Beschluss
II-2 KLs-412 Js 223/18-13/19
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAR:2019:0315.II2KLS412JS223.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 11.03.2019, das Sicherungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen der ihm in der Antragsschrift zur Last gelegten Taten zu eröffnen, wird abgelehnt. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 11.03.2019 auf Erlass eines Unterbringungsbefehls gemäß § 126 a StPO wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten in der Antragsschrift vom 11.03.2019 (Bl. 43 d.A.) zur Last, am 13.11.2018 gegen 14:30 Uhr den Parkplatz des F1-Gebäudes an der GStraße in O1 aufgesucht zu haben und sich dort bei dem Zeugen P1 nach dem Halter des dort abgestellten Fahrzeuges des Polizeibeamten P2 erkundigt zu haben. Als der Zeuge ihn anschließend zu dem Zeugen P2, der als Bezirksbeamter in dem Gebäude seinen Dienst verrichtete, begleitet habe, habe er von dem Zeugen P2 wissen wollen, wem das Fahrzeug gehöre. Der Zeuge habe verweigert die Auskunft zu geben und habe ihn des Geländes verwiesen, worauf der Beschuldigte sich wenige Zentimeter vor dem Zeugen P2 aufgebaut und mit dem Finger vor dessen Gesicht gestikulierend, laut „Du und deine Molukken, ich hole mir dich und deine Familie“ geschrien habe. 4 Als die Polizeibeamten P3, P4, P5 und P6 an der Wohnanschrift des Beschuldigten eingetroffen seien und ihm eröffnet hätten, ihn zwecks Prüfung einer Einweisung nach dem PsychKG zur Polizeiwache bringen zu wollen, habe der Beschuldigte sie als „dreckige Bastarde“, „Wichser“, „Spinner“ und „Hurensöhne“ bezeichnet. 5 In den Räumlichkeiten der Polizeiwache in der Lstraße #### in O2 habe der Beschuldigte die Polizeibeamten als „Nazipack“, „Volksverhetzer“ und „Hurensöhne“ beleidigt und geäußert, die Polizei sei verantwortlich, wenn er demnächst Leute ermorden würde. 6 Der Beschuldigte sei während der Begehung der Taten infolge einer krankhaften seelischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, nicht in der Lage, das Unrecht seines Tuns einzusehen und hiernach zu handeln. Infolge seines Zustandes seien von dem Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten. Er sei daher für die Allgemeinheit gefährlich, so dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich sei. 7 Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen stellt sich wie folgt dar: 8 1. Der Beschuldigte ist in O2 geboren und dort auch wohnhaft. Er sei ledig, kinderlos und wohne im Haus seiner Eltern. Der Beschuldigte habe angegeben, eine Berufsausbildung als Verkäufer abgeschlossen zu haben, später aber überwiegend als Zeitarbeiter oder selbständig tätig gewesen zu sein. 9 Strafrechtlich ist er seit 2014 sechzehnmal, überwiegend wegen Straßenverkehrsdelikten, aber auch wegen Bedrohung u.a., in Erscheinung getreten. Zunächst sind 2014 und 2016 Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Straßenverkehrsdelikten im Strafbefehlswege erfolgt, bevor der Beschuldigte 2017 im Verfahren 192 Js 588 / 16 (StA Arnsberg) auf seine Schuldfähigkeit untersucht worden ist. Dem Gutachten des Sachverständigen P7 vom 10.06.2017 zufolge sei der Beschuldigte hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Straßenverkehrsdelikte als schuldunfähig anzusehen, weshalb im Verfahren ein Freispruch erfolgt ist und die weiteren Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind. 10 2. Der Beschuldigte hat sich bisher nicht zur Sache eingelassen. Er werde der Taten durch die glaubhaften Angaben der Zeugen überführt werden. 11 Der Beschuldigte sei über die ihn betreffenden Strafverfahren hinaus als Verfasser einer Vielzahl inhaltlich nicht nachzuvollziehender Strafanzeigen bekannt, die mangels individualisierbarer Vorwürfe und sachlichen Gehalts überwiegend als Nachgang zum eingestellten Verfahren 412 JS 3217 genommen worden seien. Soweit ersichtlich würden sich seine Vorwürfe überwiegend gegen Mitarbeiter der Polizei und des Jobcenters in O2 richten. 12 Der Beschuldigte ist aus Anlass der neuerlichen Taten von dem Sachverständigen P8 forensisch-psychiatrisch untersucht worden. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 27.02.2019 (Sonderband) zu dem Ergebnis, dass bei dem Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie und der Verdacht auf Cannabismissbrauch vorliegen würden. Seit 2017 bestehe demnach eine florid-psychotische, durch einen systematisierten Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn dominierte Symptomatik, wobei die Wahndynamik und die affektive Beteiligung des Beschuldigten besonders intensiv ausgeprägt seien. Krankheitsbedingt bestehe bei dem Beschuldigten keinerlei Krankheitseinsicht und keine Behandlungswilligkeit. Der Beschuldigte sei dem Sachverständigen zufolge aufgrund einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB bei Begehung der Tat nicht in der Lage gewesen, deren Unrecht einzusehen, und habe ohne Schuld gehandelt. Infolge seines Zustandes seien von ihm weitere rechtswidrige Taten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Aufgrund der deutlichen Eskalationstendenz sei nach Ansicht des Sachverständigen mit zunehmender Wahrscheinlichkeit auch mit Körperverletzungsdelikten bis hin zu Tötungsdelikten zu rechnen. Legalprognostisch günstige Umstände seien nicht zu erkennen. Nach Einschätzung des Sachverständigen sei der Beschuldigte in seinem jetzigen Zustand als für die Allgemeinheit gefährlich anzusehen, so dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorlägen. 13 Wegen des Inhalts des Gutachtens im Einzelnen wird auf das vorbereitende schriftliche Gutachten vom 27.02.2019 (Sonderband) Bezug genommen. 14 II. 15 Der Antrag auf Eröffnung des Sicherungsverwahrens war gemäß § 414 StPO i.V.m. § 204 StPO aus rechtlichen Gründen abzulehnen. 16 1. Der in der Antragsschrift zugrunde gelegte Sachverhalt wird sich gemessen am Ermittlungsergebnis voraussichtlich in einer Hauptverhandlung im Sicherungsverfahren feststellen lassen. Die rechtliche Bewertung der Taten in der Antragsschrift als Bedrohung in einem Fall und Beleidigung in zwei weiteren Fällen gemäß §§ 185, 194, 241 Abs. 1, 20, 53 StGB ist zutreffend. 17 2. Nach Auffassung der Kammer ist die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB jedoch nicht zu erwarten. 18 Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn die Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 63 S. 1 StGB), begehen. Dies erfordert zwar nicht, dass die Anlasstaten selbst erheblich sind, die zu erwartenden Taten müssen aber schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen und daher zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2017, 4 StR 595/16, zit. nach juris; Beschluss vom 22.02.2011, 4 StR 635/10, zit. nach juris; Beschluss vom 18.03.2008, 4 StR 6/08, zit. nach juris; Beschluss vom 16.07.2008, 2 StR 161/08, zit. nach juris, jeweils m.w.N.). 19 Die Erheblichkeit drohender Taten kann sich ohne weiteres aus dem Anlassdelikt selbst ergeben, etwa bei Verbrechen. Ist dies nicht der Fall, kommt es grundsätzlich auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der Taten an (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2008, 1 StR 153/08, zit. nach juris; Urteil vom 12.06.2008, 4 StR 140/08, zit. NStZ 2008, 563, 564). Dabei sind zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen (BGH, Urteil vom 17.02.2004, 1 StR 437/03, zit. nach juris; Beschluss vom 03.04.2008, 1 StR 153/08, zit. nach juris; Beschluss vom 10.08.2010, 3 StR 268/10, zit. nach juris). 20 Bei den verfahrensgegenständlichen Anlasstaten handelt es sich nicht um „erhebliche“ rechtswidrige Taten. Die von dem Beschuldigten ausgesprochenen Beleidigungen stellen keine erhebliche rechtswidrige Tat dar. 21 Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind nicht ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen. Eine Bedrohung, die nicht mit einem aggressiven Übergriff verbunden ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allenfalls dann zur Rechtfertigung einer Unterbringungsanordnung herangezogen werden, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die nahe liegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt. Das ist im vorliegenden Fall nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Ausspruchs „Du und deine Molukken“ ist bereits nicht ersichtlich, welche Personen der Beschuldigte mit dieser Bezeichnung in Bezug nehmen wollte. Hinsichtlich des weiteren Ausspruchs „Ich hole mir dich und deine Familie“ sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beschuldigte beabsichtigt, seine Drohung in die Tat umzusetzen. Es ist insofern schon unklar, ob der Beschuldigte überhaupt konkrete Kenntnis darüber hat, ob der Zeuge P2 überhaupt eine eigene Familie hat und wo diese aufzufinden wäre. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte den Zeugen P2 angreifen wird, bestehen ebenfalls nicht. In der konkreten Bedrohungssituation ist es auch nicht zu einem körperlichen Übergriff gekommen. Zwar soll sich der Beschuldigte vor dem Zeugen P2 aufgebaut und sich mit seiner Stirn nur wenige Zentimeter vor der Stirn des Zeugen befunden und dabei den Zeigefinger erhoben haben, körperlich übergriffig ist der Beschuldigte jedoch nicht geworden. 22 Es ist auch nicht ersichtlich, dass von dem Beschuldigten künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, aufgrund derer er für die Allgemeinheit gefährlich wäre. 23 Zu berücksichtigen ist bei der Bewertung der Allgemeingefährlichkeit, dass die hier in Rede stehenden Anlasstaten vom 13.11.2018 gegenüber Polizeibeamten im Rahmen von konkreten Diensthandlungen bzw. dem polizeilichen Gewahrsam erfolgt sind. Im Rahmen der Prognoseentscheidung ist zu beachten, dass der Beschuldigte für die Allgemeinheit gefährlich sein muss (§ 63 S. 1, letzter HS StGB). Bei aggressivem Verhalten gegenüber Personen, die im Umgang mit schwierigen und aggressiven Personen geschult sind, kann nicht ohne weiteres auf die Gefährlichkeit für die Allgemeinheit geschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss von 22.02.2011, 4 StR 635/10, zit. nach juris). Aggressives Verhalten in diesem Bereich ist nicht gleichzusetzen mit Handlungen in Freiheit gegenüber beliebigen Dritten oder dem Täter nahe stehenden Personen. Solche Taten verlangen daher – jedenfalls soweit sie nicht dem Bereich schwerster Rechtsgutsverletzungen zuzurechnen sind, was hier wie oben ausgeführt nicht der Fall ist – schon nach ihrem äußeren Eindruck weit weniger nach einer Reaktion durch ein strafrechtliches Sicherungsverfahren und Anordnung einer strafrechtlichen Maßregel (BGH, Urteil vom 22.01.1998, 4 StR 354/97, NStZ 1998, 405, zit. nach beck-online). Als insofern geschultes Personal sind auch Polizeibeamte anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017, 4 StR 595/16, Rn. 19 juris). 24 Aus der Akte geht weiter hervor, dass der Beschuldigte auch gegenüber weiteren Personen Drohungen ausgesprochen hat. So hat er einer Geschäftsstellenbeamtin des Amtsgerichts Menden telefonisch mitgeteilt, dass er den Direktor des Amtsgerichts „selbst holen werde“. Weitere derartige Drohungen soll es telefonisch noch gegenüber weiteren Angestellten anderer Behörden gegeben haben. Neben eingestellten Verfahren wegen Bedrohung hat es im Jahr 2018 mehrere Verfahrenseinstellungen aufgrund von Schuldunfähigkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Sachbeschädigung, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und einer Straftat nach dem Kunsturheberrecht gegeben. Diese Delikte sind jedoch nicht als erheblich einzustufen. 25 Es ist dagegen nicht ersichtlich und folgt insbesondere zur Überzeugung der Kammer nicht aus dem Sachverständigengutachten des P8 vom 27.02.2019, dass die ernstliche Gefahr besteht, dass der Beschuldigte anlasslos erhebliche Körperverletzungen begehen wird. Das Sachverständigengutachten bescheinigt dem Beschuldigten unter anderem fremd-aggressive Verhaltensweisen. Infolge seines Zustandes seien weitere rechtswidrige Taten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Eine Eskalationstendenz sei zu erkennen. Mit zunehmender Wahrscheinlichkeit sei mit Körperverletzungsdelikten bis hin zu Tötungsdelikten zu rechnen. Aus welchen Umständen der Sachverständige die Prognose zieht, dass der Betroffene zukünftig auch Körperverletzungsdelikte bis hin zu Tötungsdelikten begehen wird, ist für die Kammer nicht erkennbar. Es ist im Verlauf der Zeit zwar zu erkennen, dass der Beschuldigte in kürzeren Abständen mit Bedrohungen und Beleidigungen auffällt. Es hat insofern eine Steigerung hinsichtlich der Häufigkeit und Beharrlichkeit derartiger Telefonanrufe stattgefunden. Aber auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Bedrohungen zumeist telefonisch erfolgen, von dem Beschuldigten daher in der Situation keine Gefahr etwaiger Körperverletzungsdelikte ausgeht. Auch im Übrigen hat es bisher keinerlei körperliche Angriffe des Beschuldigten gegeben. Soweit der Zeuge P2 einen derartigen körperlichen Angriff befürchtet hat, ist es dazu jedoch nicht gekommen. Der Beschuldigte ist nach dem vorgeworfenen Sachverhalt auch nicht von einem körperlichen Angriff abgehalten worden, sondern hat nach Ausspruch der Drohung selbst die Örtlichkeit verlassen. 26 III. Aus den bereits dargelegten Gründen der Ablehnung der Eröffnung des Sicherungsverfahrens gegen den Beschuldigten war der Antrag auf einstweilige Unterbringung des Beschuldigten ebenfalls abzulehnen. 27 Die Kammer verkennt nicht, dass der Beschuldigte unabhängig von seiner strafprozessualen Situation engmaschiger fachlicher Hilfe und Unterstützung bedarf, die zu leisten jedoch nicht Zweck der einstweiligen Unterbringung sein kann. In der Zwischenzeit ist auch eine Behandlung des Betroffenen im Rahmen seiner Unterbringung nach dem Gesetz für psychisch Kranke erfolgt. 28 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.