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Urteil

7 O 503/22

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2023:0208.7O503.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche nach Beitragsanpassungen einer privaten Krankenversicherung. Der Kläger ist seit dem 03.08.1988 bei der Beklagten unter der ursprünglichen Firmierung O. privat krankenversichert. Der monatlich an die Beklagte zu zahlende Betrag wurde in vergangenen Jahren angepasst, unter anderem im Tarif AMN100 zum 01.05.2020 in Höhe von 8,40 €. Dabei handelt es sich um einen Krankheitskostentarif mit Leistungen für ambulante Behandlungen. Dem Vertragsverhältnis liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (RB/KK) nebst den jeweiligen Tarifbedingungen zugrunde. Dort ist in §11 AVB eine vertragliche Grundlage für die Beitragsanpassungen und Selbstbehaltsanpassungen enthalten, die zu den gesetzlichen Anpassungsrechten nach § 12b VAG a.F. (seit dem 01.01.2016 § 155 Abs. 3 VAG) und § 203 Abs. 2 VVG hinzutritt. Die Beitragsanpassungen wurden dem Kläger unter Übersendung eines Nachtragsversicherungsscheins sowie eines standardisierten Informationsschreibens mitgeteilt. Die monatlich an die Beklagte zu zahlende Versicherungsprämie wurde in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2021 im Rahmen einer Beitragsanpassung einseitig durch die Beklagte angepasst. Die Beitragsanpassungen wurden der Klägerseite dabei durch Übersendung eines Nachtragsversicherungsscheins sowie eines standardisierten Informationsschreibens zur jeweiligen Beitragsanpassung mitgeteilt. Die Klägerseite zahlte monatlich die Beiträge in der von der Beklagten festgesetzten Höhe. Grundlage für die Beitragsanpassungen war die Überschreitung der gesetzlich oder vertraglich festgelegten Schwellenwerte bei den maßgeblichen Rechnungsgrundlagen, Versicherungsleistungen und/oder Sterbewahrscheinlichkeiten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2021 machte die Klägerseite die Unwirksamkeit der Prämienanpassung geltend, erbat die Auskunft über die Höhe der jeweiligen auslösenden Faktoren und forderte die Beklagte unter Setzung einer angemessenen Frist zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Prämienanteile einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen auf. Die Beklagte kam der Aufforderung nicht nach. Der Kläger ist der Ansicht, die Neufestsetzungen der genannten Prämien seien materiell unwirksam, weil dem Treuhänder bei der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung der Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen nach § 155 Abs. 2 VAG nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen vorgelegen haben. Insbesondere habe die zulässige Verwendung von Limitierungsmitteln nicht ordnungsgemäß geprüft werden können, da in den an den Treuhänder ausgehändigten Unterlagen Informationen zur Feststellung, ob eine ausgewogene Verteilung zwischen den jeweiligen Versichertenbeständen stattgefunden habe, gefehlt hätten. Er bezieht sich dabei auf „bereits bekannte Sachverhalte“ und geht davon aus, „dass die Sichtung der die Parteien betreffenden Unterlagen eine gleichartige Unzulänglichkeit aufweisen wird, da die Prüfung für alle Sachverhalte in gleicher Weise durchgeführt wurde“. Der Kläger ist der Ansicht, die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung der jeweiligen Prämienanpassung treffe nach § 203 Abs. 2 VVG die Beklagte. Die Beklagte könne dem nicht dadurch entgehen, dass sie vorträgt, die Angabe der hierzu erforderlichen Informationen sei ihr aus Gründen des beruflichen Geheimnisschutzes nicht zuzumuten. Zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse des Krankenversicherers könne gem. § 172 Nr. 2 GVG die Öffentlichkeit vom Verfahren ausgeschlossen und die Geheimhaltung von Unterlagen über die technischen Berechnungsgrundlagen nach § 174 Abs. 3 S. 1 GVG angeordnet werden. Die schutzwürdigen Interessen der Beklagten würden durch diese Maßnahmen ausreichend gewahrt. Zum begehrten Auskunftsanspruch ist der Kläger der Ansicht, ein solcher stehe ihm sowohl aus Art. 15 DSG-VO, aus § 810 BGB als auch aus § 242 BGB zu. Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass in Bezug auf die Stufenklage die Voraussetzungen des § 254 ZPO vorlägen, da der Auskunftsantrag hier allein dem Zweck der Konkretisierung des Feststellungsanspruchs zu 5) und des Leistungsanspruchs zu 6) diene, insoweit also bloßes Hilfsmittel sei. Der vorläufigen Unbestimmtheit stehe nicht § 253 Abs. 2 ZPO entgegen. Denn das Bestimmtheitserfordernis könne im Falle der Stufenklage entfallen, soweit wie vorliegend die Bezifferung noch von einem zeitgleich geltend gemachten Auskunftsanspruch abhänge. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass folgende Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind: die Erhöhung des Beitrags im Tarif AMN100 zum 01.05.2020 in Höhe von 8,40 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 8,40 € zu reduzieren ist. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 184,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, a) der Klägerseite die Nutzungen in Höhe von 3,39 € herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragsanpassungen gezahlt hat, b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerseite zu zahlen. 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2021, zur Versicherungsnummer N01 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: a) die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2021, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, b) die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2021, sowie c) die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer N01 seit dem 01.01.2020. 5. festzustellen, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch zu beziffernden Betrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen zu reduzieren ist. 6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 7. Die Beklagte zu verurteilen, a) der Klägerseite die Nutzungen in der nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch zu beziffernden Höhe herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 5) noch aufzuführenden Beitragsanpassungen gezahlt hat, b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerseite zu zahlen. 8. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 4) auf Auskunftserteilung. Zudem rügt sie die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bezüglich der Auskünfte zu den Beitragsanpassungen im Tarif PVN. Auch sei der Feststellungsantrag unter Ziffer 1) bereits unzulässig, da es an dem notwendigen Feststellungsinteresse mangele. Die Auskunftsansprüche aus Ziffer 4) und 5) seien zu unbestimmt. Auch die Stufenklage sei unzulässig, da die begehrte Auskunft nicht der Bestimmung des Leistungsanspruchs diene, sondern dem Kläger sonstige Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen solle. Sie trägt vor, dem jeweiligen Treuhänder hätten die für die Überprüfung erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen vorgelegen. Es bestehe ein gesetzliches und vertragliches Anpassungsrecht für sie, dessen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Die Beklagte ist der Ansicht, das klägerische Vorbringen zum Auskunftsanspruch sei nicht hinreichend substantiiert und verfange auch in der Sache nicht, da die Klagepartei die jeweiligen Schreiben zur Beitragsanpassung rechtzeitig und vollständig zugegangen sind und demzufolge ein schutzwürdiges Interesse an einer Übersendung von Kopien sämtlicher Dokumente fehle. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die seitens der Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 17.06.2022 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: A. Die Klage ist teilweise unzulässig. I. Soweit die geltend gemachten Ansprüche des Klägers den bei der Beklagten unterhaltenen Pflegepflichtversicherungstarif PVN betrifft, ist das Landgericht Arnsberg gemäß § 51 Abs. 2 SGG unzuständig und die Klage bereits aus diesem Grunde unzulässig. Der Kläger hat auch nicht – wie bei vergleichbaren Verfahren – klargestellt, dass sein Anspruchsbegehren sich nicht auf den Pflegepflichtversicherungstarif PVN stützt, sodass der Antrag hier nicht entsprechend auszulegen sein dürfte. Im Übrigen ist das angerufene Gericht nach § 215 Abs. 1 VVG zuständig. II. Der Feststellungsantrag zu Ziff. 1) ist zulässig. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus; sie ist deshalb als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO macht die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (BGH, Urteil vom 10.03.2021, IV ZR 353/19, zit. nach NJW-RR 2021, 541, 542; Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, zit. nach NJW 2021, 378, 379; Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, zit. nach juris Rn. 17). III. Der noch nicht auf bestimmte Beitragsanpassungen konkretisierte Feststellungsantrag zu Ziff. 5) und der unbezifferte Zahlungsantrag zu Ziff. 6) sind ebenso wie der Antrag zu Ziff. 7) unzulässig. Grundsätzlich setzt die Zulässigkeit einer Klage gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen bestimmten Klageantrag voraus, an dem es vorliegend fehlt. Etwas anderes folgt hier auch nicht aus § 254 ZPO. Die genannten Anträge sind nicht im Wege der Stufenklage nach dieser Bestimmung zulässig. Denn es geht dem Kläger nicht um die Bezifferung eines sich aus einer Rechnungslegung ohne Weiteres ergebenden Anspruchs. Das „Ob“ der Beitragsanpassungen lässt entgegen der Ansicht des Klägers keinen Schluss auf einen Anspruch zu, sodass es vorliegend nicht nur noch um das „Wie“, genauer die Höhe des Bereicherungsanspruchs geht. Die Anträge zielen hier vielmehr auf eine Prüfung ab, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Eine Stufenklage ist aber unzulässig, wenn die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. zur Stufenklage auf Auskunft, welche Beitragsanpassungen in den letzten Jahren erfolgt sind: OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021, 20 U 269/21, zit. nach juris, OLG München, Beschluss vom 24.11.2021, 14 U 6205/21, zit. nach juris; OLG Dresden, Urteil vom 29.03.2022, 4 U 1905/21, zit. nach juris). IV. Das mit dem Klageantrag zu Ziff. 4) verfolgte Auskunftsbegehren ist dagegen als zulässig anzusehen. Die Unzulässigkeit der Stufenklage führt zwar dazu, dass ein unbestimmter Leistungsantrag als unzulässig abgewiesen werden muss. Sie hat jedoch nicht die notwendige Folge, dass die Klage, wie sie hier erhoben worden ist, insgesamt oder teilweise als unzulässig abgewiesen werden muss. Vielmehr kommt eine Umdeutung in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung in Betracht (BGH, Urteil vom 18.04.2002, VII ZR 260/01, zit. nach NJW 2002, 2952, 2953). B. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. I. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen im Tarif AMN100 zum 01.05.2020 in Höhe von 8,40 €. Voraussetzung für alle Ansprüche ist das Vorliegen der formellen oder materiellen Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Prämienanpassungen. Eine solche Unwirksamkeit liegt jedoch nicht vor. 1. Die formelle Unwirksamkeit trägt der Kläger mit der Klage schon nicht näher vor. 2. Der materielle Einwand des fehlerhaften Treuhandverfahrens führt vorliegend nicht zum Erfolg. Es bestehen keine Bedenken bezüglich der materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen zum 01.05.2020. a) Zwar trifft den Versicherer in einem gerichtlichen Verfahren die Darlegungs- und Beweislast dahingehend, dass die Voraussetzungen für die Prämienanpassung vorliegen (BGH, Urt. v. 09.02.2015 - IV ZR 272/15 = NJW-RR 2016, 606 (609)). Soweit der Kläger meint, die erfolgten Beitragsanpassungen seien wegen eines nicht ordnungsgemäßen Treuhänderverfahrens materiell unwirksam, ist sein Vorbringen jedoch unbeachtlich. Der Kläger bestreitet pauschal, dass wesentliche Teile der Unterlagen zur Überprüfung der Rückstellungen für die Beitragsanpassungen gemäß § 155 Abs. 2 VAG den jeweiligen Treuhändern vollständig zur Verfügung gestanden hätten. Der Kläger hätte dagegen jedoch zumindest in Ansatzpunkten darzulegen gehabt, aufgrund welcher Anhaltspunkte er von einer fehlerhaften treuhänderischen Überprüfung ausgehe (LG Stade, Urt. v. 18.08.2022 - 3 O 60/22). Ein solch beachtliches Bestreiten eines ordnungsgemäßen Treuhänderverfahrens durch den Kläger kann schon nicht angenommen werden. Denn dem Kläger ist offenkundig gar nicht bekannt, welche Unterlagen dem Treuhänder tatsächlich vorgelegt worden sind. Der Kläger hat selbst vorgetragen, er richte sein Bestreiten der der Unwirksamkeit zugrunde liegenden Vollständigkeit der Prüfunterlagen an ihm bereits bekannten Sachverhalten aus. Nach seinem Vortrag gehe er davon aus, dass eine Sichtung der die Parteien betreffenden Unterlagen eine gleichartige Unzulänglichkeit aufweisen werde, da die Prüfung für alle Sachverhalte in gleicher Weise durchgeführt werde. Der Kläger hätte vielmehr in Bezugnahme auf die dem Treuhänder tatsächlich vorgelegten Unterlagen darlegen müssen, welche Unterlagen der Treuhänder über die erlangten hinaus zu einer ordnungsgemäßen Prüfung benötigt hätte und warum die vorgelegten Unterlagen ungenügend seien, die der Treuhänder selbst für ausreichend gehalten hat (so auch LG Wuppertal - 3 O 62/21). Der Kläger hat hierzu nicht ausreichend vorgetragen. Er zählt pauschal einige Anforderungen auf, die an die Prüfung des Treuhänders zu stellen sind, benennt jedoch keine Anhaltspunkte, aus denen sich ein Verstoß gegen die genannten Anforderungen nachvollziehen lassen würde. Auch dass der Kläger seinen Vortrag auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.07.2021 (Az. 7 U 237/18) stützt, ändert hieran nichts. Es erscheint schon nicht nachvollziehbar, warum sich aus der Feststellung des Oberlandesgerichts, der Treuhänder habe in einem bestimmten Fall keine ausreichenden Unterlagen erhalten, um die Limitierungsmaßnahmen ordnungsgemäß überprüfen zu können, Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall ergeben. Das Verfahren vor dem OLG Stuttgart ist unter keinen Umständen mit dem hiesigen Verfahren zu vergleichen. Denn beide Verfahren betreffen sowohl unterschiedliche Tarife als auch unterschiedliche Versicherer. Zudem lag der Feststellung des Gerichts ein versicherungsmathematisches Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Beitragserhöhungen an sich zugrunde. Ein solches begehrt der Kläger im hiesigen Verfahren aber schon nicht. Die Richtigkeit der materiellen Beitragserhöhung stellt der Kläger gar nicht in Abrede. Ihm geht es nur darum, zu überprüfen, ob die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen zur Überprüfung ausreichend gewesen sind (LG Mönchengladbach Urt. v. 3.11.2022 – 1 O 127/22, BeckRS 2022, 32936 Rn. 24-28, beck-online). b) Mit dem Vorbringen der materiellen Unwirksamkeit rügt der Kläger nur das Treuhandprüfungsverfahren, nicht aber die materiell richtige Verwendung der Rückstellungen durch den Versicherer und das Ergebnis dieser Prüfung durch den Treuhänder. Der Kläger geht somit selbst davon aus, dass der Treuhänder der Rückstellungsverwendung sogar dann zugestimmt hätte, wenn ihm alle für diese Prüfung erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden wären. Dieser Beschränkung des Klagevorbringens liegt zugrunde, dass die Verwendung der Rückstellungen im Kern eine unternehmerische Entscheidung des Versicherers im Rahmen eines längerfristigen geschäftspolitischen Konzepts darstellt, die der Treuhänder nur eingeschränkt daraufhin überprüfen soll, ob die Entscheidung des Versicherers sich nicht mehr im Rahmen dessen hält, was mit Blick auf die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten vertretbar ist (Franz/Püttgen in VersR 2022, 1 [14]; MüKo-VVG/Boetius, 2. Aufl. 2017, VVG § 203 Rn. 434). Eine weitergehende Eingriffsbefugnis, der sich der Versicherer unterordnen müsste, hat der Treuhänder nicht. Es handelt sich insoweit um eine gebundene Entscheidung des Treuhänders (BGH v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17 – Juris-Tz. 52; Franz/Püttgen in VersR 2022, 1 [14]). c) Aus den sich aus §§ 155 Abs. 2 Nr. 1, 150 Abs. 4 Satz 1 iVm. 155 Abs. 2 Satz 2 und 3 VAG einerseits und aus § 155 Abs. 2 Nr. 2 iVm. 155 Abs. 2 Satz 2 und 3 VAG andererseits ergebenden Überprüfungspflichten des Treuhänders können indes keine subjektiven Rechte des Klägers hergeleitet werden. Die Unabhängigkeit des Treuhänders, die sowohl durch § 155 Abs. 1 Satz 1 VAG als auch durch § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG angesprochen wird, begründet auch nach Ansicht des BGH kein subjektives Recht der Versicherten und ist deshalb nicht von den Zivilgerichten zu prüfen, sondern, um Zergliederungserscheinungen zu begegnen, nur der aufsichtsrechtlichen Kontrolle unterlegen (BGH v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17 – Juris-Tz. 26 ff, 46). Diese Erwägungen sind auf die Vorlage der für die Prüfung des Einsatzes der Rückstellungen erforderlichen Unterlagen zu übertragen. Auch für diese Unterlagen, die anders als die Unabhängigkeit des Treuhänders in § 203 VVG, der zivilrechtlichen Vorschrift für die Prämienanpassung, nicht einmal erwähnt werden, besteht die Gefahr divergierender zivilgerichtlicher Entscheidungen, die der IV. Zivilsenat für das Treuhandverfahren verhindern will, weil der Treuhänder Aufgaben für das Versichertenkollektiv wahrnimmt und nicht im Interesse einzelner Versicherter tätig wird (BGH aaO Tz. 46). Es kommt hinzu, dass § 155 Abs. 2 VVG anders als dessen Absatz 1 Satz 3 die Vorlage bestimmter Unterlagen nicht zur Voraussetzung erhebt und daher für die Treuhandprüfung des Einsatzes der Rückstellungsmittel ein Umkehrschluss angezeigt ist, nach dem die Wirksamkeit der Zustimmung des unabhängig Treuhänders nicht von ihrer Vorlage abhängen soll, sondern die Zustimmung des Treuhänders abschließend ist und etwaige Verfahrensmängel heilt, wenn er sie erteilt. Dies gilt, zumal nicht einmal der Treuhänder selbst einen zivilrechtlichen Anspruch auf Vorlage der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen hat, sondern bei einer Herausgabeverweigerung des Versicherers lediglich die Zustimmung verweigern kann (LG Köln v. 18.05.2022 – 20 O 475/21 – Juris-TZ. 47 mit Verweis auf Franz/Püttgen in VersR 2022, 1). Nach alldem kann der Versicherungsnehmer die materielle Unwirksamkeit der Prämienanpassung allein mit dem Vortrag geltend machen, diese Anpassung sei inhaltlich gesetzeswidrig geschehen. Er kann sich nicht darauf beschränken, das Verfahren der Treuhandprüfung anzugreifen. Darauf aber beschränkt sich der Kläger. II. Der Kläger hat demnach auch keinen Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Prämienbeträge in Höhe von 184,80 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ist bereits deshalb unbegründet, weil die Beitragsanpassung im Tarif AMN100 zum 01.05.2020 wirksam erfolgt ist. Der Zinsanspruch folgt insofern dem Schicksal der Hauptforderung. III. Mangels Anspruchs in der Hauptsache kann der Kläger auch nicht die Herausgabe von Nutzungen in Höhe von 3,39 € sowie die Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den herauszugebenden Nutzungen begehren. IV. Der Auskunftsanspruch zu Ziffer 4) ist unbegründet. 1. Ein Auskunftsanspruch über die Höhe der Beitragsanpassungen und die zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein besteht nicht. a) Ein Auskunftsanspruch aus § 3 Abs. 3 S.1 VVG scheidet aus. Dieser bezieht sich auf abhanden gekommene oder vernichtete Versicherungsscheine sowie auf die eigenen Erklärungen des Versicherungsnehmers, die er in Bezug auf den Vertrag abgegeben hat (s. auch LG Wuppertal 29.7.2021 – 4 O 409/20, BeckRS 202, 25249 Rn. 35 f.). Soweit der Kläger sich darauf beruft, ist er beweisfällig geblieben. b) Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der Beklagten steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b) DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes "insbesondere" macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will (vgl. Ehmann/Selmayr/Heckmann/Paschke, DS-GVO, 2. Auflage 2018, Art. 12 Rn. 43). Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (so auch BGH, Urteil vom 15.06.2021, VI ZR 576/19, zit. nach VersR 2021, 1019, 1020 f.). Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Das Auskunftsbegehren soll sich allein darin erschöpfen, etwaige geldwerte Ansprüche gegen die Beklagte zu prüfen. Damit trifft das Begehren des Klägers nicht einmal den Titel der Verordnung, nämlich den Datenschutz. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt hat, ist nicht schützenswert (ZD 2022, 166 Rn. 48, beck-online). Darauf, dass es sich im Übrigen jedenfalls bei standardisierten Begründungen, die – etwa als einheitliches Beiblatt – an sämtliche Versicherungsnehmer in identischer Form versandt werden, auch nicht um personenbezogene Daten im Sinne der DS-GVO handelt, kommt es angesichts dessen hier nicht an (OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021, 20 U 269/21, zit. nach juris). c) Auch ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB besteht nicht. Zwar kann sich aus einem Schuldverhältnis nach Maßgabe von § 241 Abs. 2 BGB auch die Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung ergeben. Dies kann auch zu einer Verpflichtung des Gläubigers führen, dem Vertragspartner etwa Unterlagen für die Kreditbeschaffung (BGH, Urteil vom 01.06.1973, V ZR 134/72, zit. nach NJW 1973, 1793, 1794 f.) oder für die Wahrnehmung von dessen steuerlichen Belangen (OLG Hamm, Urteil vom 05.07.1974, 20 U 227/73, zit. nach juris) zur Verfügung zu stellen. Auch im Rahmen einer zwischen den Parteien bestehenden Sonderverbindung setzt ein solcher Auskunftsanspruch aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Schuldner in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2013, VII ZR 268/11, zit. nach NJW 2014, 155, 155; Urteil vom 02.12.2015, IV ZR 28/15, zit. nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021, 20 U 269/21, zit. nach juris). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt. Er ist auch dahingehend beweisfällig geblieben. d) Schließlich kann der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auch nicht aus § 810 BGB hergeleitet werden. Diese Vorschrift gibt keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft oder auf Übersendung von Unterlagen (OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021, 20 U 269/21, zit. nach juris). 2. Ein Anspruch auf Erteilung von Auskünften über die Höhe der auslösenden Faktoren nach § 242 BGB steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Zwar kann dem Versicherungsnehmer aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht ein Anspruch auf Auskunft darüber zustehen, um welchen Faktor die als auslösender Faktor maßgebliche Rechnungsgrundlage sich verändert hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 6.6.2019, 7 U 237/18, zit. nach BeckRS 2019, 14206). Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn durch die Auskunft das von dem Versicherungsnehmer verfolgte Ziel überhaupt erreicht werden kann (BeckGK/Kähler, BGB, Stand: 01.03.2022, § 242 Rn. 691). Der Kläger trägt in der Klageschrift vor, dass ihm die begehrte Auskunft die Bezifferung des Rückforderungsbetrages ermögliche. Es bestünden nämlich Zweifel an der Wirksamkeit von Beitragsanpassungen, die die Beklagte in Abweichung von § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG auf Grundlage von § 8b MB/KK vorgenommen habe. Denn § 8b MB/KK sei unwirksam, so dass den Anpassungen, die auf § 8b MB/KK gestützt würden, die Rechtsgrundlage fehle. Das Ziel des Auskunftsanspruchs ist es also, anhand der Höhe der auslösenden Faktoren beurteilen zu können, ob die Beitragsanpassung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erfolgt ist. Dieses Ziel kann hier jedoch nicht erreicht werden, so dass die Auskunft lediglich das Ausnutzen einer formalen Rechtsposition darstellt. Denn § 8b MB/KK bzw. MB/KT ist wirksam, wie oben bereits ausführlich dargelegt wurde. IV. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € folgt dem Schicksal der Hauptforderung. Die Zinsforderung ist nicht gegeben. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. C. Auf den Antrag zu Ziff. 1) auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist § 9 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG anzuwenden. Das heißt, der streitgegenständlichen Erhöhungsbeitrag in Höhe von 8,40 € ist mit 42 zu multiplizieren. Danach errechnet sich für den Feststellungsantrag zu Ziff. 1) ein Wert von 352,80 €. Ein Feststellungsabschlag ist bei der begehrten negativen Feststellung nicht vorzunehmen. Dem Feststellungsantrag kommt neben dem Zahlungsantrag vorliegend selbständige Bedeutung zu. Bei der Berechnung des Streitwerts ist zwar zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der neben dem jeweiligen Klageantrag auf Rückzahlung der geleisteten Prämienanteile gestellte wirtschaftlich identische Klageantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen und der Nichtverpflichtung zur Tragung der Erhöhungsbeträge den Streitwert nicht erhöht, soweit er sich auf denselben Zeitraum wie der Zahlungsantrag bezieht (BGH, Urteil vom 10.03.2021, IV ZR 353/19, zit. nach juris Rn. 37). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, weil der Kläger Rückzahlung nur für den Zeitraum bis zur Rechtshängigkeit verlangt. Der Feststellungsantrag bezieht sich seinem ausdrücklichen Wortlaut nach aber auch auf den Zeitraum danach, indem die Feststellung begehrt wird, dass die Neufestsetzungen der Prämien „unwirksam sind“ (und nicht „waren“). Zu addieren ist der Zahlungsantrag zu Ziff. 2) in Höhe von 184,80 €. Für die im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche zu Ziff. 4), Ziff. 5) und Ziff. 6) ist alleine der höchste Einzelantrag maßgebend (§ 44 GKG). Der Streitwert für diese Anträge ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Abzustellen ist insofern auf die Vorstellung des Klägers zu Beginn der Instanz (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.1997, XII ZR 307/95, zit. nach NJW 1997, 1016, 1016; Zöller/Herget, ZPO, 34. Auflage 2022, § 3 Rn. 16.160). Die Vorstellung des Klägers zu Beginn der Instanz ist gerichtet auf 5.000,00 € (vgl. Bl. 55 d.A.). Zur Höhe dieses Betrages hat der Kläger ausgeführt, dass mangels konkreter Anhaltspunkte für eine klägerische Vorstellung über den Leistungs- und Herabsetzungsantrag der Streitwert für das Auskunftsverlangen auf den Wert abzustellen ist, den der Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auf 5.000,00 € festgelegt hat (BGH, Beschl. v. 17.11.2015 - II ZB 8/14). Dies ist als Schätzungsgrundlage ausreichend. Die Anträge zu Ziff. 3), Ziff. 7) und Ziff. 8) bleiben gemäß § 4 Abs. 1 ZPO außer Ansatz. Der Streitwert wird auf bis zu 6000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .