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Urteil

2 O 534/17

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2020:1125.2O534.17.00
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Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 11.040,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden – letzteren, soweit dieser nicht vorhersehbar war – zu 75 % zu ersetzen, welcher dem Kläger aus dem Verkehrsunfall am 23.08.2016 in T noch entstehen wird, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 48 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 52 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 11.040,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2018 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden – letzteren, soweit dieser nicht vorhersehbar war – zu 75 % zu ersetzen, welcher dem Kläger aus dem Verkehrsunfall am 23.08.2016 in T noch entstehen wird, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 48 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 52 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Der Kläger macht weitere Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Am 23.08.2016 befuhr der im Dezember 1998 geborene Kläger mit seinem Leichtkraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX 00 die U-Straße in T in Richtung I. Vor dem Fahrzeug des Klägers befuhr der Beklagte zu 1.) mit dem bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-X 0000 dieselbe Straße in gleicher Richtung. In dem maßgeblichen Bereich ist die Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 50 km/h begrenzt. Der Kläger setzte zum Überholen des Beklagten zu 1.) an. In Höhe der Einmündung zur Straße Y kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge, wobei der Unfallhergang zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist. Bis kurz vor der Kollisionsstelle ist die Fahrbahn mit einer durchgezogenen Mittellinie versehen. Der Kläger ließ sein Leichtkraftrad durch ein in N ansässiges Kfz-Sachverständigenbüro begutachten. Dieses beurteilte den Schaden an dem Leichtkraftrad als Totalschaden und gelangte zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 1.800,00 € bei einem Restwert von noch 280,00 € habe. Die Wiederbeschaffungsdauer betrage 14 Tage. Für die Erstellung des Gutachtens stellte das Kfz-Sachverständigenbüro dem Kläger unter dem 07.11.2016 526,36 € in Rechnung. Der Kläger verkaufte sein Leichtkraftrad am 26.11.2016. Der Kläger wurde im Anschluss an das streitgegenständliche Unfallereignis in das Universitätsklinikum in C verbracht. Dort diagnostizierte man bei dem Kläger eine mehrfragmentäre Unterschenkelfraktur links sowie eine Mittelfußknochenfraktur links. Ausweislich eines ärztlichen Berichts des Dr. E vom 18.05.2017 ergaben sich ein Kompartmentsyndrom des linken Unterschenkels, eine verzögerte Knochenheilung und die Ausbildung einer Exosose im linken Unterschenkel. Für die Anfertigung des ärztlichen Berichts stellte Dr. E dem Kläger unter dem 19.05.2017 40,00 € in Rechnung. Zwischen dem 02.05.2017 und dem 30.05.2017 befand sich der Kläger in einer Rehabilitationseinrichtung in P. Unter dem 16.09.2017 erstellte Herr Dr. F eine ärztliche Bescheinigung, ausweislich derer dieser von einer sich zeitlebens persistierenden Schmerzsymptomatik und funktionellen Einschränkungen ausgeht. Der Kläger war zwischen dem 23.08.2016 und dem 23.12.2016 arbeitsunfähig erkrankt. Zwischen Oktober 2016 und Februar 2018 begab sich der Kläger auf Verordnung des Herrn Dr. E zu insgesamt 36 physiotherapeutischen Behandlungen. Bis Mai 2017 konnte der Kläger keine sportlichen Tätigkeiten ausüben. Ein zugesagtes Praktikum wurde im Hinblick auf die Verletzungen des Klägers gekündigt. Der Kläger machte außergerichtlich Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu 2.) geltend, welche einen Betrag in Höhe von 2.500,00 € regulierte. Mit Schreiben vom 29.12.2016 erklärte die Beklagte „mit Wirkung eines am 29.12.2016 rechtskräftigen Feststellungsurteils, eventuelle künftige unfallbedingte materielle und immaterielle Ansprüche“ des Klägers aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis „ab dem 23.08.2016 im Rahmen des Versicherungsvertrages und der dort vereinbarten Deckungssummen unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von einem Drittel“ zu Lasten der Beklagten zu 2.) zu erstatten, soweit Ansprüche nicht auf Drittleistungsträger übergegangen sind. Der Kläger behauptet, der Beklagte sei an der Unfallstelle ohne sich nach links einzuordnen oder den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen nach links abgebogen, als sich der Kläger während seines Überholmanövers bereits auf Höhe der Fahrertür des von dem Beklagten zu 1.) geführten Fahrzeugs befunden habe. Der Kläger selbst habe vor der Einleitung des Überholvorganges den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt. Der Beklagte zu 1.) habe jedenfalls gegen § 9 StVO verstoßen, sodass von einer vollumfänglichen Haftung der Beklagten auszugehen sei. Weiter behauptet der Kläger, er habe sich für zwölf Wochen im Universitätsklinikum in C befunden. Hinsichtlich der unfallbedingten Verletzungen seien noch weitere Operationen notwendig. Er habe eine dauerhafte Schmerzsymptomatik und funktionelle Einschränkungen. Zudem sei mit einer vorzeitigen Arthrose in der Fußwurzel und dem Mittelfuß zu rechnen. Die Beklagten seien zum Ersatz des Wiederbeschaffungswertes seines Fahrzeugs (1.800,00 €) abzüglich des Restwertes (280,00 €), der Gutachterkosten in Höhe von 526,36 € sowie einer Kostenpauschale von 30,00 € verpflichtet. Hinzu komme eine Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage zu je 18,00 €, mithin 252,00 €, da der Kläger willens und in der Lage gewesen sei, sein Motorrad zu nutzen, sowie die Kosten des ärztlichen Berichts in Höhe von 40,00 €. Angesichts der klägerischen Verletzungen und Behandlungsdauer sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € angemessen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger a) einen Betrag in Höhe von 1.387,36 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, b) einen Betrag in Höhe von 20.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2016 zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall am 23.08.2016 in T noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist. 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, einen weiteren Betrag in Höhe von 1.358,86 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2016 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie rügen die Zulässigkeit des Feststellungsantrages aufgrund der sog. Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes sowie des Umstandes der teilweisen Anerkennung einer Haftung. Sie behaupten, der Beklagte zu 1.) habe sich vor dem Abbiegevorgang vergewissert, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Der Beklagte zu 1.) habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger getätigt und sich zur Mitte der Fahrbahn eingeordnet. Er habe vor dem Abbiegevorgang seine Geschwindigkeit von ca. 50 km/h auf 35 km/h verringert. Bereits zuvor habe er den Kläger auf seinem Leichtkraftrad wahrgenommen, welcher in einer ausreichenden Entfernung hinter dem Beklagten zu 1.) auf derselben Fahrspur gefahren sei. Bei Erreichen der Einmündung zur Straße Y habe der Beklagte zu 1.) sich vor Einleiten des Abbiegevorganges nochmals vergewissert, dass keine Gefährdung des nachfolgenden oder entgegenkommenden Verkehrs besteht. Auch zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger nicht als überholender Verkehr erkennbar gewesen. Der Beklagte zu 1.) habe den Abbiegevorgang eingeleitet, woraufhin es zur Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen sei, da sich der Kläger – trotz rechtzeitigen Anzeigens der Abbiegeabsicht – entschlossen habe, den Beklagten zu 1.) mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit zu überholen. Der Kläger habe daher gegen § 5 Abs. 7 StVO verstoßen. Da er den durchzogenen Mittelstreifen überfahren habe, liege auch ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. VZ 295 vor. Das Unfallereignis sei für den Beklagten zu 1.) unabwendbar gewesen. Die Beklagten behaupten schließlich, das Fahrzeug des Klägers habe noch einen Restwert von 520,00 € gehabt. Sie sind weiter der Ansicht, dem Kläger stünde kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu, da bei Motorrädern die Vermutung bestehe, dass diese lediglich in der Freizeit und damit als Hobby genutzt würden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L, Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Q und eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen O sowie Anhörung des Sachverständigen Q. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 16.08.2018 und 06.06.2019 sowie die schriftlichen Sachverständigengutachten vom 20.12.2018 und 30.03.2020 Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten zu 2.) am 31.01.2018 und dem Beklagten zu 1.) am 07.03.2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 06.02.2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, haben sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten für beide Beklagte zum Verfahren legitimiert und Klageabweisung beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen zulässig und im tenorierten Umfang begründet. I. Der Feststellungsantrag zu 2.) ist teilweise unzulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO folgt zwar daraus, dass die Schadensentwicklung noch nicht vollständig abgeschlossen ist, sodass der Anspruch noch nicht abschließend beziffert werden kann (Zöller, ZPO – Greger , § 256 ZPO Rn. 7a; Musielak/Voit – Foerste , § 256 ZPO Rn. 14). Hieran ändert auch das vorprozessual abgegebene Anerkenntnis der Beklagten zu 2.) nichts. Zwar kann ein schriftliches Anerkenntnis das Feststellungsinteresse entfallen lassen, wenn der Schuldner seine Ersatzpflicht für bereits eingetretene und künftig noch entstehende Schäden dem Grunde nach anerkennt und zugleich uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet (OLG Saarbrücken, Urt. v. 07.03.2006, Az.: 4 U 117/05-99). Ein solches uneingeschränktes Anerkenntnis liegt hier indes nicht vor, da die Beklagte zu 2.) bereits eine sachliche Einschränkung hinsichtlich der Haftung vornimmt. Sie erkannte die Haftung dem Grunde nach nur nach einer Haftungsquote von einem Drittel an. Zudem ergibt sich aus dem Zusatz „mit Wirkung eines am 29.12.2016 rechtskräftigen Feststellungsurteils“, dass jedenfalls nicht uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet wurde. Vor diesem Hintergrund besteht hinsichtlich des Antrags zu 2.) vollumfänglich ein Feststellungsinteresse (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 26.06.1996, Az.: 13 U 57/96). Im Hinblick auf vorhersehbare immaterielle Schäden fehlt es dem Kläger allerdings am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da er dieses Begehren im Rahmen eines Leistungsantrages verwirklichen kann und dies auch vorliegend macht. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe der zuzusprechenden Entschädigung in Geld aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (BGH, Urt. v. 10.07.2018, Az.: VI ZR 259/15 m.w.N.). Verlangt der Kläger uneingeschränkt Schmerzensgeld, so werden bereits durch diesen Klageantrag alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können (BGH, a.a.O. m.w.N.). Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten sind und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar ist, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden muss und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von dem Klageantrag nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld und Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (BGH, a.a.O. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kann der Kläger nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagten ihm für jegliche immaterielle Schäden haften. Dieses Begehren ist wegen der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes bereits in seinem Antrag zu 1.b) enthalten. Zwar ist eine Teilklage möglich (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Nürnberg, Urt. v. 24.01.2020, Az.: 5 U 964/19). Eine solche erhebt der Kläger hier jedoch erkennbar nicht. Denn zur Begründung seiner Vorstellung eines angemessenen Schmerzensgeldes führt der Kläger aus, sich weiterhin in ärztlicher Behandlung zu befinden und Rehabilitationsmaßnahmen auszuüben. II. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. 1. Der Antrag zu 1.) a) ist unbegründet. Ursprünglich stand dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.582,77 € zu, welcher jedoch durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten erloschen ist. Der Anspruch folgt dem Grunde nach hinsichtlich des Beklagten zu 1.) aus § 18 StVG, hinsichtlich der Beklagten aus §§ 7 StVG, 115 VVG. a) Die Verletzung eines nach den §§ 7, 18 StVG geschützten Rechtsguts ist unzweifelhaft gegeben. Ein Haftungsausschluss aufgrund höherer Gewalt, § 7 Abs. 2 StVG, oder aufgrund einer der Ausschlusstatbestände des § 8 StVG ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Da hier mit dem Fahrzeug des Klägers mehrere Kraftfahrzeuge an dem Unfallereignis beteiligt waren, kommt es maßgeblich auf den Schadensausgleich nach § 17 StVG an. b) Es handelte sich für keine der Parteien um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Derjenige, der sich auf ein unabwendbares Ereignis beruft, ist darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines unabwendbaren Ereignisses. Der jeweilige Fahrer muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben, also ein in der bestimmten Verkehrssituation alle möglichen und naheliegenden Gefahrenmomente sowie fremde Fahrfehler berücksichtigendes Fahrverhalten aufweisen (BeckOGK StVG – Walter , § 17 StVG Rn. 15 m.w.N). Der Kläger beruft sich nicht auf ein unabwendbares Ereignis (Bl. 47 d.A.). Aber auch für den Beklagten zu 1.) stellt sich das streitgegenständliche Unfallereignis nicht als unabwendbar dar. Jedenfalls kann an dieser Stelle der Beweis einer über den gewöhnlichen Fahrerdurchschnitt erheblich hinausgehenden Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht und ein über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinausreichendes geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2005, Az.: VI ZR 115/04) seitens der Beklagten nicht geführt werden. So ergibt sich schon aus dem Vortrag der Beklagten kein derart sorgfältiges Handeln. Sowohl dem schriftsätzlichen Vortrag als auch den Angaben des Beklagten zu 1.) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte zu 1.) angesichts des hinter ihm fahrenden Motorrads, welchen er nach eigenen Angaben wahrnahm, dem Fahrverhalten des Klägers besondere Aufmerksamkeit gewidmet hätte, um auf ein etwaiges plötzliches Ausscheren des Klägers noch reagieren zu können. Die Beklagten tragen insoweit lediglich vor, dass sich der Beklagte zu 1.) entsprechend der allgemeinen Vorgaben des § 9 Abs. 1 StVO verhalten habe. c) Daher ist im Rahmen des § 17 Abs. 1, 2 StVG eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge vorzunehmen, bei der jeweils zum Nachteil einer Seite nur unstreitige bzw. bewiesene Tatsachen berücksichtigt werden können (OLG Hamm, Urt. v. 15.01.2016, Az.: 9 U 30/15). Diese Abwägung führt letztlich zu einer Haftung der Beklagten zu einer Quote von 75 %. (1) Auf Seiten des Beklagten zu 1.) ist ein Verstoß gegen die sich aus § 9 Abs. 1 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten zu berücksichtigen. Kommt es – wie vorliegend – im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen mit einem links überholenden Fahrzeug zu einer Kollision, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers (OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 04.05.2020, Az.: 7 U 29/19; OLG Koblenz, Urt. v. 10.02.2020, Az.: 12 U 1134/19; KG, Urt. v. 12.07.2010, Az.: 12 U 177/09 und Urt. v. 07.10.2002, Az.: 12 U 41/01). Diesen Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht erschüttert. Die Erschütterung des Anscheinsbeweises kann nur gelingen, wenn Tatsachen vorgetragen und bewiesen werden, die einen atypischen Unfallhergang, also einen gerade nicht typischen Geschehensablauf, nahelegen (BGH, Urt. v. 13.12.2016, Az.: VI ZR 32/16 und Urt. v. 03.07.1990, Az.: VI ZR 239/89). Dies gelingt den Beklagten vorliegend nicht. So haben sie insbesondere nicht bewiesen, dass der Kläger mit dem Überholvorgang erst begann, als der Beklagte zu 1.) den Abbiegevorgang eingeleitet hatte (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2019, Az.: 1 U 108/18) und dass sich der Beklagte unter Anzeige seiner Abbiegeabsicht bereits zur Fahrbahnmitte eingeordnet hatte, sodass er mit einem Überholen des Klägers nicht habe rechnen können und müssen. Den Angaben des Beklagten zu 1.) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, er habe sich durch doppelte Rückschau versichert, dass bei seinem Abbiegevorgang keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, und den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, stehen die Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung sowie die Aussage des Zeugen L unvereinbar gegenüber. Anhaltspunkte, welche für oder gegen den Vortrag der einen oder anderen Partei sprechen sind nicht ersichtlich. Auch wenn man, wie es die Beklagten darstellen, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen L haben sollte, führt dies nicht zu dem Beweis eines verkehrsgerechten Verhaltens des Beklagten zu 1.). So führt darüber hinaus der Sachverständige Q im Rahmen seines Gutachtens vom 20.12.2018 aus, es ließe sich aus technischer Sicht nicht eindeutig klären, ob sich der Beklagte zu 1.) zur Fahrbahnmitte eingeordnet und den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte. Aus unfallanalytischer Sicht sei sowohl eine Fahrposition mittig in der Fahrspur als auch eine linksorientierte Fahrtrichtung darstellbar. (2) Auf Seiten des Klägers kann ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO aufgrund des Überholens bei unklarer Verkehrslage nicht berücksichtigt werden. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge muss jede Partei die zu Ungunsten der gegnerischen Partei zu berücksichtigenden Umstände beweisen (BGH, Urt. v. 13.02.1996, Az.: VI ZR 126/95), soweit nicht die Grundsätze eines Anscheinsbeweises greifen. Den Beweis eines Verstoßes des Klägers gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO können die Beklagten nicht führen. Eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist insbesondere dann gegeben, wenn der Überholende nicht verlässlich zu beurteilen vermag, wie ein vorausfahrendes Fahrzeug oder kreuzender oder einmündender Verkehr sogleich fahren wird oder er beispielsweise die zum Überholen benötigte Strecke nicht vollständig überblicken kann (jurisPK-Straßenverkehrsrecht – Helle , § 5 StVO Rn. 40 m.w.N.; Burman/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht – Heß , § 5 StVO Rn. 26). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug links blinkt oder wenn es ersichtlich zur Orientierung mittig in der Fahrbahn kurz anhält (jurisPK-Straßenverkehrsrecht – Helle , § 5 StVO Rn. 42). Eine unklare Verkehrslage liegt nicht schon dann vor, wenn sich das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte (KG, Urt. v. 13.08.2009, Az.: 12 U 223/08). Vor diesem Hintergrund kann zu Lasten des Klägers keine unklare Verkehrslage angenommen werden. Es ist weder bewiesen, dass der Beklagte zu 1.) den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigte, noch, dass er sich bereits zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hatte (s.o.). (3) Ebenso verhält es sich um den Vorwurf der Beklagten, der Kläger sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Der Sachverständige Q führt hierzu aus, er habe eine Geschwindigkeit des Klägers vor der Kollision zwischen 37 und 44 km/h errechnet. Eine höhere als die an der Örtlichkeit des streitgegenständlichen Unfallereignisses zugelassene Höchstgeschwindigkeit lasse sich mit technischen Mitteln nicht nachvollziehen. Aus den erkennbaren Unfallspuren ließen sich keine derartigen Rückschlüsse ziehen. Eine spurzeichnungsfreie Bremsung des Klägers vor dem Einsetzen der Blockierspur sei mit technischen Mitteln nicht nachzuvollziehen. Angesichts dieser schlüssigen und unmittelbar nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ist das Gutachten damit auch an dieser Stelle für den von den Beklagten zu führenden Beweis unergiebig. (4) Gleiches gilt hinsichtlich eines vermeintlichen Verstoßes gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. VZ 295 Anlage 2 StVO. Es ist nicht bewiesen, dass der Kläger die durchgezogene Mittellinie überquert hat. Die Beklagten bieten hierfür auch keinerlei Beweis an, sondern schließen dies lediglich daraus, dass die durchgezogene Fahrstreifenbegrenzung erst kurz vor dem Kollisionsort endet. Dies ist jedoch kein zwingender Schluss, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige Q im Rahmen seiner Anhörung schildert, dass die durchgezogene Fahrstreifenbegrenzung etwa 65 Meter vor dem Kollisionsort endet. (5) Der Verstoß des Beklagten zu 1.) gegen § 9 Abs. 1 StVO führt indes nicht dazu, dass dahinter die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs komplett zurücktritt. Denn insoweit konnte nicht festgestellt werden, dass der Unfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis darstellte, nämlich dass er den Unfall nicht durch besonders umsichtiges Verhalten hätte vermeiden können. Unabhängig davon, dass der Kläger sich nicht auf ein unvermeidbares Ereignis beruft, besteht ein solches auch für ihn nicht. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1.) sei über eine längere Strecke langsam gefahren. Zwar begründet dies nach den vorgenannten Grundsätzen noch keine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Von einem mit einer über den gewöhnlichen Fahrerdurchschnitt erheblich hinausgehenden Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht handelnden Straßenverkehrsteilnehmer wäre in einer solchen Situation indes ein umsichtigeres Fahrverhalten zu erwarten gewesen. Gerade in einem Kreuzungsbereich kann es jederzeit zu Ab- und Einbiegevorgängen kommen, sodass es angezeigt gewesen wäre, das Passieren des Kreuzungsbereichs zunächst abzuwarten. Jedenfalls wiegt vor diesem Hintergrund der Verstoß des Beklagten gegen seine Sorgfaltspflicht aus § 9 Abs. 1 StVO nicht derart schwer, dass dahinter die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs komplett zurücktritt. d) Der Kläger kann daher einen Schaden in Höhe von 1.582,77 € ersetzt verlangen. Die ursprüngliche Schadensberechnung des Klägers ist fehlerhaft, was dieser mit Schriftsatz vom 08.05.2018 (Bl. 50 d.A.) auch zugesteht. (1) Der Kläger kann den Schaden an seinem Fahrzeug in Höhe von 1.140,00 € ersetzt verlangen. Dies entspricht dem privatgutachterlich festgestellten Wiederbeschaffungswert abzüglich eines Restwertes von 280,00 € unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 75 %. Das abweichende Restwertangebot, welches die Beklagten vorlegen, ändert hieran nichts. Denn zu dem Zeitpunkt, als dieses vorgelegt wurde, dem 05.12.2016, hatte der Kläger sein Fahrzeug unstreitig bereits veräußert. (2) Der Kläger kann die Gutachterkosten unter Berücksichtigung der vorgenannten Haftungsquote in Höhe von 394,02 € ersetzt verlangen. Das Bestreiten der Begleichung dieser Rechnung durch die Beklagten ist unbeachtlich, da sich der insoweit bestehende Befreiungsanspruch spätestens durch das prozessuale Verhalten der Beklagten und die damit verbundene ernsthafte und endgültige Verweigerung der Erfüllung dieses Anspruchs in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 09.07.2015, Az.: I ZR 224/13; Versäumnisurt. v. 26.01.2012; Az.: VII ZR 154/10; OLG Hamburg, Urt. v. 03.02.2010, Az.: 4 U 17/09). (3) Gleiches gilt im Hinblick auf die Kosten für den ärztlichen Bericht und die entsprechende Rechnung vom 19.05.2017, sodass ein weiterer Betrag in Höhe von 30,00 € ersatzfähig ist. (4) Der Kläger kann ebenfalls Ersatz einer allgemeinen Unkostenpauschale verlangen, welche das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 25,00 € schätzt, bei Ansatz der Haftungsquote mithin 18,75 €. Der Ausgleich der bei der Regulierung von Verkehrsunfällen regelmäßig anfallenden Kosten für Telefonate, Porti, Schreib- und Fahrtkosten erfolgt pauschal, ohne dass es der genaueren Darlegung dieser Kosten ein Bedarf. Eine Erhöhung dieser Pauschale ist angesichts der fortschreitenden Möglichkeiten elektronischer Kommunikation, welche nach allgemeiner Lebenserfahrung weniger Kosten verursacht, nicht angezeigt. Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des OLG Hamm, Urt. v. 06.04.2017, Az.: 24 U 110/16, verweist, war in dem dortigen Fall – anders als vorliegend – der Schaden in Gestalt einer Kostenpauschale von 30,00 € unstreitig. (5) Eine Nutzungsausfallentschädigung kann der Kläger nicht ersetzt verlangen. Der Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, welches dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient, stellt einen Vermögensschaden dar und kann einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen (BGH, Urt. v. 23.01.2018, Az.: VI ZR 57/17). Nachdem die Beklagte neben Nutzungswillen und –möglichkeit des Klägers hinsichtlich seines Motorrads auch die Nutzung zur eigenwirtschaftlichen täglichen Lebensführung in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestreitet (Bl. 32 d.A.), bietet der Kläger zur Aufrechterhaltung seiner insoweit aufgestellten Behauptungen keinen Beweis an (Bl. 50 d.A.). Darüber hinaus legt der Kläger nicht dar, dass ihm das Fahrzeug als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung stand und nicht nur reinen Freizeitzwecken diente. Auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger einen sehr langen Krankenhausaufenthalt vorträgt und dadurch erhebliche Zweifel an Nutzungswillen und –möglichkeit begründet werden, besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung. (6) Der damit bestehende Zahlungsanspruch in Höhe von 1.582,77 € ist durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten zu 2.) erloschen. 2. Der Antrag zu 1.) b) ist teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.082,77 €. Der Anspruch folgt hinsichtlich des Beklagten zu 1.) aus §§ 18 StVG, 253 Abs. 2 BGB hinsichtlich der Beklagten aus §§ 7 StVG, 115 VVG, 253 Abs. 2 BGB. Das Gericht erachtet ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.000,00 € angesichts der klägerischen Verletzungen und der Heilbehandlung für angemessen, aber auch ausreichend. Hierauf ist der bereits gezahlte und nicht im Rahmen der Verrechnung verbrauchte Restbetrag von 2.500,00 €, mithin 917,23 €, anzurechnen, sodass sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 10.082,77 € ergibt. Da der Kläger nicht weiter dazu vorträgt, auf welche Forderungen er die Zahlung verrechnet, wobei das Tilgungsbestimmungsrecht gemäß § 366 Abs. 1 BGB ohnehin die Beklagte zu 2.) innehat, ist davon auszugehen, dass der übrige Betrag auf den Schmerzensgeldanspruch gezahlt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.03.2019, Az.: 1 U 66/18). a) Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist zunächst die Doppelfunktion dieses Anspruchs zu berücksichtigen. Er soll dem Geschädigten – soweit möglich – einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden sowie zugleich Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen. Bei der Haftung im Zusammenhang mit Unfällen im Straßenverkehr steht aber regelmäßig die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes im Vordergrund. Maßgeblich für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind Ausmaß und Schwere der psychischen und physischen Störungen, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, die Dauer der stationären Behandlung, die Arbeitsunfähigkeit, die Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufes, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung, das Fortbestehen dauernder Behinderungen und Entstellungen, das Alter des Verletzten, der Grad der Verschuldensbeiträge sowie die Auswirkungen auf das berufliche und soziale Leben des Verletzten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2017, Az.: 1 U 70/16). b) Der Kläger hat durch das streitgegenständliche Unfallereignis eine mehrfragmentäre, dislozierte Unterschenkelfraktur mit Kompartmentsyndrom und eine dislozierte Fraktur des linken Mittelfußknochens mit Fußkompartment erlitten. Ausweislich der Anlage 6 zur Klageschrift vom 22.12.2017 wurden mehrere Eingriffe zur Reposition, zunächst mittels eines externen Fixateurs, und Osteosynthese der Frakturen durchgeführt, wobei der Kläger hierzu nicht näher vorträgt. Er war bis einschließlich zum 23.12.2016 arbeitsunfähig erkrankt. Soweit er behauptet, er sei 12 Wochen im Universitätsklinikum C gewesen, widerspricht dies seinen Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung, wonach es lediglich sechs Wochen waren. Dies ergibt sich auch aus der durch den Sachverständigen O dargestellten „Vorgeschichte“. Weiter befand er sich zur Rehabilitation vom 02.05.2017 bis 30.05.2017 in einer Rehabilitationsklinik. Der Kläger begab sich jedenfalls 36 mal in physiotherapeutische Behandlung und war unbestritten bis Mai 2017 nicht in der Lage, sportliche Aktivitäten auszuüben. Ein zugesagtes Praktikum wurde dem Kläger im Hinblick auf seinen gesundheitlichen Zustand gekündigt. Hinzu kommt, dass nach stattgehabter Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Kläger unfallbedingt an einer leichten Form der sog. CRPS (chronic regional pain syndrome; auch unter der Bezeichnung Morbus Sudeck bekannt) leidet. Diese Diagnose geht mit vermehrter Schweißproduktion, Schwellneigung und intermittierenden Schmerzen einher, welche auch eine Einschränkung im Alltag bedeuten. Den Beweis, dass aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen mit einer vorzeitigen Arthrose in der Fußwurzel und im Mittelfuß zu rechnen sei, konnte der Kläger nicht führen. Der Sachverständige O führt hierzu aus, dass die erlittenen Verletzungen weitgehend folgenlos ausheilten und auch die Röntgendiagnostik keine Anhaltspunkte für eine Arthrose oder hierauf deutende Umstände zeige. Insoweit wird auf die unmittelbar nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des medizinischen Sachverständigen O, welche von den Parteien nicht näher angegriffen werden und denen sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt, verwiesen. Der Kläger hat daher nicht unerhebliche Verletzungen erlitten, welche mit starken Einschränkungen in der Lebensführung einhergingen. Er war vier Monate lang arbeitsunfähig erkrankt. Eine berufsfördernde Maßnahme in Form eines Praktikums wurde aufgrund seiner Verletzungen gekündigt. Weiter zu berücksichtigen ist, dass ein Dauerschaden – auch wenn dieser nicht dem Vollbild einer sog. CRPS entspricht – verbleibt, welcher den zum Unfallzeitpunkt erst 17-jährigen Kläger voraussichtlich sein Leben lang begleiten wird. Angesichts dieser Verletzungen und der lang andauernden Heilbehandlung erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.000,00 € unter Berücksichtigung der bei der Haftung dem Grunde nach zu berücksichtigenden Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs, welche zwar nicht zu einem quotalen Abzug führt, jedoch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach in die Erwägungen einzustellen ist, für angemessen, aber auch ausreichend. 3. Der Antrag zu 3.) ist teilweise begründet. Ohne das schädigende Ereignis hätte der Kläger keinen Rechtsanwalt mandatieren müssen. Der Kläger durfte einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragen, um vorgerichtlich gegenüber der Beklagten Ansprüche geltend zu machen. Der Kläger kann Erstattung von den mit der außergerichtlichen Tätigkeit verbundenen Rechtsanwaltsgebühren verlangen. Es ist hier zu berücksichtigen, dass dem Ersatzanspruch derjenige Gegenstandswert zugrunde zu legen ist, welcher der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Abzustellen ist dabei auf die letztlich festgestellte Schadenshöhe (BGH, Urt. v. 05.12.2017, Az.: VI ZR 24/17). Auch an dieser Stelle ist das Bestreiten der Zahlung dieser Kosten durch die Beklagten unbeachtlich (s.o.). Insgesamt ergibt sich somit ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 958,19 €. 4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB. Der Kläger kann Verzugszinsen erst ab dem 07.02.2018 verlangen. Einen vorherigen Verzugsbeginn legt der Kläger nicht hinreichend dar. Er beantragt (Verzugs-)Zinsen seit dem 23.08.2016, trägt aber keine entsprechende Fristsetzung vor. Da die Klage dem Beklagten zu 1.) erst am 07.03.2018 zugestellt worden ist, die Beklagtenvertreter gleichwohl bereits mit Schriftsatz vom 06.02.2018 Klageabweisung beantragt haben, lag Verzug entsprechend § 187 Abs. 1 BGB jedenfalls seit dem 07.02.2018 vor. Der Klageabweisungsantrag ist insoweit als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 08.12.1983, Az.: VII ZR 139/82). 5. Soweit der Feststellungsantrag zu 2.) zulässig ist, ist er teilweise begründet. Die Beklagten haften dem Kläger gesamtschuldnerisch anhand einer Haftungsquote von 75 % für zukünftige materielle und unvorhersehbare immaterielle Schäden. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 26.387,36 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.