Urteil
4 O 60/22
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2022:0913.4O60.22.00
2mal zitiert
14Zitate
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit der sog. Abgasproblematik geltend. Der Kläger erwarb am 15.02.2017 von einer nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten das streitgegenständliche Wohnmobil vom Typ Eura Mobil TT 710 HB mit der Fahrgestellnummer N01 zu einem Kaufpreis von 58.800,00 €. Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor Typ Fiat Multijet F1A. Es liegt eine gültige EG-Typengenehmigung der zuständigen italienischen Typengenehmigungsbehörde vor. Die Beklagte zu 1) ist Herstellerin des Fahrzeugs. Die Beklagte zu 2) stellt mechanische Komponenten des streitgegenständlichen Dieselmotors her . Ein durch das Kraftfahrtbundesamt angeordneter Rückruf liegt nicht vor. Der Kläger behauptet, der Motor sei manipuliert und von den Beklagten zu 1. und 2. gemeinsam entwickelt worden, von der Beklagten zu 2. hergestellt, von der Beklagten zu 1. sodann in einem der Basisfahrzeuge verbaut und dieses sodann an einen Wohnmobilhersteller geliefert. Die Manipulationen seien durch die Leitungsebene der Beklagten zu 1. angeordnet und auf nachgeordneten Hierarchieebenen, teilweise in den hierzu entsprechend beauftragten Zulieferbetrieben wie der Beklagten zu 2., implementiert worden. Das Fahrzeug halte die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaswerte im Straßenbetrieb nicht ein. Es verfüge über eine zeitgesteuerte Abschalteinrichtung mithilfe derer die gesetzlichen Abgasgrenzwerte auf dem Prüfstand eingehalten, im realen Betrieb auf der Straße nach Ablauf von 22 Minuten jedoch um ein Mehrfaches überschritten würden. Die Beklagten hätten mithilfe gefälschter Abgasmessungen das Kraftfahrtbundesamt sowie die italienischen Zulassungsbehörden getäuscht und sich die EU-Typgenehmigung erschlichen. Den in Deutschland lebenden Inhabern von Fahrzeugen mit dem klägerischen Motortyp drohe ein von Seiten des Kraftfahrtbundesamts angeordneter Rückruf. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 13.09.2022, habe das Fahrzeug einen Kilometerstand von 40.104 km ausgewiesen. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 53.969,33€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die Beklagte zu 1 seit 29.07.2021, die Beklagte zu 2 seit Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Eura Mobil TT 710 HB mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer N01 sowie weitere 1.620,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die Beklagte zu 1 seit 29.07.2021, die Beklagte zu 2 seit Rechtshängigkeit, zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. werden verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.147,83€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs Eura Mobil TT 710 HB mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer N01 in Annahmeverzug befinden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) behauptet, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut seien. Insbesondere sei in dem Fahrzeug kein sog. Timer verbaut, welcher die Abgasreinigung nach einer bestimmten Zeit abschalte bzw. deaktiviere. Die Abgassteuerung arbeite im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens nicht anders als außerhalb dieses Verfahrens. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, es drohe weder ein Rückruf noch eine Betriebsuntersagung, weil die bestandskräftige EG-Typengenehmigung und die auf ihrer Grundlage erteilte EG-Übereinstimmungsbescheinigung einem Einschreiten der Zulassungsbehörde entgegenstünde. Die Behauptungen wiesen keinen Bezug zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug auf. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, es liege keine sittenwidrige Schädigungshandlung durch die Beklagte zu 2) vor. Sie behauptet, sie habe lediglich mechanische Komponenten des streitgegenständlichen Motors geliefert. Sie sei weder Vertragspartnerin der Klagepartei noch Herstellerin des von Klagepartei erworbenen Fahrzeugs. Insbesondere sei die Motorsoftware und deren Bedatung nicht von der Beklagten zu 2) definiert worden. Die Gefahr einer Stilllegung des Fahrzeugs bestehe nicht. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen. Sie ist der Ansicht, der Vortrag des Klägers zu angeblich unzulässigen Abschalteinrichtungen und einer damit verbundenen Sittenwidrigkeit sei insgesamt unschlüssig und unsubstantiiert. Die klägerischen Ausführungen wiesen keinen konkreten Bezug zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug auf. Die Beklagten bestreiten den Kilometerstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Höhe von 40.104 km mit Nichtwissen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig. 1. Das erkennende Gericht ist gem. Art 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215/2012 (“Brüssel-Ia“) zur Entscheidung über den streitgegenständlichen Anspruch berufen. Wenn eine unerlaubte Handlung oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, kann nach dieser Vorschrift eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden. Eingetreten ist das schädigende Ereignis nach Ansicht des EuGH sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort (Ubiquitätstheorie). Der Geschädigte hat grundsätzlich die Wahl, an welchem Ort er klagt (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 54). Nach dem – insoweit für die Zulässigkeit einer Sachentscheidung maßgeblichen – Vortrag der Klagepartei ist eine Handlung der Beklagten im Inland nicht gegeben. Der Erfolgsort liegt indes im Inland. Der EuGH qualifiziert den Ort als Erfolgsort, an dem „die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten“ (NJW 1995, 1881, 1882, Rn. 28). Der Belegenheitsort des klägerischen Vermögens lag zum Zeitpunkt des Kaufs im Zuständigkeitsbezirk des Landgerichts Arnsberg. 2. Gemäß Art. 3 Nr. 1 lit.a EGBGB i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist auf den Rechtsfall deutsches Recht anzuwenden. Der behauptete Schaden in Form der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit durch Abschluss des Kaufvertrages ist ausweislich der Anlage K 25 in Deutschland eingetreten. Bei Vermögensschäden kommt es auf das Recht des Staates an, in dem sich das Vermögen befindet (vgl. Spickhoff, in: BeckOK BGB, Rom II-VO, 60. Edition, Stand: 01.08.2021, Art. 4 Rn. 7 m.w.N. II. Die Klage ist in der Sache unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Die Beklagten haften im vorliegenden Fall nicht aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB. Der Kläger vermochte nicht nachzuweisen, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Die Beklagten haben den Kläger vorliegend nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt, §§ 826, 31 BGB. Der Anspruch erfordert zunächst das Vorliegen einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist gemäß § 31 BGB auf die Organe der Beklagten abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 826 BGB ist sittenwidrig ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004, II ZR 217/03; Urteil vom 20.11.2012, VI ZR 268/11; Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 12/12; Urteil vom 07.05.2019, VI ZR 512/17; Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19; Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20). Dafür genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004, II ZR 217/03; Urteil vom 19.10.1987, II ZR 9/87; Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 124/12; Urteil vom 07.05.2019, VI ZR 512/17; Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19;Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20). Sittenwidrig ist es dabei, wenn ein Fahrzeughersteller basierend auf einer grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse die Motorsteuerungssoftware in von ihm hergestellten Dieselfahrzeugen bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden, und damit das Kraftfahrtbundesamt zwecks Erlangung der Typengenehmigung bewusst und gewollt getäuscht und die mit dieser Software ausgestatteten Fahrzeuge unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben als selbstverständlich voraussetzten, millionenfach in den Verkehr gebracht hat (BGH, Urteil vom 17.12.2020, VI ZR 739/20). Der Kläger muss demnach substantiiert darlegen und beweisen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalte. Im Hinblick auf die Sittenwidrigkeit des Verhaltens eines Fahrzeugherstellers im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs hat der BGH Kriterien herausgearbeitet, um ein sittenwidriges Verhalten des Fahrzeugherstellers zu begründen. Dabei sieht es der BGH als erforderlich an, dass das deutsche Kraftfahrtbundesamt im Zusammenhang mit dem der Betriebszulassung des betroffenen Fahrzeugs zugrundeliegenden Typengenehmigungsverfahren getäuscht worden ist (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19; LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 26.02.2021, 14 O 333/20). Vorliegend liegt der Typengenehmigung indes keine Entscheidung des deutschen Kraftfahrtbundesamtes zugrunde. Vielmehr beruht die Typengenehmigung auf einer Entscheidung einer italienischen Behörde, an die das Kraftfahrtbundesamt gebunden ist. Mitgliedsstaaten sind nämlich auf dem Gebiet der Abgasemissionen an eine von einem anderen Mitgliedsstaat erteilte Typengenehmigung gebunden und daher auch nicht berechtigt, auf dem vorbezeichneten Gebiet zusätzliche nationale Bescheinigungen zu verlangen oder die Betriebsgenehmigung von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. EuGH, Urteil vom 29.05.1997, C-329/95). Aufgrund dessen kommt es darauf an, ob die Beklagten die italienische Typengenehmigungsbehörde getäuscht haben. Dies hat der Kläger indes aus Sicht der Kammer nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Behauptungen des Klägers sind nach Ansicht der Kammer nicht geeignet, die Sittenwidrigkeit herzuleiten. Die Ausführungen des Klägers sind pauschal gehalten und betreffen nicht immer das streitgegenständliche Fahrzeug. Vielmehr hat der Kläger lediglich pauschal behauptet, dass das Fahrzeug aufgrund von unzulässiger Abschalteinrichtungen die relevanten Grenzwerte betreffend den Schadstoffausstoß nicht einhalte. Der Anspruch scheitert dementsprechend schon daran, dass der Kläger nicht in der Lage ist, eine unzulässige Abschalteinrichtung nachzuweisen. Es liegt insbesondere kein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes oder einer anderen offiziellen Behörde vor, der das streitgegenständliche Fahrzeug betrifft. Der Kläger vermochte nach Ansicht der Kammer nicht hinreichend substantiiert darzulegen, dass sich das das Fahrzeug bzw. die Motorsteuerungssoftware des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Testbetrieb anders verhalte, als im realen Fahrtbetrieb. Soweit der Kläger darüber hinaus vorträgt, dass die Abgasrückführung nach einem bestimmten Zeitintervall gänzlich abschalte und nur im Falle der Warmstartstrategie optimal funktioniere, ist nicht erkennbar, woraus sie solche Erkenntnisse herleitet. Allein der Umstand, dass bei Messungen im Normalbetrieb abweichende Werte festgestellt wurden, rechtfertigt nicht die Annahme solcher Abschaltstrategien, da der Schadstoffausstoß im Normalbetreib von diversen Faktoren und dem individuellen Fahrverhalten abhängt. Darüber hinaus beziehen sich die Messungen überwiegend nicht auf den maßgeblichen Motor. Der Vortrag stellt unzulässige Behauptung „ins Blaue hinein“ dar. Unabhängig von den objektiven Voraussetzungen trägt er Kläger aber auch zu den subjektiven Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung nicht substantiiert vor. Angesicht der rechtlichen Unsicherheit, ob Optimierungsmechanismen überhaupt eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen, lässt sich nach dem klägerischen Vortrag nicht feststellen, dass die Organe der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und sie nicht im Gegenteil der redlichen Überzeugung waren, in Verfolgung eines erlaubten Interesses zu handeln. Insofern haben sich die Beklagten auf eine jedenfalls gut vertretbare Rechtsauffassung berufen. Dass diese Rechtsauffassung bei der Entwicklung der eingesetzten Software nicht der entscheidende Beweggrund war, sondern vielmehr sittenwidrige und auch schädigende Interesse im Vordergrund standen, vermag die Kammer aus dem pauschalen Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. 2. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 2 i. V. m. § 263 StGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG a.F. ist ebenso nicht gegeben. Hiernach wäre eine vorsätzliche Täuschung bzw. Irreführungsabsicht erforderlich, die aufgrund der vorherigen Ausführungen nicht festgestellt werden kann. 3. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten gem. §§ 823 Abs. 2 i. V. m. Art. 4, 5 VO (EG) Nr. 715/2007 scheiden ebenfalls aus. Es fehlt bereits an der Schutzgesetzeigenschaft der Art. 4, 5 VO (EG) Nr. 715/2007. Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist jede Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen (Palandt/ Sprau , BGB, 78. Auflage 2019, § 823 BGB Rn. 56, 58). Der Schutz eines Einzelnen ist jedoch nicht bereits dann bezweckt, wenn dieser lediglich durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann. Der Individualschutz muss vielmehr im Aufgabenbereich dieser Norm liegen (BGH, Urteil vom 28.03.2006, VI ZR 50/05, NJW 2006, 2110, 2112). In Abgrenzung dazu dienen die in VO (EG) 715/2007 festgelegten Abgasgrenzwerte ausweislich der vorangestellten Erwägungsgründe der Verbesserung der Luftqualität und damit typischerweise der Allgemeinheit. Die VO (EG) 715/2007 zielt auf die Harmonisierung des Binnenmarktes bzw. dessen Vollendung durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Fahrzeugemissionen. Zwar werden neben der Vereinheitlichung der Rechtsregelungen ein hohes Umweltschutzniveau als Ziel und die Reinhaltung der Luft als Vorgabe für Regelungen zur Senkung der Emissionen von Fahrzeugen beschrieben, doch folgt aus den Ausführungen, die die Verbesserung der Luftqualität in einem Zug mit der Senkung der Gesundheitskosten nennen, dass es auch insoweit nicht um individuelle Interessen, sondern letztlich um umwelt- und gesundheitspolitische Ziele geht (vgl. etwa OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019, 7 U 134/17, zit. nach BeckRS 2019, 2737; OLG Düsseldorf, Urteil 4. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch folgt auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagten gegen die genannten Vorschriften verstoßen haben, muss die Schutzgesetzeigenschaft dieser Normen abgelehnt werden. III. Die Beklagten befinden sich nicht im Annahmeverzug, da sie zur Rücknahme des Fahrzeugs nicht verpflichtet sind. IV. Ein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten scheidet aus den oben genannten Gründen ebenfalls aus. V.. Die Zinsforderungen folgen dem Schicksal der Hauptforderungen. VI. Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. VII. Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 65.000,00 €.