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Beschluss

2 Qs-160 Js 67/19-96/19

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2020:0228.2QS160JS67.19.96.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Rechtspflegerin – Soest vom 23.10.2019 dahingehend abgeändert, dass die aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen um einen Betrag von 60,69 Euro erhöht und auf insgesamt 748,63 Euro festgesetzt werden.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, jedoch wird die Gerichtsgebühr auf 5/6 ermäßigt. Von den notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren hat die Staatskasse dem Betroffenen 1/6 zu erstatten.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 389,78 Euro

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Rechtspflegerin – Soest vom 23.10.2019 dahingehend abgeändert, dass die aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen um einen Betrag von 60,69 Euro erhöht und auf insgesamt 748,63 Euro festgesetzt werden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, jedoch wird die Gerichtsgebühr auf 5/6 ermäßigt. Von den notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren hat die Staatskasse dem Betroffenen 1/6 zu erstatten. Wert des Beschwerdeverfahrens: 389,78 Euro Gründe: I. Durch Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises Soest vom 10.10.2018 wurde gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 110,- Euro sowie die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister festgesetzt. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, als Führer eines Kraftfahrzeuges verbotswidrig ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise bedient zu haben. Nach Auskunft aus dem Fahreignungsregister war zum damaligen Zeitpunkt dort 1 Punkt registriert. Nach zulässigem Einspruch des anwaltlich vertretenen Betroffenen wurde dieser am 16.08.2019 durch das Amtsgericht Soest nach Zeugenvernehmung zweier Polizeibeamten freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt. Aufgrund der Kostenentscheidung des Amtsgerichts reichte der Verteidiger eine Kostennote über 1.077,07 Euro ein. Darin enthalten waren eine Grundgebühr gem. Nr. 5100 VV RVG in Höhe von 120,00,- Euro, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV in Höhe von 192,- Euro, eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 5109 VV in Höhe von 192,- Euro sowie eine Terminsgebühr gem. Nr. 5110 VV in Höhe von 306 Euro. Hinzu kamen ein Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG über 25,- Euro, Kfz-Benutzungskosten für 51 km Hin- und Rückweg zu je 0,30 Euro, insgesamt 30,60 Euro auf Grundlage von Nr. 7003 VV RVG sowie eine Pauschale für Post und Telekommmunikation nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 7,50,- Euro nebst Auslagen in Höhe von 12,- Euro und die gesetzliche Umsatzsteuer. Nach einer Stellungnahme des Bezirksrevisors beim Landgericht vom 11.09.2019 setzte das Amtsgericht Soest durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.10.2019 die dem Betroffenen zu ersetzenden Auslagen auf 687,94 Euro fest, und zwar in Höhe von 67,- Euro (Nr. 5100 VV) , 2 x 106,- Euro (Nr. 5103 VV und Nr. 5109 VV) und 204,- Euro (Nr. 5110 VV) sowie sämtliche angemeldeten Kosten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gegen den am 30.10.2019 zugestellten Beschluss ist am 09.11.2019 sofortige Beschwerde eingelegt worden. Das Amtsgericht – Rechtspflegerin – Soest hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die nach §§ 464 b, 304 Abs. 3, 311 StPO, 104 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG, 46 OWiG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Mit Inkrafttreten des RVG hat das Bußgeldverfahren in §§ 42, 43 RVG eine eigenständige Regelung erhalten, und zwar im Zusammenhang mit dem Vergütungsverzeichnis, Nr. 5100 bis 5200 VV RVG. Die jeweils festzusetzende Gebühr ist eine Rahmengebühr, die nach § 14 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Sache sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Diese Bestimmung ist zunächst dem Rechtsanwalt/Verteidiger vorbehalten; sie ist nur dann nicht verbindlich, wenn sie nach Ansicht des zahlungspflichten Dritten unbillig ist, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Zahlungspflichter Dritte ist im vorliegenden Fall die Landeskasse, die in Person des Bezirksrevisors am Kostenfestsetzungsverfahren zu beteiligen ist. Unbilligkeit liegt nach wohl unstreitiger Ansicht dann vor, wenn die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr um mehr als 20 % über der vom erstattungspflichten Dritten als angemessen angesehenen Höhe der Gebühr liegt (vgl. Kotz NStZ-RR 2012, 134 m.w.N.). In Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten entspricht es wohl zwischenzeitlich der herrschenden Meinung, dass unter Geltung des RVG der Ansatz der sog. Mittelgebühr als Ausgangspunkt grundsätzlich gerechtfertigt ist; hiervon ausgehend sind in jedem Einzelfall die besonderen Umstände zu würdigen. (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, a.a.O., § 14 Rn. 30; Burhoff, RVG 3. Auflage 2012, S. 1373 m.w.N.). Ist die geltend gemachte Gebühr unbillig, hat die Kostenfestsetzung nach der angemessenen Gebühr zu erfolgen (vgl. KG Beschluss vom 06.12.2010 – 1 Ws 45/10; SG München Urteil vom 26.10.2017 – S 46 AS 1682/17). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen kommt die Kammer nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu folgendem Ergebnis: Grundgebühr Nr. 5100 VV Die Grundgebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall und erfasst den Arbeitsaufwand für die Mandatsübernahme bei einem Erstgespräch. Die von dem Verteidiger angesetzte Gebühr in Höhe von 120,- Euro entspricht schon nicht der sog. Mittelgebühr bei einem Gebührenrahmen von 30,- bis 170,- Euro. Das Amtsgericht hat die Grundgebühr lediglich in Höhe von 67,- Euro festgesetzt. Der Verteidiger hat im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens darauf verwiesen, es habe sich nicht um einen unterdurchschnittlichen Fall gehandelt, da aufgrund eines weiteren Rotlichtverstoßes eine weitere Eintragung im Fahreignungsregister gedroht habe. Dies sei für den Betroffenen von besonderer Bedeutung gewesen, da er als Kraftfahrer tätig gewesen sei. Diese Umstände lassen die beantragte Gebühr als in unbilliger Weise überhöht und daher für die Staatskasse nicht verbindlich erscheinen, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Aus der Darstellung folgt ein als unterdurchschnittlich einzustufender Arbeitsaufwand, da hier allein die Frage eines tatsächlichen sog. Handyverstoßes in Rede stand und sich nach Einsicht in das Fahreignungsregister auch keine konkrete Gefahr für die Fahrerlaubnis ergab. Dies auch vor dem Hintergrund des Weiteren drohenden Punktes. Der Betroffene hätte im schlimmsten Fall drei Punkte eingetragen bekommen. Maßnahmen hätten damit noch nicht gedroht. Es handelte sich insgesamt um einen Standardfall einer durch Zeugenbeweis aufzuklärenden Verkehrsordnungswidrigkeit bei lediglich unterdurchschnittlicher rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeit. Die Kammer geht vor diesem Hintergrund von einer anzusetzenden Gebühr von einem Drittel in Bezug auf den Gebührenrahmen (30,- bis 170,- Euro), aus, mit der Folge, dass die zuerkannten 67,- Euro als angemessen erscheinen und der Ansatz einer Mittelgebühr auch unter Berücksichtigung der 20%-Regel nicht in Betracht kommt. Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV Das Amtsgericht hat eine Gebühr nach Nr. 5103 VV von 106,- Euro als angemessen festgesetzt. Bei einem Gebührenrahmen von 30,- bis 290,- Euro liegt die von dem Verteidiger angesetzte Gebühr von 192,- Euro deutlich darüber. Angesichts des Umstandes, dass sich ihre Tätigkeit in diesem Verfahrensstadium ausschließlich auf die formularmäßige Einlegung des Einspruchs sowie Einsichtnahme in eine bis dato 14 Blatt starke Akte beschränkte, ist eine Gebührenfestsetzung unterhalb der Mittelgebühr mit 106,00 € gerechtfertigt. Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV Die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV in Höhe von 106,- Euro durch das Amtsgericht ist aus Sicht der Kammer ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Verteidiger hat bei einem Gebührenrahmen von 30,- bis 290,- Euro die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 192 € beantragt. Da auch insoweit lediglich von einer unterdurchschnittlichen anwaltlichen Tätigkeit auszugehen ist - nach Aktenlage beschränkte sich die Tätigkeit des Verteidigers auf die Entgegennahme der Ladung und einer weiteren Ladung nach Terminsverlegung - erscheint auch hier ein Drittel in Bezug auf den Gebührenrahmen als angemessen, erneut 106,- Euro . Terminsgebühr Nr. 5110 VV Der Verteidiger hat bei einem Gebührenrahmen von 40,00 € bis 470,00 € den Ansatz einer Gebühr von 306,00 € beantragt. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts konnte die Terminsgebühr mit der Mittelgebühr in Höhe von 255,- Euro (Gebührenrahmen 40,- bis 470,- Euro) festgesetzt werden. Der Termin dauerte ausweislich des Protokolls zur Hauptverhandlung 20 Minuten. Diese Zeitdauer entspricht nach den Erfahrungen der Kammer der durchschnittlichen Terminsdauer in einer Ordnungswidrigkeit. Zudem hat das Gericht im Termin zur Hauptverhandlung zwei Zeugen vernommen. Insoweit ist der Umstand und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als durchschnittlich anzusehen und mit der beantragten Mittelgebühr abzugelten; auch bei Annahme einer insoweit noch leicht unterdurchschnittlichen Tätigkeit liegt die Mittelgebühr jedenfalls noch im Rahmen der vorgenannten 20%-Regelung und ist damit jedenfalls nicht als unbillig, mithin verbindlich zu werten. Unter Berücksichtigung der nicht beanstandeten Fahrtkosten, der Pauschale Nr. 7002 VV, dem Tage- und Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 VV RVG und der sonstigen angemeldeten Auslagen errechnet sich insgesamt ein Anspruch in Höhe von 629,10 Euro zzgl. entspr. zu erhöhender Umsatzsteuer, also 748,63 Euro . (67+106+106+255+30,6+25+20+7,50+12+119,53) III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.