Urteil
7 O 238/22
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2022:1004.7O238.22.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.645,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2021 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 818,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2021 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.645,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2021 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 818,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Die Klägerin ist ein privates Eisenbahn-Verkehrsunternehmen (EVU). Die Beklagte ist ein Dienstleistungsunternehmen für EVU und erbringt unter anderem Leistungen als Wagenmeister. Am 11.12.2020 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Gestellung eines Wagenmeisters zur Begleitung der Beladung eines Zugs der Klägerin im Bahnhof in O1, und zwar am 16.12.2020 für den ersten Zugteil und am 17.12.2020 für den zweiten Zugteil. Wegen des genauen Wortlauts wird auf den als Anlage K1 vorgelegten Auftrag vom 11.12.2020 verwiesen (Bl. 8 f. d.A.). Die Beladung erfolgte am 16./17.12.2020 mit rundem Stammholz. Die Zugteile bestanden aus Wagen der Gattung „Eaos“, welches oben offene 4-achsige Kastenwagen mit Stahlwänden sind. Die Aufgabe des Wagenmeisters P1 war es, die ordnungsgemäße und betriebssichere Verladung der Stämme zu begleiten und zu überwachen, eine Wagenuntersuchung durchzuführen, eine Wagenliste zu erstellen und eine Bremsprobe durchzuführen. Die vorgesehene Entladestelle des Zuges befand sich in L1. Der Zug sollte über den Grenzbahnhof O2 verkehren. Unter dem 25.01.2021 stellte die Klägerin der Beklagten Schadensersatzpositionen in Höhe von 9.645,00 € netto in Rechnung (vgl. Anlage K4, Bl. 21.BA f. d.A.). Einen Ersatz lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 26.01.2021, eingegangen bei der Klägerin am 28.01.2021, ab (vgl. Anlage K4, Bl. 21.AZ d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2021 forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Zahlung von 9.645,00 € und erstmals zur Zahlung vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten in Höhe von 818,20 € unter Fristsetzung bis zum 28.02.2021auf (vgl. Anlage K5, Bl. 22 ff. d.A.). Auch dies lehnte die Beklagte ab. Die Klägerin behauptet, dass der Zug von der übernehmenden L1en Bahn geweigert worden sei, weil die Beladung nicht den einschlägigen Regeln entsprochen und dadurch die Betriebssicherheit des Zuges gefährdet worden sei. Die Klägerin habe daraufhin den Zug am 22.12.2020 zur nächstmöglichen Umladestelle nach O3 verbracht. Dort seien die Wagen am 04.01.2021 zurechtgeladen und die ursprünglich zu viel verladenen Stämme entnommen und per LKW zum Empfangsort in L1 verbracht worden. Der sodann betriebssicher beladene Zug habe dann wie ursprünglich geplant am 05.01.2021 über O2 nach L1 verkehren können. Die Klägerin ist der Ansicht, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag bestanden habe. Die Beklagte habe die ihr obliegenden Pflichten als Wagenmeister verletzt. Dazu behauptet sie, dass nahezu bei jedem Wagen die zulässige Ladehöhe überschritten worden sei. Dies sei für den Zeugen P1 bei der Überwachung der Verladung erkennbar gewesen, auch ohne auf die Wagen zu steigen oder von oben hineinsehen zu müssen. Sie ist der Ansicht, dass der Zeuge P1 besonders aufmerksam hätte kontrollieren müssen, wenn ihm Sprachprobleme der LKW-Fahrer aufgefallen seien. Die Klägerin behauptet ferner, dass ihr durch die erforderlichen Regulierungsarbeiten Kosten in Höhe von 9.645,00 € entstanden seien (1.960,00 € Überführung des Zuges zur Regulierung am 22.12.2020 + 1.540,00 € Gestellung einer Rangierlok zum Regulieren am 04.01.2021 + 665,00 € Einsatz des Holz-LKW mit Ladekran am 04.01.2021 + 750,00 € [15 x 50,00 €/Tag] Anmietung Abstell- und Ladegleis in O3 vom 22.12.2020 bis zum 05.01.2021 + 4.730,00 € Weiterfahrt des Zuges nach O2 am 05.01.2021). Die Fremd- und Eigenkosten (in Form von Mehr-Aufwendungen) habe sie vollständig aufgebracht. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie 9.645,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2021 zu zahlen, 2. an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 818,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.3.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag um einen Dienstverschaffungsvertrag handele. Es bestehe deshalb lediglich eine Haftung für die Eignung des Dritten (hier des Wagenmeisters) zur vorausgesetzten Dienst- oder Arbeitsleistung. Die Leistungen seien auftrags- und ordnungsgemäß sowie fachgerecht unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik durch den ordnungsgemäß ausgewählten und zuverlässigen Wagenmeister P1 erbracht worden. Dazu behauptet sie, dass der Zeuge P1 das Ladegut umfassend unter Berücksichtigung der Verladerichtlinien kontrolliert habe. Die zulässige Ladehöhe sei zum Zeitpunkt der Abnahme des Zuges nicht überschritten worden. Die sichtbare Beladung habe den einschlägigen Beladerichtlinien entsprochen. Der Zeuge P1 habe den Verladern ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass die Holzstämme plan zu verladen seien und nicht über die Oberkante überstehen dürften. Aufgrund seines Blickwinkels vom Boden aus könne der Wagenmeister nur eine beschränkte Überprüfung der Verladung vornehmen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass, wenn die Klägerin eine Besteigung der Waggons zur Prüfung der Verladung nach deren Abschluss für erforderlich gehalten hätte, sie dies im Betriebsregelwerk niederlegen und den Wagenmeister ausdrücklich hierüber hätte informieren müssen. Ferner behauptet die Beklagte, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass ich die Holzbalken aufgrund er Druckverladung im Nachgang, bedingt durch den Rütteleffekt während der Beförderung, gelockert und verschoben hätten. Möglicherweise seien auch noch nach abgeschlossener Prüfung des Zeugen P1 einzelne Stämme zugeladen worden. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die seitens der Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P2, P3, P4 und P1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 04.10.2022 (Bl. 177 ff. d.A.) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 9.645,00 € nach § 280 Abs. 1 BGB zu. Zwischen den Parteien bestand nach seinem Inhalt und seiner tatsächlichen Handhabung ein Werkvertrag. Der Vertrag hatte gerade nicht die Überlassung von Arbeitnehmern zum Gegenstand. Eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne des § 1 Abs.1 S. 1, Abs. 2 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen. Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterfällt nicht jeder in diesem Sinne drittbezogene Arbeitseinsatz dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Arbeitnehmerüberlassung ist vielmehr durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet. Von der Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem Dritten auf Grund eines Werk- oder Dienstvertrags. In diesen Fällen wird der Unternehmer für einen anderen tätig. Er organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt für die Erfüllung der in dem Vertrag vorgesehenen Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Drittunternehmen verantwortlich. Die zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrags eingesetzten Arbeitnehmer unterliegen den Weisungen des Unternehmers und sind dessen Erfüllungsgehilfen. Der Werkbesteller kann jedoch, wie sich aus § 645 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt, dem Werkunternehmer selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen Anweisungen für die Ausführungen des Werks erteilen. Entsprechendes gilt für Dienstverträge. Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht erfasst. Über die rechtliche Einordnung des Vertrags zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem tatsächlichen Geschäftsinhalt nicht entspricht. Der Geschäftsinhalt kann sich sowohl aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrags ergeben (vgl. insgesamt BAG, Urteil vom 20.09.2016, 9 AZR 735/15, zit. nach NZA 2017, 49, 52; Urteil vom 18.01.2012, 7 AZR 723/10, zit. nach NZA-RR 2012, 455, 458). Zwar kann dem Wortlaut des Auftrags keine eindeutige Zuordnung entnommen werden. So ist in diesem von „Dienstbeginn“ die Rede, aber auch von der „Erbringung einer Dienstleistung“. Ebenso stellen die Abrechnung nach Stunden und die „Gestellung eines Wagenmeisters“ keine eindeutigen Kriterien dar. Aus der praktischen Durchführung des Vertrages ergibt sich aber, dass gerade kein Dienstverschaffungs- bzw. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorliegt. Die Parteien haben keine umfassende Übertragung des Weisungsrechts auf die Klägerin vereinbart. Es stand der Klägerin lediglich das werkvertragliche Weisungsrecht zu, wonach sie Ort und Zeit der Werkleistung festlegen konnte. Darüber hinaus fand nur ein Einsatz des Zeugen P1 in geringem zeitlichem Umfang für die Klägerin statt. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin (Bsp.: eigener Arbeitsplatz, Einrichtung einer E-Mail-Adresse o.ä.) erfolgte nicht. Es ist noch nicht einmal erkennbar, dass überhaupt persönlicher Kontakt zwischen der Klägerin und dem Zeugen P1 bestand. Anders als bei einem Triebwagenführer, bei dem das OLG Frankfurt einen Dienstverschaffungsvertrag angenommen hat (vgl. OLG Frankfurt , Urteil vom 14.03.2013, 26 U 43/12, zit. nach juris), betrifft die Funktion des Wagenmeisters nicht den Kernbereich eines Eisenbahnverkehrsunternehmens. Es geht gerade nicht um den Transport, der zu den Kernaufgaben eines Eisenbahnverkehrsunternehmens gehört und bei dessen Ausführung ein Triebwagenführer in die Betriebsabläufe des Eisenbahnverkehrsunternehmens selbst eingebunden ist, sondern es geht um die vorgeschaltete Verladung der zu transportierenden Ware. Die Beklagte hat ihre Pflicht aus dem Werkvertrag verletzt, indem der Zeuge P1 nicht dafür Sorge getragen hat, dass nicht die zulässige Ladehöhe während des Transports überschritten wird. Nach den UIC-Verladerichtlinien, Band 2, die nach dem übereinstimmenden und zutreffenden Vortrag beider Parteien als allgemein und international anerkannte Verladeregeln anwendbar sind, dürfen Rundhölzer bei Eaos-Wagen nicht um mehr als den halben Durchmesser, maximal jedoch um 25 cm, über die Wände hinausragen. Rundhölzer mit einem Durchmesser von weniger als 10 cm dürfen nicht über die Wände hinausragen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass bei mindestens 13 der 40 Wagen, deren Verladung der Zeuge P1 begleitet hat, die zulässige Ladehöhe überschritten wurde. Der Zeuge P3 hat anschaulich und glaubhaft geschildert, dass er am 22.12.2020 nach O3 entsandt worden sei und dort festgestellt habe, dass ein großer Teil der Stämme nicht ordnungsgemäß verladen worden sei, sondern über die zulässige Höhe übergestanden habe. Er hat insofern bestätigt, dass die als Anlage K3 zur Akte gereichten Lichtbilder von ihm aufgenommen worden seien. Auf diesen sind insgesamt 13 Wagennummern abgebildet, so dass bei mindestens 13 Wagen von einem Überschreiten der zulässigen Ladehöhe auszugehen ist. Denn der Zeuge P3 hat nachvollziehbar dargelegt, dass er immer dann eine Aufnahme der Wagennummer gefertigt habe, wenn es bei dem konkreten Wagen etwas zu beanstanden gegeben habe. Von der Ladung habe er dann auch teils mehrere Lichtbilder gemacht. Auf den Lichtbildern der Ladung ist zu erkennen, dass die Rundhölzer teils erheblich über dem halben Durchmesser überstehen. Beispielhaft kann hier auf die Lichtbilder Bl. 21.A, 21.B, 21.C, 21.D, 21.E, 21.F, 21.G, 21.H, 21.J, 21.K, 21.L, 21.M, 21.N, 12.P, 21.S, 21.T, 21.V, 21.X, 21.Y, 21.AA, 21.AB, 21.AD, 21.AF, 21.AH, 21.AK, 21.AL, 21.AP, 21. AT, 21.AU, 21.AV und 21.AX verwiesen werden. Teilweise stehen die Hölzer sogar nahezu vollständig über die Wände über. Der Zeuge P3 hat insofern ergänzend angegeben, dass im Nachhinein noch bei weiteren der insgesamt 40 Wagen Beanstandungen festgestellt worden seien. Da es dunkel geworden sei, habe er am 22.12.2020 keine weiteren Feststellungen treffen können. Der Eindruck aus den vorgelegten Lichtbildern und die Aussage des Zeugen P3 werden gestützt durch die Aussagen der Zeugen P2 und P4. Diese haben bestätigt, dass der Zug in O2 nicht übernommen worden sei, weil die Ladung übergestanden habe. Ferner haben die Zeugen bestätigt, dass „bei nicht wenigen“ bzw. „knapp der Hälfte der Wagen“ Beanstandungen festgestellt worden seien. Der Zeuge P1 hat wiederum bestätigt, dass die Wagen mit den auf den Lichtbildern Anlage K3 abgebildeten Zugnummern in O1 gewesen seien und bei der Verladung durch ihn begleitet worden seien. Es steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass dieser Zustand bereits für den Zeugen P1 erkennbar war, so dass eine Pflichtverletzung begründet wird, indem dennoch eine Freigabe des Zuges erfolgt ist. Zwar hat der Zeuge P1 dahingehend ausgesagt, dass der auf den Lichtbildern dargestellte Zustand nicht dem Zustand entspreche, wie er den Zug in O1 habe losfahren lassen. Diese Aussage wird jedoch durch die vorgelegten Lichtbilder und die Aussagen der Zeugen P3, P2 und P4 widerlegt, wonach der Zustand dem entspricht, wie der Zug in O2 eingetroffen ist. Der Zustand entspricht jedoch dem Zustand bei Abfahrt in O1. Denn es steht fest, dass keine Hölzer seit der Freigabe des Zuges durch den Zeugen P1 zugeladen wurden. Der insofern angedeutete Vortrag der Beklagten erfolgt erkennbar ins Blaue hinein. Darüber hinaus hat der Zeuge P1 selbst angegeben, dass der Zug zeitnah nach seiner Freigabe losgefahren sei. Auch die Behauptung der Beklagten, der Zustand beruhe auf einem nachträglichen Aufrütteln der Hölzer während der Beförderung, ist abwegig. Ein Sachverständigengutachten war nicht einzuholen. Maßgeblich ist insofern insbesondere, dass es absolut fernliegend ist, dass es bei mindestens 13 von 40 Wagen zu einem solchen ungewöhnlichen Aufrütteln kommen soll. Bei einer solch hohen Anzahl würde stets die Beförderung bei einer ordnungsgemäßen Beladung gefährdet sein. Es ist davon auszugehen, dass ein solcher dann als wahrscheinlich einzustufender Vorgang bei den UIC-Verladerichtlinien berücksichtigt worden wäre, um eine Gefährdung auszuschließen. Darüber hinaus ist den Lichtbildern Bl. 21.G, 21.H, 21.L, 21.M, 21.P, 21.S, 21.Y und 21.AU zu entnehmen, dass nicht nur einzelne Stämme überstehen, sondern gleich mehrere. Diese stehen auf den Lichtbildern Bl. 21.G, 21.H, 21.M, 21.P, 21.Y und 21.AU auch, entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht nur an einer Seite über, sondern sie liegen nahezu gerade auf, was ebenfalls gegen ein Aufrütteln spricht. Sollte das Überstehen der Stämme auf einem Pressen der Stämme bei der Verladung beruhen, so würde selbst dies eine Pflichtverletzung begründen. Denn dem Zeugen P1 ist nach eigener Aussage ein Pressen aufgefallen. In dem Fall hätte er besonders darauf achten müssen, dass ein solches Pressen in der Folge unterbleibt. Nach seiner eigenen Aussage ist ein Pressen auch für ihn grundsätzlich (akustisch) wahrnehmbar gewesen. Das Überschreiten der zulässigen Ladehöhe war für den Zeugen P1 von unten erkennbar. Es war gerade kein Besteigen der Wagen erforderlich, so dass es auf betriebseigene Regelwerke der Klägerin zur Verladung nicht ankommt. Einschlägig sind lediglich die allgemein anerkannten UIC-Verladerichtlinien. So hat der Zeuge P1 in seiner Aussage selber angegeben, dass der auf den Lichtbildern Anlage K3 abgebildete Zustand von unten erkennbar gewesen sein müsse. Darüber hinaus sei er auch auf die Rangiertritte gestiegen. Auch der Zeuge P3 hat bekundet, dass der Zustand von unten erkennbar gewesen sei. Denn nur, wenn er von unten etwas gesehen habe, sei er hochgestiegen und habe Lichtbilder gemacht. Darüber hinaus ist auch den Lichtbildern Bl. 21.C, 21.E, 21.L, 21.T, 21.AD, 21.AH, 21.AK, 21.AL, 21.AM, 21.AP, 21.AT, 21.AU und 21.AY zu entnehmen, dass das Überstehen der Stämme ohne weiteres ohne ein Besteigen der Wagen wahrzunehmen war. Teilweise sind die soeben aufgezählten Lichtbilder von unten aufgenommen worden, im Übrigen stehen die Stämme so deutlich über, dass dies von unten erkennbar gewesen sein muss. Das Verschulden des Zeugen P1 wird vermutet. Dieses ist der Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnen. Der Klägerin ist aufgrund der Pflichtverletzung ein kausaler Schaden in Höhe von 9.645,00 € entstanden. Die Klägerin hat den Schaden substantiiert und schlüssig dargelegt. Nachdem die Klägerin in der Replik vom 29.09.2021 detailliert ergänzend zur Schadenshöhe vorgetragen hat, ist kein weiteres Bestreiten der Beklagten erfolgt, so dass der Vortrag als zugestanden gilt. Darüber hinaus wird der Schaden durch die im Anlagenkonvolut K7 vorgelegten Anlagen belegt. Die Urkunden werden durch die Aussage insbesondere des Zeugen P4 gestützt, der zu den Regulierungsmaßnahmen ausgesagt hat. II. Der Klägerin steht ferner gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten in Höhe von 818,20 € nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB zu. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des auch vorprozessual tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten der Klägerin befand sich die Beklagte mit der Begleichung der oben als berechtigt festgestellten Schadensersatzpositionen in Verzug. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei rechtsschutzversichert, erfolgt erkennbar ins Blaue hinein und ist bei der Klägerin als Eisenbahnverkehrsunternehmen fernliegend. III. Die Zinsforderungen folgen aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf: 9.645,00 €.