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Urteil

4 O 201/19

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2022:0218.4O201.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt mit der Klage die Rückzahlung eines Betrages von 50.000,00 € von dem Beklagten zu 1), sowie Schadensersatz aufgrund einer fehlerhaften Vermögensberatung von dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2). Der Kläger und der Beklagte zu 1) sind Geschwister. Der Beklagte zu 1) ist als Ausschließlichkeitsvertreter für die F1, die Beklagte zu 2, tätig. Er betreibt die Bezirksdirektion der F1 in ##### O1. Der Kläger zahlte auf das Gemeinschaftskonto des Beklagten zu 1) und der Zeugin Frau P1 am 09.03.2017 zwei Geldbeträge in Höhe von jeweils 10.000,00 € aus. Ob es sich hierbei um Darlehensverträge handelte, ist zwischen den Parteien streitig. Weiter zahlte er am 23.04.2018 auf das Gemeinschaftskonto des Beklagten zu 1) und der Zeugin Frau P1 einen weiteren Geldbetrag von 30.000,00 € aus. Dieser Betrag ist auf dem Kontoauszug als „Darlehn“ bezeichnet. Mit Schreiben vom 08.03.2019 erklärte der Kläger die außerordentliche und ordentliche Kündigung hinsichtlich der – nach seiner Ansicht als Darlehensvertrag einzustufenden Verträgen gegenüber dem Beklagten zu 1). Am 06.06.2019 erklärte der Kläger nochmals die ordentliche und außerordentliche Kündigung unter Übersendung einer Originalvollmacht. Hierbei gab er dem Beklagten zu 1) die Gelegenheit zur Rückzahlung bis zum 17.06.2019. Weiterhin wollte der Kläger nach dem Tod seiner Ehefrau für seine drei Kinder Geldanlagen abschließen und trat hierzu an den Beklagten zu 1) heran. Der Beklagte zu 1) vermittelte dem Kläger drei langfristige Rentenverträge V1 unter den Versicherungsnummern 598337348 (P2), 596285743 (P3) und 598337348 (P4) mit einer Laufzeit von knapp 50 Jahren. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Inhalte der Verträge werden auf die Anlagen 2, 4 und 7, eingereicht von der Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 07.04.2021, Bezug genommen. Der Kläger zahlte auf die Verträge folgende Beträge ein: zum Vertrag 598337075 einen Betrag in Höhe von 23.240,00 €, zum Vertrag 596285743 einen Betrag in Höhe von 1.600,00 € und zum Vertrag 598337348 einen Betrag in Höhe von 23.240,00 €. Diese Verträge kündigte der Kläger mit Schreiben vom 17.01.2019 unter Verweis einer Falschberatung des Beklagten zu 1). Mit Schreiben vom 30.01.2019 teilte die Beklagte zu 2) mit, dass nicht zu jedem Vertrag eine Beratungsdokumentation durch den Beklagten zu 1) erfolgt sei. Mit Schreiben vom 14.02.2019 bestätigte die Beklagte zu 2) die Kündigungen zum 01.02.2019. Zum Vertrag 598337075 ergab sich eine Rückzahlung von 18.912,40 €, zum Vertrag 596285743 von 847,32 € und zum Vertrag 598337348 eine Rückzahlung von 18.989,47 €. Hinsichtlich der zuvor getätigten Einzahlungen ergibt sich für die jeweiligen Verträge nach Rückzahlung die folgende Differenz:  zum Vertrag 598337075 in Höhe von 4.327,60 €  zum Vertrag 596285743 in Höhe von 752,68 €  zum Vertrag 598337348 in Höhe von 4.240,53 € Der Kläger ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Auszahlung von 50.000,00 € habe, da er mit dem Beklagten zu 1) drei Darlehensverträge abgeschlossen habe, dessen Rückzahlung nach der Kündigung fällig seien. Hierzu behauptet er, dass der Beklagte zu 1) in der Vergangenheit öfters nach Geld gefragt habe, mit dem Tod seiner Frau sei er mit seiner Lebenssituation überfordert gewesen und habe die Auszahlungen geleistet. Er ist der Ansicht, ein außerordentlicher Kündigungsgrund liege vor. Hierzu behauptet er, dass das Vertrauensverhältnis zum Beklagten zu 1) aufgrund einer Fehlberatung bei der Vermittlung von Rentenversicherungsverträgen nachhaltig gestört sei. Der Kläger ist der Ansicht, ihm sei durch die Kündigung der Vermögensverträge seiner Kinder ein Schaden in Höhe von insgesamt 9.330,81 € entstanden. Er behauptet hierzu, dass der Beklagte zu 1) ihn falsch beraten habe, da er lediglich kurzweilige Verträge mit einer Laufzeit von 7 Jahren gewollt habe. Im Übrigen bestehe auch eine Dokumentations- und Übermittlungspflichtverletzung. Der Kläger hat zunächst beantragt, 1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe vom 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 22.06.2020 hat der Kläger seine Klage zunächst um den Antrag zu 3.) erweitert und hat weiter beantragt: 3. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 9.330,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 20.12.2020 hat der Kläger die Klage hinsichtlich des Beklagten zu 2) erweitert und beantragt nunmehr, 1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe vom 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Den Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 9.330,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass die Auszahlung der zwei Mal 10.000,00 € schenkungsweise erfolgt sei. Hierzu behauptet er, dass das Geld zur Vornahme eines gemeinsamen Segeltörns geschenkt worden sei. Die Auszahlung von 30.000,00 € habe zwar als Darlehen erfolgt, der Beklagte zu 1) sei insofern jedoch nicht passivlegitimiert. Der Beklagte zu 1) behauptet hierzu, der Darlehensvertrag in Höhe von 30.000,00 € sei allein mit seiner Ehefrau geschlossen worden. Die Beklagten sind der Ansicht, dass ein Beratungsfehler hinsichtlich der Versicherungsverträge nicht vorliege. Jedenfalls habe der Kläger die Anträge in Kenntnis der langen Laufzeit unterschrieben. Die Beklagte zu 2) behauptet, dass es dem Kläger darauf angekommen sei, langfristige Verträge zur Altersvorsorge der Kinder abzuschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört, sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Frau P1 und Frau P2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme, sowie der Parteianhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2020, sowie vom 17.12.2021 Bezug genommen. Der Klageschriftsatz vom 18.06.2019 wurde dem Beklagten zu 1) am 18.07.2019 zugestellt. Der Klageerweiterungsschriftsatz vom 20.12.2020 wurde dem Beklagten zu 2) am 15.01.2021 zugestellt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten zu 1) ergibt sich aus § 12, 13 ZPO. Die Zuständigkeit hinsichtlich des Beklagten zu 2) ergibt sich jedenfalls durch rügeloses Einlassen im Rahmen der mündlichen Verhandlung gem. § 36 Abs. 1 ZPO. Der Kläger konnte seine Klage i.S.d. § 263 ZPO in subjektiver, als auch in objektiver Hinsicht erweitern. Die Erweiterung der Klage hinsichtlich des Anspruchs zu 3) war sachdienlich. Der Umstand der Falschberatung hinsichtlich der Versicherungsverträge war schon vom Prozessstoff der Klage erfasst, die Beilegung der Rechtsstreitigkeit wurde durch diese Erweiterung nicht verzögert (vgl. Zöller/ Greger § 263 Rn. 13). Jedenfalls haben sich die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2021 auf die geänderte Klage eingelassen, sodass jedenfalls eine Einwilligung der Beklagten hinsichtlich der Klageänderung i.S.d. § 267 ZPO besteht (vgl. Zöller/ Greger § 267 Rn. 2). B. Die Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung von 20.000,00 € gegen den Beklagten zu 1) aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger dem Beklagten zu 1) den Betrag von 20.000,00 € schenkungsweise überlassen hat. Grundsätzlich hat der Kläger, der als etwaiger Darlehensgeber auf die Rückzahlung des Darlehens klagt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Auszahlung darlehensweise erfolgt (vgl. MüKoBGB/ Berger , § 488 Rn. 149-151). Letztlich kann sich jedoch aus den Umständen des Einzelfalles eine Vermutung für den Abschluss eines Darlehensvertrages ergeben. Sofern das Gericht mit Beschluss vom 11.08.2020 anhand von Indizien davon ausging, dass ein Darlehensvertrag in Höhe von 20.000,00 € abgeschlossen wurde, so konnte der Beklagte zu 1) dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme entkräften. Die Zeugen Frau P1, sowie Frau P2 gaben übereinstimmend an, dass die Zahlungen in Höhe von 20.000,00 € an den Beklagten zu 1) zur Durchführung eines gemeinsamen Segelurlaubs der Familie des Klägers und des Beklagten zu 1) erfolgte. Sie schilderten übereinstimmend, dass der Kläger alle Kosten für diesen Urlaub übernehmen wollte und diese daher auf das Konto des Beklagten zu 1) zahlte, der die Buchung der Reise vornahm. Von der Zeugin P1 wurde insofern auch geschildert, wie sich die Kosten für einen Segelurlaub zusammensetzen. Gleichwohl ein Betrag von 20.000,00 € für einen Urlaub hoch erscheint, so ist der Betrag von 20.000,00 € in Anbetracht der Anzahl der Mitreisenden, der Kosten für Flüge und das Boot nicht als zu hoch einzustufen. Dies wird gerade auch durch die mit Schriftsatz vom 27.01.2022 eingereichten Unterlagen und Kostenaufstellungen deutlich. Jedenfalls hat die Zeugin P1 glaubhaft geschildert, dass der Kläger nach dem Urlaub auf eine Abrechnung mit den Worten „Ist gut so“ verzichtete und einen etwaigen übrig gebliebenen Saldo dem Beklagten zu 1) schenkte. Daher ist es auch nachvollziehbar, dass zum Zweck des gemeinsamen Urlaubes ein „glatter Betrag“ gezahlt wurde. Die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen waren glaubhaft. Sie waren detailliert unter Schilderung von Emotionen und teilweiser wörtlicher Rede, sodass keine Zweifel dahingehend bestehen, dass das Geschilderte tatsächlich eingetreten ist. Insbesondere haben die Zeugen übereinstimmend auch die Hintergründe und Motive der Schenkung und des gemeinsamen Urlaubs geschildert. Diese lagen – ausweislich der Zeugenaussagen – darin, dass der Kläger seinen Kinder und seiner neuen Lebensgefährtin einen Segeltörn ermöglichen wollte und lediglich der Beklagte zu 1) einen Segelschein hat. Diese Begründung sieht das Gericht aufgrund des Todes der Ehefrau des Klägers als nachvollziehbaren Grund für die Schenkungen an. Dieser Grund entkräftet auch das Vorbringen des Klägers, dass es lebensfremd sei, an seinen Bruder, zu dem er lange kein Kontakt gepflegt hatte, einer derart große Summe schenkungsweise zu überlassen. Die persönliche Nähe der Zeugen als Ehefrau bzw. Tochter zu dem Beklagten stehen ihrer Glaubwürdigkeit nicht entgegen. Die Glaubwürdigkeit ist nicht deshalb eingeschränkt, weil der Zeuge einer der Prozessparteien nahesteht (Vgl. BGH, NJW 1995, 955). Anhaltspunkte, die ihre Glaubwürdigkeit in Frage stellen, sind nicht ersichtlich. Auch der Einwand des Klägers, dass bereits am 19.01.2017 an den Beklagten zu 1) eine Zahlung von 3.500,00 € erfolgte, die in dem Kontoauszug mit den Worten „Segeln“ betitelt wurde, lässt keine andere Wertung zu. Zwar überzeugt diesbezüglich die Aussage der Zeugin P1 nicht, dass der Betrag der ausweislich des Kontoauszuges ausdrücklich zum Segeln überwiesen wurde, der Begleichung einer Tierarztrechnung diente. Letztlich waren die Zahlungen der 3.500,00 € und der 2.700,00 € an die F2 jedoch nicht ausreichend, um den gesamten Segelurlaub der Familien des Klägers und des Beklagten zu zahlen, sodass es insofern plausibel war, dass von dem Kläger weitere 20.000,00 € hierfür gezahlt wurden. Dem Zeugenantritt des Klägers durch den Zeugen Herr P4 war nicht nachzugehen. Der Zeuge war bei Gesprächen der Parteien nicht anwesend. Er kann –ausweislich des Zeugenantritts des Klägers – lediglich bekunden, dass der Kläger den Zeugen um ein Muster für einen schriftlichen Darlehensvertrag gebeten hatte. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung, kann der Zeuge zu dem Inhalt der Vereinbarungen der Parteien keine Aussage machen (vgl. Zöller/ Greger , Vor § 284 Rn. 12 a). Allein aus dem Umstand, dass der Kläger den Zeugen um ein Muster für einen Darlehensvertrag gefragt hat, ergibt sich nicht, dass ein Vertragsschluss über ein Darlehensvertrag zu Stande gekommen ist. II. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von 30.000,00 € gegen den Beklagten zu 1) aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Der Beklagte zu 1) ist nicht Darlehensnehmer des streitgegenständlichen Darlehensvertrags. Darlehensnehmer ist, wer nach dem rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien gemäß § 488 Abs.1 S. 2 BGB zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein soll. Dies hat sich nach einer Auslegung gem. § 133, 157 BGB zu bestimmen. Die rechtliche und wirtschaftliche Ebene sind indes zu trennen, sodass es nicht allein darauf ankommt, wohin die Darlehensvaluta geflossen ist (vgl. MÜKOBGB/ Berger § 488 Rn. 12). Nach Überzeugung des Gerichts steht fest, dass Darlehensnehmer in rechtlicher Hinsicht nach Vereinbarung der Parteien die Zeugin Frau P1 ist. So haben der Beklagte zu 1) in seiner persönlichen Anhörung und die Zeugin Frau P1 in der Zeugenvernehmung übereinstimmend dargelegt, dass der Darlehensvertrag zwischen Frau P1 und dem Kläger geschlossen wurde. Die Aussage der Zeugin ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme glaubhaft. Sie hat den Inhalt des schriftlichen Darlehensvertrages sinngemäß widergegeben, sodass keine Zweifel bestehen, dass dieser tatsächlich geschlossen wurde, auch wenn er dem Gericht in schriftlicher Ausfertigung nicht vorliegt. Sie hat ferner auch das Motiv und den Hintergrund dargelegt, warum der Darlehensvertrag allein auf sie ausgestellt wurde. Auch dies verstärkt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, zumal sie sich durch ihrer Aussage, dass sie allein Darlehensnehmerin und mithin Schuldnerin der Rückzahlungsverpflichtung ist, selbst belastet hat. Der Ansicht des Klägers, dass der Vertragsschluss mit der Zeugin Frau P1 aus steuerlichen Gründen als Scheingeschäft einzustufen ist, kann nicht gefolgt werden. Ein Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB liegt gerade dann nicht vor, wenn der von den Parteien erstrebte Rechtserfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes voraussetzt (vgl. BGH 36, 84; NJW 1993, 2609; NJW-RR 2007,302). Der indes aus steuerrechtlichen Gründen ausgestaltete Darlehensvertag mit Frau P1 als Darlehensnehmerin setzt dessen Bestehen voraus und ist daher kein Scheingeschäft (vgl. BGH 67, 334; NJW 1193, 2609). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass das Darlehen in wirtschaftlicher Hinsicht auch den Zwecken des Beklagten zu 1) diente und ausweislich des Kontoauszuges des Klägers an den Beklagten zu 1) als Zahlungsempfänger ausgezahlt wurde. Die wirtschaftliche Ebene ist insofern von der rechtlichen Ebene zu trennen (s.o.). III. Dem Kläger steht hinsichtlich einer etwaigen Falschberatung kein Anspruch auf Zahlung von 9.330,81 € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus §§ 61 Abs. 1 S. 2m 62 VVG zu. Es kann dahinstehen, ob dem Beklagten zu 1) ein Dokumentations- und Beratungsfehler vorzuwerfen ist. Jedenfalls tritt die Haftung der Beklagten aufgrund eines Mitverschuldens des Klägers gänzlich zurück. Von einem Verbraucher kann erwartet werden, dass er die im Anschluss eines Beratungsgespräches überreichten Vertragsunterlagen dahingehend zu überprüfen, ob das erworbene Produkt dem entspricht, was im Rahmen des Beratungsgespräches vereinbart wurde (vgl. LG Paderborn, Urteil vom 17.11.2021, 3 O 167/2). Der Kläger gab so in seiner persönlichen Anhörung selbst an, dass er die Versicherungsverträge unterzeichnet hat, ohne diese zu überlesen. Aus den drei Anträgen von dem Kläger unterzeichneten Anträgen zur F1 V1 wäre bei dem Überlesen direkt zu erkennen gewesen, dass mit dessen Unterzeichnung Rentenverträge mit langer Laufzeit geschlossen werden. Das Dokument ist lediglich eine Seite lang. Schon die Überschrift mit der Bezeichnung „Antrag F1 V1“ suggeriert, dass ein langfristiger Vertrag abgeschlossen wird. Auch die Vertragsdauer mit 52 Jahre und 3 Monate, 55 Jahre und 2 Monate bzw. 47 Jahre 2 Monate ist im oberen Teil des Antragsformulars aufgeführt und auch für einen Verbraucher direkt erkennbar. Ihm ist daher jedenfalls vorzuwerfen, dass er die Dokumente blind unterzeichnet hat, ohne diese i.S.d. § 61 Abs. 2 S. 1 BGB nochmal zur Kontrolle zu überlesen. Die lange Laufzeit der Verträge, die jetzt als Schaden deklariert wird, wäre beim Lesen aufgefallen. Er muss sich die Verträge insofern mit dem geschlossenen Inhalt gegen sich gelten lassen (vgl. BGH Urteil vom 20.07.2017, III ZR 296/15; LG Paderborn, Urteil vom 17.11.2021, 3 O 167/21). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass er seinem Bruder als Vertragspartner vertrauen konnte und insofern ein Lesen der Vertragsunterlagen nicht mehr erforderlich war. Der Kläger hatte zu seinem Bruder Jahre lang keine Kontakt, sodass von einer Nähebeziehung schon nicht auszugehen ist. Im Übrigen war ihm – auch wenn man von einem Vertrauensverhältnis ausgeht – das Überlesen eines Dokumentes mit nur einer Seite, auf dem die wesentlichen Vertragsinformationen direkt erkenntlich sind, auch zuzumuten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Alt. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1, S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 59.330,81 EUR festgesetzt.