Der Angeklagte A wird wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in fünf Fällen und wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchsdiebstahl in sieben Fällen und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl und wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte B wird wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchsdiebstahl in sieben Fällen und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl und wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Der Angeklagte C wird wegen Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl in fünf Fällen und wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchsdiebstahl in sieben Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl und wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten C: §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 244a Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB Angewandte Vorschriften bezüglich der Angeklagten A und B: §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 244a Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB Gründe: (hinsichtlich des Angeklagten C abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO) Dem Urteil liegt hinsichtlich der Angeklagten A, B und C eine Verständigung gem. § 257c StPO zugrunde. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Verständigung wird auf das Protokoll der Hauptverhandlung vom 16.06.2021 Bezug genommen. Die Tatvorwürfe zu Ziffer 1 bis 5 der Anklageschrift sind bezüglich des Angeklagten B gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. I. Der 34-jährige Angeklagte A ist albanischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und kinderlos. Seine weitere Familie, d. h. Eltern und Geschwister, lebt in Albanien. Er hat in Albanien zehn Jahre die Schule besucht, anschließend hat er verschiedene Kurse zur Ausbildung als Wasser- und Elektroinstallateur absolviert. In diesem Bereich hat er in Albanien und in Griechenland auf wechselnden Baustellen gearbeitet. Zuletzt hat er bis ungefähr vor einem Jahr in diesem Bereich gearbeitet. Anfang November 2020 reiste der Angeklagte A nach Deutschland ein. Ihm wurde eine berufliche Tätigkeit in Aussicht gestellt. Er übte diese Tätigkeit zwei Tage aus, erhielt jedoch lediglich einen Arbeitslohn in Höhe von 30,00 € pro Tag. Damit erklärte sich der Angeklagte A nicht einverstanden, sodass er diese Tätigkeit aufgab. Anschließend lebte der Angeklagte A ohne festen Wohnsitz, bis ihn der Angeklagte C in seiner Wohnung aufnahm. Seine Eltern sind beide an Krebs erkrankt. Er hat seinen Angaben nach bisher keine Betäubungsmittel oder Alkohol im Übermaß konsumiert. Der 28-jährige Angeklagte B ist ebenfalls albanischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und kinderlos. Er hat drei Geschwister. Aufgewachsen ist er in einem Dorf im Norden Albaniens. Dort besuchte er auch die Schule, absolvierte die mittlere Reife und begann mit dem Abitur. Dieses brach er aufgrund schwieriger familiärer und finanzieller Verhältnisse ab. Der Angeklagte B arbeitete zunächst als Kellner, bis er ab dem 18. Lebensjahr auf wechselnden Baustellen arbeitete. Im Mai 2016 reiste er erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Nach der Ablehnung des Asylantrages wurde er im September 2017 ausgewiesen. Anschließend arbeitete er für sechs Monate auf verschiedenen Baustellen in Albanien. Nach weiteren acht Monaten reiste er erneut in die Bundesrepublik ein. Er arbeitete anschließend auf der Basis eines Arbeitsvisums für zwei Monate bei einem Garten- und Landschaftsbauunternehmen. Nach Ablauf des Visums kehrte er nach Albanien zurück, reiste jedoch kurz darauf wieder in die Bundesrepublik ein. Er lebte anschließend in der Wohnung des Angeklagten C, bevor er Mitte Januar 2021 eine eigene Wohnung in B1-I bezog. Er arbeitete in dieser Zeit bei wechselnden Arbeitgebern ohne eine legale Anstellung. Er hat seinen Angaben nach bisher keine Betäubungsmittel oder Alkohol im Übermaß konsumiert. Der 25-jährige Angeklagte C ist - wie die anderen beiden Angeklagten - albanischer Staatsangehöriger. Er hat zwei Geschwister, seine Eltern sind geschieden. Er ist in einer Stadt in Albanien geboren worden und anschließend mit seinen Eltern häufig umgezogen, sodass er mehrere Schulen besucht hat. Als der Angeklagte C 16 Jahre alt war, zog er mit seiner Familie nach Italien. Dort besuchte er dann weiter die Schule. Nach der Schule begann er eine Ausbildung zum Elektriker, beendete diese jedoch nicht. Er arbeitete anschließend als Pizzabäcker und Küchenhelfer. Seine zwei Geschwister leben mittlerweile zusammen mit seinem Vater in Griechenland. Im September 2014 reiste der Angeklagte C das erste Mal in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Antrag auf Asyl. Er lernte anschließend die deutsche Sprache und arbeitete hier, bis sein Asylantrag im Jahr 2016 abgelehnt worden ist und er nach Albanien abgeschoben wurde. Dort lebte er zeitweilig bei seinem Großvater, da andere Verwandte nicht mehr in Albanien leben. In Albanien arbeitete er als Pizzabäcker und zeitweise als Telefonist bei einer Kundenhotline. Danach zog er zu seinem Vater nach Griechenland. Dort erhielt er einen Aufenthaltstitel und arbeitete in verschiedenen Restaurants. Im Januar 2019 erhielt er ein Visum für die Arbeit in der Bundesrepublik, einen Monat später zog er nach Deutschland. Hier arbeitete er in einer Pizzeria, bis er im Zuge der Corona-Pandemie in Streit mit seinem Arbeitgeber geriet und die Pizzeria verließ. Der Angeklagte C verdiente zunächst den gesetzlichen Mindestlohn bei einem Netto-Monatsverdienst in Höhe von 1.300,00 - 1.400,00 €, bis er im Zuge der Corona-Pandemie lediglich Kurzarbeitergeld in Höhe von ungefähr 800,00 € monatlich erhielt. Aufgrund dieses geringeren Gehalts konnte der Angeklagte seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen und geriet mit seinem Arbeitsgeber in Streit. Der Angeklagte C bewarb sich bei einer anderen Pizzeria und arbeitete dort drei Monate, bis er gekündigt wurde. Er ist bisher nicht verheiratet gewesen und kinderlos. Er hat seinen Angaben nach bisher keine Betäubungsmittel oder Alkohol im Übermaß konsumiert. Alle drei Angeklagten wurden am 20.01.2021 - dem Datum der letzten Tat - auf dem Weg von der Tatörtlichkeit in ihre Wohnungen festgenommen. Alle drei Angeklagten sitzen seit dem 21.01.2021 in Untersuchungshaft. Die Angeklagten A, B und C sind strafrechtlich bislang weder in der Bundesrepublik noch – nach eigenen Angaben – außerhalb der Bundesrepublik in Erscheinung getreten. II. Anfang November 2020 fasste der Angeklagte A aufgrund seiner prekären finanziellen Lage den Entschluss, zukünftig Wohnungseinbruchsdiebstähle zu begehen. Aus diesem Grund sprach er den Angeklagten C, in dessen Wohnung der Angeklagte A zu dieser Zeit wohnte, und der über eine gültige PKW-Fahrerlaubnis verfügte, an, ob dieser ihn zu von ihm zuvor bestimmten Örtlichkeiten fahren könne. Der Angeklagte C stimmte dem zu. Sodann fuhr der Angeklagte C den Angeklagten A in den nachfolgenden Fällen zu Ziffer 1 – 5 zu den jeweiligen Tatörtlichkeiten. Während der Angeklagte A an den jeweiligen Tatörtlichkeiten ausstieg, hielt sich der Angeklagte fahrbereit in der Nähe der Tatörtlichkeiten auf und parkte das Fahrzeug. Dabei war dem Angeklagten C jeweils bewusst, dass der Angeklagte A in der Zeit seiner Abwesenheit beabsichtigte, - spontan den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angepasst - in verschiedene Wohnhäuser einzusteigen und dort Wertsachen, vor allem Schmuck, zu entwenden. Im Einzelnen begingen die Angeklagten C und A folgende Taten: 1. Fallakte 17 Am 17.11.2020 zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr fuhren die Angeklagten C und A mit einer schwarzen C-Klasse Kombilimousine des Herstellers N (amtliches Kennzeichen XXX-X 0001) zu dem von den Geschädigten N1 bewohnten Einfamilienhaus an der Anschrift M-Straße 00 in N2-F. Während der Angeklagte C im Fahrzeug blieb und das Fahrzeug in der Nähe parkte, schlug der Angeklagte A das Wohnzimmerfenster im Erdgeschoss des freistehenden Hauses mit einem Stein ein und verschaffte sich auf diese Weise Zugang in das Objekt. Nachdem das Haus zunächst deliktstypisch durchsucht wurde, entwendete er diverse im Eigentum der Geschädigten stehende Schmuckstücke (unter anderem einen Anhänger mit einem Heiligenbild, vier zusammengehörende Anhänger mit Heiligenbildern, eine Herrenuhr, zwei gravierte Trauringe) als auch ein Fernglas sowie einen Modellkasten mit verschiedenen Holzarten. Der Wert der entwendeten Gegenstände beträgt ungefähr 840,00 €. Sodann flüchtete der Angeklagte A mit dem von dem Angeklagten C geführten Fahrzeug in unbekannte Richtung. 2. Fallakte 24 Zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen 18:00 Uhr des 27.11.2020 und 18:50 Uhr des 29.11.2020 fuhren die Angeklagten C und A mit einer schwarzen C-Klasse Kombilimousine des Herstellers N (Kennzeichen XXX-X 0001) zu dem von den Geschädigten C1 und T bewohnten Einfamilienhaus in der Q-Straße 00 in T1. Während der Angeklagte C im Fahrzeug blieb und sich in der Nähe zur Abfahrt bereit hielt, hebelte der Angeklagte A die rückwärtig gelegene linke Terrassentür des freistehenden Einfamilienhaus mit einem breitflächigen Hebelwerkzeug auf und verschaffte sich auf diese Weise Zugang in das Objekt. Nachdem das Haus zunächst deliktstypisch durchsucht wurde, entwendete er diverse im Eigentum der Geschädigten stehende Schmuckstücke (unter anderem eine Kette, eine Schmuckdose, zwei Paar Ohrringe, ein Ohrstecker, ein Armband) sowie Kleidung (zwei Steppjacken) und flüchtete mit dem von dem Angeklagten C geführten Fahrzeug in unbekannte Richtung. Der Wert der entwendeten Gegenstände beträgt ungefähr 1.448,90 €. 3. Fallakte 16 Zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen 16:00 Uhr des 02.12.2020 und 15:00 Uhr des 03.12.2020, vermutlich am 02.12.2020 gegen 17:36 Uhr, fuhren die Angeklagten C und A mit einer schwarzen C-Klasse Kombilimousine des Herstellers N (Kennzeichen XXX-X 0001) zu dem von dem Geschädigten H bewohnten Einfamilienhaus in der Straße X 0 in N3-H1. Während der Angeklagte C im Fahrzeug blieb und sich in der Nähe zur Abfahrt bereit hielt, hebelte der Angeklagte A die rückwärtig gelegene Terrassentür zum Esszimmer des Hauses mit einem breitflächigen Hebelwerkzeug auf und verschaffte sich auf diese Weise Zugang in das Objekt. Nachdem das Haus zunächst deliktstypisch durchsucht wurde, entwendete er aus einer Kommodenschublade mittlerweile entwertete Geldscheine in der rumänischen Währung LEU, die der Geschädigte vor circa 17 Jahren aus einem Auslandsaufenthalt in Rumänien mitgebracht hat. Der Wert dieser Geldscheine beträgt ungefähr 100,00 €. Sodann flüchtete er mit dem von dem Angeklagten C geführten Fahrzeug in unbekannte Richtung. 4. Fallakte 8 Zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen 07:45 Uhr und 20:30 Uhr des 14.12.2020 fuhren die Angeklagten C und A mit einer schwarzen C-Klasse Kombilimousine des Herstellers N (Kennzeichen XXX-X 0001) zu dem von dem Geschädigten K bewohnten Einfamilienhaus in der Straße S 00 in F-C2. Während der Angeklagte C im Fahrzeug blieb und sich in der Nähe zur Abfahrt bereit hielt, schlug der Angeklagte A die rückwärtig gelegene Terrassentür des freistehenden Hauses mit einem Stein ein und verschaffte sich auf diese Weise Zugang in das Objekt. Nachdem das Haus zunächst deliktstypisch durchsucht wurde, entwendete er aus dem Schlafzimmer im ersten Obergeschoss diverse im Eigentum des Geschädigten stehende Schmuckstücke (eine Junghans Solar Herrenuhr, eine Fossil Herrenuhr, ein Fossil Lederarmband, einen Schmuckkasten, einen Armreif, eine Kette, einen Ring sowie ein Paar Ohrringe). Der Wert der entwendeten Gegenstände beträgt ungefähr 1.245,00 €. Sodann flüchtete der Angeklagte mit dem von dem Angeklagten C geführten N in unbekannte Richtung. 5. Fallakte 23 Zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen 14:45 Uhr und 17:30 Uhr des 14.12.2020 fuhren die Angeklagten C und A mit einer schwarzen C-Klasse Kombilimousine des Herstellers N (Kennzeichen XXX-X 0001) zu dem von den Geschädigten W bewohnten Einfamilienhaus in die N4-Straße 00 in V. Während der Angeklagte C im Fahrzeug blieb und sich in der Nähe zur Abfahrt bereit hielt, schlug der Angeklagte A die Fensterscheibe des Esszimmers auf der Südseite des freistehenden Hauses mit einem Stein ein und verschaffte sich auf diese Weise Zugang in das Objekt. Nachdem das Haus zunächst deliktstypisch durchsucht wurde, entwendete er eine Goldmünze mit dem Konterfei des österreichischen Kaisers Franz Joseph I sowie diverse weitere im Eigentum der Geschädigten stehende Schmuckstücke (Uhren, Ringe, Armbänder Münzen). Der Wert der entwendeten Gegenstände beträgt mindestens 3.200,00 €. Sodann flüchtete der Angeklagte A mit dem von dem Angeklagten C geführten Fahrzeug in unbekannte Richtung. Im Dezember 2020 fand ein Gespräch zwischen den Angeklagten A, C und B statt. Der Angeklagte A sprach den Angeklagten B an, ob dieser sich nicht ebenfalls an den Wohnungseinbruchsdiebstählen beteiligen möchte. Bei diesem Gespräch war auch der Angeklagte C anwesend. Die Angeklagten A, B und C fassten sodann den gemeinsamen Entschluss, zukünftig ihren Lebensunterhalt durch die fortgesetzte Begehung von Wohnungseinbruchsdiebstählen zu finanzieren. Hinsichtlich der konkreten Tatausführung verabredeten sie, dass der Angeklagte C das Fluchtfahrzeug steuern und sich in der Nähe der Tatörtlichkeiten abfahrbereit halten sollte, während die Angeklagten A und B durch Aufhebeln von Terrassentüren oder Fenstern, notfalls durch das Einschlagen der Verglasung mit einem Stein, in die Wohngebäude eindringen sollten. Dabei überwachte der Angeklagte B aus dem Inneren der Gebäude die Umgebung, während der Angeklagte A die Räumlichkeiten nach Wertsachen durchsuchte. Die entwendeten Wertsachen beziehungsweise der aus dem Absatz dieser Gegenstände erzielte Gewinn sollte zwischen den Beteiligten geteilt werden. Während die Angeklagten A und B die Wertsachen unter sich aufteilten, erhielt der Angeklagte C in unregelmäßigen Abständen Bargeld, wenn er Rechnungen bezahlen musste und den Angeklagten A darauf ansprach. In Vollzug dieser Abrede begingen die Angeklagten bei Einsetzen der Abenddämmerung die unten näher konkretisierten Taten, wobei der Angeklagte B im Ausführungsstadium mit dem Angeklagten C über sein Mobiltelefon Kontakt hielt. Entwendete Gegenstände, die nicht unmittelbar versetzt werden konnten, wurden in den Wohnungen der Angeklagten C und B beziehungsweise in dem Rucksack des Angeklagten A verwahrt. Im Einzelnen begingen die drei Angeklagten gemeinsam folgende weitere Taten: 6. Fallakte 4 Zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen 11:00 Uhr und 19:00 Uhr des 15.12.2020 fuhren die Angeklagten mit einer schwarzen C-Klasse Kombilimousine des Herstellers N (Kennzeichen XXX-X 0001) zu dem von den Geschädigten B2 bewohnten Einfamilienhaus in der Straße B3 00 in T1. Während der Angeklagte C im Fahrzeug blieb und sich in der Nähe zur Abfahrt bereit hielt, hebelte der Angeklagte A die abgekippte Terrassentür des freistehenden Hauses mit einem breitflächigen Hebelwerkzeug auf und verschaffte sich und dem Angeklagten B auf diese Weise Zugang in das Objekt. Nachdem das Haus zunächst deliktstypisch durchsucht wurde, entwendeten sie aus dem Schlafzimmer diverse im Eigentum der Geschädigten stehende Schmuckstücke (unter anderen ein Paar Ohrringe, zwei Ringe, eine Uhr - Replika - der Marke RADO, eine Uhr - Replika - der Marke GUCCI). Sodann flüchteten die Angeklagten A und B mit dem von dem Angeklagten C geführten Fahrzeug in unbekannte Richtung. 7. Fallakte 21 Zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen 06:10 Uhr und 19:40 Uhr des 22.12.2020, vermutlich gegen 17:34 Uhr, fuhren die Angeklagten mit einer schwarzen C-Klasse Kombilimousine des Herstellers N (Kennzeichen XXX-X 0001) zu dem von den Geschädigten B4 bewohnten Einfamilienhaus in der Straße L 0 in V-V1. Der Geschädigte I1 B4 bewohnt in diesem Haus die Souterrain-Wohnung, die Geschädigte I2 B4 lebt im Erdgeschoss. Während der Angeklagte C im Fahrzeug blieb und sich in der Nähe zur Abfahrt bereit hielt, hebelte der Angeklagte A das Wohnzimmerfenster der Souterrain-Wohnung auf der Rückseite des freistehenden Hauses mit einem breitflächigen Hebelwerkzeug aus der Verankerung und verschaffte sich und dem Angeklagten B auf diese Weise Zugang in das Objekt. Nachdem das Haus zunächst deliktstypisch durchsucht wurde, entwendeten sie diverse im Eigentum der Geschädigten stehende Schmuckstücke (unter anderen eine Silbermünze, zwei Armbanduhren, ein Goldarmband sowie einen Ehering), persönliche Dokumente sowie drei Geldkassetten. Der Wert der entwendeten Gegenstände beträgt ungefähr 2.450,00 €. Sodann flüchteten die Angeklagten A und B mit dem von dem Angeklagten C geführten Fahrzeug in unbekannte Richtung. 8. Fallakte 5 Am 25.12.2020 gegen 18:15 Uhr fuhren die Angeklagte mit einer schwarzen C-Klasse Kombilimousine des Herstellers N (Kennzeichen XXX-X 0001) zu dem von den Geschädigten L1 bewohnten Einfamilienhaus in der Straße J 0 in B1. Während der Angeklagte C im Fahrzeug blieb und sich in der Nähe zur Abfahrt bereit hielt, hebelte der Angeklagte A das Küchenfenster auf der Südseite des freistehenden Hauses mit einem breitflächigen Hebelwerkzeug auf und verschaffte sich und dem Angeklagten B auf diese Weise Zugang in das Objekt. Nachdem das Haus zunächst deliktstypisch durchsucht wurde, entwendeten sie ein Apple Headset sowie diverse im Eigentum der Geschädigten stehende Schmuckstücke (unter anderen drei Ketten, ein Paar Ohrringe, ein Armband). Der Wert der entwendeten Gegenstände beträgt ungefähr 940,00 €. Sodann flüchteten die Angeklagten A und B mit dem von dem Angeklagten C geführten Fahrzeug in unbekannte Richtung. 9. Hauptakte Band I Zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen 14:20 Uhr und 18:30 Uhr des 30.12.2020, vermutlich gegen 17:20 Uhr, fuhren die Angeklagten mit einer schwarzen C-Klasse Kombilimousine des Herstellers N (Kennzeichen XXX-X 0001) zu dem im Eigentum der Zeugin Q1 stehenden Zweiparteienhaus in der W1-Straße 0 in B1-P. Im Erd- und Untergeschoss befindet sich eine zum Tatzeitpunkt unbewohnte Ferienwohnung nebst Kellerräumen, im ersten Obergeschoss leben die Geschädigten T2 und V2 in einer separaten Wohneinheit. Diese Dachgeschosswohnung ist durch eigene Wohnungstüren von dem als Ferienwohnung genutzten Gebäudeteil getrennt. Während der Angeklagte C im Fahrzeug blieb und sich in der Nähe zur Abfahrt bereit hielt, hebelte der Angeklagte A nach einem erfolglosen Versuch, das Kellerfenster mit einem Stein einzuschlagen, ein ebenerdiges Fenster im Untergeschoss auf der Gebäuderückseite des Hauses auf und verschaffte sich und dem Angeklagten B auf diese Weise Zugang in das Objekt. Nachdem sie zunächst die Ferienwohnung deliktstypisch durchsuchten und dort keine Wertgegenstände fanden, brachen sie die holzverkleideten Wohnungstüren der Geschädigten T2 und V2 im ersten Obergeschoss des Hauses auf und entwendeten diversen im Eigentum der Geschädigten stehenden Modeschmuck (vier Ringe der Marke Esprit), Kleidungstücke (eine grün-graue Winterjacke der Marke Naketano, ein Paar blaue Lederschuhe, ein Paar schwarze Schuhe, eine schwarze Winterjacke des Herstellers Jeans Fritz). Sodann verließen die Angeklagten A und B das Haus durch das zuvor angegangene Fenster und flüchteten mit dem von dem Angeklagten C geführten Fahrzeug in unbekannte Richtung. Die Geschädigte T2 kann bis heute aufgrund des Einbruchs nachts nicht alleine in der Wohnung schlafen. Sie sucht sich aus diesem Grund eine neue Wohnung. 10. Fallakte 3 In den Abendstunden des 04.01.2021 fuhren die Angeklagten mit einer schwarzen C-Klasse Kombilimousine des Herstellers N (Kennzeichen XXX-X 0001) zu dem von den Geschädigten Q2 bewohnten Einfamilienhaus in die T3-Straße 00 in T1. Während der Angeklagte C im Fahrzeug blieb und sich in der Nähe zur Abfahrt bereit hielt, hebelte der Angeklagte A gegen 18:50 Uhr das Kellerfenster auf der linken Gebäudeseite auf und verschaffte sich und dem Angeklagten B auf diese Weise Zugang in das Objekt. Während die Kellerräume deliktstypisch durchsucht wurden, öffnete die zwischenzeitlich zurückgekehrte Geschädigte Q2 die Haustür, was die Angeklagten B und A akustisch wahrnahmen. Allein aus diesem Grunde ergriffen sie ohne Tatbeute die Flucht in Richtung U-Straße. Letztlich konnten sie sich unentdeckt mit dem von dem Angeklagten C geführten Fahrzeug aus dem Wohngebiet entfernen. 11. Fallakte 11 Zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen 15:33 Uhr des 05.01.2021 und 09:50 Uhr des 07.01.2021, vermutlich am 06.01.2021 gegen 18:46 Uhr, fuhren die Angeklagten mit einer schwarzen C-Klasse Kombilimousine des Herstellers N (Kennzeichen XXX-X 0001) zu dem von dem Geschädigten W2 genutzten Ferienhaus in der Straße Z 00 in T1. Diese Immobilie war zum Tatzeitpunkt unbewohnt und wird von dem Geschädigten in unregelmäßigen Abständen mehrere Wochen im Jahr genutzt. Während der Angeklagte C im Fahrzeug blieb und sich in der Nähe zur Abfahrt bereit hielt, schlug der Angeklagte A nach einem erfolglosen Hebelversuch die Türverglasung der linken Terrassentür auf der Gebäuderückseite mit einem faustgroßen Stein ein und verschaffte sich und dem Angeklagten B auf diese Weise Zugang in das Objekt. Nachdem das Haus zunächst deliktstypisch durchsucht wurde, entwendeten sie aus dem Schlafzimmer im ersten Obergeschoss diverse im Eigentum des Geschädigten stehende Schmuckstücke (unter anderem sechs Armbänder, sieben Ringe, zwei Armbanduhren, eine Halskette sowie eine leere Schmuckdose) und flüchteten mit dem von dem Angeklagten C geführten Fahrzeug in unbekannte Richtung. Bei alledem hielten die Angeklagten es zumindest für möglich und nahmen billigend in Kauf, dass das angegangene Haus dauerhaft zu privaten Wohnzwecken genutzt wird. 12. Fallakte 12 Zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen 16:00 Uhr des 07.01.2021 und 16:00 Uhr des 08.01.2021, vermutlich am 07.01.2021 gegen 18:21 Uhr, fuhren die Angeklagten mit einer schwarzen C-Klasse Kombilimousine des Herstellers N (Kennzeichen XXX-X 0001) zu dem zum Tatzeitpunkt voll möblierten, aber unbewohnten Einfamilienhaus in der Straße U1 00 in P1. Der Geschädigte C3 lebt aufgrund seines hohen Alters und einer schweren Erkrankung nicht mehr in diesem Haus sondern verbringt seinen Lebensabend bei seiner Tochter in M1. Während der Angeklagte C im Fahrzeug blieb und sich in der Nähe zur Abfahrt bereit hielt, schlug der Angeklagte A das im Erdgeschoss gelegene Küchenfenster auf der nördlichen Gebäudeseite mit einem faustgroßen Stein nach vorausgegangenen Hebelversuchen ein und verschaffte sich und dem Angeklagten B auf diese Weise Zugang in das Objekt. Nachdem das Haus zunächst deliktstypisch durchsucht wurde, entwendeten sie diverse im Eigentum des Geschädigten stehende Schmuckstücke (unter anderem eine Armbanduhr der Marke Dugena, eine Wanderplakette, einen Anhänger mit Heiligenbild, ein aufklappbares Medaillon) als auch einen MIELE-Staubsauger Complete C2 Tango Ecoline ohne Saugbürste, den der Angeklagte B für seine Wohnung nutzen wollte. Sodann flüchteten die Angeklagten A und B mit dem von dem Angeklagten C geführten Fahrzeug in unbekannte Richtung. Bei alledem hielten die Angeschuldigten es zumindest für möglich und nahmen billigend in Kauf, dass das angegangene Haus dauerhaft zu privaten Wohnzwecken genutzt wird. 13. Fallakte 14 Am 16.01.2021 zwischen 17:44 Uhr und 18:15 Uhr fuhren die Angeklagten mit einer schwarzen C-Klasse Kombilimousine des Herstellers N (Kennzeichen XXX-X 0001) zu dem von den Geschädigten V3 bewohnten Einfamilienhaus in der L2-Straße 00 in N3. Während der Angeklagte C im Fahrzeug blieb und sich in der Nähe zur Abfahrt bereit hielt, hebelte der Angeklagte A die hölzerne Terrassentür des Hauswirtschaftsraumes auf der Westseite des Gebäudes auf und verschaffte sich und dem Angeklagten B auf diese Weise Zugang in das Objekt. Nachdem das Haus zunächst deliktstypisch durchsucht wurde, entwendeten sie aus dem Schlafzimmer diverse im Eigentum der Geschädigten stehende Schmuckstücke (unter anderem dreizehn Kettenanhänger, zwei Broschen, eine Armbanduhr, ein Armband, eine Anstecknadel, ein Ansteckkreuz, ein Schmucksäckchen mit Schmucksteinen, eine Erkennungsmarke) und flüchteten mit dem von dem Angeklagten C geführten Fahrzeug in unbekannte Richtung. 14. Fallakte 22 Am 19.01.2021 gegen 17:45 Uhr fuhren die Angeklagten mit einer schwarzen C-Klasse Kombilimousine des Herstellers N (Kennzeichen XXX-X 0001) zu dem von der Geschädigten Q3 bewohnten Einfamilienhaus in der Straße V4-Weg 00 in N2. Während der Angeklagte C im Fahrzeug blieb und sich in der Nähe zur Abfahrt bereit hielt, schlug der Angeklagte A nach einem fehlgeschlagenen Hebelversuch die auf der Südseite gelegene Terrassentür des freistehenden Hauses mit einem Stein ein und verschaffte sich und dem Angeklagten B auf diese Weise Zugang in das Objekt. Nachdem das Haus zunächst deliktstypisch durchsucht wurde, entwendeten sie Bargeld in Höhe von 80,00 EUR, eine schwarze Lupe sowie diverse im Eigentum der Geschädigten stehende Schmuckstücke (unter anderen zwei Silberketten, eine Taschenuhr, zwei Eheringe). Sodann flüchteten die Angeklagten B und A mit dem von dem Angeklagten C geführten Fahrzeug in unbekannte Richtung. Der Wert der entwendeten Gegenstände beträgt ungefähr 1.000,00 €. 15. Hauptakte Band I und Band II Am 20.01.2021 gegen 18:00 Uhr begaben sich die Angeklagten mit dem Fahrzeug N (Kennzeichen XXX-X 0001) zu dem Einfamilienhaus des geschädigten C4 in die Straße C5-Weg 0 in V5-C5. Der Geschädigte bewohnt dieses Haus alleine. Zum Tatzeitpunkt hielt er sich bei seiner Schwester auf. Während der Angeklagte C im Fahrzeug blieb und sich in der Nähe zur Abfahrt bereit hielt, hebelte der Angeklagte A die im rückwärtig gelegenen Gartenbereich befindliche Terrassentür unter zur Hilfenahme eines Schraubendrehers auf, verschaffte sich so gemeinsam mit dem Angeklagten B Zugang in das Objekt und entwendeten aus dem Schlafzimmer unter anderem eine rote Geldkassette nebst Inhalt, eine blaue Jacke mit rotem Innenfutter der Marke Atlas, eine silberne Küchenwaage der Marke Camry, eine Armbanduhr der Marke Eiger, eine weiße Quarzuhr, eine silberne Kette aus Metall, eine Armbanduhr der Marke Inotime, fünf Armbanduhren der Marke Atlas, zwei Armbanduhren der Marke Navox, eine silberne Armbanduhr eines unbekannten Herstellers, eine silberne Armbanduhr der Marke Denver, eine Lesebrille der Marke JES Collection, eine Digitaluhr der Marke Taxor 3000, eine Halskette mit silbernem Kreuzanhänger, einen AOK Trimmtaler 1987, zwei Damenohrringe, eine Glasflasche „Balistoöl“, eine Taschenuhr, eine Armbanduhr der Marke Casio, einen „Knarrensatz“ sowie Münzgeld. Nachdem die Angeklagten A und B das vorgenannte Diebesgut in einer braunen Plastiktüte verstauten, verließen sie das Grundstück und flüchteten mit dem von dem Angeklagten C geführten Fahrzeug in Richtung V5-J1. III. Der Sachverhalt zu Ziffer II. steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben, fest. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den nicht vorhandenen Vorbelastungen der Angeklagten (oben Ziffer I.) beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten sowie auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister, dessen Inhalt mit den Angeklagten erörtert und von ihnen als richtig bestätigt wurden. 2. Die Feststellungen zum Tatgeschehen (oben Ziffer II.) beruhen auf den bereits vor der Verständigung abgegebenen geständigen Einlassungen der Angeklagten, denen die Kammer vollumfänglich gefolgt ist, sowie den Angaben der von der Kammer vernommenen Zeugen U1 und T2 sowie den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls herangezogenen Beweismitteln, insbesondere den in Augenschein genommenen Lichtbildern. a) Der Angeklagte C hat sich dahingehend eingelassen, dass er der Fahrer gewesen sei. Der Angeklagte A habe ihn Anfang November 2020 angesprochen, ob er ihn irgendwo hinfahren könne. Er habe beim ersten Mal noch nicht gewusst, was der Angeklagte A mache. Dies sei ihm im Nachhinein nach der ersten Fahrt jedoch klar geworden. Bei der ersten abgeurteilten Tat sei es ihm bereits bewusst gewesen. Er habe den Angeklagten A dann erst alleine gefahren. Wie häufig und zu welchen Örtlichkeiten er den Angeklagten A gefahren habe, könne er nicht mehr sagen. Es habe dann jedoch ein Gespräch zwischen dem Angeklagten A und dem Angeklagten B gegeben, bei dem er auch anwesend gewesen sei. Der Angeklagte A habe eine weitere Person gesucht, die mit ihm in die Häuser einsteige, da der Angeklagte C das Auto habe fahren müssen. Er habe auch bei den darauffolgenden Einbrüchen, die die Angeklagten B und A begangen haben, immer im Fahrzeug gewartet. Die Angeklagten B und A seien an den Orten ausgestiegen, in welches Haus sie wie eingestiegen sind, könne er nicht sagen. Entweder der Angeklagte A oder der Angeklagte B hätten ihm gesagt, wo er halten sollte. Sie seien ausgestiegen, er habe das Auto in der Nähe geparkt und gewartet, bis er vom Angeklagten B angerufen werde. Manchmal habe er auch etwas weiter weg geparkt. Deshalb habe er die Tatörtlichkeiten nicht einsehen können. Als Entlohnung für seine Fahrdienste habe er den Angeklagten A unregelmäßig nach Geld gefragt. Einmal habe er Geld für seine Miete in Höhe von 340,00 € bekommen, sonst habe er, wenn er Geld brauchte und fragte, zwischen 20,00 € und 50,00 € erhalten. Dieses Geld habe er dann beispielsweise für Rechnung oder Sprit für sein eigenes Auto verwendet. Mit dem Verkauf der entwendeten Gegenstände habe er nichts zu tun gehabt, die Beute sei aber auch in seiner Wohnung gelagert gewesen. Er selbst habe jedoch keinen Zugriff auf die Gegenstände in der verschlossenen Kommodenschublade gehabt. b) Der Angeklagte B hat sich übereinstimmend mit dem Angeklagten C dahingehend eingelassen, dass er im Dezember 2020 vom Angeklagten A angesprochen worden sei. Dieser habe ihn gefragt, ob er mit einsteigen möchte. Seitdem sei er dabei gewesen. Seine Aufgabe sei die Überwachung der Gebäude gewesen. Zu den Taten vor seiner Beteiligung könne er nichts sagen. Er habe den Angeklagten A jedoch so verstanden, dass dieser bereits vorher in Häuser eingebrochen und Sachen geklaut habe. Der Angeklagte C habe ihn und den Angeklagten A fahren sollen, während er und der Angeklagte A in die Häuser einsteigen. Er habe dann am Fenster schauen sollen, ob jemand komme. Der Angeklagte A habe im Haus nach Sachen suchen sollen. Manchmal habe ihm der Angeklagte A auch Sachen in die Hand gedrückt. Er habe sich dann telefonisch beim Angeklagten C gemeldet, wenn sie die Häuser verlassen hätten. Die Objekte hätten sie danach ausgesucht, ob erkennbar jemand zuhause gewesen sei. Wenn kein Licht gebrannt hätte, seien sie eingestiegen. Sie hätten die Objekte nicht vorher ausgesucht, sondern sich spontan entschieden. Die Türen und Fenster der Objekte seien vom Angeklagten A geöffnet worden, er sei aber dabei gewesen. Über die Beute habe der Angeklagte A entschieden. Er sei davon ausgegangen, dass diese durch drei geteilt werde. Darüber sei aber nicht ausdrücklich abgesprochen worden, er habe dies jedoch aus dem Gespräch so entnommen. Es sei seiner Kenntnis nach nur einmal Bargeld entwendet worden, dabei habe es sich um maximal 100,00 € gehandelt. Er sei schätzungsweise bei weniger als 10 Einbrüchen dabei gewesen, sicher sei er da aber nicht. Die Beute sei zunächst bei dem Angeklagten C gelagert worden, da keine andere Möglichkeit bestanden hätte. In seiner eigenen Wohnung in B1-I habe er erst seit dem 10.01.2021 gewohnt. Bezüglich der ersten Tat, an der er beteiligt war, könne er sich nicht sicher erinnern. Es könne die Tat zu Ziffer 4 oder Ziffer 7 gewesen sein. Bei der Tat zu Ziffer 7 sei er auf jeden Fall dabei gewesen. Die Adidas Yezy Schuhe habe er für 50,00 € im Internet gekauft, es handele sich um eine Replika. Diese Schuhe habe nur er getragen, keiner der Mitangeklagten. c) Der Angeklagte A hat sich dahingehend eingelassen, dass die Angaben der Angeklagten C und B richtig seien. Er habe vor der Beteiligung des Angeklagten B bereits ein bis zwei Taten alleine begangen, bei denen ihn der Angeklagte C gefahren habe. Genau könne er das aber nicht mehr sagen. Es habe jedoch solche Fälle gegeben. Solche Taten könne man jedoch nicht alleine begehen, weshalb er dann den Angeklagten B angesprochen habe. Bei welcher Tat der Angeklagte B erstmalig dabei war, könne er nicht sagen. Nach der Einbindung des Angeklagten B habe er jedenfalls keine Taten mehr alleine begangen. Der Angeklagte C sei gefahren, eine weitere Aufgabe habe er nicht gehabt. Der Angeklagte B sei mit ihm in die Häuser eingestiegen. Dabei habe er die Fenster oder Türen selbst aufgebrochen beziehungsweise eingeschlagen. Manchmal sei der Angeklagte B Wache gewesen, manchmal sei er auch direkt bei ihm geblieben. Eine Teilung der Beute habe nicht stattgefunden, es sei alles für alle gedacht gewesen. Der Angeklagte C habe von der Beute jedoch nichts gesehen. Ob weitere Geldbeträge entwendet worden seien, könne er nicht mehr sagen. Er habe aber keinesfalls 5.000,00 € oder 700,00 € entwendet. d) Die Kammer hat die Lichtbilder, die von den jeweiligen Tatörtlichkeiten erstellt worden sind, in dem im Hauptverhandlungsprotokoll vom 10.06.2021 und 16.06.2021 niedergelegten Umfang in Augenschein genommen. Die Beklagten haben sich im Rahmen der Inaugenscheinnahme wie folgt eingelassen: Hinsichtlich der in Augenschein genommenen Lichtbilder der Taten zu Ziffer 1 bis 6 erklärte der Angeklagte B, er könne sich an keines dieser Häuser erinnern. Bei dem Objekt zur Tat Ziffer 1 sei er auf keinen Fall dabei gewesen. Bei den anderen Objekten könne er seine Beteiligung nicht sicher ausschließen. Der Angeklagte A erklärte ebenso wie der Angeklagte B, hinsichtlich der Objekte der Taten zu Ziffer 1 bis 6 könne er sich nicht erinnern. Er könne jedoch nicht ausschließen, dass er dort eingestiegen sei. Er habe meistens zuerst die Schlafzimmer durchsucht, da dort am meisten Wertsachen zu finden seien. Hinsichtlich der Lichtbilder zur Tat Ziffer 7 erklärte der Angeklagte A, er wisse nicht genau, ob der Angeklagte B dort schon dabei gewesen sei. Der Angeklagte B gab an, es sei richtig, dass er dort draußen Wache gehalten habe. Hinsichtlich der Lichtbilder zur Tat Ziffer 8 erklärte der Angeklagte A, er glaube schon, dass er dort eingestiegen sei. Er könne sich auch daran erinnern, einmal Kopfhörer mitgenommen zu haben. Der Angeklagte B gab an, die Tatörtlichkeit nicht wiedererkannt zu haben. Bei der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder zur Tat Ziffer 9 erklärte der Angeklagte B, sie seien einmal in ein Haus in P eingebrochen. Ob es genau dieses Haus gewesen sei, könne er nicht sagen. Sie hätten jedoch auch Jacken entwendet, indem sie sich diese einfach über den Arm gelegt hätten. Der Angeklagte A gab an, er könne sich an das Haus nicht erinnern. Er habe jedoch einmal eine schwarze Jacke entwendet, dies sei richtig. Hinsichtlich der Lichtbilder zur Tat Ziffer 10 erklärte der Angeklagte B, er habe bei dem Objekt draußen Wache gehalten. Als sich ein Auto genähert habe, sei er in das Gebäude gestiegen und habe den Angeklagten A gewarnt. Hinsichtlich der Lichtbilder zur Tat Ziffer 11 konnten sich weder der Angeklagte A noch der Angeklagte B erinnern, beide wollten eine Beteiligung jedoch nicht abstreiten. Hinsichtlich der Lichtbilder zur Tat Ziffer 12 erklärte der Angeklagte B, er könne sich an dieses Gebäude erinnern. Er sei selbst mit eingestiegen durch das Küchenfenster. Den Staubsauger hätten sie für seine neue Wohnung mitgenommen. Sie hätten den Staubsauger draußen mit einer Decke zugedeckt und mitgenommen. Der Angeklagte A stimmte den Angaben des Zeugen B zu. Hinsichtlich der Lichtbilder zur Tat Ziffer 13 konnten weder der Angeklagte A noch der Angeklagte B das Objekt wiedererkennen. Der Angeklagte A gab jedoch bei Vorhalt des Lichtbildes zu Asservat 57, Bl. 69 des Sonderheftes Asservate zu 410 Js 12/21, an, er kenne das Schmucksäckchen mit den Edelsteinen. Er könne sich daran erinnern, es entwendet und in die Kommodenschublade gelegt zu haben. Hinsichtlich der Lichtbilder zur Tat Ziffer 14 erklärte der Angeklagte B, er könne sich an das Gebäude erinnern. Sie hätten die Terrassentür mit einem Stein aus dem Garten eingeschlagen. Der Angeklagte C gab an, er könne sich daran erinnern, dass sie ein bis zwei Tage vor der Festnahme in der Nähe eines großen Sees gewesen seien. Hinsichtlich der Lichtbilder zur Tat Ziffer 15 konnten sich sowohl der Angeklagte A als auch der Angeklagte B an das Objekt erinnern. Die Tür sei halb offen gewesen, sie seien mit einem Schraubenzieher in das Haus gelangt. Der Angeklagte A konnte sich überdies an die entwendete blau-rote Jacke erinnern. Der Angeklagte B gab zudem an, sie hätten dort auch Kleingeld entwendet. Die Angeklagten räumten zudem ein, im Anschluss an diese Tat festgenommen worden zu sein. e) Die Kammer folgt den Angaben der Angeklagten A, B und C in vollem Umfang. Die Geständnisse der Angeklagten werden durch die Angaben des Zeugen U1 sowie die gem. § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesenen Durchsuchungsberichte vom 21.01.2021, Bl. 162f. und 204f. der Akte, und die gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1, 4 StPO verlesenen Schadensaufstellungen der jeweiligen Geschädigten gestützt. aa) Der Zeuge U1 gab an, er sei der leitende Ermittler in dieser Serie von Wohnungseinbrüchen gewesen. Im November 2020 sei es zu einer Häufung von Wohnungseinbruchsdiebstählen im Gebiet des Hochsauerlandkreises, des Kreises Soest und des Märkischen Kreises gekommen. Dabei sei zunächst versucht worden, Fenster oder Türen aufzuhebeln, wenn dies misslang, sei die Scheibe mit einem Stein eingeschlagen worden. Bei letzterem handele es sich um ein ungewöhnliches Vorgehen, da durch das Einschlagen laute Geräusche erzeugt würden. Es habe keine Anhaltspunkte auf die möglichen Täter gegeben, deshalb seien Funkzellendaten erhoben worden. Dabei seien drei Taten an unterschiedlichen Örtlichkeiten herausgegriffen worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass lediglich drei Nummern an den drei Tatorten übereinstimmten, wovon zwei zu einem Handy (sog. Dual-SIM) gehörten. Diese Nummern seien den Angeklagten C und B zuzuordnen gewesen. Beide Handys seien dann hinsichtlich der Standorte und der Gespräche überwacht worden. Später sei auch eine Observation der Angeklagten genehmigt worden. Dazu sei Anfang Januar an dem von den Angeklagten genutzten N ein Peilsender angebracht worden. Danach sei festgestellt worden, dass das Fahrzeug sehr viel genutzt worden und häufig in Wohngebieten unterwegs gewesen sei. Deshalb sei die Festnahme der Angeklagten vor oder bei Tatbegehung geplant worden. Am 21.01.2021 sei dann die Festnahme der Angeklagten erfolgt, nachdem diese einen Einbruch in V5-C5 begangen hätten. Der Angeklagte A sei den Behörden erst zu diesem Zeitpunkt bekannt geworden. Am selben Abend seien die Wohnungen der Angeklagten B und C in B1 durchsucht worden. Dabei sei eine Vielzahl von Asservaten gesichert worden, die teilweise als Tatbeute zugeordnet werden konnte, teilweise auch nicht. Die Vernehmung mit den Angeklagten C und A habe er selbst durchgeführt. Sie seien beide angenehm gewesen. Der Angeklagte B habe keine Angaben machen wollen. Beutestücke aus allen angeklagten Taten seien sowohl in der Wohnung des Angeklagten C als auch in der Wohnung des Angeklagten B gefunden worden. Außerdem seien Beutestücke in einem Rucksack des Angeklagten A gefunden worden. Dabei habe es sich seiner Erinnerung nach um Beute aus länger zurückliegenden Taten gehandelt. Bei der Tat zu Ziffer 7 hätten der Angeklagte C und der Angeklagte B telefoniert. Außerdem seien an verschiedenen Tatorten markante Abdrücke von Schuhsohlen festgestellt worden. Dies sei erstmalig bei der Tat zu Ziffer 6 der Fall gewesen. Dabei habe es sich um besonders seltene Schuhe der Marke Adidas gehandelt, die im Internet mit bis zu 5.000,00 € gehandelt werden. Diese Schuhe seien dann in der Wohnung des Angeklagten B sichergestellt worden. Bei einer Auswertung der Handys habe er ein Foto gefunden, auf dem der Angeklagte B genau diese Schuhe trage. Ein weiterer markanter Schuhsohlenabdruck sei bei der Tat zu Ziffer 6 ebenfalls sichergestellt worden. Dieser habe Schuhen zugeordnet werden können, die der Angeklagte A bei seiner Festnahme getragen habe. Ein Großteil der wertvollen Gegenstände aus den früheren Taten sei bereits versetzt worden, aus den letzten Einbrüchen sei noch alles da gewesen. Der Wert des Schmuckes habe insgesamt bestimmt 10.000,00 € betragen. Nach der Festnahme der Angeklagten sei die Tatserie unmittelbar abgerissen. Die Kammer folgt den Angaben des Zeugen U1 vollumfänglich. Die Angaben des Zeugen decken sich mit den Angaben der Angeklagten und sind in sich frei von Widersprüchen. Der Zeuge ist als Kriminalbeamter der Polizei tätig und konnte sich an das Geschehene noch gut erinnern. Soweit der Zeuge Erinnerungslücken besaß, gab er dies offen zu. Eine überschießende Belastungstendenz der Aussage war nicht zu erkennen. Infolge der Angaben des Zeugen U1 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte B bereits bei der Tat zu Ziff. 6 an der Tatausführung beteiligt gewesen ist. Anders lässt sich aus Sicht der Kammer nicht erklären, weshalb sowohl die Schuhabdrücke der von ihm getragenen Schuhe der Marke Adidas Yezy – die nach der Einlassung des Angeklagten B nur dieser alleine getragen habe - und die Abdrücke der vom Angeklagten A bei seiner Festnahme getragenen Schuhe an der Tatörtlichkeit sichergestellt werden konnten. Bei den Schuhen der Marke Adidas Yezy handelt es sich um seltene Schuhe mit einem eindeutig identifizierbaren Sohlenmuster. Aufgrund der Seltenheit dieses Schuhs hält die Kammer es für fernliegend, dass dieses Sohlenmuster einem anderen Täter zuzuordnen ist. bb) Zudem wurden im Rahmen der Durchsuchungen der Wohnungen der Angeklagten C und B entwendete Gegenstände aus sämtlichen Taten (Ziffer 1 - 14, ausgenommen die Tat zu Ziffer 10) gefunden. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 1 wurden bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten C zwei, von den Geschädigten als ihr Eigentum identifizierte Anhänger mit Heiligenbildern sichergestellt. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 2 konnten in der Wohnung des Angeklagten C ein Beutestücke (Schmuckdose in Herzform), in der Wohnung des Angeklagten B zwei Beutestücke (eine Steppjacke in orange/gelb, eine Steppjacke in blau) und in dem schwarzen Outdoor-Rucksack des Angeklagten A vier Beutestücke (ein Paar blumenverzierte Ohrringe, ein Paar Ohrringe mit Steinen, ein Armband mit der Aufschrift „Helena“, ein Ohrstecker mit Steinen) nebst seinem Passdokument aufgefunden werden. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 3 konnten bei der Wohnungsdurchsuchung des Angeklagten C Geldscheine in der rumänischen Währung LEU sichergestellt werden. Bei diesen Geldscheinen handelt es sich um mindestens 15 Jahre alte Banknoten, die aus der Zeit vor der Währungsumstellung in Rumänien stammen, eben solche Geldscheine wurden dem Geschädigten H entwendet. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 4 wurde bei der Wohnungsdurchsuchung des Angeklagten B eine, von dem Geschädigten K bereits als sein Eigentum identifizierte Junghans Uhr „Solar“ sichergestellt. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 5 wurde die von den Geschädigten W bereits als ihr Eigentum identifizierte und entwendete Münze mit dem Abbild von Kaiser Franz Joseph I von Österreich in dem schwarzen Outdoor-Rucksack des Angeklagten A sichergestellt. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 6 wurden in der Wohnung des Angeklagten B die von den Geschädigten bereits als ihr Eigentum identifizierten entwendeten Replika-Uhren, in dem schwarzen Outdoor-Rucksack des Angeklagten A das entwendete Paar Ohrringe, ein Siegelring sowie ein weiterer Ring sichergestellt. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 7 wurden in dem schwarzen Outdoor-Rucksack des Angeklagten A (abgelegt in der Wohnung des Angeklagten C) Schmuckstücke sichergestellt (Silbermünze, zwei Armbanduhren, ein Goldarmband sowie ein gravierter Ehering), die von den Geschädigten B4 bereits als ihr Eigentum identifiziert wurden. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 8 konnten in der Wohnung des Angeklagten C drei Beutestücke (ein Paar Ohrringe „Kirschen“, eine Kette, eine Schmuckdose mit Steinen), in dem schwarzen Outdoor-Rucksack des Angeklagten A zwei Beutestücke (ein Paar Ohranhänger „Elefanten“, eine Kette mit dem Namenszug „D“) und in der Wohnung des Angeklagten B ebenfalls zwei Beutestücke (eine Silberkette, ein Armband mit Glasperlen) sichergestellt werden. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 9 konnte bei der Wohnungsdurchsuchung des Angeklagten B eine auffällige Jacke der Marke Naketano sichergestellt werden, die von der Geschädigten T2 über den Eigengeruch als ihr Eigentum identifiziert wurde. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 11 konnten in der Wohnung des Angeklagten C zehn Beutestücke (unter anderem Ringe und Armbänder), in der Wohnung des Angeklagten B ein Beutestück und in dem schwarzen Outdoor-Rucksack des Angeklagten A sechs Beutestücke nebst seinem Passdokument aufgefunden werden. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 12 konnten in der Wohnung des Angeklagten C drei Beutestücke (Wanderplakette, Anhänger mit Schutzpatron. Medaillon mit Schutzpatron), in der Wohnung des Angeklagten B ein Beutestück (MIELE-Staubsauger Complete C2 Tango Ecoline ohne Saugbürste) und in dem schwarzen Outdoor-Rucksack des Angeklagten A ebenfalls ein Beutestück (gravierte Uhr des Herstellers Dugena) nebst seinem Passdokument aufgefunden werden. Die Gegenstände wurden von dem Geschädigten C3 bereits als sein Eigentum identifiziert. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 13 konnten bei der Wohnungsdurchsuchung des Angeklagten C 18, von den Geschädigten V3 bereits als ihr Eigentum identifizierte Beutestücke (unter anderem Kettenanhänger, ein Schmucksäckchen, eine Anstecknadel, eine Brosche "Patrona Bavariae") sichergestellt. Letztlich konnten auch hinsichtlich der Tat zu Ziffer 14 bei der Wohnungsdurchsuchung des Angeklagten C insgesamt sechs Beutestücke (zwei Ketten, eine goldene Taschenuhr, zwei gravierte Eheringe, eine schwarze Lupe), die von der Geschädigten Q3 bereits als ihr Eigentum identifiziert wurden, sichergestellt werden. Aufgrund der in den Wohnungen der Angeklagten C und B aufgefundenen Gegenstände lassen sich die Taten zu Ziffer 1 - 9 und 11 - 14 den Angeklagten zuordnen. Dabei lassen sich aus Sicht der Kammer aufgrund des Fundorts der jeweiligen Beutestücke keine Rückschlüsse auf die konkrete Tatbeteiligung ziehen. Die Angeklagten C, A und B haben bis zum 10.01.2021 zusammen in der Wohnung des Angeklagten C gewohnt, die Verteilung der Beutestücke aus den überwiegend vor diesem Datum begangenen Taten auf die beiden Wohnungen kann erst nach diesem Datum erfolgt sein. cc) Die Schadensfeststellungen der Kammer beruhen auf der Verlesung der Schadensaufstellung vom 21.11.2020 betreffend die Tat 1 der Anklage, Bl. 26 – 30 der Fallakte 17, der Schadensaufstellung vom 04.12.2020 betreffend die Tat 2 der Anklage, Bl. 17 – 19 der Fallakte 24, dem Telefonvermerk vom 25.02.2021 betreffend die Tat 3 der Anklage, Bl. 74 – 75 der Fallakte 16, der Schadensmeldung vom 22.12.2020 betreffend die Tat 4 der Anklage, Bl. 32 – 33 der Fallakte 8, der Schadensaufstellung vom 14.01.2021 betreffend die Tat 5 der Anklage, Bl. 45 – 46 der Fallakte 23, der Schadensaufstellungen vom 30.01.2021 und 25.02.2021 betreffend die Tat 6 der Anklage, Bl. 51, 79 – 80 der Fallakte 4, der Schadensmeldung vom 10.01.2021 und die Vernehmungsniederschriften vom 29.01.2021 betreffend die Tat 7 der Anklage, Bl. 42 – 49 und 81 - 84 der Fallakte 21, der Schadensaufstellungen vom 28.12.2020 und 04.02.2021 und 07.02.2021 betreffend die Tat 8 der Anklage, Bl. 28 – 29, 43 und 55A der Fallakte 5, der Vernehmungsniederschrift der Zeugin T2 betreffend die Tat 9 der Anklage, Bl. 457 – 459 des Hauptbandes II, der Schadensaufstellung vom 29.01.2021 betreffend die Tat 11 der Anklage, Bl. 45 – 46 der Fallakte 11, der Schadensaufstellung vom 01.02.2021 betreffend die Tat 12 der Anklage, Bl. 71 der Fallakte 12, der Schadensaufstellung vom 31.01.2021 betreffend die Tat 13 der Anklage, Bl. 89 – 90, 115 der Fallakte 14, der Schadensmeldung vom 21.01.2021, der Vernehmungsniederschrift der Zeugin Q3 vom 21.01.2021 sowie des Vermerks vom 27.01.2021 betreffend die Tat 14 der Anklage, Bl. 69 – 70b, 72 – 73 und 75 der Fallakte 22 und der Strafanzeige vom 21.01.2021 und die Vernehmungsniederschrift des Zeugen C4 vom 21.01.2021 betreffend die Tat 15 der Anklage, Bl. 340 und 370 – 371 des Hauptbandes II. Sämtliche Angaben der Geschädigten sind plausibel und werden von den Angeklagten nicht in Zweifel gezogen. Allerdings geht die Kammer zugunsten der Angeklagten davon aus, dass größere Geldbeträge (insbesondere im Hinblick auf die Taten zu Ziffer 5 und 6) nicht entwendet wurden. f) Die Feststellungen zu den fortdauernden psychischen Beeinträchtigungen der Zeugin T2 beruhen auf deren Angaben als Zeugin, denen die Kammer vollumfänglich folgt. Die Zeugin T2 hat angegeben, dass der materielle Schaden nur gering gewesen sei, es in der Wohnung aber schlimm ausgesehen habe. Aufgrund des Einbruchs könne sie jetzt nicht mehr nachts alleine schlafen. Sie suche deshalb eine neue Wohnung, arbeite zurzeit aber auch viel, um sich abzulenken. Sie habe jetzt Angst, alleine in der Wohnung zu sein. Besonders belaste sie, dass die Angeklagten auch in ihrem Schlafzimmer gewesen seien. Im dem vergangenen halben Jahr sei es jedoch etwas besser geworden. Die Angaben der Zeugin T2 sind glaubhaft. Sie konnte die Situation bei ihrem ersten Betreten der Wohnung detailliert beschreiben. Die von der Zeugin infolge des Einbruchs geäußerten Emotionen und Ängste sind für die Kammer plausibel und nachvollziehbar. Auch die emotionale Reaktion der Zeugin T2, die während der Vernehmung kurzzeitig weinen musste, spricht für eine erhebliche emotionale Belastung, wie sie die Zeugin schildert. Die Aussage der Zeugin erfolgte dabei aber nicht mit einer überschießenden Belastungstendenz, so hat sie am Ende ihrer Vernehmung selbst eingeräumt, ihre emotionale Situation sei im letzten halben Jahr seit der Tat aber besser geworden. IV. Die Kammer legt dem Schuldspruch die folgenden rechtlichen Erwägungen zugrunde: Der Angeklagte A hat sich hinsichtlich der Taten zu Ziffer 1 – 5 wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in fünf Fällen und hinsichtlich der Taten zu Ziffer 6 – 9 sowie 13 – 15 wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchsdiebstahl in sieben Fällen und hinsichtlich der Tat zu Ziffer 10 wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl und hinsichtlich der Taten zu Ziffer 11 – 12 wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl in zwei Fällen strafbar gemacht, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 244a Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB. Der Angeklagte B hat sich hinsichtlich der Taten zu Ziffer 6 – 9 sowie 13 – 15 wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchsdiebstahl in sieben Fällen und hinsichtlich der Tat zu Ziffer 10 wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl und hinsichtlich der Taten zu Ziffer 11 – 12 wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit versuchten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen strafbar gemacht, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 244a Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB. Der Angeklagte C hat sich hinsichtlich der Taten zu Ziffer 1 - 5 wegen Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl in fünf Fällen und hinsichtlich der Taten zu Ziffer 6 – 9 sowie 13 – 15 wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchsdiebstahl in sieben Fällen und hinsichtlich der Tat zu Ziffer 10 wegen Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl und hinsichtlich der Taten zu Ziffer 11 – 12 wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl in zwei Fällen strafbar gemacht, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 244a Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB. Eine Bande ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Ergebniss noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes soll es dabei ausreichen, wenn dem Dritten (von vorneherein und stets) nur die Tätigkeit eines Gehilfen zugedacht wurde, dass dieser organisatorisch eingebunden und sein Tatbeitrag nicht von gänzlich untergeordneter Natur ist (vgl. BeckOK StGB/Wittig, 50. Ed. 1.5.2021, StGB § 244 Rn. 15). Die für eine Bande erforderliche zweckhafte Verbindung, die sogenannte Bandenabrede, kann ausdrücklich oder konkludent zu Stande kommen. Sie setzt nur eine Bereitschaft, aber keine bindende Verpflichtung voraus, sich an Straftaten zu beteiligen. Sofern eine solche Übereinkunft besteht, wird bereits die erste Tat bandenmäßig begangen (vgl. BeckOK StGB/Wittig, 50. Ed. 1.5.2021, StGB § 244 Rn. 17). Die Feststellungen der Kammer genügen den vorgenannten Anforderungen an die sogenannte Bandenabrede. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kammer den Tatbeitrag des Angeklagten C lediglich als Beihilfe gewertet hat, während die Kammer die Angeklagten A und B als Mittäter verurteilt hat. Die Angeklagten A und B sind gemeinsam an den jeweiligen Tatörtlichkeiten ausgestiegen und haben zusammen ein geeignetes Gebäude für einen Wohnungseinbruch ausgesucht. Sie haben die jeweiligen Taten im Rahmen eines festgelegten arbeitsteiligen Zusammenwirkens (der Angeklagte A durchsucht das Gebäude, der Angeklagte B beobachtet die Umgebung und hilft beim Abtransport der Beute) aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses begangen. Demgegenüber ist der Tatbeitrag des Angeklagten C lediglich als Beihilfe gem. § 27 StGB einzuordnen. Der Angeklagte hat die beiden weiteren Angeklagten jeweils zu den Tatörtlichkeiten gefahren, diese aussteigen lassen und sich in der Nähe zur Abfahrt bereitgehalten. Der Angeklagte C hatte weder einen Einfluss darauf, in welches Gebäude die Angeklagten A und B einsteigen, noch welche Sachen dort entwendet werden. Auch ist der Angeklagte C nicht unmittelbar an der Tatbeute beteiligt worden, sondern hat in unregelmäßigen Abständen auf Nachfrage Bargeldbeträge erhalten. Der vom Angeklagten C geleistete Tatbeitrag war - im Vergleich zu den Beiträgen der Angeklagten A und B - wichtig, jedoch gering (vgl. in dieser Hinsicht auch Bundesgerichtshof (4. Strafsenat), Urteil vom 14.04.2011 - 4 StR 571/10) Der Angeklagte C war in die Organisation eingebunden und hat die dortigen Regeln akzeptiert. Wenn der Angeklagte C, der als einziger der drei Angeklagten über eine Fahrerlaubnis verfügte, die Angeklagten A und B nicht zu den jeweiligen Tatörtlichkeiten gefahren hätte, wären die Taten für diese nicht durchführbar gewesen. Aus diesem Grund ist der Tatbeitrag des Angeklagten C auch nicht als gänzlich untergeordnet anzusehen, mit der Folge, dass auch der Angeklagte C als Teil der Bande zu betrachten ist. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 10 liegt ein Rücktritt vom Versuch gem. § 24 Abs. 2 StGB mangels Freiwilligkeit nicht vor. Ein Rücktritt ist nach der vorgenannten Vorschrift freiwillig, wenn der oder die Täter autonom, das heißt aufgrund einer freien Entscheidung, die weitere Ausführung der Tat aufgeben. Ein objektives Rücktrittsverhalten ist demgegenüber als unfreiwillig zu bewerten, wenn es nicht auf einer freien Entscheidung des Täters beruht, sondern vorrangig durch heteronome Umstände bedingt bzw. motiviert ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Verhalten des Täters in erster Linie von einem äußeren oder inneren Beweggrund bestimmt wird, auf welchen er selbst keinen Einfluss hat, also typischerweise dann, wenn der Täter mit unvorhergesehenen praktischen Ausführungsschwierigkeiten oder Entdeckungsrisiken konfrontiert wird und hierdurch der Rücktritt durch vom Willen des Täters unabhängige Motive erzwungen wird (vgl. MüKoStGB/Hoffmann-Holland, 4. Aufl. 2020, StGB § 24 Rn. 117, 118). So liegt der Fall hier. Als die Geschädigte Q2 nach Hause kam, alarmierte der Angeklagte B den sich bereits im Gebäude befindlichen Angeklagten A über diesen Umstand. Die Angeklagten erkannten, dass sie aufgrund der Rückkehr der Geschädigten das Gebäude nicht ungestört weiter durchsuchen und Wertsachen entwenden konnten und flüchteten aus dem Gebäude. V. Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Hinsichtlich des Angeklagten A ist folgender Strafrahmen maßgeblich: Der Strafrahmen für den schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl war § 244 Abs. 4 StGB zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Der Strafrahmen für den schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl war den §§ 244 Abs. 4, 244a Abs. 1 StGB zu entnehmen, die eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsehen. Der Strafrahmen für den schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl war § 244 Abs. 4, 244a Abs. 1 StGB zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Eine Strafrahmenverschiebung im Hinblick auf den versuchten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. §§ 23 Abs. 2, 49 StGB hat die Kammer geprüft, im Ergebnis jedoch abgelehnt. Es war allein der Fehlvorstellung der Angeklagten geschuldet, dass die Angeklagten in ein Ferienhaus (Tat zu Ziffer 11) bzw. ein zurzeit nicht bewohntes, aber voll möbliertes Einfamilienhaus (Tat zu Ziffer 12) eingestiegen sind. Die Angeklagten haben zudem trotz dieser Umstände eine größere Anzahl an Gegenständen aus beiden Gebäuden entwendet. Auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung, die insbesondere das Geständnis des Angeklagten A und die weiteren unten genannten, strafmildernd zu berücksichtigenden Umstände miteinbezieht, kommt die Kammer nicht zu einer Strafrahmenverschiebung. Da die Kammer eine Milderung wegen Versuchs aus den vorgenannten Gründen verneint hat, war der Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB zugrunde zu legen. Der Strafrahmen für den versuchten schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl war den §§ 244 Abs. 4, 244a Abs. 1 StGB zu entnehmen. Eine Strafrahmenverschiebung gem. §§ 23 Abs. 2, 49 StGB hat die Kammer geprüft, im Ergebnis jedoch abgelehnt. Es war lediglich dem Zufall geschuldet, dass die Geschädigte Q2 das Gebäude betrat, bevor die Angeklagten A und B Gegenstände der Geschädigten an sich nehmen konnten. Die Angeklagten A und B befanden sich bereits im Haus der Geschädigten Q2 und haben dieses durchsucht, als sie aufgrund deren Rückkehr die Flucht ergriffen. Es bleibt somit beim Regelstrafrahmen, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Berücksichtigt hat die Kammer insoweit auch, dass hinsichtlich der Taten zu Ziffer 6 - 15 die Bejahung minder schwerer Fälle gem. § 244a Abs. 2 StGB nicht in Betracht kam. Aus Sicht der Kammer weicht nach einer Gesamtwürdigung das gesamte Bild der einzelnen Taten – trotz des Umstands, dass der gesamte Wert der Beute angesichts der vielen Taten eher im unteren Bereich einzuordnen ist - nicht in einem solchen Maß vom Durchschnitt der gewöhnlichen vorkommenden Fälle ab, dass vorliegend die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Angeklagten neben vielen geringwertigen Gegenständen auch eine große Anzahl Uhren und Schmuck sowie Kleidungsstücke entwendet haben, die nicht als geringwertig zu betrachten sind. Auch steht die Vielzahl der bei jeder einzelnen Tat entwendeten geringwertigen Gegenstände, die in ihrer Zusammenschau nicht mehr als geringwertig bezeichnet werden können, einer Verschiebung des Strafrahmens aus Sicht der Kammer entgegen. Dies betrifft auch die Tat zu Ziffer 10, bei der es lediglich beim Versuch blieb. Die Angeklagten wurden von der Geschädigten Q2 überrascht und flüchteten lediglich aus diesem Grund ohne Beute. Dabei hat die Kammer auch die unten genannten, strafmildernd zu berücksichtigenden Umstände miteinbezogen, die jedoch zu keiner abweichenden Einordnung durch die Kammer führen. Im Rahmen der Verständigung gem. § 257c StPO hat die Kammer dem Angeklagten A eine Gesamtfreiheitsstrafe in Aussicht gestellt, die 4 Jahre und 6 Monate nicht unterschreitet und 4 Jahre und 10 Monate nicht überschreitet. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens hat die Kammer insbesondere folgende Erwägungen berücksichtigt: Zugunsten des Angeklagten A hat die Kammer berücksichtigt, dass er strafrechtlich bisher nicht Erscheinung getreten ist und die Taten vollumfänglich eingeräumt hat. Ebenso strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte die Taten aufgrund finanzieller Not begangen hat und der entstandene Schaden insgesamt betrachtet eher als gering einzustufen ist. Auch hat die Kammer strafmildernd bedacht, dass sich der Angeklagte A in der Hauptverhandlung entschuldigt hat und als bisher nicht inhaftierte Person besonders haftempfindlich ist. Ebenso hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte A Untersuchungshaft verbüßt, die für ihn als nicht deutsch sprechenden Inhaftierten besonders belastend ist. Strafmildernd hat die Kammer auch bedacht, dass der Angeklagte A jeweils sein Einverständnis mit der Verlesung der Urkunden und Protokolle erklärt hat, welches die Verfahrensdauer erheblich verkürzt hat. Ebenfalls strafmildernd hat die Kammer bedacht, dass es bei den Taten zu Ziffer 10 – 12 hinsichtlich des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls beim Versuch blieb, bei der Tat zu Ziffer 10 auch hinsichtlich des schweren Bandendiebstahls. Zulasten des Angeklagten A hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte hinsichtlich der Taten zu Ziffer 6 – 15 jeweils zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat. Zudem hat die Kammer hinsichtlich der Tat zu Ziffer 9 strafschärfend berücksichtigt, dass die Zeugin T2 durch die Tat weiterhin psychisch erheblich belastet ist. Letzteres stellt keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar, da eine konkrete psychische Beeinträchtigung des Opfers vom Tatbestand nicht vorausgesetzt wird (vgl. Bundesgerichtshof (3. Strafsenat), Beschluss vom 25.06.2019 - 3 StR 130/19). Danach erschienen der Kammer nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten A sprechenden Gesichtspunkte folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen: Für die Taten zu Ziffer 1, 2, 4, 6 – 8, 13 – 15 jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, für die Tat zu Ziffer 3 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, für die Tat zu Ziffer 5 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, für die Tat zu Ziffer 9 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, für die Tat zu Ziffer 10 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und für die Taten zu Ziffer 11 und 12 jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die höchste Einzelstrafe spricht die Kammer für die Tat zu Ziffer 5 aus, da der Wert der entwendeten Gegenstände bei dieser Tat mit einem Betrag von über 3.200,00 € am höchsten gewesen ist. Bei der Tat zu Ziffer 9 hat die Kammer die fortdauernden psychischen Beschwerden der Zeugin T2 besonders berücksichtigt. Aus diesen Einzelstrafen war nach den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung dieser Gesamtstrafe hat die Kammer die oben dargestellten Zumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen und unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen aber auch ausreichend erachtet, um dem begangenen Unrecht Rechnung zu tragen. Dabei hat die Kammer insbesondere den Umstand berücksichtigt, dass es sich um eine Vielzahl gleichartiger Taten gehandelt hat, der Angeklagte A die Taten vollständig eingeräumt hat und strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Die höhere Gesamtstrafe des Angeklagten A gegenüber dem Angeklagten B folgt aus der Mehrzahl an abgeurteilten Taten und der höheren Einsatzstrafe im Hinblick auf den Angeklagten A, die bei einem Jahr und acht Monaten liegt (Tat zu Ziffer 5). Letztlich war aus Sicht der Kammer die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten noch ausreichend aber auch erforderlich, um dem Gesamtgewicht der begangenen Taten gerecht zu werden. 2. Hinsichtlich des Angeklagten B ist folgender Strafrahmen maßgeblich: Der Strafrahmen für den schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl war den §§ 244 Abs. 4, 244a Abs. 1 StGB zu entnehmen, die eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsehen. Der Strafrahmen für den schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl war § 244 Abs. 4, 244a Abs. 1 StGB zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Eine Strafrahmenverschiebung im Hinblick auf den versuchten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. §§ 23 Abs. 2, 49 StGB hat die Kammer geprüft, im Ergebnis jedoch abgelehnt. Es war letztlich der Fehlvorstellung der Angeklagten geschuldet, dass die Angeklagten in ein Ferienhaus (Tat zu Ziffer 11) bzw. ein zurzeit nicht bewohntes, aber voll möbliertes Einfamilienhaus (Tat zu Ziffer 12) eingestiegen sind. Die Angeklagten haben zudem trotz dieser Umstände eine größere Anzahl an Gegenständen aus beiden Gebäuden entwendet. Auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung, die insbesondere das Geständnis des Angeklagten B und die weiteren unten genannten, strafmildernd zu berücksichtigenden Umstände miteinbezieht, kommt die Kammer nicht zu einer Strafrahmenverschiebung. Da die Kammer eine Milderung wegen Versuchs aus den vorgenannten Gründen verneint hat, war der Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB zugrunde zu legen. Der Strafrahmen für den versuchten schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl war den §§ 244 Abs. 4, 244a Abs. 1 StGB zu entnehmen. Eine Strafrahmenverschiebung gem. § 23 Abs. 2, 49 StGB hat die Kammer geprüft, im Ergebnis jedoch abgelehnt. Es war lediglich dem Zufall geschuldet, dass die Geschädigte Q2 das Gebäude betritt, bevor die Angeklagten A und B Gegenstände der Geschädigten an sich nehmen konnten. Die Angeklagten A und B befanden sich bereits im Haus der Geschädigten Q2, als sie aufgrund deren Rückkehr die Flucht ergriffen. Es bleibt somit beim Regelstrafrahmen, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Berücksichtigt hat die Kammer insoweit auch, dass hinsichtlich der Taten zu Ziffer 6 - 15 die Bejahung minder schwerer Fälle gem. § 244a Abs. 2 StGB nicht in Betracht kam. Aus Sicht der Kammer weicht nach einer Gesamtwürdigung das gesamte Bild der einzelnen Taten – trotz des Umstands, dass der gesamte Wert der Beute angesichts der vielen Taten eher im unteren Bereich einzuordnen ist - nicht in einem solchen Maß vom Durchschnitt der gewöhnlichen vorkommenden Fälle ab, dass vorliegend die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Angeklagten neben vielen geringwertigen Gegenständen auch eine große Anzahl Uhren und Schmuck sowie Kleidungsstücke entwendet haben, die nicht als geringwertig zu betrachten sind. Auch steht die Vielzahl der bei jeder einzelnen Tat entwendeten geringwertigen Gegenstände, die in ihrer Zusammenschau nicht mehr als geringwertig bezeichnet werden können, einer Verschiebung des Strafrahmens aus Sicht der Kammer entgegen. Dies betrifft auch die Tat zu Ziffer 10, bei der es lediglich beim Versuch blieb. Die Angeklagten wurden von der Geschädigten Q2 überrascht und flüchteten lediglich aus diesem Grund ohne Beute. Dabei hat die Kammer auch die unten genannten, strafmildernd zu berücksichtigenden Umstände miteinbezogen, die jedoch zu keiner abweichenden Einordnung durch die Kammer führen. Im Rahmen der Verständigung gem. § 257c StPO hat die Kammer dem Angeklagten B eine Gesamtfreiheitsstrafe in Aussicht gestellt, die 3 Jahre und 10 Monate nicht unterschreitet und 4 Jahre und 2 Monate nicht überschreitet. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens hat die Kammer insbesondere folgende Erwägungen berücksichtigt: Zugunsten des Angeklagten B hat die Kammer berücksichtigt, dass er strafrechtlich bisher nicht Erscheinung getreten ist und die Taten ebenfalls vollumfänglich eingeräumt hat. Ebenso strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte die Taten aufgrund finanzieller Not begangen hat und der entstandene Schaden insgesamt betrachtet eher als gering einzustufen ist. Auch hat die Kammer strafmildernd bedacht, dass sich der Angeklagte B in der Hauptverhandlung – unmittelbar nach der Vernehmung der Zeugin T2 - entschuldigt hat und als bisher nicht inhaftierte Person besonders haftempfindlich ist. Ebenso hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte B Untersuchungshaft verbüßt, die für ihn als nicht deutsch sprechender Inhaftierten besonders belastend ist. Strafmildernd hat die Kammer auch bedacht, dass der Angeklagte B jeweils sein Einverständnis mit der Verlesung der Urkunden und Protokolle erklärt hat, welches die Verfahrensdauer erheblich verkürzt hat. Ebenfalls strafmildernd hat die Kammer bedacht, dass es bei den Taten zu Ziffer 10 – 12 hinsichtlich des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls beim Versuch blieb, bei der Tat zu Ziffer 10 auch hinsichtlich des schweren Bandendiebstahls. Zulasten des Angeklagten B hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte hinsichtlich der Taten zu Ziffer 6 – 15 jeweils zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat. Zudem hat die Kammer hinsichtlich der Tat zu Ziffer 9 strafschärfend berücksichtigt, dass die Zeugin T2 durch die Tat weiterhin psychisch erheblich belastet ist. Danach erschienen der Kammer nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten B sprechenden Gesichtspunkte folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen: Für die Taten zu Ziffer 6 - 8, 13 - 15 jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, für die Tat zu Ziffer 9 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, für die Tat zu Ziffer 10 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und für die Taten zu Ziffer 11 und 12 jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die höchste Einzelstrafe spricht die Kammer für die Tat zu Ziffer 9 aus und berücksichtigt dabei insbesondere die fortdauernde psychische Belastung der Zeugin T2. Aus diesen Einzelstrafen war nach den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung dieser Gesamtstrafe hat die Kammer die oben dargestellten Zumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen und unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten als tat- und schuldangemessen aber auch ausreichend erachtet, um dem begangenen Unrecht Rechnung zu tragen. Dabei hat die Kammer insbesondere den Umstand berücksichtigt, dass es sich um eine Vielzahl gleichartiger Taten gehandelt hat, der Angeklagte B die Taten vollständig eingeräumt hat und strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. 4. Hinsichtlich des Angeklagten C ist folgender Strafrahmen maßgeblich: Der Strafrahmen für die Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl war §§ 244 Abs. 4, 27 Abs. 2, 49 StGB zu entnehmen und obligatorisch zu mildern, der Strafrahmen liegt jeweils bei Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten. Der Strafrahmen für die Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchsdiebstahl war §§ 244 Abs. 4, 244a Abs. 1, 27 Abs. 2, 49 StGB zu entnehmen und obligatorisch zu mildern, der Strafrahmen liegt jeweils bei Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten. Der Strafrahmen für die Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl war §§ 244 Abs. 4, 244a Abs. 1, 27 Abs. 2, 49 StGB zu entnehmen und obligatorisch zu mildern, der Strafrahmen liegt jeweils bei Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten. Der Strafrahmen für die Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl war §§ 244 Abs. 4, 244a Abs. 1, 27 Abs. 2, 49 StGB zu entnehmen und obligatorisch zu mildern, der Strafrahmen liegt jeweils bei Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten. Im Rahmen der Verständigung gem. § 257c StPO hat die Kammer dem Angeklagten C eine Gesamtfreiheitsstrafe in Aussicht gestellt, die 3 Jahre und 8 Monate nicht unterschreitet und 4 Jahre nicht überschreitet. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens hat die Kammer insbesondere folgende Erwägungen berücksichtigt: Zugunsten des Angeklagten C hat die Kammer berücksichtigt, dass er strafrechtlich bisher nicht Erscheinung getreten ist und die Taten vollumfänglich eingeräumt hat. Ebenso strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte die Taten aufgrund finanzieller Not infolge des Verlustes seiner Arbeitsstelle begangen hat und der entstandene Schaden insgesamt betrachtet eher als gering einzustufen ist. Auch hat die Kammer strafmildernd bedacht, dass sich der Angeklagte C in der Hauptverhandlung entschuldigt hat und als bisher nicht inhaftierte Person besonders haftempfindlich ist. Zulasten des Angeklagten C hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte hinsichtlich der Taten zu Ziffer 6 – 15 jeweils zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat. Zudem hat die Kammer hinsichtlich der Tat zu Ziffer 9 strafschärfend berücksichtigt, dass die Zeugin T2 durch die Tat weiterhin psychisch erheblich belastet ist. Danach erschienen der Kammer nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten C sprechenden Gesichtspunkte folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen: Für die Taten zu Ziffer 1, 2, 4, 6 – 8, 13 – 15 jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, für die Tat zu Ziffer 3 eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, für die Tat zu Ziffer 5 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, für die Tat zu Ziffer 9 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, für die Tat zu Ziffer 10 eine Freiheitsstrafe von acht Monaten und für die Taten zu Ziffer 11 und 12 jeweils eine Freiheitsstrafe von elf Monaten. Aus diesen Einzelstrafen war nach den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung dieser Gesamtstrafe hat die Kammer die oben dargestellten Zumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen und unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten als tat- und schuldangemessen aber auch ausreichend erachtet, um dem begangenen Unrecht Rechnung zu tragen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.