1. Der Angeklagte P1 wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. 2. Der Angeklagte P2 wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 3. Die Einziehung des Wertes des Erlangten wird bezüglich des Angeklagten P1 in Höhe von 8.375,00 € und bezüglich des Angeklagten P2 in Höhe von 600,00 € angeordnet. 4. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften für den Angeklagten P1: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 25 Abs. 2, 26, 52, 53, 54, 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB Angewendete Vorschriften für den Angeklagten P2: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 54, 56, 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB Gründe: (bzgl. des Angeklagten P2 abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) I. Feststellungen zur Person 1. Der ledige und kinderlose Angeklagte P1 wurde am #### in O1 geboren. Nach der Trennung seiner Eltern im Jahr 2004 verblieb der Angeklagte bei seiner Mutter, zu der er bis heute ein sehr gutes Verhältnis hat. Zum leiblichen Vater hatte er zunächst wenig, später aber wieder vermehrt Kontakt. Der Angeklagte P1 besuchte zunächst die Realschule und, nachdem er das sechste Schuljahr wiederholt hatte, ab der 7. Klasse die Hauptschule. Er schloss die Schule mit der Fachoberschulreife ab. Im Anschluss absolvierte der Angeklagte P1 bis zum Jahr 2014 eine Ausbildung zum Industriemechaniker und sodann eine Weiterbildung zum Fluggerätemechaniker. In diesem Berufsfeld war der Angeklagte im Anschluss für ca. 2 Jahre tätig, bis er im Februar 2016 seinen Arbeitsplatz krankheitsbedingt verlor. Der Angeklagte war dann zunächst arbeitslos und arbeitete schließlich etwa ab Mai 2018 als Produktionshelfer, zunächst bei der Firma F1 in O2, ab September 2018 bei der Firma F2 in O3. Aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens erhielt er dabei monatlich ca. 1.200,00 ausgezahlt. Der Angeklagte P1 befindet sich seit dem Jahr 2017 in Privatinsolvenz. Seine Schulden, welche im Wesentlichen aus laufenden Verbindlichkeiten stammen, belaufen sich auf etwa 20.000,00 €. Der Angeklagte P1 leidet seit seinem 14. Lebensjahr an der Krankheit Morbus Crohn und befindet sich deswegen dauerhaft in ärztlicher Behandlung. Zeitweise musste er auch stationär im Krankenhaus behandelt werden. Die medikamentöse Behandlung erfolgte zunächst mittels Tabletten, welche aber keine Besserung der Beschwerden erzielten. Seit ca. einem Jahr erhält der Angeklagte alle 8 Woche eine Spritze zur Behandlung seiner Erkrankung. Der Angeklagte P1 konsumiert gelegentlich Alkohol in sozialtypischen Mengen. Im Alter von 19-20 Jahren fing der Angeklagte an, gelegentlich Betäubungsmittel in Form von Amphetaminen zu konsumieren, Der Konsum erfolgte unregelmäßig und im Wesentlichen zur (medizinisch nicht indizierten) Selbstbehandlung seiner Krankheitssymptome und zur Steigerung seiner - durch seine Grunderkrankung während akuter Schübe eingeschränkten - körperlichen Leistungsfähigkeit. Später konsumierte er auch gelegentlich - am Wochenende - Kokain in geringen Mengen. Ende 2015 verlor der Angeklagte P1 aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums seine Fahrerlaubnis. Seitdem konsumiert er nicht mehr. Gesundheitliche Beschwerden, etwa in Form körperlicher oder psychischer Abhängigkeits- oder Entzugssymptome traten bei ihm in der Folge nicht auf. Seinen Krankheitssymptomen begegnet er seitdem ausschließlich durch die ärztlich verordnete Medikation. Vor seiner Inhaftierung lebte der Angeklagte P1 zusammen mit seiner Lebensgefährtin, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II sowie Kindergeld bezieht, und deren zwei minderjährigen Kindern in einer Mietwohnung in O3. Der Angeklagte P1 ist wie folgt vorbestraft: Mit Urteil des Amtsgerichts O4 vom 12.07.2016, Az. 51 Ls-24 Js 303/14-100/15, wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 20.07.2016. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde: „Der Angeklagte hielt am 21.10.2013 in seiner Wohnung in O5 verschiedene Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig. Nach dem von ihm selbst handschriftlich erstellten Bestandsverzeichnis handelte es sich um 75 g Amphetamin, Kokain im Wert von 25,00 €, 90 Ecstasy-Tabletten „Rolex", 3 Ecstasy-Tabletten „Grand", 20 Ecstasy-Tabletten „Penta", 115 Ecstasy-Tabletten ohne nähere Bezeichnung, 39 Ecstasy-Tabletten „KKL" und 780 Ecstasy-Tabletten „Sterne". Bei einem Vorrat von mehr als 1.000 Ecstasy-Tabletten und einem Einzelgewicht von mindestens 0,2 g pro Tablette handelte es sich um mindestens 200 g Ecstasyhydrochlorid-Zubereitung. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge des Wirkstoffs MDMA von 30 g wäre dabei bereits bei einer sehr schlechten Qualität der Tabletten sicher überschritten. Aus diesem Vorrat verkaufte der Angeklagte bis zum 06.11.2013 55 g Amphetamin und 380 „Sterne", füllte den Vorrat aber auch mit mindestens 25 g Cannabis auf. Am 10.11.2013 hielt er noch 5 g Amphetamin, 11 g Cannabis, 50 diverse Ecstasy-Tabletten und 200 „Sterne" vorrätig. Er hatte somit seit dem 21.10.2013 insgesamt mindestens 70 g Amphetamin, 14 g Cannabis, 217 Ecstasy-Tabletten und 580 „Sterne" verkauft.“ Mit Urteil vom 20.04.2017, Az. 1 KLs 13 Js 117/16, wurde der Angeklagte P1 vom Landgericht O6 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf 4 Jahre festgesetzt. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 28.04.2017. Das Landgericht O6 hat folgende dazu Feststellungen getroffen: „Am 28.12.2015 gegen 19.00 Uhr holte der Angeklagte mit seinem Pkw Audi A 5 P3 an dessen Wohnadresse in 07, AStraße ## ab, um gemeinsam mit diesem zu seiner damP5gen Wohnung B-Straße ##, O8 zu fahren. An dem Fahrzeug waren noch immer die am 26.12.2015 entwendeten Kennzeichen XX - X #### montiert. Während der Fahrt bewahrte der Angeklagte in seinem im Kofferraum des Fahrzeuges befindlichen Rucksack neben umfangreichem Verpackungsmaterial und einer Feinwaage 33,05 g Kokain sowie mindestens 23 Ecstasy-Tabletten mit einem Gesamtgewicht von 8,205 g auf. Das Kokain hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 68,56 % an verfügbarer Cocainbase. Dem Kokain lagen somit mindestens 25,34 g Cocainhydrochlorid zugrunde. Mindestens 13 g des Kokains - entsprechend mindestens 8,91 g Cocainhydrochlorid - wollte der Angeklagte nach seiner Ankunft in Starnberg gewinnbringend an unbekannte Dritte weiterveräußern. Während der Fahrt führte der Angeklagte griffbereit in der Mittelkonsole des Pkw Audi A5 liegend eine Machete mit einer Klingenlänge von 46 cm sowie ein Einhandmesser der Marke Walther mit einer Klingenlänge von 8 cm mit sich. Gegen 22.00 Uhr wurden Beamte der Verkehrspolizeiinspektion O9 auf den Pkw des Angeklagten aufmerksam, der mit hoher Geschwindigkeit auf der Bundesautobahn A 3 in südlicher Richtung fuhr. Nachdem bei Überprüfung der an dem Fahrzeug montierten Kennzeichen festgestellt wurde, dass diese zur Eigentumssicherung ausgeschrieben waren, nahm die Polizeistreife die Verfolgung auf. An der Anschlussstelle O10 fuhr eine weitere zur Unterstützung angeforderte Streife auf die Autobahn auf und setzte sich vor das Fahrzeug des Angeklagten. Bis zur Anschlussstelle O11 fuhr der Angeklagte zwischen den Polizeifahrzeugen weiter und hielt dort sein Fahrzeug zunächst - dem Signal „Stop Polizei" am vorderen Polizeifahrzeug entsprechend - im Bereich des Standstreifens an. Noch bevor die Polizeibeamten aus ihren Fahrzeugen aussteigen konnten, um den Angeklagten einer Kontrolle zu unterziehen, beschleunigte dieser sein Fahrzeug plötzlich stark, fuhr an dem vor ihm abgestellten Polizeifahrzeug vorbei und verließ die Autobahn an der Ausfahrt O11. Bei dichtem Nebel fuhr der Angeklagte anschließend mit Geschwindigkeiten von bis zu 150 km/h zunächst über die Landstraße bis nach O12. Von dort fuhr der Angeklagte weiter über O13 bis nach O14, wobei er diese Ortschaften jeweils mit Geschwindigkeiten von etwa 100 km/h durchfuhr. Aufgrund der hohen Geschwindigkeit des Angeklagten verloren die Polizeibeamten im Bereich O11-O14 den Sichtkontakt zum Fahrzeug des Angeklagten. Der Angeklagte stellte das Fahrzeug außerhalb von O14 auf einem Feldweg ab, wo es gegen 23.10 Uhr mit Hilfe eines zur Unterstützung angeforderten Polizeihubschraubers sichergestellt werden konnte. Mit seinem Rucksack mit den Betäubungsmitteln setzte der Angeklagte seine Flucht zunächst zu Fuß fort. Hierbei ließ er nur etwa 80 m von seinem Fahrzeug entfernt seinen Rucksack samt Inhalt in einem Waldgebiet zurück. Während P3 noch am 28.12.2015 von den Polizeibeamten ergriffen werden konnte, gelang dem Angeklagten die Flucht. Erst im Juni 2016 konnte im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen erstmals Kontakt zu ihm hergestellt werden.“ Der Angeklagte P1 wurde in dieser Sache am 21.12.2018 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 22.12.2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt O15 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts O16 vom 22.12.2018, 5 Gs 2328/18, abgeändert und neu gefasst durch Beschluss der Kammer vom 20.05.2019. 2. Der heute 37-jährige Angeklagte P2 wuchs zusammen mit seinen beiden Schwestern bei seinen Eltern in O17 auf. Der Vater arbeitete als Polizist, die Mutter arbeitet bei der F3. Als der Angeklagte etwa 13 Jahre alt war, ließen sich seine Eltern scheiden. Er hat weiterhin zu beiden Elternteilen sowie zu seinen Schwestern ein gutes Verhältnis. Sein Vater ist an Lymphdrüsenkrebs erkrankt, weshalb der Angeklagte P2 sich regelmäßig um diesen kümmert und dies auch in Zukunft tun möchte. Der Angeklagte P2 besuchte zunächst regulär die Grundschule und im Anschluss das Gymnasium. Nachdem er das 10. Schuljahr wiederholen musste, schloss er das Gymnasium nach der 10. Klasse mit der mittleren Reife ab. Anschließend absolvierte er zunächst ein halbes Jahr lang ein „Berufsgrundschuljahr Holz“ und begann anschließend eine Ausbildung zum Werkzeugmacher. Diese brach er nach ca. 18 Monaten ab. Es folgte sodann der Grundwehrdienst bei der der Bundeswehr. Danach verdiente er sich seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsjobs. Im Jahr 2011 begann er eine Ausbildung zum Metallbauer bei der Firma F4 in O3-O17, welche er im Jahr 2015 erfolgreich beendete. Aufgrund eines Bandscheibenvorfalls und einer dadurch erforderlichen Operation konnte er in seinem erlernten Beruf zunächst nicht weiter arbeiten. Er erhielt zunächst Krankengeld in Höhe von ca. 900 € monatlich, anschließend Arbeitslosengeld. Seit dem 01.06.2019 hat der Angeklagte P2 eine Festanstellung bei der Firma F5 in O3, wo er zwischen 1.700 und 1.900 € monatlich netto verdient. Neben seiner Arbeit engagiert sich der Angeklagte P2 im örtlichen Schützenverein und im Fußballverein O18, wo er als Mitglied der 1. Mannschaft Fußball spielt. Der Angeklagte P2 lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin, mit der er seit zwei Jahren eine feste Beziehung führt, in einer Mietwohnung in O3. Seine Lebensgefährtin arbeitet als Hörakustikerin und verdient etwa 1.500,00 € monatlich netto. Die monatliche Miete beträgt 500,00 € warm, der Angeklagte hat keine Schulden. Der Angeklagte P2 konsumiert keine Betäubungsmittel; Alkohol trinkt er nur gelegentlich in sozialtypischem Umfang. Der Angeklagte P2 ist bisher nicht vorbestraft. II. Feststellungen zur Sache 1. Vortatgeschehen: Wie bereits unter Ziffer I. der Urteilsgründe festgestellt, handelt der Angeklagte P1 seit dem Jahr 2013 mit Betäubungsmitteln unterschiedlichster Art, wodurch er sich eine dauerhafte Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensunterhalts verschaffte. Dabei hielten ihn auch die - jeweils zur Bewährung ausgesetzten Freiheitstrafen - nicht davon ab, seinen Handel mit Betäubungsmitteln weiter auszubauen und zu professionP5sieren. Da der Angeklagte P1 selbst über keine Fahrerlaubnis verfügte, bediente er sich sowohl für die Fahrten zur Beschaffung der Betäubungsmittel als auch zu Verkaufsfahrten verschiedener Personen als Fahrer, die P1 mit von ihm bezahlten Mietfahrzeugen auf seinen Betäubungsmittelfahrten begleiteten. Anfang 2018 lernten sich der Angeklagte P1 und der Angeklagte P2 über einen gemeinsamen Bekannten, den P4, kennen, bei dem P2 - in für ihn wirtschaftlich schwierigen Zeiten - zeitweise auch übernachtete. Bei einem gemeinsamen Treffen in der Wohnung des P4 kamen die Angeklagten ins Gespräch, in deren Verlauf der Angeklagte P1 mitteilte, dass er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sei und deshalb einen „Chauffeur“ suche, der ihn für 200,00 € bis 400,00 € pro Fahrt im Rahmen seiner Geschäfte fahren könne. Der Angeklagte P2, der das Geld gut gebrauchen konnte, zeigte Interesse an dieser Tätigkeit, weshalb die Angeklagten untereinander ihre Handynummern mit der Absprache austauschten, dass P1 sich bei P2 melden würde, sobald er ihn als Fahrer gebrauchen könne. 2. Tatgeschehen: In der Folgezeit (im Jahr 2018) führten die Angeklagten mehrfach Betäubungsmittel (Amphetamine, Kokain, Marihuana) aus den Niederlanden in das Bundesgebiet ein, wobei der Angeklagte P2 - entsprechend der getroffenen Absprache - als Fahrer eines angemieteten PKWs fungierte, während P1 die Betäubungsmittel bei seinem Lieferanten namens „P5“ in den Niederlanden beschaffte und später in Deutschland gewinnbringend weiterverkaufte. Die Anmietung der Fahrzeuge erfolgte regelmäßig auf den Namen des Angeklagten P2, wobei der Mietpreis stets von dem Angeklagten P1 in bar gezahlt wurde. Die Fahrzeuge wurden meist für die Dauer von wenigen Tagen angemietet, die Spritkosten für die jeweiligen Fahrten übernahm ebenfalls der Angeklagte P1. In Ausführung der zwischen den Angeklagten P1 und P2 getroffenen Absprache kam es konkret zu den folgenden beiden Taten: Fall 1 (Ziff. I. 1. der Anklageschrift vom 23.04.2019): An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Frühjahr 2018 meldete sich der Angeklagte P1 über den Messengerdienst WhatsApp bei dem Angeklagten P2, um eine gemeinsame Fahrt für März 2018 zu vereinbaren. Den genauen Grund für diese Fahrt teilte P1 dem P2 zunächst nicht mit. P2 war aber bekannt, dass die Fahrt in die Niederlande gehen sollte und ihm war auch bewusst, dass es sich bei der Fahrt um die Abwicklung illegaler Geschäfte handelte. Insbesondere rechnete er auch damit, dass es sich um eine Drogenbeschaffungsfahrt des P1 handeln könnte. Im Detail machte er sich hierüber zunächst jedoch keine Gedanken, weil es ihm ausschließlich auf die von P1 in Aussicht gestellte Bezahlung ankam. Wie zuvor vereinbart fuhr der Angeklagte P2 an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im März 2018 den Angeklagten P1 zwischen 8:00 Uhr und 9:00 Uhr morgens mit einem Mietfahrzeug, welches der Angeklagte P1 zuvor bei der Firma F6 in O19 ausgesucht und bar bezahlt hatte und welches der Angeklagte P2 auf seinen Namen gemietet hatte, nach O20 in den Niederlanden. Die genaue Zieladresse hatte der Angeklagte P1 zuvor ins Navigationssystem des Fahrzeugs eingegeben. Auf einem Supermarktmarkplatz in O20 nahm der Angeklagte P1, während der Angeklagte P2 im Fahrzeug wartete, von seinem Lieferanten „P5“ eine Umhängetasche aus Nylon mit der Aufschrift „B“ in Empfang, in welcher sich ein Kilogramm Amphetaminzubereitung durchschnittlicher Qualität befand, wobei die Kammer von einem Wirkstoffgehalt von 10 % ausgeht. Der Angeklagte P1 zeigte dem Angeklagten P2 den Inhalt der Tasche und erklärte, dass es sich um Amphetamin handele. Dem Angeklagten P2 war spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass es sich um eine Betäubungsmittelbeschaffungsfahrt handelte. Gleichwohl fuhr er den Angeklagten P1 mit den Betäubungsmitteln zurück nach Deutschland, wo dieser - was P2 bewusst war - die Drogen gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Für das Kilogramm Amphetamin hatte der Angeklagte P1 einen Preis von 1.200,00 € an „P5“ gezahlt und beabsichtigte, dieses bei einer Abgabemenge von 100 Gramm und mehr für einen Preis von ca. 6,- € pro Gramm weiterzuverkaufen, was er in der Folgezeit auch tat. Im Anschluss an diese Fahrt erhielt der Angeklagte P2 vom Angeklagten P1 wie vereinbart 300,00 € als Entlohnung. Fall 2 (Ziff. I. 3. der Anklageschrift vom 23.04.2019) : Am 10.08.2018 fuhr der Angeklagte P2 allein in die Niederlande, wo er - nach entsprechender Anweisung des Angeklagten P1 - für P1 Betäubungsmittel von dessen Lieferanten „P5“ abholen und bezahlen sollte. Zu diesem Zweck hatte P2 von P1 einen verschlossenen, prall gefüllten Briefumschlag mit Bargeld sowie seinen Kurierlohn für die Fahrt in Höhe von 300,00 € im Voraus erhalten. P1 selbst stand mit seinem Lieferanten, bei dem er zuvor 70 Gramm Kokain zu einem Preis von 34 €/Gramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Deutschland bestellt hatte, über WhatsApp in Kontakt und übermittelte am frühen Morgen des 10.08.2018 an „P5“ die Kontaktdaten des Mitangeklagten P2, verbunden mit der Aufforderung an „P5“, dieser solle sich gegen 9:00 Uhr zur Übermittlung von Übergabeort und Übergabezeit mit P2 in Verbindung setzen. Nach entsprechender Mitteilung durch „P5“ begab sich der Angeklagte P2 in den Niederlanden zu einem Parkplatz der Fastfood-Kette „F7“ an der Autobahn A 2 kurz hinter O21, wo er den ihm bis zu diesen Zeitpunkt unbekannten „P5“ traf. Diesem übergab er auftragsgemäß den mitgeführten Briefumschlag mit Bargeld. Im Gegenzug erhielt er von „P5“ eine Einkaufstüte der Supermarktkette F8, in welcher sich ein schwarzer Müllsack mit insgesamt 68,3 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 38,4 % (entsprechend 26 Gramm KHCl) befand. Der Angeklagte P2 war zwar nicht in die genauen Details des Betäubungsmittelgeschäfts eingeweiht. Er war jedoch über die Menge der transportierten Drogen grob orientiert und nahm zumindest billigend in Kauf, dass es sich auch um harte Drogen handeln könne und auch der Grenzwert zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten worden sein könnte. Die Tüte stellte der Angeklagte P2 hinter den Beifahrersitz des Fahrzeugs und fuhr zurück nach Deutschland. Dort traf er sich mit dem Angeklagten P1 auf einem Supermarktparkplatz in O5, wo er ihm die Einkaufstüte samt Inhalt übergab. Der Angeklagte P1 verkaufte anschließend das Kokain - bis auf eine später bei ihm aufgefundene und sichergestellte Restmenge von 0,109 Gramm (dazu sogleich unter Fall 3) - für 50,00 € bis 60,00 € pro Gramm weiter. Fall 3 (Ziff. I. 7b. der Anklageschrift vom 23.04.2019): Am 21.12.2018 gegen 18.10 Uhr führte der Angeklagte P1 als Beifahrer in einem Pkw in O22 0,109 Gramm Kokain in einem „Ü-Ei“ versteckt bei sich, wobei es sich um den Restbestand aus der Lieferung vom 10.08.2018 (Fall 2) handelte, das er an einen „P6“ in O1 verkaufen wollte. Auf dieser Fahrt führte er in einer vor ihm im Fußraum stehenden Tasche - ohne eine entsprechende Erlaubnis zu besitzen - eine scharfe, voll funktionsfähige Pistole SIG Sauer, Kaliber 9 mm, mit vier Patronen (drei davon im eingesetzten Magazin) mit sich, die er erst kurze Zeit zuvor in Köln für 2.000,00 € gekauft hatte. Ferner führte er ein Einhandmesser mit einer einseitig scharf geschliffenen, ca. 9 cm langen Klinge sowie Bargeld in Höhe von 1.040,00 € in kleiner Scheinstückelung mit sich, wovon 440 € aus zuvor getätigten Betäubungsmittelgeschäften stammten. Weder der Angeklagte P1 noch der Angeklagte P2 waren oder sind - was beide wussten - im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln. Soweit in Fall 3 auch Verstoß des Angeklagten P1 gegen das Waffengesetz vorliegt, hat die Kammer das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 06.09.2019 gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die Gesetzesverletzungen nach dem Betäubungsmittelgesetz beschränkt. III. Beruhen, Einlassung, Beweiswürdigung 1. Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Schilderungen ihrer Lebenswege in der Hauptverhandlung, den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen sowie den verlesenen Urteilen des Amtsgerichts O4 und des Landgerichts O6. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Geständnissen der Angeklagten, soweit diesen Glauben geschenkt werden konnte, sowie den weiteren ausweislich der Sitzungsniederschrift verwendeten Beweismitteln. Der Angeklagte P1 ist - mit Ausnahme der Feststellungen zur Entlohnung des Mitangeklagten P2 für seine Fahrdienste - im Sinne des festgestellten Sachverhalts glaubhaft geständig. Die Kammer folgt nach Überprüfung insoweit den Angaben des Angeklagten P1 zum Kerngeschehen und legt sie den Feststellungen zugrunde. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte P1 durch seine Angaben wider besseres Wissen zu Unrecht selbst belastet hat, liegen nicht vor, zumal seine Angaben in den weiteren zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln sowie der ebenfalls geständigen Einlassung des Angeklagten P2, die im Kerngeschehen mit der Einlassung des Angeklagten P1 übereinstimmt, ihre Stütze fanden. Abweichungen in den Einlassungen der Angeklagten ergeben sich insoweit im Wesentlichen nur hinsichtlich der Bezahlung des Angeklagten P2 für seine Fahrdienste. Während der Angeklagten P1 insoweit angegeben hat, er habe P2 auf dessen Wunsch hin nicht in Geld sondern mit Betäubungsmitteln in Form von Amphetaminen bezahlt, die P2 - der selbst konsumiere - habe weiterverkaufen wollen, machte der Angeklagte P2 die den Feststellungen unter Ziffer II. des Urteils zugrundeliegenden Angaben. Die Kammer folgt insoweit den Angaben des Angeklagten P2, da sich weder im Rahmen der Beweisaufnahme noch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Hinweise für einen Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten P2 noch für ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch ihn ergeben haben. Soweit in der Wohnung des Angeklagten P2 anlässlich der polizeilichen Durchsuchung eine geringe Menge Marihuana und diverse Betäubungsmittelutensilien (teils mit Betäubungsmittelanhaftungen) in einem Karton aufgefunden wurden, hat der Angeklagte P2 glaubhaft erklärt, dass diese nicht ihm gehörten, sondern er sie für eine andere - namentlich nicht genannte Person - aufbewahre. Diese Einlassung ist anhand der übrigen Beweismittel nicht widerlegbar und darüber hinaus insofern glaubhaft, als der Angeklagte P2 bereits im Ermittlungsverfahren auch erklärt hatte, er habe eine Tüte mit Betäubungsmittelutensilien von der Lebensgefährtin des Angeklagten P1, der P7, auf deren Bitte noch vor der Durchsuchungsmaßnahme entgegengenommen, um diese für den Angeklagten P1 zu verwahren und dem Zugriff durch die Polizei zu entziehen. Im Übrigen haben sich - über den Fund der vorgenannten Gegenstände - in der Wohnung des Angeklagten P2, wie KHK P8 bekundete, keine Hinweise für einen Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten P2 ergeben. Im Übrigen korrespondieren die Angaben der Angeklagten zum Vortatgeschehen sowie den einzelnen Beschaffungsfahrten in den Fällen 1 und 2, den festgestellten Tatbeiträgen und dem jeweiligen Tatinteresse, wobei P2 - seinem unter Ziffer II. der Urteilsgründe festgestellten Wissensstandes entsprechend - aus eigener Anschauung keine konkreten Angaben zur Art und Menge der Betäubungsmittel sowie zu An- und Verkaufspreisen des P1 machen konnte. Im Übrigen werden die Angaben der Angeklagten durch das weitere Beweisergebnis gestützt: Dass der Angeklagte P1 - wie unter Ziffer II. 1 zum Vortatgeschehen festgestellt - in großem Umfang mit Betäubungsmitteln unterschiedlicher Art unerlaubt Handel getrieben hat, ergibt sich neben den von ihm selbst eingeräumten und unter Ziffer II. der Urteilsgründe festgestellten Taten auch aus der durch den Zeugen KOK P9 vorgenommenen Auswertung des bei dem Angeklagten P1 sichergestellten Mobiltelefons. Hieraus ergeben sich - wie auch KOK P9 in der Hauptverhandlung bekundete - weitere Betäubungsmittelgeschäfte des Angeklagten P1, die jedoch nicht Gegenstand der diesem Verfahren zugrundeliegenden Anklageschrift sind. So stand der Angeklagte P1 über WhatsApp unter anderem mit dem P10 in Kontakt, dem er ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Chatverlaufs (Bl. 165 bis 184 des Sonderbandes Beweismittel), zu dessen Inhalt auch KOK P9 bekundete, im September 2018 Amphetamine und Marihuana verkaufte. So schreibt P10 unter dem 14.09.2018 an P1, dass er „ein halbes in weiß“ brauche, was P1 mit „Alles klar“ bestätigt. Am 15.09.2018 fragt P10 an, ob P1 „noch 10 lemon“ einpacken könne, woraufhin P1 am 16.09.2018 erwidert: „Ich schau mal ob ich das auf die schnelle bekomm. Denke Dienstag“. Am 18.09.2018 verschiebt P1 sodann das Treffen mit P10 auf den 19.09.2019, weil es keine Autos mehr gebe. In einer sich daran anschließenden Sprachnachricht erklärt P1 - wie KOK P9 in der Hauptverhandlung bekundete -, dass „ein Kollege“ für ihn die Tour mache und in der Nähe von P10 vorbeikomme. Da es jedoch kein so guter Freund - sondern nur ein Fahrer - sei, könne dieser nicht direkt zu P10 nach Hause kommen, weshalb das Treffen auf einem F9parkplatz in P10s Nähe stattfinden solle. Bei dem Auto handele es sich um einen Leihwagen; das Kennzeichen werde er P10 noch mitteilen. Hieraufhin bestätigt P10 per WhatsApp „Klar das ist keine Sache, machen wir, die kohle geb ich ihm mit und wieviel“ ?. Daraufhin antwortet P1 „1750 fürs halbe“, „Packs in Umschlag bitte“, „Mit dem lemon Das hab ich so kurzfristig nicht mehr geschafft. Hab nur gutes normales“ . Mit Blick auf die vorgenannte Qualitätsbeschreibung (hab „nur“ gutes normales“) hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem bestellten „Lemon“ um das sog. „Lemon Haze“ handelt. Bei dem bestellten „weißen“ handelt es sich in der Gesamtschau mit der Preisangabe (1750 für das Halbe) ohne vernünftigen Zweifel um Amphetamine. Aus dem weiteren Chatverlauf ergibt sich schließlich, dass am 19.09.2018 auch die Übergabe der Drogen stattgefunden hat. Am Morgen diesen Tages bittet P10 in einer Nachricht, dass P1 ihm Bescheid gebe, bevor der Kollege da sei, was P1 bestätigte. Um 14:38 Uhr teilt P1 mit, dass er (der Kollege) um 16 Uhr da sei. Anschließend teilt P1 dem P10 das Kennzeichen des Mietfahrzeugs (xx-xx ####), die Automarke („C“) sowie eine Personenbeschreibung des Fahrers mit, der als (schwarzer) „Dominikaner nicht übersehbar“ sei und auf „P11“ höre. Bereits hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte P1 bei seinen Betäubungsmittelbeschaffungs- und verkaufsfahrten nicht nur auf P2, sondern auf andere Personen als Chauffeure bzw. Kurierfahrer zurückgriff. Am 24.10.2018 bestellt P10 bei dem Angeklagten P1 sodann 10 Gramm Kokain ( „mach aus den 4 cola bitte 10 für die Feier “). Anhaltspunkte dafür, dass andere Personen als der Angeklagte P1 dessen Mobiltelefon für die vorgenannte Kommunikation genutzt haben könnten, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben; entsprechendes wurde auch von dem Angeklagten nicht behauptet. Die Angaben der Angeklagten zu der Beschaffungsfahrt am 10.08.2018 (Fall 2) werden bestätigt durch den in der Hauptverhandlung verlesenen WhatsApp-Verlauf vom 09.08.2018 und 10.08.2018 (Bl. 278, 279 Sonderband Beweismittel) zwischen dem Angeklagten P1 und dessen Betäubungsmittellieferanten P5, wie er auch von dem Zeugen KOK P9 in der Hauptverhandlung bekundet wurde. Aus diesem - in englischer Sprache geführten - Chatverlauf, welchen die Kammer in der Hauptverhandlung verlesen und anschließend aus eigener Sachkunde in die deutsche Sprache übersetzt hat, ergibt sich, dass der Angeklagte P1 und „P5“ am 09.08.2018 ein Treffen für den 10.08.2018 um 10:00 Uhr beim „O23“ vereinbaren. P1 teilt „P5“ auf dessen Nachfrage mit, dass es sich um denselben Fahrer wie immer handele, woraufhin ihn „P5“ bittet, ihm dessen Nummer zu schicken, damit er (P5) ihm - dem Fahrer - seinen Standort senden könne. Ausweislich des weiteren Nachrichtenverlaufs schickt P1 dem „P5“ sodann am frühen Morgen des 10. August 2018 die Kontaktdaten von einer unter dem Namen „P12“ gespeicherten Person mit der Aufforderung, ihm (dem Fahrer) gegen 9:00 Uhr zu schreiben und mitzuteilen, wann und wo das Treffen stattfinden solle. Hierbei handelt es sich - wie KOK P9 in der Hauptverhandlung bekundete - um die Kontaktdaten des Angeklagten P2. Anschließend teilt „P5“ mit, dass er zu einer Tankstelle an der Autobahn kommen werde, da ihm ein Freund erzählt habe, dass es beim O23 zu viele Zuschauer gebe; er werde dem Fahrer den Treffpunkt mitteilen und diesem seinen Standort senden, womit sich P1 einverstanden erklärt. Im Anschluss konkretisiert P5 den Treffpunkt, indem er P1 mitteilt, dass es sich dabei um die Tankstelle an der A 2 handele; er werde sich dort mit dem Fahrer am F7 treffen. Aus dem weiteren Chat-Verlauf ergibt sich, dass der Angeklagte P1 den „P5“ noch am selben Tag um 18.59 Uhr, nach Rückkehr des P2, erneut kontaktiert und mitteilt, dass es sich nur um „68,3“ handele, was zu wenig sei für „34“. Am 13.08.2018 schreibt P5, dass er ihm (P1) beim nächsten Mal die Differenz geben werde. Dieser Chatverlauf lässt sich ohne weiteres in Übereinstimmung bringen mit den Angaben der Angeklagten, insbesondere hinsichtlich der jeweiligen Tatbeiträge, der eingeführten Menge an Betäubungsmitteln, der (von P1 beanstandeten) Mindermenge sowie zum Einkaufpreis. Dass der Angeklagte P1 in großen Mengen mit Betäubungsmitteln Handel treibt wird zudem gestützt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 322-378 Sonderband Beweismittel) aus der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten P1, die - wie KOK P9 bekundete - mit dem Mobiltelefon des Angeklagten P1 gefertigt wurden. Auf diesen im Jahr 2018 aufgenommenen Lichtbildern sind u.a. große Mengen Bargeld sowie große Mengen Betäubungsmittel, eine Geldzählmaschine sowie eine digitale Feinwaage zu sehen. Exemplarisch wird insoweit gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das Lichtbild auf Bl. 340 des Sonderbandes Beweismittel verwiesen, auf dem eine Vielzahl einzeln verpackter, mit dem Logo der Firma F10 versehene Päckchen zu sehen sind, bei denen es sich nach kriminalistischer Erfahrung und vor dem Hintergrund der durch KOK P9 auf dem Mobiltelefon des Angeklagten P1 ausgewerteten Chatprotokolle unzweifelhaft um Betäubungsmittel handelt. Die Waage zeigt dabei - wie KOK P9 in der Hauptverhandlung bekundete und wie es auch auf dem vorgenannten Lichtbild sowie dem Lichtbild Bl. 342 des Sonderbandes noch deutlicher erkennbar ist - einen Wert von 4901 Gramm an. Diese am 19.11.2018 mit dem Mobiltelefon des Angeklagten P1 aufgenommen Lichtbilder entstanden - wie KOK P9 anhand der von ihm erkannten Einrichtungsgegenstände nachvollziehbar bekundete - in der gemeinsamen Wohnung von P1 und seiner Lebensgefährtin in der C-straße ## in O3, was für die Kammer bei einem Abgleich der weiteren in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder anlässlich der dort stattgefunden polizeilichen Wohnungsdurchsuchung nachvollziehbar ist. Diese Einschätzung passt im Übrigen auch zu der Angabe des Angeklagten in der Hauptverhandlung, dass er seit dem 01.11.2018 unter der vorgenannten Anschrift wohne. Hinweise darauf, dass die abgebildeten Betäubungsmittel der Lebensgefährtin des Angeklagten P1 zuzuordnen sein könnten, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben und wurde auch von dem Angeklagten P1 nicht behauptet. Das schließt die Kammer mit Blick auf die oben bereits - exemplarisch - dargestellten Chatverläufe, aus denen sich die Betäubungsmittelgeschäfte des Angeklagten P1 unzweifelhaft ergeben, auch aus. Auf einem weiteren, am 05.08.2018 mit dem Mobiltelefon des Angeklagten P1 aufgenommenen Lichtbild (Bl. 351 des Sonderbandes Beweismittel), auf das wegen der Einzelheiten ebenfalls gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird, liegen neun Beutel mit einer weißen, pulvrigen Substanz, bei der es sich - wiederum vor dem Hintergrund der bereits dargestellten Ergebnisse der Beweisaufnahme (insbesondere des Geständnisses des Angeklagten zu Fall 1 sowie der Auswertung der Chatverläufe) - um Betäubungsmittel (wahrscheinlich Amphetamine) handeln dürfte, die nach ihrer Beschriftung zu je ein Kilogramm separat verpackt sind. Mit der Annahme, der Angeklagte P1 handele im großen Umfang mit Betäubungsmitteln, korrespondieren schließlich auch die zahlreichen Lichtbilder, auf denen hohe Bargeldbeträge in betäubungsmittelszenetypischen Stückelungen zu sehen sind. So sind etwa auf einem am 25.07.2018 aufgenommenen Lichtbild, Bl. 328 des Sonderbandes Beweismittel, sieben mit jeweils einer Zahl beschriftete Geldbündel zu erkennen, die ohne vernünftigen Zweifel darauf schließen lassen, dass es sich dabei um insgesamt 11.000 € (gebündelt nach 10, 20, 50 und 100 €-Scheinen) handelt, die das reguläre Einkommen des sich in der Privatinsolvenz befindlichen Angeklagten P1 und seiner von Sozialhilfe lebenden Freundin P7 bei weitem übersteigen. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Lichtbild gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Weitere Lichtbilder zeigen großen Mengen an Bargeld in gleicher Stückelung (so etwa das am 12.10.2018 gefertigte Lichtbild auf Bl. 330 des Sonderbandes und ein am 01.09.2018 aufgenommenes Foto auf Bl. 333 des Sonderbandes Beweismittel). Die Aussage des Zeugen KOK P9 war insgesamt uneingeschränkt glaubhaft. Der Zeuge war als (neutraler) Polizeibeamter mit der Sache beschäftigt und hat sachlich, unvoreingenommen und im Detail über die Ermittlungsergebnisse bekundet. Die Angaben des Angeklagten P1 so wie sie den Feststellungen unter Fall 3 zugrunde liegen, werden gestützt durch die Aussage der Zeugin PKin P13. Diese hat glaubhaft bekundet, dass sie das Fahrzeug, in dem der Angeklagte P1 Beifahrer war, im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle am 21.12.2018 zusammen mit ihrem Kollegen PHK P14 angehalten habe. Während der Kontrolle habe der Angeklagte P1, so die Zeugin, ein Überraschungsei unter seinen Sitz verstecken wollen. Die Zeugin bekundete zudem, dass sie in einer im Fußraum des Fahrzeugs befindlichen Umhängetasche des Angeklagten P1 die Waffe nebst Munition sowie einen Briefumschlag mit Bargeld in Höhe von 1.040,00 € entdeckt hätten. Die Aussage der vorgenannten Zeugin war uneingeschränkt glaubhaft. Sie hat sachlich, unvoreingenommen und im Detail bekundet. Auch ein Motiv der Zeugin, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, war nicht erkennbar. Die Zeugin war als Polizeibeamtin mit der Sache beschäftigt und steht in keinem näheren Verhältnis zum Angeklagten. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Amphetamins (Fall 1) beruhen auf einer Schätzung der Kammer, da die Betäubungsmittel - nachdem sie bereits durch den Angeklagten P1 weiterverkauft wurden und deshalb nicht sichergestellt werden konnten - für eine Untersuchung nicht mehr zur Verfügung standen. Mit Blick auf die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung hatte die Kammer daher unter Berücksichtigung anderer hinreichend sicher festgestellter Tatumstände (wie Herkunft, Preis, Aussehen, Verpackung, Verplombung des Rauschmittels, Beurteilung durch die Tatbeteiligten, Qualität eines bestimmten Lieferanten) und des Grundsatzes „in dubio pro reo" die für die Angeklagten günstigste Wirkstoffkonzentration und Betäubungsmittelqualität zu bestimmen. In der Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände geht die Kammer von einer mittleren Qualität des Amphetamins aus und legt den Feststellungen einen Wirkstoffgehalt von 10 Prozent zugrunde, der sich am unteren Bereich durchschnittlicher Qualität orientiert. Voranzustellen ist zunächst, dass die Kammer nicht sicher festzustellen vermochte, ob es sich bei dem gehandelten „ein Kilogramm Amphetamin“ um Amphetaminsulfat oder um Amphetaminbase - allein anhand derer sich die Bestimmung der nicht geringe Menge orientiert - gehandelt hat. In Anwendung des Zweifelssatzes geht die Kammer zugunsten der Angeklagten davon aus, dass es sich um ein Kilogramm Amphetaminsulfat gehandelt hat, sodass - bei Annahme, dass Amphetaminsulfat 73 Gewichtsprozent Amphetaminbase enthält (BGHSt. 33, 169 = NJW 1985, 2773) - von 730g Amphetaminbase als hier relevante Betäubungsmittelmenge auszugehen war. Bei der Schätzung einer konkreten Wirkstoffkonzentration des Amphetamins ist die Kammer zunächst von der Einlassung des Angeklagten P1 ausgegangen, der das Amphetamin als von durchschnittlicher Qualität beschrieben und ergänzend angeben hat, dass es zu keinen Beschwerden von Seiten seiner Abnehmer über die Qualität der Drogen gekommen sei. Diese Einschätzung von der Qualität des Amphetamins wird gestützt durch die Einkaufs- sowie Verkaufspreise des Angeklagten P1, wobei die Kammer die Handelsstufe, auf der P1 agierte, nicht aus dem Blick verloren hat. Danach spricht zunächst der von dem Angeklagten P1 an seinen Lieferanten in Holland bezahlte Preis in Höhe von 1.200 € für ein Kilogramm Amphetaminzubereitung - wie auch KOK P9 in der Hauptverhandlung bekundete - für einen handelsüblichen, durchschnittlichen Preis für Amphetamin in dieser Menge. Auch der von P1 von seinen Abnehmern verlangte Preis von 6 € je Gramm bei Abgabemengen von 100 Gramm und mehr entsprechen den marktüblichen Preisen bei diesen (höheren) Abgabemengen und spricht ebenfalls für eine durchschnittliche Qualität des gehandelten Amphetamins. Die Angaben des Angeklagten P1 zu den festgestellten Preisen sind dabei auch glaubhaft. Sie werden gestützt durch die ausgewerteten Chatverläufe, wie sie bereits dargelegt wurden (u.a. 1750 € für ein halbes Kilo Amphetamin). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte P1 durch seine Angaben in diesem Punkt wider besseres Wissen zu Unrecht selbst belastet hat, ergeben sich danach nicht. Unter Berücksichtigung dieser sicher festgestellten Umstände schätzt die Kammer die Wirkstoffkonzentration der Amphetaminbasezubereitung auf 10 %, was einer mittleren, durchschnittlichen Qualität (im unteren Bereich) entspricht. Bei einer Menge von 730 Gramm Amphetaminbasezubereitung ergibt sich so einen Wirkstoffgehalt von 73 Gramm Amphetaminbase. Der Wirkstoffgehalt des Kokains (Fälle 2 und 3) beruht auf den in dem in der Hauptverhandlung verlesenen Wirkstoffgutachten des LKA vom 04.09.2019 (Bl. 824 ff. d.A.) dokumentierten wissenschaftlichen Untersuchungen. Danach weist die am 21.12.20018 bei dem Angeklagten P1 sichergestellte Teilmenge von 0,109 Gramm Kokain einen Wirkstoffgehalt von 38,4 % Cocainhydrochlorid auf. Da es sich bei dieser untersuchten Menge nach den nicht zu widerlegenden Angaben des Angeklagten P1 um die Restmenge aus der vom Angeklagten P2 durchgeführten Beschaffungsfahrt vom 10.08.2018 handelte, hat die Kammer den ermittelten Wirkstoffgehalt von 38,4 % Cocainhydrochlorid der Gesamtmenge zugrunde gelegt. Darüber hinaus enthielt die untersuchte Kokainzubereitung Levamisol als Zuschlagsstoff, der bereits im Erzeugerland dem Kokain beigemischt wird und nahezu ausschließlich in der Tiermedizin zur Behandlung von Wurmerkrankungen eingesetzt wird. In hoher Dosierung verursacht dieser Stoff lebensbedrohliche bzw. letal verlaufende Erkrankungen des Blutbildes wie Neutropenie und Agranulozytose. Die Feststellung, dass es sich bei der sichergestellten Pistole um eine scharfe und voll funktionsfähige Waffe handelte, beruht zudem auf dem verlesenen Gutachten des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 17.07.2019. Der Angeklagte P1 handelte schließlich auch vorsätzlich. Ihm war insbesondere bekannt, dass es sich bei den in die Bundesrepublik eingeführten Betäubungsmitteln um nicht geringe Mengen handelte, was er mit Blick auf den anschließenden Weiterverkauf auch wollte. Bereits aus seinen Vorverurteilungen war dem im Betäubungsmittelmilieu erfahrenen Angeklagten P1 die Bedeutung nicht geringer Mengen von Betäubungsmitteln bekannt. Als in der Vergangenheit selbst Betäubungsmittel konsumierenden Angeklagten war ihm bewusst, dass die von ihm bzw. in seinem Auftrag eingeführten Betäubungsmittel eine Menge erreichte, die sich auf eine sehr hohe Anzahl von Konsumeinheiten bezog. Er führte gleichwohl ausschließlich große Mengen unterschiedlicher Drogen in die Bundesrepublik ein, um diese anschließend gewinnbringend weiterzuverkaufen, weil sich kleinere Mengen mit Blick auf die angefallenen Unkosten der Betäubungsmittelbeschaffung (Fahrtweg nach Holland mit einem Mietfahrzeug unter Inanspruchnahme eines bezahlten Fahrers) - wirtschaftlich - nicht gelohnt hätten, wie dies nachvollziehbar auch der Angeklagte P2 in der Hauptverhandlung angegeben hat. Der Angeklagte P1, der sich seit 2017 in Privatinsolvenz befindet und im Tatzeitraum nur bis zur Pfändungsfreigrenze seinen Arbeitslohn ausbezahlt bekam, handelte schließlich auch gewerbsmäßig. Denn er verschaffte sich durch die wiederholte Durchführung seiner Betäubungsmittelgeschäfte in großem Umfang eine zusätzliche Einnahmequelle von einige Dauer und erheblichen Umfang zur Finanzierung seines Lebensunterhalts. IV. Rechtliche Würdigung 1. Für den Angeklagten P1 Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte P1 in Fall 1 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 73 Gramm Amphetaminbase wurde der Grenzwert zur nicht geringen Menge von 10 Gramm um das mehr als 7-fache überschritten. Der Tatbeitrag des Angeklagten P1 ist dabei als täterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 25 Abs. 2 StGB und nicht (nur) als Gehilfenbeitrag nach § 27 StGB zu bewerten. Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme verläuft auch bei dem Straftatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln nach den Kriterien des allgemeinen Strafrechts. Voraussetzung der täterschaftlichen Begehung des Tatbestands der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ist mithin, dass der Täter nicht lediglich fremdes Tun fördern will, sondern dass er mit Täterwillen einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet. Ausreichend ist dabei die Beteiligung des Mittäters an der Tatherrschaft oder zumindest dessen Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen. Wesentliche Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft, wobei eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Gemessen an diesen Grundsätzen handelte der Angeklagte P1 als Täter der Einfuhr des Amphetamins. Zwar hat der Angeklagte P1 das Mietfahrzeug nicht selbst über die Grenze von den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland gefahren. Das setzt der Tatbestand der (täterschaftlichen) unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln indes auch nicht voraus. Der Angeklagte P1, der allein das Betäubungsmittelgeschäft mit seinem Lieferanten P5 in den Niederlanden organisierte, den Treffpunkt in den Niederlanden und sämtliche Kosten übernahm, kam es entscheidend auf das Gelingen des Einfuhrvorgangs von den Niederlanden in die Bundesrepublik an, da (ausschließlich) er die transportierten Drogen in Deutschland gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Da der Mitangeklagte P2 letztlich ausschließlich als Fahrer fungierte und sich nach dem Willen von P1 verhielt, handelte P1 - der die Routen durch Eingabe in das Navigationssystem vorgab und der die Tat unzweifelhaft als eigene wollte - auch mit der erforderlichen Tatherrschaft bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland, da er entscheidenden Einfluss auf die Rückfahrt als solche von den Niederlanden in die Bundesrepublik hatte. In Fall 2 hat sich der Angeklagte P1 wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 26 StGB strafbar gemacht, indem er den Angeklagten P2 dazu bestimmte, in seinem Auftrag 70 Gramm Kokain aus den Niederlanden in die Bundesrepublik zu transportieren. Der Angeklagte P1 hat den Mitangeklagten P2 zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bestimmt. Dem steht nicht entgegen, dass P2 nach dem Anfang des Jahres 2018 zwischen beiden stattgefunden Gespräch und der sich im März 2018 anschließenden Beschaffungsfahrt ganz allgemein zur Einfuhr von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge bereit war. Zwar kann eine Person, die zu einer konkreten Tat bereits fest entschlossen ist, nicht mehr zu dieser bestimmt werden. Eine Person, die jedoch nur allgemein zu derartigen Straftaten bereit, aber nicht zu einer bestimmten Tat entschlossen ist, kann aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestimmt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es noch an einer konkret-individualisierten Tat fehlt, zu der der Haupttäter erst noch durch Hervorrufen des Tatentschlusses veranlasst werden muss. So liegt der Fall hier. Demgegenüber war P1 in Fall 2 kein Mittäter der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Zwar ist es nicht erforderlich, dass der Täter der Einfuhr das Rauschgift eigenhändig ins Inland verbringt. Vielmehr kann auch derjenige, der die Betäubungsmittel nicht selbst nach Deutschland transportiert, (Mit-)Täter der Einfuhr des unmittelbar handelnden Täters sein, wenn er einen Tatbeitrag erbringt, der sich bei wertender Betrachtung nicht nur als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der zur Tatbestandsverwirklichung führenden Tätigkeit aller Mitwirkenden darstellt, und der die Tathandlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt. Wesentliche Anhaltspunkte für die Täterschaft sind dabei die bereits zuvor genannten Kriterien, wobei entscheidender Bezugspunkt für all diese Merkmale der Einfuhrvorgang selbst ist (BGH, Beschluss vom 30.06.2016, Az. 3 StR 221/16). Dabei kommt dem Interesse des mit den zu beschaffenden Betäubungsmitteln Handel Treibenden am Gelingen des Einfuhrvorgangs keine ausschlaggebende Bedeutung zu (BGH a.a.O.). Auch der im Inland aufenthältige Empfänger von Betäubungsmitteln aus dem Ausland kann daher wegen täterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln strafbar sein, wenn er sie durch Dritte über die Grenze bringen lässt und dabei mit Täterwillen die Tatbestandsverwirklichung fördernde Beiträge leistet. Hat der Empfänger hingegen - wie hier - keinen Einfluss auf den Einfuhrvorgang und wartet nur darauf, dass der Lieferant ihm die eingeführten Betäubungsmittel bringt, kann er sich zwar etwa wegen einer Bestellung des Rauschgifts wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar machen; die bloße Bereitschaft zur Entgegennahme der eingeführten Betäubungsmittel begründet aber nicht die Stellung als Mittäter. So liegt der Fall hier, da der Angeklagte P1 - nachdem er seinem Lieferanten „P5“ die Kontaktdaten des P2 zur Abstimmung der beiden untereinander übermittelt hatte - nur noch auf das Eintreffen des Mitangeklagten P2 wartete, ohne das er einen eigenen Tatbeitrag an dem Einfuhrvorgang - etwa durch Vorgabe einer Route oder sonstige Hinweise oder Aufforderungen an P2 - leistete. Tateinheitlich hat der Angeklagte P1 jedoch auch hier den Straftatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vorsätzlich und rechtswidrig erfüllt, indem er das Kokain gewinnbringend an seine Abnehmer weiterverkaufte. Mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 26 Gramm KHCI wurde der Grenzwert zur nicht geringen Menge von 5 KHCI um das 5-fache überschritten. Die Kammer hat auch geprüft, ob sich der Angeklagte P1 durch das Führen der Schusswaffe - wie unter Fall 3 festgestellt - wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht haben könnte, dies im Ergebnis jedoch verneint. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Angeklagte P1 die Waffe erst im Dezember 2018 erworben und damit zu einem Zeitpunkt, in dem er - mit Ausnahme der Restmenge von 0,109 Gramm - das am 10.08.2018 erworbene Kokain bereits vollständig veräußert hatte. Fall 2 und Fall 3, in denen der Angeklagte P1 ebenfalls den Straftatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel (in nicht geringer Menge) vorsätzlich und rechtswidrig erfüllt hat, sind vorliegend im Rahmen der sogenannten Bewertungseinheit als eine Tat im rechtlichen Sinne anzusehen. Denn beim Handeltreiben in Täterschaft sind sämtliche Betätigungen, die sich, wie hier, auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen, weil bereits der Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln, die zum Zwecke gewinnbringender Weiterveräußerung bereitgehalten werden, den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen. 2. Für den Angeklagten P2 Der Angeklagte P2 hat sich nach den getroffenen Feststellungen in zwei Fällen der (täterschaftlichen) unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG schuldig gemacht. Das gilt insbesondere auch für seinen unter Fall 1 festgestellten Tatbeitrag. Obwohl der Angeklagte P2 im März 2018 lediglich als „Chauffeur“ für den Mitangeklagten P1 fungierte und deshalb - bezogen auf das Gesamtgeschehen - nur eine untergeordnete Tätigkeit ausübte, hat er sich wegen täterschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht. Denn für die Täterschaft eines Angeklagten ist insoweit ohne rechtliche Bedeutung, dass allein der Mittäter die Initiative zu den Fahrten ergriffen, den Fahrtablauf bestimmt und den Angeklagten begleitet hat, wenn der Täter letztlich alle Tatbestandsmerkmale der unerlaubten Einfuhr eigenhändig verwirklicht hat (vgl. nur BGH BGHSt 38, 315 m.w.N.). So liegt der Fall hier, zumal auch P2 mit Blick auf die versprochene Entlohnung ein für ihn nicht unerhebliches eigenes finanzielles Interesse am Gelingen der Einfuhr der Betäubungsmittel in die Bundesrepublik hatte. Dabei hing die Durchführung und der Ausgang der Tat konkret auch maßgeblich von seinem Willen ab, da der Angeklagte P1 selbst nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte P2 tateinheitlich auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG i. V. m. § 27 Abs. 1 StGB vorsätzlich und rechtswidrig erfüllt, indem er die Haupttat des Angeklagten P1 in der festgestellten Weise unterstützte. Anders als im Fall der unerlaubten Einfuhr waren die Voraussetzungen einer täterschaftlichen Beteiligung (§ 25 Abs. 2 StGB) des Angeklagten P2 an den zwischen P1 und dem „P5“ vereinbarten Betäubungsmittelgeschäften sowie dem anschließenden Verkauf der Drogen durch P1 in Deutschland, die die Verwirklichung des Tatbestandes des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG umfassen, nicht erfüllt. Das folgt bereits aus dem Umstand, dass der Angeklagte P2 weder in den Ankauf noch den Absatz der transportierten Betäubungsmittel entscheidend eingebunden war und insbesondere auf Preisgestaltung, Mengen der Betäubungsmittel und Qualität sowie auf Ort und Zeitpunkt der Übergaben keinen Einfluss hatte. Dass der Angeklagte im Hinblick auf die versprochene Entlohnung eigennützig handelte und durch seine Tatbeiträge auch den An- bzw. den Weiterverkauf der Betäubungsmittel des Angeklagten P2 unterstützte, tritt demgegenüber im Rahmen einer Gesamtschau zurück und erfüllt die Voraussetzungen der Beihilfe, da P2 ausschließlich eine fremde Tat, die er selbst auch nicht als eigene wollte, unterstützte. Der Angeklagte P2 nahm dabei, wie festgestellt, die Überschreitung des Grenzwertes zur nicht geringen Menge zumindest billigend in Kauf, handelte mithin bedingt vorsätzlich. Der Angeklagte P2 handelte auch mit dem erforderlichen „doppelten Gehilfenvorsatz“, für den ebenfalls bedingter Vorsatz genügt. Hinsichtlich der Bestimmtheit der Haupttat ist dabei ausreichend, dass der Gehilfe den wesentlichen Unrechtsgehalt der Haupttat erfasst. Nähere Einzelheiten muss er nicht kennen (vgl. BGHSt 42, 136), insbesondere auch den gesamten Umfang der Rechtsgutsverletzung nicht im Detail vorhersehen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wäre sogar eine andere rechtliche Einordnung der Haupttat unschädlich, sofern es sich nicht um eine grundsätzlich andere Tat handelt (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 177). Der Angeklagte P2 nahm zumindest billigend in Kauf, dass mit großen Mengen Betäubungsmitteln Handel getrieben wurde. Im Hinblick auf die nicht unerhebliche Menge der transportierten Betäubungsmittel nahm er dabei auch billigend in Kauf, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge überschritten werden würde. Weiterhin war dem Angeklagten P2 auch bewusst, dass er durch seinen Beitrag die Haupttaten des P1 erst ermöglichte und damit förderte, was er im Hinblick auf die von ihm erwartete Entlohnung in Höhe von ca. 300,00 € pro Fahrt auch wollte. V. Strafzumessung Voranzustellen ist zunächst, dass die Angeklagten P1 und P2 uneingeschränkt schuldfähig handelten. Hinweise auf die Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB haben sich nicht ergeben und wurden von den Angeklagten auch nicht behauptet. 1. Ausgangspunkt der Strafzumessung für den Angeklagten P1 war gemäß § 52 Abs. 2 StGB in beiden Fällen (Fall 1 und Fall 2) der Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG (in Fall 2 i.V.m. § 26 StGB), der eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht. Die Kammer hat für jeden dieser Fälle das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 30 Abs. 2 BtMG geprüft, einen solchen im Ergebnis jedoch jeweils verneint. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weichen nicht in einem solchen Maße vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens eines minder schweren Falls nach § 30 Abs. 2 BtMG geboten wäre. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtbewertung zunächst der allgemeinen schuldmindernden und schulderhöhenden Umstände war zugunsten des Angeklagten P1 und der Annahme eines minder schweren Falles insbesondere einzubeziehen, dass der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Die Kammer hat ferner zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er aufgrund seiner chronischen Darm-Erkrankung und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist. Darüber hinaus befindet sich der Angeklagte seit mehreren Monaten in Untersuchungshaft, die - weil der Angeklagte im Rahmen seiner Haftzeit wieder an akuten Schüben seiner Morbus Crohn-Erkrankung leidet - mit besonderen Belastungen für diesen verbunden ist. Zudem hat die Kammer nicht aus dem Blick verloren, dass der Angeklagte mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus zwei nicht unerheblichen Freiheitsstrafen zu rechnen hat. Zu Lasten des Angeklagten und gegen die Annahme eines minder schweren Falles war dagegen insbesondere einzustellen, dass der Angeklagte bereits zweifach wegen Betäubungsmittelstraftaten vorbestraft ist und er die vorliegenden Taten während der laufenden Bewährungszeit - gewerbsmäßig - begangen hat. Die Tatsache, dass er bereits zu Freiheitsstrafen verurteilt worden war, hat ihn nicht etwa davon abgehalten, weiterhin mit Betäubungsmitteln zu handeln. Im Gegenteil hat er sich diese Strafe nicht als Warnung dienen lassen, sondern im Laufe der Jahre seinen Handel sogar weiter ausgebaut und professionalisiert. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge in beiden Fällen um ein Vielfaches überschritten ist und es sich bei Kokain um eine sogenannte harte Droge handelt, wobei die Kammer nicht verkannt hat, dass das hier verfahrensgegenständliche Kokain eine weit unterdurchschnittlicher Wirkstoffqualität aufwies, was zugunsten des Angeklagten sprach. Nach umfassender Abwägung dieser allgemeinen schulderhöhenden und schuldmindernden Gesichtspunkte vermochte die Kammer eine Abweichung des Tatbildes einschließlich sämtlicher subjektiver Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht festzustellen, sodass es beim Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu verbleiben hatte. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer sämtliche oben genannten für und gegen den Angeklagten P1 sprechenden Umstände, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich verwiesen wird, umfassend abgewogen. Unter Berücksichtigung dessen hat die Kammer folgende Einzelstrafen für erforderlich aber auch ausreichend gehalten: Fall 1: eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten Fall 2: eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten Aus den so festgesetzten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten, bei der das Verhältnis der Taten zueinander, ihr Zusammenhang, die Verhältnisse des Angeklagten und sein gesamtes in den Straftaten hervortretendes Verschulden angemessen zu berücksichtigen waren und bei der jeder Schematismus zu vermeiden war (BGH NStZ 2001, 365) eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Im Rahmen der vorbezeichneten Gesamtbetrachtung hat die Kammer nochmals die bereits aufgeführten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich verwiesen wird, gegeneinander abgewogen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung - bei der die Kammer insbesondere das Gesamtstrafübel aus den zu erwartenden Widerrufen der Bewährungsentscheidung aus den Vorverurteilungen nicht aus dem Blick verloren hat - hält die Kammer danach eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren einerseits für ausreichend, andererseits aber auch für erforderlich, um dem Unrechtsgehalt seiner Taten Rechnung zu tragen. 2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung betreffend den Angeklagten P2 war ebenfalls der Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG, der eine Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren vorsieht. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten P2 allerdings das Vorliegen eines minder schweren Falls gemäß § 30 Abs. 2 BtMG angenommen, so dass in beiden Fällen der Ausnahmestrafrahmen von 3 Monate bis zu 5 Jahren zur Anwendung kommt. Die Kammer hat dabei für den festgestellten Fall 2 auch geprüft, ob die Vorschrift des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) eine Sperrwirkung entfaltet, dies im Ergebnis jedoch verneint, da mit Blick auf die nachfolgend dargestellten Strafzumessungserwägung auch die Voraussetzungen des § 29a Abs. 2 BtMG erfüllt sind. Zugunsten des Angeklagten P2 und der Annahme eines minder schweren Falles hat die Kammer maßgeblich sein frühzeitiges, schon im Ermittlungsverfahrens abgelegtes, umfassendes Geständnis berücksichtigt, sowie die Tatsache, dass sich der Angeklagte P2 in der Hauptverhandlung reuig gezeigt hat. Zudem ist der Angeklagte P2 nicht vorbestraft und handelte aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten im Tatzeitraum. Dabei war auch der erhaltene Kurierlohn mit ca. 300,00 € pro Fahrt durchaus übersichtlich. Darüber hinaus war zugunsten des Angeklagten P2 zu berücksichtigen, dass er im Ermittlungsverfahren Aufklärungshilfe geleistet hat und die Voraussetzungen des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 31 Satz 1 Nr. 2 BtMG vorliegen. Die demgegenüber einzustellende Tatsache, dass es sich bei den transportierten Betäubungsmitteln um harte bzw. jedenfalls keine weichen Drogen handelte und die nicht geringe Menge erheblich überschritten wurde, fiel dabei insgesamt in der vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung - insbesondere mit Blick auf das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes - nicht derart ins Gewicht, dass ein minder schwerer Fall abzulehnen gewesen wäre. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer sämtliche oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich verwiesen wird, umfassend abgewogen. Unter Berücksichtigung dessen hat die Kammer folgende Einzelstrafen für erforderlich aber auch ausreichend gehalten: Fall 1: eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten Fall 2: eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten Aus den so festgesetzten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten, bei der das Verhältnis der Taten zueinander, ihr Zusammenhang, die Verhältnisse des Angeklagten und sein gesamtes in den Straftaten hervortretendes Verschulden angemessen zu berücksichtigen waren und bei der jeder Schematismus zu vermeiden war (BGH NStZ 2001, 365) eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Im Rahmen der vorbezeichneten Gesamtbetrachtung hat die Kammer nochmals die bereits aufgeführten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich verwiesen wird, gegeneinander abgewogen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung hält die Kammer unter Berücksichtigung des vollumfänglichen Geständnisses danach eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren für ausreichend, aber auch für erforderlich, um dem Unrechtsgehalt seiner Taten Rechnung zu tragen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da erwartet werden kann, dass sich der Angeklagte P2 bereits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe als Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Die Kammer hat sich dabei insbesondere davon leiten lassen, dass der Angeklagte über gefestigte soziale Bindungen verfügt und bisher nicht vorbestraft ist. Er war umfassend geständig, hat Aufklärungshilfe geleistet, sich reuig gezeigt und glaubhaft versichert, künftig keine Straftaten mehr zu begehen. Vor diesem Hintergrund liegen auch besondere Umstände vor, die für eine Strafaussetzung sprechen, § 56 Abs. 2 StGB. Schließlich gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe nicht, § 56 Abs. 3 StGB. VI. Einziehungsentscheidung Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB. Der Angeklagte P1 hat insgesamt 1 Kilogramm Amphetamin für je 6,00 € pro Gramm verkauft, so dass er hierdurch einen Umsatz von 6.000,00 € gemacht hat. Hinzu kommt der Verkauf von insgesamt 68,3 Gramm Kokain für 50,00 € pro Gramm. Es ergibt sich hierfür ein Ertrag von 3.415,00 €. Von dem Gesamtumsatz des Angeklagten P1 in Höhe von 9.415,00 € waren die bereits sichergestellten 1.040,00 € in Abzug zu bringen, auf deren Rückgabe der Angeklagte in der Hauptverhandlung verzichtet hat. Somit verbleibt ein Betrag in Höhe von 8.375,00 €, welcher einzuziehen war. Der Angeklagte P2 hat pro Kurierfahrt 300,00 bekommen, so dass er insgesamt durch die Taten 600,00 € erlangt hat. VII. Kosten Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.