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Urteil

2 Ks-411 Js 121/14-8/16

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2018:0615.2KS411JS121.14.8.00
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Tenor

Die Angeklagte wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen und gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 227, 13, 53 StGB

Entscheidungsgründe
Die Angeklagte wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen und gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 227, 13, 53 StGB Gründe: I. Die zum Tatzeitpunkt 30-jährige Angeklagte ist ledig und deutsche Staatsangehörige. Die Angeklagte gebar insgesamt zehn Kinder. Die Angeklagte wuchs allein bei ihrer Mutter in C auf. Ihren Vater lernte die Angeklagte nicht kennen. Ihre sechs Halbgeschwister waren in Heimen untergebracht. Es bestand zunächst kein Kontakt zu den Halbgeschwistern. Die Angeklagte besuchte regelgerecht den Kindergarten und die Grundschule. Im Anschluss wechselte sie zum Gymnasium. Dort wiederholte sie die siebte oder achte Klasse und wechselte im Anschluss zur Hauptschule, die sie ohne Abschluss verließ. Im Alter von 16 Jahren zog sie aus dem mütterlichen Haushalt aus und freiwillig in eine Wohngruppe. Den Hauptschulabschluss holte sie später in der Abendschule nach. Ihre Ausbildung zur Bürokauffrau beendete die Angeklagte wegen Beschwerden während der Schwangerschaft mit ihrem zweiten Kind nach der Zwischenprüfung vorzeitig ohne Abschluss. Die Angeklagte konsumierte im Alter von 17 bis 20 Jahren gelegentlich Drogen. Sie konsumierte keinen Alkohol. Psychische Erkrankungen traten bei ihr nicht auf. Die Angeklagte ist wie folgt strafrechtlich vorbelastet: Mit Strafbefehl vom 18.11.2013, rechtskräftig seit dem 10.12.2013, hat das Amtsgericht Auerbach gegen die Angeklagte wegen Betruges eine Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu je 25,00 € verhängt. II. 1. Vorgeschichte: Die Angeklagte lernte den Nebenkläger mit 19 Jahren kennen. Nach anfänglichem Zögern ging sie zunächst eine Beziehung mit ihm ein. Der Nebenkläger trennte sich von der Angeklagten. In der Trennungsphase bemerkte die Angeklagte, dass sie schwanger war. Ihren ältesten Sohn B gebar sie im Oktober 1998 im Alter von 21 Jahren. Als B circa anderthalb Jahre alt war, gingen die Angeklagte und der Nebenkläger erneut eine Beziehung ein. Die Angeklagte gebar in der Folgezeit im März 2002 ihren Sohn K, im Oktober 2004 ihren Sohn E, im August 2006 ihre Tochter M, im April 2008 ihren Sohn T, im Januar 2010 ihre Tochter M1, im Januar 2011 ihren Sohn K1, im Januar 2012 ihren Sohn B1 und im Mai 2013 ihre Tochter T1. Leiblicher Vater aller neun Kinder ist der Nebenkläger. Es erfolgten mehrfach Umzüge im Bereich C, C1 und C2, die nach Angaben der Angeklagten durch einen nicht adäquaten Zustand der Unterkünfte, insbesondere defekte Heizungen oder Feuchtigkeit, und damit zusammenhängenden Streitigkeiten mit dem jeweiligen Vermieter bedingt waren. Die Angeklagte achtete bei der Auswahl der neuen Unterkünfte stets darauf, dass jedes Kind sein eigenes Zimmer hatte. Um den Jahreswechsel 2009/2010 wohnte die Familie zeitweise in einer Obdachlosenunterkunft. Die Angeklagte war für alle neun Kinder allein sorgeberechtigt. In der Beziehung mit dem Nebenkläger übernahm sie größtenteils die Aufgabe der Betreuung und Versorgung der Kinder, da der Nebenkläger sich in eine Online-Spielwelt zurückzog. Seit Februar 2013, als der Nebenkläger eine berufliche Umschulungsmaßnahme begann, war die Angeklagte in noch größerem Umfang mit der Betreuung und Versorgung der Kinder beschäftigt. Der Nebenkläger reagierte oftmals gegenüber seinen Kindern wie auch der Angeklagten aufbrausend, drohend und gewalttätig, insbesondere gegenüber dem ältesten Sohn B. Wenn die Angeklagte bei Streitigkeiten zwischen dem Nebenkläger und den Kindern anwesend war und wenn der Nebenkläger mit Gewalt drohte oder diese anwenden wollte, ging die Angeklagte dazwischen. Dadurch richtete sich die Gewalt häufig, aber nicht immer auch gegen sie. 2. Feststellungen zu den Tatopfern und dem angeklagten Tatzeitraum B1 wurde am 20.01.2012 in der F-Klinik in C3 geboren. Das Geburtsgewicht lag bei 3.340 g und damit zwischen der Perzentile P25 und P50. Die Körperlänge von 49 cm entsprach der Perzentile P10. Bei den durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen U1 bis U6, also im Zeitraum von unmittelbar nach der Geburt bis zum Abschluss des ersten Lebensjahres, wurde der Angeklagten jeweils ein normaler Entwicklungsstand B1 mitgeteilt. Vom 11.02. bis zum 20.02.2013 befand sich B1 im Klinikum F1 wegen einer obstruktiven Bronchitis bei serologisch nachgewiesener Adenovirusinfektion. Zum Zeitpunkt der Aufnahme wog er 7.800 g. Das Entlassungsgewicht betrug 8.110 g und lag damit zwischen der Perzentile P3 und P10. Am 22.04.2013 ließ sich der älteste Sohn B unter Vermittlung der Schule auf eigenen Wunsch vom Jugendamt des Landratsamtes W in Obhut nehmen und gab gegenüber der Schulsozialarbeiterin an, vom Kindesvater über Jahre hinweg geschlagen worden zu sein. Die Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt mit ihrer Tochter T1 im achten Monat schwanger. B lehnte zunächst den Kontakt zur Familie ab. Am 18.06.2013 fand ein erstes Gespräch mit der Angeklagten über die Rückkehr in die Familie statt. Das Jugendamt des Landratsamtes W installierte ab dem 23.04.2013 eine Familienpflege in der Familie U. Während der Zeit der Entbindung im Mai 2013 erfolgte zusätzlich Unterstützung durch eine Haushaltshilfe. Die Familienhilfe wurde bis zum Umzug am 26./27.06.2013 aufrechterhalten. Gegenüber dem Jugendamt des Landratsamtes W hinterließ die Angeklagte den Eindruck, sich liebevoll um ihre Kinder zu kümmern und darauf Wert zu legen, nach ihren Möglichkeiten Vieles selbst zu organisieren. Das Jugendamt des Landratsamtes W schätzte die Familie so ein, dass enormer Hilfebedarf bestand, die Zusammenarbeit mit der Familie sich aber schwierig gestaltete. Am 23.05.2013 gebar die Angeklagte ihre Tochter T1. Das Geburtsgewicht betrug 3.420 g und lag damit zwischen der Perzentile P25 und P50. Die Körperlange von 53 cm lag zwischen der Perzentile P50 und P75. Die Vorsorgeuntersuchungen U1 und U2 wurden während des Aufenthalts im Krankenhaus durchgeführt. T1 wurde mit der Flasche ernährt. Die Familienhilfe regte die Gewichtskontrolle für T1 durch das Führen eines Trinkprotokolls an. Ein Solches führte die Angeklagte nicht. Am 21.06.2013 stellte die Angeklagte T1 zur Vorsorgeuntersuchung U3 im Klinikum F1 vor. Dabei wurden ein Gewicht von 3.715 g und eine Körperlänge von 56 cm festgestellt. Das Gewicht lag damit auf der Perzentile P25 und die Körperlänge auf der Perzentile P75. Am 26./27.06.2013 zog die Angeklagte mit ihren zum damaligen Zeitpunkt im Haushalt lebenden acht Kindern nach X, wo sie in das Gebäude einer ehemaligen Gaststätte und Pension mit Garten einzogen. Jedes der Kinder hatte sein eigenes Zimmer. Auch für den Sohn B stand ein eigenes Zimmer zur Verfügung. Die Angeklagte schlief in einem durch einen Vorhang abgetrennten Bereich des Flures. Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 37 bis 42 Band II d.A.) Bezug genommen. Der Sohn B blieb zunächst in einer Jugendwohngruppe in V, obwohl die Angeklagte ihn unmittelbar mit dem Umzug mit ins V2 nehmen wollte. B lehnte dies aber ab, weil er bei neugefundenen Freunden in der Wohngruppe bleiben wollte. Als weitere Gründe gab er auch die häusliche Gewalt und die Tatsache an, dass er sich mit den Aufgaben in Bezug auf die Geschwister und den Haushalt überfordert sehe. Die Angeklagte und der Nebenkläger kamen überein, dass der Nebenkläger in C2 wohnen bleiben solle. Nach den Angaben der Angeklagten wollte sie sich von dem Nebenkläger trennen. Mit dem Umzug nach X ohne den Nebenkläger führte sie aus ihrer Sicht diese Trennung durch, wobei sie die Trennung gegenüber dem Nebenkläger nicht ausdrücklich aussprach. Die Angeklagte akzeptierte die Hilfe des Nebenklägers im Juli 2013 bei der Herrichtung des Hauses und des Gartens. Der Nebenkläger beantragte finanzielle Unterstützung für Besuchskontakte. Nach dem Umzug der Angeklagten mit den Kindern nach X kam der Nebenkläger in der Regel alle zwei Wochen am Wochenende zu Besuch, wobei er Freitags spät abends ankam und Sonntags morgens früh wieder zurück nach C2 fuhr. Während der Besuche kümmerte er sich allenfalls um die älteren Kinder, jedoch nicht um die beiden jüngsten Kinder B1 und T1. Sein letzter Aufenthalt in X war vom 22.12.2013 bis zum 03.01.2014. Bereits am Tag des Umzugs begrüßte eine Mitarbeiterin des Jugendamtes des I-Kreises die Familie. Das Jugendamt des I-Kreises hatte nach Mitteilung des Jugendamtes des W-Kreises wegen des Verdachts auf Kindeswohlgefährdung den Fall der Familie U im Rahmen der sogenannten Clearingstelle besprochen. Das Jugendamt des I-Kreises beabsichtigte eine Zusammenarbeit mit der Angeklagten auf freiwilliger Basis. Es sprach die Zeugin D, eine auch als Familienhebamme tätige Hebamme, an. Die Angeklagte akzeptierte die Tätigkeit der Zeugin D, wobei die Zeugin lediglich als sogenannte Nachsorgehebamme im Rahmen der Wochenbettbetreuung in Bezug auf den Säugling T1 tätig wurde. Die Angeklagte beschrieb T1 als sogenanntes „Spuckkind“. Die Zeugin D empfahl der Angeklagten kürzere Fütterabstände und statt der bisher verwendeten sogenannten „1er-Nahrung“ die Verwendung der sogenannten „Pre-Nahrung“, die der Muttermilch am ähnlichsten und bei der keine Überfütterung möglich seien soll. Die Angeklagte nahm die Anregung der Zeugin D an und setzte diese um. Nach der Nahrungsumstellung berichtete die Angeklagte davon, dass T1 nur noch gelegentlich spucke. Auf die Zeugin D machte die Angeklagte den Eindruck, dass die Angeklagte eine verständige und kompetente Mutter sei, die die Bedürfnisse der Kinder nachempfinden könne. Die Wochenbettbetreuung wurde mit dem letzten Besuch der Zeugin D am 26.07.2013 beendet. Weder die Zeugin D noch die Angeklagte sahen weiter Bedarf, die Wochenbettbetreuung fortzusetzen. T1 hatte in der Zeit während der Wochenbettbetreuung gut zugenommen. Durch die Zeugin D erfolgte die regelmäßige Gewichtskontrolle des Säuglings. Am 29.06.2013 wog T1 4.100 g und eine Woche später 4.130 g. Am 26.07.2013 betrug ihr Gewicht 4.800 g und lag damit auf der Perzentile P50. Während der Besuche im Rahmen der Wochenbettbetreuung sah die Zeugin D die weiteren Kinder der Angeklagten nicht. Am 05.08.2013 übergab die sogenannte Clearingstelle des Jugendamtes des I-Kreises die Betreuung der Familie U an die regulär zuständige Mitarbeiterin. Diese wurde jedenfalls in Bezug auf schulische Probleme des ältesten Sohnes B tätig. Die Angeklagte hatte sich schon vor dem Umzug nach X um Plätze in der Schule und im Kindergarten für die ältesten sieben Kinder gekümmert. Für die Kinder T, M1 und K1 standen aber tatsächlich keine Kindergartenplätze zur Verfügung. Unter Vermittlung des Jugendamtes bestand ab September 2013 die Betreuungsmöglichkeit für die damals drei-, vier- und fünfjährigen Kinder durch eine Tagesmutter. Die Kinder B, K und E waren wochentags morgens von Schulbeginn mit anschließender Ganztagsbetreuung bis nachmittags gegen 16:30 Uhr in der Schule. Die Tochter M ging zur Grundschule und kam mittags aus der Schule nach Hause. Die Kinder T, M1 und K1waren von morgens bis circa 16:00 Uhr bei der Tagesmutter. Die Kinder B, K und E erhielten Mittagessen in der Schule, die Kinder T, M1 und K1 erhielten Frühstück und Mittagessen bei der Tagesmutter. Für T1 stand in der Zeit vom 23.07.2013 bis zum 22.09.2013 die Vorsorgeuntersuchung U4 und in der Zeit vom 23.10.2013 bis zum 22.12.2013 die Vorsorgeuntersuchung U5 an. Für B1 stand in der Zeit vom 20.09.2013 bis zum 19.01.2014 die Vorsorgeuntersuchung U7 an. Die Angeklagte stellte die beiden Kinder nicht zu den vorgenannten Vorsorgeuntersuchungen vor, so dass diese nicht durchgeführt wurden. Während der Zeit von Juli 2013 bis Januar 2014 kümmerte sich die Angeklagte dagegen um Termine bei Ärzten und der Frühförderung für die anderen Kinder. So nahm sie unter anderem einen Termin mit K in der LWL-Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in N wegen ADHS-Symptomatik wahr. Am 12.12.2013 stellte die Angeklagte ihre Tochter T1 wegen einer akuten Durchfallerkrankung bei der Kinderärztin, der Zeugin X1, vor. Die Zeugin hatte den Eindruck, dass es sich bei T1 um ein harmonisches, also um ein im Verhältnis proportional entwickeltes Kind, handelte. Bei der Untersuchung war T1 nicht vollständig entkleidet. Die Zeugin sah lediglich den Bereich des Pos, der Oberschenkel, des Bauches, der Brust und des unteren Rückens. Die Zeugin wog und maß den Säugling auch nicht. Der Allgemein-, Ernährungs- und Pflegezustand T1 war gut. Sie hatte aber einen wunden Po. Die Zeugin empfahl als Behandlung ausreichende Flüssigkeitszufuhr, und, wenn das Kind sich verweigere, die Vorstellung in der Kinderklinik, sowie für den wunden Po eine Salbe. Auf die Zeugin X1 machte die Angeklagte den Eindruck, sie werde die Empfehlungen umsetzen. Bei diesem Praxisbesuch war auch B1 dabei, der im Kinderwagen in Winterbekleidung saß. Eine Untersuchung B1 veranlasste die Angeklagte nicht. Während des Besuchs des Nebenklägers an den Weihnachtsfeiertagen 2013 und zwischen den Jahren nahmen B1 und T1 so gut wie nicht am Familienleben teil. Sie befanden sich überwiegend in ihren Zimmern. 3. Tatgeschehen B1 konnte mit knapp zwei Jahren noch nicht laufen, sondern nur mit Festhalten stehen und allenfalls in einer sog. Lauflernhilfe gehen. Er zeigte Verhaltensauffälligkeiten in Form von Schaukelbewegungen mit dem Kopf. Er konnte nicht selbstständig mit dem Löffel essen. Nach ersten Versuchen, B1 selbstständiges Essen mit dem Löffel beizubringen, brach die Angeklagte die Bemühungen ab, da B1 sich vollschmierte. Weitere Versuche unternahm die Angeklagte nicht. Die Kammer konnte nicht feststellen, wann die Angeklagte erste Versuche unternahm und abbrach. B1 erhielt auch in der Zeit von Anfang Januar 2014 bis zur Aufnahme im Krankenhaus am 24.02.2014 teilweise noch breiartige Nahrung durch die Flasche. Er hatte Schwierigkeiten, stückige Nahrung zu schlucken. Die Angeklagte pürierte ihm das Essen. Er aß nicht alles und musste noch gefüttert werden. Weiche Nahrung, wie weiches Brot und Obst, wie Bananen, aß B1 selbstständig mit der Hand. Teilweise verweigerte er auch das Essen. Die Angeklagte bot B1 regelmäßig Nahrung an. Im Hinblick auf die teilweise Verweigerung von Nahrung ist nicht auszuschließen, dass bei B1 jedenfalls spätestens seit Januar 2014 eine sogenannte Fütterstörung vorlag. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass B1 aufgrund einer nicht ausschließbaren Fütterstörung kein Hunger- und/oder Durstgefühl mehr empfand. Körperliche Ursachen für das Vorliegen einer Fütterstörung bei B1 lagen nicht vor. Bis zur Aufnahme im Krankenhaus am 23.02.2014 wurde T1 vollständig mit der Flasche gefüttert. T1 konnte keinen Brei vom Löffel essen. In den Monaten Januar und Februar 2014 grassierte in der Familie eine Gastroenteritis-Erkrankung, wobei sich die Kinder der Familie immer wieder gegenseitig ansteckten. Auch B1 und T1 waren von der Erkrankung zeitweise betroffen, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, wann konkret, wie oft und wie lang die Kinder B1 und T1 erkrankt waren. Die Kammer kann aber nicht ausschließen, dass sowohl B1 als auch T1 jedenfalls mindestens einmal von der Gastroenteritis-Erkrankung betroffen waren. Seit dem Umzug nach X bis zum 23.02. bzw. 24.02.2014 stellte die Angeklagte die beiden jüngsten Kinder, mit Ausnahme des Arztbesuches am 12.12.2013, keinem Arzt vor. Seit spätestens Anfang Februar 2014 war der Angeklagten, einer erfahrenen Mutter von insgesamt neun Kindern, bewusst, dass B1 und T1 jeweils für ihr Alter zu dünn waren. Beide benötigten kleinere Kleidergrößen und kleinere Windelgrößen als für ihr Alter üblich gewesen wären. Der Angeklagten war auch bewusst, dass B1 Probleme bei der Nahrungsaufnahme hatte. Ob nach der Nahrungsumstellung auf Empfehlung der Nachsorgehebamme bei T1 noch Probleme mit der Nahrungsaufnahme bestanden, konnte die Kammer nicht feststellen. T1 aß aber noch nicht altersgerecht Brei vom Löffel, dessen sich die Angeklagte auch bewusst war. Der Angeklagten war auch bewusst, dass ihre Bemühungen, beide Kinder ausreichend mit Nahrung zu versorgen, nicht mehr ausreichten, da beide Kinder nicht zunahmen. Ferner waren der Angeklagten die zwischenzeitlichen nicht ausschließbaren Gastroenteritis-Erkrankung bzw. Erkrankungen beider Kinder, die bei nicht ausreichender Kompensation des Flüssigkeitsverlustes den Zustand der Kinder noch verschlechterten, bewusst. Der Angeklagten war zudem bewusst, dass sie ärztliche Hilfe oder Hilfe durch das noch für die Familie tätige Jugendamt hätte in Anspruch nehmen können. Sie nahm jedenfalls auch billigend in Kauf, dass die Kinder durch die nicht ausreichende Versorgung mit Nahrung und Flüssigkeit in ihrem körperlichen Wohlbefinden negativ beeinträchtigt werden mit der Folge, dass beide Kinder in erheblicher Weise weiter abmagern und so in einen pathologischen, vom Normalzustand abweichenden krankhaften Zustand geraten. Auch erkannte sie spätestens Anfang Februar 2014, dass die Konsultierung eines Arztes bezüglich beider Kinder dringend erforderlich gewesen wäre, um diesen Zustand zu beenden und wieder dahingehend umzukehren, dass die Kinder wieder an Gewicht zunehmen. Gleichwohl sah die Angeklagte bewusst davon ab, dies zu tun, wobei der Grund hierfür nicht aufgeklärt werden konnte. Dabei hielt die Angeklagte es für möglich und billigte, dass sich der körperliche Zustand beider Kinder ohne eine ärztliche Konsultation weiter erheblich verschlechtern werde. Mitte Februar 2014 sprach die Angeklagte die Mitarbeiterin der Frühförderung, die sich um das Kind M1 kümmerte, auch wegen Frühförderung für B1 an. Die Mitarbeiterin der Frühförderung schaute sich B1 an dem Tag nicht an, da sie keine Zeit hatte. Am Sonntag, den 23.02.2014, brachte die Angeklagte T1 gegen 22:30 Uhr in die medizinische Notfallpraxis in X. T1 wies starke Anzeichen einer Exikose, eines Austrocknungszustands, auf. Der Notdienst habende Arzt, der Zeuge N1, erkannte den bedrohlichen Zustand durch Exikose, verzichtete auf das Legen eines Zugangs, um Zeit zu sparen, und rief unmittelbar einen Rettungswagen, um eine schnellere und umfassendere Erstversorgung und den unmittelbaren Transport in die Kinderklinik sicherzustellen. Er machte der Angeklagten den bedrohlichen und aus seiner Sicht offensichtlichen Zustand T1 deutlich und warf der Angeklagten auch vor, nicht früher reagiert zu haben. T1wurde mit einem Rettungswagen in das L-Hospital in O gebracht. Die Angeklagte fuhr mit dem eigenen Fahrzeug dem Rettungswagen hinterher. Bei der Aufnahme in der kinderklinischen Abteilung des L-Hospitals in O wurden bei T1 Anzeichen schwerster Exikose, und zwar stehende Hautfalten, eine eingesunkene Fontanelle, trockene Schleimhäute, eine eingesunkene Bauchdecke, sowie ein apathischer Zustand festgestellt. Ihr Einlieferungsgewicht betrug 4.600 g und lag damit weit unterhalb der Perzentile P3. Ihr Allgemeinzustand war deutlich reduziert und ihr Ernährungszustand kachektisch. Der Pflegezustand wird als sehr ungepflegt beschrieben. Im Windelbereich war sie sehr wund und blutig. Wegen der weiteren Einzelheiten des optischen Zustands wird auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 91 bis 93 Band II d.A.) Bezug genommen. Als Anamnese wurde aufgenommen, dass seit sechs Tagen anfangs Durchfall, dann auch Erbrechen, zuletzt gallig, kein Fieber, aber zunehmende Trinkverweigerung bestanden hätten. Ferner wurde als Anamnese aufgenommen, dass T1 innerhalb eines Monats dreimal Gastroenteritis gehabt habe, der letzte Besuch beim Kinderarzt vor ca. vier Wochen gewesen und die Vorsorgeuntersuchung U4 erfolgt sei. T1 wies zum Zeitpunkt der Einlieferung zudem Anzeichen einer schweren Dystrophie (Untergewichtigkeit), nämlich neben dem geringen Gewicht eine verminderte Muskulatur und reduzierte Fettpolster, sowie Anzeichen einer Hypernatriämie (Elektrolytstörung mit erhöhter Natriumkonzentration im Blutserum) auf. Die dazu festgestellten Laborwerte lagen bei Natrium 159 mmol/l, Na 169 mmol/l und BE -14,3. Aufgrund der bestehenden Elektrolytentgleisung bestand bei T1 akute Lebensgefahr. Hinweise auf aktuelle Viren oder Bakterien, die eine Gastroenteritis verursacht haben könnten, wurden in der Stuhluntersuchung nicht festgestellt. Dass eine Gastroenteritis zum exikierten Zustand beigetragen haben kann, ist nicht auszuschließen. Die behandelnden Ärzte erkannten den Zustand T1 unmittelbar und leiteten die medizinisch erforderlichen Behandlungen ein. Nach Rehydrierung konnte ein Gewicht von 5.300 g festgestellt werden. Beim Legen des Zugangs weinte T1 nicht. Durch sehr gute intensivmedizinische Versorgung stabilisierte sich der Zustand T1 und der Natriumwert normalisierte sich. Am 28.02.2014, also fünf Tage nach der Einlieferung, zum Zeitpunkt der Exploration durch den Sachverständigen P, hatte sich der Zustand fast wieder normalisiert. Bei der Untersuchung war das Verhalten T1 auffallend freundlich, distanzlos und auffallend zugewandt. Sie nahm jeglichen Kontakt des Sachverständigen, der behandelnden Ärzte und des Pflegepersonals dankbar auf. Angebotene Nahrung nahm T1 gierig und vollständig an. Zum Zeitpunkt der Exploration durch den Sachverständigen P war T1 circa drei Monate sowohl in ihrer geistigen als auch körperlichen Entwicklung zurück. Sie konnte sich nur drehen, aber nicht sitzen oder krabbeln. Am Montag, den 24.02.2014, brachte die Angeklagte ihren Sohn B1 ins L-Hospital in O. B1 wurde um 11:51 Uhr mit der Diagnose Toxikose aufgenommen. B1 wies Anzeichen einer sehr schweren Exikose, und zwar stehende Hautfalten, trockene Lippen, kein Schleim und blass-weißes Hautkolorit, auf. Er war sehr apathisch, hatte verdrehte Augen und seine Vigilanz war stark vermindert. Er zeigte keine Reaktion auf Ansprache und öffnete die Augen nur ab und zu, allerdings nicht auf Aufforderung. Sein Einlieferungsgewicht betrug 6.550 g und lag damit weit unterhalb jedes Normwertes. Sein Allgemeinzustand war massiv reduziert, sein Ernährungszustand war kachektisch und sein Pflegezustand miserabel. Er hatte verdreckte Genitalien und Fingernägel. Im Windelbereich war er blutig und narbig. Seine Strumpfhose, in der die Angeklagte ihn ins Krankenhaus brachte, war mit Kot verschmutzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des optischen Zustands bei Einlieferung ins Krankenhaus und der Kleidung wird auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 72 bis 74 Band II d.A.) Bezug genommen. Als Anamnese wurde aufgenommen, dass die Familie seit drei Wochen mit Gastroenteritis erkrankt sei. B1 habe Durchfälle gehabt und sein Trink- und Essverhalten sei stark reduziert. B1 wies zudem Anzeichen einer ausgeprägten Dystrophie (Untergewichtigkeit) bei langanhaltendem Hungerzustand, nämlich neben dem geringen Gewicht ein fast vollständiger Schwund des Unterhautzellgewebes und des Nierenfettgewebes sowie eine hochgradige Rückbildung der Thymusdrüse auf zwei Gramm, Anzeichen einer schweren Elektrolytentgleisung in Form einer Hypernatriämie und einer Hyperchlorämie sowie einer extrem metabolischen Azidose (Übersäuerung) auf. Die dazu festgestellten Laborwerte lagen bei Na 197 mmol/l, Chlorid 194,7 mmol/l und BE -19. Aufgrund der bestehenden Elektrolytentgleisung bestand bei B1 akute Lebensgefahr. Durch die Stuhluntersuchung konnte kein Nachweis auf Noro-, Rota- oder Adenoviren oder einen bakteriellen Gastroenteritiserreger gefunden werden. Dass eine Gastroenteritis zum exikiertem Zustand beigetragen haben kann, ist nicht auszuschließen. Die behandelnden Ärzte erkannten den lebensbedrohlichen Zustand B1, insbesondere auch die bestehende Dystrophie, unmittelbar und leiteten die medizinisch erforderlichen Behandlungen ein. Trotz sehr guter intensivmedizinischer Behandlung stabilisierte sich der Zustand B1 nicht. Es entwickelte sich vielmehr ein therapierefraktäres Hirnödem bedingt durch die extreme Austrocknung, wobei sich der extrem reduzierte Ernährungszustand zusätzlich belastend auswirkte. Daneben entwickelte sich eine akute eitrige Infektion der mittleren und tieferen Atemwege. Er verstarb am Dienstag, den 25.02.2014, um 23:25 Uhr. Todesursache war ein therapierefraktäres generalisiertes Hirnödem im Zusammenwirken mit einer akuten eitrigen Infektion der mittleren und tieferen Atemwege mit Ausbildung fokaler Lungenatelektasen. Ursache für die Ausbildung des generalisierten Hirnödems war eine schwerste hypernatriämische Exikose bei dem Grundleiden einer schwersten Dystrophie. Aufgrund der schwersten Dystrophie hatte B1 Körper keine ausreichenden Ressourcen, um die Belastungen einer nicht auszuschließenden Gastroenteritis verkraften zu können. Bei der Obduktion am 26.02.2014 wurden Nahrungsreste im Dickdarm gefunden. Bei ausreichender Versorgung mit Nahrung und Flüssigkeit oder rechtzeitiger Vorstellung beim Arzt hätte der Tod B1 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass bei einer Einlieferung sechs Stunden bevor die Angeklagte ihn ins Krankenhaus brachte, die Entwicklung des generalisierten Hirnödems noch umkehrbar gewesen wäre. Das Versterben B1 war für die Angeklagte auch vorhersehbar und vermeidbar. Für die Angeklagte war erkennbar, dass das Unterlassen der ausreichenden Versorgung mit Nahrung und Flüssigkeit und das nicht frühere Vorstellen beim Arzt, zum Tod des Sohnes B1 führen würde. Es wäre für sie jedenfalls durch frühere Einlieferung ins Krankenhaus vermeidbar gewesen. Es wäre ihr insbesondere möglich gewesen, B1 zeitgleich mit T1 in der Notfallpraxis in X vorzustellen. Die festgestellte Dystrophie bei beiden Kindern ist jeweils durch eine länger anhaltende Nahrungsunterversorgung verursacht worden, die mindestens drei Monate bestand. Die nicht ausreichende Versorgung mit Flüssigkeit bestand über mindestens zwei Wochen. Organische Ursachen für die jeweils festgestellte Elektrolytentgleisung lagen bei beiden Kindern nicht vor. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten war im angeklagten Tatzeitraum nicht erheblich eingeschränkt oder gar aufgehoben. 4. Tatnachgeschehen T1 wurde nach 14-tägigem stationärem Aufenthalt entlassen und durch das Jugendamt des I-Kreises in Obhut genommen. Sie kam unmittelbar in eine Bereitschaftspflegefamilie und nach 15 Monaten in eine Dauerpflegefamilie. Sie bedurfte intensiver Betreuung und Behandlungen durch Physiotherapie und Frühförderung, um die entstandenen Entwicklungsverzögerungen aufzuholen. Die Ernährung T1 in der Pflegefamilie erfolgte anfangs in der Weise, dass sie vollständig, fünf Mal pro Tag, mit Fläschchennahrung gefüttert wurde. Nach und nach wurde die Fläschchennahrung zunächst durch Breinahrung, später feste Nahrung ersetzt. Auf die Bereitschaftspflegemutter, die Zeugin A, machte T1 den Eindruck, als müsse sie vom Löffel essen erst noch lernen. Sie forderte Nahrung oder Aufmerksamkeit zunächst nicht selbstständig ein, nahm Nahrung aber gierig und vollständig an, sofern sie ihr angeboten wurde. Jegliche Aufmerksamkeit nahm sie an und saugte alle ihr gebotenen Anregungen auf. Erst nachdem T1 zu der Bereitschaftspflegemutter und den weiteren Familienmitgliedern Vertrauen gefasst und den Eindruck gewonnen hatte, dass ihre Bedürfnisse zeitnah befriedigt werden, meldete sie sich, wenn sie Hunger oder andere Bedürfnisse hatte. Bei der Vorsorgeuntersuchung U7 wurden ein Körpergewicht von 13.400 g und eine Körperlänge von 88 cm festgestellt. Damit lagen die Gewichtsentwicklung knapp unterhalb der Perzentile P90 und die Körperlängenentwicklung zwischen den Perzentilen P75 und P90. Bei der Vorsorgeuntersuchung U7a wurden ein Körpergewicht von 16.400 g und eine Körperlänge von 100 cm festgestellt. Damit lagen die Gewichts- Körperlängenentwicklung jeweils zwischen den Perzentilen P75 und P90. Bei der Vorsorgeuntersuchung U8 wurden ein Körpergewicht von 17,3 kg und eine Körperlänge von 106 cm festgestellt. Damit lagen die Gewichtsentwicklung und die Körperlängenentwicklung jeweils zwischen den Perzentilen P50 und P75. T1 zeigte bei der Vorsorgeuntersuchung U8 psychische Auffälligkeiten. Im Herbst 2017 erfolgte eine Testung, um die Notwendigkeit einer therapeutischen Behandlung abzuklären. Die sieben ältesten Kinder der Angeklagten kamen ab dem 26.02.2014 auf Initiative des Jugendamtes des I-Kreises in eine Kureinrichtung auf Norderney. Der Angeklagten wurde zunächst vorläufig, später dauerhaft das Sorgerecht für alle damals acht Kinder entzogen. Im Gutachten im familienrechtlichen Verfahren wurde wegen Anzeichen von Vernachlässigung bei allen Kindern die Erziehungsunfähigkeit der Angeklagten festgestellt. Für alle Kinder wurden Vormünder bestellt. Die Kinder wurden zunächst in Pflegefamilien beziehungsweise Wohngruppen untergebracht. Bereits im Mai 2014 kehrte der älteste Sohn B in den Haushalt der Angeklagten zurück, die nunmehr in einer Wohnung in X wohnte. Der zweitälteste Sohn K kehrte zeitweise ebenfalls in den Haushalt der Angeklagten zurück und wohnte eine Zeit lang mit der Angeklagten in einer Eltern-Kind-Einrichtung, als die Angeklagte mit ihrem zehnten Kind schwanger war und das Kind geboren hatte. Seit Oktober 2017 wohnt K erneut bei der Angeklagten, da er in stationären Jugendhilfeeinrichtungen nicht führbar war. Die Angeklagte nimmt regelmäßig und nahezu ausnahmslos die Besuchskontakte mit ihren Kindern wahr. Besuchskontakte zu T1 bestanden zunächst bis Ende 2014. Auf Veranlassung des Jugendamtes des I-Kreises wurden die Besuchskontakte nicht mehr durchgeführt. Die Angeklagte beantragte auch während der laufenden Hauptverhandlung die Wiedereinräumung des Sorgerechts für ihre Kinder und die Ausübung des Umgangsrechts mit T1. Nach einem im umgangsrechtlichen Verfahren eingeholten Gutachten geht von der Angeklagten für ihre Tochter T1 im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechtes keine Gefahr aus. Die Angeklagte wandte sich nach dem Versterbens B1 und der Inobhutnahme der weiteren Kinder an den Verein „Frauen helfen Frauen e.V.“ in Q, wo sie Gespräche mit den dortigen Mitarbeitern führte. Dem Nebenkläger berichtete die Angeklagte erst einige Tage nach dem Versterben vom Tod B1. Sie fuhr im April 2014 zu dem Nebenkläger nach C2. Während ihres Aufenthaltes dort kam es zum Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Nebenkläger. Die Angeklagte und der Nebenkläger blieben über soziale Netzwerke beziehungsweise WhatsApp-Chats lose in Kontakt. Der Nebenkläger machte der Angeklagten zunächst keine Vorwürfe wegen des Todes des gemeinsamen Sohnes. Im August 2015 trafen die Angeklagte und der Nebenkläger sich auf dem Bahnhof in L1. Im Anschluss sprachen die beiden per Videochat, der auch sexuelle Züge aufwies, miteinander. Der Nebenkläger kündigte gegenüber der Angeklagten an, sich für ihr Verhalten im Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, das seiner Ansicht nach für ihn nachteilig war, zu rächen. Ferner drohte er ihr damit, sie ins Gefängnis zu bringen, sollte sie gegen ihn Ermittlungen wegen der körperlichen Übergriffe in Gang setzen, und damit, sie töten oder verschwinden zu lassen. Später brach der Kontakt vollständig ab. Die Angeklagte ging im Dezember 2014 mit einem anderen Mann eine neue Beziehung ein, von dem sie schwanger wurde. Sie gebar ihr zehntes Kind, F1, im Jahr 2015. Die Beziehung zum Kindesvater ihres zehnten Kindes ist seit September 2016 beendet. Das Kind lebt mittlerweile zusammen mit dem Kindesvater in einer Eltern-Kind-Einrichtung. Die Angeklagte nimmt regelmäßig Besuchskontakte wahr. Die Staatsanwaltschaft Arnsberg erhob am 01.06.2015 Anklage wegen des Vorwurfes der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung zum Strafrichter beim Amtsgericht Medebach. Das Amtsgericht holte im Vorverfahren ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit ein. Der Gutachter V1 erstattete sein vorläufiges schriftliches Gutachten unter dem 04.11.2015. Der Strafrichter beim Amtsgericht Medebach ließ die Anklage zu und eröffnete das Hauptverfahren. Das Amtsgericht verhandelte am 13.01., 14.01., 26.01. und 16.02.2016. Im Laufe der Hauptverhandlung am 26.01.2016 ließ die Angeklagte sich dahingehend ein, der Nebenkläger habe sie im Rahmen eines Besuches im Oktober 2013 sexuell missbraucht, wobei sie einen den Tatbestand einer Vergewaltigung erfüllenden Sachverhalt schilderte. Mit Beschluss vom 16.02.2016 verwies der Strafrichter beim Amtsgericht Medebach das Verfahren nach § 270 StPO an die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Arnsberg. Die Kammer hat die Nebenklage mit Beschluss vom 14.08.2017 zugelassen. Die Hauptverhandlung vor der Kammer fand in der Zeit vom 06.09.2017 bis zum 15.06.2018 an insgesamt 23 Hauptverhandlungstagen statt. Bis zum Beginn der Hauptverhandlung vor der Kammer wurde gegen den Nebenkläger Anklage wegen Vergewaltigung vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Brilon sowie Anklage gegen die Mitarbeiterin des Jugendamtes des I-Kreises wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Medebach erhoben, die erstinstanzlich bereits wegen des Vorwurfes verurteilt wurde. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Bereits während der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter beim Amtsgericht Medebach bestand ein erhebliches Medieninteresse. Durch das Verfahren gegen die Mitarbeiterin des Jugendamtes verstärkte sich das Medieninteresse erneut. Während der gesamten Hauptverhandlung vor der Kammer waren durchweg, in der Regel mehrere, Medienvertreter anwesend. Die Berichterstattung erfolgte zu jedem Hauptverhandlungstag. III. Der unter II. dargestellte Sachverhalt ergibt aus dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus den Sitzungsniederschriften ergeben. 1. Die Angeklagte ließ sich zur Sache zunächst dahingehend ein: Ihr sei zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass der Zustand der beiden Kinder, insbesondere der ihres Sohnes B1, zu dem habe führen können, was passiert sei. Sie liebe ihre Kinder und vermisse sie. Mit 19 Jahren habe sie den Nebenkläger kennengelernt, der zehn Jahre älter sei als sie. Bekannte hätten sie damals vor ihm gewarnt. Mit der Zeit habe sich aber eine Beziehung entwickelt. Sie hätten getrennt gewohnt, aber die Abende gemeinsam verbracht. 1997 habe er sich von ihr getrennt. Zu dem Zeitpunkt sei sie schon schwanger gewesen. Der Nebenkläger habe das Kind nicht gewollt und eine Abtreibung angesprochen, die sie aber verweigert habe. Als B circa eineinhalb Jahre alt gewesen sei, habe sie wieder Kontakt zum Nebenkläger aufgenommen. Sie seien erneut eine Beziehung eingegangen. Sie hätten Geschwister für B gewollt. Schon als sie mit K schwanger gewesen sei, habe der Nebenkläger seine Zeit überwiegend am PC mit Online-Spielen verbracht, was sich später bis hin zu Tag und Nacht gesteigert habe. Der Nebenkläger sei gewalttätig gewesen. Es habe viel Streit wegen der Gewalt gegeben. Nach der Geburt von M seien die Gewalttätigkeiten des Nebenklägers vermehrt vorgekommen. Der Nebenkläger habe viel gedroht. Er habe sie geschlagen, wenn sie bei Gewalt gegen die Kinder dazwischen gegangen sei. In C2 hätten sich die Aggressionen des Nebenklägers immer mehr gesteigert. Sie seien regelmäßig in größere Wohnungen umgezogen, später in Häuser, um den Kindern jeweils ein eigenes Zimmer zu bieten. Ein angemietetes Haus sei nicht isoliert gewesen. Daher seien sie wegen der drohenden zu hohen Nebenkosten umgezogen. Sie habe ein Haus in U1 gefunden, dass sich in einem schlimmen Zustand befunden habe. Der Vermieter eines Hauses in O1 sei abgesprungen, so dass sie vor dem Jahreswechsel 2009/2010 in eine Notunterkunft haben einziehen müssen. Während der Zeit habe sie M1 geboren. Der Nebenkläger habe dort einen Wutanfall bekommen. Als sie einmal vom Einkaufen wiedergekommen sei, habe der Nebenkläger B gewürgt. Die Versorgung mit Lebensmitteln sei auch teilweise über die Organisation „die Tafel“ erfolgt. Sie habe in der Zeit Kontakt zu einem ihrer Brüder gehabt, der ein Haus habe kaufen und an sie vermieten wollen. Sie seien in das Haus eingezogen. Das Haus sei teilweise renoviert und für jedes Kind sei ein eigenes Zimmer vorhanden gewesen. Wegen Schäden an Stromleitungen und weil es teils undicht gewesen sei, so dass Wasser einlief, hätten sie umziehen müssen. Es sei auch zu Streit mit dem vermietenden Bruder gekommen. Im Anschluss seien sie nach C2 umgezogen. Im Haus in C2 sei mitten im Winter 2012/2013 die Heizung ausgefallen und sie hätten mit einem Holzofen nur zweieinhalb Zimmer heizen können. Alle seien krank geworden. B1 sei mit Bronchitis erkrankt und habe ins Krankenhaus gemusst. Als er wieder nach Hause entlassen worden sei, sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass er zu dünn sei. Da das Jobcenter die Heizkosten in der Höhe nicht übernommen habe, habe sie umziehen wollen. Sie habe das Haus in X gefunden. Sie habe noch von C2 aus Plätze im Kindergarten und in der Schule geklärt. Im April 2013 sei B zum Jugendamt gegangen und habe nicht mehr mit dem Vater zusammenleben wollen. Deshalb sei das Jugendamt in der Familie gewesen. Der Nebenkläger habe sie vor die Wahl gestellt, sich für ihn oder ihren Sohn zu entscheiden. Sie habe sich für ihren Sohn entschieden. Sie habe sich vom Nebenkläger trennen wollen, aber Angst gehabt, die Trennung auszusprechen. Der Nebenkläger habe ihr gedroht, wenn sie mit den Kindern gehe, bringe er sie oder alle um oder mache ihr das Leben zur Hölle. Mit dem Jugendamt in C2 hätte sie nur im Beisein des Nebenklägers gesprochen. Es seien zwei Frauen der Familienhilfe im Haus gewesen, die aber überwiegend nur Tipps gegeben, aber nicht geholfen hätten. Sie seien nur paarmal mit B1 draußen gewesen oder hätten mal bei der Wäsche geholfen, ansonsten aber eigentlich nicht viel gemacht. Sie sei enttäuscht gewesen, weil sie nicht mehr Unterstützung erhalten habe. B habe nicht zurückkommen wollen, wenn der Nebenkläger weiter im Haus wohne. Das sei ihr Grund für die Trennung gewesen. Eigentlich habe sie mit den Kindern abends bzw. nachts weggehen wollen. Der Nebenkläger habe aber ihre Schlüssel eingesteckt und sie eingeschlossen. Danach habe sie der Mut verlassen. Am Umzugstag nach X habe Frau D1 vom Jugendamt I-Kreis sie vor der Tür kurz begrüßt. Die Kindergartenplätze für M1, K1 und T habe sie nicht bekommen. Es sei ihr gesagt worden, das wäre nicht möglich gewesen. Ihrer Ansicht nach wäre dies aber für T wegen der Frühförderung wichtig gewesen. Erst ab September hätten Plätze bei einer Tagesmutter zur Verfügung gestanden. Bis Ende November sei es zu einigen Ausfällen der Tagesmutter gekommen. Im Dezember 2013 sei die Tagesmutter komplett ausgefallen und erst ab Januar 2014 wieder gesund gewesen. Das sei auch der Grund gewesen, warum sie den Vorsorgeuntersuchungstermin für B1 nicht habe vereinbaren können. Im September 2013 sei B auch in X eingezogen. Der Nebenkläger sei circa alle zwei bis drei Wochen am Wochenende zu Besuch gekommen. Nach dem Umzug sei es nicht mehr zu Gewaltausbrüchen gegenüber den Kindern gekommen. Er habe aber psychischen Druck ihr gegenüber ausgeübt und sie im Oktober 2013 vergewaltigt. Der Nebenkläger habe ihr immer gedroht, sie habe aber nie darüber gesprochen. Der Nebenkläger habe auch immer wieder angedroht zum Jugendamt zu gehen, wenn er nicht mit den Kindern telefonieren könne. Wegen der Vorwürfe der Gewalt gegenüber den Kindern habe der Nebenkläger später gesagt, sie solle die Kinder als Lügner darstellen und, wenn sie nicht tue, was er wolle, würde sie ihn kennenlernen und er würde als Nebenkläger dafür sorgen, dass sie ins Gefängnis gehe. Der Nebenkläger sei zuletzt bis Anfang 2014 zu Besuch gewesen. Anfang 2014 sei es zu vielen Krankheiten zu Hause gekommen. Den größeren Kindern sei es schon wieder besser gegangen. Sie sei mit T1 Anfang Januar 2014 beim Arzt wegen Durchfall und wundem Po gewesen. T1 habe auch schlecht gegessen. Die Kinderärztin habe eine Salbe verschrieben und Anweisung zum Füttern und zur Pflege gegeben. T1 habe danach wieder gegessen. Bei B1 sei es so gegangen, also nicht so schlimm gewesen. Er habe schlecht gegessen. Bei beiden seien kein Fieber und kein Erbrechen aufgetreten. Beide hätten auch kaum Durchfall gehabt. Bei den Größeren habe es sich im Januar eingependelt. Im Februar 2014 sei die Situation aber außer Kontrolle geraten. Den Stuhlgang B1 beschrieb die Angeklagte als mittel fest, nicht zu fest und nicht zu dünn. Ihrer Ansicht nach sei es kein wirklicher Durchfall gewesen. Zwei bis drei Tage vor der Einlieferung ins Krankenhaus habe B1 nicht erbrochen. Ihre Tochter T1 beschrieb die Angeklagte als schmal und zierlich. In C2 sei Untergewicht festgestellt worden. Der Arzt habe aber gesagt, T1 sei in Ordnung, nur zierlich und schmal. T1 sei bisher ihr einziges Spuckkind gewesen. Die Hebamme in X habe eine andere Nahrung empfohlen. Nach der Umstellung habe T1 nur hin und wieder gespuckt und gut zugenommen. Im Februar 2014 sei sie Sonntag abends zu T1 ins Zimmer gegangen und habe bemerkt, dass irgendwas mit ihr nicht stimmte. Sie sei nach X ins Krankenhaus gefahren. T1 habe beim Arzt gespuckt. Der Arzt sei nicht in Hektik gewesen. Er habe gesagt, T1 müsse ins Krankenhaus nach O oder Q1. Wenn sie nicht wisse, wie sie dahinkäme, dann könnte T1 auch mit einem Krankenwagen gefahren werden. Sie selbst sei mit dem Wagen hinterhergefahren. T1 habe auf Windeln außer Windeln der Marke Pampers allergisch reagiert. Dies sei auch der Grund für den wunden Po im Februar 2014 gewesen. Die Kinderärztin habe Zinksalbe verschrieben. Damit sei der Popo besser geworden. Die Salbe sei aber irgendwann leer gewesen. Erst im Termin beim Amtsgericht habe sie die Bilder gesehen und sich erschrocken. Ihr sei nicht bewusst gewesen, wie T1 ausgesehen habe. Am Samstag vor der Einlieferung ins Krankenhaus sei B1 noch in der Badewanne gewesen. B1 sei etwas verstimmt gewesen. Er habe aber kein Fieber gehabt. Sie habe für die größeren Kinder Abendessen gemacht und B1 ins Bett gebracht. Am Sonntag habe B1 noch im Zimmer gespielt. Er habe nicht gespuckt, sei lediglich etwas nörgelig gewesen. Sie habe ihn abends gesehen und hingelegt. Da habe sie gedacht, wenn sich seine Stimmung nicht bessere, gehe sie mit ihm zum Arzt. Er habe abends vom normalen Essen nichts gewollt. Daher habe sie ihm Trinkbrei gegeben. Am nächsten Morgen sei sie zu B1 ins Zimmer gegangen und habe gedacht, er schlafe noch. Sie habe ihn hochgenommen und fertig gemacht. Er habe nichts essen wollen. Sie habe es mit Trinkbrei versucht. Da habe er gespuckt. Sie habe ihn ins Auto gesetzt und sei ins Krankenhaus gefahren. Sie habe für eine Woche nach dem Versterben die Vorsorgeuntersuchung vereinbart. Den vereinbarten Termin habe sie nach dem Versterben B1 für eines ihrer anderen Kinder nutzen wollen und das umgemeldet. Die vorherigen Vorsorgeuntersuchungen habe sie stets wahrgenommen und es sei nichts bemängelt worden. B1 habe immer auf der zweituntersten Linie gelegen. B1 sei ein besonderes Kind gewesen. Er sei kleiner gewesen und hätte Probleme mit dem Essen gehabt. So habe er keine Stücke essen können und sei mit der Zunge immer wieder an den Gaumen gekommen. Er habe keine Probleme beim Fläschchen trinken gehabt. Mit vier oder fünf Monate habe sie mit Breinahrung angefangen. Sie habe ihn gefüttert, da er sich beim selber essen immer so beschmiert habe und viel danebengegangen sei. Später habe er vom Tisch mitgegessen. Sie habe ihm aber alles fein püriert oder auch Gläschen und weiches Obst gegeben. Er habe aus der Flasche oder einem Becher mit Trinkaufsatz getrunken. B1 habe auch den Kopf an die Stangen seines Bettes geschlagen. Dies habe sie schon in C2 dem Arzt mitgeteilt und nach Autismus gefragt. Ihr sei gesagt worden, Autismus könne in dem jungen Alter nicht abgeklärt werden. Ihr sei empfohlen worden, B1 abzupolstern. B1 habe laufen können, wenn er sich festgehalten habe. Ohne Festhalten habe er sich nicht getraut, zu laufen. Einen typischen Tagesablauf schilderte die Angeklagte so, dass sie die größeren Kinder für die Schule geweckt und auf die Einnahme der ADHS-Medikamente geachtet habe. Die Schulkinder seien zwischen 06:45 Uhr und 06:55 Uhr zum Bus gegangen. Sie habe dann die anderen Kinder rausgeholt und für die Tagesmutter fertig gemacht. Sie habe gemeinsam mit den kleineren und mittleren Kindern, also auch T1 und B1, gefrühstückt. Das Frühstück hätte aus Brot, Obst, Gemüse oder mal Cornflakes bestanden. Die kleineren Kinder hätten bei der Tagesmutter eh nochmal Frühstück bekommen. Sie habe die kleineren Kinder zur Tagesmutter gebracht, die dort in der Regel bis 16:00 Uhr betreut worden seien. Vormittags habe sie etwas mit den kleinsten Kindern gemacht oder sei zum Arzt, Einkaufen oder Spazieren in der Stadt gefahren. M sei gegen Mittag nach Haus gekommen. Sie habe mit M Hausaufgaben gemacht, während B1 und T1 Mittagsschlaf gemacht hätten. Die anderen Schulkinder seien nachmittags ab 16:30 Uhr nach Hause gekommen, da sie schon Hausaufgaben in der Schule gemacht hätten. Sie seien viel draußen gewesen, hätten gemalt und gebastelt. Sie hätten auch Spiele- oder Kuschelabende mit Filmen gemacht. T1 habe morgens Fläschchen, mittags Brei mit dem Löffel und abends Gläschen, zwischendurch Obst und Joghurt bekommen. B1 habe auch mal weiches Brot gegessen. Sie habe jeden Tag gekocht, meistens abends warm. B1 habe abends nicht warm gegessen, weil es für ihn zu spät gewesen wäre. Er habe deshalb mittags die Reste vom Vortag gegessen. Sie habe B1 und T1 mehrfach am Tag gewickelt. Wenn sie am Po wund gewesen seien, habe sie sie jeweils eingecremt. In der Regel habe sie die beiden zweimal die Woche gebadet. Mit B1 habe sie auch Zähne geputzt. Für B1 habe sie eine Frühförderung gewollt und die Mitarbeiterin der Frühförderung für ihre Tochter angesprochen. In der Hauptverhandlung am 14.11.2017 ließ die Angeklagte durch ihren Verteidiger eine ergänzende Einlassung verlesen, die die Angeklagte auf Nachfrage inhaltlich bestätigte. Darin erklärte sie, sie wolle weitere Angaben machen, um eine Vernehmung ihrer Kinder zu vermeiden. Sie habe gewusst, dass B1 viel zu dünn gewesen sei. Ihr sei auch bewusst gewesen, dass ihre Möglichkeiten nicht mehr ausreichten und sie eigentlich einen Arzt hätte rufen müssen. Dies sei ihr seit spätestens Anfang Februar 2014 bewusst gewesen. Sie habe aber keinen Arzt aufgesucht, dies auch im Hinblick auf die anstehende Vorsorgeuntersuchung im März. Sie habe nicht gewollt, dass B1 sterbe. Sie liebe ihre Kinder. Mit eigenen Worten ließ sie sich auf Nachfragen weiter dahingehend ein, auch T1 sei zu dünn gewesen, was ihr aufgrund der Kleider- und Windelgrößen aufgefallen sei. Ihr sei klar gewesen, dass sie krank war. Das extreme Wundsein habe sie auf die Unverträglichkeit mit den Windeln geschoben und auch verschiedene Windeln ausprobiert. 2. a) Die Feststellungen zur Person beruhen auf der glaubhaften Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung, die durch die vom Sachverständigen V1 wiedergegebenen Angaben im Rahmen der Exploration bestätigt und zum Teil durch die Angaben des Nebenklägers gestützt wird. b) Die Feststellungen zur Vorgeschichte unter Ziffer II.1. stützt die Kammer in erster Linie auf die glaubhafte Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung, die durch die Angaben des Nebenklägers und die durch die vom Sachverständigen V1 wiedergegebenen Angaben im Rahmen der Exploration bestätigt wird. c) Die Feststellungen zur Geburt B1 stützt die Kammer auf den auszugsweise verlesenen Entlassungsbericht der F-Klinik C3 vom 23.01.2012. d) Die Feststellungen zu den Erkenntnissen aus den Vorsorgeuntersuchungen U1 bis U6 hat die Kammer als wahr unterstellt. e) Die Feststellungen zum Krankenhausaufenthalt B1 im Februar 2013 beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, den Angaben des Nebenklägers und dem verlesenen Bericht des Klinikums F1 vom 20.02.2013. f) Die Feststellungen zu der Zeit von der Inobhutnahme Bs bis zum Umzug nach X stützt die Kammer in erster Linie auf die Einlassung der Angeklagten, wobei sich die Situation der Inobhutnahme und die Tätigkeit des Jugendamtes des Landratsamtes des W-Kreises nachvollziehbar aus dem verlesenen Schreiben des Landratsamtes des W-Kreises an den I-Kreis vom 24.06.2013, der durch die Aussage der Zeugin W1 bestätigt wurde, ergeben. Die Feststellungen zur Inobhutnahme werden auch durch die Aussage des Zeugen B U gestützt. In Bezug auf die Geburt T1 und die Vorsorgeuntersuchungen U1 bis U3 beruhen die Feststellungen auf den Eintragungen in dem in Augenschein genommenen Vorsorgeheft T1. g) Hinsichtlich der Feststellungen zur Situation nach dem Umzug folgt die Kammer in erster Linie der Einlassung der Angeklagten. In Bezug auf die Entwicklung T1 werden die Angaben der Angeklagten insbesondere durch die glaubhafte Aussage der Zeugin D gestützt, die konkret Angaben zu dem von ihr gewogenem Gewicht bei den Terminen gemacht hat. Die konkreten Gewichtsangaben entnahm die Zeugin dem in Augenschein genommenen Vorsorgeheft T1. Sie bestätigte, dass die handschriftlichen Ergänzungen von ihr stammten. Die Feststellungen zum Umzug des Sohnes B nach X und seine Beweggründe, zunächst in C2 verbleiben zu wollen, folgen aus dem verlesenen Schreiben des Landratsamtes des W-Kreises an den I-Kreis vom 24.06.2013, der durch die Aussage der Zeugin W1 bestätigt wurde. Danach ist die Kammer überzeugt davon, dass der älteste Sohn B in die Versorgung und Betreuung seiner jüngeren Geschwister mit einbezogen war, und die von ihm empfundene Überforderung auch ein Grund war, nicht in die Familie zurückkehren zu wollen. Dies wird nach Ansicht der Kammer auch nicht durch die Aussage des Zeugen B U widerlegt. Zwar sagte der Zeuge aus, er habe nicht übermäßig viel geholfen. Die Kammer folgt der Aussage des Zeugen aber nicht. Die Aussage war ersichtlich dadurch geprägt, die Angeklagte zu entlasten. Der Zeuge setzt sich damit auch in Widerspruch zu den nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen D2 und Q2, die zum Zwecke der Erstellung des Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit den Zeugen B U auch zur Betreuung der Geschwisterkinder befragten. Die durch die Sachverständigen D2 und Q2 wiedergegebenen Angaben des Zeugen B U überzeugten die Kammer. Die Sachverständigen schilderten die Angaben des Zeugen im Rahmen der damaligen Exploration sachlich und detailliert. Die Angaben werden auch durch die Einlassung der Angeklagten und die Einschätzung des Jugendamtes des Landratsamtes W-Kreis gestützt und wurden zeitnah nach der Herausnahme aus der Familie im April 2014 erhoben. Die Kammer schließt nicht aus, dass der Zeuge B U aufgrund des erheblichen Zeitablaufs die Umstände im Nachhinein anders wertet. h) Die Feststellungen zur Tätigkeit des Jugendamtes des I-Kreises und des Einsatzes der Frühförderung stützt die Kammer auf die nachvollziehbare Aussage des Zeugen X2. Bei dem Zeugen X2 handelt es sich um den Leiter des Jugendamtes. Die Zeugin C4, die die Familie U ab August 2013 betreute, hat die Kammer nicht vernommen, da zum einen sämtliche Verfahrensbeteiligte auf die Vernehmung der Zeugin C4 verzichtet haben und zum anderen der Zeugin C4 im Hinblick auf das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Versterben B1 und der Einlieferung T1 ins Krankenhaus ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrechts zu allen Fragen, die die berufliche Tätigkeit der Zeugin bei der Familie U betreffen, zusteht. An der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen X2 hat die Kammer keinen Zweifel. Der Zeuge differenzierte zwischen seiner eigenen Wahrnehmung und den sich aus der Akte des Jugendamtes ergebenden Feststellungen. Be- oder Entlastungstendenzen in Bezug auf die Angeklagte waren nicht erkennbar. Die Feststellungen werden auch in Teilen durch die Einlassung der Angeklagten und der Aussage des Nebenklägers gestützt. i) Die Feststellungen zum Ablauf des Kinderarzttermins im Dezember 2013 beruhen auf der glaubhaften Aussage der Zeugin X1. Die Zeugin sagte aus, dass sie T1 einmalig am 12.12.2013 gesehen habe. Als Anamnese habe sie erhoben, dass T1 seit zwei Tagen Durchfall gehabt habe. Das Mädchen sei in einem guten Allgemein-, Ernährungs- und Pflegezustand gewesen. Im Windelbereich sei das Mädchen wund gewesen. Sie habe ausreichende Flüssigkeitszufuhr und Vorstellung in der Kinderklinik für den Fall empfohlen, dass das Kind Flüssigkeit verweigere. Die Zeugin beschrieb T1 als ein harmonisches Kind und erläuterte dies so, dass die Größe und das Gewicht ausgewogen gewesen seien. Sie habe das Mädchen nicht komplett entkleidet, sondern nur die Brust, den Bauch, den Windelbereich und den Ansatz der Beine gesehen. Sie habe das Kind auch nicht gewogen oder gemessen. Im Vergleich zu den der Zeugin vorgehaltenen Lichtbildern von dem Zeitpunkt der Krankenhauseinweisung sei T1 erheblich besser ernährt gewesen. B1 sei nicht ihr Patient gewesen. Sie habe ihn lediglich im Kinderwagen gesehen. B1 sei eingemummelt gewesen, so dass sie nur das Gesicht habe sehen können. Andere Kinder der Familie seien bei ihr als Patienten gewesen. Die Angeklagte habe bei dem Termin am 12.12.2013 den Eindruck auf sie gemacht, dass diese die Behandlungsanweisungen verstanden habe und umsetzen werde. Die Aussage der Zeugin war glaubhaft. Die Zeugin schilderte den Termin detailliert, räumte aber auch Erinnerungslücken ein. Be- oder Entlastungstendenzen waren nicht zu erkennen. Die Angaben stehen auch nicht im Widerspruch zu den Angaben der Angeklagten. j) Die Feststellungen zur Situation an den Weihnachtsfeiertagen und zwischen den Jahren beruhen auf den Angaben des Nebenklägers und ergänzend auf der Einlassung der Angeklagten. Der Nebenkläger sagte dazu aus, als er Weihnachten 2013 gekommen sei, habe T1 im Bett gelegen. Er habe bei ihr die Windel, Kleidung und das Bettzeug wechseln müssen, da die Kleidung und das Bett nass gewesen seien. Sonst habe er T1 selten gesehen. B1 sei ihm von B oder K nach unten gebracht worden. Er habe den Eindruck gehabt, B1 sei so dünn gewesen, dass er dachte, er zerbreche. B1 sei fast überwiegend im Bett und ab und zu im Wohnzimmer gewesen. B1 sei druckempfindlich und apathisch gewesen. Er habe die Angeklagte angesprochen, dass sich ein Arzt B1 anschauen solle. Die Angeklagte habe ihm erklärt, dass nach dem Jahreswechsel ein Vorsorgetermin anstehe. Damit sei die Sache für ihn erledigt gewesen. Die Kammer folgt insoweit der Aussage des Nebenklägers. Der Nebenkläger schilderte die Situation um Weihnachten herum detailliert. Die Kammer verkennt nicht, dass die Aussage des Nebenklägers belastend für die Angeklagte ist und der Nebenkläger ein sehr negatives Bild der Angeklagten zeichnete. Die Kammer verkennt bei der Würdigung auch nicht, dass der Nebenkläger – wie die Kammer als wahr unterstellt hat – noch im Jahr 2014 der Angeklagten keinen Vorwurf machte, sondern die Angeklagte als gute Mutter ansah, später aber Drohungen gegenüber der Angeklagten aussprach. Ferner wurde deutlich, dass der Nebenkläger wechselnde und ambivalente Gefühle gegenüber der Angeklagten hatte. Dies steht nach Auffassung der Kammer aber nicht der Glaubhaftigkeit der Angaben zu den Weihnachtsfeiertagen entgegen. Der Nebenkläger räumte in seiner Aussage insgesamt auch ihn selbst belastende Umstände, wie gewalttätiges Verhalten gegenüber den Kindern und auch seine weitere Untätigkeit in Bezug auf B1 während seines Aufenthalts an den Weihnachtsfeiertagen 2013, ein. Die Angaben des Nebenklägers sind auch in Bezug auf die Entwicklung B1 zwischen Februar 2013 und Februar 2014 nachvollziehbar. In diesem Zeitraum nahm B1 nicht zu, sondern 1.560 g ab. Selbst bei einer proportionalen Entwicklung nur entsprechend der Perzentile P3, was der untersten Perzentile entspricht und über der B1 zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Klinikum in F1 lag, wäre eine Gewichtszunahme auf über 9.500 g, also um mindestens 1.490 g, zu erwarten gewesen. Auch die von der Angeklagten in ihrer Einlassung geschilderte Entwicklung der Motorik B1, die weit hinter der durchschnittlichen motorischen Entwicklung eines Zweijährigen zurückblieb, lassen den von dem Nebenkläger beschriebenen Zustand objektiv als nachvollziehbar erscheinen. k) Die Feststellungen zur Erkrankung der Familie mit Gastroenteritis seit Januar 2014 beruhen auf der unwiderlegbaren Einlassung der Angeklagten. Diese schilderte, seit Anfang 2014 sei die Familie krank gewesen. Sie sei auch mit T1 wegen Durchfall beim Arzt gewesen. T1 habe danach wieder gegessen. Den älteren Kindern sei es schon wieder besser gegangen. Bei B1 sei es so gegangen. Er habe aber kaum gegessen. Beide hätten kein Fieber gehabt, kein Erbrechen und kaum Durchfall. Im Februar 2014 sei die Situation außer Kontrolle geraten. Sie schilderte, dass sich B1 relativ spät angesteckt habe. Erst habe er Durchfall gehabt, dann sei es wieder besser gegangen, dann habe er wieder Durchfall gehabt. B1 habe kein Erbrechen gehabt. Erst am Morgen, als sie ihn ins Krankenhaus gebracht habe, habe er gespuckt. Die Angaben der Angeklagten dazu, wann und in welchem Ausmaß die Kinder erkrankt waren, waren unterschiedlich. Es war erkennbar, dass die Angeklagte keine konkrete Erinnerung an Einzelheiten mehr hatte, was angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar ist. Die Einlassung sieht die Kammer dennoch als unwiderlegbar an, da die Angeklagte auch im Rahmen der Anamnese eine Erkrankung mit Gastroenteritis angab. Die Kammer verkennt nicht, dass die Angeklagte bei der Einlieferung der beiden Kinder teils abweichende Angaben gemacht hat und in den Stuhluntersuchungen beider Kinder kein Nachweis für aktuelle Viren oder Bakterien vorlag. Der pädiatrische Sachverständige P und der Zeuge S konnten eine Erkrankung mit Gastroenteritis dennoch nicht ausschließen. Die Kammer legt dieses zugunsten der Angeklagten den Feststellungen zugrunde. l) Die Feststellungen zu der Vorstellung T1 in der Notfallpraxis in X stützt die Kammer auf die Aussage des Zeugen N1. Der Zeuge schilderte, das Kind sei mit einer Begleitperson gekommen, die ihm nicht mehr in Erinnerung sei. Er habe den bedrohlichen Zustand des Kindes gesehen und sofort die stationäre Einweisung veranlasst. Er habe davon Abstand genommen mit den begrenzten Mitteln in der Notfallpraxis selbst einen Zugang zu legen, sondern habe den unmittelbaren Transport per Rettungswagen in die Kinderklinik als schnellere Lösung eingeschätzt. Er sei unwirsch, ärgerlich und zornig gewesen, dass man sich so lange Zeit gelassen habe, um das Mädchen in die Notfallambulanz zu bringen. Dies habe er auch mit deutlichen Worten der Begleitperson gesagt. Die Aussage des Zeugen N1 war glaubhaft. Er schilderte die Situation lebensnah und emotional. Er teilte mit, noch das Bild, das das Kind geboten habe, vor Augen zu haben. Allein aufgrund des optischen Eindrucks sei der bedrohliche Zustand erkennbar gewesen. Bei der dramatischen Schilderung durch den Zeugen handelt es sich nicht um eine zu Unrecht erfolgte Belastung der Angeklagten. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Wahrheitsgemäßheit der Aussage des Zeugen. Sein Schock über den Zustand des Kindes war auch noch in der Vernehmung dreieinhalb Jahre nach der Vorstellung deutlich und im Hinblick auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder, die im L-Hospital nach der Einlieferung gemacht wurden, objektiv nachvollziehbar. Auch gerade die Schilderung des Zeugen, dass er deutliche vorwurfsvolle Worte gegenüber der Begleitperson gefunden habe, spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Soweit sich die Angeklagte dahingehend einließ, der Einsatz des Rettungswagens sei allein deswegen erfolgt, weil sie den Weg zur Kinderklinik nicht gekannt habe, und damit den bedrohlichen Zustand T1 herunter zu spielen versuchte, sieht die Kammer die Einlassung durch die glaubhafte Aussage des Zeugen N1 als widerlegt an. Auch der eigene Eindruck der Kammer aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder lässt die Einlassung der Angeklagten als Schutzbehauptung erscheinen. m) Die Feststellungen zu dem Zustand beider Kinder zum Zeitpunkt der Einlieferung in das L-Hospital, die dort durchgeführten Behandlungen und die Entwicklung beider Kinder stützt die Kammer auf die Aussage des Zeugen S und das Gutachten des Sachverständigen P, der die Behandlungsunterlagen im Rahmen seines Gutachtens umfassend berücksichtigt hat. Ferner werden die Feststellungen auf die verlesenen Aufnahmebefunde des L-Hospitals vom 23.02.2014 und 24.02.2014 und die in Augenschein genommenen Lichtbilder gestützt. aa) Der Zeuge S sagte aus, er habe die Kinder nicht direkt bei der Einlieferung, aber kurz danach gesehen. T1 sei über die Notfallpraxis in X mit dem Rettungswagen eingeliefert worden. Sie habe deutliche Anzeichen der Austrocknung und Übersäuerung gezeigt. Ihr Gewicht habe 4,6 kg betragen. Er führte aus, dass nach seiner langjährigen Erfahrung als Kinderarzt, bei Exikose ein Gewichts- bzw. Flüssigkeitsverlust von 10 % bis 20 % möglich sei. Auch unter Berücksichtigung einer solchen Gewichtsabnahme sei T1 deutlich untergewichtig gewesen. Selbst unter Berücksichtigung einer Entwicklung auf der Perzentile P10 hätte das Gewicht bei 7,2 kg liegen müssen. Bei einem unterstellten Gewichtsverlust von 20 % bis 25 % hätte das Gewicht dann bei 5,76 kg liegen müssen. Es seien sofortige Intensivmaßnahmen eingeleitet worden, aufgrund derer sich der Zustand T1 gut stabilisiert habe. T1 sei zwei Tage auf der Intensivstation behandelt worden. Durch die intensivmedizinische Behandlung sei es auch zu einer Stabilisierung der Laborwerte gekommen. T1 habe gierig selber getrunken und regelmäßig Urin und Stuhlgang gehabt. Ihr Verhalten sei auffällig gewesen. So habe sie wenig Bewegung gezeigt, habe anfänglich nur auf dem Rücken gelegen und beim Bewegen der Beine Anzeichen von Schmerzen gezeigt. Es habe der Verdacht auf eine Hüftdysplasie vorgelegen. Bei den Stuhluntersuchungen seien keine Viren für Gastroenteritis gefunden worden. Daraus könne seiner Einschätzung nach aber kein Schluss darauf gezogen werden, dass eine Gastroenteritis-Erkrankung nicht vorlag. Zu den Laborwerten T1 teilte er den Natriumwert mit 159 mmol/L und den pH-Wert mit 7,3 mit, was für eine deutliche Übersäuerung spreche, die typisch bei einer Gastroenteritis-Erkrankung sei. Gegen Ende der 14 Tage im Krankenhaus sei T1 von den Schwestern sehr gut ansprechbar gewesen. Er schilderte weiterhin, B1 sei tags drauf durch die Angeklagte gebracht worden. B1 habe sich in einem desolaten Zustand befunden. Der Junge sei komatös gewesen und habe beim Legen der Injektion keine körperliche Reaktion gezeigt. Das Gewicht habe 6,5 kg betragen. B1 habe Anzeichen einer deutlichen Austrocknung, wie eingesunkene Augen und Bauchdecke sowie stehende Hautfalten, gezeigt. B1 habe sich in einem sehr schlechten Pflegezustand befunden. Es habe sich Stuhl auf der Strumpfhose befunden und der Windelbereich sei narbig gewesen. Das Gewicht sei sehr niedrig gewesen, was unabhängig von der Austrocknung schon längere Zeit ein Problem dargestellt habe. Es sei der Versuch der Rehydrierung durch Infusionstherapie durchgeführt worden. Im Laufe des zweiten Tages sei es zu einer deutlichen Verschlechterung des Zustandes gekommen. Es habe sich ein Hirnödem ausgebildet. B1 sei am 25.02.2014 gegen 23 Uhr verstorben. T1 habe im Vergleich zu B1 noch einen stabileren Eindruck gemacht und auch noch reagiert. Als Anamnese sei in den Krankenunterlagen vermerkt, dass alle Kinder in den letzten drei Wochen Gastroenteritis gehabt hätten und auch T1 seit sechs Tagen Durchfall und Erbrechen gehabt habe. B1 habe seit ein paar Tagen Durchfall gehabt und habe am Tag zuvor noch 600 ml getrunken. Er berichtete weiter, es sei mitgeteilt worden, B1 habe schlecht gegessen, kein feste Nahrung gemocht und überwiegend Säuglingsnahrung erhalten. Das Trinkverhalten sei bis einen Tag vor der Einlieferung noch normal gewesen. Er habe T1 circa eineinhalb Jahre später erneut gesehen. Zu dem Zeitpunkt habe sie sich sehr gut entwickelt und ein normales Körpergewicht aufgewiesen. Es habe eine normale Größe und ein normales Gewicht vorgelegen. Auffälligkeiten habe er nicht festgestellt. Die Kontaktaufnahme und die Bewegung seien normal gewesen. Es sei der Verdacht auf eine Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) als Ursache der Dystrophie erörtert worden. Diese sei bei T1 durch eine Blutuntersuchung ausgeschlossen worden. Auch ihre spätere normale Entwicklung spreche gegen das Vorliegen einer Zöliakie. Die Aussage des Zeugen S war überzeugend. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechen keinerlei Anhaltspunkte. Der Zeuge schilderte seine Wahrnehmungen von den Kindern und den eingeleiteten Maßnahmen umfangreich und sachlich. Der Zeuge hatte während seiner Aussage sichtlich noch den Eindruck, den die Kinder auf ihn gemacht haben, vor Augen. Seine Angaben stehen im Einklang mit den verlesenen Krankenunterlagen und den in Augenschein genommenen Lichtbildern beider Kinder. Be- oder Entlastungstendenzen waren nicht zu erkennen. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht auch nicht, dass der Zeuge seine medizinische Einschätzung, die über die zeugenschaftlichen Angaben hinausging, wiedergab. Dies erklärt sich plausibel dadurch, dass der Zeuge im Verfahren vor dem Amtsgericht zusätzlich als Sachverständiger tätig wurde. Der Zeuge S ist der Kammer aus anderen Verfahren als erfahrener langjähriger Leiter der kinderklinischen Abteilung des L-Hospitals bekannt. Zweifel an seiner fachlichen Eignung bestehen nicht. bb) Der Sachverständige P, der zu der Frage einer Vernachlässigung des Kindes T1 U und zur Ursache des Versterbens des Kindes B1 beauftragt worden war, führte in seinem Gutachten aus, er habe T1 am 28.02.2018 untersucht. Dabei habe er festgestellt, dass T1 dystroph mit verminderter Muskulatur und reduzierten Fettpolstern gewesen sei und fast keine Bauchmuskeln vorhanden gewesen seien. Es sei kein eigenständiger Sitz feststellbar und eine laterale Stützreaktion im passiven Sitz nicht vorhanden gewesen. Es seien Überstreckungstendenzen feststellbar gewesen. Das Verhalten sei auffallend freundlich und zugewandt ohne jegliche Distanz gewesen. Ferner hätten ihm der Beschluss des Familiengerichts, die Krankenunterlagen beider Kinder, das Vorsorgeheft T1, das Obduktionsprotokoll B1, die Beschuldigtenvernehmung und die Jugendamtsakte vorgelegen. Der Sachverständige war bis zum 24.11.2017 mit Ausnahme des 24.10.2017 durchgehend während der Hauptverhandlung anwesend. Zu B1 stellte er fest, dass B1 mit einer massiven Exikose mit einer schweren Elektrolytentgleisung, sowohl Hypernatriämie als auch Hyperchlorämie, und extremer methabolischer Azidose sowie einer ausgeprägten Dystrophie eingeliefert wurde. Es seien ein deutlich erniedrigtes Längen-Soll-Gewicht von 67 % und ein extrem niedriger Bodymaßindex von 11,8 festzustellen gewesen. Der Sachverständige erläuterte den Gewichtsverlauf anhand von Gewichtsentwicklungskurven. Es habe ein langanhaltender Hungerzustand vorgelegen, was durch den fast vollständigen Schwund des Unterhautzellgewebes, dem fast vollständigen Schwund des Nierenfettgewebes und der hochgradigen Rückbildung der Thymusdrüse belegt sei. Es habe eine langanhaltende Nahrungsunterversorgung aufgrund unzureichender Flüssigkeits- und Nahrungszufuhr bestanden. Es sei auch unter Berücksichtigung des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht klar, ob eine Durchfallerkrankung tatsächlich vorlag. Da dies nicht auszuschließen sei, lege er eine solche zugrunde. Bei B1 hätten keine Hinweise auf eine Stoffwechselerkrankung vorgelegen, da der Junge in dem Fall früher hätte dekompensieren müssen. Er schätze den Zeitraum der unzureichenden Flüssigkeits- und Nahrungszufuhr für beide Kinder auf circa drei Monate. Die festgestellten Salzwerte sprächen dafür, dass die Kinder über einen längeren Zeitraum nicht ausreichend mit Flüssigkeit versorgt wurden. Bei einer nur kurzfristig nicht ausreichenden Versorgung mit Flüssigkeit hätten schon geringere Werte zum Tode geführt. Die bei beiden Kindern festgestellte Elektrolytentgleisung sei für beide Kinder lebensbedrohlich gewesen. Aufgrund der Höhe der festgestellten Salzwerte schätze er, dass die unzureichende Versorgung mit Flüssigkeit über wenige Wochen stattgefunden haben muss. Als wesentlich mitursächlich für den Tod B1 sieht er die festgestellte Dystrophie an. Insoweit erläutert er, B1 sei im weitesten Sinne verhungert. Der Körper habe aufgrund der Dystrophie keine ausreichenden Ressourcen gehabt, um einer nicht auszuschließenden Gastroenteritis-Erkrankung und der sich ausgebildeten bronchialen Erkrankung etwas entgegen setzen zu können. Zu T1 führte er aus, dass sie mit einer schweren Exikose einhergehend mit einer Hypernatriämie und auch Dystrophie eingeliefert worden sei. Es seien neben einer körperlichen und kognitiven Entwicklungsverzögerung von circa drei Monaten Verhaltensauffälligkeiten festzustellen gewesen. Nur der sehr guten intensivmedizinischen Versorgung im L-Hospital sei es zu verdanken gewesen, dass T1 überlebt habe. Der Sachverständige führte auch aus, dass man Kinder in einem so schweren Zustand der Dystrophie nicht in Deutschland, sondern allenfalls in von Hungersnöten bedrohten Ländern der Dritten Welt erwarten würde. Er konnte das Vorliegen einer sogenannten Fütterstörung angesichts der von der Angeklagten geschilderten Probleme B1 beim Essen nicht ausschließen. Er erläuterte eine Fütterstörung dahingehend, dass es sich um eine Störung handele, aufgrund derer Kinder ihnen angebotene Nahrung verweigern. Die Ursachen von sogenannten Fütterstörungen könnten körperlicher oder psychischer Natur sein. Fütterstörungen psychischer Ursache könnten sich durch Bindungsstörungen entwickeln. Bei einer psychisch bedingten Fütterstörung bedürfe es intensiver Bemühungen mit viel Zeit und Aufmerksamkeit, um ein Kind zur Nahrungsaufnahme zu motivieren. Könnten solche zeitintensiven Bemühungen nicht erbracht werden oder scheiterten sie, sei ärztliche Hilfe hinzuziehen. Bei dem Vorliegen einer Fütterstörung könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kind kein Hunger- oder Durstgefühl mehr habe. An den zutreffenden Feststellung durch den Sachverständigen hat die Kammer keinen Zweifel und macht sich diese nach kritischer Würdigung zu Eigen. Das Gutachten des Sachverständigen P ist überzeugend. Der Sachverständige legt die Grundlagen seiner Begutachtung offen. Seine Feststellungen und Schlussfolgerungen sind schlüssig und in sich sowie zu der Aussage des Zeugen S widerspruchsfrei. Er erstattete sein Gutachten sehr sachlich ohne eine erkennbare Belastungstendenz. An der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen bestehen keinerlei Zweifel. Der Sachverständige ist langjähriger Chefarzt der kinderklinischen Abteilung des Universitätsklinikums in N2. Der Sachverständige P hat in seinem Gutachten auch die Aussage der Zeugin A1 berücksichtigt. Die Kammer hat die Zeugin A1, die Pflegemutter der Kinder M1 und K1 U, vernommen, um körperliche Ursachen für das Auftreten der Elektrolytentgleisung bei den Kindern B1 und T1 abzuklären. Die Zeugin A1 berichtete, bei K1 und M1 sei es bei Durchfall oder Erbrechen zu Elektrolytentgleisungen gekommen. Diese Zustände seien öfter aufgetreten. Sie sei jeweils mit dem betroffenen Kind ins Krankenhaus gefahren. Durch die dortige Behandlung habe sich der Zustand des jeweiligen Kindes schnell gebessert. Auf Empfehlung sei im gesunden Zustand eine Kontrolluntersuchung durchgeführt worden, die keine Hinweise auf eine Grunderkrankung ergeben habe. Die Aussage der Zeugin war überzeugend. Die Zeugin schilderte die Geschehnisse sachlich und beschrieb die Zustände und Maßnahmen umfangreich. Be- oder Entlastungstendenzen ergaben sich nicht. Das Gutachten des Sachverständigen P wird zudem durch die in Augenschein genommen Lichtbilder der beiden Kinder, die im L-Hospital gefertigt wurden, gestützt. Es ergibt sich kein Widerspruch der Feststellung des Sachverständigen wegen des von ihm angenommenen Mindestzeitraums der Unterversorgung im Hinblick auf die Aussage der Zeugin X1. Die Zeugin sagte zwar aus, am 12.12.2013 habe T1 auf sie einen harmonischen Eindruck gemacht. Die Zeugin räumte aber auch ein, das Kind nicht vollständig unbekleidet gesehen und auch nicht gewogen oder gemessen zu haben. Die spätere Entwicklung T1 um die Perzentile P75 herum zeigt, dass ohne Abklärung und Vergleich zu vorherigen Untersuchungen eine Einschätzung einer gesunden Entwicklung für die Zeugin nicht möglich war. Von welcher Erwartungshaltung die Zeugin ausging, ergibt sich nicht. cc) Der Antrag vom 09.05.2018 auf Vernehmung der behandelnden Ärzte zu der Tatsache, dass die behandelnden Ärzte die Gedeihstörung zwar erkannt, aber nicht rechtzeitig bzw. ausreichend behandelt hätten, war abzulehnen. Über den Antrag konnte die Kammer gemäß § 244 Abs. 6 S. 3 StPO im Urteil entscheiden. Die Kammer hat am 15.03.2018 eine Frist nach § 244 Abs. 6 S. 2 StPO ursprünglich bis zum 22.03.2018 gesetzt und am 22.03.2018 wegen Erkrankung des Verteidigers bis zum 12.04.2018, 14:00 Uhr, verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Antrag nicht gestellt. Es liegen auch keine Gründe vor, wonach das Stellen des Antrags vor Fristablauf nicht möglich war. Die Zeugen S und N1 hatte die Kammer bereits am 08.09.2017 vernommen. Die Zeugen E1 und L2 hatte die Kammer ursprünglich für den 06.09. bzw. 08.09.2017 geladen. Die von Amts wegen vorgesehene Beweisaufnahme war nach Vernehmung der Kinder der Angeklagten am 12.03.2018 abgeschlossen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre das Stellen des Antrags auf ergänzende Beweisaufnahme möglich gewesen. Soweit der Antrag die Zeugen S und N1 umfasst, liegt kein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO vor. Der Antrag auf erneute Vernehmung der Zeugen zielt auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme ab, auf die kein Anspruch besteht (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 258). Aus dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme ergeben sich keine Anhaltspunkte, die zu einer erneuten Vernehmung der Zeugen Anlass geben. Die Vernehmung der Zeugen E1 und L2, die ausweislich der Behandlungsunterlagen T1 und B1 aufgenommen haben, konnte nicht erfolgen, da die Zeugen unerreichbar waren (§ 244 Abs. 3 S. 2, Var. 5 StPO). Die ladungsfähigen Anschriften der Zeugen konnten nicht mehr ermittelt werden, da eine Ladung zuvor nur über das Krankenhaus erfolgte, die Zeugen dort aber nicht mehr tätig waren. Eine Privatanschrift war auch durch Nachfrage beim ehemaligen Arbeitgeber nicht zu ermitteln. Soweit der Beweisantrag vom 09.05.2018 als Beweistatsache formuliert, die behandelnden Ärzte hätten die Gedeihstörung zwar erkannt, aber nicht rechtzeitig bzw. ausreichend behandelt, sieht die Kammer darüber hinaus die Hilfstatsache als bedeutungslos im Sinne des § 244 Abs. 3 S. 2, Var. 3 StPO an. Für diese Bewertung hat die Kammer die unter Beweis gestellte Tatsache so, als sei sie erwiesen, in das aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme erlangte Beweisergebnis einzustellen und im Wege einer prognostischen Betrachtung zu prüfen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung -gegebenenfalls in Anwendung des Zweifelssatzes- in einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert würde (BGH, Beschluss vom 01.10.2013, 3 StR 135/13 ,zit. nach juris). Nach diesem Maßstab sind die unter Beweis gestellten Tatsachen bedeutungslos, da hieraus nicht der Schluss gezogen werden muss – und die Kammer diesen Schluss auch nicht zieht –, dass die behandelnden Ärzte die Gedeihstörung zwar erkannt, aber nicht rechtzeitig bzw. ausreichend behandelt haben. Die Kammer zieht den durch die Beweistatsache suggerierten Schluss nicht, da sie bereits vom Gegenteil überzeugt ist. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen S und dem plausiblen Gutachten des Sachverständigen P ist die Kammer davon überzeugt, dass die behandelnden Ärzte im L-Hospital den Zustand beider Kinder, insbesondere den lebensbedrohlichen Zustand B1, und auch die Dystrophie erkannt und nach dem Stand der ärztlichen Kunst nicht nur adäquat, sondern bestmöglich behandelt haben. Der Zeuge S schilderte überzeugend den Zustand der Kinder und die eingeleiteten Maßnahmen. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die obigen Ausführungen zur Aussage des Zeugen. Die Aussage wird auch durch das Gutachten des Sachverständigen P gestützt, der die Behandlungsunterlagen berücksichtigte und nachvollziehbar seinen Eindruck schilderte, dass den Kindern im L-Hospital die bestmögliche Behandlung zugekommen sei. An der zutreffenden Einschätzung durch den Sachverständigen hat die Kammer keinen Zweifel und macht sich diese nach kritischer Würdigung zu Eigen. Auch insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die obigen Ausführungen zum Gutachten des Sachverständigen. Aus den verlesenen Aufnahmeberichten ergeben sich auch die Angaben zum Gewicht und dem Ernährungszustand. Dafür, dass die die Kinder aufnehmenden Ärzte die eigene Befunderhebung bei der Diagnose und Behandlung nicht berücksichtigt haben, sind keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich. n) Die Feststellungen zur Todesursache B1 folgen aus den nachvollziehbaren und in sich stimmigen Feststellungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen G, der die ergänzenden Fachgutachten berücksichtigt hat, und dessen Grundannahmen zum Zustand B1 durch das Gutachten des Sachverständigen P gestützt wird. Der Sachverständige G stellte zum Obduktionszeitpunkt am 26.02.2014 ein Gewicht von 6.780 g, einen fast vollständigen Schwund des Unterhautzellgewebes und des Nierenfettgewebes, eine hochgradige Rückbildung der Thymusdrüse auf zwei Gramm, breiig-grünliche Nahrungsreste im Dickdarm, eine eitrige Entzündung der Bronchien, die noch nicht das Stadium einer Lungenentzündung erreicht hatte, sowie deutliche Hirndruckzeichen fest. Durch die Obduktion habe sich keine Organerkrankung oder -fehlbildung ergeben. Die toxikologisch festgestellte Barbiturat-Intoxikation sei nicht todesursächlich, da nur therapeutische, teils nur subtherapeutische Konzentrationen vorgelegen hätten. Aus der neuropathologischen Zusatzbegutachtung hätten sich keine Anhaltspunkte für eine traumatische Hirnläsion oder eine entzündliche Gehirnerkrankung ergeben. Unter Berücksichtigung der makroskopischen, neuropathologischen und histologischen Befunde sei zudem ein deutliches generalisiertes Hirnödem festzustellen gewesen. Eine Durchfallerkrankung könne im Hinblick auf den vereinzelt gefundenen Keim Aeromonas salmonicida nicht ausgeschlossen werden. Für eine schwere Organerkrankung als Ursache der Dystrophie hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. Im Wege des Ausschlussverfahrens habe er eine Zöliakie als Ursache für die Dystrophie ausgeschlossen. Der Infekt der Atemwege habe sich erst final ausgebildet. Als Todesursache sei ein Zusammenwirken des generalisierten Hirnödems mit einer akuten Infektion der mittleren und tieferen Atemwege mit Ausbildung fokaler Lungenatelektasen plausibel. Ursache für das generalisierte Hirnödem sei die schwerste hypernatriämische Exikose bei dem Grundleiden einer schwersten Dystrophie gewesen. Die Feststellungen des Sachverständigen G zur Todesursache macht sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung zu Eigen. Der Sachverständige erstattete sein Gutachten umfangreich und sachlich. Er legt die Grundlagen seiner Begutachtung offen. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Qualifikation des Sachverständigen. Der Sachverständige G ist der Kammer langjährig als erfahrener Rechtsmediziner bekannt. Widersprüche innerhalb des Gutachtens, zu den Zusatzgutachten sowie zu den Einschätzungen durch den Sachverständigen P waren nicht erkennbar. Die Kammer hat zudem die toxikologische Sachverständige L3 gehört und das neuropathologischen Gutachten der Sachverständigen H und Y vom 27.05.2014 verlesen. Zweifel an der Richtigkeit der sachverständigen Feststellungen hat die Kammer nicht, da entsprechende Gründe hierfür nach eigener Würdigung nicht ersichtlich sind. o) Die Feststellungen zum Bestehen akuter Lebensgefahr für T1 stützt die Kammer auf das Gutachten des Sachverständigen P, das durch die Aussage des Zeugen S gestützt wird. Nach den Feststellungen des Sachverständigen P bestanden bei T1 Anzeichen einer sehr schweren Exikose mit deutlich verrückten Salzwerten sowie Anzeichen einer Dystrophie. Die bei T1 festgestellten Salzwerte seien lebensbedrohlich gewesen. Die festgestellten Werte könnten nur dann erreicht werden, wenn über einen längeren Zeitraum keine ausreichende Flüssigkeitszufuhr gewährleistet wurde. Bei nur kurzfristig unzureichender Flüssigkeitszufuhr wäre schon das Erreichen geringerer Werte lebensbedrohlich gewesen. So erläuterte er, dass das Auftreten dieser Werte bei einer kurzfristig unzureichenden Flüssigkeitszufuhr für ihn als Erwachsenen schon tödlich gewesen wäre. Allein der sehr guten Behandlung und Pflege im L-Hospital sei es zu verdanken, dass sich T1 Zustand gebessert habe. Der Zeuge S machte – wie oben bereits dargelegt – nachvollziehbar Ausführungen zu den erheblich verschobenen Salzwerten bei T1 und den deutlichen Anzeichen der Exikose und Dystrophie. Auch in Bezug auf diese Feststellungen folgt die Kammer nach eigener Würdigung den Ausführungen des Sachverständigen P und hat an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S keine Zweifel. p) Die Feststellungen zur weiteren Entwicklung T1 nach der Entlassung aus dem Krankenhaus beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen P, der T1 im Januar 2016 nachexploriert hat. Zum Zustand des Mädchens bei der Nachexploration schilderte der Sachverständige, dass T1 im Wachstum auf der Perzentile P75 gelegen habe und seinem Eindruck nach sehr gut gediehen sei. Durch Frühförderung und Physiotherapie habe sie die fehlenden Entwicklungsschritte aufgeholt. Die Feststellungen werden gestützt durch die Aussage der Zeugin A, die T1 als Bereitschaftspflegemutter 15 Monate nach der Entlassung aus dem Krankenhaus begleitet hat. Die Zeugin schilderte, dass T1 sehr klein und sehr leicht gewesen sei. Sie sei nicht entsprechend entwickelt gewesen. Statt der von ihr erwarteten Kleidergröße von 74/80 habe T1 in Kleidergröße 62/68 hinein gepasst. T1 habe lächeln und sich umdrehen können, sonst aber nichts. Sie habe nicht sitzen können und nach dem Eindruck der Zeugin keine feste Nahrung gekannt. Das Essen vom Löffel habe T1 erst lernen müssen. Sie habe das Mädchen zunächst nur mit Flaschennahrung fünf Mal am Tag gefüttert und auch eine Fütterung nachts durchgeführt. Dann aber nach und nach auf feste Nahrung umgestellt. T1 habe alles getrunken, was sie ihr angeboten habe, und keine Probleme beim Trinken gezeigt. Sie habe in den ersten Wochen nichts gesagt, sich weder zu den Mahlzeiten noch bei Schmerzen gemeldet und auch nicht geweint. Später habe sich T1 zu den Mahlzeiten gemeldet, sei lebendiger geworden, habe sich mehr bewegt und gespielt. Sie habe aber nie viel geweint. T1 habe Frühförderung und Physiotherapie benötigt und erhalten. Mit 15 Monaten sei sie angefangen zu laufen und zu sprechen. T1 habe sich schnell in die Familie integriert und auf die Zeugin und die Kinder der Familie reagiert. Sie habe alles aufgesogen wie ein Schwamm. Während der Zeit in der Bereitschaftspflegefamilie sei T1 mal mit Erkältung oder Fieber erkrankt gewesen. Durchfall sei aber nicht aufgetreten. Die Aussage der Zeugin war glaubhaft. Die Zeugin schilderte ihr Erleben und ihre Wahrnehmung ausführlich und nachvollziehbar. Be- oder Entlastungstendenzen waren nicht erkennbar. Die Zeugin räumte Erinnerungslücken zu der Gewichtsentwicklung T1 ein. Die Aussage stimmt mit den Feststellungen des Sachverständigen P und der Aussage des Zeugen S zum Verhalten T1 im Krankenhaus bei Schmerzen oder Hungergefühl überein. q) Die Feststellungen zur weiteren Gewichtsentwicklung und den Vorsorgeuntersuchungen U7 bis U8 folgen zudem aus den in Augenschein genommenen Kopien des Vorsorgeheftes. Die Feststellungen zur therapeutischen Anbindung T1 folgen aus der überzeugenden Aussage der Zeugin J, die als Vertreterin des Vormundes über die Entwicklung T1 berichtete. Die Zeugin sagte in diesem Zusammenhang auch aus, dass eine Testung zur Abklärung einer therapeutischen Anbindung T1 erfolge. r) Die Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten in Bezug auf die nicht ausreichende Versorgung beider Kinder mit Nahrung und Flüssigkeit sowie dem Erfordernis, ärztliche Hilfe hinzuziehen zu müssen, stützt die Kammer auf die Einlassung der Angeklagten vom 14.11.2017. Die Kammer sieht die ergänzende Einlassung als glaubhaft an. Die Kammer verkennt nicht, dass sich die Angeklagte mit der Einlassung in Widerspruch zu ihrer vorherigen Einlassung in der Hauptverhandlung, zu ihrer Einlassung vor dem Amtsgericht in Medebach und auch zu ihrer Beschuldigtenvernehmung setzt. Die Kammer verkennt auch nicht, dass die Angeklagte – wie die Angeklagte im Verhandlungstermin am 24.11.2017 bestätigte – gegenüber der Zeugin A1, der Pflegemutter der Kinder M1 und K1, nach dem Hauptverhandlungstermin vom 14.11.2017 äußerte, sie habe im Termin gelogen und nur das erklärt, was die „Gegenseite“ habe hören wollen. Nach Ansicht der Kammer hat die Angeklagte ihre ergänzende Einlassung aber nicht widerrufen. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass die Angeklagte gegenüber der Pflegemutter falsche Angaben gemacht hat, um den weiteren Umgang mit ihren Kindern nicht zu gefährden oder zu erschweren. Denn die Tatsache, dass die Angeklagte den Zustand ihrer Kinder entgegen ihrer vorherigen Äußerungen tatsächlich erkannt hat, wird nach Ansicht der Kammer durch die Gesamtschau aller Indizien gestützt. So spricht die Intelligenz und die Erfahrung der Angeklagten im Umgang mit Kindern als mehrfache Mutter ebenso wie der von den Zeuginnen D und X1 geschilderte Eindruck, dass die Angeklagte wisse, was Kinder brauchen, für das tatsächliche Erkennen des Zustands ihrer damals jüngsten beiden Kinder. Die Angeklagte hatte auch mit ihren Kindern M1 und K1 Kinder jeweils im Jahresabstand, die im gleichen Monat wie B1 geboren wurden. Ein Vergleich zwischen den drei Kindern ist unproblematisch möglich gewesen und konnte der Angeklagten die erhebliche Entwicklungsverzögerung und das erhebliche Untergewicht B1 vor Augen führen. Auch den Entwicklungsrückstand T1 konnte die Angeklagte aufgrund ihrer Erfahrung erkennen. Mit den Erfahrungen auch durch die Unterstützung der Zeugin D wusste die Angeklagte, in welchen Proportionen T1 sich entwickeln konnte. Der Zustand beider Kinder war – wie sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern ergibt – so offensichtlich, dass er jedem einleuchten musste und auch bei täglichem Kontakt nicht übersehen werden konnte. Der Kammer ist bewusst, dass bei täglichem Kontakt Veränderungen anders wahrgenommen werden, als bei nur sporadischem Kontakt. Bei Tätigkeiten wie Wickeln, Umziehen und Baden ist aber der abgemagerte Zustand eines Kindes dennoch offensichtlich bemerkbar. Auch aufgrund des Verhaltens bei den Mahlzeiten ist ein Erkennen durch die Angeklagte lebensnah. Für das tatsächliche Erkennen spricht auch, dass die Angeklagte die seit Juli 2013 anstehenden Vorsorgeuntersuchungen für beide Kinder nicht wahrgenommen hat. Soweit die Angeklagte sich dahingehend einließ, sie habe den Vorsorgetermine für B1 nicht vereinbaren können, weil ihr wegen des krankheitsbedingten Ausfalls der Tagesmutter nicht die Zeit geblieben sei, habe ihn aber für März 2014 vereinbart, hält die Kammer dies für eine Schutzbehauptung. Denn nach den Angaben der Angeklagte fiel die Tagesmutter vollständig nur im Dezember 2013 aus, so dass innerhalb des vorgesehenen Zeitraums für die Vorsorgeuntersuchung U7 von Oktober 2013 bis Januar 2014 außerhalb des Monats Dezember noch genügend Zeit gewesen wäre. Mit anderen Kindern konnte die Angeklagte im gleichen Zeitraum Arzttermine, so unter anderem einen Termin in der kinder- und jugendpsychiatrischen Klinik in N, wahrnehmen, und sich um Hilfsangebote wie die Frühförderung für M1 kümmern. Sogar im Dezember 2013 nahm sie mit T1 einen Arzttermin wahr. Auch für T1 hat sie die beiden im Zeitraum seit dem Umzug nach X anstehenden Vorsorgeuntersuchungen U4 und U5 nicht wahrgenommen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte Fehlverhalten oder Unzulänglichkeiten aus Angst, dass ihr die Kinder weggenommen werden könnten, zunächst nicht einräumen wollte. Die Einschätzung der Kammer wird durch die vom Sachverständigen V1 wiedergegebenen Angaben der Angeklagten, warum sie die Gewalttätigkeiten des Nebenklägers nicht anzeigte, bestätigt. Der Sachverständige gab insoweit nachvollziehbar wieder, die Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, Gewalttätigkeiten des Nebenklägers nicht angezeigt zu haben, da sie Angst gehabt habe, dass ihr die Kinder weggenommen würden. s) Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit stützt die Kammer auf das Gutachten des Sachverständigen V1. aa) Der Sachverständige erstattete ein vorbereitendes schriftliches Gutachten und führte jeweils ein Nachexplorationsgespräch am 27.09.2017 und am 08.01.2018 durch. Er erstattete am 24.11.2017, 08.01.2018 und 31.01.2018 sein Gutachten in der Hauptverhandlung. Dabei berücksichtigte er auch einen an ihn gerichteten 24-seitigen Brief der Angeklagten vom 04.10.2017. Der Sachverständige kommt in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten nachvollziehbar und überzeugend dazu, dass die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 StGB nicht vorliegen. Der Sachverständige führte aus, er habe nach den Explorationen, der ergänzenden psychologischen Testung und der körperlichen Untersuchung unter Berücksichtigung des Schreibens der Angeklagten vom 04.10.2018 und dem Verlauf der Beweisaufnahme Hinweise auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung gefunden. Es sei aber nur ein Kriterium, und zwar der Mangel an Empathie, nach ICD10 erfüllt, so dass er nicht von einer Persönlichkeitsstörung ausgehe. Im Hinblick auf das Berichten von Gewalt in der Beziehung zum Nebenkläger und der Vorwurf der Vergewaltigung habe das Vorliegen einer Traumafolgestörung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung im Raum gestanden. Der Sachverständige verneinte das Vorliegen einer auf einem sexuellen Missbrauch basierenden posttraumatischen Belastungsstörung. Er erläuterte das Entstehen einer posttraumatischen Belastungsstörung hirnphysiologisch so, dass es zu einer Fehlspeicherung des Erlebten im Mandelkern komme, der für die Alarmreaktionen des Körpers zuständig sei. Aufgrund der Fehlspeicherung träten körperliche Reaktionen auf, wenn die Erinnerung auflebe. Das könne mit, aber auch ohne einen sogenannten Trigger (Auslöser) auftreten. Die ICD-10 sehe vier Kriterien vor, die kumulativ vorliegen müssten, und zwar eine außergewöhnliche Belastungssituation, das Auftreten von Symptomen wie Alpträume oder sog. Flashbacks, Vermeidungsverhalten und eine anhaltende Symptomatik. Da es aus seiner Sicht im April 2014 zu einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen der Angeklagten und dem vermeintlichen Täter, dem Nebenkläger, gekommen sei, ohne dass die Angeklagte sich zuvor habe therapeutisch behandeln lassen oder von einer therapieunabhängigen Rekonvaleszenz auszugehen sei, sei das Kriterium der Vermeidung nach ICD-10 nicht erfüllt. Für die von ihm getroffenen Feststellungen ziehe er die Angaben der Angeklagten und das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme sowie die Schilderungen der Angeklagten in den Nachexplorationen und in ihrem Brief vom 04.10.2017 heran. Er führt weiter aus, auch unter der hypothetischen Annahme, dass bei der Angeklagten im Tatzeitraum eine posttraumatische Belastungsstörung vorgelegen hätte, seien die Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 StGB nicht erfüllt. Das Vorliegen einer unterstellten posttraumatischen Belastungsstörung führe nicht dazu, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten aufgehoben oder erheblich eingeschränkt seien. Bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung könnten zwar sogenannte dissoziative Zustände auftreten, die zu einer erheblichen Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit führen könnten. Von solchen dissoziativen Zuständen habe die Angeklagte aber nicht berichtet. Im Übrigen seien dissoziative Zustände in der Regel zeitlich begrenzt und nicht dauerhaft, so dass eine erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten nicht für den gesamten Tatzeitraum ab Anfang Februar 2014 anzunehmen wäre. Lägen dauerhafte dissoziative Zustände vor, sei die Person nicht mehr in der Lage, sich selbst zu versorgen. Dies habe er bei der Angeklagten nicht feststellen können. Auch unter Berücksichtigung des Gewalterlebens habe er keine Traumafolgestörung feststellen können. Ferner hätten sich keine Hinweise auf eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung ergeben. Es habe zwar der Verdacht einer Anpassungsstörung bei der Angeklagten bestanden. Er habe aber keine Anpassungsstörung, die in ihrer Ausprägung das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit erfüllen könnte, festgestellt. Die Kammer folgt nach eigener kritischer Würdigung den Ausführungen des Sachverständigen V1. Die Feststellungen und die durch den Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Der Sachverständige ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und hat 20 Jahre Erfahrung in der Praxis. Er legt die Grundlagen seiner Begutachtung offen. Er wandte anerkannte Untersuchungsmethoden und mit der ICD-10 anerkannte Bewertungsmethoden an. Widersprüche zu seinem vorbereitenden schriftlichen Gutachten ergeben sich nicht. Der Sachverständige geht auch nicht von unzutreffenden Tatsachen aus. Er berücksichtigt die Angaben der Angeklagten in den Untersuchungsgesprächen und auch in dem Brief vom 04.10.2017. Darüber hinaus berücksichtigt er das Ergebnis der in seinem Beisein stattgefundenen Beweisaufnahme. Gegen die Richtigkeit der sachverständigen Schlussfolgerungen spricht auch nicht, dass andere Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie die uneingeschränkte Anwendung der Kriterien der ICD-10 in Zweifel ziehen und zu anderen diagnostischen Ergebnissen hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung kommen könnten. Der Sachverständige setzt sich mit der abweichenden Ansicht auseinander, führte aber für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar aus, dass er sich an den Kriterien der ICD-10 orientiere, da diese objektivierbar seien. Gerade die Tatsache, dass der Sachverständige seinem Gutachten objektivierbare Bewertungskriterien zugrunde legt, spricht für die Plausibilität seiner Schlussfolgerungen. bb) Der Sachverständige war auch nicht nach der Vernehmung der Zeugen B U und M U unter Darlegung des Inhalts der Aussagen der beiden vorstehenden Zeugen ergänzend zu hören. Das Gericht kann zwar den Sachverständigen über das Ergebnis einer erfolgten Beweisaufnahme unterrichten, die in seiner Abwesenheit stattgefunden hat (vgl. BGHSt 2, 25), soweit Einzelheiten erörtert wurden, die sein Gutachten beeinflussen können (vgl. Meyer-Goßner 61. Aufl., § 80, Rz. 5 m.w.N.). Die Vernehmung der Zeugen B U und M U haben aber keine Einzelheiten ergeben, die das Gutachten des Sachverständigen V1 beeinflussen können. Beide Zeugen sagten übereinstimmend aus, die Angeklagte habe sich um ihre Kinder gekümmert. Wenn die Angeklagte mal wegen Einkaufens oder anderweitiger Termine nicht im Haus gewesen sei, habe der älteste Bruder aufgepasst. Die Familie hätte zusammen gegessen. Beiden Zeugen sei nicht aufgefallen, dass die Angeklagte mal geistig abwesend gewirkt habe. Auch sei ihnen nicht aufgefallen, dass die Angeklagte mit der Versorgung der Kinder überfordert gewesen sei. Ihnen sei auch nicht aufgefallen, dass es den beiden jüngsten Geschwistern schlecht gegangen sei. Diese Angaben können das Gutachtens des Sachverständigen V1, der für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 20 und 21 StGB bestellt ist, nicht beeinflussen. Nach dem bereits erstatteten Gutachten hat sich der Sachverständige mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Angeklagte aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer anderen Traumafolgestörung oder aufgrund einer Persönlichkeits- oder Anpassungsstörung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war. Der Sachverständige kommt im seinem Gutachten dazu, dass auch bei hypothetischer Berücksichtigung eines sexuellen Übergriffs durch den Nebenkläger keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorliegen, da sich keine sog. dissoziativen Zustände der Angeklagten ergäben. Daran ändert sich unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugen B U und M U nichts, da die Zeugen Anzeichen für das Vorliegen dissoziativer Zustände nicht berichteten. Auch die umfangreichen Schilderungen des Zeugen B U von gewalttätigem Verhalten des Nebenklägers führen nicht dazu, dass der Sachverständige sein Gutachten ergänzen musste, da diese Umstände bereits im Gutachten des Sachverständigen Eingang gefunden haben. Die Angaben des Zeugen B U decken sich mit der Einlassung der Angeklagten, die der Sachverständige in seinem Gutachten bereits zu der Frage des Vorliegens einer Traumafolgestörung oder einer Persönlichkeitsstörung berücksichtigt hat. Auch unter Berücksichtigung des bereits durch die Angeklagte geschilderten Gewalterlebens der Angeklagten und ihren Kindern gegenüber konnte der Sachverständige keine erhebliche Einschränkung der der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten feststellen. cc) Der weitere Antrag vom 09.05.2018, ein weiteres Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit einzuholen, konnte ebenfalls im Urteil beschieden werden. Wie oben bereits ausgeführt, hatte die Kammer letztlich bis zum 12.04.2018 die Frist nach § 244 Abs. 6 S. 2 StPO gesetzt. Nachdem der Sachverständige V1 sein Gutachten in der Zeit vom 24.11.2017 bis zum 31.01.2018 erstattete und bereits am 08.12.2017 ein Antrag auf Einholung eines Zweitgutachtens gestellt wurde, sind keine Gründe ersichtlich, dass der Antrag vom 09.05.2018 nicht innerhalb der von der Kammer gesetzten Frist hätte gestellt werden können. Der Antrag vom 09.05.2018 war abzulehnen. Der Antrag ist auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme gerichtet, da –wenn auch anders formuliert– der Antrag die Frage der Einsichtsfähigkeit der Angeklagten betrifft und zu dieser Frage die Kammer bereits den Sachverständigen V1 hinzugezogen hat. Dass ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügt, ist aus dem Antrag nicht ersichtlich. t) Die Feststellungen zur Inobhutnahme der weiteren Kinder und der teilweisen Rückkehr in den Haushalt, zum Entzug des Sorgerechtes, dem Bemühen der Angeklagten um ihre Kinder und zum Kontakt mit dem „Frauen helfen Frauen e.V.“ stützt die Kammer in erster Linie auf die Einlassung der Angeklagten, die durch die Aussage des Zeugen X2 und die Feststellungen der Sachverständigen D2 und Q2 gestützt wird. u) Die Feststellungen dazu, wie sich die Beziehung zum Nebenkläger entwickelte und wie der Nebenkläger der Angeklagten drohte, stützt die Kammer ebenfalls auf die Einlassung der Angeklagten, wobei die Kammer die Feststellungen auf Beweisanträge teilweise als wahr unterstellt hat. v) Die Feststellungen zur neuen Beziehung der Angeklagten zu einem anderen Mann, der Geburt ihres zehnten Kindes und dem Umgang folgen aus der Einlassung der Angeklagten, die durch die Wiedergabe der Exploration durch den Sachverständigen V1 sowie die Aussage des Zeugen X2 gestützt wird. w) Die Feststellungen zum Verfahrensgang, der weiteren Verfahren und dem Medieninteresse beruhen teils auf der Verlesung des Verweisungsbeschlusses und sind im Übrigen gerichtsbekannt. IV. 1. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil des Sohnes B1 und wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Tochter T1 nach §§ 227, 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 13, 53 StGB strafbar gemacht. a) Strafbarkeit betreffend B1 aa) Aufgrund der objektiv erfolgten Unterversorgung mit Nahrung und Flüssigkeit hat die Angeklagte ihren Sohn B1 sowohl körperlich misshandelt, also übel und unangemessen behandelt, wodurch das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wurde, als auch an der Gesundheit geschädigt. Die unzureichende Versorgung erfolgte bis zu dem Zustand, in dem erhebliche Entwicklungsverzögerungen auftraten. B1 hatte zum Zeitpunkt des Versterbens nicht einmal den Entwicklungsstand zur Vorsorgeuntersuchung U6 im Alter von einem Jahr erreicht. Die Angeklagte hat die Tat durch Unterlassen begangen. Als alleinige Sorgeberechtigte und Mutter, die tatsächlich die Versorgung des Sohnes vornehmen konnte, war die Angeklagte Garantin im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB. Das vorwerfbare Unterlassen liegt in der nicht ausreichenden Versorgung mit Nahrung und Flüssigkeit sowie der nicht rechtzeitigen Vorstellung beim Arzt. Das Unterlassen ist für die körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung kausal. Kausalität des Unterlassens ist anzunehmen, wenn die mögliche und gebotene Handlung zur Abwendung des Erfolges geführt hätte, also wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung, keine körperliche Misshandlung und auch keine Gesundheitsschädigung eingetreten wäre. Die für die Angeklagte gebotene Handlung war vorliegend die tatsächliche und medizinische Versorgung eines zweijährigen Kindes, das sich aufgrund seines Entwicklungstandes selbst nicht versorgen, sondern sich nur wie ein Kleinkind selbstständig bewegen und nur rudimentär mitteilen konnte und damit nahezu noch auf vollständige Hilfe angewiesen war. Unter Berücksichtigung des nicht ausschließbaren Vorliegens einer Fütterstörung hätte die Angeklagte jedenfalls weitere Bemühungen entfalten müssen, um B1 tatsächlich zum Essen und Trinken zu bewegen, oder medizinische Hilfe veranlassen müssen. Auch und gerade vor dem Hintergrund der nicht auszuschließenden Gastroenteritis-Erkrankung, die mit der Gefahr eines erheblichen Flüssigkeitsverlust verbunden ist, hätte die Angeklagte die medizinische Versorgung des Sohnes frühzeitig sicherstellen müssen. Das Unterlassen der Angeklagten führte auch zu einer konkreten Lebensgefahr im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, die sich vorliegend zum Nachteil B1 tatsächlich verwirklicht hat. Die Angeklagte handelte sowohl bedingt vorsätzlich, soweit sie B1 nicht rechtzeitig einem Arzt vorstellte, als auch soweit sie B1 nicht ausreichend mit Nahrung versorgte. Die Angeklagte gab in ihrer Einlassung zum einen an, gewusst zu haben, dass sie B1 zu einem Arzt hätte bringen müssen. Hieraus ist ersichtlich, dass sie den schlechten Allgemeinzustand von B1 wahrgenommen hat. Gleichwohl hat sie nicht entsprechend reagiert, sondern B1 wissentlich in seinem pathologischen Zustand gelassen. Dabei nahm sie jedenfalls ab Anfang Februar 2014 billigend in Kauf, dass sich B1 Gesundheitszustand weiter verschlechtern werde und er dadurch in seinem körperlichen Wohlbefinden weiter eingeschränkt werde. Wie dargelegt, war dieser körperliche Zustand für die Angeklagte sichtbar, sodass nach allgemeiner Anschauung die Vorstellung des Kindes bei einem Arzt dringend angezeigt gewesen wäre, zumal die Angeklagte die fehlende ärztliche Behandlung auch nicht durch eigene pflegerische Maßnahmen ausreichend kompensieren konnte (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.01.1989 – 2 Ss 302/88 – 266/88 II = NStZ 1989, 269 (269 f.)). Dies war ihr aufgrund des allgemeinen körperlichen Zustandes von B1 nach ihrer eigenen Einlassung ebenfalls bewusst. Die Angeklagte gab in ihrer Einlassung zwar an, dass sie B1 regelmäßig Nahrung angeboten habe, was dadurch bestätigt wird, dass bei B1 Obduktion noch Reste von Nahrung im Darm aufgefunden werden konnten, er also weiter Nahrung erhielt. Sie gab aber auch an, dass B1 Probleme mit fester Nahrung gehabt habe, so dass sie ihm das Essen püriert habe. Ferner gab sie an, dass B1 noch Breinahrung per Flasche bekommen habe. Zum Abend vor der Einlieferung ins Krankenhaus legte sie konkret dar, dass sie B1 Trinkbrei gegeben habe, weil er vom normalen Essen nichts gewollt habe. Als erfahrene Mutter war ihr bewusst, dass die von ihr vorgenommene Versorgung B1 beziehungsweise das Anbieten von Nahrung nicht ausreichend für ein normales Wachstum war, was sie auch daran festmachte, dass er kleinere Kleidergrößen brauchte, als für sein Alter üblich war. Zudem lag der abgemagerte Zustand B1 – wie er sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern unmittelbar nach der Einlieferung ins Krankenhaus ergibt – auf der Hand. Dieser Zustand entwickelte sich auch langfristig. Die Angeklagte nahm insoweit jedenfalls billigend in Kauf, dass B1 durch die nicht ausreichende Versorgung mit Nahrung und Flüssigkeit in seinem körperlichen Wohlbefinden negativ beeinträchtigt wird und in einen pathologischen, vom Normalzustand abweichenden krankhaften Zustand gerät. Die Angeklagte handelte rechtswidrig. Sie handelte auch schuldhaft. Eine erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit oder gar deren Aufhebung, konnte die Kammer nicht feststellen. Durch die vorstehend beschriebene gefährliche Körperverletzung hat die Angeklagte auch den Tod ihres Sohnes fahrlässig verursacht. Sowohl die nicht rechtzeitige medizinische Versorgung als auch die längerfristige Unterversorgung B1 waren todesursächlich, die Unterversorgung jedenfalls mitursächlich. Die Angeklagte handelte hinsichtlich des eingetretenen Todes fahrlässig. Die Todesfolge war objektiv und für sie auch subjektiv, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Erfahrungen als mehrfache Mutter, erkennbar und durch rechtzeitiges Handeln auch vermeidbar. Es besteht auch der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen der gefährlichen Körperverletzung und der Todesfolge, da sich vorliegend gerade die Gefahr des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verwirklicht hat. bb) Die Angeklagte hat zum Nachteil ihres Sohnes auch den Tatbestand des §§ 171 Alt. 1, 13 StGB verwirklicht, da sie als Sorgeberechtigte die Fürsorgepflicht hatte und diese Pflicht gröblich durch die langandauernde Unterversorgung mit Nahrung und Flüssigkeit vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verletzte. Die Verletzung der Fürsorgepflicht durch Unterlassen tritt aber hinter den Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge zurück. cc) Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich die Angeklagte dagegen nicht wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen nach §§ 225, 13 StGB strafbar gemacht. Es fehlt schon an der Verwirklichung des Tatbestandes. Die Kammer konnte kein Quälen durch Unterlassen feststellen. Quälen ist das Verursachen länger andauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden. Nachdem der Sachverständige P eine Fütterstörung nicht ausschließen konnte und ausführte, es sei nachvollziehbar, dass sich das Hunger- und/oder Durstgefühl einstellen können, wenn die Bedürfnisse eines Kindes über längere Zeit nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt werden, und die Kammer einen konkreten Zeitpunkt, wann bei B1 ein Hunger- und/oder Durstgefühl noch bestand, nicht feststellen konnte, kann die Kammer nicht feststellen, ob bei B1 im Tatzeitraum länger andauernde oder sich wiederholende Schmerzen oder Leiden vorlagen. Ein rohes Misshandeln setzt eine gefühllose, anderes Leiden missachtende Gesinnung voraus. Dass bei der Angeklagten eine solche Gesinnung im Hinblick auf die Vernachlässigung des Sohnes vorlag, konnte die Kammer nicht feststellen. Auch eine böswillige Vernachlässigung, also ein Handeln aus verwerflichen, eigensüchtigen Motiven heraus, konnte die Kammer nicht feststellen. Dass sich die Angeklagte noch gekümmert hat, ist nicht widerlegbar. Der rechtsmedizinische Sachverständige G stellte bei der Obduktion noch Nahrungsreste im Dickdarm fest. dd) Der festgestellte Sachverhalt erfüllt auch nicht den Tatbestand der Aussetzung nach § 221 StGB. Ein Aussetzen in einer konkreten Situation konnte die Kammer nicht feststellen. Es lag vielmehr ein langandauernder Prozess vor. ee) Die Verwirklichung des Tatbestandes des Totschlags (§§ 212, 13 StGB) scheitert jedenfalls daran, dass der Tötungsvorsatz bei der Angeklagten nicht anzunehmen ist. Nach den getroffenen Feststellungen hat die Angeklagte ihren Sohn ins Krankenhaus gebracht. Die Kammer kann daher nicht feststellen, dass sie den Tod ihres Sohnes jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. Es ist nicht widerlegbar, dass sie von der Rechtzeitigkeit ihres Handels im Hinblick auf den Tod ausging. b) Strafbarkeit betreffend T1 aa) Aufgrund der objektiv erfolgten Unterversorgung mit Nahrung und Flüssigkeit hat die Angeklagte auch ihre Tochter T1 sowohl körperlich misshandelt, also übel und unangemessen behandelt, wodurch das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wurde, als auch an der Gesundheit geschädigt. Die unzureichende Versorgung erfolgte bis zu dem Zustand, in dem erhebliche Entwicklungsverzögerungen auftraten. T1 war zum Zeitpunkt der Vorstellung in der Notfallpraxis in X in ihrem Entwicklungsstand circa drei Monate zurück. Die Angeklagte hat die Tat durch Unterlassen begangen. Als alleinige Sorgeberechtigte und Mutter, die tatsächlich die Versorgung ihrer Tochter vornehmen konnte, war die Angeklagte Garantin im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB. Das vorwerfbare Unterlassen liegt in der nicht ausreichenden Versorgung mit Nahrung und Flüssigkeit sowie der nicht früheren Vorstellung beim Arzt. Das Unterlassen ist für die körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung kausal. Die für die Angeklagte gebotene Handlung war vorliegend die tatsächliche und medizinische Versorgung eines neun Monate alten Kindes, das sich nicht selbst versorgen konnte und noch auf vollständige Hilfe angewiesen war. Auch und gerade vor dem Hintergrund der nicht auszuschließenden Gastroenteritis-Erkrankung, die mit der Gefahr eines erheblichen Flüssigkeitsverlust verbunden ist, hätte die Angeklagte die medizinische Versorgung ihrer Tochter frühzeitiger sicherstellen müssen. Das Unterlassen der Angeklagten führte auch zu einer konkreten Lebensgefahr im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Die Angeklagte handelte sowohl bedingt vorsätzlich, soweit sie T1 nicht rechtzeitig einem Arzt vorstellte, als auch, soweit sie T1 nicht ausreichend mit Nahrung versorgte. Die Angeklagte gab in ihrer Einlassung zum einen an, gewusst zu haben, dass T1 zu dünn und krank gewesen sei. Hieraus ist ersichtlich, dass sie T1 schlechten Allgemeinzustand wahrgenommen hat. Daher war ihr nach Ansicht der Kammer auch bewusst, dass sie T1 zu einem Arzt hätte bringen müsse. Gleichwohl hat sie nach dem Arzttermin im Dezember 2013 nicht entsprechend reagiert, sondern T1 wissentlich in ihrem krankhaften Zustand gelassen. Dabei nahm sie jedenfalls ab Anfang Februar 2014 billigend in Kauf, dass sich T1 Gesundheitszustand weiter verschlechtern werde und sie dadurch in ihrem körperlichen Wohlbefinden weiter eingeschränkt werde. Wie dargelegt, war dieser körperliche Zustand für die Angeklagte sichtbar, sodass nach allgemeiner Anschauung die Vorstellung des Kindes bei einem Arzt dringend angezeigt gewesen wäre, zumal die Angeklagte die fehlende ärztliche Behandlung auch nicht durch eigene pflegerische Maßnahmen ausreichend kompensieren konnte (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.01.1989 – 2 Ss 302/88 – 266/88 II = NStZ 1989, 269 (269 f.)). Dies war ihr aufgrund des allgemeinen körperlichen Zustandes von T1 nach ihrer eigenen Einlassung bewusst. Auch in Bezug auf T1 gab die Angeklagte zwar an, dass sie T1 regelmäßig Nahrung angeboten habe. Als erfahrene Mutter war ihr aber bewusst, dass die von ihr vorgenommene Versorgung bzw. das Anbieten von Nahrung nicht ausreichend für ein normales Wachstum ihrer Tochter war, was sie auch daran festmachte, dass auch T1 kleinere Kleider- und Windelgrößen brauchte, als für ihr Alter üblich war. Auch in Bezug auf T1 lag der abgemagerte Zustand des Kindes – wie er sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern unmittelbar nach der Einlieferung ins Krankenhaus ergibt – auf der Hand. Dieser Zustand entwickelte sich langfristig. Die Angeklagte nahm insoweit jedenfalls billigend in Kauf, dass T1 durch die nicht ausreichende Versorgung mit Nahrung und Flüssigkeit in ihrem körperlichen Wohlbefinden negativ beeinträchtigt wird und in einen pathologischen, vom Normalzustand abweichenden krankhaften Zustand gerät. Die Angeklagte handelte rechtswidrig. Sie handelte auch schuldhaft, da die Kammer eine erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit oder gar deren Aufhebung, nicht feststellen konnte. bb) Auch zu Lasten ihrer Tochter T1 hat die Angeklagte den Tatbestand der Verletzung der Fürsorgepflicht durch Unterlassen nach §§ 171 Alt. 1, 13 StGB verwirklicht, der aber hinter den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung zurücktritt. cc) Auch in Bezug auf T1 lassen sich die Verwirklichung der Tatbestände des Missbrauchs von Schutzbefohlen (§§ 225, 13 StGB) oder der Aussetzung (§§ 221, 13 StGB) nicht feststellen. Obwohl bei T1 das Vorliegen einer Fütterstörung nicht festgestellt werden konnte, kann die Kammer trotzdem nicht feststellen, wann bei T1 noch ein Hunger- und/oder Durstgefühl vorlag und ob zu diesem Zeitpunkt von einem vorsätzlichen Handeln der Angeklagten ausgegangen werden kann. Denn insofern gelten auch in Bezug auf T1 die Ausführungen des Sachverständigen P, dass sich das Hunger- und/oder Durstgefühl einstellen können, wenn die Bedürfnisse eines Kindes über längere Zeit nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei T1 das Hunger- und Durstgefühl vor Anfang Februar 2014 bereits nicht mehr vorlag, da von einer tatsächlichen Unterversorgung und damit von einer unzureichenden Bedürfnisbefriedigung von mindestens drei Monaten auszugehen ist. Im Hinblick auf das geringe Lebensalter der Tochter ist ein Zeitraum von drei Monaten als so lang zu bewerten, dass dieser schon ausreicht, um durch die unzureichende Bedürfnisbefriedigung ein Hunger- und/oder Durstgefühl schon zu beseitigen. Dies wird auch durch die Schilderungen der Zeugin A gestützt, die berichtete, dass T1 sich zu den Mahlzeiten nicht meldete. Hinsichtlich des rohen Misshandelns und der Böswilligkeit nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die Ausführungen zu B1. Auch in Bezug auf T1 kann die Kammer das Vorliegen der Kriterien nicht feststellen. 2. Die Taten zum Nachteil von B1 und zum Nachteil von T1 stehen in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB zueinander. Zur Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit im Bereich der Unterlassungsdelikte kommt es darauf an, ob der Eintritt mehrerer tatbestandsmäßiger Erfolge nur durch eine einzige Handlung abgewendet werden kann (Tateinheit in Form der Unterlassungseinheit) oder ob die Vornahme der erfolgsabwendenden Handlungen getrennt voneinander möglich gewesen wären (Tatmehrheit) (vgl. Schönke/Schröder StGB 29. Aufl. 2014. Vorbemerkungen zu den §§ 52 ff., Rz. 28; Fischer StGB 65. Aufl. 2018, Vor § 52, Rz. 9). Bei einem Unterlassungsdelikt ist danach Tateinheit anzunehmen, wenn der Eintritt mehrerer Schadensfälle auf derselben Unterlassung beruht, wobei sich dies nach Maßgabe des zur Pflichterfüllung und damit zur Schadensabwendung gebotenen Tuns beurteilt (vgl. BGH, Urteil vom 06. Juli 1990 – 2 StR 549/89 –, BGHSt 37, 106 – nach juris). Die Angeklagte konnte den Eintritt der tatbestandlichen Erfolge nicht durch nur eine Handlung abwenden. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass die Anforderungen an die tatsächliche Versorgung der Kinder B1 und T1 aufgrund ihres unterschiedlichen Entwicklungsstandes verschieden waren. Die Angeklagte konnte nicht allein durch Tischdecken und Essen bereitstellen die Bedürfnisse beider Kinder erfüllen, denn T1 musste noch vollständig gefüttert werden, wohingegen B1 schon teilweise selbst mit der Hand essen konnte. Auch die Anforderungen an die Nahrung waren unterschiedlich. Es ist auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit, ärztliche Hilfe hinzuziehen, von einer einzigen vorzunehmenden Handlung auszugehen. Zwar hätte die Angeklagte beide Kinder zeitgleich beim Arzt vorstellen können. Die Kammer konnte aber nicht feststellen, dass die Abwendung des tatbestandlichen Erfolges zum gleichen Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der körperliche Zustands T1 noch besser darstellte als der B1 und im Hinblick auf die Feststellungen zum Gewicht im Februar 2013 bei B1 und im Juli 2013 bei T1 ein länger andauernder Zeitraum des tatsächlichen Abnehmens bei B1 anzunehmen ist. Letztlich bewertet die Kammer, dass es nur vom Zufall abhing, ob die Angeklagte den tatbestandlichen Erfolg hinsichtlich beider Kinder durch eine zeitgleiche Vorstellung beim Arzt hätte abwenden können. V. 1. Bei der Strafzumessung ist die Kammer für die Körperverletzung mit Todesfolge vom Strafrahmen des § 227 Abs. 2 StGB, der eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht, und für die gefährliche Körperverletzung vom Strafrahmen des § 224 Abs. 1, 2. HS StGB, der eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, ausgegangen. 2. a) Die Kammer hat einen minderschweren Fall des § 227 Abs. 2 StGB angenommen. Ein minderschwerer Fall ist anzunehmen, wenn die Tat bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters, der Tat und ihrer Folgen im Unrechts- und Schuldgehalt wesentlich vom Regeltatbild nach unten abweicht, also ein erhebliches Überwiegen der mildernden Umstände festzustellen ist. In der Gesamtschau weicht die Tat zu Lasten von B1 von einer durchschnittlichen Körperverletzung mit Todesfolge ab und die mildernden Umstände überwiegen erheblich. Als mildernde Umstände hat die Kammer berücksichtigt, dass sich die Angeklagte weitgehend geständig eingelassen sowie Reue gezeigt hat und die Kammer die Angeklagte als strafrechtlich unvorbelastet behandelt, da die bisherige einmalige strafrechtliche Verfehlung im Bereich einer Bagatelltat liegt und nicht einschlägig zu den vorliegenden Straftaten ist. Mildernd hat die Kammer auch die lange Verfahrensdauer, die zweifach durchgeführte mehrtätige Hauptverhandlung und das erhebliche Medieninteresse berücksichtigt. Zudem war mildernd zu berücksichtigen, dass sich die Angeklagte als alleinerziehende Mutter von neun Kindern in einer objektiven Überforderungssituation befand, die Angeklagte mit dem Tod ihres Sohnes durch die Tat selbst einen Verlust erlitten hat und im Anschluss der Entzug des Sorgerechtes für die anderen Kinder folgte. Ferner berücksichtigt die Kammer mildernd, dass die Angeklagte um ihre Kinder auch nach Entzug des Sorgerechtes bemüht ist und die Umgangskontakte zuverlässig wahrnimmt. Strafschärfend war dagegen lediglich zu werten, dass die Körperverletzung kein Augenblicksversagen darstellt, sondern über einen längeren Zeitraum stattfand. b) Auch in Bezug auf die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB hat die Kammer einen minderschweren Fall angenommen. Mildernd hat die Kammer die gleichen Umstände wie bei der Körperverletzung mit Todesfolge mit Ausnahme des Verlustes des eigenen Kindes angenommen. Strafschärfend war sowohl der lange Zeitraum der Tatverwirklichung, als auch die durch die Entwicklungsverzögerungen erforderlichen Hilfemaßnahmen und die langfristigen Folgen für die Tochter zu berücksichtigen. Dennoch überwiegen die mildernden Umstände erheblich. c) Die Kammer hat von der in § 13 Abs. 2 StGB eröffneten Möglichkeit, den Strafrahmen aufgrund der Tatbegehung durch Unterlassen nach § 49 Abs. 1 StGB zu verschieben, keinen Gebrauch gemacht. Die fakultative Strafmilderung trägt nach der gesetzgeberischen Intention dem Umstand Rechnung, dass der Unrechts- und Schuldgehalt beim Unterlassen geringer sein kann als beim aktiven Tun, so dass ein Untätigbleiben als Fehlverhalten weniger schwer wiegt als ein aktives Handeln. Bei der Frage, ob eine Strafrahmenmilderung nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB geboten ist, sind in einer wertenden Gesamtwürdigung die wesentlichen unterlassungsbezogenen Gesichtspunkte zu prüfen. Zu berücksichtigen sind dabei vor allem diejenigen Momente, die etwas darüber besagen, ob das Unterlassen im Verhältnis zur entsprechenden Begehungstat weniger schwer wiegt oder nicht. Dabei kommt besondere Bedeutung der Frage zu, ob die gebotene Handlung von dem Unterlassungstäter mehr verlangt als den normalen Einsatz rechtstreuen Willens (BGH, Beschluss vom 16.10.1997 - 4 StR 487/97, NStZ 1998, 245; m.w.N.). Die Kammer sieht das Unterlassen vorliegend aufgrund der Hilflosigkeit der Kinder, die sich nicht selbst versorgen konnten, zu einem aktiven Tun als gleichwertig an. Das Verhungern- oder Verdurstenlassen eines Kindes ist eine Tatbegehungsform, die ihrer Natur nach vorwiegend Unterlassungselemente enthält (vgl. BGH, Urteil vom 03.09.2008, 2 StR 305/08). So stellt sich das auch bei einer länger andauernden, jedenfalls nicht ausreichenden Versorgung dar. Die gebotene Versorgung beider Kinder hätte an die Angeklagte keine Anforderungen gestellt, denen sie nur erschwert hätte nachkommen können. Soweit sie nachvollziehbar als faktisch alleinerziehende Mutter von neun Kindern im Alter von neun Monaten bis 15 Jahren mit der Versorgung aller Kinder ausgelastet war, hätte sie sich Hilfe zum Beispiel durch Ansprechen des Jugendamtes holen können. Die Kammer berücksichtigt dabei auch, dass sechs von neun Kindern jedenfalls in der Zeit von morgens bis mindestens 16:00 Uhr nachmittags in der Schule oder bei der Tagesmutter anderweitig betreut wurden. Die Tochter M war zudem vormittags in der Schule und kam erst um die Mittagszeit nach Hause. Auch die rechtzeitige Vorstellung beider Kinder beim Arzt hätte an die Angeklagte keine Anforderungen gestellt, denen sie nur erschwert hätte nachkommen können. Auch hier ist zur berücksichtigen, dass sie jedenfalls vormittags allein die Kinder B1 und T1 zu betreuen hatte. In dieser Zeit wäre eine Vorstellung beim Arzt ohne größere Umstände möglich gewesen. Der Ausfall der Tagesmutter für die Betreuung der Kinder T, M1 und K1 war jedenfalls ab Januar 2014 nicht mehr durch die Angeklagte zu kompensieren. 3. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer folgende Aspekte zu Grunde gelegt: Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer in Bezug auf beide Taten berücksichtigt, dass sich die Angeklagte weitgehend geständig eingelassen sowie Reue gezeigt hat und die Kammer die Angeklagte als strafrechtlich unvorbelastet behandelt, da die bisherige einmalige strafrechtliche Verfehlung im Bereich einer Bagatelltat liegt und nicht einschlägig zu den vorliegenden Straftaten ist. Strafmildern war auch die lange Verfahrensdauer, die zweifach durchgeführte mehrtätige Hauptverhandlung und das erhebliche Medieninteresse zu bewerten. Zudem war zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sich die Angeklagte als alleinerziehende Mutter von neun Kindern in einer objektiven Überforderungssituation befand und ihr in der Folge der Taten das Sorgerecht für ihre noch lebenden Kinder entzogen wurde. Ferner bewertet die Kammer mildernd, dass die Angeklagte um ihre Kinder auch nach Entzug des Sorgerechtes bemüht ist und die Umgangskontakte zuverlässig wahrnimmt. Gesondert in Bezug auf die Körperverletzung mit Todesfolge war mildernd zu berücksichtigen, dass die Angeklagte mit dem Tod ihres Sohnes durch die Tat selbst einen Verlust erlitten hat. Für beide Taten war strafschärfend zu werten, dass die Tatbestandsverwirklichung über einen längeren Zeitraum stattfand. In Bezug auf die Körperverletzung mit Todesfolge hat die Kammer keine weiteren Umstände zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt. Bei der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Tochter T1 hat die Kammer strafschärfend die durch die Entwicklungsverzögerungen erforderlichen Hilfemaßnahmen und die langfristigen Folgen für die Tochter berücksichtigt. Bei der Bemessung der zu bildenden Strafe für die Tat zu Lasten des Sohnes B1 hat die Kammer innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens unter Abwägung der vorstehend ausgeführten sowie der weiteren für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB eine Freiheitsstrafe von drei (3) Jahren für tat- und schuldangemessen gehalten. Bei der Bemessung der zu bildenden Strafe für die Tat zu Lasten der Tochter T1 hat die Kammer innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens unter Abwägung der vorstehend ausgeführten sowie der weiteren für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB eine Freiheitsstrafe von einem (1) Jahr für tat- und schuldangemessen gehalten. Aus den vorgenannten Einsatzstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe und nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechender Strafzumessungskriterien sowie unter zusammenfassender Würdigung ihrer Persönlichkeit gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei (3) Jahren und sechs (6) Monaten gebildet. Hierbei hat die Kammer insbesondere zu Gunsten der Angeklagten noch einmal den Umstand berücksichtigt, dass sie sich geständig eingelassen und Reue gezeigt hat. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.