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Beschluss

1 O 452/20

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2021:0804.1O452.20.00
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Tenor

1.

Die Parteien werden auf folgendes hingewiesen:

Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, nach der es dem Kläger im Nachprüfungsverfahren verboten sein soll, Angaben zu seiner ehemals ausgeübten beruflichen Tätigkeit nachzuschieben, nicht.

Der Beklagten ist zwar zuzubilligen, dass es für den im Nachprüfungsverfahren vorzunehmenden Vergleich zwischen dem Gesundheitszustand bei Anerkenntnis und demjenigen im Nachprüfungsverfahren darauf ankommt, welche Feststellungen und Bewertungen der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat und sich der Versicherungsnehmer daher im Nachprüfungsverfahren nicht auf einen abweichenden Zustand berufen kann.

Dies ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht ohne weiteres auf Tatsachenbehauptungen zum Berufsbild übertragbar.

Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2010 -IV ZR 8/08-, juris Rn. 13 ff.) ist es zwar Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erfüllt sind; will sich aber - wie im vorliegenden Fall- der Versicherungsnehmer darauf berufen, die von ihm neu ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, so obliegt es ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll. Das gilt auch und gerade dann, wenn er sich auf solche Umstände stützen will, die sich aus der Art und Ausgestaltung der früheren Tätigkeit ergeben (BGH, a.a.O., m.w.N.). Im Rahmen dieser sekundären Darlegungslast muss es dem Versicherungsnehmer im Nachprüfungsverfahren gerade möglich sein, Aspekte seiner früheren Tätigkeit nachzuschieben, welche für die Feststellung der Berufsunfähigkeit im Erstprüfungsverfahren keine Bedeutung hatten, jetzt aber im Rahmen der Vergleichbarkeit mit der Verweisungstätigkeit erstmalig relevant werden.

Die Kammer ist deshalb der Auffassung, dass die dem Kläger obliegende sekundäre Darlegungslast dafür spricht, dass er im Rahmen der von ihm behaupteten fehlenden Vergleichbarkeit seiner ehemaligen Berufstätigkeit mit dem Verweisungsberuf Aspekte zur konkreten Ausgestaltung seiner früheren Tätigkeit, der früheren Arbeitsbedingungen, seiner Stellung im Betrieb und seiner konkreten Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten im Nachprüfungsverfahren neu vortragen darf. Anders als bei den Angaben des Versicherungsnehmers zu seinem Gesundheitszustand kann es bei der ehemals ausgeübten Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren erstmals auf Gesichtspunkte, wie etwa die beruflichen Perspektivmöglichkeiten und die soziale Stellung ankommen, die über eine reine Beschreibung der beruflichen Tätigkeit hinausgehen und die nur zusammen mit Tatsachenbehauptungen nachvollziehbar und verständlich sind.

Zu Recht hat der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ein Versicherungsnehmer andernfalls bereits im Erstprüfungsverfahren in Erwartung einer etwaigen Verweisung sämtliche denkbaren Aspekte seiner beruflichen Tätigkeit bis ins kleinste Detail vorsorglich vortragen müsste, um im Nachprüfungsverfahren keine Rechtsnachteile zu erleiden. Dies würde der rechtlichen Ausgestaltung der §§ 173-175 VVG nach Ansicht der Kammer nicht gerecht.

Entscheidungsgründe
1. Die Parteien werden auf folgendes hingewiesen: Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, nach der es dem Kläger im Nachprüfungsverfahren verboten sein soll, Angaben zu seiner ehemals ausgeübten beruflichen Tätigkeit nachzuschieben, nicht . Der Beklagten ist zwar zuzubilligen, dass es für den im Nachprüfungsverfahren vorzunehmenden Vergleich zwischen dem Gesundheitszustand bei Anerkenntnis und demjenigen im Nachprüfungsverfahren darauf ankommt, welche Feststellungen und Bewertungen der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat und sich der Versicherungsnehmer daher im Nachprüfungsverfahren nicht auf einen abweichenden Zustand berufen kann. Dies ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht ohne weiteres auf Tatsachenbehauptungen zum Berufsbild übertragbar. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2010 -IV ZR 8/08-, juris Rn. 13 ff.) ist es zwar Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erfüllt sind; will sich aber - wie im vorliegenden Fall- der Versicherungsnehmer darauf berufen, die von ihm neu ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, so obliegt es ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll. Das gilt auch und gerade dann, wenn er sich auf solche Umstände stützen will, die sich aus der Art und Ausgestaltung der früheren Tätigkeit ergeben (BGH, a.a.O., m.w.N.). Im Rahmen dieser sekundären Darlegungslast muss es dem Versicherungsnehmer im Nachprüfungsverfahren gerade möglich sein, Aspekte seiner früheren Tätigkeit nachzuschieben, welche für die Feststellung der Berufsunfähigkeit im Erstprüfungsverfahren keine Bedeutung hatten, jetzt aber im Rahmen der Vergleichbarkeit mit der Verweisungstätigkeit erstmalig relevant werden. Die Kammer ist deshalb der Auffassung, dass die dem Kläger obliegende sekundäre Darlegungslast dafür spricht, dass er im Rahmen der von ihm behaupteten fehlenden Vergleichbarkeit seiner ehemaligen Berufstätigkeit mit dem Verweisungsberuf Aspekte zur konkreten Ausgestaltung seiner früheren Tätigkeit, der früheren Arbeitsbedingungen, seiner Stellung im Betrieb und seiner konkreten Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten im Nachprüfungsverfahren neu vortragen darf. Anders als bei den Angaben des Versicherungsnehmers zu seinem Gesundheitszustand kann es bei der ehemals ausgeübten Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren erstmals auf Gesichtspunkte, wie etwa die beruflichen Perspektivmöglichkeiten und die soziale Stellung ankommen, die über eine reine Beschreibung der beruflichen Tätigkeit hinausgehen und die nur zusammen mit Tatsachenbehauptungen nachvollziehbar und verständlich sind. Zu Recht hat der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ein Versicherungsnehmer andernfalls bereits im Erstprüfungsverfahren in Erwartung einer etwaigen Verweisung sämtliche denkbaren Aspekte seiner beruflichen Tätigkeit bis ins kleinste Detail vorsorglich vortragen müsste, um im Nachprüfungsverfahren keine Rechtsnachteile zu erleiden. Dies würde der rechtlichen Ausgestaltung der §§ 173-175 VVG nach Ansicht der Kammer nicht gerecht. 2. Es wird Verhandlungs- und Beweistermin bestimmt auf Mittwoch, den 03.11.2021, 11:30 Uhr, Sitzungssaal 18, Brückenplatz 7,5 9821 Arnsberg. Zur Vorbereitung des Termins ergehen nachstehende Anordnungen: a) Das persönliche Erscheinen des Klägers wird zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts angeordnet. b) Folgende Zeugen sollen geladen werden: Z1 (Bl. 125 der Akte), Z2 (Bl. 158 der Akte) beide vom Kläger benannt. Beweisthema: Berufliche Tätigkeit des Klägers in der Bäckerei