Urteil
II-2 Ks 9/17
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2017:0627.II2KS9.17.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
drei ( 3 ) Jahren und sechs ( 6 ) Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
– §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 3, 5 StGB –
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei ( 3 ) Jahren und sechs ( 6 ) Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. – §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 3, 5 StGB – Gründe I. 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 26 Jahre alte Angeklagte wurde am ##.##.#### in O1 (L1) geboren und ist L1ischer Staatsangehöriger. Er ist ledig. Einen Beruf erlernte er nicht. Neben seiner Muttersprache S1 spricht der Angeklagte Englisch. Die deutsche Sprache beherrscht er nicht. Am 03.12.2016 reiste der Angeklagte mit dem Zug in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem er eigenen Angaben gemäß zuvor mehrere Jahre in den Niederlanden aufhältig war. Nachdem er mehrfach polizeilich in Erscheinung trat und hierdurch auch die Asylbewerberunterkünfte wechseln musste, war er ab dem 05.01.2017 in der Zentralen Unterbringungseinrichtung des Landes NRW in der A-Straße ## in O2 (ZUE O2) untergebracht. 2. In psychiatrischer Behandlung befand sich der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung nicht. 3. Der Angeklagte ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl vom 09.01.2017, rechtskräftig sei dem 23.01.2017, setzte das Amtsgericht Nordhorn – 6 Cs-871 Js 28/17-24/17 – gegen den Angeklagten wegen unerlaubter Einreise, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Verstoßes gegen das WaffenG eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 € fest. Dem Strafbefehl liegen folgende Feststellungen zugrunde: Am 03.12.2016 fuhr der Angeklagte aus den Niederlanden kommend mit dem IC 141 über die Grenze in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dabei wusste er, dass er weder einen erforderlichen Pass oder Passersatz noch einen Aufenthaltstitel besaß. Als er nach der Einreise durch die Bundespolizisten PMA P1 und POK P2 in O3 kontrolliert wurde, konnte er keine Personaldokumente vorlegen, so dass gegen den Angeklagten der Verdacht der unerlaubten Einreise bestand und er daher zur Feststellung seiner Identität zur Polizeiwache gebracht werden sollte. Hiergegen wehrte er sich, indem er sich von den Bundespolizisten losriss und sich sperrte, als die Polizisten ihn zum Streifenwagen zurückführen wollten. Bei beiden Taten führte der Angeklagte ein Einhandmesser, homeji, Escape, Individualnummer 51H346/K-20 in einer Manschette an seinem rechten Arm mit sich. Die Geldstrafe wurde zum Teil im Wege der Rest-Ersatzfreiheitsstrafe im Zeitraum vom 05.04.2017 bis zum 28.04.2017 vollstreckt. 4. Der Angeklagte wurde in vorliegender Sache am 12.02.2017 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 13.02.2017 – mit Unterbrechung vom 05.04.2017 bis zum 28.04.2017 wegen der unter Ziff. 3 aufgeführten vorrangig zu verbüßenden Rest-Ersatzfreiheitsstrafen – auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Warstein vom 13.02.2017 – 1 Gs-412 Js 29/17-14/17 – in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Hamm. II. Die Beweisaufnahme hat zu folgenden Feststellungen geführt: 1. Ab dem 05.01.2017 wurde der Angeklagte in der von den F1 betriebenen ZUE O2 untergebracht, in welcher der Zeuge P3 durch die Firma F2 als Security-Mitarbeiter eingesetzt war. Wenige Tage nach Ankunft des Angeklagten in der ZUE O2 sprach der Angeklagte den an der Pforte mit einem Kollegen stehenden Zeugen P3 in englischer Sprache an. Der Zeuge P3 verstand den Angeklagten jedoch nicht, da er die englische Sprache weder spricht noch versteht. Hierüber frustriert, beleidigte der Angeklagte den Zeugen P3, was der Zeuge zwar nicht wörtlich verstand, aber dem nonverbalen Verhalten des Angeklagten und der Art der Aussprache entnahm. Ferner spuckte der Angeklagte aus, um seiner Missachtung Ausdruck zu verleihen. Zu einem späteren Zeitpunkt beaufsichtigte der Zeuge P3 den Raum, in dem die Bewohner der Unterkunft zu ihrer Freizeitgestaltung Billard und Kicker spielen konnten. Als ein Mitbewohner versuchte, sich in angetrunkenem Zustand in ein Spiel am Kickertisch zu drängen, forderte der Zeuge P3 ihn auf, hiervon abzulassen. Der Angeklagte, der mit dieser Problemlösung des Zeugen P3 offenkundig nicht zufrieden war, kam wenige Minuten später auf den Zeugen P3 zu und zeigte diesem den Mittelfinger. Da Ende Februar 2017 ein Betreiberwechsel in der ZUE O2 von den F1 auf die F3 anstand und deshalb sämtliche Bewohner zu diesem Zweck verlegt werden mussten, leerte sich die ZUE O2 im Februar zusehends. Dies hatte zur Folge, dass teilweise nur die Kantine im Erdgeschoss genutzt wurde. Lediglich bei größerem Andrang wurde den Bewohnern durch die Sicherheitsmitarbeiter ein Platz im Obergeschoss zugewiesen. In diesem Zusammenhang kam es wenige Tage vor dem 12.02.2017 dazu, dass der Zeuge P3 einige Bewohner L1ischer Herkunft aufgrund großen Andrangs im Erdgeschoss in die obere Etage ließ. Als der Angeklagte später kam und sich zu den ihm bekannten Bewohnern im Obergeschoss gesellen wollte, hielt ihn der Zeuge P3 davon ab und verwies ihn auf die Essensausgabe im Erdgeschoss, da dort inzwischen ausreichend Platz zur Verfügung stand. Der Angeklagte brachte seinen Unmut hierüber zum Ausdruck, fügte sich jedoch zunächst der Anweisung und nahm sein Essen im Erdgeschoss zu sich. Im Anschluss ging er jedoch wieder auf den Zeugen P3 zu und beleidigte diesen, indem er abfällig über die Mutter des Zeugen P3 sprach. Der Zeuge P3, dem die in englischer Sprache gesprochenen Worte durch einen Kollegen übersetzt wurden, forderte den Angeklagten auf Deutsch auf, den Raum zu verlassen und auf sein Zimmer zu gehen. Als der Angeklagte dem nicht nachkam, versuchte der Zeuge P3, die Anweisung mit Zwang durchzusetzen. Da der Angeklagte sich weiterhin widersetzte, kam es zu einer Rangelei, in welcher der Zeuge P3 den Angeklagten schließlich zu Boden brachte und dort festhielt. Wenig später ließ er ihn jedoch wieder los, woraufhin sich der Angeklagte entfernte. In der Folge kam es während der Essensausgabe noch zu weiteren Aufeinandertreffen des Angeklagten mit dem Zeugen P3. Der Speisesaal im Erdgeschoss ist so aufgebaut, dass sich in der Mitte des Saals die Tische zur Essenseinnahme befinden. Wenn die Bewohner den Saal betreten, können sie entlang der Fensterseite zur Essensausgabe gehen. Dieser Gang ist durch Bierzeltgarnitur-Tische von dem Sitzbereich abgetrennt. Während der Essenszeiten ist ein Sicherheitsmitarbeiter damit beauftragt, neben der Eingangstür im Bereich des Ganges zur Essensausgabe mit dem Rücken zum Fenster zu stehen und den Einlass zu kontrollieren bzw. darauf zu achten, dass kein Bewohner Gegenstände aus dem Speisesaal mit in sein Zimmer nimmt. Sofern der obere Speisesaal nicht benutzt wird, ist ein zweiter Sicherheitsmitarbeiter auf der gegenüberliegenden Seite postiert, neben der Getränkeausgabe, um von dort das Geschehen zu beobachten. Wenn der Zeuge P3 neben dem Eingangsbereich seinen Dienst verrichtete, wurde er mehrfach durch den Angeklagten aufgefordert, aus dem abgetrennten Gang zur Essensausgabe herauszutreten, um ihm Platz zu machen, obwohl ausreichend Platz zur Verfügung stand. Dem kam der Zeuge P3 nach, um weitere Konflikte zu vermeiden. Aufgrund der Zusammentreffen mit dem Zeugen P3 und der dadurch empfundenen Kränkungen des Angeklagten beschwerte sich der Angeklagte bei der Leitung der Einrichtung über den Zeugen P3. 2. Am Abend des 12.02.2017 verrichtete der Zeuge P3 erneut seinen Dienst im Speisesaal neben der Eingangstür. Er lehnte hierbei – wie angewiesen – an der Fensterbank, welche zu dem Fenster neben der Eingangstür und zu Beginn des Ganges, der zur Essensausgabe führt, gehört. Für die Bewohner stand dennoch ausreichend Platz von ca. einem Meter Breite zur Verfügung, durch den Gang zur Essensausgabe zu gelangen. So hatten an dem Abend bereits mehrere Bewohner (auch mit Kindern und Kinderwagen) den Gang passiert. Als der Angeklagte den mittlerweile gut gefüllten Speisesaal betrat, forderte er den Zeugen P3 dennoch mit Gesten – wie bereits einige Male zuvor – auf, aus dem Gang herauszutreten, um ihm Platz zu machen. Er wurde durch den Zeugen P3 jedoch dieses Mal mittels Gesten darauf hingewiesen, dass genügend Platz zur Verfügung stehe und er nicht weggehen werde. Der Angeklagte war hierdurch verärgert und nicht bereit, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Dennoch machte er zunächst um seine wahren Absichten zu verdecken kehrt und durchquerte leise redend den Raum und ging auf der anderen Seite des Raumes nach vorne zur Essensausgabe. Hierbei ging er an der auf der anderen Seite postierten Sicherheitsmitarbeiterin, der Zeugin P4 vorbei, die das Geschehen zuvor beobachtet hatte und mit ihrem Kollegen, dem Zeugen P3 einen Blick austauschte und aufgrund des aus ihrer Sicht unnötigen Vorfalls grinste. Die Zeugen gingen – wie von dem Angeklagten beabsichtigt – davon aus, dass die Angelegenheit damit erledigt sei und sich der Angeklagte nunmehr Essen nehme. Der Zeuge P3 wandte sich deshalb wieder seiner Aufgabe zu, den Ein-/Ausgang zu beaufsichtigen, und behielt den Angeklagten nicht mehr im Auge. Der Angeklagte, der sich durch die ablehnende Haltung des Zeugen P3 in seiner Ehre gekränkt fühlte und sich Respekt verschaffen wollte, entnahm dem Besteckkasten entsprechend seines zwischenzeitlich gefassten Tatplans ein Besteckmesser, welches eine ca. 11 cm lange Klinge aufwies, die im vorderen Bereich – wie bei einem Besteckmesser üblich - nur leicht gezackt und deren Spitze vorne abgerundet war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder von dem Messer, Band I Bl. 164 d.A., verwiesen. Hierbei verdeckte der Angeklagte mit seinem Körper die Blicke auf seine Hände und den Besteckkasten. Unvermittelt drehte er sich um und lief auf den nur wenige Meter entfernt stehenden Zeugen P3 zu, der sich – wie von dem Angeklagten beabsichtigt – keines Angriffs bewusst war. Während er lief, hob der Angeklagte das Messer mit der rechten Hand und angewinkeltem Arm über den Kopf, wobei die Klinge nach vorne zeigte. Die Zeugin P4, die erst als der Angeklagte auf den Zeugen P3 zulief die Gefahr erkannte, versuchte noch, den Zeugen P3 durch Rufen seines Namens zu warnen. Dieser nahm jedoch lediglich im Augenwinkel den von rechts schnell nahenden Angeklagten wahr und konnte sich nur noch leicht diesem zuwenden. In dem Moment, als der überraschte Zeuge P3 zu einer Abwehrbewegung noch nicht in der Lage war, stach der Angeklagte, bei dem Zeugen P3 angekommen, mehrfach mit dem Messer in Richtung des Kopfes des Zeugen P3. Hierbei traf er den Zeugen P3 insgesamt drei Mal, einmal im Bereich des Hinterkopfes und zweimal im Bereich des linken Auges. Während der Zeuge P3 versuchte, sich schützend den Arm vor das Gesicht zu halten, stach der Angeklagte weiterhin mit dem erhobenen Arm und dem Messer in der Hand auf den Zeugen ein. Aufgrund der Schutzbewegungen des Zeugen war es für den Angeklagten nicht möglich, eine bestimmte Stelle im Kopfbereich des Zeugen P3 mit dem Messer sicher zu treffen. Er zielte deshalb lediglich allgemein in Richtung des Kopfes, wobei es zu den drei Berührungen, einmal am Hinterkopf und zweimal im Bereich des linken Auges, kam. Hierbei verfehlte er das Auge des Zeugen P3, der eine Brille trug, die seine Augen schützte, nur knapp. Aufgrund der Abwehrbewegungen und der Stiche stürzte der Zeuge P3 zu Boden, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob die Stiche den Zeugen sämtlich noch im Stehen oder teilweise bereits im Fallen trafen. Der Angeklagte hörte auf jeden Fall trotz des Sturzes nicht auf, auf den Zeugen P3 einzustechen. Dem Zeugen gelang es jedoch am Boden liegend, den zu seinen Füßen stehenden Angeklagten mit seinen Beinen von sich fernzuhalten. Der Angeklagte wurde sodann durch den Zeugen P5, der zusammen mit weiteren Bewohnern von seinem Tisch, an dem er zum Essen Platz genommen hatte, aufgesprungen und zu dem Geschehen geeilt war, überwältigt und von weiteren Stichen abgehalten, indem er zu Boden gebracht wurde. Weitere Bewohner, unter anderem der Zeuge P6, eilten hinzu, um dem Zeugen P5 und seinen Sitznachbarn zu helfen. Das Messer ließ der Angeklagte dabei fallen. Der Zeuge P3 erlitt durch die drei Stiche eine ca. 10 cm lange, nicht bis zum Knochen reichende Schnittwunde am Hinterkopf und zwei oberflächliche Schnittwunden im Bereich des linken Auges mit einer Größe von 1 cm und 1,5 cm, eine am Oberlid und eine am Unterlid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder von dem Zeugen P3, Band I Bl. 20-22 d.A., verwiesen. Die Wunden waren trotz einer geringen Eindringtiefe des Messers stark blutend. Ferner bildeten sich ein Hämatom am linken Auge des Zeugen P3 und ein leichtes Taubheitsgefühl unterhalb des Auges. Der Vorfall hatte zur Folge, dass zwei Bewohnerinnen, die ihr Essen einnahmen, kollabierten. Die Zeugin P4, die zwischenzeitlich einen Notruf abgesetzt hatte und dem Zeugen P3 ebenfalls zur Hilfe geeilt war, brachte den Zeugen P3 nach draußen, wo er auf den Rettungswagen wartete. Im Krankenhaus wurde er durch den Zeugen P7 notfallärztlich versorgt, der die Wunden am linken Auge nähte und die Wunde am Hinterkopf klammerte. Auf eigenen Wunsch verließ der Zeuge P3 das Krankenhaus entgegen dem ärztlichen Rat am gleichen Abend wieder. Währenddessen übernahm der herbeigerufene weitere Sicherheitsmitarbeiter, der Zeuge P8, über den sich der Angeklagte ebenfalls einmal beschwert hatte, den Angeklagten, der noch immer von den anderen Bewohnern am Boden festgehalten wurde. Hierbei drehte er die Hand des sich wehrenden Angeklagten auf dessen Rücken. Er verbrachte den Angeklagten in das Büro der Einsatzleitung. Auf dem Weg legte er ihm Handschellen an, da er sich weiterhin wehrte. Erst in dem Büro wurde der Angeklagte ruhig. 3. Die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war während der Tat weder erheblich vermindert noch vollständig aufgehoben. 4. Die Wunden des Zeugen P3 heilten in der Folge komplikationslos. Das Taubheitsgefühl unterhalb des linken Auges dauert jedoch bis zum Tag der Hauptverhandlung an. Im Gegensatz zu dem Zeugen P3, der seinen Dienst wieder aufnahm und nur noch gelegentlich an den Vorfall denkt, ist die Zeugin P4 durch das Geschehen auch heute noch nachhaltig beeindruckt. Aufgrund von Panikattacken begab sie sich in psychologische Behandlung. Einen Versuch, direkt am nächsten Tag wieder ihren Dienst anzutreten, musste sie aufgrund Herzrasens abbrechen. Seit dem 14.02.2017 ist sie arbeitsunfähig krankgeschrieben. III. 1. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den vereinzelten Angaben des Angeklagten und auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeit sich aus den Sitzungsniederschriften ergeben. 2. In der Sache ergeben sich die Feststellungen ebenfalls aus dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeit sich erneut aus den Sitzungsniederschriften ergeben. Der Angeklagte hat sich nicht zur Sache eingelassen. a) Die Feststellungen zu den vorangegangenen Aufeinandertreffen des Angeklagten und des Zeugen P3 gründen auf den Angaben des Zeugen P3. Dieser hat die Vorfälle wie festgestellt geschildert. b) Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen ebenfalls auf den Angaben des Zeugen P3. Auch insofern hat der Zeuge P3 wie festgestellt bekundet. So hat er einleitend dahingehend ausgesagt, dass er in dem Gang, welcher durch die Bierzeltgarniturtische und die Wand begrenzt gewesen sei, mit dem Rücken zum Fenster gestanden habe, um den Ein- und Ausgang zu prüfen. Andere Bewohner, auch mit Kindern und Kinderwagen, seien unproblematisch an ihm vorbeigekommen, da der Platz ca. einen Meter betragen habe. Der Angeklagte habe ihn dann mit Gestik aufgefordert, aus dem Gang herauszutreten, damit er selber durchgehen könne. Er habe ihn mittels Gestik zu verstehen gegeben, dass ausreichend Platz zur Verfügung stehe. Der Angeklagte sei dann jedoch nicht durch den Gang gegangen, sondern andersrum nach vorne gegangen. Als der Angeklagte die halbe Strecke nach vorne zurückgelegt habe, habe er gedacht, dass der Angeklagte somit zum Essen gehe. Er sei froh gewesen, dass der Angeklagte Ruhe gegeben habe und ihn nicht weiter beobachtet. Als die Zeugin P4 dann geschrien habe, habe er sich noch umgedreht, den Angeklagten jedoch nur im letzten Moment von rechts kommend gesehen. Es sei alles so schnell gegangen. Er habe sich nicht mehr richtig wehren können, sondern nur den Arm gehoben. Von oben habe der Angeklagte mit einem Messer in der rechten Hand auf ihn eingestochen und ihm am Kopf und Auge getroffen. Er habe zum Glück eine Brille getragen. Mindestens drei Mal habe der Angeklagte zugestochen, denn er habe drei Verletzungen davon getragen, eine am Kopf, eine unterhalb des linken Auges und eine oberhalb des linken Auges. Danach sei er zu Boden gegangen. Bis jetzt habe er noch eine tote Stelle unterhalb des Auges. Der Arzt habe gesagt, die Heilung könne bis zu einem Jahr dauern. Nachdem er gefallen sei, seien Bewohner der Unterkunft zur Hilfe geeilt, als der Angeklagte ihn erneut mit dem Messer angreifen wollte. Er habe den Angeklagten noch mit dem Bein wegschieben können, bevor die Bewohner ihn überwältigt hätten. Die Zeugin P4 habe ihn nach draußen gebracht. Er schäme sich aufgrund der Vorkommnisse, wenn er sich mit dem Mann vergleiche. Das Geschehen komme ab und zu wieder. Aber richtig seelisch betroffen sei er nicht. Gegenüber der Berufsgenossenschaft habe er keine Ansprüche geltend gemacht. Die Aussage des Zeugen P3 ist glaubhaft. Sie ist in sich stimmig und gibt das Geschehen widerspruchsfrei wieder. Insbesondere wies der Zeuge keinerlei Belastungstendenzen auf. So war es dem Zeugen sichtlich unangenehm, dass ihn der körperlich deutlich unterlegene Angeklagte dergestalt angreifen konnte. Auch bezüglich der Folgen der Tat beschrieb der Zeuge lediglich sachlich die Verletzungen und gab an, keinerlei ernsthafte psychische Beeinträchtigungen davon getragen zu haben und seinen Beruf (nach seiner Sachkundeprüfug) weiter ausüben zu wollen. Ein wirtschaftliches Interesse an einer Mehrbelastung besteht auch deshalb nicht, da er keine Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft gestellt hat. Erinnerungslücken gab der Zeuge P3 von sich aus zu. So wusste der Zeuge nicht mehr, ob der Angeklagte, während er auf ihn zulief, etwas gesprochen oder gerufen hat. Lediglich auf Vorhalt seiner polizeilichen Zeugenaussage konnte der Zeuge darüber hinaus angeben, dass er zuerst am Hinterkopf und dann erst im Bereich des linken Auges getroffen worden sei. Dabei ließ sich der Zeuge insgesamt durch Vorhalte nicht in seiner Aussage beeinflussen. Trotz des Vorhalts, dass der Angeklagte erst im Januar 2017 in die ZUE O2 verlegt worden sei, blieb der Zeuge bei seiner Aussage, dass er davon ausgehe, dass der Angeklagte schon vor Silvester eingetroffen sei. Die Aussage des Zeugen P3 steht darüber hinaus im Einklang mit der Aussage der Zeugin P4. Die Zeugin hat zunächst bestätigt, dass der Zeuge P3 an dem Abend des 12.02.2017 an dem Fenster neben der Eingangstür gestanden habe und es seine Aufgabe gewesen sei, von dieser Stelle aus zu beobachten, dass kein Bewohner mit Essensgeschirr den Raum verlassen. Sie habe auf der gegenüberliegenden Seite an einem Stehtisch gestanden. Als der Angeklagte reingekommen sei, habe er den Zeugen P3 aufgefordert, seinen Posten zu verlassen. Der Zeuge P3 habe jedoch mittels Gestik nett und höflich entgegnet, dass er vorbei gehen könne. Der Angeklagte sei aber umgedreht und an ihr vorbei gegangen. Er habe dabei wütend vor sich hingemurmelt bzw. leise geschimpft. Sie hätte sich nichts dabei gedacht, sondern nur, dass der Angeklagte eben nicht an dem Zeugen P3 vorbeigehen wollte. Sie hätte den Zeugen P3 noch angeguckt und gegrinst. Der Angeklagte sei auf direktem Weg zu dem Besteckkasten gegangen, so dass sie gedacht habe, er wolle nun essen. Er habe aber ein Messer rausgeholt und sei auf ihren Kollegen mit dem erhobenen Messer und der Schneide nach vorne zugelaufen. Sie habe noch „C“, den Vornamen des Zeugen P3 gerufen, da habe der Angeklagte schon auf dessen Kopf gestochen. Es sei alles so schnell gegangen. Der Angeklagte sei wohl an der Brille abgerutscht. Dies habe zu einem Stich oberhalb und einem Stich unterhalb des Auges des Zeugen P3 geführt. Der erste Stich sei aber ihrer Erinnerung nach gegen den Kopf gegangen. Der Zeuge P3 habe noch den Arm gehoben. Bei der Abwehrbewegung sei er hingefallen. Andere Bewohner der ZUE O2 seien aufgesprungen und hätten den Angeklagten von dem Zeugen P3 weggezogen. Denn der Angeklagte habe immer noch zugestochen, als der Zeuge P3 schon am Boden gelegen habe. Sie sei zu ihrem Kollegen gelaufen und habe ihn rausgebracht. Außerdem habe sie über Funk Verstärkung gerufen und den Rettungswagen verständigt. Es sei alles voller Blut gewesen. Das Blut sei dem Zeugen P3 vom Kopf runtergelaufen, so dass sich eine Pfütze voll Blut auf der Jacke gebildet habe. Zwei Frauen seien kollabiert. Sie selber habe immer noch Panikattacken und befinde sich seit Februar in psychologischer Behandlung, nachdem sie einen Arbeitsversuch am 13.02.2017 aufgrund Herzrasens habe abbrechen müssen. So unbedarft, wie sie früher mit den Leuten gewesen sei, könne sie heute nicht mehr sein. Seit dem 14.02.2017 sei sie krankgeschrieben. Sie sei immer noch dankbar und habe sich auch im Nachhinein hunderte Male bedankt, dass die anderen Bewohner eingegriffen hätten. Die Zeugin hat somit das Tatgeschehen in Übereinstimmung mit dem Zeugen P3 geschildert. Hierbei hat sie auch ausgeführt, dass von dem Zeugen P3 keinerlei Provokation vorausgegangen ist. Sofern die Zeugin P4 daneben bekundet hat, dass der Angeklagte etwas in seiner Landessprache geschrien hat, als er auf den Zeugen P3 zugelaufen ist, konnte dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Sofern die Zeugin P4 darüber hinaus angibt, dass der Zeuge P3 insgesamt vier Verletzungen davon getragen habe, nämlich zwei am Kopf und zwei im Gesicht, hat dies im Hinblick auf das Aussageverhalten der Zeugin keine Auswirkungen. Dies ist vielmehr dadurch nachvollziehbar, dass die Stiche unmittelbar hintereinander ausgeführt wurden und die Wunden stark bluteten, so dass es für die Zeugin nur schwer erkennbar war, welche konkreten Verletzungen vorlagen. Die Aussage der Zeugin P4 ist insgesamt glaubhaft und belastbar. Ihre Aussage weist eine Vielzahl emotionaler Zusammenhänge auf, die auf einen Wirklichkeitsbezug schließen lassen. Zunächst hat die Zeugin das Aufeinandertreffen des Zeugen P3 mit dem Angeklagten am Anfang des Gangs zur Essensausgabe beschrieben. Hierbei hat sie deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht die Situation entschärft und der Konflikt erledigt war, als der Angeklagte umdrehte und an ihr vorbei zur Essensausgabe ging. Auffällig sind insofern der Blick und das Grinsen, welches sie dem Zeugen P3 zuwarf. Im Rahmen der eigentlichen Tatschilderung war der Zeugin ihre emotionale Belastung deutlich anzumerken. Dies wurde bereits im Hinblick auf ihre Aussage deutlich, dass sie nur noch den Namen des Zeugen P3 rufen konnte, der Angeklagte diesen jedoch schon im nahezu gleichen Moment erreichte. Auch hat die Zeugin mehrfach betont, dass die Wunden des Zeugen P3 stark geblutet hätten und überall Blut gewesen sei. Die Zeugin hat mehrfach betont, dass sie dankbar gewesen sei, dass die anderen Bewohner zur Hilfe geeilt seien und den Angeklagten überwältigt hätten. Die Zeugin ist nachhaltig beeindruckt. Ihr waren die psychischen Folgen, die sie schilderte, deutlich anzumerken. Belastungstendenzen wies die Zeugin P4 dagegen keine auf. Vielmehr hat die Zeugin bekundet, dass ihr der Angeklagte zuvor zu keinem Zeitpunkt negativ aufgefallen sei. Als sie an der Stelle, wo der Zeuge P3 an dem Abend gestanden habe, auch schon einmal ihren Dienst verrichtet habe, sei der Angeklagte ihr freundlich begegnet und habe sie gegrüßt. Von Vorfällen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen P3, die sich zuvor zugetragen hätten, wisse sie nichts. Auch die Zeugin P4 gibt Erinnerungslücken offen zu. Sie kann sich zum Beispiel nicht mehr daran erinnern, in welcher Hand der Angeklagte das Messer gehalten hat. Auch konnte sie keinerlei Angabe dazu machen, ob der Zeuge P3, als er gefallen war, versucht hat, den Angeklagten mit dem Fuß abzuwehren und ob die Oberbekleidung des Angeklagten lange Ärmel aufgewiesen hat. Darüber hinaus werden die Aussage der Zeugen P3 und P4 gestärkt durch die Aussage des Zeugen P5. Dieser hat ebenfalls hinsichtlich des zunächst stattgefundenen Aufeinandertreffens an der Eingangstür und dem späteren Kerngeschehen wie festgestellt bekundet. Dagegen konnte er keinerlei Auskunft dazu machen, wie der Angeklagte das Messer ergriffen hat, da sich der Besteckkasten in seinem Rücken befand. Erst als der Angeklagte mit dem erhobenen Messer auf den Zeugen P3 zulief, hat er das Geschehen wieder wahrgenommen. In der verlesenen polizeilichen Zeugenvernehmung hat der Zeuge P6 das Tatgeschehen ebenfalls wie festgestellt wiedergegeben. Die Zeugenaussagen bezüglich der Tatörtlichkeit werden verifiziert durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder. Die Feststellungen zu der Art und Beschaffenheit des Messers beruhen auf der Inaugenscheinnahme des asservierten Messers und der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von dem Messer. Die Zeugen P3 und P4 haben bestätigt, dass es sich bei dem asservierten Messer um das Messer handelt, welches bei der Tat verwendet wurde. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen P3 beruhen insbesondere auf der Aussage des Zeugen P7, der den Zeugen P3 im Krankenhaus behandelt hat. Dieser hat die Verletzungen am Hinterkopf und im Bereich des linken Auges hinsichtlich Art, Größe und erforderlicher Behandlungsmaßnahme beschrieben. Die Aussage des Zeugen entspricht den Feststellungen. Verifiziert wird die Aussage durch die in Augenschein genommenen, noch in der Tatnacht gefertigten Lichtbilder von dem Zeugen P3. Dass der Angeklagte zielgerichtet in Richtung des Kopfes des Zeugen P3 stach, ist sämtlichen Zeugenaussagen übereinstimmend zu entnehmen. Hierbei ist aufgrund der Abwehrbewegungen, des Fallens des Zeugen P3 und der unterschiedlichen Orte der Verletzungen (Hinterkopf und Auge) davon auszugehen, dass der Angeklagte jedoch nicht kontrollieren konnte, wo im Bereich des Kopfes er den Zeugen P3 traf. Dass dies für ihn letztlich auch nicht von Belang war, ergibt sich auch daraus, dass der Angeklagte noch zustach, als der Zeuge P3 bereits fiel. Hieraus und aus den Verletzungen nur einen Zentimeter vom Auge entfernt wird auch die Gefährlichkeit der Stiche deutlich, auch wenn die Stiche letztlich nur oberflächlich blieben. Dass der Angeklagte seine wahren Absichten planmäßig verdeckte, ist dem Umstand zu entnehmen, dass der Angeklagte noch verärgert war, als er sich zunächst von dem Zeugen P3 entfernte. Die Zeugin P4 hat nachvollziehbar beschrieben, dass der Angeklagte leise schimpfte. Darüber hinaus war der Angeklagte jedoch darum bemüht, keinerlei Aufsehen zu erregen. Er erweckte vielmehr bei den Zeugen den Eindruck, er wolle sich nun zur Essensausgabe begeben, um sein Abendessen zu sich zu nehmen. Die Zeugin P4 hat insofern detailliert beschrieben, dass der Angeklagte sich unmittelbar zum Besteckkasten begeben hat und ein Messer ergriffen hat, mit welchem er dann ohne Zögern auf den Zeugen P3 losgerannt ist. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs (der Angeklagte überlegte und zögerte nicht) ist darauf zu schließen, dass er sich dies auf dem Weg zum Besteckkasten bereits vorgenommen hatte. Hierbei muss ihm aufgrund der Entfernung zum Zeugen P3 von nur wenigen Metern bewusst gewesen sein, dass der Zeuge von seinem Angriff überrascht wird und in seinen Abwehrmöglichkeiten eingeschränkt ist. Der Zeuge P8, der von der Zeugin P4 als Verstärkung hinzugerufen wurde, hat das Verhalten des Angeklagten nach der Tat wie festgestellt geschildert. Ebenso hat der Zeuge geschildert, dass der Angeklagte sich einmal über ihn beschwert und ihm vorgeworfen habe, er habe ihn gewürgt, was jedoch nicht stimme. Auf Vorschlag des Zeugen hätten sie dies bei der Bezirksregierung geklärt. 3. Die Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beruhen insbesondere auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als besonders kompetent und gründlich bekannten psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. P9. Aus diesem nachvollziehbaren und gründlich erstatteten Gutachten, das sich insbesondere auf die Erkenntnisse der Hauptverhandlung und die Exploration des Angeklagten am 02.03.2017, 17.05.2017 und 13.06.2017 stützt, ergibt sich, dass der Angeklagte während der Tat in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit weder gemäß § 21 StGB erheblich eingeschränkt noch diese gemäß § 20 StGB vollständig aufgehoben war. Zwar hat der Sachverständige bei dem Angeklagten eine nicht unwesentliche, tief verwurzelte kombinierte Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert mit insbesondere schizoiden und narzisstischen bzw. paranoiden und querulatorischen Akzentuierungen und darüber hinaus eine sensitive Wahrnehmung bei von dem Angeklagten als konfrontativ empfundenen Situationen festgestellt. Der Sachverständige hat jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass das Verhalten des Angeklagten nicht von Halluzinationen geprägt oder beeinflusst wäre, noch dass bei ihm ein festes Wahnsystem bestünde. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er unter der Einwirkung von fremden imperativen Stimmen stünde. Auch die während der Haft gezeigten Auffälligkeiten wie Selbstgespräche erklärte der Sachverständige überzeugend damit, dass ein zwanghaftes Grübeln bei einer schizotypen oder querulatorischen Störung typisch sei. Der Angeklagte kommuniziere dagegen nicht mit Stimmen in seinem Kopf. Sofern der Angeklagte teilweise Fragen nicht direkt beantworte oder er unzutreffende Angaben mache, sei dies zum Teil vorgeschoben. Der Sachverständige hat ferner überzeugend dargelegt, dass sich die kombinierte Persönlichkeitsstörung in Kombination mit der sensitiven Wahrnehmung zwar in der Tat niedergeschlagen habe und hierbei auch zu einer Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt habe. Denn sein Narzissmus und seine leichte Kränkbarkeit führten dazu, dass er – in Verbindung mit seiner sensitiven Wahrnehmung – häufig raptusartig, also sehr plötzlich, glaube, sich Respekt und Ansehen verschaffen zu müssen. In der Tatsituation seien außerdem die im Vorhinein stattgefundenen Aufeinandertreffen mit dem Zeugen P3, die der Angeklagte als Kränkung empfunden habe, wieder hervorgekommen. Eine erhebliche Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit habe jedoch letztlich nicht festgestellt werden können. Überzeugend hat der Sachverständige dies damit begründet, dass der Angeklagte die Situation faktisch richtig wahrgenommen habe. Der Sachverhalt, den der Angeklagte im Rahmen der Exploration geschildert habe, stimme im Wesentlichen mit den in der Hauptverhandlung gehörten Zeugenaussagen überein. Darüber hinaus sei der Angeklagte stets wach, bewusstseinsklar und orientiert gewesen. Er sei bei der Tat bewusst und zielgerichtet losgegangen, um sich Akzeptanz zu verschaffen. Der Angeklagte habe ihm gegenüber klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Tat seine eigene Entscheidung gewesen sei und etwas Schlimmeres passieren könne, wenn er noch mal missachtet werde. Ausschlaggebend für seine Tat sei deshalb keine verzerrte oder gar wahnhaft anmutende Realitätswahrnehmung gewesen, sondern sein überzogener Wunsch nach Anerkennung und Respekt, den er konsequent und kompromisslos durchsetze. Der Angeklagte sei grundsätzlich in der Lage, affektiv modulationsfähig zu reagieren, aber kompromisslos, wenn es um seine Anerkennung, Beachtung und Bevorzugung gehe. Er fühle sich aufgrund seiner sensitiven Wahrnehmung häufig schnell zurückgesetzt, nicht hinreichend gewürdigt und beachtet. Er sei aber in der Lage, sich in diesen Situationen anders zu verhalten. Auch zuvor habe er sich nach solchen Situationen bei der Einrichtungsleitung beschwert. Handlungsalternativen seien ihm also bewusst gewesen. Er habe jedoch „seine Lösung“ gewollt und diese kompromisslos durchgesetzt. Die Schilderungen des Sachverständigen stimmen mit dem Eindruck der Kammer von dem Angeklagten überein. Dieser war in der Lage, der Hauptverhandlung zu folgen. Sofern ihn bestimmte Verfahrensabschnitte interessierten, verfolgte er diese aufmerksam und reagierte durch nonverbale Zeichen (insbesondere Mimik) oder Worte. Darüber hinaus haben sämtliche Zeugen das zielgerichtete und planvolle Vorgehen des Angeklagten beschrieben. Bemerkenswert ist hierbei auch nach Ansicht der Kammer, dass der Angeklagte sich zuvor jeweils bei der Einrichtungsleitung beschwert hat, wenn er sich provoziert fühlte. So brachte er sowohl Beschwerden gegen den Zeugen P3 als auch den Zeugen P8 vor. Er konnte also nicht nur auch in diesen Situationen sein Verhalten steuern, sondern vielmehr waren ihm die adäquaten Handlungsalternativen bekannt. IV. Aufgrund der Feststellungen hat sich der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB in drei Tatbestandsvarianten, nämlich Nr. 2 2. Alt., Nr. 3 und Nr. 5, schuldig gemacht. V. Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Es war der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren – zugrunde zu legen. Die Annahme eines minder schweren Falles kam unter Berücksichtigung der nachfolgend dargestellten Strafzumessungserwägungen, insbesondere des anlasslosen, hartnäckigen und brutalen Vorgehens des Angeklagten und der Verwirklichung von drei Tatbestandsvarianten, nicht in Betracht. Bei der Bemessung der für die Tat des Angeklagten zu bestimmenden Strafe hat die Kammer innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte bisher nur geringfügig vorbestraft ist. Ferner hat sich die bei dem Angeklagten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung – wenn auch nicht im Rahmen der Schuldfähigkeit – bei der Tat niedergeschlagen. Die zugefügten Verletzungen stellten sich letztlich als nicht gravierend heraus. Auf der anderen Seite war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch die Tat drei Tatbestandsvarianten erfüllt hat. Zu Lasten fiel auch ins Gewicht, dass der Angeklagte mehrfach zustach, und es nur dem Zufall geschuldet war, dass keine gravierenden Verletzungen, insbesondere im Hinblick auf das Augenlicht des Zeugen P3, eingetreten sind. Der Angeklagte verübte die Tat aus einem nichtigen Anlass heraus und versuchte auch noch auf den Zeugen P3 einzustechen, als dieser bereits am Boden lag. Gegen den Angeklagten spricht darüber hinaus, dass bei der Zeugin P4 erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen verblieben sind, wegen derer diese bis zum heutigen Tag ihren Beruf nicht mehr ausüben kann. Bei der Bemessung der zu bildenden Strafe hat die Kammer unter Abwägung dieser sowie der weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB und unter zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten eine Freiheitsstrafe von drei ( 3 ) Jahren und sechs ( 6 ) Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB oder der Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 2 StGB waren mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht anzuordnen. Der Angeklagte war bei Begehung der Tat voll schuldfähig. Er wurde zu keiner Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt. VI. Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift innerhalb der festgestellten Tat zusätzlich versuchter Mord vorgeworfen wurde, konnte nicht festgestellt werden, dass er mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Bedingter Tötungsvorsatz setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des Todes als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit ihm abfindet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne durch diese zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf jedoch die Frage der Billigung einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere aller objektiven und subjektiven Tatumstände, der psychischen Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seiner Motive (BGH, Urteil vom 17.12.2009, 4 StR 424/09; Urteil vom 23.06.2009, 1 StR 191/09; Urteil vom 25.10.2005, 4 StR 185/05; Urteil vom 09.08.2005, 5 StR 352/04; Urteil vom 23.04.2003, 2 StR 52/03; Urteil vom 19.07.2001, 4 StR 144/01; Urteil vom 11.10.2000, 3 StR 321/00; Urteil vom 24.04.1991, 3 StR 493/90; Urteil vom 28.04.1988, 4 StR 72/88, jeweils zit. nach juris und m.w.N). Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls kann von einer Billigung des Todes des Zeugen P3 durch den Angeklagten nicht ausgegangen werden. Zwar griff der Angeklagte den überraschten Zeugen P3, der lediglich noch den Arm abwehrend heben konnte, zielgerichtet mit dem Messer an und stach mehrfach auf dessen Kopf, der einen besonders empfindlichen Körperbereich darstellt, ein. Bei dem Messer handelte es sich jedoch um ein übliches Besteckmesser, dessen Klinge nur ca. 11 cm lang sowie nur leicht gezackt und nach vorne abgerundet war. Allein aufgrund der Beschaffenheit des Messers kann deshalb nicht darauf geschlossen werden, dass der Angeklagte den Tod des Zeugen P3 für möglich hielt, auch wenn nach Art der konkreten Verwendung, insbesondere der Stiche in der Nähe des Auges, eine generelle Eignung für eine Lebensgefährdung bestand. Entsprechend dieser Wertung waren die Verletzungen, die der Zeuge P3 erlitt, letztlich nur oberflächlich. Der Stich am Hinterkopf drang nicht bis zur Schädeldecke durch und auch die Stiche im Bereich des Auges stellten bloße Schnittverletzungen dar. In die Bewertung fließt darüber hinaus ein, dass der Angeklagte die Tat in einem gut besetzten Speisesaal beging in Anwesenheit eines weiteren Security-Mitarbeiters, so dass er damit rechnen musste, nach wenigen Stichen überwältigt zu werden. Dass der Angeklagte den Zeugen zuvor mit dem Tode bedroht hat oder entsprechendes rief, als er auf den Zeugen zulief, konnte nicht festgestellt werden. Festgestellt werden konnte jedoch, dass der Angeklagte sich durch die Tat Respekt verschaffen wollte. Hierfür war eine Tötung nicht erforderlich. Vielmehr brachte der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen zum Ausdruck, dass etwas Schlimmeres passieren könne, wenn er noch mal missachtet werde, so dass davon auszugehen ist, dass aus seiner Sicht durch seine Handlung die letzte Eskalationsstufe noch nicht erreicht war. Der Sachverständige hat darüber hinaus zwar nachvollziehbar erläutert, dass keine Affekttat des Angeklagten vorlag, da keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er desorientiert, verzweifelt oder sinnlos hyperaktiv gewesen sei. Es gebe auch keine Hinweise auf eine Derealisation oder Depersonalisation. Festgestellt hat die Kammer jedoch aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen, dass der Angeklagte die Konfrontation mit dem Zeugen P3 aufgrund seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung und sensitiven Wahrnehmung sensitiv übersteigert auf sich bezogen hat und aus einer übersteigerten Kränkung und Wut heraus gehandelt hat, so dass bei der Tat ein erheblicher – wenn auch nicht die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindernder – Erregungszustand des Angeklagten vorgelegen hat. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.