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Urteil

8 O 92/18

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2019:0321.8O92.18.00
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Tenor

Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern bei der Bewerbung von Sonnenschirmen und dem entsprechenden Zubehör wie nachfolgend dargestellt zu werben, wenn die abgebildeten Produkte nicht vollständig zu dem angegebenen Angebotspreis erworben werden können:

„hier befinden sich mehrere Werbeanzeigen“.

Der Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsanordnung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft, sowie die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft bis zu 6 Monate, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten an deren gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, angedroht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Untersagungsverurteilung aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern bei der Bewerbung von Sonnenschirmen und dem entsprechenden Zubehör wie nachfolgend dargestellt zu werben, wenn die abgebildeten Produkte nicht vollständig zu dem angegebenen Angebotspreis erworben werden können: „hier befinden sich mehrere Werbeanzeigen“. Der Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsanordnung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft, sowie die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft bis zu 6 Monate, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten an deren gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, angedroht. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Untersagungsverurteilung aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand : Die Klägerin macht gegen die Beklagte Unterlassungs- und Androhungsansprüche geltend. Die Parteien sind u. a. im Bereich des Vertriebs und des Handels mit Sonnenschirmen und Zubehör tätig. Die Beklagte ist dabei Inhaberin der Internetpräsenz XXXX. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit vorprozessualem Schreiben vom 29.08.2018, wegen dessen gesamten Inhalts auf die Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen wird, deshalb ab, weil die Beklagte auf der genannten Verkaufsplattform den Schirm „E“ zu einem Preis von 1.049,00 € bewarb und dazu eine Abbildung verwendete, die einen Schirm mit Schirmständer zeigte, obwohl dieser Schirmständer nicht vom Angebotspreis umfasst war. Wegen des genauen Aussehens der Werbeanzeige wird auf die bildliche Wiedergabe auf Seite 6 der Klageschrift (Bl. 6 d. A.) sowie auf Seite 2 des Abmahnschreibens (Anlage K 1 zur Klageschrift) verwiesen. Die Klägerin forderte die Beklagte in diesem Abmahnschreiben erfolglos zur Abgabe der diesem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1.es der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern bei der Bewerbung von Sonnenschirmen und dem entsprechenden Zubehör wie nachfolgend dargestellt zu werben, wenn die abgebildeten Produkte nicht vollständig zu dem angegebenen Angebotspreis erworben werden können: „hier befinden sich mehrere Werbeanzeigen“. 2.der Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Untersagungsanordnung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft, sowie die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft bis zu 6 Monate, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten an deren gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, anzudrohen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage schon für unzulässig, weil rechtsmissbräuchlich erhoben. Wegen des Vorbringens der Beklagten dazu wird auf die Ausführungen auf den Seiten 2 bis 4 der Klageerwiderungsschrift vom 12.12.1918 (Bl. 21 – 23 d. A.). verwiesen. In der Sache hält sie die Klage auch für unbegründet. Sie meint, an der Gefahr, dass ein die Anzeige betrachtender Verbraucher in die Irre geführt werde, fehle es schon auf Grund des in der Werbeanzeige, auf die die Klägerin ihren Unterlassungsantrag stützt, unter dem abgebildeten Sonnenschirm abgedruckten Hinweises, der folgenden Inhalt hat: „Hinweis: Verkauf erfolgt ohne ggf. abgebildetes Zubehör und Dekoration, sofern nicht anders im Lieferumfang angegeben.“ Die Unbegründetheit des Unterlassungsantrages ergebe sich - wie die Beklagte ergänzend meint - auch daraus, dass sich aus dem mit dem Wort „Details“ überschriebenen, im Anschluss an das abgedruckte Bild folgenden Text ergibt, dass der Schirmständer vom Angebotspreis nicht umfasst ist, weil es dort heißt: „Lieferumfang ohne Schirmständer.“ Wegen des genauen Aussehens der abgedruckten Texte wird auf die gemäß Anlage K 6 zur Klageschrift im Ausdruck wiedergegebene, auf Veranlassung der Beklagten geschaltete Werbeanzeige Bezug genommen. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe : Die Klage hat in der Sache Erfolg. A. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. I.Sie genügt den aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO folgenden Anforderungen, da der Unterlassungsantrag nicht einen rein gesetzeswiederholenden Inhalt hat - was zu dessen Unzulässigkeit führen würde -, sondern auf einen konkret behaupteten Verstoß, wie er auf den Seiten 2 bis 4 der Klageschrift wiedergegeben wird, Bezug nimmt. II.Gegen die Geltendmachung mehrerer Anträge in einer Klage sind keine Erinnerungen zu erheben (§ 260 ZPO). III.Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht steht der Erhebung der Klage auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 8 Abs. 4 UWG entgegen. Das OLG Hamm hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 08.12.2016, I-4 U 84/16), es stehe der Klägerin frei, die geschäftlichen Auftritte ihrer Konkurrentinnen auf bestimmte Wettbewerbsverstöße zu kontrollieren, um sodann - gegebenenfalls gleichlautende - Abmahnungen auszusprechen. Der auf den Seiten 2 und 3 der Klageerwiderungsschrift (Bl. 21 / 22 d. A.) erfolgende Hinweis der Beklagten auf eine Vielzahl seitens der Klägerin geführten Verfahren führt zu keinem anderem Ergebnis, da es der Klägerin - wie bereits dargelegt - unbenommen ist, Konkurrentinnen im Hinblick auf vorliegende Wettbewerbsverstöße in Anspruch zu nehmen. Ergänzend hat das OLG Hamm darauf hingewiesen, dass sich ein mit einer Prozessführung verbundenes finanzielles Risiko dann nicht verwirklicht, wenn die Vielzahl der eingeleiteten Rechtsstreitigkeiten erfolgreich beendet werden. IV.Weitere Zulässigkeitsbedenken sind nicht ersichtlich. B. Begründetheit Die Klage ist begründet. I. Klageantrag zu 1.: Der Klägerin steht der mit diesem Klageantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG. 1.Zwischen den Klägerin und der Beklagten besteht unstreitig ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, so dass die Klägerin aktivlegitimiert ist im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. 2.Das von der Klägerin ausweislich des Inhalts der Klageschrift in Bezug genommene, auf der Webseite der Beklagten eingestellte Angebot betreffend den Sonnenschirm „E“ stellt eine geschäftliche Handlung der Beklagten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. 3.Das Handeln der Beklagten ist unlauter im Sinne des § 8 Abs. 1 UWG und wegen der Eignung, die Interessen von Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen, auch im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG. a)Das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG, wonach unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, wobei eine geschäftliche Handlung auch dann irreführend ist, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware enthält. Solche zur Täuschung geeigneten Angaben enthält der von der Klägerin zur Stützung ihres Unterlassungsantrages zu Ziffer 1. herangezogene Werbeauftritt auf der von der Beklagten innegehaltenen Webseite, weil dort bei der Bewerbung des genannten Sonnenschirms ein Bild mit Schirmständer zu sehen ist, obwohl dieser vom Angebotspreis und vom Lieferumfang nicht umfasst wird. Eine solche Bewerbung ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich geeignet, beim Verbraucher die irrige Vorstellung hervorzurufen, das Angebot des beworbenen Sonnenschirmes umfasse auch den abgebildeten Schirmständer (vgl. dazu OLG Hamm, MMR 2016, 536 ff.). b)Die somit zu bejahende Irreführungsgefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG wird durch den Inhalt des im Zusammenhang mit der Werbeanzeige abgedruckten Textes nicht ausgeschlossen: aa)Soweit die Beklagte auf den Umstand verweist, dass im nachfolgenden Text unter der Überschrift „Details“ ausgeführt wird, der Lieferumfang umfasse nicht den Schirmständer, schließt sich die Kammer der obergerichtlichen Rechtsprechung an, aus der folgt, dass mit der Platzierung des in Rede stehenden Fotos an prominenter Stelle des Angebots unmittelbar neben der Überschrift der (vermeintliche) Umfang des Angebots blickfangmäßig herausgestellt wird, woraus sich ergibt, dass allein durch die konkrete Gestaltung der Werbung beim angesprochenen Verbraucher der maßgebliche Eindruck erweckt wird, hiermit werde der Inhalt des Angebots verlässlich und im Umfang zutreffend beschrieben. Zwar mag der tatsächlich interessierte Verbraucher den sich anschließenden Text durchlesen und hierbei gegebenenfalls auf die entsprechende Einschränkung - Lieferung ohne Sockel und Beschwerungsplatten - stoßen. Die dadurch hervorgerufene Kenntnis von der Einschränkung ist jedoch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht unerheblich, da der Verbraucher bereits dann im Sinne des § 5 UWG irregeführt wird, wenn er durch eine unzutreffende Angabe veranlasst wird, sich mit dem beworbenen Angebot überhaupt erst oder näher zu befassen. Aufklärende Hinweise im (begleitenden oder nachfolgenden) Werbetext beseitigen die dementsprechend durch den Blickfang oder durch sonstige Werbeaus- sagen einmal eingetretene Irreführung im Hinblick auf die vom Gesetz missbilligte Wirkung der täuschenden Werbung nicht (OLG Hamm, a. a. O.). bb)Auch der Hinweis, der Verkauf erfolge ohne gegebenenfalls abgebildetes Zubehör und Dekoration, sofern nichts anderes zum Lieferumfang angegeben sei, ist nicht geeignet, das Vorliegen einer Irreführungsgefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG verneinen zu können: (1)Es erscheint der Kammer schon fraglich, ob dieser Hinweis überhaupt am Blickfang teilnimmt. Die Werbeanzeige ist davon gekennzeichnet, dass zunächst ein Bild abgebildet ist, das einen Schirm mit Schirmständer und Beschwerungsplatten zeigt, neben dem im Fettdruck die Worte „E (anthrazit ohne Volant)“ und „Sonderpreis! 1.049,00 €“ abgedruckt sind. Unter dem abgedruckten Bild des Sonnenschirms folgen zunächst weitere, kleiner gehaltene Bilder, erst danach folgt in Grauschrift - während die anderen Angaben in fettgedruckter Schwarzschrift gehalten sind - der genannte Hinweis. Dies dürfte kaum genügen, um feststellen zu können, dass dieser Hinweis am Blickfang teilnimmt. (2)Selbst wenn man das aber so sehen will, erfolgt eine Ausräumung der durch das Betrachten der Werbeanzeige eingetretenen Irreführungsgefahr beim Verbraucher nicht. (a)Schon bei juristischer Bewertung dieses Hinweises ist unklar, ob ein Schirmständer „Zubehör“ im Sinne des Wortlauts dieses Hinweises darstellt. Aus juristischer Sicht ist das aus folgenden Gründen nach Ansicht der Kammer zu verneinen: (aa)Ein Sonnenschirm kann bei Anlieferung ohne Schirmständer nicht aufgestellt werden. Daraus folgt, dass der Schirmständer kaum als Zubehör zum Schirm angesehen werden kann. Vielmehr dürfte es sich um einen notwendigen Bestandteil des Sonnenschirmes im Sinne § 93 Alt. 2 BGB handeln. (bb)Im Übrigen setzt das Wort „Zubehör“ denklogisch das Vorhandensein einer Hauptsache voraus. Bei einem sich aus verschiedenen Einzelbestandteilen zusammensetzenden Sonnenschirm kann aber - da alle Bestandteile notwendig sind, um den Sonnenschirm aufstellen zu können - nicht vom Vorhandensein einer Hauptsache und von Zubehör die Rede sein. Vielmehr stellen Sonnenschirm, Schirmständer und diesen hinreichend beschwerende Gegenstände (Schirmfuß, Platten o. ä.) eine sog. „Sachgesamtheit“ dar, bei der nicht ein Bestandteil Zubehör und ein anderer Hauptsache ist (vgl. dazu Palandt / Bassenge, BGB, 78. Aufl., Rdnr. 5 vor § 90 m. w. N.). (b)Vor diesem Hintergrund gelten die unter (a) niedergelegten Ausführungen erst recht für einen juristisch nicht geschulten Verbraucher. Da diesem regelmäßig schondie juristischen Begrifflichkeiten, wie sie dort dargestellt wurden, nicht bekannt sind, ist für ihn erst recht nicht erkennbar, bei welchem Gegenstand es sich um die Hauptsache und bei welchem um Zubehör handeln soll. cc)Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Verhandlungstermin vom 19.03.2019, für den Verbraucher ergebe sich aus dem Inhalt des Hinweises jedenfalls, dass die Möglichkeit bestehe, dass abgebildete Gegenstände nicht vom Kaufpreis umfasst seien, sodass der jeweilige Verbraucher sich veranlasst sehen müsse, den sich unter der Überschrift „Details“ folgenden Text durchzulesen, in dem klar und deutlich ausgeführt sei, dass die Lieferung ohne Schirmständer erfolge, vermögen am Vorliegen der Irreführungsgefahr nichts zu ändern. Insoweit gelten die soeben schon niedergelegten Ausführungen entsprechend: Die - nach Kenntnisnahme von einem blickfangmäßig herausgehobenen Bild - im Wege des Durchlesens des anschließenden Textes hervorgerufene Kenntnis von der Einschränkung - hier: „Lieferung ohne Schirmständer“ - ist in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht unerheblich, da der Verkehr bereits dann im Sinne des § 5 UWG irregeführt wird, wenn er durch eine unzutreffende Angabe veranlasst wird, sich mit dem beworbenen Angebot überhaupt erst oder näher zu befassen, so dass aufklärende Hinweise im nachfolgenden Text die durch den Blickfang einmal eingetretene Irreführung im Hinblick auf die vom Gesetz missbilligte Wirkung einer täuschenden Werbung nicht beseitigen (OLG Hamm, a. a. O.). 4.Rechtsfolge ist, dass zu Gunsten der Klägerin gegenüber der Beklagten der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht (§ 8 Abs. 1 UWG). II. Klageantrag zu 2. (Androhungsantrag) Dementsprechend ist auch dieser Antrag gerechtfertigt, wie sich aus § 890 Abs. 2 ZPO ergibt. C. Nebenentscheidungen Der Klage war daher mit der Kostenentscheidung des § 91 Abs. 1 ZPO stattzugeben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO und berücksichtigt zur Höhe der hinsichtlich des Unterlassungsantrages zu 1. festgesetzten Sicherheitsleistung die Entscheidungen anderer Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen, die zu ähnlich hohen Sicherheitsleistungen gelangen.