Beschluss
2 StVK 395/20
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2021:0527.2STVK395.20.00
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Tenor
1.
Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers werden zurückgewiesen.
2.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
4.
Der Streitwert wird auf bis zu 500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers werden zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt. 4. Der Streitwert wird auf bis zu 500 € festgesetzt. Gründe I . Der Antragsteller ist Untergebrachter in der Sicherungsverwahrung der JVA X. Er befindet sich seit dem 10.08.2011 in Unfreiheit und seit dem 09.02.2020 in der JVA X. Zuvor war er in der JVA C untergebracht. Der Antragsteller leidet an verschiedenen Erkrankungen, welche bereits in der Vergangenheit ärztliche Untersuchungen und Behandlungen außerhalb des Justizvollzugskrankenhauses in einem allgemeinen Krankenhaus erforderlich machten. Auch zukünftig werden Untersuchungen und Behandlungen außerhalb des Vollzuges der Sicherungsverwahrung erforderlich sein, wobei derzeit mit drei oder vier Operationen zu rechnen ist. Nach einer ärztlichen Bescheinigung des Anstaltsarztes der JVA X, Herrn I, vom 18.11.2020 sei der Untergebrachte bis auf weiteres aufgrund Multimorbidität arbeitsunfähig. Es bestünden die Diagnosen benigne Prostatahypertrophie, Z.n. Einlage eines suprapubischen Harnblasenkatheters, rezidiverende Harnwegsinfekte, gastrooesophageale Refluxkrankheit bei axialer Hiatushernie, Raumforderung unklarer Dignität im Bereich der Zunge und der Parotis rechts, intermittierend schmerzhafte Bewegungseinschränkung beider Hände und Füße, HWS-, LWS-Syndrom. Vom 13.10.2020 bis zum 16.10.2020 befand sich der Untergebrachte aufgrund des Verdachts eines Ohrspeicheldrüsen-Tumors stationär in der HNO-Klinik der Uni-Klinik E. Vor dem Verlassen der JVA und vor der Rückkehr in die JVA fand eine Durchsuchung des Antragstellers unter vollständiger Entkleidung statt. Der Antragsgegner hat diesbezüglich folgende Hausverfügung erlassen (Az.: 442 E – 1.85): „Vor dem Verlassen der Anstalt ist eine gründliche mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung der Untergebrachten und eine Durchsuchung der von ihnen mitgeführten Gegenstände vorzunehmen. Die Entkleidung unterbleibt im Einzelfall, wenn hierdurch die Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird.“ Auf den Fahrten zum Krankenhaus und zurück wurde der Antragsteller mit armverschränkender Handfesselung in einem vollvergitterten Transporter, welcher in Boxen unterteilt ist, transportiert. Begleitet wurde er dabei von zwei bewaffneten Justizvollzugsbediensteten. Bei der Voruntersuchung war der Antragsteller durchgängig mit überkreuzten Händen gefesselt. Am Morgen des 14.10.2020 wurde der Antragsteller in Begleitung des Vollzugsbediensteten I1 am Fuß gefesselt im eigenen Bett in den OP-Vorraum verbracht. In diesem Raum wurde ihm die Fußfessel abgenommen und durch eine über Kreuz angelegte Fesselung an den Händen ersetzt. Anschließend wurde der Antragsteller auf einen OP-Tisch verbracht, wo ihm ein Venenzugang in den Handrücken gelegt wurde. Der Vollzugsbedienstete I1 teilte den Ärzten mit, dass die Fesselung der Hände entfernt werde, sobald die Vollnarkose wirke. Nach dem Aufwachen aus der Narkose war der Antragsteller erneut an den Händen gefesselt. Nach einem Aufenthalt von ca. 2 Stunden im Aufwachraum wurde die Handfessel im Krankenzimmer der durch eine Fußfessel ausgetauscht. Die Fußfessel blieb während der Nachsorge für weitere drei Tage angelegt. Bei täglichen Spaziergängen wurde der Antragsteller an den Händen statt am Fuß gefesselt. Zudem wurde er durch zwei bewaffnete Justizvollzugsbeamte begleitet. Ausführungen in der JVA C hatte der Untergebrachte ohne Beanstandungen absolviert. In der JVA X hatte bisher eine gefesselte Ausführung stattgefunden, die ebenfalls ohne Beanstandungen verlaufen war. Weitere Ausführungen hatten aufgrund der Pandemielage bisher nicht stattgefunden. Für den 09.03.3021 war eine Voruntersuchung des Antragstellers in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges angesetzt. Der Antragsteller sagte den Termin am Morgen des 09.03.2021 ab, da er weder mit der angeordneten Fesselung, noch mit der vor Verlassen der Anstalt durchzuführenden körperlichen Durchsuchung mit Entkleidung einverstanden war. Der stationäre Aufenthalt zwecks Durchführung der Operation war ab dem 15.03.2021 für ca. drei bis vier Tage geplant. Der Termin zur Operation wurde aufgrund der nicht durchgeführten Voruntersuchung abgesagt. Mit Schreiben vom 10.03.2021 teilte die JVA X mit, dass die erlassene Hausverfügung bei Ausführungen grundsätzlich eine Fesselung vorsehe. Es sei zudem eine Begleitung von mindestens zwei Bediensteten vorgesehen, die eine Schusswaffe sowie ein Reizstoffsprühgerät mitführen, auch wenn eine Fesselung nicht angeordnet worden sei. Gründe die ein Abweichen von der genannten Regelung zulassen würden, seien bei dem Antragsteller derzeit nicht zu erkennen. Für den 19.03.2021 war eine Ausführung zur Radiologie vorgesehen, die unter den zuvor beschrieben Sicherungsmaßnahmen stattfinden sollte. Die Ausführung wurde seitens des Antragstellers abgelehnt. Mit Schreiben vom 26.04.2021 hat der Antragsgegner auf Bitten der Kammer eine ärztliche Stellungnahme vom 21.04.2021 übersandt, in der der Anstaltsarzt Herr I Folgendes mitteilt: „ Die mit Attest v. 18.11.2021 attestierten (…) Erkrankungen schränken zwar die Fluchtmöglichkeiten ein, verunmöglichen sie aber keinesfalls. Eine Fesselung am Krankenbett über mehrere Tage erscheint aus ärztlicher Sicht durchführbar, sollte sich aber nach Möglichkeit auf die Fixierung entweder einer Hand oder eines Beines beschränken und im Wechsel erfolgen. Eine Fesselung beider Hände während des Transportes ist unbedenklich. “ Der Antragsteller behauptet, dass durch die Fußfessel ein gesunder Schlaf im Krankenhaus sowie das Drehen oder Anwinkeln der Beine nicht möglich gewesen sei. Das Gewicht der Fußfessel habe schmerzhaft auf seinen Fuß eingewirkt. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Fesselung sei unverhältnismäßig angeordnet worden. Auf der Fahrt sei ein der Straßenverkehrsordnung entsprechendes Anschnalle nicht möglich gewesen. Die Fahrten und Krankenhausaufenthalte gefesselt durchzuführen sei menschenunwürdig. Auch die Dursuchung im entkleideten Zustand sei menschenunwürdig. Es liege ein erheblicher Ermessensmissbrauch vor. Es bestehe zudem die Gefahr von Wiederholungen. Soweit erst kurzfristig vor einem Termin über die jeweilige Fesselung entschieden würde, sei es ihm zeitlich nicht möglich, zuvor gerichtliche Entscheidung in Anspruch nehmen zu können. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 1. festzustellen, dass die dauerhafte Fesselung während des Transports zum Krankenhaus und während des Krankenhausaufenthaltes vom 13.10.2020 bis zum 16.10.2020 rechtswidrig war; 2. festzustellen, dass die Durchsuchung mittels vollständiger Entkleidung vor den Transporten hin zum Krankenhaus und zurück in die JVA rechtswidrig war, und 3. im Wege einer einstweiligen Anordnung den Antragsgegner dazu zu verpflichten, zukünftige Klinikaufenthalte ohne vorherige Entkleidung und ohne Fesselung oder mit milderen Mitteln durchzuführen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge auf gerichtliche Entscheidung und einstweilige Anordnung zurückzuweisen. Der Antragsgegner ist der Ansicht, der Antrag zu 1. sei unbegründet, da für den Antragsteller Fluchtgefahr anzunehmen gewesen sei. Das Ende des Vollzuges der Sicherungsverwahrung sei für den Antragsteller noch ungewiss. Bei einem Transport zum Krankenhaus sei der Personenkreis, auf den der Antragsteller treffe, für die Bediensteten nur schwer einschätzbar. Die Unübersichtlichkeit der Situation rechtfertige die Fesselungsanordnung. Dem Antragsgegner stehe ein Organisationsermessen bei der Auswahl der Fesselung zu. Die Fesselung während Krankenhausaufenthalten erfolge möglichst schonend und werde den medizinischen Maßnahmen angepasst und im Einzelfall entschieden. Bei den extramuralen Bedingungen sei mit erheblichen unvorhersehbaren Außeneinflüssen zu rechnen. Dies mache erforderlich, dass die Bediensteten das Verhalten des auszuführenden Untergebrachten kennen, um etwaige Reaktionen einschätzen und einordnen sowie ggf. eingreifen zu können. Dies sei aufgrund der bislang erst einmal erfolgten Ausführung nicht möglich. Hinsichtlich der Durchsuchung und Fesselung sei von dem Entschließungsermessen aus § 64 Abs. 2 S.1 SVVollzG NRW Gebrauch gemacht worden. Die Notwendigkeit eines Absehens von der Hausverfügung sei im vorliegenden Fall nicht angezeigt gewesen. Hinsichtlich des Antrages zu 2. verweist der Antragsgegner auf seine Ausführungen in dem Verfahren IV-2 StVK 52/21, in welchem er mitgeteilt hat, dass die Entkleidung im Einzelfall (nur dann) unterbleibe, wenn hierdurch die Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht gefährdet werde. Da Untergebrachte grundsätzlich angekleidet seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie ggf. fluchtbegünstigende Gegenstände, Angriffsmittel o.Ä. mit sich führten, die sie vorher in ihren Zimmern unbeobachtet an sich genommen haben. Der Antrag zu 3. sei bereits unzulässig, da es an einer anfechtbaren Maßnahme im Sinne des § 101 Nr. 5 SVVollzG NRW i.V.m. § 114 Abs. 2. S. 1 StVollzG fehle. Über die Art und Weise zukünftiger Ausführungen sei noch nicht entschieden worden; eine Entscheidung ergehe erst bei Terminierung einer weiteren Behandlung. II. Das Begehren des Antragstellers ist dem Sinn entsprechend dahingehend auszulegen, dass er lediglich seinen Antrag zu Ziffer 3 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgen möchte und im Übrigen eine Entscheidung in der Hauptsache begehrt. 1. Der Feststellungsantrag zu Ziffer 1 ist zulässig aber unbegründet. a. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere liegt das nach § 115 Abs. 3 StVollzG erforderliche Feststellungsinteresse vor. Fesselungen stellen einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar (BVerfG, Beschluss vom 03.08.2011, 2 BvR 1739/10, zit. nach juris; Beschluss vom 03.08.2011, 2 BvR 1739/10, zit. nach juris). Sie begründen aufgrund ihres diskriminierenden Charakters daher regelmäßig ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG (OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.2011, III-1 Vollz (Ws) 216/11, zit. nach juris). Darüber hinaus liegt auch eine Wiederholungsgefahr vor. b. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. aa. Die Fesselung ist zunächst formell rechtmäßig durch die Anstaltsleitung gem. § 69 SVVollzG NRW i.V.m. § 70 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW angeordnet worden. Einem Richtervorbehalt unterlag die Fesselung nicht (LG Kassel, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 StVK 178/18 –, Rn. 48, juris). bb. Auch materiell erweist sich die Fesselung als rechtmäßig. Gemäß § 69 SVVollzG NRW i.V.m. § 69 Abs. 1 StVollzG NRW können gegen Untergebrachte besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung besteht. Als besondere Sicherungsmaßnahme ist gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 6 StVollzG NRW die Fesselung zulässig. Gemäß § 69 Abs. 8 StVollzG NRW dürfen Fesseln in der Regel nur an Händen oder Füßen angelegt werden. Bei Art und Umfang der Fesselung und Fixierung sind die Untergebrachten zu schonen. Die Fesselung ist unverzüglich zu lockern oder zu entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr fortbesteht oder durch mildere Mittel abgewendet werden kann. Gemäß § 69 Abs. 9 StVollzG NRW ist die Fesselung bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport auch dann zulässig, wenn die Beaufsichtigung nicht ausreicht, um eine Entweichung zu verhindern. § 69 Abs. 9 StVollzG NRW beschreibt dabei Situationen außerhalb der Einrichtung, in denen die Verwirklichung der Gefahr der Entweichung eines Untergebrachten typischerweise bereits aufgrund der äußeren Umstände erhöht ist. In diesen Fällen lässt die Bestimmung als eigenständige Ermächtigungsnorm die Anordnung der Fesselung als besondere Sicherungsmaßnahme grundsätzlich zu, ohne – dass in Abweichung von Absatz 1 – bei den betroffenen Untergebrachten zusätzliche konkrete Anzeichen im Sinne einer erhöhten Gefahr vorliegen müssen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. August 2014 – 2 Ws 278/14 –, Rn. 8, juris). Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach die auf konkreten Tatsachen beruhende Annahme der Gefahr des Entweichens bei der Ausführung, zu deren Beseitigung die Fesselung – neben der Beaufsichtigung – geeignet und erforderlich ist (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Dabei reicht die Bewachung in der Regel dann nicht aus, wenn aufgrund der Kurzfristigkeit der Notwendigkeit der Ausführung, insbesondere in Fällen der medizinischen Versorgung, eine Bewertung der Gesamtumstände nicht möglich ist oder die Ausführung an einen Ort erfolgt, an dem sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorher bestimmen lassen (vgl. LG Kassel, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 StVK 178/18 –, juris). Diese Voraussetzungen sind im hiesigen Fall erfüllt. Vorliegend wurde der Antragsteller – dem als Untergebrachtem in der Sicherungsverwahrung mit noch unbestimmter Dauer grundsätzlich eine gewisse Fluchtmotivation zugesprochen werden kann – zunächst in einen Transporter und damit in den Straßenverkehr verbracht, wo sich zu keinem Zeitpunkt mit Sicherheit vorhersagen lassen kann, was passieren wird. Zudem verfügte die JVA X aufgrund der bisher nun einmalig durchgeführten Ausführung noch nicht über ausreichende Verfahrungswerte dahingehend, wie sich der Antragsteller bei Transporten verhält. Dafür, dass die Fluchtgefahr auf dem Transportweg in irgendeiner Form reduziert war, fehlte es an Anhaltspunkten. Sodann wurde er in einen ungesicherten Bereich außerhalb der Anstalt mit Publikumsverkehr verbracht. Der Ort der Ausführung ist damit unübersichtlich, da sich weder die baulichen Gegebenheiten noch – und vor allem – die Zahl der anwesenden dritten Personen mit hinreichender Sicherheit vorhersehen lassen. Weder sind die Außenfenster mit Gittern versehen noch kann mit mehrstufigen technischen Sperren und anderen Vorrichtungen der Gefahr des Entweichens begegnet werden. Eine mit der Verwahrung in den Räumen der Justizvollzugsanstalt vergleichbar effektive Abwehr der Gefahr des Entweichens konnte somit anders als durch mehrere kumulativ nebeneinander stehende Sicherungsmaßnahmen nicht gewährleistet werden. Auch die permanente Bewachung des Antragstellers auf Sicht eines Bediensteten (Sitzwache) auf der Fahrt und im Krankenhaus ist keine Alternative zu der Fesselung. Vielmehr tritt die Bewachung durch Bedienstete neben die Fesselung und beugt insgesamt der Gefahr des Entweichens vor. Ebenso wie die durchgängige Kontrolle der Außenmauer einer Haftanstalt durch technische Mittel und Bedienstete kumulativ neben zum Beispiel den Verschluss von Fenstern und Türen im Inneren der Haftanstalt tritt und sie keinesfalls ersetzt, trat im vorliegenden Fall die Fesselung an das Krankenbett neben eine Überwachung durch mindestens einen Bediensteten. Gerade durch diese Mehrstufigkeit sich ergänzender Sicherungsmaßnahmen wird das Ziel, wegen des Schutzes der Allgemeinheit ein Entweichen des Gefangenen zu verhindern, verfolgt und in nicht zu beanstandender Weise effektiv umgesetzt (LG Kassel, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 StVK 178/18 –, Rn. 55, juris). Auch aus den Erkrankungen des Antragstellers ergibt sich für ihn keine entscheidend von anderen Fällen abweichen Beurteilungsgrundlage, und zwar weder für den Transport an für den Krankenhausaufenthalt. Denn eine Entweichung des Antragstellers ist nach Auskunft des Anstaltsarztes des Antragsgegners vom 21.04.2021 zwar durch die ihm attestierten Erkrankungen erschwert, aber keinesfalls unmöglich. Letztlich ist die Prognoseentscheidung des Antragsgegners in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 5 StVollzG durch die Kammer nur darauf zu überprüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden oder vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist und ihrer Entscheidung den richtigen Begriff der Eingriffsvoraussetzung zugrunde gelegt sowie die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten hat (OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juni 2011 – III-1 Vollz (Ws) 216/11 –, Rn. 13, juris m.w.N.). Die Überprüfung nach diesen Grundsätzen ergibt, dass die Prognoseentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden ist. Der Antragsgegner hat den Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und die Eingriffsvoraussetzungen – wie dargelegt – richtig erkannt. Unter Berücksichtigung der Eingriffsvoraussetzungen ist er nach Ausübung seines Entschließungsermessens zu dem nach der obigen Prüfung nicht zu beanstanden Ergebnis der Erforderlichkeit einer Fesselung gekommen. Zudem hat er die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten und insbesondere die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit eingehalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller je nach Situation unterschiedlich gefesselt war und dabei die jeweils mildeste Art der Fesselung gewählt wurde. Auf den Fahrten ist der Antragsteller an den Händen über Kreuz gefesselt gewesen, was sicherlich nicht angenehm, aber nach Auskunft des Anstaltsarztes – auch bei den Erkrankungen des Antragstellers – medizinisch unbedenklich war. Dass ein ordnungsgemäßes Anschnallen durch die Fesselung der Hände verhindert wird, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Ordnungsgemäß angelegt im Sinne des § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO ist der Gurt, wenn er so verwendet wird, dass er die ihm zugewiesene Schutzfunktion im Schulter- und Beckenbereich des Fahrzeuginsassen erfüllen kann, was insbesondere nur dann zu bejahen ist, wenn der Schultergurt auch tatsächlich über die Schulter geführt wird (OLG Hamm Beschl. v. 29.10.2007 – 2 Ss OWi 695/07, BeckRS 2007, 65209 Rn. 9, beck-online). Zwar kann der Antragsteller bei Fesselung nicht einen Arm über den Gurt bewegen, wie es ohne Fesselung der Fall wäre. Dies ist für den Schutz im Schulter- und Beckenbereich aber nicht erforderlich; dieser wird auch dann gewährleistet, wenn die Arme vor dem Bauch verbunden sind. Im Krankenhaus wurde der Antragsteller je nach Situation entweder an den Händen oder am Fuß gefesselt. Insbesondere wenn seine Mobilität gefragt war – etwa bei Spaziergängen – wurde die Fußfessel durch eine Handfessel ersetzt. Insofern unterlag die Art der Fesselung einer gewissen Abwechslung, wie sie vom Anstaltsarzt, der eine mehrtägige Fesselung am Krankenbett als durchführbar eingestuft hat, auch empfohlen wurde. Bei der Differenzierung wurde auch berücksichtigt, dass die Fesselung der Hände beim Gehen wegen der mit einer Fußfesselung verbundenen erheblichen Bewegungseinschränkung (nur Trippelschritte möglich) deutlich weniger belastend und diskriminierend ist als eine Fußfesselung (LG Hildesheim, Urteil vom 18.12.2006 - 23 StVK 566/06, BeckRS 2007, 17121). 2. Der Feststellungsantrag zu Ziffer 2 ist zulässig aber unbegründet. a. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere liegt das nach § 115 Abs. 3 StVollzG erforderliche Feststellungsinteresse vor. Unbekleidete Durchsuchungen stellen einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar. Darüber hinaus liegt auch eine Wiederholungsgefahr vor. b. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 64 Abs. 2 S.1 SVVollzG NRW kann die Leitung der Einrichtung allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern sowie vor und nach jeder Abwesenheit eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung Untergebrachter durchzuführen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsgegner durch Erlass der Hausverfügung Gebrauch gemacht. Abweichend von dieser Anordnung unterbleibt die Durchsuchung des Untergebrachten gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW aber (zwingend) im Einzelfall, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung nicht gefährdet werden. Die Anordnung steht damit zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter dem Vorbehalt, dass im Einzelfall von einer Durchsuchung mit Entkleidung abgesehen werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 03. November 2016 – III-1 Vollz (Ws) 385/16 –, Rn. 10, juris). Nach verfassungsrechtlichen Vorgaben muss die Vollzugsbehörde nachvollziehbar ihr Ermessen ausüben, wenn für die handelnden Vollzugsbediensteten erkennbar ist oder jedenfalls mit praktikablem Aufwand erkennbar gemacht werden könnte, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die Gefahr eines Einschmuggelns fernliegen könnte (OLG Hamm, a.a.O.). Verbleiben Zweifel, ob die Sicherheit oder Ordnung im Falle des Unterbleibens der Durchsuchung gefährdet werden, so hat der Untergebrachte auf ein Unterlassen der Durchsuchung keinen Anspruch (BeckOK Strafvollzug NRW/Peglau, 14. Ed. 1.1.2021, SVVollzG NRW § 64 Rn. 9-11). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner bei seiner Entscheidung auf die erlassene allgemeine Anordnung bezogen und hierzu ausgeführt hat, dass ein Abweichen hiervon im vorliegenden Fall nicht angezeigt gewesen sei. Der Antragsgegner ist konkludent davon ausgegangen, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die Gefahr eines Einschmuggelns nicht fernliegt, wie es beispielsweise der Fall sein könnte, wenn der Untergebrachte aus dem geschlossenen System einer JVA in eine andere JVA verlegt wird (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 3.11.2016 – 1 Vollz (Ws) 385/16, BeckRS 2016, 110318). Vorliegend ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner besondere Umstände des Einzelfalles nicht ermittelt oder verkannt hat und deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Hausverfügung abgelehnt hat. Derartige besondere Umstände sind auch von dem Antragsteller in Bezug auf die körperliche Durchsuchung nicht vorgetragen worden. Der Antragsteller beruft sich ausschließlich darauf, dass er eine körperliche Durchsuchung generell als menschenunwürdig empfindet. Der damit verbundene Eingriff in die Rechte des Antragstellers ist jedoch durch § 64 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW gedeckt. 3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer Regelungsanordnung ist zwar zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Nach § 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG kann die Strafvollstreckungskammer einstweilige Anordnungen entsprechend § 123 VwGO erlassen. Nach dieser Vorschrift kann ein Gericht auch schon vor Klageerhebung in der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dabei ist im Bereich des Strafvollzugsrechts anerkannt, dass eine einstweilige Anordnung die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf, es sei denn, es drohen besonders schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können (BVerfG, Beschluss vom 29.07.2014, 2 BvR 1491/14, zit. nach juris; BVerfG, Beschluss vom 30.04.2008, 2 BvR 338/08; Arloth, Strafvollzugsgesetze, 3. Auflage 2011, § 114 Rn. 4). Neben einem solchen Anordnungsgrund muss zudem ein Anordnungsanspruch bestehen, was dann der Fall ist, wenn der Antragsteller aufgrund einer summarischen Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen durch das Gericht einen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Vornahme der konkreten Maßnahme hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Wie bereits unter 1. und 2. festgestellt, waren die bisherigen Fesselungen sowie die mit einer Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchungen rechtmäßig. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner diese Vorgehensweise bei anstehenden Ausführungen vorerst beibehält. Um hinsichtlich der Fesselung zu der Einschätzung zu gelangen, dass eine Gefahr des Entweichens bei der Ausführung, zu deren Beseitigung die Fesselung geeignet und erforderlich ist, nicht mehr besteht, muss sich der Antragsgegner erst eine hinreichende Erfahrungsgrundlage bilden. Es ist insofern nachvollziehbar, dass der Antragsgegner Ausführungen zunächst mit Fesselung durchführt, um hierdurch Erkenntnisse und Erfahrungen über das Verhalten eines Untergebrachten bei Ausführungen zu erlangen. Es liegt auf der Hand, dass das Verhalten eines Untergebrachten innerhalb und außerhalb der Anstalt deutlich voneinander abweichen kann. Die intramuralen Bedingungen und Umstände weichen von denen in Freiheit erheblich ab. So ist das Leben in der Anstalt sehr reglementiert und geschützt, gerade um Spontanreaktionen und ähnliches zu unterbinden. Der Untergebrachte befindet sich hier erst seit relativ kurzer Zeit in der Anstalt des Antragsgegners und es hat zuvor nur eine Ausführung stattgefunden. Es ist nachvollziehbar, dass dem Antragsgegner die bisherigen Erfahrungen als Grundlage für eine anderweitige Entscheidung nicht ausreichen. Eine Abweichung von dem Erfordernis der Durchsuchung mit Entkleidung kommt erst dann in Frage, wenn für die handelnden Vollzugsbediensteten erkennbar ist oder jedenfalls mit praktikablem Aufwand erkennbar gemacht werden könnte, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die Gefahr eines Einschmuggelns fernliegen könnte und damit die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung nicht gefährdet würde. Dies ist aber derzeit – wie unter 2. erörtert – nicht der Fall. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG. Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt. Die Entscheidung zu Ziff. 2 ist gemäß § 114 Abs. 2 S. 3 StVollzG nicht anfechtbar. Im Übrigen ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft. Arnsberg, 27.05.2021 Landgericht, Kleine Strafvollstreckungskammer für Vollzugssachen