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Beschluss

2 Qs-362 Js 118/16-78/18

LG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vorläufiger Gesamtwürdigung kann die entgeltliche Überlassung eines Neugeborenen an nahezu fremde Personen eine grobe Vernachlässigung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne des § 236 Abs. 1 StGB begründen. • Für die Annahme hinreichenden Tatverdachts genügt die etwas überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung; detaillierte Feststellungen zur Motivation und zu Alternativen sind der Hauptverhandlung vorbehalten. • Ob die Gröblichkeit der Pflichtverletzung stets gesondert aus anderen Umständen zu folgen hat, bleibt offen, ist aber für den Einzelfall anhand der Gesamtumstände zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Eröffnung des Hauptverfahrens bei entgeltlicher Überlassung Neugeborenen als mögliche grobe Pflichtverletzung • Bei vorläufiger Gesamtwürdigung kann die entgeltliche Überlassung eines Neugeborenen an nahezu fremde Personen eine grobe Vernachlässigung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne des § 236 Abs. 1 StGB begründen. • Für die Annahme hinreichenden Tatverdachts genügt die etwas überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung; detaillierte Feststellungen zur Motivation und zu Alternativen sind der Hauptverhandlung vorbehalten. • Ob die Gröblichkeit der Pflichtverletzung stets gesondert aus anderen Umständen zu folgen hat, bleibt offen, ist aber für den Einzelfall anhand der Gesamtumstände zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft klagte an, H habe ihr noch minderjähriges Kind gegen Entgelt an die Angeschuldigten U und G. T. überlassen; die Tat soll gemeinschaftlicher Kinderhandel gemäß § 236 Abs. 1 StGB sein. Eine anonyme Anzeige führte zu Ermittlungen, in deren Verlauf Schriftverkehr aus einer Facebookgruppe gesichert wurde, der Absprachen über die Abgabe des Kindes gegen Zahlung nahelegt. Nach Geburt wurde U als Vater eingetragen und es fanden Zahlungen von mindestens 1.850 € statt. Das Amtsgericht B lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich des Kinderhandels ab, weil eine gesonderte Feststellung einer groben Vernachlässigung der Fürsorgepflicht fehle. Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein; die Verteidiger bestreiten die Gröblichkeit einer Pflichtverletzung. • Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet; bei vorläufiger Gesamtwürdigung besteht hinreichender Tatverdacht bezüglich gemeinschaftlichen Kinderhandels (§ 236 Abs.1 StGB). • Gröblichkeit der Pflichtverletzung erfordert eine Gesamtwürdigung und setzt objektiv und subjektiv eine schwere Pflichtverletzung voraus. • Die Kammer berücksichtigt, dass H das Kind unmittelbar nach der Geburt an zwei ihr zuvor nahezu unbekannte Personen übergeben hat, den Kontakt vollständig aufgegeben und keine Einflussmöglichkeiten oder Prüfabsichten zum Wohlergehen des Kindes behalten hat; dies wiegt objektiv schwer. • Dass H zuvor zwei Kinder über andere, legale Wege abgegeben hatte, spricht dafür, dass ihr alternative und rechtlich überwachte Vermittlungen bekannt waren, gleichwohl aber die entgeltliche private Abgabe gewählt wurde. • Dass Entgelt gezahlt wurde (mindestens 1.850 €) begründet hinreichenden Tatverdacht für das Merkmal des Entgelts; konkrete Zwecke der Zahlung und Vergleiche zur Gefährdungslage bei der leiblichen Mutter sind zur Beweisaufnahme der Hauptverhandlung vorbehalten. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben, soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen gemeinschaftlichen Kinderhandels abgelehnt worden war; die Anklage wird auch insoweit zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Kammer nimmt bei Gesamtwürdigung einen hinreichenden Tatverdacht an, weil die sofortige und vollständige Aufgabe des Neugeborenen an nahezu fremde Personen, kombiniert mit der Entgeltzahlung und dem bewusst gewählten Umgehen staatlicher Kontrollmechanismen, eine grobe Vernachlässigung der Fürsorge- und Erziehungspflicht nahelegt. Detailfragen zur genauen Verwendung des Geldes und zum Vergleich möglicher Gefährdungen bei der leiblichen Mutter bleiben der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vorbehalten. Damit hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde in diesem Punkt Erfolg; es besteht die etwas überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, die nun im Hauptverfahren zu klären ist.