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Urteil

4 O 353/15

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2017:1108.4O353.15.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.605,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 24 % und die Beklagte zu 76 % zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.605,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 24 % und die Beklagte zu 76 % zu tragen. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin macht einen nach § 86 VVG übergegangenen Schadensersatzanspruch wegen eines an dem Objekt B XXx in C eingetretenen Brandschadens geltend. Die Klägerin ist Hausratsversicherer des Objekts B XXx, XXXXX C, Versicherungsnehmer ist der Zeuge L. Die Beklagte ist der Kfz-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen xxx-xx xx. Eigentümerin und Halterin des Fahrzeugs sowie Versicherungsnehmerin der Beklagten ist die Zeugin M. Am 14.09.2013 kam es aus zwischen den Parteien streitigen Gründen zu einem Brand in der Tiefgarage des bei der Klägerin hausratversicherten Objekts, wodurch Schäden verursacht und Reinigungs- bzw. Sanierungsarbeiten erforderlich wurden, die von der Klägerin ersetzt wurden. Höhe und Umfang des Schadens stehen zwischen den Parteien im Streit. Die Klägerin hat an Reinigungskosten gemäß Rechnung der Firma Q vom 08.10.2013 einen Betrag von 4.295,90 € gezahlt. An den Zeugen L hat die Klägerin 7.700,00 € zum Neuwert für beschädigte bzw. zerstörte Hausrats-Gegenstände gezahlt gemäß einer als Anlage K6 zur Klageschrift eingereichten Schadenaufstellung des Versicherungsnehmers (mit Ausnahme des nicht versicherten Katamarans), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Darüber hinaus hat die Klägerin Kosten für die Einholung eines Gutachtens über den Umfang bzw. die Beseitigung des Brandschadens in Höhe von 450,03 € beglichen. Die Klägerin behauptet, ursächlich für das Entstehen des Brandes sei ein technischer Defekt im Bereich des Armaturenbretts des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs, zum Brandzeitpunkt in der Tiefgarage abgestellten Pkw. Am Morgen des Vorfallstages habe der Zeuge L das Fahrzeug starten wollen, dieses sei jedoch nach mehrfachen Versuchen nicht angesprungen. Kurze Zeit später sei es zu dem Brand gekommen, gegen 13:45 Uhr habe die Zeugin M den Brand bemerkt. Da sich damit die Betriebsgefahr des Fahrzeugs im Schadensfall ausgewirkt habe, hafte die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG. Sie behauptet weiter, aufgrund des Brandes sei ein Schaden in Höhe von insgesamt 12.445,93 € zum Neuwert und 8.595,93 € zum Zeitwert entstanden. Die für die bei dem Brand zerstörten, im Eigentum des Zeugen Köpf stehenden Gegenstände gemäß Anlage K6 gezahlte Entschädigung in Höhe von 7.700,00 € sei angemessen, der mit 50 % bewertete Zeitwert betrage damit 3.850,00 €. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 8.595,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass Ursache des Brandes ein technischer Defekt im Bereich des Armaturenbretts des Pkw war. Den Vollbeweis der behaupteten Brandursache könne die Klägerin auch mit dem Brandgutachten des vorgerichtlich von der Staatsanwaltschaft C beauftragten Sachverständigen T nicht erbringen, diesem komme allenfalls indizielle Wirkung zu. Es kämen auch andere Brandursachen in Betracht. So sei gemäß Ermittlungsbericht der Polizei im Standortbereich des Pkw ein Natokanister (20 Liter) mit Restinhalt sowie eine längliche Kohlefasermatte aufgefunden worden. Auch wegen des Zeitablaufs zwischen einmaligem Zündversuch und Entstehung des Brandes von mindestens 3 bis 4 Stunden sei ein Zusammenhang zwischen Brand und Betrieb des Pkw zu bestreiten. Davon unabhängig sei aber auch ein durch Selbstentzündung entstehender Brand und daraus folgender Gebäudeschaden eines – jedenfalls wie hier in einer privaten Garage - abgestellten PKW nicht mehr im Sinne des § 7 StVG „beim Betrieb“ desselben verursacht. Zudem bestehe im konkreten Fall des Brandes in einer privaten Tiefgarage nach gesetzeskonformer Auslegung auch kein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer, da in einer privaten Tiefgarage bereits keine Versicherungspflicht bestehe. Im Übrigen sei allenfalls ein Eigenschaden der Zeugin M entstanden; insoweit bestreitet die Beklagte, dass die in Anlage K6 gelisteten Gegenstände im Eigentum des Zeugen L stehen. Zudem wird bestritten, dass zur Reinigung 95 Arbeitsstunden erforderlich waren und dass für entsprechende Reinigungsarbeiten 38,00 € ortsüblich und angemessen sind. Darüber hinaus wird bestritten, dass sämtliche in Anlage K6 aufgelisteten Gegenstände durch den Brand zerstört waren. Ebenso der von der Klägerin angesetzte Zeitwert. Schließlich wird die Ortsüblichkeit- und Angemessenheit der Sachverständigenkosten bestritten. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.10.2016 (Bl. 66 ff. d.A.). Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des T vom 23.09.2013 (Anlage B1) sowie dessen schriftliche Ergänzungsgutachten vom 05.12.2016 und vom 06.02.2017 sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 21.09.2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht gemäß § 86 Abs. 1 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG ein Anspruch auf Zahlung von 6.605,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu. Denn dem Versicherungsnehmer der Klägerin, dem Zeugen L, steht gegen die Beklagte ein entsprechender Anspruch nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG zu, den die Klägerin ersetzt hat. 1. Zur Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 286 ZPO steht fest, dass Brandursache ein technischer Defekt des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs war. Bereits nach dem Brandermittlungsbericht (Anlage B2) kann nach dem gesamten Brandbild der Brandentstehungsort auf den rechten vorderen Bereich des abgestellten Opel Corsa eingegrenzt werden; weitere natürliche oder technische Zündquellen wurden danach in diesem Bereich nicht erkannt. Der Brandsachverständige T führt in seinem Gutachten vom 23.09.2013 aus, dass nach Auswertung des Brandbildes und Auswertung der Zeugenangaben der Entstehungsbrand im vorderen rechten Fahrzeugbereich des Opel Corsa entstanden sei. Im Außenbereich der vorderen rechten Fahrzeugecke seien keine brandursächlichen Feststellungen getroffen worden. Die Angabe der Fahrzeugstörung beim Startversuch am Brandtage und die Auswertung des Brandbildes ließen den Rückschluss zu, dass als Ursache des Brandes von einem technischen Defekt aus dem vorderen rechten Fahrzeugteil des Opel Corsa auszugehen sei. Andere technisch natürliche Brandentstehungsursachen hätten nicht erkannt werden können. Zwar sei – so der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 05.12.2016 – eine Auswertung der Brandspuren zu einer punktförmigen Brandentstehungsstelle aufgrund des brandbedingten Zerstörungsgrades nicht mehr möglich, ein anfänglich lokaler Brandausgangspunkt werde durch den weiteren Abbrand überlagert und sei schließlich nicht mehr punktförmig auswertbar. Durch die Ausweitung des Brandes sei es sowohl im Motorraum des Fahrzeugs als auch im Innenraum zu einer Zerstörung von Bauteilen und Leitungsführungen gekommen. Dieses habe zur Folge, dass aufgrund der fehlenden Gegenstände keine eindeutige Aussage mehr zu den einzelnen Bauteilen bzw. Leitungsführungen gemacht werden könne. Nach der Gesamtbewertung des Brandbildes unter Berücksichtigung der bekannten Angaben zur Technik, sei als wahrscheinlichste Ursache des Brandes weiterhin von einer technischen Brandursache, ausgehend von der Technik des Fahrzeugs, auszugehen. In dem ausgewerteten Brandausgangsbereich – so der Sachverständige T weiter in seinem Gutachten vom 06.02.2017 – würden sich mehrere technische Einrichtungen befinden, von denen die Brandursache ausgehen konnte. Die Möglichkeit einer Brandentwicklung von dem letzten Startversuch und der Branderkennung nach drei bis vier Stunden sei entgegen der Annahme der Beklagten auch technisch nicht auszuschließen. Auch im ausgestellten Zustand des Fahrzeugs liege an mehreren Verbrauchern eine Spannung, auch wenn der Zündschlüssel abgezogen ist. An diesen spannungsführenden Leitungen könne es im ruhenden Betrieb des Fahrzeugs zu Isolationsfehlern kommen, die dann einen Brand auslösen. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen ist die Kammer von der Entstehung des Brandes aufgrund eines technischen Fahrzeugdefektes überzeugt. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die gutachterlichen Feststellungen hätten allenfalls indizielle Wirkung, werden die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung überspannt. Der Richter darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass mögliche andere Brandursachen nicht erkennbar sind und auch von der Beklagten nicht aufgezeigt werden. So war insbesondere der Nato-Kanister – nach Angaben des Sachverständigen – vor Ort verschlossen und verriegelt. Anhaltspunkte für eine Brandstiftung liegen ohnehin nicht vor. Fest steht damit, dass die Brandursache in einer technischen Einrichtung des Fahrzeugs liegt und nicht von außen an das Fahrzeug herangetragen wurde. 2. Nach Auffassung der Kammer ist der Brandschaden auch bei dem Betrieb des Fahrzeugs im Sinne des § 7 StVG entstanden. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2015, VI ZR 265/14). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (BGH, Urteil vom 24.03.2015, VI ZR 265/14; BGH Urteil vom 21.01.2014, VI ZR 253/13). Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (BGH Urteil vom 21.01.2014, VI ZR 253/13). Die Kammer schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe in dem Beschluss vom 09.03.2015 (9 W 3/15) an, wonach zu den Gefahrenquellen, die mit einem Kraftfahrzeug verbunden sind, insbesondere die Elektrik gehört. Ein technischer Defekt, der zu einem Kurzschluss oder zur Entstehung eines Funkens führt, wodurch sodann ein Fahrzeugbrand verursacht wird, stellt mithin ein typisches Geschehen dar, welches von der Haftungsnorm § 7 Abs. 1 StVG erfasst werden soll. Wenn bei einem abgestellten Fahrzeug durch einen technischen Defekt ein Brand entsteht, der gleichzeitig einem Dritten Schaden zufügt, liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG vor. In einem solchen Fall ist es auch unerheblich, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Brandausbruchs bereits zwei Tage abgestellt war. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich das Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr abspielt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.03.2015, 9 W 3/15 mwN). Auch das OLG Düsseldorf hat in der Entscheidung vom 15.06.2010 (1 U 105/09) ausgeführt, dass der Umstand, dass der schadensauslösende Pkw in einer Privatgarage abgestellt war, der Wertung, dass sich der Unfall bei dem Betrieb des Fahrzeuges i.S. d. § 7 Abs. 1 StVG ereignet hat, nicht entgegen stehe. Denn der Wortlaut des § 7 Abs. 1 StVG enthalte eine Einschränkung insoweit nicht; zudem stehe die weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bei dem Betrieb" dem entgegen. Schließlich erfordere der Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche. Entscheidend für eine Haftung bleibe daher auch insoweit, dass noch ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (§ 1 Abs. 2 StVG) bestehe; eine Haftung nach § 7 Abs.1 StVG entfalle daher erst, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt. Das Abstellen und Parken des Fahrzeugs nach Beendigung der Fahrt auch in einer privaten Garage stehe aber gerade im Zusammenhang mit der Verwendung des Kfz als Verkehrsmittel. Vorliegend ist daher der Brand bei dem Betrieb des Fahrzeugs entstanden, zumal angesichts des morgendlichen Startversuchs durch den Zeugen Köpf ein hinreichender zeitlicher Bezug gegeben ist. Der verursachte Brandschaden stand in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit dem durch einen technischen Defekt verursachten Brand des Fahrzeugs. 3. Als Rechtsfolge ist dem Verletzten Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. a) Die Klägerin kann Ersatz der Reinigungskosten in Höhe von 4.295,90 € gemäß der Rechnung der Firma Q vom 08.10.2013 verlangen. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB hat der Schädiger den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen; nur darauf ist der Anspruch des Geschädigten gerichtet, nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge. Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Jedoch ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13). Die Klägerin hat dabei ihrer Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Stundenzettel sowie die glaubhafte Aussage der Zeugin M, dass die Arbeiten ausschließlich bezüglich der Wohnung des Zeugen L angefallen sind, sowie durch die Vorlage der entsprechenden Rechnung genügt. Das einfache Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch die Beklagte reicht in diesem Fall nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. b) Daneben hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz des im Hinblick auf die Zerstörung der in der Anlage K6 aufgelisteten Gegenstände in Höhe von 2.310,00 €. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin M standen sämtliche gelisteten Gegenstände im Eigentum des Zeugen L. Anhand der von der Zeugin gefertigten Schadenaufstellung errechnet sich ein Schadensbetrag zum Neuwert von 7.700,00 €. Die Kammer schätzt den Schaden gemäß § 287 ZPO anhand der Angaben zum Anschaffungspreis und Anschaffungsjahr auf insgesamt 30 % des angegeben Neuwerts und bewertet den Gesamtschaden des Zeugen L insoweit mit 2.310,00 €. c) Ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 450,03 € kommt hingegen nicht in Betracht. Insoweit handelt es sich um einen im Rahmen des § 7 Abs. 1 StVG nicht erstattungsfähigen Eigenschaden der Zeugin M als Eigentümerin der durch den Brand zerstörten Wohnung. Ein Schaden des Zeugen L ist insoweit nicht ersichtlich, zumal ausweislich des Gutachtens des Sachverständigenbüros S sowie der Stundenzettel der Firma Q zur Zeit der Begutachtung die Wohnungseinrichtung bereits gereinigt war. 4. Der Anspruch auf die Zinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 12.10.2017, 02.11.2017 und 06.11.2017 hat die Kammer zur Kenntnis genommen. Gründe für die Wiedereröffnung der Verhandlung ergeben sich hieraus nicht. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Ziffer 11, 709, 711 ZPO.