nicht mehr ermitteln lasse, wie stark geneigt der Baum tatsächlich stand und wie weit seine Krone deshalb erkennbar aus dem Kronendach der übrigen Bäume herausragte (Ergänzungsgutachten, S. 7). Dass die Eiche, auf drei Seiten im Stammfuß eng umschlossen von der daneben stehenden Esche, überdies sowohl dort als auch an der verbleibenden freien Seite keine Wurzelanläufe, insbesondere keine für die Standfestigkeit besonders wichtigen Zugwurzeln ausgebildet hatte, hätte zwar möglicherweise Zweifel an der Verkehrssicherheit des Baumes schüren können – mit der Folge, dass dann der Baum genauer untersucht worden wäre. Diese Besonderheit aber hätte allenfalls dann erkannt werden können, wenn zuvor die Eiche – ohne besonderen Anlass – einzeln von Moos und Gestrüpp im Wurzelbereich freigeschnitten worden wäre. Das wiederum war nach den Ausführungen der Kammer aufgrund der Verhältnisse vor Ort jedoch nicht erforderlich. Soweit der Sachverständige in diesem Zusammenhang bereits im Ausgangsgutachten (dort S. 27, 35) ausführt, eine „Baumkontrolle vom Auto aus“ reiche ganz sicher nicht, um Unfälle im Bereich des Radwegs zu verhindern, erfolgte diese Einschätzung, wie von ihm selbst dargelegt, „aus Sachverständigensicht“; sie besagt nicht, in welchem Umfang Kontrollen an besagter Stelle aus rechtlicher Sicht verhältnismäßig sind. Die Ausführungen des Sachverständigen sind für die Kammer in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend. Sie werden zudem gestützt durch die Erkenntnisse des im Ermittlungsverfahren beauftragten Baumsachverständigen P3: Auch dieser Sachverständige führt aus, dass die beiden zum Einsturz führenden Teilbrüche im Fuß der Eiche aufgrund der Umwachsung der Esche um den Stammfuß der Eiche im dicht bewachsenen und dunklen Umfeld mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erkennen gewesen seien. Im Übrigen, so auch der Sachverständige P3 weiter, habe die Eiche keine sichtbaren Vitalitätsprobleme gezeigt; Blattkrankheiten oder Blattdeformationen, die auf ein drohendes Totalversagen hätten hindeuten können, seien nicht feststellbar gewesen. Erkennbar auch vom Radweg aus war nach Angaben des Sachverständigen zwar der Schrägwuchs der Eiche. Dies aber signalisierte allein betrachtet keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Außerdem zeige sich im Umfeld des Unfallortes und an vergleichbaren Standorten eine Vielzahl ähnlich schräg gewachsener Bäume unterschiedlichster Dimension. Zu keinem anderen Ergebnis führen schließlich auch die möglichen Auswirkungen des Pfingstunwetters vom 09./10.06.2014. Allein die von Klägerseite insofern in Bezug genommenen Windspitzen in Arnsberg von 72,4 km/h am 09.06. (entspricht Windstärke 8) bzw. 51,8 km/h am 10.06. führen noch nicht zwangsläufig zu einer umfassenden besonderen Kontrollpflicht aller vor Ort befindlichen Bäume. Dass infolge des Unwetters gerade in der Nähe der späteren Unfallstelle offensichtliche Schäden (bspw. durch umgefallene Bäume oder große Äste) aufgetreten seien (vgl. zu solch einem Fall OLG Jena, Urteil vom 24.06.2009 – 4 U 648/08), ist nicht konkret dargelegt; die Kläger tragen lediglich allgemein vor, dass Personen den Landesbetrieb des Beklagten auf die Gefährdung durch Bäume hingewiesen hätten. Betreffend den hier umgeknickten Baum führt zudem der Sachverständige P2 aus, es sei nicht feststellbar, ob die Eiche bereits vor dem Pfingstunwetter im Stammfuß angebrochen war oder dies erst im Zuge dessen geschah; jedenfalls aber sei die aufgrund dessen bestehende Umsturzgefahr von außen nicht erkennbar gewesen. Dass wiederum nach dem Unfall der Beklagte den Radweg sperren und mehrere Bäume fällen ließ, stellt eine nachvollziehbare Reaktion auf die sich im Unfall offensichtlich realisierende Gefahr dar, sagt aber nichts darüber aus, inwiefern bereits vorher der Baumbestand hätte kontrolliert werden können bzw. müssen. 4) Nach Vorstehendem kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen, wie genau sich der Unfall vom 22.07.2014 ereignet hat, insbesondere ob – so die Behauptung der Kläger - der Verstorbene im Vorbeifahren von dem herabstürzenden Baum erschlagen wurde, oder aber – wie der Beklagte behauptet – er gegen den bereits zuvor umgestürzten Baum gefahren ist. Da bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld besteht, sind weitere Erörterungen zu den von Klägerseite zur Höhe geltend gemachten Schadenspositionen ebenfalls entbehrlich. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, § 709 Satz 2 ZPO. III. Streitwert: 82.356,07 €