Urteil
1 O 520/20
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2021:1021.1O520.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Kläger nehmen die Beklagte im Zusammenhang mit der Teilung des Versteigerungserlöses nach einer Teilungsversteigerung in Anspruch. Die Beklagte war mit ihrem getrenntlebenden Ehemann, Herrn T., Miteigentümerin der Immobilie B.-straße N01 in D. zu einem Miteigentumsanteil von ½. Herr T. veräußerte seinen Miteigentumsanteil an die Kläger zu 1) und 2) zu gleichen Teilen. Die Kläger zu 1) und 2) wurden am 29.12.2017 als Miteigentümer zu je ¼ in das Grundbuch eingetragen. Die Beklagte bewohnte die Immobilie zu diesem Zeitpunkt alleine. Unter dem Aktenzeichen 00Y. betrieben die Kläger zu 1) und 2) das Teilungsversteigerungsverfahren vor dem Amtsgericht D.. Die Kläger zu 1) und 2) nahmen die Beklagte ferner in einem Verfahren vor dem Landgericht Arnsberg (N02) auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Anspruch. Vor dem OLG Hamm verglichen sich die Parteien dahingehend, dass die Beklagte ein Nutzungsentgelt in Höhe von 8.000 € zu zahlen und die Immobilie zu räumen hatte. Sodann sollte das Versteigerungsverfahren durchgeführt werden. Die Beklagte verpflichtete sich zwischenzeitlich durch Kaufvertrag mit Frau F. vom 19.01.2018, ihren hälftigen Miteigentumsanteil auf diese zu übertragen. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde am 25.01.2018 in das Grundbuch von D. Bl. N03 in Abteilung N04 eingetragen. Die Beklagte trat der Teilungsversteigerung bei. Die Beschlagnahme erfolgte zu ihren Gunsten am 05.06.2019. Mit Urteil vom 11.07.2019 hat das Landgericht Arnsberg (N05) den Klägern zu 1) und 2) im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt in der Immobilie Arbeiten vorzunehmen oder die Nutzung durch Dritte zuzulassen. Dennoch zog die Tochter der Kläger zu 1) und 2), die Klägerin zu 3), am 25.07.2019 in das Obergeschoss der Immobilie ein und nutzte dieses. Mit Auflassungserklärung vom 11.11.2019 übertrugen die Kläger zu 1) und 2) jeweils 1/64 ihres jeweiligen Miteigentumsanteils auf die Beklagte zu 3). Diese wurde am 17.12.2019 in das Grundbuch eingetragen. Die Teilungsversteigerung fand am 17.08.2020 statt und endete mit dem Zuschlag an die Klägerin zu 1) mit einem Gebot von 631.000,00 €. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte einen Miteigentumsanteil von ½, die Kläger zu 1) und 2) jeweils von 15/64 und die Klägerin zu 3) von 2/64. Die Bedingungen für den Zuschlag lauteten wie folgt: 1. Es bleiben keine im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen. 2. Der durch die Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots (abzüglich der geleitesteten Sicherheitsleistung in Höhe von 28.350,00 €) ist von heute an mit 4% zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen. Das Amtsgericht ordnete auf Antrag der Beklagten vom 22.09.2020 die gerichtliche Verwaltung nach § 94 ZVG zunächst bis zum 29.09.2020 an. Die Klägerin zu 1) zahlte einen Betrag von 294.000,00 € an die Gerichtskasse, sowie die im Zwangsversteigerungsverfahren geleistete Sicherheit von 28.350,00 € und einen weiteren Betrag von 1.650,00 €. Insgesamt leistete die Klägerin zu 1) somit 324.000,00 € zum ursprünglich angesetzten Verteilungstermin am 05.10.2020. In diesem Termin erklärten die Kläger, dass an die Beklagte ein Betrag von 178.952,16 € ausgezahlt werden solle. Die Beklagte erschien zu diesem Termin indes nicht, sodass eine Auszahlung nicht erfolgte. Die Kläger erklärten daneben, dass ein weiterer Betrag in Höhe von 134.381,58 € an die Beklagte zu zahlen sei. Insgesamt sollte ein Betrag von 313.333,74 € an die Beklagte gezahlt werden, unter der Voraussetzung des Verzichts auf den weiteren Erlös und die Forderungsübertragung nach § 118 ZVG. Im weiteren Verlauf wurde ein Betrag von 316.453,45 € zugunsten der Parteien in ungeteilter Gemeinschaft hinterlegt. Hinsichtlich des nicht gezahlten Teilbetrages i.H.v. 310.214,13 € erfolgte ein Forderungsübergang gemäß § 118 ZVG auf die Parteien in ungeteilten Gemeinschaft. Zur Sicherung dieser Forderung ist im Grundbuch des Amtsgerichts D., Grundbuch von D. Bl. N03, Gemarkung D. Flur N06 Flurstück N07, Gebäude- und Freiflächen, B.-straße N01, 1060 m² in Abteilung drei laufende N08 für die ungeteilte Gemeinschaft eine Sicherungshypothek eingetragen. Auf Antrag der Beklagten hat das Amtsgericht D. mit Beschluss vom 25.01.2021 die Zwangsversteigerung aus dem Zuschlagsbeschluss mit dem Rang der im Antrag bezeichneten Sicherungshypothek angeordnet. Die Kläger behaupten, sie hätten sich untereinander darauf geeinigt, dass der Versteigerungserlös jeweils hälftig der Klägerin zu 1) sowie der Beklagten zustehen solle. Der an die Gerichtskasse geleistete Betrag reiche aus, um die Schuldenmasse vollständig zu begleichen und den auf die Beklagte entfallenden Anteil zu begleichen. Sie sind weiter der Ansicht, die von der Klägerin zu 1) geleistete Teilzahlung sei berechtigt gewesen, da in dieser Konstellation ein „Hin und Her“ der Zahlungen vermieden worden sei. Diese Vorgehensweise sei nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2013, Az. XII ZB 333/12 auch anerkannt. Sie behaupten, aus dem insgesamt hinterlegten Betrag stehe der Beklagten ein Anteil von 313.333,74 € zu. Der Restbetrag sei an die Klägerin zu 1) zurückzuzahlen. Die Kläger behaupten weiter, weitere Ansprüche der Beklagten gegen sie gebe es nicht. Sie bestreiten Zahlung der Beklagten auf die Wohngebäudeversicherung sowie auf Grundbesitzabgaben. Ferner sei ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für das Obergeschoss gegenüber der Klägerin zu 3) nicht gegeben. Eine Mitbenutzung durch die Beklagte sei nicht verhindert worden. Eine solche sei selbstverständlich auch gewährt worden. Zwar habe die Klägerin zu 3) entsprechend dem Vortrag der Beklagten die Zahlung eines entsprechenden Nutzungsentgeltes angeboten, eine Annahme sei durch die Beklagte indes nicht erfolgt. Selbst bei Annahme einer Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentgelt sei entsprechend des von den Parteien geschlossenen Vergleiches vor dem Oberlandesgericht Hamm vom 04.04.2019 ein Nutzungswert von 2,10 € pro Quadratmeter zugrunde zu legen. Dies ergebe maximal einen Anspruch i.H.v. 1190,17 €. In diesem Fall müsse die Beklagte allerdings auch die Kosten für die Instandsetzung der bewohnten Wohnung hälftig tragen, hier seien Ausgaben i.H.v. 19.631 € erforderlich gewesen. Ferner hätten auch die Kläger Gemeinschaftsverbindlichkeiten getilgt. Hierzu behaupten sie im Einzelnen, auf den Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 11.01.2019 126,14 € gezahlt zu haben. Ferner hätten sie auf Mahnung der Stadt D. aus November 2019 weitere 130,88 € gezahlt. 90,43 € seien auf eine Rechnung des Schornsteinfegers gezahlt worden, sowie weitere 1291,58 € auf eine Abschlagsrechnung der Stadtwerke D.. Im Jahr 2019 sei eine Summe i.H.v. 529 € an Zählergebühren an die Stadtwerke D. gezahlt worden. Weitere Abschlagszahlung seien in Höhe von insgesamt 125 € erfolgt. Letztlich hätten die Kläger Zahlungen für eine Wohngebäudeversicherung mit Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für den Zeitraum von April 2019 bis August 2020 für das streitgegenständliche Objekt unterhalten und für diesen Zeitraum Versicherungsbeträge i.H.v. 1187,96 € gezahlt. Insgesamt beliefen sich die Ausgaben der Kläger auf 3487,96 €. (Bl. 209 ff. d.A.) Hiermit erklären sie die Aufrechnung gegenüber behaupteten Forderungen der Beklagten. Die Kläger beantragen nach Klageerweiterung um den Antrag zu 4. und erneuter Klageänderung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.10.2021 zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, a. auf die im Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgerichts D. unter dem Az. N09 zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft des im Grundbuch von D. Bl. N03 eingetragenen Grundstücks Gemarkung D. Flur N06 Flurstück N07, Gebäude- und Freiflächen, B.-straße N01, 1060 m², im Verteilungstermin am 04.11.2020 gemäß § 118 ZVG übertragene Forderung i.H.v. 310.214,13 € und die darauf gemäß § 128 ZVG beim Amtsgericht D. im Grundbuch D. Bl. N03 in Abteilung U. eingetragene Sicherungshypothek über 310.214,13 € nebst jährlichen Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.10.2020 zu verzichten und deren Löschung zu bewilligen sowie b. von dem auf die Zuteilung hinterlegten bargezahlten Erlös von insgesamt 316.453,35 € einen Teilbetrag von 3.119,61 € zur Auszahlung an die Klägerin zu 1) freizugeben, c. Zug um Zug gegen Freigabe von 313.333,74 € zur Auszahlung aus dem hinterlegten Betrag an die Beklagte; 2. festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme der zu ihren Gunsten erklärten Freigabe zur Auszahlung in Verzug ist; 4. die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts D. vom 17.08.2020, Az. Y., mit der beim Amtsgericht D. im Grundbuch von D. Bl. N03 in Abteilung U. eingetragenen Sicherungshypothek über 310.214,13 € nebst jährlichen Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.10.2020 für unzulässig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Leistung der Teilzahlung sei nicht berechtigt. Es seien daher Zinsen aus den nicht geleisteten Beträgen zu zahlen. Es seien Zinsen in Höhe von 3.214,13 € bis zum 04.10.2018 aufgelaufen. Zum Verteilungstermin am 05.10.2020 habe eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin zu 1) in Höhe von insgesamt 634.214,13 € bestanden. Die Klägerin zu 1) schulde der ungeteilten Bruchteilsgemeinschaft weiterhin Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2020 aus einem Betrag von 310.214,13 €. Die Beklagte ist der Ansicht, ein wirksamer Verzicht über die Forderungsübertragung und die Eintragung der entsprechenden Sicherungshypothek sei von Seiten der Kläger nicht erfolgt. Aus dem Sitzungsprotokoll vom 04.11.2020 ergebe sich eindeutig: „Es wird klargestellt, dass der von den Anwesenden erklärte Verzicht hierauf nur für den Fall gilt, dass sie Miteigentümerin O. ebenfalls verzichtet.“ Da sie einen solchen Verzicht nicht erklärt habe, sei auch kein Verzicht seitens der Kläger gegeben. Die Beklagte bestreitet, dass der an sie auszuzahlende Betrag eine Höhe von 313.333,74 € betrage. Sie bestreitet ferner, dass der von der Klägerin zu 1) gezahlte Betrag ausreicht, um die Schuldenmasse vollständig zu begleichen und den auf die Beklagte entfallenden Anteil nebst anteiliger Zinsen auszuzahlen. Sie macht ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB geltend. Hierzu behauptet sie, vor dem Zuschlag für die Bruchteilsgemeinschaft Grundbesitzabgaben und Gemeinschaftsverbindlichkeiten i.H.v. 147,22 € im Jahr 2020 sowie Grundbesitzabgaben für das Jahr 2019 i.H.v. 732,67 € bedient zu haben. Hieraus sei eine Rate i.H.v. 252,27 € herauszurechnen, sodass für das Jahr 2019 480,40 € zu berücksichtigen seien, wovon 50 % auf die Beklagte entfielen. Ihr stünde damit gegen die Gemeinschaft ein Anspruch von 313,81 € zu. Ferner habe sie eine weitere Teilhaberforderung gegen die Kläger i.H.v. 221,93 € welche sich aus Zahlung auf die Wohngebäudeversicherung für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 01.07.2020, sowie für die Zeit vom 01.07.2020 bis Oktober 2020 ergebe. Auch diesbezüglich ist sie der Ansicht ihr stünde ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Klägerin zu 3) habe das erste Obergeschoss im streitgegenständlichen Haus seit dem 25.07.2019 bewohnt, ohne an die Gemeinschaft eine Nutzungsentschädigung zu entrichten. Der Gemeinschaft stünden aus diesem Grund gegenüber der Klägerin zu 3) noch unberücksichtigte Forderungen zu. Auch diesbezüglich bestehe ein Zurückbehaltungsrecht. Hierzu behauptet sie, die Klägerin zu 3) habe einer Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 350 € zugestimmt. Für den maßgeblichen Zeitraum vom 25.07.2019 bis zum 17.08.2020 stünde der Gemeinschaft somit ein Gesamtanspruch i.H.v. 4550 € zu, wovon 1/2 Anteil auf die Beklagte entfalle. Sie ist der Auffassung, die von den Klägern zitierte Rechtsprechung des BGH greife im vorliegenden Fall nicht ein. Es handele sich um eine Ausnahmeentscheidung, die auf den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht übertragbar sei. Hinsichtlich der Vollstreckungsabwehrklage rügt sie die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts. Zuständig sei das Amtsgericht D., welches den Teilungsplan als Titel geschaffen hat. Sie ist ferner der Meinung, die Kläger seien mit Einwendungen gegen die nunmehr eingeleitete Zwangsvollstreckung gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Rechtsmittel gegen den Zuschlagsbeschluss, die Forderungsübertragung gemäß § 118 ZVG bzw. gegen den Teilungsplan seien nicht eingelegt worden. Einwendungen hätten in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden müssen. Die von ihr nunmehr beabsichtigte Vollstreckung sei ferner die einzige Möglichkeit, die für die Verwaltung des Grundstücks gezahlten Vorschussbeträge i.H.v. 5000 € geltend zu machen. Die Verwaltung sei aufgrund der nur teilweisen Zahlung durch die Klägerin zu 1) notwendig gewesen. Ferner behauptet sie, die Versteigerung sei notwendig, da sie ihrerseits ihren hälftigen Miteigentumsanteil an einen Dritten verkauft habe. Die Käuferin habe bereits Grunderwerbsteuer i.H.v. 13.000 € gezahlt. Um sich keinen Schadensersatzansprüchen auszusetzen, sei es der Beklagten nicht zuzumuten einer Vereinbarung zuzustimmen, welche dazu führe, dass nicht ihre Vertragspartnerin, sondern die Klägerin zu 1) Eigentümerin der Immobilie wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht zuständig für die mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Vollstreckungsabwehrklage, gemäß §§ 767 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 202 Abs. 1 InsO analog (vgl. AG Stralsund 02.12.2015 – 21 C 135/15 m.N.; Herget in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 767 ZPO, Rn. 10; a.A. LG Ulm NJW-RR 87,511). Hiernach wird die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts angenommen, wenn die Streitwertzuständigkeit des Landgerichts erreicht ist. Da dieser vorliegend über 5000 € liegt, ist das angerufene Landgericht sachlich zuständig, § 23 Nr. 1 i.V.m. § 71 Abs. 1 GVG. II. Die Klage ist indes unbegründet. 1. Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Verzicht der gemäß § 118 ZVG übertragenen Forderung i.H.v. 310.214,13 €, sowie Löschungsbewilligung der hierzu eingetragenen Sicherungshypothek und Freigabe eines Betrages i.H.v. 3119,61 € zur Auszahlung an die Klägerin zu 1), Zug um Zug gegen Freigabe von 313.333,74 € zur Auszahlung an die Beklagte. Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass dieser auf Teilung der Miteigentümergemeinschaft gerichtet ist. Dieser Anspruch aus §§ 749 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich jederzeit geltend gemacht werden und umfasst alle notwendigen Mitwirkungshandlungen der weiteren Teilhaber, d. h. in dem hier zu entscheidenden Fall somit die begehrte Einwilligung in die Herausgabe des entsprechenden Teils des hinterlegten Erlöses nebst Zinsen gemäß § 20 Abs. 2 HinterlG NRW und Bewilligung der Löschung der Sicherungshypothek nach § 894 BGB. Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13.11.2013 – XII ZB 333/12 ausgeführt hat, erfolgt die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück, das nicht in Natur teilbar ist, dabei gemäß § 753 Abs. 1 BGB durch Zwangsversteigerung und anschließender Teilung eines nach Abzug der Versteigerungskosten und Berichtigung der gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten verbleibenden Überschusses zwischen den Gemeinschaftern entsprechend ihren Anteilen. Da sich die an dem Grundstück bestehende Bruchteilsgemeinschaft mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren im Wege der dinglichen Surrogation an dem Versteigerungserlös fortsetzt, steht den Miteigentümern des Grundstücks zur Zeit des Zuschlags die Forderung auf Zahlung des Versteigerungserlöses gemeinschaftlich in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis zu. Bestand - wie hier - zuvor eine Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück, besteht an der Forderung nunmehr eine Mitberechtigung nach § 432 BGB, da jeder Teilhaber vom Ersteher nur Zahlung an alle Teilhaber gemeinsam verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer das Grundstück selbst ersteigert. Wird der Erlös von dem Ersteigerer ganz oder teilweise hinterlegt, besteht die Mitberechtigung der früheren Grundstückseigentümer an der gegen die Hinterlegungsstelle gerichteten Forderung auf Auszahlung eines möglichen Übererlöses. Allerdings bedarf es in diesem Fall zur Teilung nicht der gemeinsamen Einziehung der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle und der anschließenden Auseinandersetzung des herausgegebenen Erlöses. Vielmehr kann jeder Teilhaber von den anderen die nach der früheren Hinterlegungsordnung bzw. jetzt § 20 HinterlG NRW erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen. Desweiteren kommt auch ein Anspruch gemäß §§ 749, 752 BGB auf Verzicht der den Beteiligten gemäß § 118 ZVG übertragenen Forderung in Höhe von 310.214,13€ nebst Zinsen in Betracht, ohne dass es einer vorherigen vollständigen Berichtigung des Bargebots durch den Ersteiger bedarf. Dabei ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Ersteher dem im Rahmen einer Teilungsversteigerung der Zuschlag erteilt worden ist, zwar grundsätzlich zur Zahlung des vollen Bargebots verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn ein früherer Miteigentümer das Grundstück in der Teilungsversteigerung selbst ersteigert hat. Dieser ist insbesondere nicht berechtigt, die Zahlung des Meistgebotes um den Betrag zu kürzen, den er im Hinblick auf seine Beteiligungsquote an der Bruchteilsgemeinschaft am Übererlös zu haben glaubt. Auch wenn das Grundstück, wie im vorliegenden Fall, durch einen der früheren Miteigentümer ersteigert worden ist, wird die Aufhebung der fortbestehenden Bruchteilsgemeinschaft regelmäßig dadurch herbeigeführt, dass die übertragene Forderung durch die ehemaligen Miteigentümer eingezogen und der Erlös entsprechend der quotalen Berechtigung zwischen den Teilhabern aufgeteilt wird. Mit der Aufteilung des Erlöses ist die Bruchteilsgemeinschaft aufgehoben. Der Bundesgerichtshof hat es in dem entschiedenen Fall aber zugelassen, dass die Aufhebung der an der Forderung gegen den Ersteher bestehenden Bruchteilsgemeinschaft in der Art und Weise herbeigeführt wurde, dass der Ehegatte, der das Grundstück ersteigert hatte, den auf den anderen Ehegatten entfallenden Erlösanteil bereitstellte und zugleich von diesem die Zustimmung zur Teilung der nach § 118 ZVG unverteilt übertragenen Forderung auf Zahlung des Versteigerungserlöses verlangte. Er hat ausgeführt, wenn gewährleistet sei, dass der andere Teilhaber den auf ihn entfallenden Erlösanteil erhalte, werde auf diese Weise die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft lediglich vereinfacht, ohne dass berechtigte Interessen des anderen Teilhabers beeinträchtigt würden. (BGH, aaO, Rdnr. 37). Es kann dahinstehen, ob die dort entschiedene Fallkonstellation eines Zweipersonenverhältnisses von Ehegatten auf den vorliegenden Fall, in dem die Bruchteilsgemeinschaft aus vier Personen mit unterschiedlichen Beteiligungsverhältnissen besteht und in der sich lediglich drei Personen über den Verteilungsmodus einig sind, übertragen werden kann. Denn jedenfalls kommt eine derartige Form der Auseinandersetzung nur in Betracht, wenn aus dem hinterlegten Betrag keine Verbindlichkeiten mehr zu berichtigten sind, da nur dann ohne weiteres eine Teilung in Natur gemäß § 752 BGB möglich ist (BGH, aaO, Rdnr. 19, 35). Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, so dass die vereinfachte Auseinandersetzung an einer mangelnden Teilungsreife der Gemeinschaft scheitert: Denn es bestehen noch sowohl Verbindlichkeiten der Gemeinschaft gegenüber einzelnen Teilhabern, als auch Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Teilhaber. Der Gemeinschaft stehen insbesondere gegen die Klägerin zu 3) Ansprüche auf Nutzungsentschädigung hinsichtlich der Nutzung des Obergeschosses in der vor der Teilungsversteigerung gemeinschaftlichen Immobilie zu. Grundsätzlich hat zwar gemäß § 743 BGB jeder Miteigentümer eine Gebrauchsbefugnis, aus welcher sich regelmäßig keine Ausgleichsansprüche ergeben. Indes war die Klägerin zu 3) zum Zeitpunkt der Nutzung noch nicht Miteigentümerin, sodass § 743 BGB für sie nicht galt. Den Klägern zu 1) und 2) war es aufgrund der einstweiligen Anordnung der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg zudem untersagt, die Nutzung durch Dritte zu gestatten, sodass die Klägerin zu 3) eine unentgeltliche Nutzung auch hieraus nicht ableiten kann. Da sie seitens der Eigentümergemeinschaft nicht über eine wirksame Nutzungsberechtigung verfügte, folgt der Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus § 988 BGB, wonach der unberechtigte Besitzer dem Eigentümer, d. h. hier der Gemeinschaft, zur Herausgabe von Nutzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet ist. Zwar ist die Höhe des zu zahlenden Nutzungsersatzes streitig. Allerdings beträgt dieser selbst bei Zugrundelegung des Quadratmeterpreises, der im Rahmen des Vergleiches vor dem OLG Hamm für Nutzungsentschädigungsansprüchen gegen die Beklagte angesetzt wurde, einen Anspruch im vierstelligen Bereich. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Vergleiches ein gegenseitiges Nachgeben vorhanden ist und diese Höhe nicht dem ortsüblichen Quadratmeterpreis entsprechen dürfte. Ferner bestehen zur Überzeugung der Kammer Ansprüche der Beklagten gegen die Gemeinschaft auf Ausgleich der durch sie entrichteten Gemeinschaftsverbindlichkeiten in Form von Grundbesitzabgaben und Wohngebäudeversicherung, wenn gleich dies nur eine geringe Summen von unter 600,00 € betrifft. Darüber hinaus ist aber auch zu berücksichtigen, dass auch die Kläger selbst sich Gemeinschaftsverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt rund 10.000,00 € berühmen. Es bestehen deshalb noch insgesamt namhafte Forderung gegen oder seitens der Gemeinschaft, die einer Teilungsreife entgegen stehen. Die Gemeinschaftsverbindlichkeiten sind auch nicht durch die von den Klägern erklärte Aufrechnung nach § 389 ZPO erloschen. Es fehlt bereits an der Gegenseitigkeit der geltend gemachten Ansprüche, da diese sich jeweils gegen die Gemeinschaft und nicht gegen die jeweils andere Partei richten (vgl. BGH NJW 2008, 1807 Rn. 21 f., beck-online). Die Berufung auf das Bestehen offenstehender Forderung ist der Beklagten auch nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt. Dies könnte – wie von der Kammer im Rahmen der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts angenommen – dann der Fall sein, wenn allein auf die Beklagte entfallende Kleinbeträge seitens der Gemeinschaft nicht ausgeglichen wären. Dies ist aber nach dem oben Gesagten nicht der Fall, vielmehr ist der Ausgleich eines jedenfalls 5-stelligen Betrages an Forderungen der Gemeinschaft oder gegen sie noch offen und könnte selbst nicht aus dem hinterlegten Geldbetrag nach Auskehr des auf die Beklagte entfallenden Anteils am Barerlös beglichen werden. Da der geltend gemachte Anspruch hiernach nicht besteht, kommt es auf die Frage, ob die Beklagte dem tatsächlich durch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes entgegentreten könnte, nicht mehr an. 2. Mangels Anspruchs auf Teilung gemäß §§ 749 Abs. 1, 752 BGB im beantragten Wege, befindet sich die Beklagte auch nicht mit der Annahme der zu ihren Gunsten erklärten Freigabe in Annahmeverzug. 3. Nach alledem ist auch der Antrag zu 4) gerichtet auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung gemäß § 767 ZPO unbegründet. Die Beklagte kann in zulässiger Weise das Zwangsvollstreckungsverfahren aus der Sicherungshypothek hinsichtlich des nicht gezahlten Barerlöses für die ungeteilte Gemeinschaft betreiben (vgl. BGH NJW 2008,1807, beck-online). Einwendungen im Sinne des § 767 ZPO sind nicht ersichtlich, da die Klägerin zu 1) als Ersteherin in der Teilungsversteigerung unstreitig nicht den vollen Betrag geleistet hat und nach oben Gesagtem hierzu aber nicht berechtigt war. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 623.547,87 EUR festgesetzt.