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Urteil

4 O 209/19

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2020:0915.4O209.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird festgesetzt auf 27.587,25 EUR.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert des Rechtsstreits wird festgesetzt auf 27.587,25 EUR. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten in Anspruch auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von 27.587,25 EUR aufgrund eines Unfalls, der sich am 24.09.2018 in O1 ereignet haben und in dessen Rahmen es zur Beschädigung eines Heißluftballons der Klägerin gekommen sein soll. Die Klägerin ist ein eingetragener Verein und führt im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit Ballonfahrten durch. Der Beklagte zu 2) ist Eigentümer des Grundstücks „A-Straße ###, O1“, zu dem eine mehr als 10 ha große Grünfläche gehört. Der Beklagte zu 1) ist bei dem Einwohnermeldeamt der Stadt O1 unter ebendieser Anschrift gemeldet. Am 24.09.2018 um etwa 08:20 Uhr landete ein Heißluftballon auf der Grünfläche des Grundstücks des Beklagten zu 2). Wer sich in dem Heißluftballon befand und in wessen Eigentum der Heißluftballon stand, ist zwischen den Parteien streitig. Die als Landefläche genutzte Grünfläche war umfriedet mit einem unter Strom gesetzten Stacheldrahtzaun, der sichtbar mit Flatterband gekennzeichnet war. Dieser Zaun diente der Sicherung der auf der Weide befindlichen Kühe. Ob zusätzlich zu den Flatterbändern auch noch Hinweisschilder entlang des Stacheldrahtzauns angebracht waren, ist zwischen den Parteien ebenfalls streitig. Was nach der Landung des Heißluftballons geschah, ist zwischen den Parteien gleichsam streitig. Als der Beklagte zu 1) die Landung des Heißluftballons bemerkte, eilte er allerdings zu dessen Landeplatz. Die Klägerin wandte sich in der Folgezeit an den Beklagten zu 1). Wann dies geschah ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie der Inhalt des daraufhin geführten Gesprächs. Mit Schreiben vom 04.12.2018 forderte die Klägerin den Beklagten zu 1) später auf, wegen der Beschädigung eines Heißluftballons seinen Haftpflichtversicherer zu benennen. Mit Schreiben vom 29.01.2019 forderte sie ihn auf, selbst Schadensersatz in Höhe von 28.946,11 EUR zu leisten. Hierfür bestimmte sie eine Frist bis zum 20.02.2019. Trotz Fristsetzung und erneuter Erinnerung nahm der Beklagte zu 1) allerdings weder Stellung noch leistete er eine Zahlung. Auch der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1) lehnte eine Regulierung des Schadens mit Schreiben vom 31.01.2019 ausdrücklich ab. Deshalb hat die Klägerin nunmehr mit am 01.08.2019 (beim Beklagten zu 1) und am 27.02.2020 (beim Beklagten zu 2) zugestellter Klage um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Sie behauptet, der Heißluftballon, der am 24.09.2018 auf dem Grundstück des Beklagten zu 2) gelandet ist, habe in ihrem Eigentum gestanden und sei an diesem Tag von ihrem ersten Vorsitzenden, P1, geführt worden. Dieser habe die Damen und Herren P2, A und B befördert. Ihnen sei im sog. „Verfolgerauto“, welches die Mannschaft später zum Startplatz habe zurückbringen sollen, P3 gefolgt. Nach der Landung sei die Mannschaft aus dem Korb ausgestiegen. Sodann sei es zu einem Windstoß gekommen, der die Ballonhülle in Richtung des unter Strom gesetzten Stacheldrahtzauns geweht habe. Eine Teilfläche der Ballonhülle habe sich daraufhin im Zaun verfangen. Die Stacheln des Zauns seien daraufhin in die Hülle eingetreten und der durch den Zaun geführte Strom habe zu einer Verpuffung geführt. Es seien keinerlei Schilder mit Hinweisen auf den Elektrozaun vorhanden gewesen. Infolge des Unfalls sei es zu einem Totalschaden am Ballon gekommen. Bei dem Ballon habe es sich um einen zugelassen Gasballon des Herstellers Michael Ballonbau Wörner GmbH mit der Werknummer 1067 gehandelt. Der Ballon sei für die Luftfahrt zugelassen gewesen und habe von der Klägerin im Luftverkehr genutzt werden dürfen. Die Hülle des Gasballons habe ein Volumen von 640m3 aufgewiesen. Sie habe aus einem Grundgewebematerial aus Polyamid-Rip-Stop-Gewebe bestanden, sei beidseitig beschichtet und elektrostatisch leitfähig gewesen. Der Preis für die Neuanschaffung eines solchen Heißluftballons, die bislang aber nicht erfolgt sei, betrage 43.771,77 EUR. Die Klägerin habe sich acht Tage nach dem Unfall mit dem Beklagten zu 1) in Verbindung gesetzt, um eine Regulierung des Schadens zu erreichen. Dabei habe der Beklagte zu 1) geäußert: „Ja, da ist ordentlich Kawums drauf.“ Außerdem habe er eingeräumt, es handele sich bei dem elektrisierten Stacheldrahtzaum um seinen Zaun. Die Klägerin beantragt deshalb, wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 27.587,25 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 11,00 EUR. 2. Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von 1.358,86 EUR außergerichtlichen Kosten freizustellen. Hilfsweise beantragt sie, den Beklagten zu 1) zu verurteilen, Auskunft über den Namen des Eigentümers und/oder Pächters und/oder des Betreibers der Elektrozaunanlage auf der Grünfläche O2 zum Straßenverlauf „B-Straße“ in O1 zu erteilen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen die klägerische Behauptung, eine Teilfläche der Ballonhülle habe sich im Zaun verfangen. Sie bestreiten außerdem die klägerische Behauptung, die Klägerin habe sich acht Tage nach dem 24.09.2018 an den Beklagten zu 1) gewandt, um eine Schadensregulierung zu erreichen, und dabei habe der Beklagte zu 1) geäußert: „Ja, da ist ordentlich Kawums drauf.“ Vielmehr habe sich erst einige Zeit später jemand von der Klägerin gemeldet. Dies allerdings nicht, um Schäden anzumelden, sondern um anzugeben, dass man den Zaun beschädigt und alles gelöscht und repariert hat. Von einem Schadensfall am Ballon sei nicht die Rede gewesen. Die Klägerin hat ihre Klage zunächst allein gegen den Beklagten zu 1) gerichtet und von diesem Zinsen zunächst seit dem 21.02.2019 begehrt. Nachdem sie im Laufe des Rechtsstreits erfahren hatte, dass nicht der Beklagte zu 1), sondern der Beklagte zu 2) Eigentümer der Landefläche ist, hat sie mit Schriftsatz vom 17.02.2020 die Klage auch auf den Beklagten zu 2) erstreckt. Mit Schriftsatz vom 11.05.2020 hat sie die Zinsforderung in der Weise abgeändert, dass nunmehr Zinsen ab Rechtshängigkeit begehrt werden, und zudem die Kosten für die Auskunft des Einwohnermeldeamts O1 in Höhe von 11,- EUR einbezogen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Dabei hatte das Gericht über die Klage auch insoweit zu entscheiden, als diese sich gegen den Beklagten zu 2) richtet. Die Parteierweiterung auf Beklagtenseite ist nämlich von keinen besonderen Voraussetzungen abhängig. Insbesondere bedurfte es der Zustimmung des zusätzlichen Beklagten nicht (vgl. Greger , in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 263 Rn. 20). Auch hatte das Gericht über die Klage in der durch Schriftsatz vom 11.05.2020 geänderten Fassung zu entscheiden. Zwar hat die Klägerin mit dem vorbezeichneten Schriftsatz die Höhe der Zinsforderung reduziert und die Klage um die Kosten für die Auskunft des Einwohnermeldeamts erweitert. Eine solche Änderung der Klage ist indessen nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegiert und bedurfte deshalb weder der Zustimmung der Gegenseite noch der Sachdienlichkeitserklärung durch das Gericht. Dies vorausgeschickt, ist die Klage allerdings unbegründet. I. Das gilt zunächst für den Klageantrag zu 1), mit dem die Klägerin die Leistung von Schadensersatz in Höhe von 27.587,25 EUR verlangt. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin nämlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Er lässt sich zunächst nicht aus den spezialgesetzlichen Vorschriften der §§ 33 ff. LuftVG herleiten. § 33 Abs. 1 S. 1 LuftVG normiert - ebenso wie etwa § 7 Abs. 1 StVG - keinen Anspruch, sondern eine Haftung des Halters gegenüber Dritten. Die §§ 44 ff. LuftVG enthalten Schadensersatzansprüche nur bei Personenschäden (§ 45 LuftVG), Schäden aus verzögerte Beförderung (§ 46 LuftVG) und Gepäckschäden (§ 47 LuftVG). § 53 LuftVG normiert ebenfalls nur eine Haftung des Halters, nicht aber dessen Anspruch, und gilt im Übrigen auch nur für militärische Luftfahrzeuge. 2. Ein solcher Anspruch ergibt sich darüber hinaus aber auch nicht aus dem allgemeinen Recht der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB). Insbesondere folgt er nicht aus der Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB. Danach ist zum Schadensersatz nämlich nur verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die klägerische Unfalldarstellung zutreffend ist oder nicht. Denn selbst wenn es sich so verhält, hätten die Beklagten das Eigentum der Klägerin am Ballon nicht durch eigenes Verhalten zurechenbar beschädigt. Das gilt selbst dann, wenn man den Beklagten zu 1) - trotz Bestreiten - als Mitbetreiber des Elektrozauns ansieht, und auch unabhängig davon, ob man insoweit auf das Betreiben eines unter Strom stehenden Stacheldrahtzauns (dazu sogleich a) oder auf das Unterlassen des Aufstellens von Warnschildern (dazu sogleich b) abstellt. a) Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Schadensersatzanspruchs darauf abhebt, dass die Beklagten einen unter Strom stehenden Stacheldrahtzaun betrieben haben, ergibt sich daraus eine Haftung der Beklagten nicht. Das Betreiben eines unter Strom stehenden Stacheldrahtzauns wäre zwar kausal für die Beschädigung des klägerischen Heißluftballons. Hätten die Beklagten ihn nicht unterhalten, so hätten dessen Stacheln nicht die Hülle des Ballons aufstechen und der Strom nicht für eine Verpuffung im Inneren sorgen können. Auch die in solchen Fällen mittelbarer Verursachung zusätzlich erforderliche Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (vgl. Sprau , in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 823 Rn. 2), deren Inhalt unter Heranziehung einschlägiger DIN-Vorschriften bestimmt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 03.02.2004 - VI ZR 95/03 -, juris Rn. 9 und Sprau , in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 823 Rn. 51), würde vorliegen. Entgegen der für Elektrozäune geltenden DIN-Vorschrift (DIN EN 60335-2-76) haben die Beklagten nämlich einen Stacheldraht als Elektrozaun verwendet. Allerdings würde sich die Beschädigung des klägerischen Ballons nicht mehr als Realisierung derjenigen Gefahr darstellen, auf deren Abschirmung die die Beklagten treffende Verkehrssicherungspflicht (i.V.m. der DIN EN 60335-2-76) gerichtet war. Deliktische Sorgfalts- wie auch Verkehrssicherungspflichten schützen in funktionaler Hinsicht nur vor solchen Rechtsgutsverletzungen, derentwegen sie bestehen. Es muss sich mithin diejenige Gefahr realisiert haben, deren Vermeidung die verletzte Sorgfaltspflicht bezweckte, deren Abwehr also die Verkehrssicherungspflicht diente (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 16.11.2012 - 1 U 109/12 -, juris Rn. 8 und Sprau , in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 823 Rn. 53). Doch so liegt es hier nicht. Dabei kann dahinstehen, auf Abschirmung welcher Gefahren die verletzte DIN EN 60335-2-76 im Einzelnen gerichtet ist. Jedenfalls ist sie nicht darauf gerichtet zu verhindern, dass es zu einer Beschädigung von Heißluftballons kommt, die unangekündigt zunächst auf einer dafür nicht vorhergesehenen Grünfläche in der Nähe des Elektrozauns landen und dabei völlig unbeschadet bleiben, dann aber durch einen Windstoß bewegt und dabei so stark in den elektrisierten Stacheldraht getrieben werden, dass ihre Hülle durch die Stacheln des Zauns durchstoßen wird und es aufgrund des durch den Draht geleiteten Stroms zu einer Verpuffung kommt. Realisiert hat sich hier vielmehr eine völlig andere und bei aller Vorausschau auch nicht mehr vorhersehbare Gefahr, für die die Beklagten deshalb auch nicht einstandspflichtig sind. b) Auch soweit die Klägerin zur Begründung ihres Schadensersatzanspruchs abhebt darauf, dass die Beklagten - was sie bestreiten - es unterlassen haben, Warnschilder aufzustellen, erzeugt sie damit keine Haftung der Beklagten. Zwar wären die Beklagten aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht, deren Inhalt erneut unter Heranziehung der DIN EN 60335-2-76 bestimmt werden kann, verpflichtet gewesen, entsprechende Hinweisschilder aufzustellen. Dieser Pflicht haben sie auch nicht etwa dadurch bereits entsprochen, dass sie den Zaun mit Flatterband versehen haben. Die DIN-Vorschrift fordert nämlich ausdrücklich Schilder mit Sicherheitszeichen oder der Aufschrift „Vorsicht Elektrozaun“. Die vorbezeichnete Verkehrssicherungspflicht (i.V.m. der DIN EN 60335-2-76) war in persönlicher Hinsicht allerdings nicht auf den Schutz von Heißluftballonführern wie der Klägerin gerichtet. Für die Zurechnung der Rechtsgutsverletzung ist erforderlich, dass der Verletzte in den persönlichen Schutzbereich der jeweiligen Pflicht fällt ( Sprau , in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 823 Rn. 53). Die DIN EN 60335-2-76 ist aber nicht auf den Schutz des Luftverkehrs gerichtet. Das lässt sich der entsprechenden DIN-Vorschrift im Wege der Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB entnehmen. Der Wortlaut der Vorschrift schreibt eine Warnbeschilderung nämlich nur für solche Elektrozäune vor, die an öffentlichen Straßen oder Wegen errichtet werden, nicht jedoch für solche Elektrozäune, die fernab solcher Straßen oder Wege (etwa mitten auf Grünfeldern zum Abtrennen dieser Grünfelder von anderen Grünfeldern) errichtet werden. Dies weist darauf hin, dass die entsprechende Beschilderung dem Schutze von Fußgängern, Radfahrern, Kfz-Führern oder sonstigen Nutzern von öffentlichen Straßen oder Wegen zu dienen bestimmt ist, nicht jedoch dem Schutze des Luftverkehrs, der sich völlig unabhängig von öffentlichen Wegen oder Straßen bewegen kann. Die Richtigkeit dieser Überlegung ergibt sich auch aus der einfachen und von der Beklagtenseite bereits im Rahmen ihrer Klageerwiderung angestellten Kontrollüberlegung, dass in der DIN-Norm nicht die Rede davon ist, dass diese Hinweisschilder gen Himmel ausgerichtet werden müssen. Das wäre aber Voraussetzung dafür, dass gerade der Luftverkehr sie problemlos wahrnehmen kann. Besteht demnach die Hauptforderung der Klägerin nicht, so gilt Entsprechendes für die geltend gemachten Zinsen und Kosten in Höhe von 11,- EUR. II. Auch mit dem Klageantrag zu 2) ist die Klage unbegründet. Die Klägerin kann von den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Freistellung verlangen. Ein solcher Anspruch ergibt sich, wie gezeigt, weder aus den §§ 33 ff. LuftVG noch aus den §§ 823 ff. BGB. III. Über den Hilfsantrag der Klägerin hatte das Gericht mangels Bedingungseintritt nicht zu entscheiden. Das Gericht versteht den Hilfsantrag der Klägerin entsprechend §§ 133, 157 BGB nämlich dahin, dass dieser nur unter der Bedingung gestellt werden sollte, dass das Gericht die Klageanträge zu 1) und zu 2) unter Hinweis darauf abweist, dass der Beklagte zu 1) nicht Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem die Klägerin am 24.09.2018 gelandet ist. So verhält es sich hier aber nicht. Das Gericht hat die Klage vollumfänglich allein deshalb abgewiesen, weil es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt zwischen den (teils auch streitigen) Verursachungsbeiträgen der Beklagten und der (ebenfalls streitigen) Rechtsgutsverletzung der Klägerin. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 BGB.