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Urteil

3 S 74/18

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2019:0116.3S74.18.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 28.05.2018 wird auf ihre Kosten nach einen Gegenstandswert von bis zu 11.000,00 € zurückgewiesen.

              Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € abwenden ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kläger.

              Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.04.2019 bewilligt.

              Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 28.05.2018 wird auf ihre Kosten nach einen Gegenstandswert von bis zu 11.000,00 € zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € abwenden ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kläger. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.04.2019 bewilligt. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Räumung eines im Eigentum der Kläger stehenden Einfamilienhauses nach ausgesprochener Eigenbedarfskündigung. Das streitgegenständliche Haus(-grundstück) stand ursprünglich im Eigentum des Herrn P1, dem Vater des Klägers zu 2) und ehemaligen Schwiegervaters der Klägerin zu 1). Herr P1 hatte das Hausgrundstück mit Mietvertrag vom 01.07.2001 an den Beklagten zu 1) vermietet. Die Beklagte zu 2), die Ehefrau des Beklagten zu 1), zog später ebenfalls in das streitgegenständliche Haus ein. Bereits in den Jahren 2014 und 2015 sprach Herr P1 Eigenbedarfskündigungen gegenüber den Beklagten aus. In einem entsprechenden Räumungsprozess vor dem AG Soest wurde die Klage des Herrn P1 abgewiesen. Dieser übertrug das Eigentum an dem Haus sodann mit notariellem Vertrag vom 10.07.2015 an die Kläger, welche zu diesem Zeitpunkt bereits getrennt lebten. Die Kläger wurden am 11.09.2015 als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Ehe, aus der zwei gemeinsame Kinder hervorgingen, wurde am 01.07.2016 geschieden. Die Klägerin zu 1) hat mittlerweile einen neuen Lebenspartner, mit welchem sie zusammen mit ihren Kindern in das von den Beklagten gemietete Haus einziehen möchte. Aufgrund dessen sprachen die Kläger am 26.05.2017 gegenüber den Beklagten eine Eigenbedarfskündigung (Bl. 4 d.A.) aus. Als Gründe wurden angeführt der kürzere Schulweg für die Kinder sowie die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) derzeit eine im Eigentum des ehemaligen Schwiegervaters stehende Fremdimmobilie bewohne und sie aufgrund der zwischenzeitlichen Scheidung vom Beklagten zu 1) in ihr Eigentum ziehen wolle. Die Beklagten haben der Eigenbedarfskündigung widersprochen. Das Amtsgericht hat der Klage unter Einräumung einer Räumungsfrist bis zum 30.09.2018 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine formell ordnungsgemäße Eigenbedarfskündigung vorliege und Eigenbedarf der Kläger auch tatsächlich gegeben sei. Dies habe die Befragung der Parteien und die Vernehmung des Zeugen P2, dem Lebensgefährten der Klägerin zu 1), zur Überzeugung des Gerichts ergeben. Die Beklagten richten sich gegen das Urteil mit der Berufung. Sie sind der Ansicht, das Amtsgericht habe, insbesondere in Anbetracht der Angaben der Kläger im Vorprozess, zu Unrecht Eigenbedarf angenommen. Ein solcher ergebe sich auch aus den im hiesigen Verfahren getätigten Aussagen der Klägerin zu 1) und ihrem Lebensgefährten gerade nicht. Insbesondere sei ein kürzerer Schulweg für die Kinder kein ausreichender Grund für eine Eigenbedarfskündigung. Schließlich scheitere die Wirksamkeit der Kündigung jedenfalls an der Vorschrift des § 577a Abs. 1 a S. 1 BGB, wonach die Kläger sich innerhalb einer Frist von 3 Jahren ab Eigentumserwerb zur Kündigung nicht auf Eigenbedarf berufen könnten. Die Ausnahmevorschrift des § 577a Abs. 1 a S. 2 BGB gelte für die Kläger nicht, da sie zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs aufgrund der räumlichen Trennung bereits nicht mehr einer Familie angehört hätten. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Die Vorschrift des § 577a BGB halten sie auf die vorliegende Konstellation generell für nicht anwendbar. Jedenfalls greife aber die Ausnahme des § 577a Abs. 1a S. 2 BGB, da die Kläger zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs trotz Trennung noch einer Familie angehört hätten. Die Scheidung sei – unstreitig- noch nicht vollzogen gewesen. Außerdem sei man durch die gemeinsamen Kinder nach wie vor als Familie verbunden. II. 1. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die von den Klägern ausgesprochene Eigenbedarfskündigung ist wirksam, sodass die Beklagten zur Räumung verpflichtet sind. Zutreffend hat das Amtsgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme ein berechtigtes Interesse der Kläger gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB angenommen. Die Anforderungen an ein solches berechtigtes Interesse sind nach allgemeiner Ansicht nicht besonders hoch, es genügen vernünftige und nachvollziehbare Gründe. Solche hat das Amtsgericht hier unter Würdigung aller Umstände zurecht darin gesehen, dass die Kinder der Klägerin durch den Umzug in das streitgegenständliche Haus einen deutlich kürzeren Schulweg hätten, den sie auch alleine zu Fuß zurücklegen könnten, so dass sich die Klägerin täglich eine Fahrtstrecke von 12 Kilometer spare, um die Kinder zur Schule zu bringen. Die Kammer ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen, bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (OLG München, Urteil vom 23. Mai 2014 – 10 U 4493/13, m.w.N.). Im vorliegenden Fall werden mit der Berufung keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die Fehler in der Beweiswürdigung durch das Amtsgericht erkennen lassen. Von Beklagtenseite werden lediglich die vollständig erhobenen Beweise anders bewertet als durch das Amtsgericht. Dies genügt nicht, um Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufkommen zu lassen. Demnach lagen die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung der Kläger vorliegend grundsätzlich vor. Die Kläger waren am Ausspruch der Kündigung auch nicht gemäß § 577a Abs. 1a S. 1 BGB gehindert. Zwar ist § 577a BGB auf den vorliegenden Fall entgegen dem Wortlaut der Überschrift dieser Vorschrift grundsätzlich anwendbar, obwohl eine Wohnungsumwandlung hier weder stattgefunden hat noch beabsichtigt war. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.03.2018 (VIII ZR 104/17) eindeutig klargestellt, dass die Kündigungsbeschränkung nach § 577 a Abs. 1a S.1 BGB nicht erfordert, dass zusätzlich zu den im Tatbestand dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen an den vermieteten Wohnräumen Wohnungseigentum begründet worden ist oder der Erwerber zumindest die Absicht hat, eine solche Wohnungsumwandlung vorzunehmen (NJW 2018, 2187, beck-online). In der Literatur wird zu dieser Frage ebenfalls einhellig die – vom BGH geteilte – Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber mit § 577 a Abs.1a S.1 BGB die Verknüpfung der Kündigungssperrfrist mit der vorherigen oder beabsichtigten Umwandlung des vermieteten Wohnraums in Wohnungseigentum aufgegeben und stattdessen tatbestandlich allein auf den Erwerb durch eine Personengesellschaft oder mehrere Erwerber abgestellt hat, so dass für die Auslösung der Sperrfrist nach § 577 a Abs.1a S.1 BGB jede Veräußerung von vermietetem Wohnraum an eine Personengesellschaft oder mehrere Erwerber genügt (NJW 2018, 2187, beck-online). Die Voraussetzungen des § 577a Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BGB liegen auch vor. Bei dem streitgegenständlichen Einfamilienhaus handelt es sich um vermieteten Wohnraum, der nach Überlassung an den Mieter, hier den Beklagten zu 1), an mehrere Erwerber, nämlich die Kläger, veräußert worden ist. Allerdings greift vorliegend nach Auffassung der Kammer die Ausnahme des § 577a Abs. 1a S. 2 BGB ein. Die Sperrfrist von 3 Jahren gilt demnach ausnahmsweise nicht, wenn die Erwerber derselben Familie oder demselben Haushalt angehören. Die Eigenschaft des Familien- und Haushaltsangehörigen entspricht § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB und muss nach hM zum Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbs, d.h. der Umschreibung im Grundbuch vorliegen (BeckOK BGB/Hannappel, 48. Ed. 1.8.2018, BGB § 577a Rn. 12). Da die Kläger zum Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch bereits getrennt lebten, gehörten sie nicht demselben Haushalt an. Sie gehörten aber nach Ansicht der Kammer trotz der räumlichen Trennung (noch) derselben Familie an. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Kläger durch die gemeinsamen Kinder trotz der Trennung miteinander verbunden waren und eine bloße Trennung grundsätzlich jederzeit rückgängig gemacht werden kann. Dies gilt auch noch während eines laufenden Scheidungsverfahrens. Nach Auffassung der Kammer dürfte die Familienzugehörigkeit daher frühestens mit vollzogener Scheidung enden und nicht bereits, wie die Beklagten meinen, mit Stellung des Scheidungsantrags bei Gericht. Der Auffassung des LG Frankfurt (NJW-RR 1996, 396; Bl. 105 d.A.), wonach ein Ehegatte offenbar dann nicht mehr als Familienangehöriger anzusehen sein soll, wenn das Scheidungsverfahren eingeleitet ist, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Denn, wie ausgeführt, kann auch ein bereits eingeleitetes Scheidungsverfahren beendet werden, wenn die Ehepartner die Ehe doch noch fortführen wollen. Außerdem hätte in dem Fall, dass man auf die bloße Einleitung des Scheidungsverfahrens abstellt, ein Ehepartner es in der Hand, allein durch Einreichung des Scheidungsantrags eigenmächtig den Status der Familienzugehörigkeit zu beenden. Dies erscheint der Kammer nicht sachgerecht. Stattdessen ist nach Ansicht der Kammer allein auf den Zeitpunkt der vollzogenen Scheidung abzustellen. Erst zu diesem Zeitpunkt ist die Ehe und damit auch die Familienzugehörigkeit formell beendet. Damit waren die Kläger zum Zeitpunkt der Veräußerung des Hauses bzw. Eintragung im Grundbuch im Jahr 2015 trotz ihrer Trennung noch als Angehörige derselben Familie anzusehen, mit der Folge, dass die dreijährige Sperrfrist für sie nicht gilt. Die Kündigung vom 26.05.2017 war demnach wirksam, die Beklagten sind entsprechend zur Räumung verpflichtet. Die Berufung ist unbegründet. 2. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO die Revision zugelassen, da die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt getrennt lebende Eheleute noch als Angehörige derselben Familie anzusehen sind, im vorliegenden Zusammenhang höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist und insoweit unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. 3. Gemäß § 721 Abs. 1 ZPO war den Beklagten von Amts wegen eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 712 Abs. 1 ZPO. Wegen der durch die Vollstreckung des Räumungstitels drohenden nicht zu ersetzenden Nachteile für die Beklagten war dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten vorliegend stattzugeben. Ein überwiegendes Interesse der Kläger im Sinne des § 712 Abs. 2 ZPO steht hier nicht entgegen.