Urteil
3 S 142/19
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2020:0715.3S142.19.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.08.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Soest (Aktenzeichen: 13 C 52/19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 602,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 77 % und der Kläger zu 23 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.08.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Soest (Aktenzeichen: 13 C 52/19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 602,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 77 % und der Kläger zu 23 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall am 14.09.2017 geltend. Die Beklagte ist die unstreitig voll einstandspflichtige Versicherung des Unfallgegners. Der Kläger war am Unfall mit einem Pkw Hyundai Tucson (Erstzulassung 24.04.2006) beteiligt, welcher einen Totalschaden erlitt. Der Kläger veräußerte das Fahrzeug am 19.09.2017 und erwarb am 12.10.2017 ein Ersatzfahrzeug. Für den Zeitraum vom 22.09.2017 bis 12.10.2017 mietete er ein Ersatzfahrzeug von einem Autohaus in C. Auf die hierfür gestellte Rechnung von 1.680,08 € zahlte die Beklagte vorgerichtlich 693,38 €. Auf vom Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 887,03 € zahlte die Beklagte vorgerichtlich 650,34 €. Der Kläger war der Ansicht, nach der sog. „Fracke-Methode“ errechne sich unter Zugrundelegung eines Zeitraums von 20 Tagen und der niedrigeren Mietwagenklasse 5 ein erstattungsfähiger Betrag von 1.475,41 €, weshalb noch 782,03 € an ihn zu zahlen seien. Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten sei der Restwert bei dem Gegenstandswert mit zu berücksichtigen, weshalb Rechtsanwaltskosten nach dem Gegenstandswert von bis 10.000,00 € entstanden seien. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 782,03 € sowie die außergerichtlichen Kosten in Höhe von 236,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, es bestehe lediglich ein ortsüblicher Normaltarif von 511,41 €. Sie legte hierzu Screenshots von Angeboten von in T ansässigen großen Autovermietungen vor, welche zeitlich über 1 Jahr nach dem Unfallereignis liegen. Sie behauptet, auch zum Unfallzeitpunkt seien vergleichbare Preise erzielbar gewesen und bietet hierzu Sachverständigenbeweis an. Sie war der Ansicht, es seien darüber hinaus lediglich 14 Tage zu ersetzen. Bei Anmietung eines Werkstattfahrzeuges seien lediglich 50% des gewerblichen Mietpreises oder 25,00€ pro Tag erstattungsfähig. Das Amtsgericht hat keine Beweisaufnahme durchgeführt. Insbesondere hat es den angebotenen Sachverständigenbeweis nicht eingeholt, ob die vorgelegten Angebote der Autovermietungen auch zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Anmietung tatsächlich verfügbar gewesen wären. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, selbst bei Zugrundelegung von 20 ersatzfähigen Tagen ergebe sich kein Betrag, der über die gezahlten 693,38 € hinausgehe. Nach den vorgelegten Angeboten der Vermietungsfirmen ergebe sich dies selbst bei einem großzügigen Aufschlag von 30% für etwaige nicht berücksichtigte Nebenkosten nicht. Auch nach der Tabelle des Fraunhofer-Institutes ergebe sich ein Mietpreis von 661,23 €, von dem noch 4% für ersparte Aufwendungen abgezogen werden müssten. Darüber hinaus sei ein Abzug von 20% vorzunehmen, da es sich nicht um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handele, da der vermietende Betrieb durch die Nichtzulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug etliche Aufwendungen spare. Auch die Rechtsanwaltskosten seien nicht höher als bereits geschehen zu ersetzen. Der für den Anspruch maßgebliche Gegenstandswert richte sich nach dem Wiederbeschaffungsaufwand, nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert. Gegen das am 04.09.2019 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 04.10.2019 eingegangenen und fristgemäß begründeten Berufung. Er verfolgt sein erstinstanzliches Interesse weiter und ist der Ansicht, dass das Amtsgericht hätte aufklären müssen, ob die Vergleichsangebote auch zum streitgegenständlichen Anmietzeitraum verfügbar waren. Der Vortrag der Beklagten zu Vergleichsangeboten sei bereits unsubstantiiert, da die Angebote so lange Zeit nach dem Unfallgeschehen lägen. Ein Sachverständigengutachten hierzu einzuholen, stelle eine unzulässige Ausforschung dar. Selbst wenn das Amtsgericht aber von einem zulässigen Beweisangebot ausgegangen sei, so habe es Beweis erheben müssen, da der Kläger bestritten habe, dass die Vergleichsangebote zur Unfallzeit ebenfalls verfügbar und erreichbar waren. Das Amtsgericht habe einen rechtlichen Hinweis erteilen müssen, wenn es dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel Vorrang einräumen wolle, da das OLG Hamm dies nicht tue, sondern die Mittelwert-Rechtsprechung („Fracke-Methode“) zugrunde lege. Der Fraunhofer-Mietpreisspiegel führe zu fehlerhaften Ergebnissen. Der Kläger beantragt, das am 28.08.2019 verkündete, am 03.09.2019 zugestellte Urteil des AG Soest, Az. 13 C 52/19 aufzuheben, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 782,03 € sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 236,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Entscheidung des Amtsgerichts benachteilige den Kläger jedenfalls im Ergebnis nicht. Das Amtsgericht habe neben den Vergleichsangeboten ebenfalls einen Abgleich mit der Fraunhofer-Erhebung vorgenommen und dadurch sein Ermessen im Rahmen des § 287 ZPO ordnungsgemäß ausgeübt. Die Wahl der Fraunhofer-Methode sei nicht zu beanstanden und vom Berufungsgericht nicht zu überprüfen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die erstinstanzliche Schadensberechnung ist zwar vertretbar (dazu 1.), die Kammer hat jedoch Anlass, nach ihrem Ermessen eine eigene Schadensbewertung nach § 287 ZPO an die Stelle der amtsgerichtlichen Berechnung zu setzen (dazu 2.). 1. Das Amtsgericht hat die Klage vertretbar abgewiesen. Die vom Amtsgericht im Rahmen von § 287 ZPO gemachten Ausführungen tragen das Ergebnis, dass jedenfalls keine über die gezahlten 693,38 € hinausgehenden Mietwagenkosten entstanden sind. Nach § 249 Abs. 1 BGB kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316 / 11, NJW 2013, 1539). Darüber hinaus gehende, bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH a. a. O. m.w.N.). Das Amtsgericht durfte hier auf den Normaltarif nach Fraunhofer-Marktpreisspiegel abstellen. Das Amtsgericht war nicht verpflichtet, die „Schwacke-Liste“ oder eine Berechnung des Mittelwertes der beiden Listen zu Grunde zu legen. Die Ermittlung der Schadenshöhe und damit des angemessenen „Normaltarifes“ ist Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Der Tatrichter ist grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die „Schwacke-Liste“ noch den Fraunhofer-Marktpreisspiegel oder auch beide Listen zugrunde zu legen (vgl. OLG Hamm, NZV 2016, 336 Rn. 21, beck-online). Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der grundsätzlichen Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (vgl. OLG Hamm a. a. O.). Das Amtsgericht musste hier auch nicht gesondert klären, ob der Fraunhofer-Marktpreisspiegel auf diesen konkreten Fall Verwendung finden kann. Es bleibt zwar auch nach o.g. Maßstäben zulässig, im konkreten Einzelfall nachzuweisen, dass der ein oder andere Marktpreisspiegel keine Verwendung finden kann. Hierzu hätte der Kläger aber anhand konkreter Tatsachen aufzeigen müssen, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. zu diesem Maßstab OLG Hamm a. a. O.). Der Kläger hätte hierzu deutlich ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen müssen (vgl. OLG Hamm, NZV 2016, 336 Rn. 21, beck-online m. w. N.). Das hat er nicht getan. Der Kläger trägt zu ungünstigeren Angeboten (außer dem, welches er selbst in Anspruch nahm) nichts vor. Seine allgemein vorgetragene Kritik an der Erhebung des Fraunhofer-Institutes enthält gerade keine auf den konkreten Fall bezogenen Tatsachen. Das Amtsgericht hat den Wert nach der Fraunhofer-Tabelle auch zutreffend ermittelt (vgl. Bl. 29 d. A.). Nach der Tabelle des Fraunhofer-Institutes aus dem Jahr 2017 (Bl. 56) ist pro 7 Tage im betreffenden PLZ-Gebiet ein Mittelwert von 231,43 € für die hier niedrigere Klasse 5 zu Grunde zu legen, daraus ergibt sich für 20 Tage: 231,43 € / 7 x 20 = 661,23 €. Diesen Wert legt auch das Amtsgericht zu Grunde. Auf die weiteren vom Amtsgericht angeführten Abzüge kam es insoweit schon nicht mehr an. Das Amtsgericht war auch nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass es die Tabelle des Fraunhofer-Institutes zu Grunde legen wird. Soweit der Kläger anführt, das Amtsgericht habe auf eine Abweichung von der Rechtsprechung des OLG Hamm hinweisen müssen, so kann schon nicht festgestellt werden, dass das Amtsgericht von einer OLG-Rechtsprechung abweicht. Vielmehr sieht es auch das OLG Hamm als zulässig an, wenn der einzelne Tatrichter auch auf die Fraunhofer-Erhebung abstellt (s.o.). 2. Die Kammer ersetzt die Berechnung des Amtsgerichts dennoch durch ein eigenes ausgeübtes Ermessen. Hierzu ist sie grundsätzlich berechtigt (dazu a.) und die Voraussetzungen hierfür liegen vor (dazu b.). a. An die Ermessensausübung der Vorinstanz ist die Kammer nicht gebunden. Das Berufungsgericht kann im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbstständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten. Selbst wenn es die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (vgl. BGH NZV 2011, 385 Rn. 22, beck-online). b. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kammer hält die Berechnung des Amtsgerichts trotz ihrer Vertretbarkeit im Ergebnis für sachlich nicht überzeugend, da nach der Berechnung der Kammer ein erheblicher erstattungsfähiger Schaden verbleibt. Die Kammer stellt dabei nicht allein auf die Werte nach Fraunhofer-Marktpreisspiegel ab. Berücksichtigt man die Vor- und Nachteile sowohl des Schwacke Automietpreisspiegels als auch des Fraunhofer Marktpreisspiegels Mietwagen, so erscheint es vielmehr sachgerecht, keine der beiden Listen isoliert heranzuziehen, sondern im Rahmen der dem Gericht offenstehenden freien Schätzung des angemessenen Normaltarifs gemäß § 287 ZPO auf den Mittelwert zwischen den beiden Markterhebungen abzustellen (vgl. OLG Hamm, NZV 2016, 336 Rn. 26, beck-online). Darüber hinaus hat die Beklagte vorliegend durch die Online-Angebote konkrete Zweifel an der Eignung der Schwacke-Liste allein hervorgerufen, wobei auch nicht zu beanstanden ist, wenn die Angebote nicht aus der Zeit des Verkehrsunfalls, sondern aus dem Zeitraum der Klageerwiderung im Verfahren stammen (vgl. Urteil der Kammer vom 15. Januar 2014 – 3 S 88/13 –, Rn. 25, juris). Auch diesen auf den konkreten Einzelfall bezogenen Zweifeln kann durch die Bildung eines Mittelwertes Rechnung getragen werden (ähnlich OLG Köln Schaden-Praxis 2013, 361; OLG Hamm RuS 2011, 536; OLG Celle NJW-RR 2012, 802). Besondere Umstände des Einzelfalls können anschließend gegebenenfalls zusätzlich Berücksichtigung finden. Die Kammer legt dabei eine Anmietzeit von 20 Tagen zu Grunde, da keine unnötige Verzögerung bei der Neuanschaffung durch den Geschädigten erkennbar ist. 2- 3 Wochen sind als notwendige Zeit für eine Ersatzbeschaffung ersetzbar (vgl. Palandt/Grüneberg,77. Aufl. 2018, § 249 BGB Rn. 37). So ergibt sich folgende Berechnung: Normaltarif, Schwacke-Liste 2011, PLZ 595, Gruppe 5 (vgl. Anlage K5, Bl. 28 d. A.): 20 Tage (676,- € pro Woche / 7 x 20): 1.931,42 EUR Normaltarif, Fraunhofer-Liste 2017, PLZ 59, Gruppe 5 (Bl. 56 d. A.) 20 Tage (231,43 € pro Woche / 7 x 20) = 661,23 €. So ergibt sich ein Mittelwert von brutto 1.296,32 €. Bei der Berechnung war zu berücksichtigen, dass im Falle einer Anmietung über 20 Tage nicht der Preis für zwei je 3tägige mit dem Preis für zwei einwöchige Anmietung zu addieren, sondern der günstigere Wochenpreis auf 20 Tage hochzurechnen ist. Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung ist nicht vorgetragen und demnach nicht berücksichtigt. Da mit der Wagenklasse 5 ein Fahrzeug niedrigerer Wagenklasse angemietet wurde, ist insofern kein weiterer Abzug vorzunehmen. Weitere Zuschläge auf den Normaltarif macht der Kläger nicht geltend und trägt auch nichts hierzu vor. Von diesem Mittelwert ist auch kein Abzug vorzunehmen, weil es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelt. Ob ein solcher Abzug vorzunehmen ist, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (dafür Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, 26. Aufl. 2020 Rn. 221a, BGB § 249 Rn. 221a-221e; LG Frankfurt (Oder) Verfügung v. 15.2.2018 – 14 O 105/17, BeckRS 2018, 51150, beck-online; dagegen LG Köln Urt. v. 13.4.2012 – 24 O 411/10, BeckRS 2013, 3917, beck-online; MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 264). Für die Vornahme von Abzügen wird angeführt, dass die überlassende Werkstatt infolge der Nichtzulassung des Ersatzfahrzeugs als Selbstfahrervermietfahrzeug etliche Aufwendungen gegenüber einem Vermietfahrzeug erspart (wie Kosten für jährliche Hauptuntersuchungen, Kosten für die Eichung des Tachometers, höhere Versicherungsprämien, Verwaltungsaufwand, erhöhte Abschreibung) (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, 26. Aufl. 2020 Rn. 221b, BGB § 249 Rn. 221a-221e). In der Rechtsprechung werden daher häufig entweder die ortsüblichen Kosten für einen Werkstattersatzwagen zugesprochen oder ein prozentualer Abschlag (20-50 %) auf die Schätzgrundlage oder Tarife der gewerblichen Autovermieter vorgenommen (vgl. Ziegenhardt, NJW-Spezial 2020, 201, beck-online mit einem Überblick). Gegen einen Abzug spricht, dass die fehlende Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug für das Haftpflichtverhältnis keine Rolle spielt (LG Köln Urt. v. 13.4.2012 – 24 O 411/10, BeckRS 2013, 3917, beck-online), also streng zu trennen ist zwischen dem Verhältnis Mieter – Vermieter und Geschädigter – Haftpflichtversicherer. Es liegt zwar möglicherweise ein Wettbewerbsverstoß vor und möglicherweise auch eine höhere Gewinnmarge der vermietenden Werkstatt im Vergleich zu gewerblichen Autovermietungen, damit hat der mietende Geschädigte aber nichts zu tun. Man würde dem Geschädigten auch aufgrund beliebiger anderer wettbewerbsrechtlicher Verstöße des vermietenden Unternehmens nicht weniger Mietwagenkosten zusprechen. Der Geschädigte hat regelmäßig nicht einmal Kenntnis davon, dass es etwas wie eine Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug überhaupt gibt. Noch weniger sind ihm bei Abschluss des Mietvertrages die näheren Umstände der Zulassung des konkreten Fahrzeuges bekannt (so auch AG Hamm, Urt. V. 03.07.2018, Az. 17 C 284/17, Bl. 99 d. A.). Insoweit ist auch der Hinweis der Beklagten auf das Urteil des OLG Hamm in NJW-RR 1993, 1053 verfehlt, denn in diesem Fall mietete der Geschädigte ein Fahrzeug bei einer Tischlerei an, womit ihm eindeutig klar war, dass er nicht Kunde einer gewerblichen Autovermietung ist. Das ist bei Autowerkstätten anders. Auch hat die Wirksamkeit des Mietvertrages keinen Einfluss auf den tatsächlich entstandenen Schaden (vgl. BGH , Urteil v. 09.10.2007 Az. VI ZR 27/07). Darüber hinaus wird so auch der Schädiger nicht unbillig benachteiligt, denn sollte aus Sicht des Schädigers bzw. dessen Versicherung der Vermieter Pflichten aus dem Mietverhältnis verletzt haben, bleibt diesem immer noch die Möglichkeit, sich mit dem Vermieter im Wege des Regresses auseinanderzusetzen und sich eventuelle Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegen den Vermieter abtreten zu lassen (Moser, SVR 2019, 145, beck-online). Vor diesem Hintergrund erscheint es eher sachgerecht, das Risiko eines möglicherweise wettbewerbswidrig handelnden Vermieters dem Schädiger aufzuerlegen, der ja erst dafür gesorgt hat, dass der Geschädigte überhaupt ein Ersatzfahrzeug anmieten muss. Im Ergebnis nimmt die Kammer nach erneuter Würdigung der o.g. Argumente keinen Abschlag aufgrund der fehlenden Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug vor. Im Ergebnis schuldet die Beklagte daher insgesamt einen Betrag von 1.296,32 € abzüglich der bereits gezahlten 693,38 €, mithin 602,94 €. 3. Hinsichtlich der geltend gemachten höheren Rechtsanwaltskosten ist die Berufung nicht begründet. Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich die Geschäftsgebühr der vorgerichtlich beauftragten Rechtsanwälte nach dem Wiederbeschaffungsaufwand bestimmt und damit die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren bereits vollständig abgegolten sind (vgl. BGH NJW 2017, 3588, beck-online). 4. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 ZPO. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 ZPO. Der Streitwert wird auf 782,03 EUR festgesetzt.