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Beschluss

2 StVK 503/18

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2019:0108.2STVK503.18.00
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Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unverzüglich während der Ruhezeiten auf einem Einzelhaftraum unterzubringen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unverzüglich während der Ruhezeiten auf einem Einzelhaftraum unterzubringen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt X. Dort ist er aktuell in einem Gemeinschaftshaftraum untergebracht. Er beantragte die Verlegung in einen Einzelhaftraum, was die Antragsgegnerin jedoch ablehnte. Der Antragsteller trägt vor, ihm stehe ein Einzelhaftraum zu. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller unverzüglich auf einem Einzelhaftraum unterzubringen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Sie trägt vor, in dem Bereich des Antragstellers sei aufgrund der hohen Belegungsquote kein Einzelhaftplatz frei. Der Antragsteller bekomme aber den nächst möglichen freien Haftraum zugewiesen. II. Der Antrag ist zulässig und unbegründet. Der Antragsteller hat aus § 14 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW einen Anspruch auf einen Einzelhaftraum, wenn auch nur während der Ruhezeiten. Dieser Anspruch kann zwar gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden; die Antragsgegnerin beruft sich insoweit sinngemäß auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVollzG NRW der Vorschrift, wonach eine gemeinsame Unterbringung zulässig ist, wenn dies im Einzelfall aus zwingenden Gründen der Anstaltsorganisation vorübergehend erforderlich ist. Die Frage, ob aus zwingenden Gründen die gemeinsame Unterbringung vorübergehend erforderlich ist, ist gerichtlich voll überprüfbar. Bei der Anwendung dieser Vorschrift steht der Antragsgegnerin kein Ermessen zu. Insoweit ist festzustellen, dass eine Überbelegung, wie sie die Antragsgegnerin anführt, kein zwingender Grund für eine gemeinschaftliche Unterbringung ist. Die Regelung zielt auf vorübergehende Notlagen, wie plötzlich durch notwendig gewordene Schließung einer anderen Anstalt entstandene Überbelegung oder Ausfall der Heizung in einem Teil der Anstalt, nicht jedoch auf dauerhafte Zustände (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 05.11.1998, Az. 1 Ws 200/98 (StrVollz), StraFo 1999, 67, zu § 18 StVollzG). Ein eventueller Mangel an Einzelhaftplätzen darf nicht als Begründung dafür herhalten, den Gefangenen den Anspruch aus § 14 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW zu entziehen. Hier Abhilfe zu schaffen, ist Aufgabe der Vollzugs- und Vollstreckungsbehörden, der Oberbehörden und gegebenenfalls des Gesetzgebers (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 03.07.2003, Az. 1 Ws 171/03 (StrVollz), NStZ-RR 2003, 316, zu § 18 StVollzG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO. Auch wenn der Antrag nur im Hinblick auf die Ruhezeiten begründet ist, sind die gesamten Kosten der Staatskasse aufzuerlegen, weil dem Begehren des Antragstellers im Wesentlichen entsprochen worden ist. Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.