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Beschluss

5 T 120/18

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2018:0710.5T120.18.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 04.04.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts T

vom 17.03.2018 aufgehoben.

Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 26.06.2017 wird dahingehend abgeändert, dass von dieser die Gebühr nach Nr. 208 KV-GvKostG in Höhe von 8,00 € und die darauf entfallene Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV-GvKostG in Höhe von 1,60 € abzusetzen sind.

Insoweit bereits vereinnahmte Gebühren sind an die Gläubigerin zu erstatten.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 04.04.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts T vom 17.03.2018 aufgehoben. Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 26.06.2017 wird dahingehend abgeändert, dass von dieser die Gebühr nach Nr. 208 KV-GvKostG in Höhe von 8,00 € und die darauf entfallene Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV-GvKostG in Höhe von 1,60 € abzusetzen sind. Insoweit bereits vereinnahmte Gebühren sind an die Gläubigerin zu erstatten. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Gläubigerin betrieb die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts T vom 05.12.2016 (20 Cs 577/16). Mit Vollstreckungsauftrag vom 10.05.2017 beauftragte sie den Obergerichtsvollzieher M mit der Pfändung und der Abnahme der Vermögensauskunft nach vorherigem Pfändungsversuch. In dem Vollstreckungsauftrag war zu dem Punkt "allgemeiner Auftrag zur gütlichen Erledigung (§§ 802a Abs. 2 Nr. 1, 802b ZPO)" der Unterpunkt "Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen" angekreuzt. Das Protokoll über den Pfändungstermin vom 23.05.2017 enthält unter anderem folgenden Inhalt: „Ich habe die Schuldnerin selbst angetroffen. D. Angetroffene wurde mit meinem Auftrag bekannt gemacht und aufgefordert, den geschuldeten Betrag nebst Zinsen und Kosten der Zwangsvollstreckung zu zahlen. Gütliche Erledigung gescheitert. Keine angemessene Ratenzahlung möglich." Nachdem die Schuldnerin in dem Termin der Durchsuchung widersprach und die sofortige Abgabe der Vermögensauskunft verweigerte, bestimmte der Gerichtsvollzieher Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 26.06.2017. Das an die Schuldnerin gerichtete Ladungsschreiben vom 01.06.2017 enthält am Ende folgende Zusätze: "D. Gläubig. besteht auf einer Vollzahlung und widerspricht der Ratenzahlung. Da d. Gläubig. einer Ratenzahlung im Vorfeld widersprochen hat, kann der Gerichtsvollzieher keinen Vollstreckungsaufschub gewähren." Zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschien die Schuldnerin nicht. In der Kostenrechnung vom 26.06.2017 brachte der Gerichtsvollzieher u. a. eine Gebühr nach Nr. 208 KV-GvKostG in Höhe von 8,00 € für einen Versuch der gütlichen Erledigung und eine Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV-GvKostG in Höhe von insgesamt 8,20 € in Ansatz Gegen diese Kostenrechnung legte die Vertreterin der Landeskasse unter dem 25.01.2018 Erinnerung hinsichtlich des Ansatzes der Gebühr nach Nr. 208 KV-GvKostG und anteiliger Auslagenpauschale in Höhe von 1,60 € ein. Zur Begründung wurde die Ansicht vertreten, der Ansatz der Gebühr für den Versuch der gütlichen Erledigung scheide aus, nachdem die Gläubigern ausdrücklich im Vollstreckungsauftrag angegeben hätte, mit einer Zahlungsvereinbarung nicht einverstanden zu sein. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Erinnerungsschrift (Bl. 4 f. d. A.) Bezug genommen. Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung unter dem 14.02.2018 nicht abgeholfen und sie dem Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – T zur Entscheidung vorgelegt. Er hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei der ausgeschlossenen Zahlungsvereinbarung handele es sich nur um eine von mehreren Möglichkeiten einer gütlichen Erledigung. Die gütliche Erledigung stelle eine Amtspflicht des Gerichtsvollziehers da. Der Gläubiger könne zwar eine Zahlungsvereinbarung, nicht aber allgemein die gütliche Erledigung ausschließen. Da der Versuch der gütlichen Erledigung im Pfändungsprotokoll dokumentiert worden sei, sei der Ansatz der Gebühr nach Nr. 208 KV-GvKostG gerechtfertigt. Das Amtsgericht T hat die Erinnerung durch Beschluss vom 17.03.2018 zurückgewiesen und ist in der Begründung inhaltlich der Argumentation des Gerichtsvollziehers gefolgt. Hiergegen wendet sich die Vertreterin der Landeskasse mit der am 04.04.2018 eingelegten und am 02.05.2018 näher begründeten Beschwerde. Zum einen sei nicht erkennbar, dass der Gerichtsvollzieher Tätigkeiten im Hinblick auf eine andere Form der gütlichen Erledigung als einer Zahlungsvereinbarung entfaltet habe. Zum anderen könne der Gerichtsvollzieher aus eigener Kompetenz keine materiell-rechtlichen Vereinbarungen mit dem Schuldner treffen, so dass sich der Versuch der gütlichen Erledigung regelmäßig in den beiden Formen der Zahlungsvereinbarung – Gewährung einer Zahlungsfrist oder Vereinbarung einer Ratenzahlung – erschöpfe. Unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründungen zu §§ 802a, 802b ZPO könne der Gläubiger wirksam eine gütliche Erledigung durch den Gerichtsvollzieher ausschließen. Jedenfalls sei die Gebühr wegen unrichtiger Sachbehandlung außer Ansatz zu lassen. Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – T hat der Beschwerde durch Beschluss vom 09.05.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht – Beschwerdekammer – B zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gem. § 5 Abs.2 S. 2 GvKostG i. V. m § 66 Abs. 2 S. 2 GKG infolge der Zulassung durch das Amtsgericht statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 26.06.2017 ist fehlerhaft, soweit Gebühren nach Nr. 208, 716 KV-GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung in Ansatz gebracht worden sind. Die Gläubigerin hat die gütliche Erledigung in dem Vollstreckungsauftrag wirksam ausgeschlossen, so dass für Tätigkeiten im Hinblick auf eine gütliche Erledigung Gebühren nicht berechnet werden können. 1. Die Frage, ob Gerichtsvollzieher auch dann für den Versuch einer gütlichen Erledigung die Gebühr nach Nr. 208 KV-GvKostG in Ansatz bringen dürfen, wenn der Gläubiger in dem Vollstreckungsauftrag durch Ankreuzen des Moduls F eine Zahlungsvereinbarung gem. § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO ausgeschlossen hat, ist umstritten. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, der Ansatz der Gebühr Nr. 208 KV-GvKostG sei auch dann gerechtfertigt, wenn der Gläubiger durch Ankreuzen des Moduls F eine Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen hat. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Gerichtsvollzieher nach § 802b Abs. 1 ZPO verpflichtet sei, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken. Insoweit bestehe keine Dispositionsbefugnis des Gläubigers, die gütliche Erledigung insgesamt auszuschließen, welche sich nicht in den beiden in § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO genannten Formen der Zahlungsvereinbarung erschöpfe (vgl. hierzu AG Lahr, DGVZ 2018, 123; AG Wiesloch, Beschluss vom 26.10.2017, 2 M 455/17; AG Heilbronn, Beschluss vom 10.10.2017, 8 M 6877/17; AG Stattgart-Bad Cannstatt, Beschluss vom 14.09.2017, 12 M 14534/17; AG Ravensburg, Beschluss vom 07.09.2017, 3 M 1861/17; LG Heilbronn, Beschluss vom 25.07.2017, Hn 1 T 290/17; OLG Schleswig, DGVZ 2017, 211). Auf der anderen Seite wird die Ansicht vertreten, der Gläubiger könne mit dem Ankreuzen des Moduls F eine gütliche Erledigung (insgesamt) wirksam ausschließen, weshalb für den Ansatz einer Gebühr nach Nr. 208 KV-GvKostG kein Raum sei (LG Hannover, DGVZ 2017, 178; OLG Düsseldorf, JurBüro 2017, 606; AG Heidelberg, Beschluss vom 07.07.2017, 1 M 21/17; i. E. auch BeckOK ZPO/Fleck, 28. Ed. 1.3.2018, ZPO § 802b Rn. 22a, § 802b Rn. 22a; Winterstein, Gerichtsvollzieherkostenrecht, Stand 01.11.2017, Teil 2, KV 207, 208 GvKostG. 2. h); Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage 2018, Nr. 208 KV-GvKostG Rn. 2). 2. Die Kammer schließt sich der letztgenannten Ansicht aus folgenden Erwägungen an. a) Die der Gegenmeinung zugrunde liegende Annahme, der Gläubiger sei entgegen der im Vollstreckungsverfahren geltenden Dispositionsmaxime (vgl. BGH Beschluss vom 27.10.2016, I ZB 21/16 in NJW 2017, 571, Rn. 11 m. w. N.) nicht befugt, die gütliche Erledigung durch den Gerichtsvollzieher insgesamt auszuschließen, findet weder im Gesetz noch den entsprechenden Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren einen Anklang. (1) Nach § 802b Abs. 1 ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Diese Vorschrift korrespondiert mit der Regelung in § 278 Abs. 1 ZPO für das Erkenntnisverfahren, nach der das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht sein soll. Bereits nach dem Wortlaut handelt es sich bei beiden Regelungen lediglich um Soll-Vorschriften ohne zwingenden Charakter. Eine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass der Gläubiger zu einem Ausschluss der gütlichen Erledigung durch den Gerichtsvollzieher nicht befugt wäre, findet sich in den §§ 802a ff. ZPO nicht. Vielmehr ergibt sich aus § 802b Abs. 2 und 3 ZPO, dass der Gläubiger entweder bereits bei Auftragserteilung oder im Nachhinein einer Zahlungsvereinbarung widersprechen kann. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass der Gläubiger trotz des im Vollstreckungsverfahren allgemein geltenden Grundsatzes der Dispositionsfreiheit zu einem Ausschluss etwaiger weitergehender Möglichkeiten einer gütlichen Erledigung durch den Gerichtsvollzieher nicht befugt ist, dann wäre – insbesondere vor dem Hintergrund des Inhalts von § 802b Abs. 2 und 3 ZPO – eine ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen. (2) Auch der Gesetzesbegründung zu §§ 802a, 802b ZPO kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber die ansonsten geltende Dispositionsbefugnis des Gläubigers im Vollstreckungsverfahren insoweit einschränken wollte. In der Begründung zu § 802a Abs. 1 ZPO (BT-Drs. 16/10069, S. 24) heißt es auszugsweise wie folgt: „Die Regelung versteht sich als programmatische Leitlinie und zugleich als Maßstab für die Rechtsanwendung des Gerichtsvollziehers im Einzelfall. Konkrete Rechtsfolgen sind aus ihr allein jedoch nicht abzuleiten.“ Zu § 802b Abs. 1 ZPO enthält die Gesetzesbegründung (aaO) folgende Ausführungen: „Entsprechend der großen praktischen Bedeutung gütlicher Erledigungsformen in der Mobiliarvollstreckung fasst Absatz 1 die bisherigen Regelungen in den §§ 806b, 813a und 900 Abs. 3 ZPO zusammen und stellt diesen Gedanken als Leitlinie voran (vgl. auch § 278 Abs. 1 ZPO für das Erkenntnisverfahren). Die Vorschrift gilt für alle Abschnitte der Zwangsvollstreckung, mithin von der Beantragung der Abnahme der Vermögensauskunft bis zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis." Aus diesen Erläuterungen wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen in § 802a Abs. 1 ZPO und § 802b Abs. 1 ZPO lediglich ausdrücklich Leitlinien für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers formulieren wollte. Weitere Folgen sollten aus diesen Leitlinien – wie dies zu § 802a Abs. 1 ZPO ausdrücklich aufgenommen worden ist – nicht resultieren. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass mit der in § 802b Abs. 1 ZPO getroffenen Regelung die Dispositionsbefugnis des Gläubigers eingeschränkt werden sollte. Wenn dies beabsichtigt gewesen wäre, wäre gerade vor dem Hintergrund der einhellig anerkannten Dispositionsmaxime im Vollstreckungsverfahren eine klarstellende Erläuterung zu erwarten gewesen. Eine solche findet sich jedoch auch an keiner Stelle der Gesetzesbegründung zu § 802b Abs. 2 und Abs. 3 ZPO. (3) Soweit in der Literatur teilweise (BeckOK ZPO/Fleck, 28. Ed. 1.3.2018, ZPO § 802b Rn. 1) die Ansicht vertreten wird, das an den Gerichtsvollzieher gerichtete Gebot, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, diene auch dem Zweck der Schonung von Justizressourcen und stehe daher nicht zur Disposition des Gläubigers, überzeugt dies nicht. Für die Annahme, die in § 802b Abs. 1 ZPO niedergelegte Leitlinie diene einer Schonung der Justizressourcen und schränke deshalb die Dispositionsbefugnis des Gläubigers ein, findet sich kein Anhaltspunkt. Ein solcher ergibt sich zum einen nicht aus der oben zitierten Gesetzesbegründung, da zu § 802a Abs. 1 ZPO ausdrücklich ausgeführt ist, dass Richtschnur des Vorgehens des Gerichtsvollziehers die möglichst zeitnahe und vollständige Befriedigung des Gläubigers bei Vermeidung jeden unnützen Aufwandes sein soll. Die bei Vermeidung überflüssigen Aufwandes quasi automatisch eintretende Schonung von Justizressourcen, namentlich der Arbeitskraft des Gerichtsvollziehers, wird an keiner Stelle erwähnt und stellt damit keine tragende Motivation des Gesetzgebers dar. Darüber hinaus überzeugt es auch inhaltlich nicht, dass eine etwaig beabsichtigte Schonung von Justizressourcen dazu führen soll, dass der Ausschluss einer gütlichen Erledigung der Disposition des Gläubigers entzogen sein soll. Denn in § 802b Abs. 2 und Abs. 3 ZPO ist geregelt, dass der Gläubiger einer Zahlungsvereinbarung in Form einer Zahlungsfrist oder eines Ratenzahlungsplanes schon bei Auftragserteilung und auch nach ihrem Abschluss widersprechen darf. Damit bleibt die Dispositionsbefugnis des Gläubigers für die in der Praxis relevantesten Fälle einer gütlichen Erledigung durch den Gerichtsvollzieher erhalten. Dies wäre nicht nachvollziehbar, wenn tatsächlich die Dispositionsbefugnis des Gläubigers zum Zwecke der Schonung von Justizressourcen eingeschränkt werden sollte. Letztlich ist auch fraglich, inwieweit die gütliche Erledigung tatsächlich zu einer Schonung von Justizressourcen im Zusammenhang mit der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher führt. Dies ist deshalb zweifelhaft, weil der in der Praxis sehr häufig vorkommende Fall einer gütlichen Erledigung in Form einer Ratenzahlungsvereinbarung für den Gerichtsvollzieher mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist, weil dieser die Einhaltung des Ratenzahlungsplanes überwachen, die Teilzahlungen entgegen nehmen und an den Gläubiger weiterleiten sowie den Titel insoweit abschreiben muss. Zudem geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass das Bemühen des Gerichtsvollziehers um eine gütliche Erledigung mit einem Mehraufwand verbunden ist und hat zu diesem Zweck durch Einführung von Nr. 208 KV-GvKostG festgelegt, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung einen zusätzlichen Gebührenanspruch des Gerichtsvollziehers auslöst, ohne dass es auf den Erfolg dieses Versuchs ankommt. Mangels einer Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Gläubigers kann dieser somit eine durch den Gerichtsvollzieher vermittelte gütliche Erledigung ausschließen. b) Indem die Gläubiger in dem Vollstreckungsauftrag das Modul "Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen" angekreuzt haben, haben sie eine gütliche Erledigung insgesamt ausgeschlossen. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Wortlaut des Moduls nur der Ausschluss einer Zahlungsvereinbarung nach § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO erklärt worden ist. Denn der Wortlaut des Moduls korrespondiert inhaltlich mit den dem Gerichtsvollzieher in § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO eingeräumten Befugnissen im Rahmen der gütlichen Erledigung. Danach ist der Gerichtsvollzieher ausdrücklich nur zu dem Abschluss einer Zahlungsvereinbarung durch Einräumung einer Zahlungsfrist oder einer Gestattung der Tilgung durch Teilleistungen befugt. Zum Abschluss anderweitiger materiell-rechtlicher Vereinbarungen mit dem Schuldner ist der Gerichtsvollzieher aus eigener Kompetenz nicht befugt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2017, I-10 W 372/17; BeckOK ZPO/Fleck, 28. Ed. 1.3.2018, ZPO § 802b Rn. 22a). Wenn der Gerichtsvollzieher jedoch nur zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung befugt ist, braucht der Gläubiger auch nur sein Einverständnis hierzu zu versagen, wenn er insgesamt eine gütliche Erledigung ausschließen möchte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG, § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG. Die weitere Beschwerde war gem. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage zuzulassen. Diese Rechtsfrage ist in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung und wird von der Rechtsprechung kontrovers beurteilt. Der Zulassung der weiteren Beschwerde stand auch nicht entgegen, dass eine solche nicht zulässig eingelegt werden kann, weil es der Landeskasse an einer Beschwer und dem Gerichtsvollzieher an einer Beschwerdebefugnis fehlt. Vor dem Hintergrund der insoweit vertretenen unterschiedlichen Auffassungen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2015, I-25 W 277/14) erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdebefugnis des Gerichtsvollziehers künftig durch das Beschwerdegericht anders beurteilt werden wird. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die weitere Beschwerde statthaft. Die weitere Beschwerde ist bei dem Landgericht B, Brückenplatz 7, 59821 B in deutscher Sprache schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.