Urteil
2 O 308/18
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2018:1221.2O308.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um die Erfüllung eines Insolvenzanfechtungsanspruchs. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der F1 (nachfolgend: „Insolvenzschuldnerin“ oder „Schuldnerin“). Die Insolvenzschuldnerin war Teil der sogenannten „F2“, zu welcher noch weitere Gesellschaften gehörten, mit denen die Insolvenzschuldnerin zusammenarbeitete. Das ursprüngliche Geschäftsmodell der F2 sah vor, bestehende kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen zu erwerben. Die übernommenen Versicherungspolicen sollten „in der Regel bis zum Vertragsende“ weitergeführt werden. Zur Finanzierung des Ankaufs wurden Wertpapiere emittiert, im Falle der Insolvenzschuldnerin handelte es sich um Namens- und Genussrechte. In den Genussrechtsbedingungen, die Bestandteil des Vertrags zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem jeweiligen Genussrechtsinhabers sind, heißt es unter anderem zur Gewinnausschüttung: „§ 3 Gewinnbeteiligung und Ausschüttung, Basisdividende (1) Die eingezahlten Genussrechte werden vorbehaltlich des Absatzes 2 jährlich mit einer Ausschüttung in Abhängigkeit des jeweiligen Nennbetrages bedient (Basisdividende). […] Darüber hinaus sind die Genussrechte quotal an bis zu 40 % des Jahresergebnisses nach Basisdividende vor Steuern vom Einkommen und Ertrag beteiligt (Übergewinnbeteiligung). […] § 4 Teilnahme an Fehlbeträgen (1) Weist die Gesellschaft in ihrem Jahresabschluss einen Jahresfehlbetrag aus, so nimmt das Genussrechtskapital am Verlust der Gesellschaft bis zur vollen Höhe dadurch teil, dass das Genussrechtskapital im Verhältnis zum bilanzierten Grundkapital und zu dem bilanzierten Gewinn- und Kapitalrücklagen anteilig vermindert wird, wobei der anteilige Jahresfehlbetrag zunächst auf das Genussrechtskapital und sodann auf das bilanzierte Grundkapital verrechnet wird. […]“ Die beklagte Partei ist Inhaberin von Genussrechten an der Insolvenzschuldnerin. Auf Grundlage der Jahresabschlüsse vom 31.03.2010, 31.03.2011, 31.03.2012 und 31.03.2013 erhielt sie folgende Zahlungen: Zahlung Basiszins Übergewinnzins Gesamt 24.09.2010 2.265,51 € 2.231,19 € 4.496,70 € 25.08.2011 3.157,85 € 1.482,22 € 4.640,07 € 26.09.2012 3.209,36 € 1.975,17 € 5.184,53 € 26.09.2013 4.170,01 € 3.813,99 € 7.984,00 € Summe 12.802,73 € 9.502,57 € 22.305,30 € Die Jahresabschlüsse wurden aufgestellt, geprüft und testiert. Die vom Kläger jeweils erhobenen Nichtigkeitsfeststellungsklagen wurden vom LG Leipzig abgewiesen, wobei die Entscheidungen noch nicht rechtskräftig sind. Im Jahr 2013 ermittelte die Staatsanwaltschaft Dresden gegen Organe der F2 wegen des Verdachts des banden- und gewerbsmäßigen Betruges und Kapitalanlagenbetruges. In diesem Zusammenhang wurde am 05.11.2013 der Arrest über sämtliche Vermögenswerte der Insolvenzschuldnerin verhängt. Vorgerichtlich forderte der Kläger die beklagte Partei unter Fristsetzung zur Rückzahlung der Ausschüttungen auf. Die beklagte Partei unterzeichnete vorgerichtlich folgende Erklärung: „Hiermit erkläre ich, […], unwiderruflich den Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 bezüglich der Rückzahlungsansprüche aufgrund der Insolvenzanfechtung wegen der Ausschüttungen, die der Insolvenzverwalter der F1 mit Schreiben vom […] geltend gemacht hat. Der Verjährungsverzicht bezieht sich nicht auf Ansprüche, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits verjährt sind und bedeutet kein Anerkenntnis der Ansprüche.“ Der Kläger behauptet, spätestens seit dem Jahr 2008 sei das ursprüngliche Geschäftsmodell der Insolvenzschuldnerin nicht mehr durchgeführt worden. Versicherungspolicen seien unter der Bedingung angekauft worden, dass der Kaufpreis umgehend in Genussrechte an der Insolvenzschuldnerin investiert werde. Kurz nach dem Erwerb seien die meisten Policen mit Verlust weiterverkauft worden. Anlegergelder seien nur noch dazu verwendet worden, Versicherungen und Goldsparpläne für verbundene Unternehmen abzuschließen (sog. Eigengeschäfte). Die hierdurch vermeintlich erzielten Provisionen hätten den Anlegern entsprechende Umsätze nur vorspiegeln sollen. Tatsächlich seien die Gelder im Kreis gezahlt worden. So habe die Insolvenzschuldnerin von den Versicherungen für ihre angebliche Vermittlung zwar Provisionen erhalten, gleichzeitig aber innerhalb der F2 einen Betrag, der dieser Provision entsprach, an dasjenige Unternehmen weitergeleitet, welches Versicherungsnehmer war. Aus diesem Betrag seien dann die Versicherungsprämien gezahlt worden. Dabei habe der Vorstand der Insolvenzschuldnerin, Herr P1, gewusst, dass dieses Geschäftsmodell nicht tragfähig sei und lediglich Scheingewinne ausgezahlt würden. Dass es sich bei dem Geschäftsmodell um ein Schneeballsystem handele, habe zudem ein im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Organe der F2 eingeholtes Gutachten ergeben. Weiter behauptet der Kläger, die einzelnen Bilanzpositionen der Insolvenzschuldnerin seien bei der Erstellung der Jahresabschlüsse überbewertet worden. Die von ihm entsprechend „korrigierten“ Abschlüsse hätten ergeben, dass in den 2010, 2011 und 2012 endenden Geschäftsjahren Verluste in Höhe von ca. 14,4 Mio. €, ca. 23,2 Mio. € und ca. 14,6 Mio. € erwirtschaftet worden seien. Lediglich für das am 31.03.2013 endende Geschäftsjahr sei ein Gewinn von ca. 12 Mio. € zu verbuchen. Da es entgegen den Jahresabschlüssen tatsächlich keine Gewinne gegeben habe, hätten keine Zahlungen an die beklagte Partei erfolgen dürfen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 22.305,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus vom 01.04.2014 bis zum 04.04.2017 sowie seit dem 01.11.2017 zu zahlen. Die beklagte Partei beantragt, die Klage abzuweisen. Die beklagte Partei behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei nur aufgrund des Arrests ihres Vermögens zahlungsunfähig geworden. Bis dahin habe es sich um eine wirtschaftlich und finanziell erfolgreiche und gesunde Gesellschaft gehandelt. Die Tatsache, dass auch nach der Korrektur der Jahresabschlüsse durch den Kläger zumindest für das Jahr 2013 Gewinne festgestellt worden seien, spreche bereits gegen die Behauptung, das Geschäftsmodell sei nicht tragfähig gewesen. Entsprechend könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Verantwortlichen sich dessen bewusst gewesen wären. Soweit sich der Kläger auf Anspruchsgrundlagen außerhalb der Insolvenzanfechtung beruft, erhebt die beklagte Partei die Einrede der Verjährung; der Kläger habe nach eigenem Vortrag bereits seit 2014 Kenntnis von den aus seiner Sicht anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Ein Anspruch gem. § 134 Abs. 1 InsO besteht nicht. a) Die Ausschüttungen sind bereits keine objektiv unentgeltliche Leistung. aa) Besteht ein Anspruch auf Ausschüttung, ist die Ausschüttung nicht unentgeltlich, sondern die Gegenleistung für das Zeichnungskapital (vgl. auch BGH, Urteil vom 05.07.2018 – IX ZR 139/17). bb) Aus den Genussrechtsbedingungen folgt bei verständiger Auslegung, dass nur die in dem jeweiligen Jahresabschluss festgelegten Werte maßgeblich dafür sind, ob eine Auszahlung zu erfolgen hat. Die Auszahlung ist nicht daran gebunden, ob bzw. in welcher Höhe tatsächlich Gewinne erzielt worden sind. (1) § 3 Abs. 1 Satz 1 der Genussrechtsbedingungen sieht eine gewinnunabhängige Basisdividende vor. Dieser Basisanspruch wird durch Abs. 2 insoweit eingeschränkt, als sich „kein Jahresfehlbetrag ergeben“ darf. Systematisch ist insoweit zu berücksichtigen, dass § 4 Abs. 1 der Genussrechtsbedingungen die Maßgeblichkeit des Jahresabschlusses für den Fehlbetrag ausdrücklich festlegt. Danach ist erheblich, ob die Gesellschaft „in ihrem Jahresabschluss einen Fehlbetrag“ ausweist. Ein etwaiger Fehlbetrag vermindert sich anteilig „im Verhältnis zum bilanzierten Grundkapital und zu den bilanzierten Gewinn- und Kapitalrücklagen.“ Diese Systematik greift beispielsweise auch § 3 Abs. 4 Satz 2 der Genussrechtsbedingungen auf. Danach tritt für den Fall, dass am 30.09. eines Geschäftsjahres „der Jahresabschluss der Gesellschaft für das vorangegangene Geschäftsjahr noch nicht endgültig festgestellt sein sollte“, die Fälligkeit eines Auszahlungsanspruchs „am ersten Bankarbeitstag nach der endgültigen Feststellung “ ein. Nur die aus der Regelungssystematik folgende Maßgeblichkeit des Zahlenwerks aus dem Jahresabschluss gewährleistet im Übrigen ein praktikables Verfahren und Rechtssicherheit. Käme es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, müssten diese bei etwaigen Streitigkeiten in gerichtlichen Verfahren mit möglicherweise unterschiedlichen Ergebnissen langwierig geklärt werden. Die Gesellschaft könnte beispielsweise eine Auszahlung mit der Begründung verweigern, dass die tatsächlichen Verhältnisse nicht den festgestellten Jahresabschlüssen entsprechen. Mangels Einblicks in die gesellschaftlichen Verhältnisse wäre das Risiko eines Rechtsstreits für den Genussrechtsinhaber kaum kalkulierbar. Da die Existenz eines solchen Risikos den Genussrechtsbedingungen nicht zu entnehmen ist, kann auch nicht angenommen werden, dass es vertraglich möglich ist. So ist etwa auch im Zusammenhang mit der nachträglichen Änderung eines Jahresabschlusses anerkannt, dass davon Ansprüche von Genussrechtsinhabern nur dann beeinträchtigt sein können, wenn sich dies aus der Auslegung der zugrunde liegenden Vereinbarung ergibt (vgl. insbesondere Hennrichs/Pröschke, Münchener Kommentar zum AktG, 4. Auflage 2018, § 172 AktG Rn. 74 m. w. N.). (2) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gründe wäre es systemfremd und wertungswidersprüchlich, wenn für die Übergewinnbeteiligung nicht das Zahlenwerk in dem Jahresabschluss, sondern der tatsächliche Gewinn maßgeblich sein sollte. Konkrete Anhaltspunkte, die für eine gegenteilige Auslegung sprechen, sind nicht ersichtlich. Etwaige – hier nicht festzustellende – Zweifel gingen im Übrigen auch zu Lasten der Gesellschaft (§ 305c Abs. 2 BGB). cc) Hier rechtfertigen die Zahlen aus den festgestellten Jahresabschlüsse die streitgegenständlichen Ausschüttungen. Die festgestellten Jahresabschlüsse sind auch maßgeblich. (1) Eine formell ordnungsgemäße Änderung der Jahresabschlüsse ist nicht ersichtlich. Eine solche Änderung wäre unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen aber auch unerheblich. Eine nachträgliche Änderung des Jahresabschlusses kann nur dann Ansprüche von Genussrechtsinhabern beeinträchtigen, wenn sich dies aus der Auslegung der zugrunde liegenden Vereinbarung ergibt (Hennrichs/Pröschke, a. a. O.). Entsprechende Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor. Im Gegenteil: Wenn in § 3 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen die Feststellung als „endgültig“ bezeichnet wird, dann hat diese vertraglich gerade keinen nur vorläufigen Charakter. (2) Es kann auch dahinstehen, ob die Jahresabschlüsse nichtig sind. Die Genussrechtsbedingungen knüpfen lediglich an eine Feststellung des Jahresabschlusses an. Auch ein nichtiger Jahresabschluss kann Gegenstand einer Feststellung sein. Die Wirksamkeit des Jahresabschlusses ist dem Wortlaut nach gerade kein Tatbestandsmerkmal. Maßgeblich ist die Feststellung als solche, die dem Wortlaut nach sogar endgültigen Charakter haben soll. Käme es auch auf die Wirksamkeit des Jahresabschlusses an, könnte die Gesellschaft eine Auszahlung unter Verweis auf eine gegebenenfalls streitige Nichtigkeit verweigern. In sämtlichen in dem Zusammenhang geführten Rechtsstreitigkeiten müsste dann über die Frage der Nichtigkeit mit gegebenenfalls unterschiedlichen Ergebnissen entschieden werden. In der Konsequenz wären die Jahresabschlüsse in Abhängigkeit von dem jeweiligen Verfahrensausgang teilweise als wirksam und teilweise als nichtig zu behandeln. Dieses Vorgehen könnte nicht nur zu einer Ungleichbehandlung der Genussrechtsinhaber führen, sondern ließe zudem unberücksichtigt, dass ein nichtiger Jahresabschluss in Bestandskraft erwachsen kann (§ 256 Abs. 6 AktG). Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann die Nichtigkeit bei verständiger Auslegung allenfalls dann erheblich sein, wenn sie in dem dafür vorgesehenen Verfahren (Nichtigkeitsklage gem. § 256 Abs. 7 AktG) festgestellt wird. An einer solchen Feststellung fehlt es hier jedenfalls bislang. b) Aber selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen die Nichtigkeit unmittelbar, also auch ohne gerichtliche Feststellung mit einer Nichtigkeitsklage zu berücksichtigen sein und einer Auszahlung entgegenstehen sollte, führte dies hier nicht zu einer Anwendbarkeit des § 134 InsO. Dann nämlich hätte die Schuldnerin grundsätzlich einen Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Bei einer Leistung ohne Rechtsgrund liegt eine die Zuwendung ausgleichende Verpflichtung des Empfängers im Allgemeinen vor, wenn dem Schuldner ein (bereicherungsrechtlicher) Rückforderungsanspruch hinsichtlich seiner Leistung zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2018 – IX ZR 139/17). Dies gilt unter Berücksichtigung von § 814 BGB nur dann nicht, wenn der Schuldner wusste, dass kein Anspruch auf Auszahlung bestand. Danach müsste hier die Schuldnerin gewusst haben, dass die Jahresabschlüsse nichtig sind und bei einer Nichtigkeit vertraglich kein Zahlungsanspruch besteht. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass nicht jeder Fehler zur Nichtigkeit eines Jahresabschlusses führt. Dass die Nichtigkeit – sollte sie überhaupt vorliegen – schwer festzustellen ist, zeigt sich hier bereits daran, dass die Nichtigkeitsklagen erstinstanzlich keinen Erfolg hatten. Die Jahresabschlüsse sind zudem geprüft und testiert worden. c) Da hier der Ausschüttungsanspruch vertraglich nicht an die tatsächliche Entwicklung der Schuldnerin, sondern an das Zahlenwerk aus dem Jahresabschluss anknüpft, kann auch letztlich dahinstehen, ob hier Scheingewinne im Rahmen eines Schneeballsystems erwirtschaftet worden sind (vgl. auch insoweit BGH, Urteil vom 05.07.2018 – IX ZR 139/17). aa) Unabhängig davon kann hier aber auch nicht von einem solchen Schneeballsystem ausgegangen werden. Dabei ist schon unklar, was im Einzelnen ein „Schneeballsystem“ ausmachen soll. Als Kernelement lässt sich lediglich feststellen, dass für ein solches Geschäftsmodell eine ständig wachsende Anzahl an Teilnehmern benötigt wird. Ein solches Bild zeichnet die Staatsanwaltschaft zwar in der Anklageschrift zum LG Dresden (Az 100 Js 7387/12). Sie hält dort aber auch fest, dass im vorliegenden Fall nicht bereits über die Existenz eines Anlagemodells schlechthin getäuscht wurde, da das Anlagekapital nicht ausschließlich für Auszahlungen an Altanleger und an die Initiatoren verwendet worden sei. Vielmehr sei das neu eingeworbene Anlagekapital durchaus auch in (fondsgebundene) Lebensversicherungen bzw. Immobilien sowie zu einem geringen Teil in Gold investiert worden. Die Täuschung habe sich auf Art, Zweck und Qualität der prospektierten Anlageform bezogen (vgl. zu alledem S. 648 der Anklageschrift). Aus den vom Kläger vorgelegten Gutachten kann lediglich geschlossen werden, dass bei der Schuldnerin betriebswirtschaftliche Fehler begangen wurden, da die Gesellschaften die versprochenen Renditen an die Genussrechtsinhaber nicht in der versprochenen Höhe auszahlen konnten, ohne sich Liquidität durch neue Genussrechtsanleger zu beschaffen. Insoweit geht auch der klägerische Vortrag vor allem dahin, dass das Geschäftsmodell nicht „tragfähig“ gewesen sei. Auch in dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 09.07.2018 – 5 KLs 100 Js 7387/12 wird lediglich „eine Art Schneeballsystem“ angenommen. Selbst nach dem Vortrag des Klägers lag im Übrigen 2013 auch tatsächlich ein Gewinn vor. Das vom Kläger behauptete Geschäftsmodell war aber 2013 kein anderes als in den Jahren zuvor. bb) Aber auch dann, wenn unterstellt wird, dass die Schuldnerin tatsächlich keine Gewinne erzielt hat und es darauf rechtlich überhaupt entgegen der hiesigen Auffassung ankommt, wären die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO nicht erfüllt. Es lägen nämlich keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Schuldnerin auch bewusst war, dass sie keine Gewinne erzielt hat. Dies wäre aber Voraussetzung für einen Anspruch gem. § 134 Abs. 1 InsO, da dann ein Kondiktionsanspruch an § 814 BGB scheitern würde (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2017 – IX ZR 252/16). Zwar liegt es nahe, dass den Organen der Insolvenzschuldnerin bewusst war, dass sie künstlich den Anschein hoher Provisionen, Vermögen etc. schufen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass den Organen auch bewusst war, nur Scheingewinne erwirtschaftet zu haben, zumal die Jahresabschlüsse testiert worden sind und selbst in den Verfahren nach § 256 Abs. 7 AktG die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse jedenfalls bislang nicht festgestellt worden ist. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus § 812 BGB. a) Unter Berücksichtigung der hiesigen Rechtsauffassung besteht allenfalls dann ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB, wenn die etwaige Nichtigkeit eines streitgegenständlichen Jahresabschlusses mit der dafür vorgesehenen Nichtigkeitsklage festgestellt wird. b) Im Ergebnis bestünde aber auch dann kein Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, wenn hier auch unabhängig von einer Feststellung gem. § 256 Abs. 7 AktG von einer Nichtigkeit auszugehen sein sollte. Ein entsprechender Anspruch wäre dann verjährt (§§ 195, 199 BGB). Nach eigenem Vortrag hatte der Kläger bereits 2014 von den hier unterstellten anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis. Der Verjährungsverzicht bezieht sich nicht auf Ansprüche gem. § 812 BGB. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. III. Der Streitwert wird auf bis 22.500,00 € festgesetzt.